Friedhofssatzung – Ludwigsburg

Vollständige Friedhofssatzung für Ludwigsburg.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet der Stadt Ludwigsburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie der in der Stadt verstorbenen und tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz.

(2) Auf den Friedhöfen dürfen außerdem auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene bestattet werden, für die eine Grabstätte nach den § 17, § 18 zur Verfügung steht bzw. erworben wird. Ausgenommen davon sind die Stadtteilfriedhöfe Hoheneck und Poppenweiler (§ 3 Abs. 3).

(3) Auf dem Bezirksfriedhof Ost, interkulturelle Abteilung, dürfen nur verstorbene Einwohner der Stadt Ludwigsburg bestattet werden. Sollten Verwandte in gerader Linie mit Hauptwohnsitz in Ludwigsburg wohnen, dürfen deren Verstorbene in der interkulturellen Abteilung bestattet werden. Ein Vorsorgegrab gemäß § 18 Abs. 1 kann erworben werden.

Friedhofsordnung

1 von 27

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsort

(1) Die Stadt unterhält nachstehende Friedhöfe:

  • a) Neuer Friedhof
  • b) Bezirksfriedhof Ost in Oßweil
  • c) Bezirksfriedhof West in Pflugfelden
  • d) Stadtteilfriedhof Eglosheim
  • e) Stadtteilfriedhof Hoheneck
  • f) Stadtteilfriedhof Scholppenäcker (Neckarweihingen)
  • g) Stadtteilfriedhof Au-Friedhof (Neckarweihingen)
  • h) Stadtteilfriedhof Oßweil
  • i) Stadtteilfriedhof Poppenweiler

(2) Der Bestattungsort kann unter den Ludwigsburger Friedhöfen grundsätzlich frei gewählt werden, sofern die entsprechenden Grabstätten vorhanden sind.

(3) Ausgenommen davon sind Stadtteilfriedhöfe, bei denen die vorhandenen Grabreserven knapp bemessen sind und weniger als 10 Jahre betragen. In diesen Stadtteilfriedhöfen können nur Verstorbene bestattet werden, die in dem zugehörigen Stadtteil gewohnt haben. Sollten Verwandte in gerader Linie mit Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Stadtteil wohnen, dürfen deren Verstorbene dort bestattet werden.

Diese Einschränkung gilt nach derzeitigem Stand für folgende Friedhöfe:

  • Stadtteilfriedhof Hoheneck
  • Stadtteilfriedhof Poppenweiler

Auf diesen beiden Friedhöfen kann auch kein Vorsorgegrab gemäß § 18 Abs. 1 erworben werden.

Bei Änderungen der Grabreserven wird die Stadtverwaltung diese Beschränkungen entsprechend anpassen.

(4) Auf dem Au-Friedhof in Neckarweihingen sind Bestattungen und Urnenbeisetzungen sowohl in Wahl- als auch in Reihengräbern möglich, solange die Grabreserven vorhanden sind.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Entwidmung und Außerdienststellung

Friedhofsordnung

2 von 27

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf Weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellungen oder Entwidmungen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes sind öffentlich bekanntzumachen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Verstorbene und Urnen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet und die Grabeinrichtung verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen (§ 10 Bestattungsgesetz).

Friedhofsordnung

3 von 27

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe der Stadt Ludwigsburg ist von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dämmerung begrenzt.

(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, in Bedarfsfällen die Öffnungszeiten für einzelne Friedhöfe ändern oder in Ausnahmefällen das Betreten aller oder einzelner Friedhofteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe, kleine Handwagen, Behindertenfahrräder, Kinderwagen und Rollstühle sowie vergleichbare Hilfsmittel für kranke oder gehbehinderte Personen,

b) sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen (das Fahren mit Fahrrädern, Inlinern, Skate-Boards oder sonstigen Fortbewegungsmitteln),

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

e) Abfall und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter oder privaten Abfall wie Haus- oder Sperrmüll abzulagern,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Weg dienen, sowie Grabstätten zu betreten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) nicht gestattet ist ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu machen,

Friedhofsordnung

4 von 27

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde, k) städtische Gießkannen nach Benutzung an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen, l) Wasser zu einem anderen Zwecke als zur Grabpflege zu entnehmen,

Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Paragraph 7

Gedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen in den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist spätestens 3 Wochen vorher einzuholen.

