Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der von der Gemeinde Losheim am See verwalteten kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen, für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens sowie für die Durchführung von Bestattungen im Ruheforst Losheim am See, werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger im Sinne dieser Satzung ist,
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erstmals erwirbt,
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängern lässt,
c) wer ansonsten rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
d) wer die kommunalen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen oder den Ruheforst Losheim am See benutzt oder die Leistungen der Gemeinde in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, mit der Überlassung von Einzelgrabstätten, mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
§ 4 Paragraph 4
Rechte an Grabstätten
- Für die Überlassung von Grabstätten sowie den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Einzelgrab mit einer Einfassung aus Betonplatten | 1.830,00 € |
|---|---|
| b) Einzelgrab ohne vorgefertigte Einfassung | 1.382,00 € |
| c) Wahlgrabstätte als zweischläfriges Tiefengrab mit einer Einfassung aus Betonplatten | 2.870,00 € |
| d) Wahlgrabstätte als vierschläfriges Familiengrab ohne vorgefertigte Einfassung | 2.537,00 € |
| e) Rasengrab mit Teileinfassung einschließlich Pflege | 2.452,00 € |
| f) Rasengrab ohne Teileinfassung einschließlich Pflege | 2.086,00 € |
| g) Urneneinzelgrab mit einer Einfassung aus Betonplatten | 1.135,00 € |
| h) Zweischläfriges Urnentiefengrab mit einer Einfassung aus Betonplatten | 1.703,00 € |
| i) Beilegung einer Urne in eine Grabstätte zur Erdbestattung | 802,00 € |
| j) Urnenrasengrab einschließlich Pflege | 1.285,00 € |
| k) Urnenwandeinzelgrab | 1.325,00 € |
| l) Urnenwandwahlgrab für zwei Urnen | 1.988,00 € |
| m) Urnengrab besonderer Gestaltung | 1.962,00 € |
| n) Kindergrab | 481,00 € |
| o) Vorzeitige Nutzungsaufgabe und Einebnung pro Jahr | 14,00 € |
(2) für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zur Erdbestattung wird 1/35 der vollen Gebühr für jedes weitere Nutzungsjahr erhoben. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zur Urnenbestattung wird 1/30 der vollen Gebühr für jedes weitere Nutzungsjahr erhoben.
(3) Die Nutzungsrechte im Ruheforst Losheim am See sind nicht Gegenstand der vorliegenden Gebührensatzung. Sie werden vom Ruheforst auf der Grundlage einer eigenen Entgeltordnung vergeben.
§ 5 Paragraph 5
Bestattungen
(1) Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes, bzw. das Öffnen und Schließen im Rahmen einer Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für eine Erdbestattung von Verstorbenen über 7 Jahren | 529,00 € |
|---|---|
| b) für eine Erdbestattung von Verstorbenen unter 7 Jahren | 388,00 € |
| c) für eine Erdbestattung in einer Tiefenwahlgrabstätte bei Erstbelegung | 648,00 € |
| d) für eine Erdbestattung in Wahlgrabstätten bei Zweitbelegung | 529,00 € |
| e) für eine Urnenbestattung auf einem gemeindlichen Friedhof (Erst- und Zweitbestattung) | 251,00 € |
| f) für eine Urnenbestattung in einer Urnenwand einschließlich der Beschriftung der Platte | 502,00 € |
| g) für eine Urnenbestattung im Ruheforst | 396,00 € |
| h) Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen | 20 % |
| i) Entfernen einer Grabstätte durch die Gemeinde | 264,00 € |
(2) Die Gebühr für das Ausgraben von Leichen (mit und ohne Umbettung) wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
§ 6 Paragraph 6
Leichenhallen
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen beträgt 366,00 € (2) Wird nur die Kühlzelle oder nur die Einsegnungshalle benutzt, ist die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
§ 7 Paragraph 7
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Pflichtigen festgesetzt. (2) Sie werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(3) Rückständige Gebühren und Kosten unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.3.1974 (Amtbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Paragraph 8
Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (Amtsbl. S. 558), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
Vorstehende Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Losheim am See, den 20.12.2023
Der Bürgermeister
Helmut Harth
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 6 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Losheim am See, den 20. Dezember 2023
Der Bürgermeister
Helmut Harth