Friedhofssatzung – Lüdinghausen

Vollständige Friedhofssatzung für Lüdinghausen.

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lüdinghausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen:

  1. Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ in Lüdinghausen
  2. Kommunalfriedhof „Dattelner Straße“ in Seppenrade

(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe werden durch die Stadt nach den gesetzlichen sowie den Bestimmungen dieser Satzung ausgeübt.

(3) Der Bürgermeister ist für die Erlaubnis und Zustimmungserteilung jeder Art zuständig.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Lüdinghausen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lüdinghausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Lüdinghausen sind.

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Die Bestattung anderer Toter als derjenigen nach Satz 1 bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, die nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann.

(3) Tierbestattungen sind nicht erlaubt.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

  1. (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  2. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Friedhofsverwaltung verlangen.
  3. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
  4. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  5. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  6. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und daher jederzeit begehbar. Abweichend hiervon ist das Innenkolumbarium für die Öffentlichkeit nur in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr begehbar. Nutzungsberechtigte von Grabstätten im Innenkolumbarium können dieses mittels eines Chipsystems jederzeit betreten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und den von ihr beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art – ausgenommen hiervon sind Fahrräder (auf Hauptwegen), sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof arbeitenden Gewerbetreibenden;
  2. Hunde frei laufen zu lassen (Anleinpflicht),
  3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und bauliche Anlagen unberechtigt zu betreten,
  6. Abraum und Abfälle, wie Schutt, Erde, verwelkte Blumen, unbrauchbare Kränze usw. außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  8. zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
  9. chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung und gegen Wildverbiss auf den Grabstätten ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zu verwenden sowie Kunststoffe und andere nicht verrottbare Materialien in Trauergebinden zu verwenden;

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  1. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  2. Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
  3. private Sitzbänke aufzustellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
  2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Friedhofsverwaltung untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(5) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen und vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden die Benutzung des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit
  1. (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungen im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen finden an allen Werktagen statt.
  4. (4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  5. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
  6. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.

§ 8 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten.

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Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Urnen in Kolumbarien dürfen an ihrer breitesten Stelle maximal einen Durchmesser von 25 cm haben und höchstens 28 cm hoch sein. Aschekapseln in der Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium dürfen einen maximalen Durchmesser von 17 cm haben und höchstens 22 cm hoch sein.

§ 9 Öffnung und Schließung der Grabstätten

Öffnung und Schließung der Grabstätten

(1) Die Erdgräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Öffnen und Schließen der Urnengrabstätten in Kolumbarien wird ebenfalls von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör sowie Grabmale und eventuell vorhandene Grabeinfassungen (mit Ausnahme des Frontbalkens) vor der Öffnung entfernen zu lassen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten gegen Erstattung der entstehenden Kosten durchzuführen.

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§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ in Lüdinghausen 25 Jahre. Auf dem Kommunalfriedhof „Dattelner Straße“ im Ortsteil Seppenrade beträgt die Ruhezeit für Leichen 30 Jahre. Aschen haben eine Ruhezeit von 20 Jahren.

(2) Für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr kann die Ruhezeit abgekürzt werden; sie beträgt jedoch mindestens fünfzehn Jahre.

§ 11 Paragraph 11

Belegung von Erdgräbern

(1) In einer Grabstelle darf für die Dauer der Ruhezeit grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit einem am gleichen Tage verstorbenen Kinde bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sowie zwei am gleichen Tage verstorbene Geschwister bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in einem Sarg zu beerdigen. Weitere Ausnahmen zur Belegung von Grabstätten sind in den §§ 15 bis 22 geregelt.

(2) Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können, falls erforderlich unter Abkürzung der Ruhezeit gemäß § 10 Absatz 2 in einer bereits belegten Grabstelle beigesetzt werden.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine neue Beisetzung nur stattfinden oder die Grabstelle anderweitig verwendet werden, wenn zuvor die dort beigesetzte Leiche oder Asche umgebettet worden ist. Totgeburten können in der belegten Wahlgrabstätte einer Familie vor Ablauf der Ruhezeit beigesetzt werden.

§ 12 IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt unzulässig. § 3 Absätze 2 und 3 dieser Satzung bleiben unberührt.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten verbracht werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Allgemeines

Allgemeines

(1) Eine Reihengrabstätte wird erst bei Eintritt eines Sterbefalles abgegeben.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Auf den Grabstätten ist jegliche Werbung untersagt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann der Bürgermeister bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeiten eine erforderliche Zwischenregelung treffen.