§ 8 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner- und Bestattungsunternehmen sowie sonstige auf dem Friedhof gewerbsmäßig tätige Personen bedürfen für ihre gewerbsmäßige Berufsausübung auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt schriftlich. Die Zulassung ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 7.00 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. (5) Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind vom Friedhof zu entfernen. Auf einer mehrstelligen Grabstätte kann das Abgeräumte verbleiben, sofern das Ausheben der Gräber, die Zwischenwege und die umliegenden Grabstätten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Pflanzenreste und sonstiger Abfall sind an die dafür vorgesehenen

Friedhofsordnung

5 von 27

Sammelabfallplätze zu verbringen; die vereinzelt aufgestellten Abraumbehältnisse dürfen hierfür nicht benutzt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen (Absätze 3 bis 5) oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Friedhofsordnung

6 von 27

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Bestattungspflichtigen (§ 31 Bestattungsgesetz) bei der Friedhofsverwaltung mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden oder es ist ein Bestattungsinstitut damit zu beauftragen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung sowie der Urnenbeisetzung werden von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit finden grundsätzlich keine Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen statt.

(3) Das Verbringen des Sarges zum Grab, die Bestattung sowie die Beisetzung oder der Versand der Urne sind Aufgabe der Stadt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtverwaltung bzw. die Ortspolizeibehörde.

(4) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung geschlossen, sofern sie nicht wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen vorher geschlossen werden mussten.

(5) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Ist dies nicht möglich, müssen technische Einrichtungen für eine spätere Beisetzung in Anspruch genommen werden.

(6) Verstorbene, die nicht binnen von 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Urnen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen anonym in einer Erdreihengrabstätte oder anonym in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 10 Benutzung der Aufbahrungsräume

Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Für die öffentlichen Aufbahrungsräume besteht im Rahmen des Bestattungsgesetzes Benutzungszwang.

(2) Die vorhandenen Klimatruhen für Verstorbene sind zu benutzen.

(3) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die aufgebahrten Toten von den Angehörigen aufgesucht werden.

§ 11 Särge

Särge

(1) Die Särge (§ 39 Bestattungsgesetz, § 19 und § 25 Bestattungsverordnung) müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

Friedhofsordnung

7 von 27

Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die mit einem Verstorbenen aus dem Ausland überführt wurden.

(2) Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung des Verstorbenen sowie sonstige Beigaben müssen den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen.

(3) Die Särge für Kindergräber (§ 17 Abs. 2) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(4) Für die Feuerbestattungen sind nur Särge aus Holz ohne Metallverzierungen zugelassen.

(5) In den Fällen, in denen eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

(6) Ansonsten gilt die grundsätzliche Verwendung von Holzsärgen. Pappsärge sind nicht zugelassen.

§ 12 Aushebung der Gräber

Aushebung der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.

(3) Geschieht dies nicht rechtzeitig, werden diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt und die dabei anfallenden Kosten den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(4) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Raum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m beträgt. Bei doppelt belegbaren Wahlgräbern muss die Grabsohle 2,30 m tief liegen.

(5) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche ist.

§ 13 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt:

  1. bei Kindern bis 5 Jahren: 10 Jahre,
  2. bei Personen über 5 Jahren: 20 Jahre.

Friedhofsordnung

8 von 27

(2) Wird festgestellt, dass die Ruhezeit nicht ausreicht (z.B. Metallsärge aus dem Ausland), so wird die Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung verlängert. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte (§ 16 Abs. (1) Satz 2) der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 14 Erdbestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

Erdbestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

(1) In einem bereits doppelt belegten Wahlgrab ist die Bestattung eines weiteren Verstorbenen nur möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen abgelaufen ist.

(2) Mit Zustimmung der Gesundheitsbehörden kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 15 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Genehmigung der Stadtverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung erteilt, wenn die Genehmigung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Ortspolizeibehörde vorliegen.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der jeweilige Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadtverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) In der Zeit von April bis einschließlich Oktober werden keine Umbettungen von Verstorbenen vorgenommen.

(7) Neben der Zahlung von Gebühren für die Umbettung, haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 tragen die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten die Kosten.

