Löwenberger Land

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.11.2020 · Friedhofssatzung: 03.11.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Tarif aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur allgemeine Wahlgrab-Kategorien)
Urnenreihengrab450 € A1. Gebühren zum Erwerb des Nutzungsrechtes
Urnenwahlgrab520 € (klein) / 690 € (groß) A1. Gebühren zum Erwerb des Nutzungsrechtes
Urnengrab anonym440 € Vergabe eines anonymen Urnengrabes
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Leistungsbestandteil der Benutzungsgebühr: Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung bzw. Beisetzung
Trauerhalle / Halle100,00 € Nutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtsblatt

für die Gemeinde Löwenberger Land

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  1. 18. November 2020 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land – Der Bürgermeister

Nr. 11 | 30. Jahrgang | Woche 47

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Herbststimmung

| 2 | 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Amtliche Bekanntmachungen

  • Beschlüsse aus den Sitzungen der Gemeindevertretung vom 15.09.2020, 20.10.2020 und 03.11.2020 ...Seite 3
  • Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom 05.11.2013 ...Seite 6
  • Verfügung zur Nutzungseinschränkung der kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Löwenberger Land zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Coronavirus (COVID-19) ...Seite 9
  • Allgemeinverfügung der Gemeinde Löwenberger Land zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch das Coronavirus (COVID-19) ...Seite 10

  1. 2. Mitteilung des Einwohnermeldeamtes

  • Geburtenmitteilung ...Seite 12

  1. 3. Mitteilung der Kita- und Schulverwaltung

  • Schließzeiten der Kindertagesstätten 2020/2021 ...Seite 12

  1. 4. Mitteilung des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land

  • Bekanntgabe Telefonnummer für Havarien und sonstige Störanfälle ...Seite 13
  • Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung für den Monat Dezember 2020 ...Seite 13

  1. 5. Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs der Gemeinde Löwenberger Land

  • Neues aus der Clubszene des Löwenberger Landes ...Seite 13

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

  1. 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47 | 3

1.

Amtliche Bekanntmachungen

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 15.09.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr.: 55/20

Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land wird zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu Kindertagesstätten und Kindertagespflege im Landkreis Oberhavel ermächtigt.

Beschluss-Nr.: 56/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss, das Planverfahren zum Bebauungsplan „Triftstraße“ Ortsteil Löwenberg einzustellen. Der Flächennutzungsplan Löwenberger Land ist im Parallelverfahren zu ändern.

Beim Beschluss zur Einstellung des Planverfahrens haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach § 22 Kommunalverfassung besteht.

Beschluss-Nr.: 57/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss folgendes technisches Ausbauprogramm für die Erneuerung des 1. Teilabschnittes des straßenbegleitenden Radweges entlang der Ortsverbindung Löwenberg

– Hoppenrade – Großmutz hier Abschnitt 4.2 Hoppenrade – Großmutz in der Gemeinde Löwenberger Land:

Grundhafte Instandsetzung des Radweges entlang der Ortsverbindungsstraße Hoppenrade – Großmutz

Gesamtlänge: 1.300 m

Ausbaubreite: 2 m

Ausbauart: Trag-/Bindeschicht + Asphaltdeckschicht auf vorh. Schottertragschicht

Bankett: 0,5 m Rasenschotter

Entwässerung: seitlich angelegte E-Mulden

Anlage: Übersichtslageplan

Das Bauprogramm ist erfüllt, wenn der Radweg einschließlich der Nebenanlagen vollständig und funktionsfähig hergestellt worden ist.

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Unterlage Nr. 2

Übersichtskarte Radwegsanierung -Hoppenrade bis Großmutz-

Aufgestellt: 23.07.2020

Gesellern:

| 4 | 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

1.

