Mainz

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.172,00 € Grabüberlassung auf 20 Jahre (§8); Beisetzung gesondert in §3
Sargwahlgrab3.361,00 € Grabüberlassung für 30 Jahre, einstellig (§7); Beisetzung gesondert in §3
Urnenreihengrab712,00 € Überlassung auf 20 Jahre (§10)
Urnenwahlgrab1.736,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre, 2 Urnen (§9)
Urnengrab anonym599,00 € Überlassung auf 20 Jahre zum Zwecke der anonymen Urnenbeisetzung (§10)
Baumbestattung1.242,00€ Urnenreihengrab als Baumgrab auf 20 Jahre (§10); Wahlgrab/Waldgrab gesondert
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.335,00 € (Sarg Reihengrab) / 316,00 € (Urne) Gesondert von Grabüberlassung erhoben (§3, §4)
Trauerhalle / Halle285,00 € Für Dauer einer Trauerfeier inkl. Überführung des Schmucks (§5)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Friedhöfe** des Wirtschaftsbetriebes Mainz Anstalt des öffentlichen Rechts (WBM)

vom 2. September 2025

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Wirtschaftsbetriebssatzung vom 18.12.2008 in Verbindung mit § 24 und § 86 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) sowie der §§ 7 und 8 KAG vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) und §§ 2 bis 7 Landesgebührengesetz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 02.09.2025 für die Friedhöfe

Hauptfriedhof Mainz mit Urnenhain Friedhof Mainz-Mombach Friedhof Mainz-Bretzenheim Friedhof Mainz-Drais Friedhof Mainz-Ebersheim Friedhof Mainz-Finthen Friedhof Mainz-Gonsenheim Friedhof Mainz-Hechtsheim Friedhof Mainz-Marienborn Friedhof Mainz-Laubenheim Friedhof Mainz-Laubenheim (kirchlich) Friedhof Mainz-Weisenau alt Friedhof Mainz-Weisenau neu Bezirksfriedhof Mainz-West

die folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Allgemeines

110 Die oben aufgeführten Friedhöfe werden gemäß § 7 des Kommunalabgabengesetzes als eine öffentliche Einrichtung behandelt. Für die Benutzung der Einrichtung des WBM und seiner Anlagen und den damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

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§ 2

Gebührenschuldner, Entstehung der Ansprüche, Fälligkeit

210 Gebührenschuldner ist:

  • wer eine oder mehrere der in dieser Satzung aufgeführten Leistungen in Anspruch nimmt, beantragt oder in Auftrag gibt,
  • wer die Amtshandlung veranlasst hat oder
  • zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

212 Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen nach der Friedhofs- und Gebührensatzung; bei antragsabhängigen Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit Antragstellung. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.

II. Bestattungen

§ 3

Erdbestattungen

320 Für die Durchführung einer Erdbestattung werden, inklusive dem Öffnen und Schließen der Grabstätte, folgende Gebühren erhoben:

Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr vollendet haben

321in einer Reihengrabstätte1.335,00 €
322in einer Wahlgrabstätte1.887,00 €
323Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, Totgeburten, bei der Geburt Verstorbene sowie Föten in einer Reihengrabstätte285,00 €
324Überführung eines Sarges aus der Kirche im Rahmen einer Erdbestattung156,00 €
325Für die vorübergehende Ausbettung und Wiederbeisetzung einer Urne bei Erdbestattungen je Urne72,00 €

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§ 4

Urnenbeisetzungen

450 Für Urnenbeisetzungen werden, inklusive dem Öffnen und Schließen der Grabstätte, folgende Gebühren je Urne erhoben:

452 Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 316,00 €

453 Beisetzung einer Urne in einem Kolumbarium 244,00 €

§ 5

Benutzung der Trauerhallen

530 Für die Benutzung einer Trauerhalle auf einem Friedhof bei Beisetzungen und sonstigen Anlässen wird als Gebühr für die Dauer einer Trauerfeier nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung einschließlich dem anschließenden Verbringen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck von der Trauerhalle zur Grabstätte auf dem selbigen Friedhof erhoben: 285,00 €

