Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.02.2017 · Friedhofssatzung: 01.02.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 630,00 € Preis für Personen ab 10 Jahren in den meisten Friedhöfen (Lonsee, Luizhausen, Radelstetten, Halzhausen, Ettlenschieß); im Friedhof Urspring 480,00 €, unter 10 Jahren 450,00 €. |
| Sargwahlgrab | 1.530,00 € Preis für einfachbreit, doppeltief (25 Jahre) in den meisten Friedhöfen; im Friedhof Urspring 1.270,00 €. Doppelbreit, einfachtief kostet 2.390,00 € (Urspring 1.920,00 €). |
| Urnenreihengrab | 360,00 € Gilt für alle genannten Friedhöfe. |
| Urnenwahlgrab | 360,00 € Nutzungszeit 20 Jahre, gilt für alle genannten Friedhöfe. |
| Urnengrab anonym | 360,00 € Wird im Gebührenverzeichnis unter 'Überlassung eines Urnenreihengrabes (auch anonym)' geführt. |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 600,00 € Separate Gebühr für Bestattung ab 10 Jahren; unter 10 Jahren 370,00 €. Beisetzung von Aschen im Erdgrab: 230,00 €. Nicht in der Grabgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 240,00 € Preis für Lonsee mit Trauerfeier; ohne Trauerfeier oder in Ortsteilen 120,00 €. |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung

Gemeinde Lonsee Alb-Donau-Kreis
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 23.01.2017
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.01.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Mengsel; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Lonsee.
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Ettlenschieß; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Ettlenschieß.
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Halzhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Halzhausen.
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Sinabronn; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Sinabronn.
- 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Luizhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Luizhausen.
- 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs Radelstetten; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Radelstetten.
- 7. Bestattungsbezirk des Friedhofs Urspring; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Urspring. (4) Diese Friedhofssatzung gilt für alle Bestattungsbezirke mit Ausnahme des Friedhofs Sinabronn.
(5) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs (z.B. Friedhof Hinter der Kirche) hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, im Friedhof Urspring 20 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen in Urnenerdgräbern beträgt 20 Jahre; in Ausnahmefällen kann die Ruhezeit der Aschen auf 15 Jahre abgekürzt werden. (3) Die Ruhezeit der Aschen in Urnenstelen und in Urnenröhrengräbern beträgt 15 Jahre.
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§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber (auch Urnenröhrengräber). (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, im Friedhof Urspring auf die Dauer von 20 Jahren, an Urnenstelen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Im Friedhof Urspring wird ein Nutzungsrecht nur dann verliehen, wenn der Nachfolger im Nutzungsrecht am Todestag des Nutzungsberechtigten bereits das 70. Lebensjahr vollendet hat. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen-, Urnenwahlgräber und Urnenröhrengräber
(1) Urnenreihen-/ Urnenwahlgräber und Urnenröhrengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen (Stelen) unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen, Hallen und Erdröhren, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. Eine anonyme Bestattung ist nur in einem Urnenreihengrab möglich.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen in Grabfeldern
2 Urnen in Urnenstelen
2 Urnen in Urnenröhrengräbern.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstelen und Urnenröhrengräber.
(5) Für Urnenstelen gelten darüber hinaus noch folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:
a) Die Verschlussplatten für Urnenstelen werden von der Gemeinde bereitgestellt. Die Gestaltung wird von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten veranlasst.
b) Die Verschlussplatten dürfen nur in vertiefter Schrift Antiqua oder vergleichbar in silber-, gold-, oder anthrazitfarbenen Buchstaben (eingraviert oder blattvergoldet, keinesfalls durch aufgesetzte Buchstaben) durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen und Namenszusätze 20 mm und Ornamente 90 mm festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde bedarf. Dem formlosen schriftlichen Antrag ist eine maßstäbliche Zeichnung über die Gestaltung der gesamten Verschlussplatte beizufügen.
c) Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
d) Die Verschlussplatten der Stelenkammern gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über.
e) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
(6) Für Urnenröhrengräber gelten darüber hinaus noch folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:
a) Urnenröhrengräber sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrotbare Urnen mit einem maximalen Durchmesser von 24 cm und einer maximalen Höhe von 30 cm zulässig.
b) Als Grabmal wird eine vorinstallierte Abdeckplatte aus Bronzeguss verwendet. Eine Namensnennung ist auf Messingschildern möglich, die von der Friedhofsverwaltung zu erwerben sind. Das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sowie eine gärtnerische Grabanlage sind nicht zulässig.
(7) Für Urnenstelen und Urnenröhrengräber gelten darüber hinaus noch folgende gemeinsame Gestaltungsvorschriften: Auf und an den Urnenstelen und Urnenröhrengräbern ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden nicht zugelassen. Abweichend hiervon dürfen Kränze, Schalen und Gestecke, die bei einer Trauerfeier verwendet werden, bis zu 10 Tage im Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage bzw. vor dem Urnenröhrengrab aufgestellt oder abgelegt werden. Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt, diese gegen Kostenerstattung zu entfernen.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhen, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
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§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzungswidersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) lärmt oder spielt, isst oder trinkt oder lagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren für öffentliche Leistungen nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren für öffentliche Leistungen ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren für öffentliche Leistungen und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Gebühren für öffentliche Leistungen und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen und der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
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(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 16.07.2012 außer Kraft.