Amtliche Bekanntmachungen

Beschluss-Nr.: 58/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss folgendes technisches Ausbauprogramm für die Erneuerung des Radweges entlang der K 6509 zwischen den Ortsteilen Liebenberg und Grüneberg in der Gemeinde Löwenberger Land:

Erneuerung Radweg entlang der Kreisstraße K 6509 in einer Länge von 925 m (innerörtlicher Teil) von Liebenberg – Grüneberg. Außerörtlicher Teil nur nachrichtlich, da die Realisierung durch den Landkreis Oberhavel erfolgt. Dazu wird mit dem Landkreis Oberhavel eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Gesamtlänge 2.086 m

Anteil innerorts: 925 m Straßenbaulastträger Gemeine Löwenberger Land

Anteil außerorts: 1.161 m Straßenbaulastträger Landkreis Oberhavel

Ausbaubreite: 2,5 m

Ausbauart: Asphaltbelag

Bankett: 0,5 m Rasenschotter

Entwässerung: seitliche angelegte E-Mulden

Anlage: Übersichtslageplan

Das Bauprogramm ist erfüllt, wenn der Radweg einschließlich der Nebenanlagen vollständig und funktionsfähig hergestellt worden ist

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Beschluss-Nr.: 59/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land bestätigte die sachkundigen Einwohner Herrn Dirk Wruck, Herrn Michael Grüber und Herrn Guido Stenzel in den Werksausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land

Beschluss-Nr.: 60/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss die Zuschlagserteilung für die Baumaßnahme „Ausbau Friedrichsthaler Weg

im Ortsteil Nassenheide“ – Straßen- und Landschaftsbauarbeiten – an den wirtschaftlichsten Bieter. Der erforderliche Eigenanteil der Gemeinde steht haushaltsrechtlich im Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung.

Beschluss-Nr.: 61/20

Genehmigung der Eintragung einer Baulast (Abstandsflächen) auf einer Teilfläche des Flurstücks 1499 der Flur 6 von Grüneberg

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

  1. 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47 | 5

1.

Amtliche Bekanntmachungen

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 20.10.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr.: 62/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss auf ihrer Sitzung am 20.10.2020 für das Bauvorhaben „Erneuerung Radweg entlang der Kreisstraße K 6509 von Liebenberg – Grüneberg“, dem Bieter Eurovia VBU, 16835 Lindow den Zuschlag für die angebotenen Gesamtleistungen zu erteilen. Die Kosten werden gemäß Vereinbarung vom 04.09.2020 geteilt. Die Teilung der Baukosten ist im Leistungsverzeichnis (Los 1 Gemeinde Löwenberger Land, Los 2 Landkreis Oberhavel) des Angebotes bereits erfolgt.

Beschluss-Nr.: 63/20

Veräußerung Flur 5, Flurstück 370, Gemarkung Nassenheide

Beschluss-Nr.: 64/20

Erteilung einer Belastungsvollmacht

Beschluss-Nr.: 65/20

Bewilligung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der E.DIS Netz GmbH lastend auf einer Teilfläche des Flurstücks 23 der Flur 2 in der Gemarkung Nassenheide

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 03.11.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss-Nr.: 66/20

  1. 1. Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens auf Grundlage des Antrages des Vorhabenträgers vom 22.10.2020 und den Projektunterlagen von Oktober 2020 für den „Solarpark Löwenberg Nord“. Der Flächennutzungsplan Löwenberger Land ist im Parallelverfahren zu ändern.
  2. 2. Der beplanbare Bereich, der einer Vergütung nach EEG 2021 unterliegt, umfasst einen Korridor von 200 m beidseitig Eisenbahntrasse zwischen Oranienburg und Gransee und liegt etwa 2,7 km nordöstlich vom Zentrum Löwenberg und ca. 350 m südlich des Ortes Neuhässen. Das Plangebiet umfasst damit eine Größe von ca. 10,5 ha und ist auf beigefügter Übersichtskarte dargestellt.
  3. 3. Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Solaranlage entsprechend der Projektbeschreibung vom Oktober 2020.
  4. 4. Zur Übernahme der Planungskosten ist zwischen der Gemeinde Löwenberger Land und der securenergy solution AG als Antragsteller und Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch abzuschließen. Vor Vertragsabschluss ist durch den Vorhabenträger die privatrechtliche Verfügungsbefugnis der Flächeneigentümer nachzuweisen.

Beim Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für den „Solarpark Löwenberg Nord“ haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach § 22 Kommunalverfassung besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch ist der Einleitungsbeschluss örtlich bekannt zu machen.

Der Projektsteckbrief kann bei Bedarf in der Bauverwaltung der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstr. 5, 16775 Löwenberger Land (nach telefonischer Terminvereinbarung) eingesehen werden.