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§ 14 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen (§ 15),
  2. Anonyme Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen (§ 15),
  3. Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen (§ 16),
  4. Pflegefreie Reihen- und Wahlgräber mit Rasen und eingelassener Grabplatte (§ 17)
  5. Pflegefreie Reihen- und Wahlgräber mit Rasen und stehendem Grabmal (§ 18)
  6. Pflegefreie Reihen- und Wahlgräber mit Bodendecker (§ 19)
  7. Urnenreihengrabstätten (§ 20 Absatz 2),
  8. Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab) (§ 20 Absatz 3)
  9. Urnenwahlgrabstätten (Pflegefreies Baumgrab) (§ 20 Absatz 6)
  10. Anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 20 Absatz 7),
  11. Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 20 Absatz 8),
  12. Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium (§ 20 Absatz 9)
  13. Urnenwahlgrabstätten im Innenkolumbarium (§ 20 Absatz 10)
  14. Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium (§ 20 Abs. 11)
  15. Pflegefreie Urnenreihengrabstätten mit Bodendecker (§ 20 Absatz 12)
  16. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten mit Bodendecker (§ 20 Absatz 13)
  17. Ehrengrabstätten (§ 21)
  18. Gemeinschaftswahlgrabstätten (§ 22)

§ 15 Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen

Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. In Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen kann zusätzlich zu einem bereits beigesetzten Sarg oder einer Urne eine weitere Urne beigesetzt werden, falls eine weitere Beisetzung innerhalb von fünf Jahren (Friedhof Auf der Geest) bzw. innerhalb von zehn Jahren (Friedhof Dattelner Str.) stattfindet. Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht.

(2) Anonyme Reihengrabstätten werden ab dem 01.01.2025 nicht mehr zugeteilt. Die noch bis zum 31.12.2024 belegten und zugeteilten Grabstätten sind für die Öffentlichkeit als nicht sichtbare Gräber ausgebildet. Das gesamte Grabfeld wird allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Grabsteine und Grabschmuck sind nicht zulässig.

(3) Über die Lage der Grabstätte wird eine Bescheinigung ausgestellt.

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(4) Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen werden mit folgenden Maßen angelegt: Länge: 2,60 m, Breite: 1,30 m

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(6) Es sind Grabeinfassungen nur aus Naturstein oder nicht hochglänzenden Edelstahl in einer Stärke von 6 bis 8 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Einfassungen fachgerecht eingebaut werden.

§ 16 Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen

Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf dem Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und auf dem Kommunalfriedhof „Dattelner Str.“ für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Ist das Nutzungsrecht auf dem Kommunalfriedhof „Auf der Geest“ in Lüdinghausen vor dem 01.07.1967 erworben, so beträgt die Nutzungszeit 50 Jahre. Lag der Erwerb auf beiden Friedhöfen vor dem 31.12.2008, so beträgt die Nutzungszeit 40 Jahre. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht.

(2) In Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen können zusätzlich zu einem bereits beigesetzten Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für einen Zeitraum von 5 bis 25 Jahren (Friedhof Lüdinghausen) bzw. 5 bis 30 Jahren (Friedhof Seppenrade) möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs nach § 3 beabsichtigt ist. Vorhandene Grabgewölbe sind von dieser Bestimmung ausgeschlossen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Vorhandene Frontbalken können durch den Nutzungsberechtigten entweder übernommen oder ersetzt werden.

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Ein neuer Frontbalken muss bündig verlegt werden und 14 cm breit und 20 cm hoch sein. Zusätzliche Einfassungen sind nur aus Naturstein oder nicht hochglänzenden Edelstahl in einer Stärke von 6 bis 8 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass diese zusätzlichen Einfassungen fachgerecht eingebaut werden und vor einer weiteren Grabaushebung entfernt werden (vgl. § 9 Absatz 4).

(6) Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstelle die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, so ist zunächst das Nutzungsrecht sämtlicher Grabstellen der Grabstätte gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um die notwendige Zahl an Jahren, Monaten und Tagen zu verlängern.

