Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 03.11.2014 · Friedhofssatzung: 03.11.2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 250,00 € ab vollendetem 12. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 475,00 € zweistellige Grabstätte |
| Urnenreihengrab | 250,00 € |
| Urnenwahlgrab | 475,00 € einständige Aschenstätte |
| Urnengrab anonym | 250,00 € im Text als anonyme Urnenreihengrabstätte geführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 100% der Kosten wird nach tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde berechnet |
| Trauerhalle / Halle | 60,00 € Leichenhalle (Aufbewahrung/Beisetzung Leiche oder Urne) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lykershausen vom 08.12.2005
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), zuletzt geändert durch § 23 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller. (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 14.01.2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2003 außer Kraft.
Lykershausen, 08.12.2005
Ortsgemeinde Lykershausen
Hans-Josef Kring
Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 08.12.2005
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 12. Lebensjahr keine Gebühr
b) vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 250,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 250,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschl. Grabfeldpflege durch Gemeinde 450,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 250,00 €
Die Entgelte für die Überlassung einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für zweistellige Grabstätten 475,00 €
- b) Veränderung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen je Jahr für zweistellige Grabstätten (4 %) 19,00 €
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigt nach Nr. 1 Buchstabe a) für einstellige Aschenstätten 475,00 €
b) Veränderung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen je Jahr für einstellige Aschenstätten (4 %) 19,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 3. Die Überlassung einer Wahlgrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
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IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistung einschließlich aller notwendigen Nebenkosten entstehen.
Bei Mitgliedern der Nachbarschaft Lykershausen wird das Ausheben und Schließen der Gräber durch Beauftragte der Nachbarschaft vorgenommen. Insoweit werden keine Kosten erhoben.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung und/oder Benutzung bei Trauerfeiern
a) einer Leiche 60,00 €
b) einer Urne 60,00 €
Bei Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird das Entgelt durch Sondervereinbarung festgelegt.
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Sondervereinbarung
Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 08.12.2005 werden folgende Gebühren für Ortsfremde erhoben:
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Verstorbene
a) bis zum vollendeten 12. Lebensjahr keine Gebühr
b) vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 500,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 500,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschl. Grabfeldpflege durch Gemeinde 900,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts in gemischten Grabstätten für die Beisetzung einer Urne 500,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Verstorbene
für zweistellige Grabstätten 950,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen je Jahr für zweistellige Grabstätten (4 %) 38,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der
Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) für einstellige Aschenstätten 950,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Beisetzungen je Jahr für einstellige Aschenstätten (4 %) 38,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistung einschließlich aller notwendigen Nebenkosten entstehen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung und/oder Benutzung bei Trauerfeier
a) einer Leiche 120,00 €
b) einer Urne 120,00 €
Lykershausen, den 08.12.2005
Ortsgemeinde Lykershausen
Hans-Josef Kring
Ortsbürgermeister
1. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Lykershausen
vom 03. NOV. 2014
Der Ortsgemeinderat Lykershausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende 2. Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
Die Anlage der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lykershausen wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 12. Lebensjahr keine Gebühr
b) vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 250,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte / anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 250,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschl. Grabfeldpflege durch Gemeinde 450,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 250,00 €
Die Entgelte für die Überlassung einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für zweistellige Grabstätten 475,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen je Jahr
für zweistellige Grabstätten (4 %)
19,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigt nach Nr. 1 Buchstabe a)
für einstellige Aschenstätten
475,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Beisetzungen je Jahr
für einstellige Aschenstätten (4 %)
19,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a)
für zweistellige Aschenstätten
675,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Beisetzungen je Jahr
für zweistellige Aschenstätten (4 %)
27,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 4. Die Überlassung einer Wahlgrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistung einschließlich aller notwendigen Nebenkosten entstehen.
Bei Mitgliedern der Nachbarschaft Lykershausen wird das Ausheben und Schließen der Gräber durch Beauftragte der Nachbarschaft vorgenommen. Insoweit werden keine Kosten erhoben.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung und/oder Benutzung bei Trauerfeiern
a) einer Leiche
60,00 €
b) einer Urne
60,00 €
Bei Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird das Entgelt durch Sondervereinbarung festgelegt.
Sondervereinbarung
Lt. Gemeinderatsbeschluss werden folgende Gebühren für Ortsfremde erhoben:
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Verstorbene
a) bis zum vollendeten 12. Lebensjahr keine Gebühr
b) vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 500,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte / anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 500,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschl. Grabfeldpflege durch Gemeinde 900,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts in gemischten
Grabstätten
für die Beisetzung einer Urne 500,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Verstorbene
für zweistellige Grabstätten 950,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen je Jahr
für zweistellige Grabstätten (4 %) 38,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a)
für einstellige Aschenstätten 950,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Beisetzungen je Jahr
für einstellige Aschenstätten (4 %) 38,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a)
für zweistellige Aschenstätten 1.350,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)
bei späteren Beisetzungen je Jahr
für zweistellige Aschenstätten (4 %) 54,00 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistung einschließlich aller notwendigen Nebenkosten entstehen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung und/oder Benutzung bei Trauerfeier
a) einer Leiche 120,00 €
b) einer Urne 120,00 €
Artikel II
Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lykershausen vom 08.12.2005 bleiben unberührt.