531 Abweichend von Ziffer 530 wird für die Benutzung der Andachtshalle des Friedhofs Mainz-Drais sowie des Andachtsplatzes auf dem Friedhof Mainz-Mombach (Waldgrabfeld) bei Beisetzungen und sonstigen Anlässen folgende Gebühr für die Dauer einer Trauerfeier nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung einschließlich dem anschließenden Verbringen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck von der Trauerhalle zur Grabstätte auf dem selbigen Friedhof erhoben: 100,00 €

532 Für die Benutzung der Trauerhallen über die Zeit nach 530 hinaus, erhöht sich die Gebühr je weitere angefangene 10 Minuten um 57,00 €

533 Für die Benutzung der Andachtshalle über die Zeit nach 531 hinaus, erhöht sich die Gebühr je weitere angefangene 10 Minuten um 28,00 €

534 Für das Abhalten einer Trauerfeier vor der Trauerhalle bzw. auf dem Friedhofsgelände im Rahmen einer Beisetzung, wird als Gebühr für die Dauer einer Trauerfeier nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung einschließlich dem anschließenden Verbringen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck von

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der Trauerhalle zur Grabstätte auf dem selbigen Friedhof erhoben:100,00 €
535Für das Abhalten einer Trauerfeier über die Zeit nach 534 hinaus, erhöht sich die Gebühr je weitere angefangene 10 Minuten um33,00 €
536Für das Überführen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck im Rahmen einer Beisetzung, aus den benachbarten Kirchen der Friedhöfe: - Ebersheim - Hechtsheim - Laubenheim - Marienborn soweit dort die Trauerfeier abgehalten wurde:57,00 €

III. Ausbettungen

Für Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

§ 6

Erd- und Urnengräber

610Für die Ausbettung eines Verstorbenen, der das 5. Lebensjahr vollendet hatte
611Bis zum Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist1.695,00 €
612Nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist1.474,00 €
613Für das Ausbetten einer Urne je Urne188,00 €
614Für das Ausbetten einer Urne aus einem Kolumbarium/ einer Urnennische72,00 €

IV. Graberwerb

§ 7

Wahlgräber

710Für das 30-jährige Nutzungsrecht an Wahlgräbern mit Doppelbelegung (Tiefgräber) werden folgende Gebühren erhoben:
711Einstellige Grabstätte Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache.3.361,00 €
712Einstellige Grabstätte als Rasengrab, sonst wie 7113.098,00 €

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715Gruftplatz auf dem Hauptfriedhof pro sechs Beisetzungsmöglichkeiten3.361,00 €
716Wahlgrabstätte auf dem Hauptfriedhof Bereiche III-V gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 15 der Friedhofssatzung Je Jahr und Stelle59,00 €
720Einstellige Grabstätte für zwei Beisetzungen Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache.2.827,00 €
730Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt je Verlängerungsjahr
731Einstellige Grabstätten Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache.112,00 €
732Bei einstelligen Grabstätten als Rasengrab103,00 €
733Bei Gruftplätzen auf dem Hauptfriedhof pro sechs Beisetzungsmöglichkeiten112,00 €
745Bei einstelligen Grabstätten für zwei Beisetzungen Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache94,00 €

§ 8 Reihengräber

811Für die Überlassung eines Reihengrabes auf 20 Jahre1.172,00 €
813Für die Überlassung eines Kinderreihengrabes auf 15 Jahre523,00 €
814Für die Überlassung eines Kinderreihengrabes als Rasengrab auf 15 Jahre644,00 €
816Überlassung eines Reihengrabes als Rasengrab auf 20 Jahre1.356,00 €

§ 9 Urnenwahlgräber

910Für das 30-jährige Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern

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911Grabstätte für 2 Urnen1.736,00 €
914Grabstätte für 2 Urnen als Rasengrab2.032,00 €
916Grabstätte für 4 - 6 Urnen2.332,00 €
917Grabstätte für 2 Urnen als Baumgrab2.389,00 €
923Grabstätte für 2 Urnen als Rebstock2.389,00 €
920Für das 40-jährige Nutzungsrecht an einer Waldgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
921für 1 Urne als Wahlgrab1.379,00 €
922für bis zu 12 Urnen als Wahlgrab (Familienbaum)7.219,00 €
930Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern beträgt je Verlängerungsjahr
931Grabstätte für 2 Urnen57,00 €
934Grabstätte für 2 Urnen als Rasengrab67,00 €
936Grabstätte für 4 - 6 Urnen77,00 €
937Grabstätten für 2 Urnen als Baumgrab79,00 €
940Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Waldgräbern beträgt je Verlängerungsjahr
941für 1 Urne als Wahlgrab34,00 €
942für bis zu 12 Urnen als Wahlgrab (Familienbaum)180,00 €

