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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren für den Erwerb von Grabstellen für die Nutzungszeit:
| 1. Einzelwahlgrab | 330,00 € |
|---|---|
| 2. Doppelwahlgrab | 660,00 € |
| 3. Wahlgrab dreistellig | 990,00 € |
| 4. Für die Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung, je Beisetzung | 60,00 € |
| 5. Urnenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzung | 330,00 € |
| 6. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahl- stätte oder Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von höchstens 30 Jahren | Wiedererwerb des Nutzungs- rechts an einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte für die Dauer des Wiedererwerbs für jedes angefangene Jahr 1/30 der in Nr. 1, 2, 3 und 5 enthaltenen Gebührensätze |
| 7. Reihengrabstätte | 160,00 € |
| 8. Kindergrabstätte (bis 10. Lebensjahr) | 60,00 € |
| 9. Urnenreihengrabstätte | 160,00 € |
| 10. Grabstelle für eine Urnenbeisetzung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) einschließlich 20 Jahre Bewirtschaftungsgebühr | 470,00 € |
| (2) Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle | 70,00 € |
| (3) Gebühren für die Beräumung und Einebnung von Grabstätten | |
| 1. für einstellige Grabstätten | 72,00 € |
| 2. für mehrstellige Grabstätten | 138,00 € |
| 3. für Urnengrabstätten | 72,00 € |
| (4) Friedhofsverwaltungsgebühren | |
| 1. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (pro Jahr) | 52,00 € |
| 2. einmalige Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende | 42,00 € |
| 3. Grabmalaufstellung mit jährlicher Standsicherheitsprüfung | 21,00 € |
| 4. Urnenbeisetzungsbescheinigung | 13,00 € |
| 5. Erstellung einer Graburkunde | 8,50 € |
3
- für die Beisetzung am Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag ganztäglich ist für den Mehraufwand zu entrichten 17,00 €
(5) Gebühren für Bestattungsinstitute Einweisung der Bestatter vor Ort zum Gruft ausheben 38,00 €
(6) Bewirtschaftungsgebühr – jährliche Gebühr Zur ordentlichen Bewirtschaftung der gesamten Friedhofsanlage durch die Gemeinde wird je Grab- oder Urneneinzelstelle eine Gebühr von jährlich erhoben. 20,00 €
Die Gebühren werden für folgende Zwecke verwendet:
- Instandhaltung der Friedhofshalle und ihrer Ausstattung
- Instandhaltung von Toren und Umzäunung
- Instandhaltung der Wege
- Baumbeschnitt
- Instandhaltung der Wasserversorgung bzw. die Bereitstellung
- Entsorgung von Abfällen
- Instandhaltung der Ruhebänke
- Allgemeine Arbeiten zur Erhaltung eines gepflegten Friedhofsumfeld
- Anteilige Kosten für die Friedhofsverwaltung
§ 5 Paragraph 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Britz, 02.12.2009…
Rainer Schneider Amtsdirektor
Paragraph 04
(1) Gebühren für den Erwerb von Grabstellen für die Nutzungszeit:
| 1. Einzelwahlgrab | 330,00 € |
|---|---|
| 2. Doppelwahlgrab | 660,00 € |
| 3. Wahlgrab dreistellig | 990,00 € |
| 4. Für die Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung, je Beisetzung | 60,00 € |
| 5. Urnenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzung | 330,00 € |
| 6. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahl- stätte oder Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von höchstens 30 Jahren | Wiedererwerb des Nutzungs- rechts an einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte für die Dauer des Wiedererwerbs für jedes angefangene Jahr 1/30 der in Nr. 1, 2, 3 und 5 enthaltenen Gebührensätze |
| 7. Reihengrabstätte | 160,00 € |
| 8. Kindergrabstätte (bis 10. Lebensjahr) | 60,00 € |
| 9. Urnenreihengrabstätte | 160,00 € |
| 10. Grabstelle für eine Urnenbeisetzung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) einschließlich 20 Jahre Bewirtschaftungsgebühr | 470,00 € |
| (2) Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle | 70,00 € |
| (3) Gebühren für die Beräumung und Einebnung von Grabstätten | |
| 1. für einstellige Grabstätten | 72,00 € |
| 2. für mehrstellige Grabstätten | 138,00 € |
| 3. für Urnengrabstätten | 72,00 € |
| (4) Friedhofsverwaltungsgebühren | |
| 1. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (pro Jahr) | 52,00 € |
| 2. einmalige Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende | 42,00 € |
| 3. Grabmalaufstellung mit jährlicher Standsicherheitsprüfung | 21,00 € |
| 4. Urnenbeisetzungsbescheinigung | 13,00 € |
| 5. Erstellung einer Graburkunde | 8,50 € |
3
- für die Beisetzung am Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag ganztäglich ist für den Mehraufwand zu entrichten 17,00 €
(5) Gebühren für Bestattungsinstitute Einweisung der Bestatter vor Ort zum Gruft ausheben 38,00 €
(6) Bewirtschaftungsgebühr – jährliche Gebühr Zur ordentlichen Bewirtschaftung der gesamten Friedhofsanlage durch die Gemeinde wird je Grab- oder Urneneinzelstelle eine Gebühr von jährlich erhoben. 20,00 €
Die Gebühren werden für folgende Zwecke verwendet:
- Instandhaltung der Friedhofshalle und ihrer Ausstattung
- Instandhaltung von Toren und Umzäunung
- Instandhaltung der Wege
- Baumbeschnitt
- Instandhaltung der Wasserversorgung bzw. die Bereitstellung
- Entsorgung von Abfällen
- Instandhaltung der Ruhebänke
- Allgemeine Arbeiten zur Erhaltung eines gepflegten Friedhofsumfeld
- Anteilige Kosten für die Friedhofsverwaltung
Paragraph 05
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Britz, 02.12.2009…
Rainer Schneider Amtsdirektor
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die Gemeinde Liepe und den von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Liepe. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Liepe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde auf Antrag zugelassen werden und bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
(2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Mit der Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; mit einer Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise
Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofs ist in der Winterzeit von 7⁰⁰ Uhr bis 20⁰⁰ Uhr und in der Sommerzeit von 6⁰⁰ Uhr bis 22⁰⁰ Uhr gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienst anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, i) generelles Hundeverbot
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Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
j) Anlieger haften für Schäden auf dem Friedhof, die durch Haustiere angerichtet werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung nicht entgegenstehen.
(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 7 Tage vorher bei der Friedhofverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(5) Personen die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, können nach § 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwarnt oder es kann gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. § 6 Abs. 7 bleibt darüber hinaus unberührt.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestattungsunternehmen u. a.) bedürfen für gewerbsmäßige Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind, sie oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in der Handwerksrolle eingetragen sind oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss nachweisen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung für die Dauer von 2 Jahren.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung einzuhalten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur in der Zeit vom
| Zeit | Montag bis Freitag | Samstag |
|---|---|---|
| 01.11. bis 28.02. | 8^{00} bis 16^{00} Uhr | 8^{00} bis 13^{00} Uhr |
| 01.03. bis 31.10. | 6^{00} bis 16^{00} Uhr | 7^{00} bis 13^{00} Uhr |
durchgeführt werden. § 5 Abs. 3 ist darüber hinaus insbesondere einzuhalten.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle einschließlich Gewerbeabfälle lagern, die aufgestellten gemeindlichen Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge und Geräte an den Wasserentnahmestellen nicht reinigen. Zum Lagern von zu verarbeitenden Materialien sind Unterlagen, wie Schutzbleche, Matten, Bohlen oder ähnliches Material zu verwenden.
