Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.172,00 € Grabüberlassung auf 20 Jahre (§8); Beisetzung gesondert in §3 |
| Sargwahlgrab | 3.361,00 € Grabüberlassung für 30 Jahre, einstellig (§7); Beisetzung gesondert in §3 |
| Urnenreihengrab | 712,00 € Überlassung auf 20 Jahre (§10) |
| Urnenwahlgrab | 1.736,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre, 2 Urnen (§9) |
| Urnengrab anonym | 599,00 € Überlassung auf 20 Jahre zum Zwecke der anonymen Urnenbeisetzung (§10) |
| Baumbestattung | 1.242,00€ Urnenreihengrab als Baumgrab auf 20 Jahre (§10); Wahlgrab/Waldgrab gesondert |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.335,00 € (Sarg Reihengrab) / 316,00 € (Urne) Gesondert von Grabüberlassung erhoben (§3, §4) |
| Trauerhalle / Halle | 285,00 € Für Dauer einer Trauerfeier inkl. Überführung des Schmucks (§5) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe** des Wirtschaftsbetriebes Mainz Anstalt des öffentlichen Rechts (WBM)
vom 2. September 2025
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Wirtschaftsbetriebssatzung vom 18.12.2008 in Verbindung mit § 24 und § 86 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) sowie der §§ 7 und 8 KAG vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) und §§ 2 bis 7 Landesgebührengesetz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 02.09.2025 für die Friedhöfe
Hauptfriedhof Mainz mit Urnenhain Friedhof Mainz-Mombach Friedhof Mainz-Bretzenheim Friedhof Mainz-Drais Friedhof Mainz-Ebersheim Friedhof Mainz-Finthen Friedhof Mainz-Gonsenheim Friedhof Mainz-Hechtsheim Friedhof Mainz-Marienborn Friedhof Mainz-Laubenheim Friedhof Mainz-Laubenheim (kirchlich) Friedhof Mainz-Weisenau alt Friedhof Mainz-Weisenau neu Bezirksfriedhof Mainz-West
die folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Allgemeines
110 Die oben aufgeführten Friedhöfe werden gemäß § 7 des Kommunalabgabengesetzes als eine öffentliche Einrichtung behandelt. Für die Benutzung der Einrichtung des WBM und seiner Anlagen und den damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner, Entstehung der Ansprüche, Fälligkeit
210 Gebührenschuldner ist:
- wer eine oder mehrere der in dieser Satzung aufgeführten Leistungen in Anspruch nimmt, beantragt oder in Auftrag gibt,
- wer die Amtshandlung veranlasst hat oder
- zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
212 Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen nach der Friedhofs- und Gebührensatzung; bei antragsabhängigen Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit Antragstellung. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.
II. Bestattungen
§ 3
Erdbestattungen
320 Für die Durchführung einer Erdbestattung werden, inklusive dem Öffnen und Schließen der Grabstätte, folgende Gebühren erhoben:
Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr vollendet haben
| 321 | in einer Reihengrabstätte | 1.335,00 € |
|---|---|---|
| 322 | in einer Wahlgrabstätte | 1.887,00 € |
| 323 | Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, Totgeburten, bei der Geburt Verstorbene sowie Föten in einer Reihengrabstätte | 285,00 € |
| 324 | Überführung eines Sarges aus der Kirche im Rahmen einer Erdbestattung | 156,00 € |
| 325 | Für die vorübergehende Ausbettung und Wiederbeisetzung einer Urne bei Erdbestattungen je Urne | 72,00 € |
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§ 4
Urnenbeisetzungen
450 Für Urnenbeisetzungen werden, inklusive dem Öffnen und Schließen der Grabstätte, folgende Gebühren je Urne erhoben:
452 Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 316,00 €
453 Beisetzung einer Urne in einem Kolumbarium 244,00 €
§ 5
Benutzung der Trauerhallen
530 Für die Benutzung einer Trauerhalle auf einem Friedhof bei Beisetzungen und sonstigen Anlässen wird als Gebühr für die Dauer einer Trauerfeier nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung einschließlich dem anschließenden Verbringen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck von der Trauerhalle zur Grabstätte auf dem selbigen Friedhof erhoben: 285,00 €
531 Abweichend von Ziffer 530 wird für die Benutzung der Andachtshalle des Friedhofs Mainz-Drais sowie des Andachtsplatzes auf dem Friedhof Mainz-Mombach (Waldgrabfeld) bei Beisetzungen und sonstigen Anlässen folgende Gebühr für die Dauer einer Trauerfeier nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung einschließlich dem anschließenden Verbringen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck von der Trauerhalle zur Grabstätte auf dem selbigen Friedhof erhoben: 100,00 €