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Anlage zur Friedhofssatzung
- Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 14,-- € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 14,-- € |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 60,-- € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20,-- € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20,-- € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 40,-- € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 600,-- € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 370,-- € |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen | 233,-- € |
| 2.14 | Zuschlag für Tieferlegung | 105,-- € |
| 2.15 | Ermäßigung bei Bestattungen auf dem Friedhöfen Luizhausen und Ettlenschieß, wenn das Friedhofspersonal für die Beerdigung (Leichenträger) von den Angehörigen gestellt wird | 130,-- € |
| 2.16 | ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.14 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 30 % |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | im Erdgrab | 230,-- € |
| 2.22 | in der Urnenstele bzw. Urnenröhrengrab bzw. in einem anonymen Urnengrab | 97,-- € |
| 2.23 | Leistungen während der Trauerfeier zur Feuerbestattung bzw. Urnenbeisetzung | 110,-- € |
| 2.24 | ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.23 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 30 % |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | |
| 2.311 | in den Friedhöfen in Lonsee (Mengsel und Hinter der Kirche), Luizhausen, Radelstetten, Halzhausen und Ettlenschieß (25 Jahre) | 630,-- € |
| 2.312 | im Friedhof Urspring (20 Jahre) | 480,-- € |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren | 450,-- € |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes (auch anonym) | |
| 2.41 | in den Friedhöfen in Lonsee (Mengsel und Hinter der Kirche), Luizhausen, Radelstetten, Halzhausen, Ettlenschieß und Urspring | 360,-- € |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (25/20/15 Jahre) | |
| 2.51 | Wahlgrab einfachbreit, doppeltief | |
| 2.511 | in den Friedhöfen in Lonsee (Mengsel und Hinter der Kirche), Luizhausen, Radelstetten, Halzhausen und Ettlenschieß (25 Jahre) | 1.530,-- € |
| 2.512 | im Friedhof Urspring (20 Jahre) | 1.270,-- € |
| 2.52 | Wahlgrab doppelbreit, einfachtief | |
| 2.521 | in den Friedhöfen in Lonsee (Mengsel und Hinter der Kirche), Luizhausen, Radelstetten, Halzhausen und Ettlenschieß (25 Jahre) | 2.390,-- € |
| 2.522 | im Friedhof Urspring (20 Jahre) | 1.920,-- € |
| 2.53 | Urnenwahlgrab | |
| 2.531 | in den Friedhöfen in Lonsee (Mengsel und Hinter der Kirche), Luizhausen, Radelstetten, Halzhausen, Ettlenschieß und Urspring (20 Jahre) | 360,-- € |
| 2.54 | Urnenstele (15 Jahre) | 1.350,-- € |
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| 2.55 | Urnenröhrengrab (15 Jahre) | 1.100,-- € |
|---|---|---|
| 2.56 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.561 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.51, 2.52, 2.53, 2.54 bzw. 2.55 |
| 2.562 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. | |
| 2.6 | Benutzung der Friedhofshalle (Leichenhalle) | |
| 2.611 | in Lonsee mit Trauerfeier | 240,-- € |
| 2.612 | in Lonsee ohne Trauerfeier | 120,-- € |
| 2.62 | in den Friedhöfen der Ortsteile Urspring, Luizhausen, Radelstetten, Halzhausen, Ettlenschieß und Sinabronn | 120,-- € |
| 2.63 | ein Zuschlag zu 2.61 und 2.62 für Auswärtige | 50 % |
| 2.7 | Benutzung einer Leichenzelle (Kühlzelle) | |
| je angefangenen Tag | 52,-- € | |
| 2.8 | Sonstige Leistungen: | |
| 2.81 | Einfassung der Gräber mit Betonplatten oder mit Granitsteinen: | |
| 2.811 | für ein Einzelgrab oder doppeltiefes Wahlgrab | 300,-- € |
| 2.812 | für ein Doppelgrab | 432,-- € |
| 2.813 | für ein Urnengrab | 168,-- € |
| 2.814 | für ein Kindergrab | 239,-- € |
| 2.82 | Abräumen der Gräber | |
| 2.821 | für ein Einzelgrab oder doppeltiefes Wahlgrab | 187,-- € |
| 2.822 | für ein Doppelgrab | 258,-- € |
| 2.823 | für ein Urnengrab | 142,-- € |
| 2.824 | für ein Kindergrab | 181,-- € |
| 2.825 | für eine Urnenstele | 60,-- € |
Ausgefertigt: Lonsee, den 23.01.2017
Jochen Ogger Bürgermeister