(7) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
Allgemeines
(1) Jede für den Friedhof vorgesehene Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Bestattungsschein vom zuständigen Standesamt oder die Einäscherungsurkunde vom Krematorium) beizufügen. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) Beisetzungen sind montags bis samstags jeweils in der Zeit von 10$^{00}$ bis 15$^{00}$ Uhr gestattet.
(4) Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind gebührenpflichtig.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht übersteigen:
b) für verstorbene Personen über 5 Jahre
(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist grundsätzlich einem nach § 6 Abs. 2 zugelassenen Bestattungsunternehmen zu übertragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
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§ 10 Ruhezeiten
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof der Gemeinde Liepe 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie bei Aschebeisetzungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen in den ersten drei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Amtsbereiches nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Der Antragsteller beauftragt sowohl bei Urnenumbettungen als auch bei Umbettungen von Erdbestattungen geeignete und dafür zugelassene Bestattungsinstitute.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die allein durch die Umbettung zwangsläufig an den benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen gemäß § 3.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettung aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern sind unzulässig.
IV Grabstätten
§ 12 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Liepe. An ihnen können Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten unterscheiden sich in
- a) Reihengrabstätten Nutzungszeit 25 Jahre
- b) Urnenreihengrabstätten Nutzungszeit 20 Jahre
- c) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) Nutzungszeit 20 Jahre
- d) Kinderreihengrabstätten (bis zum Alter von 5 Jahren) Nutzungszeit 20 Jahre
- e) Wahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
- f) Urnenwahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
(3) Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Graburkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Graburkunde bezeichnet.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Erhaltung des Grabmals (ausgenommen UGA).
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(4) Über die Belegung und das Abräumen eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Mindestens drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten zur Entfernung der Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen durch
- öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Britz-Chorin-Oderberg oder
- Aushang auf dem Friedhof oder
- Hinweisschild an der Grabstelle oder
- schriftlich
aufgefordert. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet, wenn die Arbeiten von ihm nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ausgeführt werden oder der Nutzungsberechtigte die Abräumung und Einebnung durch die Friedhofsverwaltung wünscht. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.
§ 14 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann.
(2) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab kann im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung, soweit Grabflächen zur Verfügung stehen, den Ort und die Lage auswählen.
(3) Das Nutzungsrecht kann durch Nachkauf neu erworben werden. Ein Neuerwerb ist auf Antrag und nur
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Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs bzw. Nachkaufs des Nutzungsrechtes ist eine Gebühr nach der dann zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung zu entrichten.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens um die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte durch Nachkauf erworben wird.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Erfolgt keine der o.g. Regelungen im Nutzungsrecht, sind für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht folgende Angehörige vorgesehen:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die ehelichen Kinder, Kinder aus früheren Ehen, nicht-eheliche Kinder,
- c) Adoptivkinder,
- d) Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- e) Eltern
- f) Geschwister, Stiefgeschwister,
- g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(6) Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Es ist nur eine Erdbestattung mit einem Verstorbenen in einem Sarg je Wahlgrabstelle zulässig. Zusätzlich können je Wahlgrabstelle zwei Urnen dazu bestattet werden.
(9) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann durch den Nutzungsberechtigten verzichtet werden. Die Ruhezeit wird davon unabhängig von der Friedhofsverwaltung gewährt. Durch den Nutzungsberechtigten sind das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige Grabausstattungen von der Grabstätte zu entfernen. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, wenn diese Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Erklärung des Verzichtes ausgeführt werden. Die für die Nutzungszeit entrichtete Gebühr wird nicht zurückerstattet.
(10) Über die Belegung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung, soweit kein Nachkauf der Nutzungsrechte erfolgte.
§ 15 Beisetzung von Aschen
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
- a) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
- b) Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- c) anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
- d) Erdwahlgrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung 2 Urnen)
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden kann. In ihnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte erworben werden.
(4) In anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m² je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Liepe.
§ 17 Kriegsgräberstätten
Kriegsgräberstätten
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Gräbergesetz.
(2) Die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber und deren Anlagen obliegen der Amtsverwaltung.
(3) Insbesondere regelt sich das Verhalten auf diesen Stätten nach § 5 dieser Satzung.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 Beachtung der Würde des Friedhofs
Beachtung der Würde des Friedhofs
(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so anzulegen, an die Umgebung anzupassen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Bei Verstößen, insbesondere gegen den § 12 (5), § 18 (1), § 20 (4) und § 22 werden die Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von drei Monaten durch
- schriftliche Mitteilung oder
- Hinweisschild an der Grabstelle (Dauer 3 Monate) oder
- Aushang auf dem Friedhof (Dauer 3 Monate)
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
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aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte, mit Ausnahme des Grabmals, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesicherte Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.
(3) Gegenstände, ausgenommen Pflanzmaterialien, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Abs. 2 entfernt worden sind, bewahrt die Friedhofverwaltung ein Jahr auf.
§ 19 Errichtung von Grabmalen
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon ist die Urnengemeinschaftsanlage) darf nur ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden.
(2) Die Errichtung von Grabmalen, das Verlegen von Steineinfassungen und Grababdeckplatten sowie deren Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofverwaltung.
(3) Vom Antragsteller ist für die Grabstätte sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Antragsteller kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten (Erfüllungsgehilfe) vertreten lassen (Steinmetzfirma).
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, die Größe des Grabmals sowie der Befestigungsart zwischen Fundament und Grabstein beizufügen. Die Friedhofverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(5) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass sein Fundament spätere Beerdigungen nicht behindert.
(6) Die Zustimmung der Friedhofverwaltung erlischt, wenn das Grabmal, die Steineinfassung und Grababdeckplatten nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.
(7) Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es naturfarbene Holztafeln oder naturfarbene Holzkreuze betrifft. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm x 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 60 cm darf nicht überschritten werden. Auf Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. Nach spätestens 2 Jahren sind provisorische Grabmale zu entfernen.
§ 20 Technische Anforderungen an Grabmale
Technische Anforderungen an Grabmale
(1) Grabmale sind bauliche Anlagen. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
a) Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. b) Grabmale aus Holz, Eisen oder Naturstein sind in jeder handwerklichen Bearbeitung zugelassen. Grabmale aus Holz müssen mindestens 5 cm stark sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole können auf dem Grabmal allseitig angebracht werden. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. d) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden. e) Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Lichtbilder und Farben.
(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauerhaft guten, verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich für den Zustand ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sollte anderen Personen aufgrund umgestürzter Grabmale Schäden zugefügt werden, haftet der Nutzungsberechtigte.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
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Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
Für Grabmale gelten folgende Maße:
| Grabarten | Höhe/Länge | Breite | Mindeststärke |
|---|---|---|---|
| a) Reihengrabstätten | |||
| 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 60 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 40 cm | bis 35 cm | 12 cm |
| 2. für Verstorbene über 5 Jahre | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 65 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 50 cm | bis 40 cm | 12 cm |
| b) Wahlgrabstätten | |||
| 1. Einzelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 2. Doppelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 100 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 80 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
Die Maße bei aufrechten Grabmalen gelten einschließlich Sockel. Die Sockelhöhe ist die Höhe, die über die Erdoberfläche hinausragt.
§ 21 Entfernung
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheins der Gemeinde. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Größe der Grabbeete gelten nachfolgende Maße:
| Grabarten | Länge x Breite |
|---|---|
| - Reihengrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - einstellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - zweistellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 3,00 m |
|---|---|
| - Kindergrabstätte | 1,60 m x 1,20 m |
| - Urnenreihengrabstätte (1 Urne) | 1,00 m x 1,00 m |
| - Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
(2) Grabstätten sind gärtnerisch innerhalb von 3 Monaten anzulegen. Diese Frist gilt nur für die Vegetationsperiode von März bis Oktober.
(3) Grabgestecke und Kränze sollten aus kompostierbarem Material bestehen. Im verwelkten Zustand sind Pflanzen und Blumenschmuck von der Grabstätte nach angemessener Frist zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse abzulagern.