(7) Die Maße für eine Grabstelle betragen: Länge: 2,60 m; Breite: 1,30 m.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Vermerk auf der Grabstätte hingewiesen.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. auf die Kinder,
  4. auf die Stiefkinder,
  5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  6. auf die Eltern,
  7. auf die vollbürtigen Geschwister,
  8. auf die Stiefgeschwister,
  9. auf die nicht unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Ziffern 3 bis 4 und 6 bis 9 wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten und an Wahlgrabstätten bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei einer Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

§ 17 Pflegefreie Erdgräber mit Rasen und eingelassener Grabplatte

Pflegefreie Erdgräber mit Rasen und eingelassener Grabplatte

(1) Die Pflegefreien Erdgräber sind Reihengräber oder ein- und mehrstellige Wahlgräber, die in gesonderten Grabfeldern liegen. Diese Grabfelder sind außerhalb des Plattenbandes mit Rasen eingesät und werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Angehörige ist nicht gestattet. Für beweglichen Grabschmuck (Grabvasen, Grablaternen, etc.) sind ausschließlich das Plattenband oberhalb der Grabstätten und die vorhandene Abstellfläche zu nutzen. Der bewegliche Grabschmuck darf nicht über das Plattenband hinausragen.

(2) Die Gräber werden mit einer liegenden Grabplatte (Sandstein, ca. 60 cm x 40 cm) auf Kosten der Friedhofsverwaltung versehen. Diese ist bündig in das Erdreich in einem fundamentierten Plattenband oberhalb der Grabstelle verlegt. Die Beschriftung der Grabplatte erfolgt durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten. Die Entfernung der Grabplatte zum Zwecke der Beschriftung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 15) und für die Wahlgrabstätten (§ 16) entsprechend.

§ 18 Pflegefreie Erdgräber mit Rasen und stehendem Grabmal

Pflegefreie Erdgräber mit Rasen und stehendem Grabmal

(1) Die Pflegefreien Erdgräber mit stehendem Grabmal sind Reihengräber oder ein- und mehrstellige Wahlgräber, die in gesonderten Grabfeldern liegen. Diese Grabfelder sind außerhalb des Plattenbandes mit Rasen eingesät und werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Für beweglichen Grabschmuck (Grabvasen, Grablaternen, etc.) ist ausschließlich das Plattenband zu nutzen. Der bewegliche Grabschmuck darf nicht über das Plattenband hinausragen. Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Angehörige ist nicht zulässig.

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(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Monaten nach der Belegung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes auf seine Kosten einen stehenden Grabstein aus Naturstein mit den Maßen 40 cm x 70 cm x 12 cm (Breite x Höhe x Tiefe) zu errichten. Dieser ist auf dem dafür vorgesehenen Plattenband fachgerecht anzubringen. Der Grabstein ist von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu pflegen. Die Kosten der Beschriftung obliegen den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 15) und für die Wahlgrabstätten (§ 16) entsprechend.

§ 19 Pflegefreie Erdgräber mit Bodendecker

Pflegefreie Erdgräber mit Bodendecker

(1) Die Pflegefreien Erdgräber mit Bodendecker sind Reihengräber oder ein- und mehrstellige Wahlgräber, die in vorhandenen Grabreihen liegen. Die Lage von Wahlgrabstätten wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Bodendecker wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und für die Dauer des Nutzungsrechts gepflegt. Eine Bepflanzung durch Angehörige ist nicht zulässig. Für eine ergänzende Gestaltung durch Angehörige gelten die Vorschriften des § 24 Absätze 1 bis 5. Grabmale können nach den Bestimmungen des § 26 errichtet werden. Pflege und Instandhaltung der ergänzenden Gestaltung sowie des Grabmals obliegt den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 15) und für die Wahlgrabstätten (§ 16) entsprechend.

§ 20 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten werden unterschieden in

  1. Urnenreihengrabstätte (Erdgrab),
  2. Urnenwahlgrabstätte (Erdgrab),
  3. Urnenwahlgrabstätte (Pflegefreies Baumgrab),
  4. Anonyme Urnenreihengrabstätte (Erdgrab),
  5. Urnengemeinschaftsgrabstätte (Erdgrab).
  6. Urnenwahlgrabstätte im Außenkolumbarium
  7. Urnenwahlgrabstätte im Innenkolumbarium
  8. Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium
  9. Pflegefreie Urnenreihengrabstätte mit Bodendecker
  10. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte mit Bodendecker

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(2) Urnenreihengrabstätten (Erdgrab) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht.