Artikel III
Diese 1. Änderung der Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Lykershausen, 02.11.2014
Hans Josef Kring Ortsbürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Lykershausen vom 08.12.2005
Der Ortsgemeinderat von Lykershausen hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Lykershausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von der Ortsgemeinde aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in der Ortsgemeinde wohnen;
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun-
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gen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine, andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergericht. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsgemeinderates betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes-, oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen;
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f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung, auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschreiben ist.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Der Ortsbürgermeister kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeitsen auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführht haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Der Ortsbürgermeister setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
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(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts andes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Mitgliedern der Nachbarschaften Lykershausen werden die Gräber von Beauftragten der Nachbarschaft kostenlos ausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Diese sollen aber auch 0,60 m nicht übersteigen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
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§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der, jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenrasengrabstätten als Reihengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich besteht gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrab nach § 13 Absatz 2 Buchstabe a) und b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch den Ortsbürgermeister gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen gem. § 15 (3), an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach dem Friedhofsbelegungsplan bestimmt wird. Der Ersterwerb kann nur bei Eintritt des Sterbefalles erfolgen. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden mit Ausnahme § 15 (3) als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder die Beisetzung einer Urne nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
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(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wenden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 15
Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten - 1 Asche
b) in Urnenrasengrabstätten 1 Asche
c) in Urnenwahlgrabstätten - bis zu 2 Aschen
d) in Reihengrabstätten (§ 13a)
e) in Wahlgrabstätten (§ 14)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, mit dem Grundriss von 0,80 Länge x 0,60 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,30 m Länge X 0,40 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
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(4) Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Das Urnenrasengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Abmaßen von 30 cm Länge x 40 cm Breite und mindestens 5 cm Stärke zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steingedenkplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier konnen jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Ortsgemeinde kann 2 Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen.
6. Grabmale
§ 17
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen mit Ausnahme von Urnenrasengrabstätten in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
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(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§§ 13 und 13 a) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten durch die Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzungarf noch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (5) Bei Urnenrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 23
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.
8. Leichenhalle
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle (Innenraum) dient der Aufnahme der Leichen oder Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtiger, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),
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- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
- 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 23),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 14.01. 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.2003 außer Kraft.
Lykershausen, den 08.12.2005
Ortsgemeinde Lykershausen
Hans-Josef Kring Ortsbürgermeister
1 Exemplar am Abt. 7/8 14/06.2010
Satzung
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lykershausen vom 10.05.2010
Der Ortsgemeinderat von Lykershausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung vom 08.12.2005 der Ortsgemeinde Lykershausen wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführrt werden.
§ 18 erhält folgende Fassung:
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
2. Änderung der
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Lykershausen
vom 11.5. JÜLI 2014
Der Ortsgemeinderat Lykershausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende 2. Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lykershausen wird wie folgt geändert: Die §§ 13 a, 14 und 15 werden wie folgt neu gefasst:
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrab nach § 13 Absatz 2 Buchstabe a) und b) kann durch vorherige Zustimmung des Ortsbürgermeisters in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch den Ortsbürgermeister gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen gem. § 15 (3), an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach dem Friedhofsbelegungsplan bestimmt wird. Der Ersterwerb kann nur bei Eintritt des Sterbefalles erfolgen. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden mit Ausnahme § 15 (4) als zweistellige Grabstätten vergeben.
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG LORELEY EING. 21. Juli 2014 FB 1 Anl.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder die Beisetzung von Urnen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wenden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.
§ 15
Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten - 1 Asche
b) in Urnenrasengrabstätten 1 Asche
c) in Urnenwahlgrabstätten - bis zu 2 Aschen
d) in Reihengrabstätten (§ 13a)
e) in Wahlgrabstätten (§ 14) - bis zu 4 Aschen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, mit dem Grundriss von 0,80 Länge x 0,60 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,30 m Länge X 0,40 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.
Artikel II
Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lykershausen vom 08.12.2005 sowie der 1. Änderung vom 10.05.2010 bleiben unberührt.
Artikel III
Diese 2. Änderung der Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Lykershausen, 15.07.2014

Hans Josef Kring Ortsbürgermeister
3. Änderung der
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Lykershausen
vom 03. NOV. 2014
Der Ortsgemeinderat Lykershausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende 2. Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lykershausen wird wie folgt geändert: Die §§ 12, 15 und 16 werden wie folgt neu gefasst:
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und anonyme Reihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenrasengrabstätten als Reihengrabstätten
f) Urnenrasendoppelgrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten / anonyme Urnenreihengrabstätten - 1 Asche
b) in Urnenrasengrabstätten - 1 Asche
c) in Urnenwahlgrabstätten - bis zu 2 Aschen
d) in Reihengrabstätten (§ 13a)
e) in Wahlgrabstätten (§ 14)
f) in Urnenrasendoppelgrabstätten - bis zu 2 Aschen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, mit dem Grundriss von 0,80 Länge x 0,60 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (2a) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfälle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde bzw. den von der Ortsgemeinde Beauf-tragten. (3) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,40 m Länge X 0,50 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3a) Urnenrasendoppelgrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,40 m Länge X 1,00 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Das Urnenrasengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Abmaßen von 40 cm Länge x 50 cm Breite und mindestens 5 cm Stärke zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Das Urnenrasendoppelgrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Abmaßen 40 cm Länge x 100 cm Breite und mindestens 8 cm Stärke zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die eingefraste Schrift ist über die Breite der Steingedenkplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier konnen jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Ortsgemeinde kann 2 Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen.
Artikel II
Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lykershausen vom 08.12.2005 sowie der 1. Änderung vom 10.05.2010 und der 2. Änderung vom 15.07.2014 bleiben unberührt.
Artikel III
Diese 3. Änderung der Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Lykershausen, 03.11.2014

Hans Josef Kring Ortsbürgermeister