532 Für die Benutzung der Trauerhallen über die Zeit nach 530 hinaus, erhöht sich die Gebühr je weitere angefangene 10 Minuten um 57,00 €
533 Für die Benutzung der Andachtshalle über die Zeit nach 531 hinaus, erhöht sich die Gebühr je weitere angefangene 10 Minuten um 28,00 €
534 Für das Abhalten einer Trauerfeier vor der Trauerhalle bzw. auf dem Friedhofsgelände im Rahmen einer Beisetzung, wird als Gebühr für die Dauer einer Trauerfeier nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Friedhofssatzung einschließlich dem anschließenden Verbringen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck von
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| der Trauerhalle zur Grabstätte auf dem selbigen Friedhof erhoben: | 100,00 € | |
|---|---|---|
| 535 | Für das Abhalten einer Trauerfeier über die Zeit nach 534 hinaus, erhöht sich die Gebühr je weitere angefangene 10 Minuten um | 33,00 € |
| 536 | Für das Überführen von Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck im Rahmen einer Beisetzung, aus den benachbarten Kirchen der Friedhöfe: - Ebersheim - Hechtsheim - Laubenheim - Marienborn soweit dort die Trauerfeier abgehalten wurde: | 57,00 € |
III. Ausbettungen
Für Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
§ 6
Erd- und Urnengräber
| 610 | Für die Ausbettung eines Verstorbenen, der das 5. Lebensjahr vollendet hatte | |
|---|---|---|
| 611 | Bis zum Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist | 1.695,00 € |
| 612 | Nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist | 1.474,00 € |
| 613 | Für das Ausbetten einer Urne je Urne | 188,00 € |
| 614 | Für das Ausbetten einer Urne aus einem Kolumbarium/ einer Urnennische | 72,00 € |
IV. Graberwerb
§ 7
Wahlgräber
| 710 | Für das 30-jährige Nutzungsrecht an Wahlgräbern mit Doppelbelegung (Tiefgräber) werden folgende Gebühren erhoben: | |
|---|---|---|
| 711 | Einstellige Grabstätte Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache. | 3.361,00 € |
| 712 | Einstellige Grabstätte als Rasengrab, sonst wie 711 | 3.098,00 € |
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| 715 | Gruftplatz auf dem Hauptfriedhof pro sechs Beisetzungsmöglichkeiten | 3.361,00 € |
|---|---|---|
| 716 | Wahlgrabstätte auf dem Hauptfriedhof Bereiche III-V gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 15 der Friedhofssatzung Je Jahr und Stelle | 59,00 € |
| 720 | Einstellige Grabstätte für zwei Beisetzungen Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache. | 2.827,00 € |
| 730 | Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt je Verlängerungsjahr | |
| 731 | Einstellige Grabstätten Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache. | 112,00 € |
| 732 | Bei einstelligen Grabstätten als Rasengrab | 103,00 € |
| 733 | Bei Gruftplätzen auf dem Hauptfriedhof pro sechs Beisetzungsmöglichkeiten | 112,00 € |
| 745 | Bei einstelligen Grabstätten für zwei Beisetzungen Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr um das Zwei- oder Mehrfache | 94,00 € |
§ 8 Reihengräber
| 811 | Für die Überlassung eines Reihengrabes auf 20 Jahre | 1.172,00 € |
|---|---|---|
| 813 | Für die Überlassung eines Kinderreihengrabes auf 15 Jahre | 523,00 € |
| 814 | Für die Überlassung eines Kinderreihengrabes als Rasengrab auf 15 Jahre | 644,00 € |
| 816 | Überlassung eines Reihengrabes als Rasengrab auf 20 Jahre | 1.356,00 € |
§ 9 Urnenwahlgräber
| 910 | Für das 30-jährige Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern |
|---|
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| 911 | Grabstätte für 2 Urnen | 1.736,00 € |
|---|---|---|
| 914 | Grabstätte für 2 Urnen als Rasengrab | 2.032,00 € |
| 916 | Grabstätte für 4 - 6 Urnen | 2.332,00 € |
| 917 | Grabstätte für 2 Urnen als Baumgrab | 2.389,00 € |
| 923 | Grabstätte für 2 Urnen als Rebstock | 2.389,00 € |
| 920 | Für das 40-jährige Nutzungsrecht an einer Waldgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: | |
| 921 | für 1 Urne als Wahlgrab | 1.379,00 € |
| 922 | für bis zu 12 Urnen als Wahlgrab (Familienbaum) | 7.219,00 € |
| 930 | Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern beträgt je Verlängerungsjahr | |
| 931 | Grabstätte für 2 Urnen | 57,00 € |
| 934 | Grabstätte für 2 Urnen als Rasengrab | 67,00 € |
| 936 | Grabstätte für 4 - 6 Urnen | 77,00 € |
| 937 | Grabstätten für 2 Urnen als Baumgrab | 79,00 € |
| 940 | Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Waldgräbern beträgt je Verlängerungsjahr | |
| 941 | für 1 Urne als Wahlgrab | 34,00 € |
| 942 | für bis zu 12 Urnen als Wahlgrab (Familienbaum) | 180,00 € |
§ 10 Urnenreihengräber