Friedhofsordnung

9 von 27

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Wird ein Erdbestattungswahlgrab oder ein Urnenwahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

Friedhofsordnung

10 von 27

IV. Grabstätten

§ 16 Paragraph 16

Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Verfügungsrechte an Reihengrabstätten können vom Bestattungspflichtigen nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Erdreihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Erdwahlgrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Kolumbarien f) Anonyme Urnenreihengrabstätten g) Anonyme Erdbestattungsreihengrabstätten h) Baumgräber Urnenreihengrabstätten i) Baumhain Urnenreihengrabstätten j) Rasengräber Urnenreihengrabstätten k) Im Vogelschwarm Urnenreihengrabstätten l) Gepflegte Urnenreihengräber m) Gemeinschaftsgräber in Staudenfläche Urnenreihengräber n) Ehrengrabstätten

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit Genehmigung der Stadt verändert oder entfernt werden.

Friedhofsordnung

11 von 27

§ 17 Paragraph 17

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabanweisung.

(2) Auf den Friedhöfen werden auch Reihengrabfelder für Kinder ausgewiesen.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte kann nur ein Verstorbener bestattet werden.

(4) Kinder bis zu fünf Jahren dürfen in dem Grabe eines Erwachsenen beerdigt werden, sofern dieser nicht vor länger als 10 Jahren beerdigt worden ist.

(5) Eine Erdreihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in eine Erdwahlgrabstätte umgewandelt werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung weist durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Hinweistafeln auf dem Grabfeld auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Zusätzlich werden die jeweiligen Verfügungsberechtigten schriftlich über den Ablauf der Ruhezeit informiert. Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten abzuräumen und vom Friedhof zu entfernen.

(7) Beim Stadtteilfriedhof Poppenweiler gibt es bei den Reihengrabstätten Ausnahmeregelungen, da in diesem Friedhof früher keine Wahlgrabstätten erworben werden konnten. Deshalb besteht hier die Möglichkeit, während der Ruhezeit in einer Reihengrabstätte eine zusätzliche Beisetzung durchzuführen. Bei einer bereits vorhandenen Erdbestattung kann allerdings innerhalb der Ruhezeit keine zusätzliche Erdbestattung erfolgen (wegen zu geringer Tiefenlage). Bei einer weiteren Bestattung bzw. Beisetzung wird die Reihengrabstätte automatisch zur Wahlgrabstätte. Das Nutzungsrecht richtet sich dann nach § 18 Abs. 4.

§ 18 Paragraph 18

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) von 30 Jahren bei 20-jähriger Ruhezeit und 15 Jahren bei 10-jähriger Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

(2) Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden; ausgenommen sind Vorsorgegräber, die auf einem Ludwigsburger Friedhof (§ 3 Abs. 3) abgegeben werden, sofern die Grabreserven für die nächsten 10 Jahre ausreichen. Der Wiedererwerb von Nutzungsrechten ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf 5, 10, 20 bzw. 30 Jahre möglich. Der Erwerb einer Vorsorgegrabstätte ist auf den Friedhöfen Hoheneck und Poppenweiler ausgeschlossen.

(3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

Friedhofsordnung

12 von 27

(4) Wahlgrabstätten können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind nur 2 Bestattungen übereinander zulässig. Die Erstbestattung muss, unabhängig von künftigen Bestattungen, vertieft erfolgen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Grabstätte nicht weiter belegt wird. In diesen Fällen ist eine schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten abzugeben.

(5) Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist nur zulässig, wenn entweder das Nutzungsrecht noch bis zum Ablauf der Ruhezeit besteht oder bis dahin verlängert wird; auf Antrag kann das Nutzungsrecht auch wie in Abs. 1 verlängert werden. Dasselbe gilt bei der Beisetzung einer Asche.

(6) Eine erneute Bestattung ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung möglich.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Hat er eine derartige Regelung nicht getroffen, dann wird auf Antrag demjenigen das Grabnutzungsrecht übertragen, der für die Bestattung sorgt. Diese Übertragung ist nur möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten seit dem Tod des Nutzungsberechtigten kein Antrag eines bevorrechtigten Angehörigen nach Satz 1 eingeht.

