Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren für den Erwerb von Grabstellen für die Nutzungszeit:
| 1. Einzelwahlgrab | 330,00 € |
|---|---|
| 2. Doppelwahlgrab | 660,00 € |
| 3. Wahlgrab dreistellig | 990,00 € |
| 4. Für die Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung, je Beisetzung | 60,00 € |
| 5. Urnenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzung | 330,00 € |
| 6. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahl- stätte oder Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von höchstens 30 Jahren | Wiedererwerb des Nutzungs- rechts an einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte für die Dauer des Wiedererwerbs für jedes angefangene Jahr 1/30 der in Nr. 1, 2, 3 und 5 enthaltenen Gebührensätze |
| 7. Reihengrabstätte | 160,00 € |
| 8. Kindergrabstätte (bis 10. Lebensjahr) | 60,00 € |
| 9. Urnenreihengrabstätte | 160,00 € |
| 10. Grabstelle für eine Urnenbeisetzung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) einschließlich 20 Jahre Bewirtschaftungsgebühr | 470,00 € |
| (2) Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle | 70,00 € |
| (3) Gebühren für die Beräumung und Einebnung von Grabstätten | |
| 1. für einstellige Grabstätten | 72,00 € |
| 2. für mehrstellige Grabstätten | 138,00 € |
| 3. für Urnengrabstätten | 72,00 € |
| (4) Friedhofsverwaltungsgebühren | |
| 1. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (pro Jahr) | 52,00 € |
| 2. einmalige Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende | 42,00 € |
| 3. Grabmalaufstellung mit jährlicher Standsicherheitsprüfung | 21,00 € |
| 4. Urnenbeisetzungsbescheinigung | 13,00 € |
| 5. Erstellung einer Graburkunde | 8,50 € |
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- für die Beisetzung am Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag ganztäglich ist für den Mehraufwand zu entrichten 17,00 €
(5) Gebühren für Bestattungsinstitute Einweisung der Bestatter vor Ort zum Gruft ausheben 38,00 €
(6) Bewirtschaftungsgebühr – jährliche Gebühr Zur ordentlichen Bewirtschaftung der gesamten Friedhofsanlage durch die Gemeinde wird je Grab- oder Urneneinzelstelle eine Gebühr von jährlich erhoben. 20,00 €
Die Gebühren werden für folgende Zwecke verwendet:
- Instandhaltung der Friedhofshalle und ihrer Ausstattung
- Instandhaltung von Toren und Umzäunung
- Instandhaltung der Wege
- Baumbeschnitt
- Instandhaltung der Wasserversorgung bzw. die Bereitstellung
- Entsorgung von Abfällen
- Instandhaltung der Ruhebänke
- Allgemeine Arbeiten zur Erhaltung eines gepflegten Friedhofsumfeld
- Anteilige Kosten für die Friedhofsverwaltung
§ 5 Paragraph 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Britz, 02.12.2009…
Rainer Schneider Amtsdirektor