(3) Urnenwahlgrabstätten (Erdgrab) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden. Pro Grabstelle kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für einen Zeitraum von 5 bis 20 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstätte die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, so ist zunächst die Nutzungszeit gegen Zahlung einer Ausgleichgebühr um mindestens die entsprechenden Jahre zu verlängern.

(4) Die Grabstätten für Urnenbeisetzungen gemäß Absätze 2 und 3 werden mit folgenden Maßen angelegt: Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m

(5) Bei den Grabstätten der Absätze 2 und 3 sind Grabeinfassungen nur aus Naturstein in einer Stärke von 4 bis 6 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Einfassungen fachgerecht eingebaut werden.

(6) Urnenwahlgrabstätten (Pflegefreies Baumgrab) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden. Pro Grabstelle kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für einen Zeitraum von 5 bis 20 Jahren möglich. Der Name der/des Verstorbenen sowie die Lage der Grabstätte wird seitens der Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle öffentlich angezeigt. Die gärtnerische Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Grabeinfassungen, Grabzeichen, Platten, Laternen, Schalen, Gestecke, Schnittblumen und Kerzen etc. sind nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung werden etwaige Grabeinfassungen, Grabzeichen oder Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt.

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(7) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden ab dem 01.01.2025 nicht mehr vergeben. Die gärtnerische Anlage und Pflege der bis zum 31.12.2024 vergebenen Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabsteine und Grabschmuck sind nicht zulässig.

(8) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Erdgrab) sind Reihengrabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungsrecht = Ruhezeit) verliehen wird. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt.

Auf den gemeinschaftlichen Gedenksteinen (Stelen) kann ein Namensschild in einer Größe von 16 cm x 8 cm (Länge x Höhe) aus gebürsteten V2A (Edelstahl) mit abgekanteten Ecken angebracht werden. Die Kosten hierfür und für die Gravur werden vom Nutzungsberechtigten getragen. Das Anbringen der Namensschilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Grabeinfassungen, Grabzeichen, Platten, Laternen, Schalen, Gestecke, Schnittblumen, Kerzen etc. sind nicht zulässig.

(9) Das Außenkolumbarium ist eine für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätte. Sie besteht aus einer Urnenwand mit Wandkammern für Doppelbelegung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht, auch ohne Vorliegen eines Todesfalls, für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Die Urnenbestattung erfolgt durch Einstellung der Urne in die Urnenwandkammer. Pro Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.

Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstelle die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, so ist zunächst das Nutzungsrecht sämtlicher Grabstellen der Grabstätte gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um die notwendige Zahl an Jahren, Monaten und Tagen zu verlängern.

Wird nach Erlöschen der Ruhezeit diese entsprechend den Bestimmungen nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(10) Das Innenkolumbarium ist eine für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätte. Sie besteht aus einer Urnenwand mit Wandkammern für Einzel- und Doppelbelegung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht, auch ohne Vorliegen eines Todesfalls, für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Die Urnenbestattung erfolgt durch Einstellung der Urne in eine Urnenwandkammer. In Wandkammern mit Einzelbelegung kann lediglich eine Urne beigesetzt werden. In Wandkammern mit Doppelbelegung können zwei Urnen beigesetzt werden.

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Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstelle die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, so ist zunächst das Nutzungsrecht sämtlicher Grabstellen der Grabstätte gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um die notwendige Zahl an Jahren, Monaten und Tagen zu verlängern.

Wird nach Erlöschen der Ruhezeit diese entsprechend den Bestimmungen nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(11) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten im Innenkolumbarium sind für Urnenbestattungen bestimmte Reihengrabstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungsrecht = Ruhezeit) verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb der dafür bestimmten Wandkammern. Die Urnenbestattung erfolgt durch Einstellung der Aschekapsel in eine Wandkammer der Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium. Schmuckurnen sind in der Urnengemeinschaftsgrabstätte im Innenkolumbarium nicht zugelassen.

Nach Erlöschen der Ruhezeit wird die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(12) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten mit Bodendecker Der Bodendecker wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und für die Dauer des Nutzungsrechts gepflegt. Eine Bepflanzung durch Angehörige ist nicht zulässig. Für eine ergänzende Gestaltung durch Angehörige gelten die Vorschriften des § 24 Absätze 1 bis 5. Grabmale können nach den Bestimmungen des § 26 errichtet werden. Pflege und Instandhaltung der ergänzenden Gestaltung sowie des Grabmals obliegt den Verfügungsberechtigten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 20 Absatz 2.