(4) Auf Grabbeete sind Bäume und großwüchsige Hecken, Gehölze und Sträucher nicht zugelassen. Pflanzen, die über das Grabbeet hinauswachsen und den Friedhof stören, müssen nach Aufforderung durch die Friedhofverwaltung entfernt werden. Kommt der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Graburkunde der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofverwaltung auf dessen Kosten die betreffenden Pflanzen entfernen oder bei Bäumen/Sträuchern störende Zweige abschneiden lassen.
- (5) Außerhalb der Grabbeete gilt:
- Das Aufstellen von Blumentöpfen, Schalen, Kästen oder anderen Gegenständen ist nicht zugelassen.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und das Aufstellen von Sitzbänken außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofverwaltung.
- (6) Für Urnengemeinschaftsanlagen gilt:
- Die Friedhofverwaltung legt diese gärtnerisch an und führt die Pflege aus.
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
7
- Eine Bepflanzung der UGA durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet.
- Blumenschmuck ist auf die dafür vorgesehenen Plätze zu legen oder zu stellen.
(7) Der Nutzungsberechtigte oder der Inhaber der Graburkunde legt das Grabbeet gärtnerisch an und pflegt es oder er beauftragt damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist jeglicher Bewuchs von der Grabstätte zu entfernen.
VII. Trauerfeiern
§ 23 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
(2) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer durch die Friedhofverwaltung zugewiesenen Stelle im Freien abgehalten werden.
(3) Eine offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle oder an einem anderen Ort, an dem die Trauerfeier abgehalten wird, ist nicht zulässig. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann generell untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern, Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Termine dazu vergibt die Friedhofverwaltung.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
VIII. Sonstige Vorschriften
§ 24 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden für die Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf insgesamt 45 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts, welches bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung eingeräumt wurde, sind die Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb geltenden Satzung maßgebend.
(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 Gebühren
Gebühren
Für die Inanspruchnahme des im § 1 bezeichneten Friedhofs und seiner Einrichtung sowie für die Amtshandlungen der Friedhofverwaltung, werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung erhoben.
§ 26 Haftung
Haftung
(1) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für Schäden, die a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, b) durch Gewalteinwirkungen dritter Personen, c) durch Diebstahl oder d) durch Tiere
verursacht werden.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Liepe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(3) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, die an der Leiche belassen wurden.
(4) Die Ansprüche von Erben oder anderen Anspruchsberechtigten auf Gegenstände, die auf Wunsch des die Bestattung Veranlassenden an der Leiche verbleiben, erlöschen mit der Bestattung.
§ 27 Ausnahmen
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 28 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Britz, 02. Dezember 2009
Rainer Schneider Amtsdirektor
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die Gemeinde Liepe und den von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Liepe. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Liepe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde auf Antrag zugelassen werden und bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
(2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Mit der Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; mit einer Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise
Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofs ist in der Winterzeit von 7⁰⁰ Uhr bis 20⁰⁰ Uhr und in der Sommerzeit von 6⁰⁰ Uhr bis 22⁰⁰ Uhr gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienst anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, i) generelles Hundeverbot
2
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
j) Anlieger haften für Schäden auf dem Friedhof, die durch Haustiere angerichtet werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung nicht entgegenstehen.
(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 7 Tage vorher bei der Friedhofverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(5) Personen die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, können nach § 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwarnt oder es kann gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. § 6 Abs. 7 bleibt darüber hinaus unberührt.
Paragraph 06
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestattungsunternehmen u. a.) bedürfen für gewerbsmäßige Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind, sie oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in der Handwerksrolle eingetragen sind oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss nachweisen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung für die Dauer von 2 Jahren.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung einzuhalten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur in der Zeit vom
| Zeit | Montag bis Freitag | Samstag |
|---|---|---|
| 01.11. bis 28.02. | 8^{00} bis 16^{00} Uhr | 8^{00} bis 13^{00} Uhr |
| 01.03. bis 31.10. | 6^{00} bis 16^{00} Uhr | 7^{00} bis 13^{00} Uhr |
durchgeführt werden. § 5 Abs. 3 ist darüber hinaus insbesondere einzuhalten.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle einschließlich Gewerbeabfälle lagern, die aufgestellten gemeindlichen Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge und Geräte an den Wasserentnahmestellen nicht reinigen. Zum Lagern von zu verarbeitenden Materialien sind Unterlagen, wie Schutzbleche, Matten, Bohlen oder ähnliches Material zu verwenden.
(7) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Allgemeines
(1) Jede für den Friedhof vorgesehene Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Bestattungsschein vom zuständigen Standesamt oder die Einäscherungsurkunde vom Krematorium) beizufügen. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) Beisetzungen sind montags bis samstags jeweils in der Zeit von 10$^{00}$ bis 15$^{00}$ Uhr gestattet.
(4) Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind gebührenpflichtig.
Paragraph 08
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht übersteigen:
b) für verstorbene Personen über 5 Jahre
(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
Paragraph 09
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist grundsätzlich einem nach § 6 Abs. 2 zugelassenen Bestattungsunternehmen zu übertragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
3
Paragraph 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof der Gemeinde Liepe 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie bei Aschebeisetzungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen in den ersten drei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Amtsbereiches nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Der Antragsteller beauftragt sowohl bei Urnenumbettungen als auch bei Umbettungen von Erdbestattungen geeignete und dafür zugelassene Bestattungsinstitute.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die allein durch die Umbettung zwangsläufig an den benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen gemäß § 3.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettung aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern sind unzulässig.
IV Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Liepe. An ihnen können Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten unterscheiden sich in
- a) Reihengrabstätten Nutzungszeit 25 Jahre
- b) Urnenreihengrabstätten Nutzungszeit 20 Jahre
- c) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) Nutzungszeit 20 Jahre
- d) Kinderreihengrabstätten (bis zum Alter von 5 Jahren) Nutzungszeit 20 Jahre
- e) Wahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
- f) Urnenwahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
(3) Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Graburkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Graburkunde bezeichnet.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Erhaltung des Grabmals (ausgenommen UGA).
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(4) Über die Belegung und das Abräumen eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Mindestens drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten zur Entfernung der Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen durch
- öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Britz-Chorin-Oderberg oder
- Aushang auf dem Friedhof oder
- Hinweisschild an der Grabstelle oder
- schriftlich
aufgefordert. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet, wenn die Arbeiten von ihm nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ausgeführt werden oder der Nutzungsberechtigte die Abräumung und Einebnung durch die Friedhofsverwaltung wünscht. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.
Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann.
(2) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab kann im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung, soweit Grabflächen zur Verfügung stehen, den Ort und die Lage auswählen.
(3) Das Nutzungsrecht kann durch Nachkauf neu erworben werden. Ein Neuerwerb ist auf Antrag und nur
4
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs bzw. Nachkaufs des Nutzungsrechtes ist eine Gebühr nach der dann zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung zu entrichten.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens um die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte durch Nachkauf erworben wird.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Erfolgt keine der o.g. Regelungen im Nutzungsrecht, sind für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht folgende Angehörige vorgesehen:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die ehelichen Kinder, Kinder aus früheren Ehen, nicht-eheliche Kinder,
- c) Adoptivkinder,
- d) Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- e) Eltern
- f) Geschwister, Stiefgeschwister,
- g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(6) Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Es ist nur eine Erdbestattung mit einem Verstorbenen in einem Sarg je Wahlgrabstelle zulässig. Zusätzlich können je Wahlgrabstelle zwei Urnen dazu bestattet werden.