| 1011 | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre | 712,00 € |
|---|---|---|
| 1012 | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre zum Zwecke der anonymen Urnenbeisetzung | 599,00 € |
| 1013 | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre als Rasengrab | 902,00 € |
| 1014 | Für die Überlassung eines Kinderurnenreihengrabes auf 15 Jahre als Rasengrab | 454,00 € |
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| 1015 | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre als Baumgrab | 1.242,00€ |
|---|---|---|
| 1018 | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre als Rebstock | 1.242,00 € |
§ 11 Kolumbarien
| 1110 | Für das 30-jährige Nutzungsrecht an einer Urnennische oder Urnenkammer | |
|---|---|---|
| 1111 | Für 1 - 2 Urnen | 2.224,00 € |
| 1112 | Bis zu 4 Urnen | 2.690,00 € |
| 1120 | Die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt je Verlängerungsjahr | |
| 1121 | Für 1 - 2 Urnen | 74,00 € |
| 1122 | Bis zu 4 Urnen | 89,00 € |
| 1123 | Bis zu 6 Urnen | 105,00 € |
V. Verwaltungskosten
§ 12 Genehmigung
| 1212 | Für die Genehmigung der Einfahrt in einen Friedhof mit einem Firmenfahrzeug oder einem Privatfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 a) der Friedhofssatzung sowie der Genehmigung eines individuellen Zugangs zu den Indoor-Kolumbarien auf den jeweiligen Friedhöfen. Je Chipkarte jährlich | 46,00 € |
|---|---|---|
| 1222 | Für die Ausstellung eines Grabnachweises bzw. einer Urnenanforderung, wenn außerhalb der Stadt Mainz eingeäschert wurde und die Urnenbeisetzung in Mainz erfolgt | 23,00 € |
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VI. Abräumen von Gräbern
§ 13
Abräumen von Gräbern
a) Für das Abräumen von Gräbern einschließlich des Einebnens und Einsäens werden zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer nachfolgende Gebühren erhoben:
1310 Bei einstelligen Erdgräbern (mit Ausnahme von Kinderreihengräbern gemäß Ziffer 813)
1311 ohne Steineinfassung und ohne Grabmal 116,00 €
1312 mit Steineinfassung oder anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 465,00 €
1313 mit Steineinfassung und anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder grababdeckender Platte 698,00 €
1320 Bei einstelligen Urnen- oder Kindergräbern
1321 ohne Steineinfassung und ohne Grabmal 60,00 €
1322 mit Steineinfassung oder anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) 232,00 €
1323 mit Steineinfassung und anzeigepflichtigem Grabmal (siehe § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder grababdeckender Platte 349,00 €
1330 Bei mehrstelligen Erdgräbern wird zu der jeweiligen Gebühr 1311 bis 1313 je Mehrstelle ein Zuschlag von 50 % der betreffenden Gebühr erhoben.
b) Bei einem Graberwerb in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2015 ist das Abräumen von Gräbern einschließlich des Einebnens und Einsäens bereits mit der Gebühr für den Graberwerb abgegolten.
VII. Sonstiges
§ 14
Sonstige Leistungen
1411 Für die Umschreibung des Nutzungsrechtes 46,00 €
1442 Für die Bearbeitung einer Grabmalanzeige 115,00 €
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| 1443 | Für die Bearbeitung einer Grabmalanzeige für Schrifttafeln von Gemeinschaftsgrabanlagen oder Verschlussplatten von Kolumbarien | 46,00 € |
|---|---|---|
| 1444 | Für die Bearbeitung eines Aus- oder Umbettungsantrages | 92,00 € |
| 1480 | Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. | |
| 1482 | Für die Nutzung der Kühlzelle bis zum Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist | 99,00 € |
| 1483 | Für die Nutzung der Kühlzelle über den in 1482 genannten Zeitraum hinaus, je angefangenen Kalendertag | 9,00 € |
VIII. Härtefallregelung
§ 15
Billigkeitsmaßnahmen
1510 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen besonderer sozialer Härten, können einzelne Gebühren nach gesondertem schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder in Ratenzahlungen beglichen bzw. nach § 14 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz gestundet werden.
IX. Inkrafttreten
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Wirtschaftsbetriebes Mainz Anstalt des öffentlichen Rechts (WBM) vom 02.11.2022 außer Kraft.
Mainz, 02.09.2025
Wirtschaftsbetrieb Mainz (WBM) Anstalt des öffentlichen Rechts
gez. Jeanette Wetterling Vorstandsvorsitzende
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HINWEIS:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Anstalt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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