(13) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten mit Bodendecker Der Bodendecker wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und für die Dauer des Nutzungsrechts gepflegt. Eine Bepflanzung durch Angehörige ist nicht zulässig. Für eine ergänzende Gestaltung durch Angehörige gelten die Vorschriften des § 24 Absätze 1 bis 5. Grabmale können nach den Bestimmungen des § 26 errichtet werden. Pflege und Instandhaltung der ergänzenden Gestaltung sowie des Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 20 Absatz 3.

(14) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

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§ 21 Paragraph 21

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Lüdinghausen.

§ 22 Paragraph 22

Gemeinschaftswahlgrabstätten

(1) Auf den Friedhöfen können Gemeinschaftswahlgrabstätten mit mindestens 30 Grabstellen eingerichtet und klösterlichen, caritativen oder ähnlichen Gemeinschaften überlassen werden.

(2) In den Gemeinschaftswahlgrabstätten dürfen nur Mitglieder der berechtigten Gemeinschaft beigesetzt werden.

§ 23 V. Gestaltung der Grabstätten

Grabfelder für Schmetterlinge und Sternenkinder

Auf den städtischen Friedhöfen befinden sich Grabfelder in denen sogenannte Schmetterlinge bzw. Sternenkinder beigesetzt werden können. Schmetterlinge bzw. Sternenkinder sind Kinder, die bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und bei denen sich bei der Geburt kein Lebensmerkmal gezeigt hat. Für solche Kinder besteht grundsätzlich keine gesetzliche Bestattungspflicht. Sofern eine Bestattung in einem der genannten Grabfelder gewünscht wird, ist dies bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Paragraph 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Flächen von Erdgräbern für Sargbeisetzungen dürfen höchstens zu 50 % abgedeckt werden. Die Flächen von Erdgräbern für Urnenbeisetzungen dürfen bis zu 80 % abgedeckt werden. Als Grabstättenabdeckung gelten auch liegende Grabmäler (siehe auch § 26 Absatz 4 Ziffer 1) sowie zusätzliche Grabeinfassungen. Für die Abdeckungen dürfen nur geeignete Natursteine verwendet werden.

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Die Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Grabstättenabdeckungen fachgerecht eingebaut werden und vor einer weiteren Grabaushebung entfernt werden. § 9 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Ausmauern von Grabstätten zu Grabgewölben ist nicht gestattet.

(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten der Verpflichteten von dem Friedhofspersonal entfernt werden.

(4) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten haften für jeden Schaden, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder auch Abstürzen der Teile von solchen verursacht wird.

(5) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können niedergelegt oder entfernt werden, falls die Beteiligten nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.

(6) Die Grabstättenflächen dürfen mit Kies oder ähnlichem Material abgedeckt werden Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kies fachgerecht eingebaut wird und vor einer weiteren Grabaushebung entfernt wird. Auf Reihen- und Wahlgrabstätten mit Bodendecker gemäß § 19 und § 20 Absätze 12 und 13 sind Kies oder ähnliche Materialien nicht zulässig. Kommt der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Pflicht zur Entfernung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten gegen Erstattung der entstehenden Kosten durchzuführen.

§ 25 Gestaltungsvorschriften für Außen- und Innenkolumbarien

Gestaltungsvorschriften für Außen- und Innenkolumbarien

(1) Außenkolumbarium Friedhof Lüdinghausen: Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestaltungsvorschriften:

Einfräsung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. Vertiefte oder erhabene Darstellung der einzelnen Buchstaben und Zahlen
  2. Farbliche Ausmalung in Grau oder Silber möglich
  3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Auflegung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. Material: Bronze oder Aluminium
  2. Materialstärke 6 mm
  3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

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Die Beschriftung der Abdeckung ist vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen.

Die Anbringung einer Wandvase mit max. 15 cm Höhe und 7 cm Durchmesser ist zulässig. Alternativ ist die Anbringung einer Laterne mit max. 15 cm Höhe und 9 cm Tiefe ab Abdeckplatte zulässig. Vasen und Laternen aus Kunststoff sowie die gleichzeitige Anbringung von Vasen und Laternen sind unzulässig. Die Wandvase oder Laterne ist auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz fachgerecht auf der Abdeckung anzubringen.