(9) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann durch den Nutzungsberechtigten verzichtet werden. Die Ruhezeit wird davon unabhängig von der Friedhofsverwaltung gewährt. Durch den Nutzungsberechtigten sind das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige Grabausstattungen von der Grabstätte zu entfernen. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, wenn diese Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Erklärung des Verzichtes ausgeführt werden. Die für die Nutzungszeit entrichtete Gebühr wird nicht zurückerstattet.
(10) Über die Belegung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung, soweit kein Nachkauf der Nutzungsrechte erfolgte.
Paragraph 15
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
- a) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
- b) Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- c) anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
- d) Erdwahlgrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung 2 Urnen)
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden kann. In ihnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte erworben werden.
(4) In anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m² je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Paragraph 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Liepe.
Paragraph 17
Kriegsgräberstätten
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Gräbergesetz.
(2) Die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber und deren Anlagen obliegen der Amtsverwaltung.
(3) Insbesondere regelt sich das Verhalten auf diesen Stätten nach § 5 dieser Satzung.
V. Gestaltung von Grabstätten
Paragraph 18
Beachtung der Würde des Friedhofs
(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so anzulegen, an die Umgebung anzupassen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Bei Verstößen, insbesondere gegen den § 12 (5), § 18 (1), § 20 (4) und § 22 werden die Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von drei Monaten durch
- schriftliche Mitteilung oder
- Hinweisschild an der Grabstelle (Dauer 3 Monate) oder
- Aushang auf dem Friedhof (Dauer 3 Monate)
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
5
aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte, mit Ausnahme des Grabmals, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesicherte Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.
(3) Gegenstände, ausgenommen Pflanzmaterialien, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Abs. 2 entfernt worden sind, bewahrt die Friedhofverwaltung ein Jahr auf.
Paragraph 19
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon ist die Urnengemeinschaftsanlage) darf nur ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden.
(2) Die Errichtung von Grabmalen, das Verlegen von Steineinfassungen und Grababdeckplatten sowie deren Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofverwaltung.
(3) Vom Antragsteller ist für die Grabstätte sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Antragsteller kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten (Erfüllungsgehilfe) vertreten lassen (Steinmetzfirma).
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, die Größe des Grabmals sowie der Befestigungsart zwischen Fundament und Grabstein beizufügen. Die Friedhofverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(5) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass sein Fundament spätere Beerdigungen nicht behindert.
(6) Die Zustimmung der Friedhofverwaltung erlischt, wenn das Grabmal, die Steineinfassung und Grababdeckplatten nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.
(7) Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es naturfarbene Holztafeln oder naturfarbene Holzkreuze betrifft. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm x 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 60 cm darf nicht überschritten werden. Auf Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. Nach spätestens 2 Jahren sind provisorische Grabmale zu entfernen.
Paragraph 20
Technische Anforderungen an Grabmale
(1) Grabmale sind bauliche Anlagen. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
a) Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. b) Grabmale aus Holz, Eisen oder Naturstein sind in jeder handwerklichen Bearbeitung zugelassen. Grabmale aus Holz müssen mindestens 5 cm stark sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole können auf dem Grabmal allseitig angebracht werden. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. d) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden. e) Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Lichtbilder und Farben.
(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauerhaft guten, verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich für den Zustand ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sollte anderen Personen aufgrund umgestürzter Grabmale Schäden zugefügt werden, haftet der Nutzungsberechtigte.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
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Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
Für Grabmale gelten folgende Maße:
| Grabarten | Höhe/Länge | Breite | Mindeststärke |
|---|---|---|---|
| a) Reihengrabstätten | |||
| 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 60 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 40 cm | bis 35 cm | 12 cm |
| 2. für Verstorbene über 5 Jahre | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 65 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 50 cm | bis 40 cm | 12 cm |
| b) Wahlgrabstätten | |||
| 1. Einzelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 2. Doppelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 100 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 80 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
Die Maße bei aufrechten Grabmalen gelten einschließlich Sockel. Die Sockelhöhe ist die Höhe, die über die Erdoberfläche hinausragt.
Paragraph 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheins der Gemeinde. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 22
Allgemeine Grundsätze
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Größe der Grabbeete gelten nachfolgende Maße:
| Grabarten | Länge x Breite |
|---|---|
| - Reihengrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - einstellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - zweistellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 3,00 m |
|---|---|
| - Kindergrabstätte | 1,60 m x 1,20 m |
| - Urnenreihengrabstätte (1 Urne) | 1,00 m x 1,00 m |
| - Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
(2) Grabstätten sind gärtnerisch innerhalb von 3 Monaten anzulegen. Diese Frist gilt nur für die Vegetationsperiode von März bis Oktober.
(3) Grabgestecke und Kränze sollten aus kompostierbarem Material bestehen. Im verwelkten Zustand sind Pflanzen und Blumenschmuck von der Grabstätte nach angemessener Frist zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse abzulagern.
(4) Auf Grabbeete sind Bäume und großwüchsige Hecken, Gehölze und Sträucher nicht zugelassen. Pflanzen, die über das Grabbeet hinauswachsen und den Friedhof stören, müssen nach Aufforderung durch die Friedhofverwaltung entfernt werden. Kommt der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Graburkunde der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofverwaltung auf dessen Kosten die betreffenden Pflanzen entfernen oder bei Bäumen/Sträuchern störende Zweige abschneiden lassen.
- (5) Außerhalb der Grabbeete gilt:
- Das Aufstellen von Blumentöpfen, Schalen, Kästen oder anderen Gegenständen ist nicht zugelassen.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und das Aufstellen von Sitzbänken außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofverwaltung.
- (6) Für Urnengemeinschaftsanlagen gilt:
- Die Friedhofverwaltung legt diese gärtnerisch an und führt die Pflege aus.
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
7
- Eine Bepflanzung der UGA durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet.
- Blumenschmuck ist auf die dafür vorgesehenen Plätze zu legen oder zu stellen.
(7) Der Nutzungsberechtigte oder der Inhaber der Graburkunde legt das Grabbeet gärtnerisch an und pflegt es oder er beauftragt damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist jeglicher Bewuchs von der Grabstätte zu entfernen.
VII. Trauerfeiern
Paragraph 23
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
(2) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer durch die Friedhofverwaltung zugewiesenen Stelle im Freien abgehalten werden.
(3) Eine offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle oder an einem anderen Ort, an dem die Trauerfeier abgehalten wird, ist nicht zulässig. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann generell untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern, Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Termine dazu vergibt die Friedhofverwaltung.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
VIII. Sonstige Vorschriften
Paragraph 24
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden für die Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf insgesamt 45 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts, welches bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung eingeräumt wurde, sind die Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb geltenden Satzung maßgebend.
(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 25
Gebühren
Für die Inanspruchnahme des im § 1 bezeichneten Friedhofs und seiner Einrichtung sowie für die Amtshandlungen der Friedhofverwaltung, werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung erhoben.
Paragraph 26
Haftung
(1) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für Schäden, die a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, b) durch Gewalteinwirkungen dritter Personen, c) durch Diebstahl oder d) durch Tiere
verursacht werden.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Liepe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(3) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, die an der Leiche belassen wurden.
(4) Die Ansprüche von Erben oder anderen Anspruchsberechtigten auf Gegenstände, die auf Wunsch des die Bestattung Veranlassenden an der Leiche verbleiben, erlöschen mit der Bestattung.