§ 10 Urnenreihengräber

1011Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre712,00 €
1012Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre zum Zwecke der anonymen Urnenbeisetzung599,00 €
1013Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre als Rasengrab902,00 €
1014Für die Überlassung eines Kinderurnenreihengrabes auf 15 Jahre als Rasengrab454,00 €

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1015Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre als Baumgrab1.242,00€
1018Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre als Rebstock1.242,00 €

§ 11 Kolumbarien

1110Für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer Urnennische oder Urnenkammer
1111Für 1 - 2 Urnen2.224,00 €
1112Bis zu 4 Urnen2.690,00 €
1120Die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt je Verlängerungsjahr
1121Für 1 - 2 Urnen74,00 €
1122Bis zu 4 Urnen89,00 €
1123Bis zu 6 Urnen105,00 €

V. Verwaltungskosten

§ 12 Genehmigung

1212Für die Genehmigung der Einfahrt in einen Friedhof mit einem Firmenfahrzeug oder einem Privatfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 a) der Friedhofssatzung sowie der Genehmigung eines individuellen Zugangs zu den Indoor-Kolumbarien auf den jeweiligen Friedhöfen. Je Chipkarte jährlich46,00 €
1222Für die Ausstellung eines Grabnachweises bzw. einer Urnenanforderung, wenn außerhalb der Stadt Mainz eingeäschert wurde und die Urnenbeisetzung in Mainz erfolgt23,00 €

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VI. Abräumen von Gräbern

§ 13

Abräumen von Gräbern

a) Für das Abräumen von Gräbern einschließlich des Einebnens und Einsäens werden zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer nachfolgende Gebühren erhoben:

1310 Bei einstelligen Erdgräbern (mit Ausnahme von Kinderreihengräbern gemäß Ziffer 813)

1311 ohne Steineinfassung und ohne Grabmal 116,00 €

1312 mit Steineinfassung oder anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 465,00 €

1313 mit Steineinfassung und anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder grababdeckender Platte 698,00 €

1320 Bei einstelligen Urnen- oder Kindergräbern

1321 ohne Steineinfassung und ohne Grabmal 60,00 €

1322 mit Steineinfassung oder anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 232,00 €

1323 mit Steineinfassung und anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder grababdeckender Platte 349,00 €

1330 Bei mehrstelligen Erdgräbern wird zu der jeweiligen Gebühr 1311 bis 1313 je Mehrstelle ein Zuschlag von 50 % der betreffenden Gebühr erhoben.

b) Bei einem Graberwerb in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2015 ist das Abräumen von Gräbern einschließlich des Einebnens und Einsäens bereits mit der Gebühr für den Graberwerb abgegolten.

VII. Sonstiges

§ 14

Sonstige Leistungen

1411 Für die Umschreibung des Nutzungsrechtes 46,00 €

1442 Für die Bearbeitung einer Grabmalanzeige 115,00 €

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1443Für die Bearbeitung einer Grabmalanzeige für Schrifttafeln von Gemeinschaftsgrabanlagen oder Verschlussplatten von Kolumbarien46,00 €
1444Für die Bearbeitung eines Aus- oder Umbettungsantrages92,00 €
1480Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
1482Für die Nutzung der Kühlzelle bis zum Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist99,00 €
1483Für die Nutzung der Kühlzelle über den in 1482 genannten Zeitraum hinaus, je angefangenen Kalendertag9,00 €

VIII. Härtefallregelung

§ 15

Billigkeitsmaßnahmen

1510 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen besonderer sozialer Härten, können einzelne Gebühren nach gesondertem schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder in Ratenzahlungen beglichen bzw. nach § 14 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz gestundet werden.

IX. Inkrafttreten

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Wirtschaftsbetriebes Mainz Anstalt des öffentlichen Rechts (WBM) vom 02.11.2022 außer Kraft.

Mainz, 02.09.2025

Wirtschaftsbetrieb Mainz (WBM) Anstalt des öffentlichen Rechts

gez. Jeanette Wetterling Vorstandsvorsitzende

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HINWEIS:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Anstalt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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