(8) Bei mehreren Anträgen innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist wird das Grabnutzungsrecht einer Person in der nachstehenden Reihenfolge übertragen:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten Verwandte bzw. verschwägerte Personen,

i) auf Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden,

j) auf Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Toten in der Reihenfolge der Buchstaben b bis h,

k) nicht unter Buchstaben a bis i fallende Erben, natürliche vor juristischen Personen.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt nur auf eine der in Abs. 7 genannten Person übertragen. Diese hat zu erklären, ob sie das Nutzungsrecht übernimmt. Wird die Übernahme abgelehnt, so fällt das Nutzungsrecht wieder auf den bisherigen Nutzungsberechtigten zurück.

Friedhofsordnung

13 von 27

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die Stadtverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(11) Das Nutzungsrecht kann auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(12) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf verlängert werden. Soweit möglich informiert die Friedhofsverwaltung den Grabnutzungsberechtigten schriftlich über den Ablauf des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte kann dann innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts eine entsprechende Verlängerung nach § 18 Abs. 1 beantragen. Nach dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen und sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen lassen.

§ 19 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden.

(2) In einer Urnenreihengrabstätte kann eine zweite Urne nur beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der ersten Beisetzung noch nicht abgelaufen ist.

(3) Wird ausnahmsweise eine oberirdische Beisetzung von Aschenurnen gewünscht, so ist die Art und Ausgestaltung der oberirdischen Beisetzung von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen.

(4) Urnenreihengrabstätten können nach Ablauf des Verfügungsrechts in eine Urnenwahlgrabstätte umgewandelt werden, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

§ 20 f

Gepflegte Urnenreihengräber

(1) Gepflegte Urnenreihengräber sind Grabstätten in Sonderlage. Die Grabstätten sind mit einem Bodendecker, Wechselflor, Streifenfundament und einer kleinen Ablagefläche angelegt. Je Grabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden.

(2) Das Abstellen von Gegenständen in den Bodendecker, die Änderung des Wechselflors sowie liegende Grabmale sind nicht gestattet. Die Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt und dürfen nicht verändert werden.

(3) Gepflegte Urnenreihengräber können nach Ablauf des Verfügungsrechts verlängert werden.

§ 21 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung von Ehrengräbern für Persönlichkeiten, die sich für die Stadt Ludwigsburg besondere Verdienste erworben haben, erfolgt durch den Oberbürgermeister.

(2) Der Oberbürgermeister entscheidet über die Anlage der Grabstätte, sowie die Dauer der Unterhaltung und der Nutzungszeit.

(3) Die Beisetzung von Angehörigen bzw. Nachkommen dieses Personenkreises in Ehrengräbern kann nur nach Zustimmung des Oberbürgermeisters erfolgen. In diesen Fällen sind die entstehenden Beisetzungsgebühren sowie die Grabnutzungsrechtsgebühren bei notwendiger Verlängerung des Nutzungsrechts nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Friedhofsordnung

16 von 27

§ 22 V. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

Das Grabnutzungsrecht erlischt:

a) durch Zeitablauf, § 18 Abs. 1 b) durch Rückgabe, § 18 Abs. 10 c) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, § 18 Abs. 11 d) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen, § 4 e) wenn eine Grabstätte durch Umbettung freigeworden ist, § 15 Abs. 8 f) wenn die Grabstätte nicht angelegt, die Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird, (Entzug des Nutzungsrechts), § 24 Abs. 1 g) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird, § 34.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Paragraph 23

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und Grabpflegeflächen zu entfernen und wie auch sonstige Abfälle, in dafür bereitgestellte Abfallbehälter zu bringen bzw. an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht über den Platten sein; im Übrigen nicht höher als 0,10 m. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Werden benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Bäume und Pflanzen von über 1,00 m beeinträchtigt, so kann die Stadt, sofern der Verantwortliche der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung der Stadt nicht rechtzeitig Folge geleistet hat, den Schnitt oder die völlige Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen anordnen. Im Bedarfsfall kann die Stadt pflanzliche Beeinträchtigungen bis auf die Grabfläche zurückschneiden. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der Verantwortliche zu sorgen, ebenso für die Entfernung des Unkrautes usw. der Zwischenwege. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

Friedhofsordnung

17 von 27

§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Das Gleiche gilt für die Wege und Zwischenwege. Auf diese dürfen insbesondere kein Kies und keine Trittplatten gebracht werden. § 28 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (Konservendosen usw. zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist verboten. Leere Vasen, Blumenschalen usw. dürfen nicht hinter dem Grabstein oder in Hecken (Anlagen) aufbewahrt werden.