Paragraph 27
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
Paragraph 28
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Britz, 02. Dezember 2009
Rainer Schneider Amtsdirektor
Gebührenordnung
Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren für den Erwerb von Grabstellen für die Nutzungszeit:
| 1. Einzelwahlgrab | 330,00 € |
|---|---|
| 2. Doppelwahlgrab | 660,00 € |
| 3. Wahlgrab dreistellig | 990,00 € |
| 4. Für die Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung, je Beisetzung | 60,00 € |
| 5. Urnenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzung | 330,00 € |
| 6. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahl- stätte oder Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von höchstens 30 Jahren | Wiedererwerb des Nutzungs- rechts an einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte für die Dauer des Wiedererwerbs für jedes angefangene Jahr 1/30 der in Nr. 1, 2, 3 und 5 enthaltenen Gebührensätze |
| 7. Reihengrabstätte | 160,00 € |
| 8. Kindergrabstätte (bis 10. Lebensjahr) | 60,00 € |
| 9. Urnenreihengrabstätte | 160,00 € |
| 10. Grabstelle für eine Urnenbeisetzung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) einschließlich 20 Jahre Bewirtschaftungsgebühr | 470,00 € |
| (2) Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle | 70,00 € |
| (3) Gebühren für die Beräumung und Einebnung von Grabstätten | |
| 1. für einstellige Grabstätten | 72,00 € |
| 2. für mehrstellige Grabstätten | 138,00 € |
| 3. für Urnengrabstätten | 72,00 € |
| (4) Friedhofsverwaltungsgebühren | |
| 1. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (pro Jahr) | 52,00 € |
| 2. einmalige Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende | 42,00 € |
| 3. Grabmalaufstellung mit jährlicher Standsicherheitsprüfung | 21,00 € |
| 4. Urnenbeisetzungsbescheinigung | 13,00 € |
| 5. Erstellung einer Graburkunde | 8,50 € |
3
- für die Beisetzung am Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag ganztäglich ist für den Mehraufwand zu entrichten 17,00 €
(5) Gebühren für Bestattungsinstitute Einweisung der Bestatter vor Ort zum Gruft ausheben 38,00 €
(6) Bewirtschaftungsgebühr – jährliche Gebühr Zur ordentlichen Bewirtschaftung der gesamten Friedhofsanlage durch die Gemeinde wird je Grab- oder Urneneinzelstelle eine Gebühr von jährlich erhoben. 20,00 €
Die Gebühren werden für folgende Zwecke verwendet:
- Instandhaltung der Friedhofshalle und ihrer Ausstattung
- Instandhaltung von Toren und Umzäunung
- Instandhaltung der Wege
- Baumbeschnitt
- Instandhaltung der Wasserversorgung bzw. die Bereitstellung
- Entsorgung von Abfällen
- Instandhaltung der Ruhebänke
- Allgemeine Arbeiten zur Erhaltung eines gepflegten Friedhofsumfeld
- Anteilige Kosten für die Friedhofsverwaltung
§ 5 Paragraph 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Britz, 02.12.2009…
Rainer Schneider Amtsdirektor
Paragraph 04
(1) Gebühren für den Erwerb von Grabstellen für die Nutzungszeit:
| 1. Einzelwahlgrab | 330,00 € |
|---|---|
| 2. Doppelwahlgrab | 660,00 € |
| 3. Wahlgrab dreistellig | 990,00 € |
| 4. Für die Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zur Erdbestattung, je Beisetzung | 60,00 € |
| 5. Urnenwahlgrabstätte für Urnenbeisetzung | 330,00 € |
| 6. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahl- stätte oder Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von höchstens 30 Jahren | Wiedererwerb des Nutzungs- rechts an einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte für die Dauer des Wiedererwerbs für jedes angefangene Jahr 1/30 der in Nr. 1, 2, 3 und 5 enthaltenen Gebührensätze |
| 7. Reihengrabstätte | 160,00 € |
| 8. Kindergrabstätte (bis 10. Lebensjahr) | 60,00 € |
| 9. Urnenreihengrabstätte | 160,00 € |
| 10. Grabstelle für eine Urnenbeisetzung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) einschließlich 20 Jahre Bewirtschaftungsgebühr | 470,00 € |
| (2) Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle | 70,00 € |
| (3) Gebühren für die Beräumung und Einebnung von Grabstätten | |
| 1. für einstellige Grabstätten | 72,00 € |
| 2. für mehrstellige Grabstätten | 138,00 € |
| 3. für Urnengrabstätten | 72,00 € |
| (4) Friedhofsverwaltungsgebühren | |
| 1. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende (pro Jahr) | 52,00 € |
| 2. einmalige Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende | 42,00 € |
| 3. Grabmalaufstellung mit jährlicher Standsicherheitsprüfung | 21,00 € |
| 4. Urnenbeisetzungsbescheinigung | 13,00 € |
| 5. Erstellung einer Graburkunde | 8,50 € |
3
- für die Beisetzung am Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag ganztäglich ist für den Mehraufwand zu entrichten 17,00 €
(5) Gebühren für Bestattungsinstitute Einweisung der Bestatter vor Ort zum Gruft ausheben 38,00 €
(6) Bewirtschaftungsgebühr – jährliche Gebühr Zur ordentlichen Bewirtschaftung der gesamten Friedhofsanlage durch die Gemeinde wird je Grab- oder Urneneinzelstelle eine Gebühr von jährlich erhoben. 20,00 €
Die Gebühren werden für folgende Zwecke verwendet:
- Instandhaltung der Friedhofshalle und ihrer Ausstattung
- Instandhaltung von Toren und Umzäunung
- Instandhaltung der Wege
- Baumbeschnitt
- Instandhaltung der Wasserversorgung bzw. die Bereitstellung
- Entsorgung von Abfällen
- Instandhaltung der Ruhebänke
- Allgemeine Arbeiten zur Erhaltung eines gepflegten Friedhofsumfeld
- Anteilige Kosten für die Friedhofsverwaltung
Paragraph 05
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Britz, 02.12.2009…
Rainer Schneider Amtsdirektor
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die Gemeinde Liepe und den von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Liepe. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Liepe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde auf Antrag zugelassen werden und bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
(2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Mit der Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; mit einer Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise
Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofs ist in der Winterzeit von 7⁰⁰ Uhr bis 20⁰⁰ Uhr und in der Sommerzeit von 6⁰⁰ Uhr bis 22⁰⁰ Uhr gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienst anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, i) generelles Hundeverbot
2
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
j) Anlieger haften für Schäden auf dem Friedhof, die durch Haustiere angerichtet werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung nicht entgegenstehen.
(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 7 Tage vorher bei der Friedhofverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(5) Personen die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, können nach § 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwarnt oder es kann gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. § 6 Abs. 7 bleibt darüber hinaus unberührt.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestattungsunternehmen u. a.) bedürfen für gewerbsmäßige Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind, sie oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in der Handwerksrolle eingetragen sind oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss nachweisen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung für die Dauer von 2 Jahren.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung einzuhalten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur in der Zeit vom
| Zeit | Montag bis Freitag | Samstag |
|---|---|---|
| 01.11. bis 28.02. | 8^{00} bis 16^{00} Uhr | 8^{00} bis 13^{00} Uhr |
| 01.03. bis 31.10. | 6^{00} bis 16^{00} Uhr | 7^{00} bis 13^{00} Uhr |
durchgeführt werden. § 5 Abs. 3 ist darüber hinaus insbesondere einzuhalten.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle einschließlich Gewerbeabfälle lagern, die aufgestellten gemeindlichen Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge und Geräte an den Wasserentnahmestellen nicht reinigen. Zum Lagern von zu verarbeitenden Materialien sind Unterlagen, wie Schutzbleche, Matten, Bohlen oder ähnliches Material zu verwenden.
(7) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
Allgemeines
(1) Jede für den Friedhof vorgesehene Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Bestattungsschein vom zuständigen Standesamt oder die Einäscherungsurkunde vom Krematorium) beizufügen. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) Beisetzungen sind montags bis samstags jeweils in der Zeit von 10$^{00}$ bis 15$^{00}$ Uhr gestattet.