(2) Außenkolumbarium Friedhof Seppenrade:

Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestaltungsvorschriften:

Einfräsung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. Vertiefte oder erhabene Darstellung der einzelnen Buchstaben und Zahlen
  2. Farbliche Ausmalung in Grau oder Silber möglich
  3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Auflegung von Namens-, Lebens- und sonstiger Daten:

  1. Material: Bronze oder Aluminium
  2. Materialstärke 6 mm
  3. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Die Beschriftung der Abdeckung ist vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen.

Für das Abstellen von Blumenschmuck oder Kerzen steht jeder Wandkammer ein Schmuckträger zur Verfügung. Die Anbringung von Wandvasen und Laternen ist nicht zulässig.

(3) Innenkolumbarium Friedhof Lüdinghausen:

Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestaltungsvorschriften:

Die Angabe von Namens- und Lebensdaten erfolgt ausschließlich auf Edelstahlplatten:

  1. V2A-Edelstahlplatte 100 mm x 50 mm
  2. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich
  3. Anbringung von zwei Platten bei zweistelliger Grabstätte

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Die Anschaffung und Beschriftung der Edelstahlplatten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten. Die Anbringung der Edelstahlplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten im Innenkolumbarium Friedhof Lüdinghausen: Die Beschriftung der Abdeckungen von Urnenwandkammern unterliegt folgenden Gestaltungsvorschriften:

Die Angabe von Namens- und Lebensdaten erfolgt ausschließlich auf Edelstahlplatten:

  1. V2A-Edelstahlplatte 100 mm x 50 mm
  2. Freie Schrift- und Symbolwahl möglich

Die Anschaffung und Beschriftung der Edelstahlplatten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten. Die Anbringung der Edelstahlplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale

§ 26 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Das Grabmal soll in Form und Werkstoff gut gestaltet sein; es muss sich harmonisch in die umgebende Anlage einfügen. (3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Wenn die Anbringung weiterer Inschriften an dem Grabmal nicht möglich ist, können weitere Beisetzungen durch bescheidene, Namen tragende Kissensteine (max. Größe 45 cm x 65 cm) kenntlich gemacht werden. (4) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen:

  1. Liegende Grabmale dürfen nur flach mit einem Gefälle bis zu zehn Prozent auf die Grabstätten aufgebracht werden. § 24 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 sind hierbei zu beachten.
  2. Für stehende Grabmale gelten folgende Vorschriften:

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Grabart: Höhe Breite Tiefe Material
Reihengräber und Pflegefreie Reihengräber mit Bodendecker (§ 19) max. 90 cm max. ¾ der tatsächlichen Höhe mindestens 12 cm Naturgestein, Holz, Metall, Findlinge & andere Rohsteine
Hochformat: Wahlgräber und Pflegefreie Wahlgräber mit Bodendecker (§ 19) max. 130 cm max. ¾ der tatsächlichen Höhe mindestens 12 cm Naturgestein, Holz, Metall, Findlinge & andere Rohsteine
Breitformat: Wahlgräber und Pflegefreie Wahlgräber mit Bodendecker (§ 19) max. 100 cm max. 120 cm mindestens 12 cm Naturgestein, Holz, Metall, Findlinge & andere Rohsteine
Pflegefreie Reihengräber mit stehendem Grabmal (§ 18) 70 cm 40 cm 12 cm Naturstein
Pflegefreie Wahlgräber mit stehendem Grabmal (§ 18) 70 cm 40 cm 12 cm Naturstein
Urnengrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 20 Abs. 2 und 3) max. 70 cm max. 3/4 der tatsächlichen Höhe / Naturgestein, Holz, Metall, Findlinge & andere Rohsteine

Auf den Grabmälern befindliche Ornamente, Inschriften und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein; Farbanstriche sind nicht gestattet.

Bei zweistelligen pflegefreien Erdgräbern mit stehendem Grabmal (§ 18) muss das Grabmal zwischen den beiden Grabstellen angeordnet werden. Bei pflegefreien Reihengräbern mit stehendem Grabmal (§ 18) muss das Grabmal mittig angeordnet werden.