(8) Bänke und Stühle dürfen nur mit besonderer Genehmigung aufgestellt werden

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Geschieht dies nicht fristgemäß, kann die Stadtverwaltung die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Ihr obliegt in jedem Fall keine Aufbewahrungspflicht des Abgeräumten. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

Friedhofsordnung

18 von 27

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 25 Kenntnisgabeverfahren für die Errichtung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

Kenntnisgabeverfahren für die Errichtung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Es wird ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Völlig verfahrensfrei sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung ein provisorisches Grabmal als Holztafel bis zur Größe von 20 x 40 cm oder Holzkreuze. Provisorische Einfassungen müssen den gültigen Grabmaßen entsprechen und nach zwei Jahren entfernt werden.

(2) Der Friedhofsverwaltung muss das zur Aufstellung beabsichtigte Grabmal schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Das Grabmal hat den Grabmalgestaltungsvorschriften dieser Satzung zu entsprechen. Es darf nur von zugelassenen Firmen (§ 8) aufgestellt werden.

(3) Zur Kenntnisgabe sind einzureichen:

  • Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10.
  • Im schriftlichen Teil ist das Grabmal mit folgenden Inhalten zu beschreiben: Material, Bearbeitung, Inhalt und Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie beabsichtigtes Fundament.

(4) Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer Materialprobe oder eines Modells verlangt werden.

(5) Mit der Aufstellung des Grabmals oder der Grabausstattungen kann frühestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Aufstellung des Grabmals.

(6) Der Aufstellung des Grabmals steht nur eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder das Grabmal nicht den Grabmalgestaltungsvorschriften entspricht. Diese Mitteilung hat die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten und der beauftragten Firma innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erteilen.

(7) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen abweichend von der Kenntnisgabe nach Abs. 3 errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung den Berechtigten der Grabstätte auffordern, die Kenntnisgabe für die Abweichung nachzuholen oder den zur Kenntnis gegebenen Zustand wieder herzustellen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist die Entfernung des auf der Grabstätte Angebrachten auf Kosten des Berechtigten vornehmen lassen, sofern dieses nicht den Grabmalgestaltungsvorschriften entspricht.

(8) Das Kenntnisgabeverfahren ist gebührenfrei.

§ 26 Gestaltungsvorschriften

Friedhofsordnung

19 von 27

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen.

(2) Grabstätten für die Erdbestattung dürfen höchstens zu 75% der Grabstellen mit einem Grabmal oder einer Steinplatte abgedeckt werden. Das Aufbringen von auffälligem Kies (Marmorkies, Buntkies oder Glasscherben) ist nicht zulässig. In ausgewiesenen Abteilungen sind auch Vollabdeckungen erlaubt.

Dies gilt für folgende Friedhöfe und Abteilungen:

Bezirksfriedhof West:

Abteilungen 29, 30, 31

Bezirksfriedhof Ost Bezirk I:

Abteilungen 2, 3, 4

Friedhof Eglosheim:

Abteilungen 11, 50, 51

Friedhofsordnung

20 von 27

(3) Bei allen Urnengrabstätten sind Vollabdeckungen mit einer Steinplatte erlaubt. Das Aufbringen von auffälligem Kies (Marmorkies, Buntkies oder Glasscherben) ist nicht zulässig.

(4) Einfassungen sind in allen Abteilungen auf sämtlichen Friedhöfen erlaubt, die nach Maß der Grabstätte (Länge, Breite) nach Vorschrift § 29 Abs. 1 versetzt werden müssen. Sie sind so zu gestalten, dass die bestehende Breite des Plattenweges erhalten bleibt.

(5) Für die gesamten Friedhöfe gilt die allgemeine Pflicht, Grabstätten herzurichten und zu pflegen. Diese „Herrichtungspflicht“ ist innerhalb von 3 Monaten zu erfüllen.

(6) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Betonsteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Edelstahl verwendet werden.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(8) Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Stehende Grabmale: maximale Höhe 1,70 m

  2. Stelen: größte Breite 0,40 m, größte Höhe 2,00 m

  3. Liegende Grabmale: Grabmale in Form von Kissensteinen und Plattenformen dürfen bei Urnengrabstätten die Gesamtfläche der Grabfläche bedecken.

  4. Die Höhe des Grabmals inklusive Sockel wird vom Zwischenweg ausgemessen.

(9) Auf einer einstelligen Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden.