Beschluss-Nr.: 67/20

  1. 1. Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens auf Grundlage des Antrages des Vorhabenträgers vom 22.10.2020 und den Projektunterlagen von Oktober 2020 für den „Solarpark Löwenberg Süd“. Der Flächennutzungsplan Löwenberger Land ist im Parallelverfahren zu ändern.
  2. 2. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 11 ha und liegt etwa 1,2 km südöstlich vom Zentrum Löwenberg, südlich der verlängerten Jahnstraße in einer Entfernung von ca. 220 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Dabei sind zwei, durch den Mastenweg getrennte Flächen, Gegenstand des Plangebietes, welches ist auf beigefügter Übersichtskarte dargestellt wird.
  3. 3. Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Solaranlage entsprechend der Projektbeschreibung vom Oktober 2020.
  4. 4. Zur Übernahme der Planungskosten ist zwischen der Gemeinde Löwenberger Land und der securenergy solution AG als Antragsteller und

Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch abzuschließen. Vor Vertragsabschluss ist durch den Vorhabenträger die privatrechtliche Verfügungsbefugnis der Flächeneigentümer nachzuweisen.

Beim Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für den „Solarpark Löwenberg Süd“ haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach § 22 Kommunalverfassung besteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch ist der Einleitungsbeschluss örtlich bekannt zu machen.

Der Projektsteckbrief kann bei Bedarf in der Bauverwaltung der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstr. 5, 16775 Löwenberger Land (nach telefonischer Terminvereinbarung) eingesehen werden.

Beschluss-Nr.: 68/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land billigt den Entwurf der 1. Planänderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Falkenthal in der Fassung von August 2020 und beschließt die formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Satzungsentwurf mit Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Der Zeitpunkt der Auslage wird örtlich bekanntgemacht. Zusätzlich erfolgt gemäß § 4a Abs. 4 BauGB eine Einstellung in das Internet. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Nach § 4a Abs. 2 BauGB wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Beim Beschluss zur Billigung des Entwurfes der 1. Planänderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Falkenthal sowie beim Beschluss zur formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung haben keine Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land mitgewirkt, für die ein Mitwirkungsverbot nach § 22 Kommunalverfassung besteht.

Beschluss-Nr.: 69/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschließt auf ihrer Sitzung am 03.11.2020 den Beschluss vom 19.12.2018 Nr. 74/18 zur Beantragung von Fördermitteln für die Maßnahme „Grundhafter Ausbau des Mühlenweges (freie Strecke) von der Mühlensiedlung bis zum Friedrichsthaler Weg“ im OT Nassenheide aufzuheben und die Straßenbaumaßnahme nach der Maßgabe des noch zu beschließenden Bauprogramms aus Eigenmitteln zu realisieren.

Beschluss-Nr.: 70/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschließt auf ihrer Sitzung am 03.11.2020 den Beschluss Nr. 13/20 vom 25.02.2020 wie folgt zu ändern:

| 6 | 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

1.

Amtliche Bekanntmachungen

Ausbau des Mühlenweges (freie Strecke) zwischen dem Friedrichsthaler Weg und dem Beginn der Mühlensiedlung im OT Nassenheide in Asphaltbauweise gem. beigefügter Anlage 1 (Regelquerschnitt) in einer Breite von 3,50 m, sowie einem 1 m breiten, beidseitig angelegtem Schotterrasenbankett. Die Entwässerung erfolgt über Mulden. Es werden 4–5 Ausweichstellen in Asphaltbauweise hergestellt. Das Bauprogramm ist erfüllt, wenn die Fahrbahn einschl. der Nebenanlagen vollständig und funktionsfähig errichtet worden ist.

Beschluss-Nr. 71/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschließt, für die neu gebaute Erschließungsstraße im 3. BA des Bebauungsplangebietes

„Hohenbrucher Chaussee Süd“ OT Nassenheide gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 13 Kommunalverfassung den Straßennamen „Baumgartenweg“ zu vergeben. Die Straße ist in das Straßenverzeichnis der Gemeinde Löwenberger Land aufzunehmen. Die Widmung und Übernahme der Erschließungsanlage in die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde regelt der Erschließungsvertrag vom 19.08.2011 einschließlich seiner Änderungen und steht in keinem Zusammenhang mit der Vergabe eines Straßennamens.

Beschluss-Nr.: 72/20

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschließt auf ihrer Sitzung am 03.11.2020 die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom 05.11.2013.

Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Löwenberger Land vom 05.11.2013

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit § 4 Erstattung von Gebühren § 5 laufende Gebühren für Altnutzungsrechte (Bewirtschaftungskosten) § 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

II. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A. Benutzungsgebühren

A 1. Gebühren zum Erwerb des Nutzungsrechts A 2. Gebühren für den Nachkauf und die Verlängerung des Nutzungsrechtes

B. laufende Gebühren für Altnutzungsrechte (Bewirtschaftungskosten)

C. Verwaltungsgebühren

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 38) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 36) sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg in der Fassung vom 07. November 2001 (GVBl. I/S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am 03.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung und den damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist a. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen b. wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat c. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat

d. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und/oder Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühr wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Erstattung von Gebühren

Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbettung, abgelaufene Ruhefrist) oder das Nutzungsrecht entzogen, so werden die, bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückerstattet.

§ 5 laufende Gebühren für Altnutzungsrechte (Bewirtschaftungskosten)

(1) Gebührenschuldner für die Bewirtschaftungskosten ist, wer für eine Grabstätte bereits vor dem 01.01.2006 das Nutzungsrecht erworben hatte, dieses übernommen hat oder die Leistungen, die Bestandteil dieser Gebühr sind, in Anspruch nimmt. (2) Die Gebühr entsteht, da diese beim Erwerb bzw. Nachkauf des Nutzungsrechtes nicht erhoben wurde, somit also kein Leistungsbestandteil der gezahlten Benutzungsgebühr darstellte. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif B, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die Gebühr ist jährlich bis zum 15.11. zu entrichten. Der Gebührenschuldner hat die Möglichkeit die Gebühr bis zum Ablauf der Nutzungszeit einmalig als Gesamtbetrag zu zahlen. (4) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Friedhofsgebührensatzung ist gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) alle zwei Jahre auf die Richtigkeit der Kalkulation hin zu überprüfen.

Löwenberger Land, den 05.11.2020

Bernd-Christian Schneck Bürgermeister

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

  1. 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47 | 7

1.

Amtliche Bekanntmachungen

I. Anlage zur Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 05.11.2013

A. Benutzungsgebühren

Leistungsbestandteile:

  • Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung bzw. Beisetzung
  • Nutzung der Grabstätte für die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit
  • Wassernutzung
  • Abfallentsorgung
  • Energieverbrauch
  • Friedhofsunterhaltung und -ausstattung
  • Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen
  • Umlage Verwaltung (Personalkosten)
  • Umlage Anlagevermögen

GrabartA1. Gebühren zum Erwerb des Nutzungsrechtes (für 20/25 Jahre)A2. Gebühren für den Nachkauf und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
Urnenreihengrab450 €
Urnenwahlgrab – klein520 €26,00 €/Jahr
Urnenwahlgrab – groß690 €34,50 €/Jahr
Kinderreihengrab650 €
Rasenreihengrab (Urne)470 €
Wahlgrab – einzeln1.100 €44,00 €/Jahr
Wahlgrab – doppelt1.800 €72,00 €/Jahr
Wahlgrab – dreifach2.400 €96,00 €/Jahr
Vergabe eines anonymen Urnengrabes440 €
Vergabe eines halbanonymen Urnengrabes inkl. Beschilderung470 €

Nutzung der Trauerhalle

100,00 €

Leistungsbestandteile:

  • Bereitstellung der Trauerhalle
  • Nutzung der Einrichtungsgegenstände
  • Beleuchtung und ggf. Heizung
  • Reinigung
  • bauliche Unterhaltung und Instandhaltung
  • Versicherung
  • Umlage Anlagevermögen
  • Umlage Verwaltung (Personalkosten)

B. laufende Gebühren für Altnutzungsrechte (Bewirtschaftungskosten)

(gem. § 5 der Satzung)

Leistungsbestandteile:

  • Wassernutzung
  • Abfallentsorgung
  • Energieverbrauch
  • Friedhofspflege

| 8 | 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

1.