(4) Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind gebührenpflichtig.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht übersteigen:
b) für verstorbene Personen über 5 Jahre
(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist grundsätzlich einem nach § 6 Abs. 2 zugelassenen Bestattungsunternehmen zu übertragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
3
§ 10 Ruhezeiten
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof der Gemeinde Liepe 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie bei Aschebeisetzungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen in den ersten drei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Amtsbereiches nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Der Antragsteller beauftragt sowohl bei Urnenumbettungen als auch bei Umbettungen von Erdbestattungen geeignete und dafür zugelassene Bestattungsinstitute.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die allein durch die Umbettung zwangsläufig an den benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen gemäß § 3.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettung aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern sind unzulässig.
IV Grabstätten
§ 12 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Liepe. An ihnen können Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten unterscheiden sich in
- a) Reihengrabstätten Nutzungszeit 25 Jahre
- b) Urnenreihengrabstätten Nutzungszeit 20 Jahre
- c) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) Nutzungszeit 20 Jahre
- d) Kinderreihengrabstätten (bis zum Alter von 5 Jahren) Nutzungszeit 20 Jahre
- e) Wahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
- f) Urnenwahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
(3) Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Graburkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Graburkunde bezeichnet.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Erhaltung des Grabmals (ausgenommen UGA).
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(4) Über die Belegung und das Abräumen eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Mindestens drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten zur Entfernung der Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen durch
- öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Britz-Chorin-Oderberg oder
- Aushang auf dem Friedhof oder
- Hinweisschild an der Grabstelle oder
- schriftlich
aufgefordert. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet, wenn die Arbeiten von ihm nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ausgeführt werden oder der Nutzungsberechtigte die Abräumung und Einebnung durch die Friedhofsverwaltung wünscht. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.
§ 14 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann.
(2) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab kann im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung, soweit Grabflächen zur Verfügung stehen, den Ort und die Lage auswählen.
(3) Das Nutzungsrecht kann durch Nachkauf neu erworben werden. Ein Neuerwerb ist auf Antrag und nur
4
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs bzw. Nachkaufs des Nutzungsrechtes ist eine Gebühr nach der dann zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung zu entrichten.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens um die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte durch Nachkauf erworben wird.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Erfolgt keine der o.g. Regelungen im Nutzungsrecht, sind für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht folgende Angehörige vorgesehen:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die ehelichen Kinder, Kinder aus früheren Ehen, nicht-eheliche Kinder,
- c) Adoptivkinder,
- d) Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- e) Eltern
- f) Geschwister, Stiefgeschwister,
- g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(6) Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Es ist nur eine Erdbestattung mit einem Verstorbenen in einem Sarg je Wahlgrabstelle zulässig. Zusätzlich können je Wahlgrabstelle zwei Urnen dazu bestattet werden.
(9) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann durch den Nutzungsberechtigten verzichtet werden. Die Ruhezeit wird davon unabhängig von der Friedhofsverwaltung gewährt. Durch den Nutzungsberechtigten sind das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige Grabausstattungen von der Grabstätte zu entfernen. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, wenn diese Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Erklärung des Verzichtes ausgeführt werden. Die für die Nutzungszeit entrichtete Gebühr wird nicht zurückerstattet.
(10) Über die Belegung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung, soweit kein Nachkauf der Nutzungsrechte erfolgte.
§ 15 Beisetzung von Aschen
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
- a) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
- b) Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- c) anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
- d) Erdwahlgrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung 2 Urnen)
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden kann. In ihnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte erworben werden.
(4) In anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m² je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Liepe.
§ 17 Kriegsgräberstätten
Kriegsgräberstätten
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Gräbergesetz.
(2) Die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber und deren Anlagen obliegen der Amtsverwaltung.
(3) Insbesondere regelt sich das Verhalten auf diesen Stätten nach § 5 dieser Satzung.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 Beachtung der Würde des Friedhofs
Beachtung der Würde des Friedhofs
(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so anzulegen, an die Umgebung anzupassen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Bei Verstößen, insbesondere gegen den § 12 (5), § 18 (1), § 20 (4) und § 22 werden die Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von drei Monaten durch
- schriftliche Mitteilung oder
- Hinweisschild an der Grabstelle (Dauer 3 Monate) oder
- Aushang auf dem Friedhof (Dauer 3 Monate)
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aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte, mit Ausnahme des Grabmals, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesicherte Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.
(3) Gegenstände, ausgenommen Pflanzmaterialien, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Abs. 2 entfernt worden sind, bewahrt die Friedhofverwaltung ein Jahr auf.
§ 19 Errichtung von Grabmalen
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon ist die Urnengemeinschaftsanlage) darf nur ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden.
(2) Die Errichtung von Grabmalen, das Verlegen von Steineinfassungen und Grababdeckplatten sowie deren Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofverwaltung.
(3) Vom Antragsteller ist für die Grabstätte sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Antragsteller kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten (Erfüllungsgehilfe) vertreten lassen (Steinmetzfirma).
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, die Größe des Grabmals sowie der Befestigungsart zwischen Fundament und Grabstein beizufügen. Die Friedhofverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(5) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass sein Fundament spätere Beerdigungen nicht behindert.
(6) Die Zustimmung der Friedhofverwaltung erlischt, wenn das Grabmal, die Steineinfassung und Grababdeckplatten nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.
(7) Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es naturfarbene Holztafeln oder naturfarbene Holzkreuze betrifft. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm x 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 60 cm darf nicht überschritten werden. Auf Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. Nach spätestens 2 Jahren sind provisorische Grabmale zu entfernen.
§ 20 Technische Anforderungen an Grabmale
Technische Anforderungen an Grabmale
(1) Grabmale sind bauliche Anlagen. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
a) Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. b) Grabmale aus Holz, Eisen oder Naturstein sind in jeder handwerklichen Bearbeitung zugelassen. Grabmale aus Holz müssen mindestens 5 cm stark sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole können auf dem Grabmal allseitig angebracht werden. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. d) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden. e) Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Lichtbilder und Farben.
(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauerhaft guten, verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich für den Zustand ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sollte anderen Personen aufgrund umgestürzter Grabmale Schäden zugefügt werden, haftet der Nutzungsberechtigte.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
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Für Grabmale gelten folgende Maße:
| Grabarten | Höhe/Länge | Breite | Mindeststärke |
|---|---|---|---|
| a) Reihengrabstätten | |||
| 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 60 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 40 cm | bis 35 cm | 12 cm |
| 2. für Verstorbene über 5 Jahre | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 65 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 50 cm | bis 40 cm | 12 cm |
| b) Wahlgrabstätten | |||
| 1. Einzelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 2. Doppelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 100 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 80 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
Die Maße bei aufrechten Grabmalen gelten einschließlich Sockel. Die Sockelhöhe ist die Höhe, die über die Erdoberfläche hinausragt.
§ 21 Entfernung
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheins der Gemeinde. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Größe der Grabbeete gelten nachfolgende Maße:
| Grabarten | Länge x Breite |
|---|---|
| - Reihengrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - einstellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - zweistellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 3,00 m |
|---|---|
| - Kindergrabstätte | 1,60 m x 1,20 m |
| - Urnenreihengrabstätte (1 Urne) | 1,00 m x 1,00 m |
| - Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
(2) Grabstätten sind gärtnerisch innerhalb von 3 Monaten anzulegen. Diese Frist gilt nur für die Vegetationsperiode von März bis Oktober.
(3) Grabgestecke und Kränze sollten aus kompostierbarem Material bestehen. Im verwelkten Zustand sind Pflanzen und Blumenschmuck von der Grabstätte nach angemessener Frist zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse abzulagern.
