Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2008
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 950,00 € für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 1.800,00 € für eine Person; 3.600,00 € für zwei Personen |
| Urnenreihengrab | 550,00 € auf die Dauer von 25 Jahren |
| Urnenwahlgrab | 950,00 € auf die Dauer von 25 Jahren |
| Urnengrab anonym | 500,00 € anonyme Urnenreihengrabstätte auf die Dauer von 25 Jahren |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht in dieser Gebührenordnung enthalten (wird von Totengräbern direkt berechnet) |
| Trauerhalle / Halle | 260,00 € für Trauerfeier in Friedhofskapelle/Leichenhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar
Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar
einschl. I. Nachtrag vom 23.03.2006
- in Kraft getreten am 01.04.2006
einschl. II. Nachtrag vom 05.03.2007
- in Kraft getreten am 10.03.2007
einschl. III. Nachtrag vom 19.12.2007
- in Kraft getreten am 01.01.2008
III. Nachtrag vom 19.12.07 § 5 und 6
Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar
Inhaltsverzeichnis
Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar ... 1 einschl. I. Nachtrag vom 23.03.2006 - in Kraft getreten am 01.04.2006 einschl. II. Nachtrag vom 05.03.2007 - in Kraft getreten am 10.03.2007 einschl. III. Nachtrag vom 19.12.2007 - in Kraft getreten am 01.01.2008 ... 1 Inhaltsverzeichnis ... 3 Präambel ... 5 Allgemeines ... 5 § 2 Gebührenpflichtige ... 5 § 3 Fälligkeit ... 5 § 4 Bestattungs- und Umbettungsgebühren ... 5 § 5 Erwerb des Nutzungsrechtes an Einzel-, Wahl- und Urnengräbern: ... 6 § 6 Benutzung der Friedhofskapelle ... 6 § 7 Gebühren für die Errichtung von Gedenkzeichen und Einfassungen ... 6 § 8 Rückständige Gebühren ... 6 § 9 Rechtsmittel ... 7 § 10 Inkrafttreten ... 7 Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW ... 7 BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG ... 7
III. Nachtrag vom 19.12.07 § 5 und 6
Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar---
Präambel
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 (GV NW 2002, S. 160), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NW S. 718), und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar hat der Rat der Gemeinde Lindlar in seiner Sitzung am 20.07.2004 folgende Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar beschlossen:
Allgemeines
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe im Gebiet der Gemeinde Lindlar und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen sowie für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen werden Gebühren nach dieser Ordnung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle oder derjenige, auf dessen Veranlassung besondere Leistungen vorgenommen wurden. Bei mehreren Nutzungsberechtigten haftet jeder als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Die Gebühren sind vor der Beisetzung, bei Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte vor Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes, bei Errichtung eines Grabmales, einer Gruft, bei Aufstellung eines Denkzeichens, bei Errichtung einer Einfassung, Einfriedung oder sonstigen baulichen Anlagen vor Erteilung der Genehmigung zu zahlen.
§ 4 Bestattungs- und Umbettungsgebühren
Die Totengräber stellen die Kosten, die für Grabaushebungen und Umbettungen entstehen, den Auftraggebern unmittelbar in Rechnung. Die Höchstsätze der Kosten für Grabaushebungen und Umbettungen werden durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Zwischen den Totengräbern und der Gemeinde sind entsprechende Privatverträge abzuschließen.
III. Nachtrag vom 19.12.07 § 5 und 6
Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar
§ 5
Erwerb des Nutzungsrechtes an Einzel-, Wahl- und Urnengräbern:
| 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 70,00 € |
|---|---|
| 2. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr) | 950,00 € |
| 3. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle (eine Person) (zwei Personen) | 1.800,00 € 3.600,00 € |
| 4. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren | 550,00 € |
| 5. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren | 950,00 € |
| 6. Erwerb des Nutzungsrechtes an anonymen Urnenreihengrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren | 500,00 € |
§ 6
Benutzung der Friedhofskapelle
| 1. Für die Unterbringung der Leiche pro Tag | 30,00 € |
|---|---|
| 2. Für die Trauerfeier | 260,00 € |
| 3. Für das Benutzen der Leichenhalle bei Leichenöffnung | 260,00 € |
| 4. Für das Benutzen des Abschiedsraumes pro Tag | 40,00 € |
§ 7
Gebühren für die Errichtung von Gedenkzeichen und Einfassungen
| Die Gebühren betragen für die Genehmigung von Anlagen auf den Friedhöfen | 40,00 € |
|---|
§ 8
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
III. Nachtrag vom 19.12.07 § 5 und 6
Gebührenordnung der Gemeinde Lindlar vom 12.08.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar
§ 9
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 10
Inkrafttreten
Die vorliegende Gebührenordnung tritt am 01.09.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.11.1980 außer Kraft.
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, o d e r
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lindlar wird hiermit unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO öffentlich bekannt gemacht.
Lindlar, 12.08.2004
Konrad Heimes Bürgermeister
III. Nachtrag vom 19.12.07 § 5 und 6