Amtliche Bekanntmachungen

GrabartBewirtschaftungskosten
Urnenreihengrab6,00 € jährlich
Urnenwahlgrab – klein7,00 € jährlich
Urnenwahlgrab – groß10,00 € jährlich
Kinderreihengrab8,00 € jährlich
Reihengrab13,00 € jährlich
Wahlgrab – einzeln14,00 € jährlich
Wahlgrab – doppelt21,00 € jährlich
Wahlgrab – dreifach25,00 € jährlich

C. Verwaltungsgebühren

Die Berechnung der Höhe der Verwaltungsgebühren ergibt sich aus den Personalkosten, der Bearbeitungszeit und dem Verwaltungsaufwand.

BezeichnungGebühr
Bearbeitung Antrag auf Beisetzung und/oder Nutzung der Trauerhalle10,00 €
Bearbeitung Antrag auf Beisetzung einer fremden Person5,00 €
Bearbeitung Antrag zur Verlängerung des Nutzungsrechtes7,00 €
Ausstellung einer Graburkunde4,00 €
Bearbeitung Antrag zur Beräumung bzw. Grabverkleinerung7,00 €
Bearbeitung Antrag zur Umbettung von Leichen und Aschen5,00 €
Bearbeitung Antrag zum Umlegen oder Entfernen eines Grabmals4,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land mit Beschluss Nr. 72/20 beschlossene Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom 05.11.2013 wird entsprechend § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land vom 20.11.2018 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

  1. 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47 | 9

1.

Amtliche Bekanntmachungen

Verfügung zur Nutzungseinschränkung der kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Löwenberger Land zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Coronavirus(COVID-19)

Diese Verfügung zur Nutzungseinschränkung löst die Verfügung zur Nutzungseinschränkung vom 12. Oktober 2020 ab.

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den Coronavirus wird nachfolgend gem. § 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG in der derzeit gültigen Fassung) verfügt: Nachstehend aufgeführte kommunale Einrichtungen, welche im Eigentum der Gemeinde Löwenberger Land stehen, dürfen durch die Allgemeinheit bis auf Widerruf nur eingeschränkt betreten und genutzt werden:

Friedhof FalkenthalBergsdorfer Damm
Friedhof GriebenFriedhofstrasse
Friedhof GlambeckStr. nach Grieben
Trauerhalle GroßmutzGroßmutzer Dorfstr.
Friedhof GrünebergStege
Trauerhalle Gutengermendorfneben Kirche
Friedhof HäsenKlevescher Damm
Friedhof HoppenradeParkstr., Richtung B 96
Friedhof LiebenbergAm Friedhof
Friedhof LöwenbergEberswalder Str.
Friedhof NassenheideAn der alten Schule
Friedhof NeuendorfPlötzenstr.
Friedhof NeulöwenbergHäsener Weg

Allgemeine Bestimmungen für alle Besucher

Für die oben genannten Einrichtungen gelten für alle Besucher die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. Jede Person ist verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten. Grundsätzlich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Sofern die Einhaltung des Mindestabstands auf dem Friedhofsgelände nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Allgemeine Bestimmungen für die Teilnahme an Beisetzungen

Gemäß § 6 SARS-CoV-2-EindV vom 30.10.2020, sind die Abstandsregeln in den Trauerhallen und auf dem Friedhofsgelände (mind. 1,5 Meter) einzuhalten. Der Mindestabstand gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem gesamten Friedhofsgelände und innerhalb der Trauerhallen durch die Teilnehmenden ist verpflichtend.

Die Anzahl der Trauergäste (inkl. Redner, Bestattungsinstitut etc.) in den verschiedenen Trauerhallen der Gemeinde Löwenberger Land, entnehmen Sie dem Nutzungs- und Hygienekonzept vom 05.11.2020.

Das Bestattungsinstitut oder der Nutzungsberechtigte hat am Eingang der Trauerhalle Desinfektionsmittel für die Teilnehmenden bereitzustellen.

Die Zahl der Trauergäste (inkl. Redner, Bestattungsinstitut etc.) auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Löwenberger Land ist auf das Minimum, maximal jedoch 100 Personen zu beschränken.

Der Vorzug sollte möglichst der Abschiednahme am Grab unter freiem Himmel gegeben werden.

Das Bestattungshaus ist verpflichtet, den Nutzungsberechtigten bei Anmeldung darauf hinzuweisen, dass dieser eine Anwesenheitsliste, aller auf dem Friedhof anwesenden Personen, zu führen hat. In dem Kontaktnachweis sind der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der oder des Teilnehmenden aufzunehmen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Teilnehmende Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Teilnehmender erhalten. Die Liste (Vordruck in der Anlage) ist durch den Bestatter an die jeweiligen Nutzungsberechtigten auszuhändigen. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die Liste vollständig und der

Wahrheit entsprechend ausgefüllt wird. Alle Anwesenden sind einzutragen (Trauergäste und Angestellte des Bestattungsinstitutes, Redner ...)