(4) Auf Grabbeete sind Bäume und großwüchsige Hecken, Gehölze und Sträucher nicht zugelassen. Pflanzen, die über das Grabbeet hinauswachsen und den Friedhof stören, müssen nach Aufforderung durch die Friedhofverwaltung entfernt werden. Kommt der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Graburkunde der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofverwaltung auf dessen Kosten die betreffenden Pflanzen entfernen oder bei Bäumen/Sträuchern störende Zweige abschneiden lassen.
- (5) Außerhalb der Grabbeete gilt:
- Das Aufstellen von Blumentöpfen, Schalen, Kästen oder anderen Gegenständen ist nicht zugelassen.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und das Aufstellen von Sitzbänken außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofverwaltung.
- (6) Für Urnengemeinschaftsanlagen gilt:
- Die Friedhofverwaltung legt diese gärtnerisch an und führt die Pflege aus.
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- Eine Bepflanzung der UGA durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet.
- Blumenschmuck ist auf die dafür vorgesehenen Plätze zu legen oder zu stellen.
(7) Der Nutzungsberechtigte oder der Inhaber der Graburkunde legt das Grabbeet gärtnerisch an und pflegt es oder er beauftragt damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist jeglicher Bewuchs von der Grabstätte zu entfernen.
VII. Trauerfeiern
§ 23 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
(2) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer durch die Friedhofverwaltung zugewiesenen Stelle im Freien abgehalten werden.
(3) Eine offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle oder an einem anderen Ort, an dem die Trauerfeier abgehalten wird, ist nicht zulässig. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann generell untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern, Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Termine dazu vergibt die Friedhofverwaltung.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
VIII. Sonstige Vorschriften
§ 24 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden für die Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf insgesamt 45 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts, welches bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung eingeräumt wurde, sind die Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb geltenden Satzung maßgebend.
(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 Gebühren
Gebühren
Für die Inanspruchnahme des im § 1 bezeichneten Friedhofs und seiner Einrichtung sowie für die Amtshandlungen der Friedhofverwaltung, werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung erhoben.
§ 26 Haftung
Haftung
(1) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für Schäden, die a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, b) durch Gewalteinwirkungen dritter Personen, c) durch Diebstahl oder d) durch Tiere
verursacht werden.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Liepe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(3) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, die an der Leiche belassen wurden.
(4) Die Ansprüche von Erben oder anderen Anspruchsberechtigten auf Gegenstände, die auf Wunsch des die Bestattung Veranlassenden an der Leiche verbleiben, erlöschen mit der Bestattung.
§ 27 Ausnahmen
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 28 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Britz, 02. Dezember 2009
Rainer Schneider Amtsdirektor
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die Gemeinde Liepe und den von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Liepe. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Liepe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde auf Antrag zugelassen werden und bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
(2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Mit der Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; mit einer Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise
Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofs ist in der Winterzeit von 7⁰⁰ Uhr bis 20⁰⁰ Uhr und in der Sommerzeit von 6⁰⁰ Uhr bis 22⁰⁰ Uhr gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienst anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, i) generelles Hundeverbot
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j) Anlieger haften für Schäden auf dem Friedhof, die durch Haustiere angerichtet werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung nicht entgegenstehen.
(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 7 Tage vorher bei der Friedhofverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(5) Personen die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, können nach § 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwarnt oder es kann gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. § 6 Abs. 7 bleibt darüber hinaus unberührt.
Paragraph 06
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestattungsunternehmen u. a.) bedürfen für gewerbsmäßige Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind, sie oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in der Handwerksrolle eingetragen sind oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss nachweisen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung für die Dauer von 2 Jahren.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung einzuhalten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur in der Zeit vom
| Zeit | Montag bis Freitag | Samstag |
|---|---|---|
| 01.11. bis 28.02. | 8^{00} bis 16^{00} Uhr | 8^{00} bis 13^{00} Uhr |
| 01.03. bis 31.10. | 6^{00} bis 16^{00} Uhr | 7^{00} bis 13^{00} Uhr |
durchgeführt werden. § 5 Abs. 3 ist darüber hinaus insbesondere einzuhalten.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle einschließlich Gewerbeabfälle lagern, die aufgestellten gemeindlichen Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge und Geräte an den Wasserentnahmestellen nicht reinigen. Zum Lagern von zu verarbeitenden Materialien sind Unterlagen, wie Schutzbleche, Matten, Bohlen oder ähnliches Material zu verwenden.
(7) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Allgemeines
(1) Jede für den Friedhof vorgesehene Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Bestattungsschein vom zuständigen Standesamt oder die Einäscherungsurkunde vom Krematorium) beizufügen. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) Beisetzungen sind montags bis samstags jeweils in der Zeit von 10$^{00}$ bis 15$^{00}$ Uhr gestattet.
(4) Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind gebührenpflichtig.
Paragraph 08
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht übersteigen:
b) für verstorbene Personen über 5 Jahre
(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
Paragraph 09
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist grundsätzlich einem nach § 6 Abs. 2 zugelassenen Bestattungsunternehmen zu übertragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
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Paragraph 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof der Gemeinde Liepe 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie bei Aschebeisetzungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen in den ersten drei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Amtsbereiches nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Der Antragsteller beauftragt sowohl bei Urnenumbettungen als auch bei Umbettungen von Erdbestattungen geeignete und dafür zugelassene Bestattungsinstitute.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die allein durch die Umbettung zwangsläufig an den benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen gemäß § 3.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettung aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern sind unzulässig.
IV Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Liepe. An ihnen können Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten unterscheiden sich in
- a) Reihengrabstätten Nutzungszeit 25 Jahre
- b) Urnenreihengrabstätten Nutzungszeit 20 Jahre
- c) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) Nutzungszeit 20 Jahre
- d) Kinderreihengrabstätten (bis zum Alter von 5 Jahren) Nutzungszeit 20 Jahre
- e) Wahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
- f) Urnenwahlgrabstätten Nutzungszeit 30 Jahre
(3) Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Graburkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Graburkunde bezeichnet.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Erhaltung des Grabmals (ausgenommen UGA).
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(4) Über die Belegung und das Abräumen eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Mindestens drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten zur Entfernung der Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen durch
- öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Britz-Chorin-Oderberg oder
- Aushang auf dem Friedhof oder
- Hinweisschild an der Grabstelle oder
- schriftlich
aufgefordert. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet, wenn die Arbeiten von ihm nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ausgeführt werden oder der Nutzungsberechtigte die Abräumung und Einebnung durch die Friedhofsverwaltung wünscht. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.
Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann.
(2) Der Erwerber des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab kann im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung, soweit Grabflächen zur Verfügung stehen, den Ort und die Lage auswählen.
(3) Das Nutzungsrecht kann durch Nachkauf neu erworben werden. Ein Neuerwerb ist auf Antrag und nur
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Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs bzw. Nachkaufs des Nutzungsrechtes ist eine Gebühr nach der dann zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung zu entrichten.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens um die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte durch Nachkauf erworben wird.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Erfolgt keine der o.g. Regelungen im Nutzungsrecht, sind für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht folgende Angehörige vorgesehen:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die ehelichen Kinder, Kinder aus früheren Ehen, nicht-eheliche Kinder,
- c) Adoptivkinder,
- d) Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- e) Eltern
- f) Geschwister, Stiefgeschwister,
- g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(6) Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Es ist nur eine Erdbestattung mit einem Verstorbenen in einem Sarg je Wahlgrabstelle zulässig. Zusätzlich können je Wahlgrabstelle zwei Urnen dazu bestattet werden.
(9) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann durch den Nutzungsberechtigten verzichtet werden. Die Ruhezeit wird davon unabhängig von der Friedhofsverwaltung gewährt. Durch den Nutzungsberechtigten sind das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige Grabausstattungen von der Grabstätte zu entfernen. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, wenn diese Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Erklärung des Verzichtes ausgeführt werden. Die für die Nutzungszeit entrichtete Gebühr wird nicht zurückerstattet.