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  1. Stelen bei ein- oder mehrstelligen Gräbern:

Max. Höhe: 140 cm Max. Breite: 3/8 der tatsächlichen Höhe

(5) Soweit es innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 27 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen als vertretbar erscheint, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zugelassen werden.

Es können für Grabmale in besonderer Lage über Absatz 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung gestellt werden. Für Ausnahmen ist die Friedhofsverwaltung zuständig.

§ 27 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Veränderungen sind der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Name, Geburts- und Sterbetag eines Nachverstorbenen können ohne Genehmigung auf ein vorhandenes Grabmal hinzugesetzt werden, soweit Schriftart und -größe der bereits vorhandenen Schrift entsprechen. Die Anträge sind durch die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabbescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals oder einer Grababdeckung einschließlich Ornamenten und Symbolen ist rechtzeitig unter zweifacher Beifügung einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Farbton, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Beschriftung sowie über die erforderliche Dübelung und Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 28 Anlieferung

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem Friedhofspersonal vor der Errichtung die mit dem Zustimmungsvermerk versehene Zeichnung vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können.

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§ 29 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen und Einfassungen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 26. Die Oberkante des Fundaments muss sich 5 cm unter der Oberkante des fertigen Grabbeetes befinden.

§ 30 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sowie auch eventuell vorhandene Grabeinfassungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengräbern der Inhaber der Grabbescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten tun zu lassen oder das Grabmal zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, die Grabmale drei Monate aufzubewahren.

(3) Ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht wird.

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(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 31 VII. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Grabmale sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu entsorgen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstigen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstige Anlage zu verwahren. Grabmal oder die sonstige Anlage gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Lüdinghausen über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 Paragraph 32

Allgemeines

(1) Die Herrichtung der Gräber umfasst die nach der Beisetzung erforderlichen Arbeiten (Grabauffüllung, Erdabfuhr, Ordnen der Kränze usw.); sie wird vom Friedhofspersonal durchgeführt. Verwelkte Blumen und Kränze sind zeitnah durch die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Plattenwege und Kantensteine zwischen den Gräbern werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt.

(3) Die Anlegung der Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung umfasst die vorbereitenden Arbeiten, um die gärtnerische Fertigstellung der Grabstätten durch die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu ermöglichen.

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(4) Die Grabbeete dürfen gegenüber den umgebenden Wegeflächen nicht überhöht sein und sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(6) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabbescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(7) Die Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Belegung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein.

(8) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte hat die Pflicht, die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes auf seine Kosten abzuräumen.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 33 Vernachlässigung der Grabstätte

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Reihen- oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 30 Absatz 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen oder

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das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

  1. die Grabstätte abräumen, einebnen oder pflegeleicht gestalten
  2. Grabmale und sonstige Anlagen beseitigen lassen.

(4) In den Fällen des § 33 Absatz 3 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 33 Absatz 2 Satz 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck hat der Verantwortliche (§ 30 Absatz 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den Grabschmuck innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so kann der Grabschmuck durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und

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die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Lassen die Raumverhältnisse es zu, so kann bis zur Überführung die Aufnahme von Leichen und Urnen aus anderen Städten und Gemeinden gestattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 35 Trauerfeier

  1. (1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, in Kirchen, am Grab oder in dafür vorgesehenen Räumen der Bestattungsunternehmen abgehalten werden.
  2. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird bzw. die oder der Verstorbene in anderer Weise aufgebahrt wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
  3. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  4. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
  5. (5) Die Orgel darf nur von den durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen gespielt werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 36 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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§ 37 Paragraph 37

Gebühren

Für den Erwerb von Nutzungsrechten auf den von der Stadt Lüdinghausen verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sowie für die Erteilung der Zustimmung nach § 27 und die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 3 missachtet,
  3. entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  5. eine Bestattung entgegen § 7 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  6. entgegen §§ 26, 27 und 30 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt oder diese nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält,
  7. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 32 Absatz 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  8. Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 39 Bekanntmachungsanordnung

Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung der 9. Änderung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom 18.12.2008 in der Fassung der 8. Änderung vom 20.12.2024 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen in der Fassung der 9. Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666; SGV NW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lüdinghausen, 19.12.2025

Stadt Lüdinghausen Der Bürgermeister

gez. Mertens

Original-Satzung als PDF

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