Die Liste ist vom Verantwortlichen innerhalb von 24 Stunden nach der Beisetzung der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstr. 5, 16775 Löwenberger Land (E-Mail: [email protected]; FAX: 0330946888) zu übermitteln. Der Verantwortliche handelt ordnungswidrig, sollte die Liste nicht im angegebenen Zeitraum vorliegen. Diese Anwesenheitsliste wird spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.

Begründung

Derzeit sind bundesweit Maßnahmen zu treffen, um eine ungehemmte Ausbreitung des COVID-19 Virus zu verhindern bzw. einzuschränken. Das Land Brandenburg, der Landkreis Oberhavel sowie die Gemeinde Löwenberger Land haben umfangreiche Regelungen zum Schutz vor und zum Umgang mit Infektionen erlassen. Diese basieren in der Regel auf Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI). Die Kompaktheit der Maßnahmen führt zu einer Vielzahl von Einschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich. Zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens sind daher einheitliche Verhaltensregeln der nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen unumgänglich. Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde ergibt sich aus § 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der derzeit gültigen Fassung – anzuordnende Maßnahmen ergeben sich aus § 13 OBG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Der Schutz der Allgemeinheit vor wahrscheinlich eintretenden Gefahrensituationen geht vor dem Interesse einzelner Personen und Personengruppen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung steht im absoluten Vordergrund und duldet im beschriebenen Fall keine zeitliche Verzögerung oder andere Hindernisse die geeignet sind, eine mögliche Verzögerung der Maßnahme herbeizuführen. Die Maßnahme steht im öffentlichen Interesse und verstößt nicht geltendes Recht. Es sind keine Interessenslagen bekannt, welche den hier getroffenen Regelungen entgegenstehen und mit Vorrang zu behandeln wären.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstraße 5, 16775 Löwenberger Land, einzulegen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam zu stellen. Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Löwenberg, den 05.11.2020

Bernd-Christian Schneck Bürgermeister

Siegel

| 10 | 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

1.

Amtliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung

der Gemeinde Löwenberger Land zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch das Coronavirus(COVID-19)

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch das Coronavirus wird nachfolgend gem. § 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG in der derzeit gültigen Fassung) verfügt:

Nachstehend aufgeführte kommunale und private Einrichtungen, welche im Eigentum der Gemeinde Löwenberger Land stehen, dürfen durch die Allgemeinheit vorerst vollumfänglich nicht mehr betreten und genutzt werden:

Vereinshäuser

am Sportplatz Falkenthal,Zehdenicker Str. 18b,16775 Löwenberger Land
am Sportplatz Grüneberg,Pappelhofer Weg 6a,16775 Löwenberger Land
am Sportplatz Häsen,Gutengermendorfer Str. 7,16775 Löwenberger Land
am Sportplatz Löwenberg,Am Waldstadion 3,16775 Löwenberger Land

Dorfgemeinschaftshäuser

DGH Falkenthal,Am Dorfzentrum 4,16775 Löwenberger Land
DGH Grieben,Dorfstraße 37b,16775 Löwenberger Land
DGH Großmutz,Großmutzer Dorfstraße 76,16775 Löwenberger Land
DGH Grüneberg,Dorfanger 61,16775 Löwenberger Land
DGH Nassenheide,Am Dorfanger 25,16775 Löwenberger Land
DGH Neuendorf,Weg zum See 1,16775 Löwenberger Land

Hinweis: Eingeschränkte Nutzung für Sitzungen der gemeindlichen Gremien zulässig (Hinweise der Gemeindeverwaltung beachten)

DGH Nassenheide,Am Dorfanger 25,16775 Löwenberger Land
Hinweis: Nutzung der ansässigen Bibliothek zulässig! (Hinweise der Gemeindeverwaltung beachten)

Sporthallen

Sporthalle Grüneberg,Dorfanger 50,16775 Löwenberger Land
Sporthalle Löwenberg,Am Waldstadion 4,16775 Löwenberger Land

Hinweis: Eingeschränkte Nutzung des Schulbetriebes zulässig (Hinweise der Gemeindeverwaltung beachten)

Jugend- und Freizeiteinrichtungen

Falkenthal,Am Dorfzentrum 4,16775 Löwenberger Land
Großmutz,Großmutzer Dorfstr. 76,16775 Löwenberger Land
Grüneberg,Dorfanger 61,16775 Löwenberger Land
Löwenberg,Verlängerte Jahnstr. (im Hain)16775 Löwenberger Land
Nassenheide,Am Dorfanger 25,16775 Löwenberger Land

Hinweis: Eingeschränkte Nutzung für den Personenkreis entsprechend der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zulässig (Hinweise der Gemeindeverwaltung beachten)

Sonstige Einrichtungen

Bürgerhaus Löwenberg,Am Waldstadion 6,16775 Löwenberger Land
Hinweis: Eingeschränkte Nutzung des Schul- und Kitabetriebes und für Sitzungen der gemeindlichen Gremien zulässig (Hinweise der Gemeindeverwaltung beachten)

Fachwerkhaus Löwenberg,Karl-Marx-Platz 16b,16775 Löwenberger Land
Hinweis: Eingeschränkte Nutzung des Kitabetriebes zulässig (Hinweise der Gemeindeverwaltung beachten)

Heimatstube LöwenbergKarl-Much-Straße 1a,16775 Löwenberger Land

AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

  1. 18. November 2020 | Nr. 11 | Woche 47 | 11

1.

1. Amtliche Bekanntmachungen

Begründung:

Derzeit sind bundesweit Maßnahmen zu treffen, um eine ungehemmte Ausbreitung des COVID-19 Virus zu verhindern bzw. einzuschränken. Das Land Brandenburg, der Landkreis Oberhavel sowie die Gemeinde Löwenberger Land haben umfangreiche Regelungen zum Schutz vor und zum Umgang mit Infektionen erlassen. Die Kompaktheit der Maßnahmen führt zu einer Vielzahl von Einschränkungen im öffentlichen und privaten Bereich. Zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens sind daher einheitliche Verhaltensregeln der nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen unumgänglich. Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde ergibt sich aus § 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der derzeit gültigen Fassung – anzuordnende Maßnahmen ergeben sich aus § 13 OBG i. V. m. Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Der Schutz der Allgemeinheit vor wahrscheinlich eintretenden Gefahrensituationen geht vor dem Interesse einzelner Personen und Personengruppen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung steht im absoluten Vordergrund und duldet im beschriebenen Fall keine zeitliche Verzögerung oder andere Hindernisse die geeignet sind, eine mögliche Verzögerung der Maßnahme herbeizuführen. Die Maßnahme steht im öffentlichen Interesse und verstößt nicht gegen geltendes Recht.

Es sind keine Interessenslagen bekannt, welche den hier getroffenen Regelungen entgegenstehen und mit Vorrang zu behandeln wären.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land, Alte Schulstraße 5, 16775 Löwenberger Land, einzulegen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam zu stellen. Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

*Löwenberger Land, 02.11.2020*

Bürgermeister

*Siegel*

— Ende der amtlichen Bekanntmachungen —

Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land

Alte Schulstraße 5, 16775 Löwenberger Land, Tel. (03 30 94) 69 80

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2. Mitteilung des Einwohnermeldeamtes

Geburtenmitteilung

„Wer sagt, es gebe sieben Weltwunder, der hat noch nie die Geburt eines Kindes erlebt. Wer sagt, Reichtum sei alles, der hat nie ein Kind lächeln gesehen. Wer sagt, diese Welt sei nicht mehr zu retten, hat vergessen, dass Kinder Hoffnung bedeuten.“

Honoré de Balzac

Herzliche Glückwünsche zur Geburt!