(10) Über die Belegung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung, soweit kein Nachkauf der Nutzungsrechte erfolgte.
Paragraph 15
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
- a) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
- b) Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- c) anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
- d) Erdwahlgrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung 2 Urnen)
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden kann. In ihnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte erworben werden.
(4) In anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m² je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Paragraph 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Liepe.
Paragraph 17
Kriegsgräberstätten
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Gräbergesetz.
(2) Die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber und deren Anlagen obliegen der Amtsverwaltung.
(3) Insbesondere regelt sich das Verhalten auf diesen Stätten nach § 5 dieser Satzung.
V. Gestaltung von Grabstätten
Paragraph 18
Beachtung der Würde des Friedhofs
(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so anzulegen, an die Umgebung anzupassen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Bei Verstößen, insbesondere gegen den § 12 (5), § 18 (1), § 20 (4) und § 22 werden die Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von drei Monaten durch
- schriftliche Mitteilung oder
- Hinweisschild an der Grabstelle (Dauer 3 Monate) oder
- Aushang auf dem Friedhof (Dauer 3 Monate)
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
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aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte, mit Ausnahme des Grabmals, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesicherte Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.
(3) Gegenstände, ausgenommen Pflanzmaterialien, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Abs. 2 entfernt worden sind, bewahrt die Friedhofverwaltung ein Jahr auf.
Paragraph 19
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon ist die Urnengemeinschaftsanlage) darf nur ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden.
(2) Die Errichtung von Grabmalen, das Verlegen von Steineinfassungen und Grababdeckplatten sowie deren Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofverwaltung.
(3) Vom Antragsteller ist für die Grabstätte sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Antragsteller kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten (Erfüllungsgehilfe) vertreten lassen (Steinmetzfirma).
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 mit Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, die Größe des Grabmals sowie der Befestigungsart zwischen Fundament und Grabstein beizufügen. Die Friedhofverwaltung kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses verlangen.
(5) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass sein Fundament spätere Beerdigungen nicht behindert.
(6) Die Zustimmung der Friedhofverwaltung erlischt, wenn das Grabmal, die Steineinfassung und Grababdeckplatten nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.
(7) Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es naturfarbene Holztafeln oder naturfarbene Holzkreuze betrifft. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm x 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 60 cm darf nicht überschritten werden. Auf Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe. Nach spätestens 2 Jahren sind provisorische Grabmale zu entfernen.
Paragraph 20
Technische Anforderungen an Grabmale
(1) Grabmale sind bauliche Anlagen. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
a) Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. b) Grabmale aus Holz, Eisen oder Naturstein sind in jeder handwerklichen Bearbeitung zugelassen. Grabmale aus Holz müssen mindestens 5 cm stark sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole können auf dem Grabmal allseitig angebracht werden. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. d) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden. e) Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Lichtbilder und Farben.
(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauerhaft guten, verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich für den Zustand ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sollte anderen Personen aufgrund umgestürzter Grabmale Schäden zugefügt werden, haftet der Nutzungsberechtigte.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
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Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Liepe
Für Grabmale gelten folgende Maße:
| Grabarten | Höhe/Länge | Breite | Mindeststärke |
|---|---|---|---|
| a) Reihengrabstätten | |||
| 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 60 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 40 cm | bis 35 cm | 12 cm |
| 2. für Verstorbene über 5 Jahre | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 65 cm | bis 55 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 50 cm | bis 40 cm | 12 cm |
| b) Wahlgrabstätten | |||
| 1. Einzelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
| 2. Doppelwahlgrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 100 cm | bis 100 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 90 cm | bis 70 cm | 12 cm |
| 3. Urnengrabstätten | |||
| - aufrechtes Grabmal | bis 80 cm | bis 70 cm | 18 cm |
| - liegendes Grabmal | bis 70 cm | bis 55 cm | 12 cm |
Die Maße bei aufrechten Grabmalen gelten einschließlich Sockel. Die Sockelhöhe ist die Höhe, die über die Erdoberfläche hinausragt.
Paragraph 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheins der Gemeinde. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 22
Allgemeine Grundsätze
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Größe der Grabbeete gelten nachfolgende Maße:
| Grabarten | Länge x Breite |
|---|---|
| - Reihengrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - einstellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 1,40 m |
| - zweistellige Wahlgrabstätte | 2,50 m x 3,00 m |
|---|---|
| - Kindergrabstätte | 1,60 m x 1,20 m |
| - Urnenreihengrabstätte (1 Urne) | 1,00 m x 1,00 m |
| - Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
(2) Grabstätten sind gärtnerisch innerhalb von 3 Monaten anzulegen. Diese Frist gilt nur für die Vegetationsperiode von März bis Oktober.
(3) Grabgestecke und Kränze sollten aus kompostierbarem Material bestehen. Im verwelkten Zustand sind Pflanzen und Blumenschmuck von der Grabstätte nach angemessener Frist zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse abzulagern.
(4) Auf Grabbeete sind Bäume und großwüchsige Hecken, Gehölze und Sträucher nicht zugelassen. Pflanzen, die über das Grabbeet hinauswachsen und den Friedhof stören, müssen nach Aufforderung durch die Friedhofverwaltung entfernt werden. Kommt der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Graburkunde der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofverwaltung auf dessen Kosten die betreffenden Pflanzen entfernen oder bei Bäumen/Sträuchern störende Zweige abschneiden lassen.
- (5) Außerhalb der Grabbeete gilt:
- Das Aufstellen von Blumentöpfen, Schalen, Kästen oder anderen Gegenständen ist nicht zugelassen.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und das Aufstellen von Sitzbänken außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofverwaltung.
- (6) Für Urnengemeinschaftsanlagen gilt:
- Die Friedhofverwaltung legt diese gärtnerisch an und führt die Pflege aus.
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- Eine Bepflanzung der UGA durch Nutzungsberechtigte ist nicht gestattet.
- Blumenschmuck ist auf die dafür vorgesehenen Plätze zu legen oder zu stellen.
(7) Der Nutzungsberechtigte oder der Inhaber der Graburkunde legt das Grabbeet gärtnerisch an und pflegt es oder er beauftragt damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist jeglicher Bewuchs von der Grabstätte zu entfernen.
VII. Trauerfeiern
Paragraph 23
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
(2) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer durch die Friedhofverwaltung zugewiesenen Stelle im Freien abgehalten werden.
(3) Eine offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle oder an einem anderen Ort, an dem die Trauerfeier abgehalten wird, ist nicht zulässig. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann generell untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern, Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Termine dazu vergibt die Friedhofverwaltung.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
VIII. Sonstige Vorschriften
Paragraph 24
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden für die Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf insgesamt 45 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts, welches bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung eingeräumt wurde, sind die Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Wiedererwerb geltenden Satzung maßgebend.
(4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 25
Gebühren
Für die Inanspruchnahme des im § 1 bezeichneten Friedhofs und seiner Einrichtung sowie für die Amtshandlungen der Friedhofverwaltung, werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung erhoben.
Paragraph 26
Haftung
(1) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für Schäden, die a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, b) durch Gewalteinwirkungen dritter Personen, c) durch Diebstahl oder d) durch Tiere
verursacht werden.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Liepe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(3) Die Gemeinde Liepe haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, die an der Leiche belassen wurden.
(4) Die Ansprüche von Erben oder anderen Anspruchsberechtigten auf Gegenstände, die auf Wunsch des die Bestattung Veranlassenden an der Leiche verbleiben, erlöschen mit der Bestattung.
Paragraph 27
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
Paragraph 28
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Britz, 02. Dezember 2009
Rainer Schneider Amtsdirektor