Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 3¹
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3¹
Fälligkeit
Die Gebühren sind spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse zu zahlen.
¹ geändert durch Ratsbeschluss vom 13.02.2023 Stand: Juni 2023
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§ 4 ²
Gebührensatz
A) Grundgebühr
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Pro Bestattungsfall wird vom Beginn des Bestattungsfalls bis zum Ablauf des Nutzungsrechts eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt pro Jahr der Nutzungsdauer 34,00 EUR. Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte gemäß Absatz C) Ziffer 7 wiedererworben, so wird pro Jahr des Wiedererwerbs ebenfalls die o.g. Grundgebühr fällig, sofern die Grabstelle belegt ist. Für die Nutzung des Aschestreufeldes sowie für die Nutzung des Sternenkinderfeldes für Totgeburten wird keine Grundgebühr erhoben, da hier keine Nutzungszeit vorgegeben ist. Die Grundgebühr wird im Voraus erhoben und wird bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte wieder anteilig erstattet.
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Übergangsregelung: Bei Bestattungsfällen, bei denen noch ein (anteiliges) Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, das nach der alten Gebührensatzung (vor dem 01.07.2006) ohne Grundgebühr berechnet wurde, wird für diesen Zeitraum des (anteiligen) Nutzungsrechts keine Grundgebühr erhoben, sondern erst ab Ende dieses Zeitraumes.
B) Gebühren für Reihengrabstätten
| 1. | Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 135,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Grabstätte für Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 299,00 € |
| 3. | Anonymes Reihengrab | 227,00 € |
| 4. | Grabstätte bei Urnenbeisetzung | 205,00 € |
| 5. | Anonymes Urnenreihengrab | 156,00 € |
| 6. | Rasenreihengrab für Sargbestattungen inkl. Pflege | 421,00 € |
| 7. | Rasenurnenreihengrab inkl. Pflege | 283,00 € |
| 8. | Baumurnenreihengrab inkl. Pflege | 327,00 € |
| 9. | Gemeinschaftsgrab für Sargbestattungen inkl. Pflege | 773,00 € |
² geändert durch Ratsbeschlüsse vom 02.06.2005, 20.06.2006, 19.12.2006, 16.12.2008, 22.12.2009, 29.03.2011, 18.07.2011, 17.12.2012, 16.12.2013, 15.12.2014 und 14.12.2015, 11.12.2017, 04.11.2019, 20.12.2021, 13.02.2023 und 22.05.2023
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- Gemeinschaftsgrab für Urnenbestattungen inkl. Pflege 579,00 €
- Einzelgrab für eine Totgeburt inkl. Pflege 266,00 €
C) Gebühren für Wahlgrabstätten
- Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Grabstelle 372,00 €
- Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Beisetzung bis zu 4 Urnen 283,00 €
- Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand/ Urnenstele für die Beisetzung bis zu 2 Urnen 681,00 €
- Erwerb des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Sargbestattungen inkl. Pflege je Grabstelle 542,00 €
- Erwerb des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte inkl. Pflege je Grabstelle 340,00 €
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Baumurnenwahlgrabstätte inkl. Pflege für die Beisetzung bis zu 2 Urnen 429,00 €
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Rasendoppelgrabstätte inkl. Pflege für die Beisetzung bis zu 2 Urnen 410,00 €
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Gemeinschaftswahlgrab für Sargbestattungen inkl. Pflege 1.051,00 €
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Gemeinschaftswahlgrab für Urnen inkl. Pflege 690,00 €
- Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von mindestens 1 Jahr, höchstens 30 Jahre. Pro Jahr 1/30 der Gebühr, die für den Erwerb des Nutzungsrechts zu zahlen ist.
D) Gebühren für sonstige Grabstätten
- Nutzung des Aschestreufeldes 700,00 €
E) Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapellen
- Benutzung der Trauerhalle 369,00 €
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- Benutzung des Vorraums der Trauerhalle am Westfriedhof 184,00 €
- Benutzung der Zelle 369,00 €
F) Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung
- Für das Ausheben und Verfüllen eines Rasen-/Reihengrabes 448,00 €
- Für das Ausheben und Verfüllen eines anonymen Reihengrabes 448,00 €
- Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Rasen-/Wahlgrabstätte 448,00 €
- Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Gemeinschaftsgrabanlage 448,00 €
- Für das Ausheben und Verfüllen einer Kinderreihengrabstätte oder das Beisetzen einer Todgeburt 70,00 €
- Für das Beisetzen einer Urne in einer Rasen-/Baum-/Urnenreihengrabstätte 95,00 €
- Für das Beisetzen einer Urne in einer anonymen Urnenreihengrabstätte 95,00 €
- Für das Beisetzen einer Urne in einer Rasen-/Baum-/Urnenwahlgrabstätte 95,00 €
- Für das Beisetzen einer Urne in einer Gemeinschaftsgrabanlage 95,00 €
- Für das Beisetzen einer Urne in einer Urnenwand/ Urnenstele 70,00 €
- Für das Beisetzen bzw. Aufsetzen einer Urne in einem Erdwahlgrab 95,00 €
- Für das Beisetzen bzw. Aufsetzen einer Urne in einem Erdreihengrab 95,00 €
- Für das Verstreuen der Asche auf einem Aschestreufeld 70,00 €
- Für eine Beisetzung an einem Freitagnachmittag ab 14.00 Uhr oder einer Beisetzung am Samstagmorgen wird zusätzlich folgende Gebühr erhoben: a) Erdbestattung: 30,00 € b) Urnen-/ Aschenbeisetzung: 10,00 €
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G) Gebühren für Ausgrabungen
| 1. | Ausgrabung eines Verstorbenen aus einer Reihen- oder Wahlgrabstätte | 1.472,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Ausgrabung eines Verstorbenen aus einem Kinderreihengrab | 703,00 € |
| 3. | Ausgrabung einer Urne | 200,00 € |
| 4. | Entnahme einer Urne aus Urnenwand-/stele | 149,00 € |
Für die bei Ausgrabungen und Umbettungen entstehenden Nebenkosten, z.B. Kosten für die Ersatzsärge, Versetzen von Grabmalen und Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargrabstätten, sind die von der Stadt aufgewendeten Kosten zusätzlich zu erstatten.
H) Sonstige Gebühren
| 1. | Benutzung des Sezierraumes | 330,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Aufbahrung eines Verstorbenen in einer Leichenzelle, der auswärts beigesetzt werden soll, je Tag | 92,00 € |
| 3. | Ausstellung eines Berechtigungsausweises für die Ausführung gewerblicher Arbeiten | 180,00 € |
| 4. | Ausstellung einer Berechtigung für die einmalige Ausführung gewerblicher Arbeiten | 60,00 € |
Für sonstige Leistungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Lohn- und Materialaufwand oder nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lippstadt erhoben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt vom 17. Dezember 1996 außer Kraft.
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Inkrafttreten der Änderungssatzungen:
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 09.06.2005
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.07.2006
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2007
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2009
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2010
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.04.2011
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.08.2011
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 20.12.2012
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2014
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2015
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.05.2015
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2016
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2019
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2020
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 01.01.2022
- Änderungssatzung in Kraft getreten am 25.02.2023
- Änderungssatzung tritt am 17.06.2023 in Kraft
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