Aurora Kresz, geboren am 07.07.2020

Eltern: Nermina Lutter und Björn Kresz, wohnhaft im OT Neulöwenberg und

Mathilda Rakow, geboren am 01.10.2020

Eltern: Anne und Sebastian Rakow, wohnhaft im OT Falkenthal

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3. Mitteilung der Kita- und Schulverwaltung

**Schließzeiten der Kindertagesstätten

2020/2021**

Weihnachtszeit 2020

21.12.2020 – 02.01.2021 23.12.2020 – 01.01.2021 24.12.2020 – 01.01.2021

Kita Gutengermendorf Kita Falkenthal, Grieben, Grüneberg Kita Löwenberg, Nassenheide, Teschendorf

Schließzeiten der Kitas 2021

Frühjahr

14.05.2021 (Brückentag nach Himmelfahrt)

Kita Falkenthal, Grieben, Grüneberg, Gutengermendorf, Löwenberg, Nassenheide, Teschendorf;

Sommerferien

28.06.2021 – 16.07.2021

Kita Grieben, Grüneberg, Nassenheide Kita Gutengermendorf Kita Falkenthal, Löwenberg, Teschendorf

05.07.2021 – 16.07.2021

19.07.2021 – 06.08.2021

Weihnachtszeit

20.12.2021 – 02.01.2022 23.12.2021 – 02.01.2022 24.12.2021 – 01.01.2022 24.12.2021 – 04.01.2022

Kita Gutengermendorf Kita Grieben Kita Löwenberg, Teschendorf, Nassenheide, Grüneberg Kita Falkenthal

Während der Schließzeiten wird sichergestellt, dass entsprechend des Bedarfs zumindest eine Kita der Gemeinde Löwenberger Land die Betreuung Ihres Kindes übernimmt. Grundsätzlich erfolgt die Planung der „Ersatzbetreuung“ während der Schließzeiten Anfang Juni jeden Jahres. Betreuungsbedarfe, die bis zum 31.05.2021 in Ihrer Kita eingehen, können bei dieser Planung Berücksichtigung finden. Andere Bedarfe, die hiervon nicht erfasst werden, sind mit Ihrer Kita 6 Wochen vor dem entsprechenden Zeitraum abzustimmen.

LÖWENBERGER LAND | 18. November 2020 | Woche 47 | 13 |

  1. 4. Mitteilung des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land

Tourenplan mobile Fäkalienentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben im Dezember

  1. 49. KW

01.12. Neuendorf, Nassenheide 02.12. Nassenheide 03.12. Grieben 04.12.2 Grieben

  1. 50. KW

07.12. Grieben 08.12. Linde 09.12. Glambeck, Großmutz 10.12. Großmutz 11.12. Hoppenrade

  1. 51. KW

14.12. Häsen, Klevesche Häuser 15.12. Häsen, Neuhäsen 16.12. Gutengermendorf 17.12. Gutengermendorf, Teschendorf, Falkenthal 18.12. Grüneberg, Neulöwenberg, Liebenberg, Löwenberg

  1. 52. KW

21.12. Neuendorf 22.12. Neuendorf, Nassenheide 23.12. Grieben 24.12. Heiligabend 25.12. 1. Weihnachtsfeiertag

  1. 53. KW

28.12. Grieben 29.12. Grieben, Linde 30.12. Linde, Glambeck 31.12. Silvester

Änderungen behält sich der KVE vor. Diese werden in der Tagespresse bekanntgegeben.

Unsere Telefonnummer für Havarien und sonstige Störfälle:

0173/2028684 – Bereich Schmutzwasser

0172/3100757 – Bereich Trinkwasser

  1. 5. Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und des Jugendclubs

Neues aus der Clubszene

Mit viel Kreativität und Spaß haben wir die Ferienspiele im Oktober erfolgreich gestaltet und im Rahmen des Raumpioniere-Projekts eine neue Sitzecke für den Außenbereich des Löwenberger Jugendclubs gebaut. Ebenso dürfen wir vorerst unsere pädagogische Arbeit nach Vorgaben der neuen

Corona-Verordnung mit Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren in den Jugendclubs in Falkenthal, Nassenheide und Löwenberg weiter vollziehen. Auch die Montagskurse in Kooperation mit dem Schlaglicht e. V. und der Libertasschule finden weiterhin statt.

Clubszene Löwenberger Land

IMPRESSUM AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE LÖWENBERGER LAND

Herausgeber, Druck und Verlag:

Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin,

Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil:

Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5, 16775 Löwenberg

Das Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte des Verbreitungsgebietes verteilt.

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die nächste Ausgabe erscheint am 16. Dezember 2020.

Anzeigen- und Redaktionsschluss ist am 4. Dezember 2020.

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LÖWENBERGER LAND | 18. November 2020 | Woche 47 | 15 |

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