Gebührenordnung – Ludwigsburg

Vollständige Gebührenordnung für Ludwigsburg.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der für die Bestattung/Beisetzung erforderlichen Einrichtungen, für die Durchführung von Bestattungsleistungen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten, sowie für Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst, die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung anerkennt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr

Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht

a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, mit der Verleihung des Nutzungsrechts, der Genehmigung des Verlängerungsantrages bzw. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

Friedhofsgebührensatzung

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b) der Gebührenbescheid wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.

Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen. In Härtefällen sind § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abgabenordnung (AO) und § 227 Abs. 1 AO anzuwenden.

§ 4 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

§ 5 Auskunftspflicht des Gebührenschuldners

Auskunftspflicht des Gebührenschuldners

Der Gebührenschuldner hat der Stadt über alle Tatsachen, die auf die Gebührenpflicht oder die Höhe der Gebühr von Einfluss sind, richtige und vollständige Angaben zu machen. Verweigert er diese oder macht er sie nicht innerhalb der gestellten Frist, so kann die Stadt die Bemessungsgrundlage nach pflichtmäßigem Ermessen festsetzen und die Gebühr hieraus berechnen.

§ 6 Rückgabe von Grabstätten

Rückgabe von Grabstätten

Das Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgräbern kann nach Ablauf der Ruhezeit der Verstorbenen und Aschenreste jederzeit zurückgegeben werden.

Wird nach Ablauf der Ruhezeit und vor Ablauf der Nutzungsdauer auf das Nutzungs- oder Verfügungsrecht verzichtet, wird keine Rückerstattung von Gebühren vorgenommen. Dies gilt auch beim Erlöschen des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts, wenn die Grabstätte nach Umbettung frei geworden ist.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Muss das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wegen einer Bestattung verlängert werden, so sind die am Tag der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

Friedhofsgebührensatzung

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§ 8 Gebührenverzeichnis

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.12.2015, gültig ab 01.01.2016, außer Kraft. Soweit eine Gebührenschuld nach bisherigem Recht entstanden ist bzw. noch besteht, gilt hierfür die bisherige Satzung.

Gebührenverzeichnis

  1. Gebühren für Erdbestattungen auf allen Ludwigsburger Friedhöfen

1.1

Erdbestattung in einem Erwachsenengrab Erdbestattung in einem Kindergrab (Höchstalter 15 Jahre) Erdbestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern* sowie Kindern unter 5 Jahren
1.054,–Euro 644,–Euro 400,–Euro

1.1.1 Mit der Grundgebühr sind abgegolten:

Die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung, die Benutzung eines Aufbahrungsraumes, die Leichenklimatruhe, das Herstellen des Grabes in einfacher Tiefe, das Schließen des Grabes, der Bestattungsordner sowie die sonstigen Friedhofseinrichtungen.

1.1.2 Bei der Benutzung einer Aussegnungshalle erhöht sich die Grundgebühr um 465,–Euro. 1.1.3 Bei der Benutzung einer offenen Aussegnungshalle erhöht sich die Grundgebühr um 69,–Euro. 1.1.4 Die Grundgebühr erhöht sich bei der Tätigkeit von 4 Leichenträgern um 208,–Euro. 1.1.5 Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab ermäßigen sich die Grundgebühren bei Erdbestattungen jeweils um 25 %. 1.1.6 Bei Verzicht auf weitere in Ziffern 1.1.1 genannten Leistungen tritt keine Gebührenermäßigung ein.

  • §§ 20 und 30 Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 8 Bestattungs-Verordnung

Friedhofsgebührensatzung

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1.2 Zuschläge zur Grundgebühr für ein vertieftes Grab:

Erdbestattung in einem Erwachsenengrab Erdbestattung in einem Kindergrab (Höchstalter 15 Jahre) Erdbestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern* sowie Kindern unter 5 Jahren
291,–€ 194,–€ 97,–€

1.3 Ausgrabung von Leichen und Gebeinen:

Die Kosten für den Sarg und Kosten Dritter sind nicht inbegriffen.

aus einem Erwachsenengrab aus einem Kindergrab
1.3.1 Ausgrabung eines Verstorbenen (vor Ablauf der Ruhezeit) 2.440,–€ 1.206,–€
1.3.2 Ausgrabung von Gebeinen (nach Ablauf der Ruhezeit) 1.088,–€ 790,–€
1.3.3 Beisetzung von Gebeinen in ein bereits vorhandenes Grab (nur anlässlich einer Wiederbelegung) 752,–€ 454,–€
1.3.4 Bei einer Ausgrabung aus einem vertieften Grab erhöhen sich die Gebühren um 298,–€ 149,–€

Mit der Gebühr für die Ausgrabung sind das Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Entnahme des Verstorbenen bzw. der Gebeine abgegolten.

Für weitere Bestattungsleistungen gelten die Gebühren dieses Gebührenverzeichnisses.

  • §§ 20 und 30 Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 8 Bestattungs-Verordnung

Original-Gebührenordnung als PDF

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