Friedhofsordnung

21 von 27

(10) Ist auf dem Grabmal für weitere Inschriften kein Raum mehr, so kann auf einstelligen Wahlgräbern ein liegendes Grabmal bis zur Größe von 0,60 m x 0,40 m, auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zur Größe von 1,00 m x 0,60 m und auf Kinder- und Urnenwahlgräbern bis zur Größe von 0,50 m x 0,40 m, welches auf das vorhandene Grabmal werkstoffgerecht abgestimmt ist, verwendet werden.

(11) Stehende Grabeinfassungen aus Natur- und Kunststein oder Pflanzen sind in allen Abteilungen möglich. Grababgrenzungen durch Platten einer gesamten Abteilung werden jeweils in den Belegungsplänen festgelegt. Die Platten werden von der Stadt in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten (Beschaffung, Verlegung und Unterhaltung) werden von den Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten erhoben oder in die Gebühren für Wahl- und Reihengräber einbezogen.

(12) Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der jeweiligen Abteilungen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

§ 27 Bestattungstechnische Vorschriften für sämtliche Erdbestattungsgrabstätten

Bestattungstechnische Vorschriften für sämtliche Erdbestattungsgrabstätten

(1) Aus bestattungstechnischen Gründen gilt für einstellige Erdbestattungsgrabstätten:

a) Das Grabmal inklusive Sockel muss mindestens 0,15 m Abstand von den Grabkanten haben; b) größte Höhe für Grabeinfassungen aus Stein oder Pflanzen 0,15 m (gemessen vom Zwischenweg aus).

(2) Aus bestattungstechnischen Gründen gilt für mehrstellige Erdbestattungsgrabstätten:

a) Das Grabmal inklusive Sockel muss mindestens 0,30 m Abstand von den Grabkanten haben; b) größte Höhe für Grabeinfassungen aus Stein oder Pflanzen 0,15 m (gemessen vom Zwischenweg aus).

Friedhofsordnung

22 von 27

§ 28 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen der Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentierungen dürfen nicht in Nachbargräber übergreifen. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern, des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerkes, in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Sie müssen für die Zulassung die nach § 4 erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Die ausführende Firma ist verantwortlich für die Einhaltung der statischen Bemessung der Fundamentierung.

(2) Steingrabmale inklusive Sockel bis zu einer Höhe von 1,00 m müssen eine Mindeststärke von 0,14 m haben; bei höheren Steingrabmalen beträgt die Mindeststärke 0,18 m; gemessen ab dem Grabboden.

§ 29 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Grabmale müssen jährlich auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Nicht standhafte Grabmale sind zu sichern.

Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung bzw. Abräumung von Grabmalen, Absperrungen usw.) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 30 Entfernung von Grabmalen

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

Friedhofsordnung

23 von 27

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder bei Beendigung des Nutzungsrechts sind der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte oder seine Erben bzw. die Erben des zuletzt Bestatteten verpflichtet, das Grabmal und die Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten vom Friedhof zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen bzw. entfernen lassen und die Kosten dem Verpflichteten in Rechnung stellen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Erben haften als Gesamtschuldner.

Friedhofsordnung

24 von 27

VII. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt nach den bisherigen Friedhofsordnungen bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich sämtliche Rechte und Gestaltungsvorschriften nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

§ 32 Haftungs-, Obhuts- und Überwachungspflicht

Haftungs-, Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (4) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 8 Abs. 2 zugelassenen Dienstleistungserbringer auch für deren Bedienstete. (5) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sind für die Standsicherheit der Grabmale verantwortlich und haften dafür.

Friedhofsordnung

25 von 27

§ 33 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzer der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
  2. sich als Besucher auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder die Anordnungen bzw. Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Absätze 3 – 5 verstößt,
  4. entgegen § 26 Abs.1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
  5. entgegen § 30 Abs.1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. entgegen § 31 Abs.1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. entgegen § 32 Abs.1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
  8. entgegen § 24 Abs.1 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
  9. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen.

Friedhofsordnung

26 von 27

§ 35 Paragraph 35

Inkrafttreten

Diese geänderte Fassung Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 27.08.2016 außer Kraft.

Ludwigsburg, den 02.02.2022

gez.

Dr. Matthias Knecht Oberbürgermeister

Friedhofsordnung

27 von 27

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde