Friedhofsgebuehren Leverkusen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Leverkusen

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Leverkusen.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Verwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Gemäß § 29 Abs. 2 S. 5 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen fallen ggfs. zusätzliche Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Grabkammer an.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, bei Verwaltungsleistungen mit der Antragstellung.
  2. Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer oder der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Inanspruchnahme erfolgt oder der durch die Leistungen unmittelbar begünstigt wird. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Fälligkeit

Die Gebühr wird nach Maßgabe des Gebührenbescheides fällig.

Stand 01/26

1

Friedhofsgebühren

2/20/7

§ 4 Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, gleichzeitig treten die bisher im Stadtgebiet geltenden Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft.

2

Friedhofsgebühren

2/20/7

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen:

Anlage None Beisetzungs Und Aufbettungsgebühren

Mit den Beisetzungs- und Aufbettungsgebühren sind abgegolten:

Ausheben des Grabes, Benutzung des Sargwagens, Schließen und Einebnen des Grabes

Gebühr
2.1 Reihengräber, Reihengräber und Rasenreihengräber für Personen über 5 Jahre Erdbestattungen 1.126,11 €
2.2 anonyme Erdgräber Erdbestattungen 1.097,84 €

Stand 01/26

3

Friedhofsgebühren

2/20/7

2.3 Reihengräber, Reihengräber und Rasenreihengräber für Personen unter 5 Jahre Erdbestattungen 563,06 €
2.4 Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage für Personen über 5 Jahre Erdbestattungen 1.270,98 €
2.5 Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage für Personen unter 5 Jahre Erdbestattungen 635,49 €
2.6 Bestattungen in Grüften Erdbestattungen 1.614,00 €
2.7 Tiefengräber (Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage) für Personen über 5 Jahre Erdbestattungen 1.602,89 €
2.8 Tiefengräber (Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage) für Personen unter 5 Jahre Erdbestattungen 801,45 €
2.9 Reihengräber, Wahlgräber, anonyme Gräber und Ruhegarten Urnenbeisetzungen 285,14 €
2.10 Kolumbarien Urnenbeisetzungen 104,12 €

Bei Aufbettungen von Kindern unter 1 Jahr zu Verwandten vor Ablauf der Ruhefrist sind folgende Gebühren zu entrichten:

2.11 in einem Reihengrab 218,80 €
2.12 in einem Wahlgrab 267,69 €

Anlage None Gebühren Für Sonstige Leistungen Auf Den Friedhöfe

Gebühr
3.1 Benutzung der Trauerhalle 214,51 €
3.2 Abdeckung des Erdaushubes und Ausschlagen der Gräber mit Matten je Mattensatz 17,01 €

4

Friedhofsgebühren

2/20/7

3.3 Umbettungen und Ausgrabungen Für die Erteilung der Genehmigung und Beaufsichtigung der Umbettung oder Ausgrabung durch das Friedhofspersonal
3.3.1 von einer Leiche 72,52 €
3.3.2 von einer Urne 36,26 €
3.4 Gebühr für die Rückgabe von Nutzungsrechten Für die Mahd, Laubfegearbeiten und sonstige Unterhaltungsarbeiten bis zum Ablauf der Ruhefrist
je Jahr und m² 12,59 €
3.5 Für die Prüfung eines Antrages auf Errichtung von Grabdenkmälern oder anderer baulicher Anlagen auf Gräbern ist bei Einzelgräbern, mehrstelligen Grabstellen und Urnengräbern folgende Gebühr zu entrichten: Die Gebühr beinhaltet auch die laufenden Kontrollen auf Standfestigkeit. 37,80 €
  1. Ablehnung und Rücknahme von Anträgen auf Verwaltungsleistungen

Wird der Antrag auf Verwaltungsleistungen abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so können nach Fortschritt der Verwaltungsleistungen bis zu 75 % der Gebühr erhoben werden.

Diese Gebührentarif tritt am 01.05.2023 in Kraft.


  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 vom 15.12.1975
  • Berichtigung der Bekanntmachung vom 15.12.75 im Amtsblatt Nr.1 der Stadt Leverkusen vom 15.01.1976
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.1978
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 29.12.1978
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.09.1979
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 23.11.1979

Stand 01/26

5

Friedhofsgebühren

2/20/7

    1. und 4. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 08.12.1981
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 19.12.1981
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 17.02.1987
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 21.02.1987
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 19.06.1989
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 29./30.06.1989
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 17.12.1991
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 21.12.1991
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 05.07.1993
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 22./26.07.1993
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 30.09.1996
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 26./27.10.1996
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 11.12.2001
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 31.12.2001
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 07.10.2002
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 25.10.2002
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2003
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 19.12.2003
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 13.12.2004
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 28./30.12.2004
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.12.2005
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 28.12.2005
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 04.12.2006
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 09.12.2006

6

Friedhofsgebühren

2/20/7

    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2007
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 der Stadt Leverkusen vom 28.12.2007
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.12.2009
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Leverkusen vom 30.12.2009
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 06.12.2010
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 der Stadt Leverkusen vom 23.12.2010
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.12.2011
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Leverkusen vom 23.12.2011
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2012
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 33 der Stadt Leverkusen vom 21.12.2012
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 09.12.2013
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 42 der Stadt Leverkusen vom 20.12.2013
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 01.12.2014
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 35 der Stadt Leverkusen vom 19.12.2014
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.12.2015
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 37 der Stadt Leverkusen vom 12.12.2015
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.2017
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 46 der Stadt Leverkusen vom 21.12.2017
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 16.12.2019

Stand 01/26

7

Friedhofsgebühren

2/20/7

  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 41 der Stadt Leverkusen vom 19.12.2019
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 30.03.2023
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 16 der Stadt Leverkusen vom 28.04.2023
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2025
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 der Stadt Leverkusen vom 19.12.2025

8

Anlage None Grabstellengebühren

Gebühr
1.1 Erdreihengräber für Personen über 5 Jahre je Jahr 121,74 €
1.2 Erdreihengräber für Personen unter 5 Jahre je Jahr 79,64 €
1.3 Erdwahlgräber je Jahr 164,01 €
1.4 Erdwahlgräber in besonderer Lage je Jahr 201,19 €
1.5 Sondergrabstätten je m² je Jahr 122,50 €
1.6 Anonyme Erdgräber je Jahr 112,38 €
1.7 Gruft je Jahr 230,39 €
1.8 Rasenreihengräber je Jahr 156,43 €
1.9 Urnenreihengräber je Jahr 90,17 €
1.10 Urnenwahlgräber je Jahr 128,53 €
1.11 Kolumbarien je Kammer je Jahr 112,08 €
1.12 Anonyme Urnengräber je Jahr 72,75 €
1.13 Urnenreihengrab Ruhegarten je Jahr 72,61 €

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Verwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Gemäß § 29 Abs. 2 S. 5 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen fallen ggfs. zusätzliche Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Grabkammer an.

Paragraph 02

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, bei Verwaltungsleistungen mit der Antragstellung.
  2. Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer oder der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Inanspruchnahme erfolgt oder der durch die Leistungen unmittelbar begünstigt wird. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Fälligkeit

Die Gebühr wird nach Maßgabe des Gebührenbescheides fällig.

Stand 01/26

1

Friedhofsgebühren

2/20/7

Paragraph 04

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, gleichzeitig treten die bisher im Stadtgebiet geltenden Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft.

2

Friedhofsgebühren

2/20/7

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen:

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Leverkusen verwaltete Friedhöfe:

Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Lützenkirchen, Manfort, Reuschenberg, Scherfenbrand, Schlebusch

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Leverkusen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
  2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
  3. Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschenreste innerhalb einer laufenden Ruhezeit verlangen.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
  2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Leverkusen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in Leverkusen besaßen. Andere Personen können Nutzungsrechte an den Grabstätten erwerben oder in Leverkusen beerdigt werden, sofern dies das Vorrecht der in Satz 1 genannten Personen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

Stand 01/26

3

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke für das Stadtgebiet werden nicht gebildet. Die Wahl des Friedhofes ist frei, soweit eine ausreichende Belegungsmöglichkeit besteht. Ein Anspruch auf Bestattung auf einem bestimmten Friedhof besteht nicht, sofern nicht ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben wurde.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in persönlicher, fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind und b) soweit es sich um Handwerksberufe handelt, selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind. Friedhofsgärtner müssen den Nachweis einer abgeschlossenen gärtnerischen Berufsausbildung und der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft erbringen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer schriftlichen Genehmigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jede bei Ihnen beschäftigte Person bei der Stadt eine Bescheinigung zu beantragen. Die Genehmigung und die Bescheinigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie sind alle zwei Jahre zu erneuern.
  4. Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

4

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum (davon ausgenommen sind organische Stoffe und Böden) ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  2. Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Die Gewerbegenehmigung kann auch entzogen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz schriftlicher Abmahnung beharrlich gegen andere Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

  3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 3; Abs. 4, Satz 2 und Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucher geöffnet.

  2. Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Verhalten auf dem Friedhof (Friedhofsordnung)

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Stand 01/26

5

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
    1. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    2. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
    3. b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    4. c) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung durchzuführen,
    5. d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    6. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Totenzettel,
    7. f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    8. g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Friedhofseinfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (die nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    9. h) zu lärmen, Mahlzeiten oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zu lagern,
    10. i) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
    1. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge nur für Fahrzeuge erteilt werden können, die bauartbedingt bei entsprechender Sorgfalt keine Schäden an den Wegen und Wegrändern erwarten lassen. Das Gewicht darf 7,5 t nicht überschreiten. Anhänger sind nicht zulässig.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Befahrgenehmigungen für Friedhofsbesucher stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag für Einzelfälle oder befristet für zwei Jahre aus. Für die Erteilung der Befahrgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Befahrgenehmigung wird personenbezogen ausgestellt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens das achtzigste Lebensjahr vollendet hat oder über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „G“ oder „aG“ verfügt. Die Befahrgenehmigung kann auch auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes ausgestellt werden. Sie wird in diesem Fall auf die attestierte Dauer der Erkrankung, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, befristet.

  1. Totengedenkfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich bei der Stadt anzumelden.

6

Friedhofssatzung

5/67/1

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

  1. Bestattungen sind unter Vorlage der standesamtlichen Sterbebescheinigung bei der Stadt anzumelden, bei Urnenbestattungen ist zusätzlich die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Sie haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
  3. Bei der Einlieferung der Särge in die Leichenhalle müssen diese mit dem Namen der oder des Verstorbenen sowie dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beisetzung gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Särge abgestellt werden, die für Bestattungen auf einem der sieben kommunalen Friedhöfe vorgesehen sind.
  4. Andere als die in dieser Satzung aufgeführten Beisetzungsformen sind auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen nicht zulässig.
  5. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Leichen nur in geschlossenen Behältnissen zu transportieren, anzuliefern und aufzubewahren.

§ 9 Paragraph 9

Särge

  1. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Erdbeisetzungen nur in Särgen und Leichentüchern zulässig. Bei der sarglosen Grablegung hat die bestattungspflichtige Person das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für etwaige Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
  2. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem

Stand 01/26

7

Friedhofssatzung

5/67/1

Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Aschenkapseln müssen ebenfalls aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Das gleiche gilt für Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden.

  1. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und verfüllt.
  2. Grabzubehör, Aufbauten, Grababdeckplatten und Pflanzen sind von der nutzungsberechtigten Person oder einem Beauftragten bei Beisetzungen mindestens 72 Stunden vor der Beisetzung auf eigene Kosten von der Grabstätte zu nehmen. Geschieht dies nicht, so werden Pflanzen und Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Kosten für den Einsatz von Fremdfirmen werden den nutzungsberechtigten Personen in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Unversehrtheit von betroffenen Gegenständen, Aufbauten und Pflanzen.
  3. Eine Sargbestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines schützenswerten Baumes in der Rahmenanlage des jeweiligen Friedhofes gefährdet wird. In diesem Fall wird dem oder der Angehörigen angeboten, die Sargbestattung auf eigene Kosten in einer anderen Grabstätte ihrer Wahl vorzunehmen. Wenn diese Regelung zur Folge hat, dass ein verstorbener Ehepartner nicht gemeinsam in einer bestehenden Grabstätte mit dem Erstverstorbenen Ehepartner beigesetzt werden kann, übernimmt die Stadt die Kosten für die Umbettung der früheren Bestattung. Auf die alte Grabstätte kann kostenfrei verzichtet werden.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit beträgt:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

8

Friedhofssatzung

5/67/1

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Reuschenberg in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41: 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre. In den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53: 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 15 Jahre. In den Feldern 39, 43 und 44: 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre. Auf der Teilfläche B beträgt die Ruhefrist 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes NW vom 04.03.83 maßgebend.

  1. Bei Urnengrabstätten beträgt die Ruhefrist einheitlich 20 Jahre.

§ 12 a

Haustiere

  1. Der Friedhofsträger soll zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
  2. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

  1. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. An Reihengrabstätten können Nutzungsrechte nur anlässlich eines Sterbefalles erworben werden.
  3. An Wahlgrabstätten können Nutzungsrechte auch ohne Sterbefall erworben werden. Der oder die Nutzungsberechtigte muss einen Wohnsitz in Leverkusen haben. Das Grabbeet muss ab Erwerbsdatum angelegt und dauerhaft gepflegt werden.
  4. Eine weitere Ausnahme für einen Graberwerb ohne Sterbefall ist in § 12, Abs. 1, letzter Satz normiert.
  5. Auf dem Friedhof Reuschenberg sind in Richtung Mekka ausgerichtete Beerdigungsflächen für muslimische Beisetzungen ausgewiesen. Die Ausrichtung bezieht sich auf die rechte Seitenlage der Verstorbenen mit dem Gesicht gen Mekka. Es werden ausschließlich Wahlgräber angeboten.
  6. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Wahltiefgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten in Erdgräbern oder in Urnenwänden (Kolumbarien)

10

Friedhofssatzung

5/67/1

f) Ehrengrabstätten und Sondergräber g) Gemeinschaftsgrabstätten und Gemeinschaftshaine h) Anonyme Grabstätten i) Anonyme Urnengrabstätten j) Ruhegärten

  1. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Veränderlichkeit oder Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht oder nicht mehr zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden.

  2. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist vor Ablauf der Ruhefrist nur gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Es erfolgt keine Rückerstattung von Grabstellengebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeiten.

  3. Rechte an Grabstätten dürfen nur von natürlichen Personen erworben werden. Die entgeltliche Weitergabe von Nutzungsrechten oder Bestattungsrechten an einer Grabstätte oder an Teilen davon ist nicht zulässig.

§ 14 Reihengrabstätten, anonyme Grabstätten

Reihengrabstätten, anonyme Grabstätten

  1. Reihengrabstätten und anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

  2. Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Fehl- und Totgeburten. Für Fehl- und Totgeburten wird ein gesondertes Reihengrabfeld auf dem Friedhof Reuschenberg ausgewiesen. b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Anonyme Grabstätten, die als solche im Friedhofsbelegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Verstorbenen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. d) Rasenreihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  3. Reihengrabstätten haben je Grabstelle folgende Maße: a) für Kinder unter 5 Jahre sowie für Fehl- und Totgeburten:

Stand 01/26

11

Friedhofssatzung

5/67/1

fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m b) für Personen über 5 Jahre: fertige Grabbeete: Länge 2,30 m, Breite 1,00 m Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.

  1. In jeder Reihengrabstätte und anonymen Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- und Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden.

  2. Das Abräumen von Reihengrabstätten wird nach Ablauf der Ruhezeit 3 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angezeigt.

  3. Die Nachfolge im Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erfolgt sinngemäß wie in § 15, Abs. 8 und 9.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag vor Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung gem. Abs. 6 genannten Ausschlussfrist nur für volle Jahre und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann frühestens 12 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes beantragt werden. Eine Verlängerung ist längstens für die Dauer der für den jeweiligen Friedhof festgesetzten Ruhefrist möglich.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Erdbestattungen:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre

Auf dem Friedhof Reuschenberg 20 Jahre in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41 sowie 25 Jahre in den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53. In den Feldern 39, 43 und 44 mit 30jähriger Ruhefrist für Erdbestattungen werden keine neuen Wahlgräber mehr vergeben.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre und in der Teilfläche B 30 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 04.03.83 maßgebend.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Urnenbe-

12

Friedhofssatzung

5/67/1

stattungen einheitlich 20 Jahre.

  1. Unterschieden werden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber.
  2. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- oder Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden. In einem Tiefgrab können zwei Särge übereinander und zusätzlich 4 Urnen beigesetzt werden (Tiefbestattung). Tiefgräber-felder sind auf den Friedhöfen Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Reuschenberg und Schlebusch eingerichtet. In einem Tiefgrab sind weitere Erdbestattungen nur nach Ablauf der Ruhefrist der oberen Bestattung möglich.
  3. Eine Wahlgrabstätte hat in der Regel folgende Maße: Fertige Grabbeetgröße von 2,60 m Länge und 1,50 m Breite. Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.
  4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Erwerbsurkunde.
  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte, Aushang auf dem Friedhof und durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen.
  6. Während der Nutzungszeit ist eine Beisetzung nur erlaubt, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die restliche Ruhezeit erworben wird.
  7. Bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen Kinder, Kinder von nicht verheirateten Eltern sowie Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-

Stand 01/26

13

Friedhofssatzung

5/67/1

berechtigter.

  1. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wenn kein Nutzungsberechtigter vorhanden ist und solange keine der nach § 15, Abs. 8 berechtigten Personen das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte auch bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechtes herausstellt, dass dieses aufgrund von im Wesentlichen unzutreffenden Angaben verliehen wurde, oder eine Person bevorzugte Rechte nach § 15, Abs. 8 geltend macht, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu verliehen werden.

  2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich auch die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstelle.

§ 16 Paragraph 16

Urnenbestattungen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnengrabstätten, d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, e) Urnenwänden (Kolumbarien), f) Ruhegärten g) Baumbestattungen

  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

  3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte oder Wahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

  4. Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die als solche im Friedhofs-

14

Friedhofssatzung

5/67/1

belegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Urnen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

  1. Urnenwände (Kolumbarien) sind Aschenstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme der Urnenkammern. Diese Bauwerke können in Form von Mauern, Terrassen oder Hallen errichtet werden. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Vergleichbar mit Urnenwahlgrabstätten kann der Erwerber unter den freien Urnenkammern wählen. Nutzungsrechtsverlängerungen sind nur im Zusammenhang mit der jeweils zweiten Beisetzung in einer Urnenkammer möglich. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen. Die Überurnen werden materialbezogen entsorgt. Die Aschenkapseln werden, ohne individuelle Kennzeichnung, in würdiger Form auf einem Friedhof beigesetzt.

  2. Ruhegärten und Baumbestattungen sind Aschenstätten die hinsichtlich ihres Erwerbes der Einzelgrabstätte und der Belegungsdichte behandelt werden wie Urnenreihengrabstätten. Die einzelne Grabstätte bleibt ohne eigenes Grabbeet oder Grabmal und ohne sonstige Kennzeichnung der Grabstätte. Individueller Grabschmuck ist nicht gestattet. Im Gegensatz zu den sonstigen anonymen Urnenbeisetzungen werden die Namen der im Ruhegarten oder im Traufbereich eines Baumes beigesetzten Personen auf Metallplaketten oder Acrylplatten eingraviert, die an einer zentralen Gedenkstele bzw. auf einer Stele im Umfeld des Baumes angebracht werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein. Kunststoffe, Metalle, Steine und Keramiken sind nicht zulässig.

  3. Urnengrabstätten haben folgende Maße: a) Urnenreihengrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, b) Urnenwahlgrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, c) Urnenwände: nach Bauart

  4. Die Ruhefrist/Nutzungszeit beträgt bei allen Urnenbestattungen einheitlich 20 Jahre.

  5. Soweit nicht in dieser Friedhofssatzung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend.

  6. Bei Wiederbelegungen von Urnengrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden, sofern Behältnisse erhalten sind, evtl. Reste von Überurnen materialbezogen entsorgt. Sofern Innenurnen mit Aschenresten erhalten sind,

Stand 01/26

15

Friedhofssatzung

5/67/1

werden sie vom Friedhofsträger an gleicher Stelle in tieferer Lage belassen.

§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, Kooperationsgrabfelder

  1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Leverkusen.
  2. Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechtes abzuschließen (Dauergrabpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch vertraglich definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsgrundstätte

Die Gestaltung der Gräber ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, dem Gesamtcharakter und der Würde des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gestaltung der Gräber und Grabmale inklusive Inschriften darf nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen.

§ 19 VI. Grabmale

Wahlmöglichkeit

  1. Es werden Abteilungen mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften besteht nur auf dem Friedhof Reuschenberg.
  2. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
  3. Anonyme Grabstätten werden nur von der Stadt gestaltet. Das Gleiche gilt für

16

Friedhofssatzung

5/67/1

die Ruhegärten. Die Pflege der Grabstätten in Gemeinschaftshainen regelt § 17.

VI. Grabmale

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur handwerkliche bzw. materialbezogene Bearbeitungsarten zur Anwendung kommen. Stehende Grabmale sind allseitig handwerksgerecht zu gestalten. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstelle gelegt werden. Für Grabmale sind nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Kupfer zu verwenden. Applikationen aus Edelstahl oder Verbundglas sind zulässig, soweit keine unmittelbare Verletzungsgefahr von ihnen ausgeht.
  3. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen liegende Grabmale oder Grabmalbestandteile, zusammen mit der Fläche der Randeinfassung, maximal 50 % des Grabbeetes abdecken. Sie dürfen eine Höhe von 18 cm über dem umliegenden Wegeniveau nicht überschreiten. Die Materialstärke von Grabsteinen sollte in der Standfuge 14 cm nicht unterschreiten. Bei liegenden Grabmalen sollte eine Materialstärke von 10 cm und bei Abdecksteinen eine Stärke von 6 cm nicht unterschritten werden.
  4. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Reihengrabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m, b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,80 m, d) auf Kindergräbern und Gräbern für Fehl- und Totgeburten bis zu einer Höhe bis zu 0,80 m.
  5. Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind folgende Grabmale zulässig: a) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. b) Bei liegenden Grabmalen muss, inkl. der Fläche der Randeinfassung, bei Urnenwahlgräbern eine unversiegelte Fläche von 0,3 m² und bei Urnenreihengräbern von 0,2 m² verbleiben.
  6. Die vorgeschriebenen Höchstmaße schließen auch den Sockel des jeweiligen Grabmales und sonstige Baulichkeiten ein.
  7. Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften können aus wichtigen Gründen durch die Stadt zugelassen werden.

Stand 01/26

17

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die Wege zwischen den Grabstätten dürfen ausschließlich mit Natursteinplatten und Splitt belegt werden. Grabeinfassungen sind grundsätzlich nur in folgender Form erlaubt:

Natursteineinfassungen mit folgenden Höchstmaßen:

Dicke: 100 mm Höhe: 300 mm Länge:: maximale Grablänge

Die Grabeinfassungen sind ohne oder mit Punktfundamentierung einzubauen. Die sichtbare Stellhöhe darf 150 mm nicht überschreiten. Eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ist nur erforderlich, wenn die Einfassung tragende Funktion für Aufbauten hat. Grabeinfassungen sind, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht, anzeigepflichtig. Die Anzeige kann der Friedhofsverwaltung formlos erstattet werden. Der Anzeige sind die in § 4a des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes NRW geforderten Nachweise Nachweise und Zertifikate beizufügen, die belegen, dass das Material nicht aus Kinderarbeit stammt.

§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung grundsätzlich den allgemeinen Anforderungen nach § 18 dieser Satzung. Darüber hinaus dürfen Grabmale eine Höhe von 2,20 m nicht überschreiten und keine teilweise oder völlige Überdachung der Grabstelle bewirken. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen). Bei stehenden Grabmalen ist auf der Rückseite, bei liegenden Grabmalen auf der Seite, der Name des Steinmetzbetriebes sowie die Feld und Grab-Nummer der Grabstätte einzugravieren.

§ 22 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

  1. Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 30 x 40 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf bzw. Einfassungsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der

18

Friedhofssatzung

5/67/1

Fundamentierung.

Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. Die Standsicherheitsnachweise sind spätestens 28 Tage nach dem Aufstellen der Grabmale einzureichen (Erstabnahmeprotokoll incl. Lastdiagramm und Dübelberechnung etc. gem. TA Grabmal).
  2. Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.
  3. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.
  4. Provisorische Grabmale sind ein Jahr nach der Aufstellung zu entfernen.

§ 23 Paragraph 23

Anlieferung

Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen hat unter Abstimmung mit der Stadt so zu erfolgen, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können. Dabei sind vorzulegen:

a) die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage b) die genehmigten Ausführungszeichnungen.

§ 24 Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

  1. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils neuesten Fassung.
  2. Die Flucht, hinter der die Grabmale aufzustellen sind, ist vom Aufsteller bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Bei Punktfundamenten auf Grabsohle sind die Bohrungen ausschließlich senkrecht zu führen (max. Winkelabweichung: 10°). Ferner sind stehende Grabmale zu verdübeln.

Stand 01/26

19

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

  1. Grabmale, Einfassungen und sonstige Aufbauten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.: Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon auf seine Kosten zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

Alle Gegenstände, baulichen Einrichtungen (Grabmale, Fundamente, Einfassungen, etc.) und Pflanzen, die nicht von den Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Auslaufens des Nutzungsrechtes von den Grabstellen entfernt wurden, fallen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

  1. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist, mit Ausnahme der Gemeinschaftshaine, der Ruhegärten und anonymen Grabstätten, der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  2. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen von der Stadt zugelassenen Gärtnereibetrieb beauftragen.

20

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Bei Kolumbarien sind, je nach Bauart, innerhalb dieser Frist die werksseitigen Abdeckplatten gegen grabmalartige Abdeckungen ausschließlich aus Naturstein auszutauschen oder in geeigneter Weise zu ergänzen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind zu beachten. Hinsichtlich der Materialbearbeitung und –verwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen über Grabmale in § 20.

  2. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

  3. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Grabbepflanzung soll eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und sich auf die Fläche des Grabbeetes beschränken.

  4. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabstätten müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung sowie in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

  2. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

  3. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff, Folienabdeckung und das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Grüfte (siehe Ausnahme gem. § 29), Grababdeckungen, Mausoleen. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern mit Kies, Schotter, Splitt oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte, flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

Stand 01/26

21

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

  1. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt grundsätzlich den Einschränkungen der §§ 18 und 21 dieser Satzung. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen).
  2. Grüfte (ausgemauerte Grabstätten, Grabgewölbe) sind nur mit besonderer, religiös motivierter Begründung genehmigungsfähig. Grüfte sind nur in den Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften und nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Flächen auf dem Friedhof Reuschenberg zulässig. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche Nettofläche der Grüfte beträgt: Länge 3,80 m, Breite 1,90 m. Ausschließlich die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Art der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Die antragstellende Person erstattet der Friedhofsverwaltung bei Erstbelegung einer Gruft nach der Genehmigung des Antrags gegen Vorlage einer Rechnung die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gruft im Voraus. Die antragstellende Person ist ebenso Gebührenschuldner für die nach der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu erhebenden Gebühren. Kosten und Gebühren sind vor Beginn der Leistungserbringung vollständig zu entrichten. Bei einer in einer Tiefengruft möglichen zweiten Bestattung fallen lediglich die entsprechenden Grabstellen- und Bestattungsgebühren an. Ausgemauerte Bestandsgrüfte genießen Bestandsschutz und werden hinsichtlich der Grabstellen- und Bestattungsgebühren wie bisher als Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage behandelt. Alle Grabaufbauten müssen selbsttragend sein und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten. Überdachungen der Grabstätte sind unzulässig. Bei Beibeerdigungen soll die Gruftöffnung von oben erfolgen. Die Nutzungsberechtigten müssen eine aktuelle Bescheinigung einer qualifizierten Bauingenieurin oder eines qualifizierten Bauingenieurs über die Standsicherheit der Gruft und des Grabmals vorlegen. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Gruft werden die oberflächlichen Aufbauten entfernt und die Gruft mit Sand verfüllt.
  3. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern oder Zwischenwegen mit Kies, Schotter oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

22

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 30 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 6 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle eingeebnet und eingesät.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Paragraph 31

Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. Sofern keine Bedenken der Gesundheitsaufsicht oder sonstige Einwände bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Anwesenheit des Bestatters oder des Friedhofspersonals sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung vom Friedhofspersonal endgültig geschlossen.
  3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 IX. Schlußvorschriften

Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn dieser an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Stand 01/26

23

Friedhofssatzung

5/67/1

IX. Schlußvorschriften

§ 33 Paragraph 33

Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Auf unbeschränkte Zeit erworbene Nutzungsrechte unterliegen mit Inkrafttreten dieser Satzung den Bestimmungen über Wahlgräber. Diese älteren Rechte erlöschen mit Ablauf der Ruhezeit, vom Tage der letzten Beisetzung an gerechnet, frühestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung, sofern nicht die Verlängerung der Nutzungsrechte vorgenommen wird.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Paragraph 34

Haftung, Ausnahmen

  1. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung der Friedhöfe und dieser Satzung vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.

§ 35 Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
  2. entgegen § 7 Abs. 3 a) die Friedhöfe ohne gültige Befahrgenehmigung mit Fahrzeugen jeder Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Transportkarren und mitgeführte Fahrräder, befährt b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

24

Friedhofssatzung

5/67/1

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, Mahlzeiten und alkoholische Getränke zu sich nimmt, lagert, i) Tiere, außer Blindenhunden, auf dem Friedhof mit sich führt. 3. entgegen § 7 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt, 4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 22 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 verwendet oder so beschaffenes Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 9. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

§ 36 Paragraph 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, mit Ausnahme des § 16, Abs. 6, am 01.01.2005 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen vom

  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 12.10.2006
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2007
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 28.12.2007
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 05.10.2009
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 vom 12.11.2009
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.05.2012
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 15 vom 30.05.2012

Stand 01/26

25

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 29.09.2014
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 01.10.2014
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 01.10.2018
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 37 vom 17.10.2018
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2025
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025

26

Paragraph 01

Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Leverkusen verwaltete Friedhöfe:

Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Lützenkirchen, Manfort, Reuschenberg, Scherfenbrand, Schlebusch

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Leverkusen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
  2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
  3. Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschenreste innerhalb einer laufenden Ruhezeit verlangen.

Paragraph 02

Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
  2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Leverkusen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in Leverkusen besaßen. Andere Personen können Nutzungsrechte an den Grabstätten erwerben oder in Leverkusen beerdigt werden, sofern dies das Vorrecht der in Satz 1 genannten Personen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

Stand 01/26

3

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 03

Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke für das Stadtgebiet werden nicht gebildet. Die Wahl des Friedhofes ist frei, soweit eine ausreichende Belegungsmöglichkeit besteht. Ein Anspruch auf Bestattung auf einem bestimmten Friedhof besteht nicht, sofern nicht ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben wurde.

Paragraph 04

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in persönlicher, fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind und b) soweit es sich um Handwerksberufe handelt, selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind. Friedhofsgärtner müssen den Nachweis einer abgeschlossenen gärtnerischen Berufsausbildung und der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft erbringen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer schriftlichen Genehmigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jede bei Ihnen beschäftigte Person bei der Stadt eine Bescheinigung zu beantragen. Die Genehmigung und die Bescheinigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie sind alle zwei Jahre zu erneuern.
  4. Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

4

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum (davon ausgenommen sind organische Stoffe und Böden) ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  2. Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Die Gewerbegenehmigung kann auch entzogen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz schriftlicher Abmahnung beharrlich gegen andere Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

  3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 3; Abs. 4, Satz 2 und Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

Paragraph 06

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucher geöffnet.

  2. Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 07

Verhalten auf dem Friedhof (Friedhofsordnung)

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Stand 01/26

5

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
    1. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    2. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
    3. b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    4. c) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung durchzuführen,
    5. d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    6. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Totenzettel,
    7. f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    8. g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Friedhofseinfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (die nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    9. h) zu lärmen, Mahlzeiten oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zu lagern,
    10. i) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
    1. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge nur für Fahrzeuge erteilt werden können, die bauartbedingt bei entsprechender Sorgfalt keine Schäden an den Wegen und Wegrändern erwarten lassen. Das Gewicht darf 7,5 t nicht überschreiten. Anhänger sind nicht zulässig.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Befahrgenehmigungen für Friedhofsbesucher stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag für Einzelfälle oder befristet für zwei Jahre aus. Für die Erteilung der Befahrgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Befahrgenehmigung wird personenbezogen ausgestellt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens das achtzigste Lebensjahr vollendet hat oder über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „G“ oder „aG“ verfügt. Die Befahrgenehmigung kann auch auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes ausgestellt werden. Sie wird in diesem Fall auf die attestierte Dauer der Erkrankung, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, befristet.

  1. Totengedenkfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich bei der Stadt anzumelden.

6

Friedhofssatzung

5/67/1

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

  1. Bestattungen sind unter Vorlage der standesamtlichen Sterbebescheinigung bei der Stadt anzumelden, bei Urnenbestattungen ist zusätzlich die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Sie haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
  3. Bei der Einlieferung der Särge in die Leichenhalle müssen diese mit dem Namen der oder des Verstorbenen sowie dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beisetzung gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Särge abgestellt werden, die für Bestattungen auf einem der sieben kommunalen Friedhöfe vorgesehen sind.
  4. Andere als die in dieser Satzung aufgeführten Beisetzungsformen sind auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen nicht zulässig.
  5. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Leichen nur in geschlossenen Behältnissen zu transportieren, anzuliefern und aufzubewahren.

Paragraph 09

Särge

  1. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Erdbeisetzungen nur in Särgen und Leichentüchern zulässig. Bei der sarglosen Grablegung hat die bestattungspflichtige Person das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für etwaige Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
  2. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem

Stand 01/26

7

Friedhofssatzung

5/67/1

Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Aschenkapseln müssen ebenfalls aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Das gleiche gilt für Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden.

  1. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und verfüllt.
  2. Grabzubehör, Aufbauten, Grababdeckplatten und Pflanzen sind von der nutzungsberechtigten Person oder einem Beauftragten bei Beisetzungen mindestens 72 Stunden vor der Beisetzung auf eigene Kosten von der Grabstätte zu nehmen. Geschieht dies nicht, so werden Pflanzen und Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Kosten für den Einsatz von Fremdfirmen werden den nutzungsberechtigten Personen in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Unversehrtheit von betroffenen Gegenständen, Aufbauten und Pflanzen.
  3. Eine Sargbestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines schützenswerten Baumes in der Rahmenanlage des jeweiligen Friedhofes gefährdet wird. In diesem Fall wird dem oder der Angehörigen angeboten, die Sargbestattung auf eigene Kosten in einer anderen Grabstätte ihrer Wahl vorzunehmen. Wenn diese Regelung zur Folge hat, dass ein verstorbener Ehepartner nicht gemeinsam in einer bestehenden Grabstätte mit dem Erstverstorbenen Ehepartner beigesetzt werden kann, übernimmt die Stadt die Kosten für die Umbettung der früheren Bestattung. Auf die alte Grabstätte kann kostenfrei verzichtet werden.

Paragraph 11

Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit beträgt:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

8

Friedhofssatzung

5/67/1

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Reuschenberg in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41: 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre. In den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53: 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 15 Jahre. In den Feldern 39, 43 und 44: 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre. Auf der Teilfläche B beträgt die Ruhefrist 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes NW vom 04.03.83 maßgebend.

  1. Bei Urnengrabstätten beträgt die Ruhefrist einheitlich 20 Jahre.

Paragraph 12

Haustiere

  1. Der Friedhofsträger soll zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
  2. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

  1. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. An Reihengrabstätten können Nutzungsrechte nur anlässlich eines Sterbefalles erworben werden.
  3. An Wahlgrabstätten können Nutzungsrechte auch ohne Sterbefall erworben werden. Der oder die Nutzungsberechtigte muss einen Wohnsitz in Leverkusen haben. Das Grabbeet muss ab Erwerbsdatum angelegt und dauerhaft gepflegt werden.
  4. Eine weitere Ausnahme für einen Graberwerb ohne Sterbefall ist in § 12, Abs. 1, letzter Satz normiert.
  5. Auf dem Friedhof Reuschenberg sind in Richtung Mekka ausgerichtete Beerdigungsflächen für muslimische Beisetzungen ausgewiesen. Die Ausrichtung bezieht sich auf die rechte Seitenlage der Verstorbenen mit dem Gesicht gen Mekka. Es werden ausschließlich Wahlgräber angeboten.
  6. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Wahltiefgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten in Erdgräbern oder in Urnenwänden (Kolumbarien)

10

Friedhofssatzung

5/67/1

f) Ehrengrabstätten und Sondergräber g) Gemeinschaftsgrabstätten und Gemeinschaftshaine h) Anonyme Grabstätten i) Anonyme Urnengrabstätten j) Ruhegärten

  1. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Veränderlichkeit oder Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht oder nicht mehr zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden.

  2. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist vor Ablauf der Ruhefrist nur gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Es erfolgt keine Rückerstattung von Grabstellengebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeiten.

  3. Rechte an Grabstätten dürfen nur von natürlichen Personen erworben werden. Die entgeltliche Weitergabe von Nutzungsrechten oder Bestattungsrechten an einer Grabstätte oder an Teilen davon ist nicht zulässig.

Paragraph 14

Reihengrabstätten, anonyme Grabstätten

  1. Reihengrabstätten und anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

  2. Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Fehl- und Totgeburten. Für Fehl- und Totgeburten wird ein gesondertes Reihengrabfeld auf dem Friedhof Reuschenberg ausgewiesen. b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Anonyme Grabstätten, die als solche im Friedhofsbelegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Verstorbenen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. d) Rasenreihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  3. Reihengrabstätten haben je Grabstelle folgende Maße: a) für Kinder unter 5 Jahre sowie für Fehl- und Totgeburten:

Stand 01/26

11

Friedhofssatzung

5/67/1

fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m b) für Personen über 5 Jahre: fertige Grabbeete: Länge 2,30 m, Breite 1,00 m Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.

  1. In jeder Reihengrabstätte und anonymen Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- und Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden.

  2. Das Abräumen von Reihengrabstätten wird nach Ablauf der Ruhezeit 3 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angezeigt.

  3. Die Nachfolge im Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erfolgt sinngemäß wie in § 15, Abs. 8 und 9.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag vor Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung gem. Abs. 6 genannten Ausschlussfrist nur für volle Jahre und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann frühestens 12 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes beantragt werden. Eine Verlängerung ist längstens für die Dauer der für den jeweiligen Friedhof festgesetzten Ruhefrist möglich.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Erdbestattungen:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre

Auf dem Friedhof Reuschenberg 20 Jahre in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41 sowie 25 Jahre in den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53. In den Feldern 39, 43 und 44 mit 30jähriger Ruhefrist für Erdbestattungen werden keine neuen Wahlgräber mehr vergeben.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre und in der Teilfläche B 30 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 04.03.83 maßgebend.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Urnenbe-

12

Friedhofssatzung

5/67/1

stattungen einheitlich 20 Jahre.

  1. Unterschieden werden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber.
  2. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- oder Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden. In einem Tiefgrab können zwei Särge übereinander und zusätzlich 4 Urnen beigesetzt werden (Tiefbestattung). Tiefgräber-felder sind auf den Friedhöfen Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Reuschenberg und Schlebusch eingerichtet. In einem Tiefgrab sind weitere Erdbestattungen nur nach Ablauf der Ruhefrist der oberen Bestattung möglich.
  3. Eine Wahlgrabstätte hat in der Regel folgende Maße: Fertige Grabbeetgröße von 2,60 m Länge und 1,50 m Breite. Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.
  4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Erwerbsurkunde.
  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte, Aushang auf dem Friedhof und durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen.
  6. Während der Nutzungszeit ist eine Beisetzung nur erlaubt, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die restliche Ruhezeit erworben wird.
  7. Bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen Kinder, Kinder von nicht verheirateten Eltern sowie Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-

Stand 01/26

13

Friedhofssatzung

5/67/1

berechtigter.

  1. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wenn kein Nutzungsberechtigter vorhanden ist und solange keine der nach § 15, Abs. 8 berechtigten Personen das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte auch bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechtes herausstellt, dass dieses aufgrund von im Wesentlichen unzutreffenden Angaben verliehen wurde, oder eine Person bevorzugte Rechte nach § 15, Abs. 8 geltend macht, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu verliehen werden.

  2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich auch die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstelle.

Paragraph 16

Urnenbestattungen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnengrabstätten, d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, e) Urnenwänden (Kolumbarien), f) Ruhegärten g) Baumbestattungen

  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

  3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte oder Wahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

  4. Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die als solche im Friedhofs-

14

Friedhofssatzung

5/67/1

belegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Urnen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

  1. Urnenwände (Kolumbarien) sind Aschenstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme der Urnenkammern. Diese Bauwerke können in Form von Mauern, Terrassen oder Hallen errichtet werden. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Vergleichbar mit Urnenwahlgrabstätten kann der Erwerber unter den freien Urnenkammern wählen. Nutzungsrechtsverlängerungen sind nur im Zusammenhang mit der jeweils zweiten Beisetzung in einer Urnenkammer möglich. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen. Die Überurnen werden materialbezogen entsorgt. Die Aschenkapseln werden, ohne individuelle Kennzeichnung, in würdiger Form auf einem Friedhof beigesetzt.

  2. Ruhegärten und Baumbestattungen sind Aschenstätten die hinsichtlich ihres Erwerbes der Einzelgrabstätte und der Belegungsdichte behandelt werden wie Urnenreihengrabstätten. Die einzelne Grabstätte bleibt ohne eigenes Grabbeet oder Grabmal und ohne sonstige Kennzeichnung der Grabstätte. Individueller Grabschmuck ist nicht gestattet. Im Gegensatz zu den sonstigen anonymen Urnenbeisetzungen werden die Namen der im Ruhegarten oder im Traufbereich eines Baumes beigesetzten Personen auf Metallplaketten oder Acrylplatten eingraviert, die an einer zentralen Gedenkstele bzw. auf einer Stele im Umfeld des Baumes angebracht werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein. Kunststoffe, Metalle, Steine und Keramiken sind nicht zulässig.

  3. Urnengrabstätten haben folgende Maße: a) Urnenreihengrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, b) Urnenwahlgrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, c) Urnenwände: nach Bauart

  4. Die Ruhefrist/Nutzungszeit beträgt bei allen Urnenbestattungen einheitlich 20 Jahre.

  5. Soweit nicht in dieser Friedhofssatzung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend.

  6. Bei Wiederbelegungen von Urnengrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden, sofern Behältnisse erhalten sind, evtl. Reste von Überurnen materialbezogen entsorgt. Sofern Innenurnen mit Aschenresten erhalten sind,

Stand 01/26

15

Friedhofssatzung

5/67/1

werden sie vom Friedhofsträger an gleicher Stelle in tieferer Lage belassen.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, Kooperationsgrabfelder

  1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Leverkusen.
  2. Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechtes abzuschließen (Dauergrabpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch vertraglich definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsgrundstätte

Die Gestaltung der Gräber ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, dem Gesamtcharakter und der Würde des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gestaltung der Gräber und Grabmale inklusive Inschriften darf nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen.

Paragraph 19

Wahlmöglichkeit

  1. Es werden Abteilungen mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften besteht nur auf dem Friedhof Reuschenberg.
  2. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
  3. Anonyme Grabstätten werden nur von der Stadt gestaltet. Das Gleiche gilt für

16

Friedhofssatzung

5/67/1

die Ruhegärten. Die Pflege der Grabstätten in Gemeinschaftshainen regelt § 17.

VI. Grabmale

Paragraph 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur handwerkliche bzw. materialbezogene Bearbeitungsarten zur Anwendung kommen. Stehende Grabmale sind allseitig handwerksgerecht zu gestalten. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstelle gelegt werden. Für Grabmale sind nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Kupfer zu verwenden. Applikationen aus Edelstahl oder Verbundglas sind zulässig, soweit keine unmittelbare Verletzungsgefahr von ihnen ausgeht.
  3. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen liegende Grabmale oder Grabmalbestandteile, zusammen mit der Fläche der Randeinfassung, maximal 50 % des Grabbeetes abdecken. Sie dürfen eine Höhe von 18 cm über dem umliegenden Wegeniveau nicht überschreiten. Die Materialstärke von Grabsteinen sollte in der Standfuge 14 cm nicht unterschreiten. Bei liegenden Grabmalen sollte eine Materialstärke von 10 cm und bei Abdecksteinen eine Stärke von 6 cm nicht unterschritten werden.
  4. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Reihengrabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m, b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,80 m, d) auf Kindergräbern und Gräbern für Fehl- und Totgeburten bis zu einer Höhe bis zu 0,80 m.
  5. Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind folgende Grabmale zulässig: a) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. b) Bei liegenden Grabmalen muss, inkl. der Fläche der Randeinfassung, bei Urnenwahlgräbern eine unversiegelte Fläche von 0,3 m² und bei Urnenreihengräbern von 0,2 m² verbleiben.
  6. Die vorgeschriebenen Höchstmaße schließen auch den Sockel des jeweiligen Grabmales und sonstige Baulichkeiten ein.
  7. Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften können aus wichtigen Gründen durch die Stadt zugelassen werden.

Stand 01/26

17

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die Wege zwischen den Grabstätten dürfen ausschließlich mit Natursteinplatten und Splitt belegt werden. Grabeinfassungen sind grundsätzlich nur in folgender Form erlaubt:

Natursteineinfassungen mit folgenden Höchstmaßen:

Dicke: 100 mm Höhe: 300 mm Länge:: maximale Grablänge

Die Grabeinfassungen sind ohne oder mit Punktfundamentierung einzubauen. Die sichtbare Stellhöhe darf 150 mm nicht überschreiten. Eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ist nur erforderlich, wenn die Einfassung tragende Funktion für Aufbauten hat. Grabeinfassungen sind, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht, anzeigepflichtig. Die Anzeige kann der Friedhofsverwaltung formlos erstattet werden. Der Anzeige sind die in § 4a des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes NRW geforderten Nachweise Nachweise und Zertifikate beizufügen, die belegen, dass das Material nicht aus Kinderarbeit stammt.

Paragraph 21

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung grundsätzlich den allgemeinen Anforderungen nach § 18 dieser Satzung. Darüber hinaus dürfen Grabmale eine Höhe von 2,20 m nicht überschreiten und keine teilweise oder völlige Überdachung der Grabstelle bewirken. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen). Bei stehenden Grabmalen ist auf der Rückseite, bei liegenden Grabmalen auf der Seite, der Name des Steinmetzbetriebes sowie die Feld und Grab-Nummer der Grabstätte einzugravieren.

Paragraph 22

Zustimmungserfordernis

  1. Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 30 x 40 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf bzw. Einfassungsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der

18

Friedhofssatzung

5/67/1

Fundamentierung.

Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. Die Standsicherheitsnachweise sind spätestens 28 Tage nach dem Aufstellen der Grabmale einzureichen (Erstabnahmeprotokoll incl. Lastdiagramm und Dübelberechnung etc. gem. TA Grabmal).
  2. Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.
  3. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.
  4. Provisorische Grabmale sind ein Jahr nach der Aufstellung zu entfernen.

Paragraph 23

Anlieferung

Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen hat unter Abstimmung mit der Stadt so zu erfolgen, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können. Dabei sind vorzulegen:

a) die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage b) die genehmigten Ausführungszeichnungen.

Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

  1. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils neuesten Fassung.
  2. Die Flucht, hinter der die Grabmale aufzustellen sind, ist vom Aufsteller bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Bei Punktfundamenten auf Grabsohle sind die Bohrungen ausschließlich senkrecht zu führen (max. Winkelabweichung: 10°). Ferner sind stehende Grabmale zu verdübeln.

Stand 01/26

19

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 25

Unterhaltung

  1. Grabmale, Einfassungen und sonstige Aufbauten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.: Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon auf seine Kosten zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 26

Entfernung

Alle Gegenstände, baulichen Einrichtungen (Grabmale, Fundamente, Einfassungen, etc.) und Pflanzen, die nicht von den Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Auslaufens des Nutzungsrechtes von den Grabstellen entfernt wurden, fallen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 27

Allgemeines

  1. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist, mit Ausnahme der Gemeinschaftshaine, der Ruhegärten und anonymen Grabstätten, der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  2. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen von der Stadt zugelassenen Gärtnereibetrieb beauftragen.

20

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Bei Kolumbarien sind, je nach Bauart, innerhalb dieser Frist die werksseitigen Abdeckplatten gegen grabmalartige Abdeckungen ausschließlich aus Naturstein auszutauschen oder in geeigneter Weise zu ergänzen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind zu beachten. Hinsichtlich der Materialbearbeitung und –verwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen über Grabmale in § 20.

  2. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

  3. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Grabbepflanzung soll eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und sich auf die Fläche des Grabbeetes beschränken.

  4. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

Paragraph 28

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabstätten müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung sowie in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

  2. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

  3. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff, Folienabdeckung und das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Grüfte (siehe Ausnahme gem. § 29), Grababdeckungen, Mausoleen. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern mit Kies, Schotter, Splitt oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte, flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

Stand 01/26

21

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 29

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

  1. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt grundsätzlich den Einschränkungen der §§ 18 und 21 dieser Satzung. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen).
  2. Grüfte (ausgemauerte Grabstätten, Grabgewölbe) sind nur mit besonderer, religiös motivierter Begründung genehmigungsfähig. Grüfte sind nur in den Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften und nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Flächen auf dem Friedhof Reuschenberg zulässig. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche Nettofläche der Grüfte beträgt: Länge 3,80 m, Breite 1,90 m. Ausschließlich die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Art der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Die antragstellende Person erstattet der Friedhofsverwaltung bei Erstbelegung einer Gruft nach der Genehmigung des Antrags gegen Vorlage einer Rechnung die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gruft im Voraus. Die antragstellende Person ist ebenso Gebührenschuldner für die nach der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu erhebenden Gebühren. Kosten und Gebühren sind vor Beginn der Leistungserbringung vollständig zu entrichten. Bei einer in einer Tiefengruft möglichen zweiten Bestattung fallen lediglich die entsprechenden Grabstellen- und Bestattungsgebühren an. Ausgemauerte Bestandsgrüfte genießen Bestandsschutz und werden hinsichtlich der Grabstellen- und Bestattungsgebühren wie bisher als Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage behandelt. Alle Grabaufbauten müssen selbsttragend sein und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten. Überdachungen der Grabstätte sind unzulässig. Bei Beibeerdigungen soll die Gruftöffnung von oben erfolgen. Die Nutzungsberechtigten müssen eine aktuelle Bescheinigung einer qualifizierten Bauingenieurin oder eines qualifizierten Bauingenieurs über die Standsicherheit der Gruft und des Grabmals vorlegen. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Gruft werden die oberflächlichen Aufbauten entfernt und die Gruft mit Sand verfüllt.
  3. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern oder Zwischenwegen mit Kies, Schotter oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

22

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 30

Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 6 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle eingeebnet und eingesät.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 31

Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. Sofern keine Bedenken der Gesundheitsaufsicht oder sonstige Einwände bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Anwesenheit des Bestatters oder des Friedhofspersonals sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung vom Friedhofspersonal endgültig geschlossen.
  3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 32

Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn dieser an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Stand 01/26

23

Friedhofssatzung

5/67/1

IX. Schlußvorschriften

Paragraph 33

Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Auf unbeschränkte Zeit erworbene Nutzungsrechte unterliegen mit Inkrafttreten dieser Satzung den Bestimmungen über Wahlgräber. Diese älteren Rechte erlöschen mit Ablauf der Ruhezeit, vom Tage der letzten Beisetzung an gerechnet, frühestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung, sofern nicht die Verlängerung der Nutzungsrechte vorgenommen wird.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 34

Haftung, Ausnahmen

  1. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung der Friedhöfe und dieser Satzung vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.

Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
  2. entgegen § 7 Abs. 3 a) die Friedhöfe ohne gültige Befahrgenehmigung mit Fahrzeugen jeder Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Transportkarren und mitgeführte Fahrräder, befährt b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

24

Friedhofssatzung

5/67/1

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, Mahlzeiten und alkoholische Getränke zu sich nimmt, lagert, i) Tiere, außer Blindenhunden, auf dem Friedhof mit sich führt. 3. entgegen § 7 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt, 4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 22 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 verwendet oder so beschaffenes Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 9. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

Paragraph 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, mit Ausnahme des § 16, Abs. 6, am 01.01.2005 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen vom

  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 12.10.2006
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2007
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 28.12.2007
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 05.10.2009
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 vom 12.11.2009
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.05.2012
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 15 vom 30.05.2012

Stand 01/26

25

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 29.09.2014
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 01.10.2014
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 01.10.2018
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 37 vom 17.10.2018
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2025
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025

26

Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Verwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Gemäß § 29 Abs. 2 S. 5 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen fallen ggfs. zusätzliche Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Grabkammer an.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, bei Verwaltungsleistungen mit der Antragstellung.
  2. Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer oder der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Inanspruchnahme erfolgt oder der durch die Leistungen unmittelbar begünstigt wird. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Fälligkeit

Die Gebühr wird nach Maßgabe des Gebührenbescheides fällig.

Stand 01/26

1

Friedhofsgebühren

2/20/7

§ 4 Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, gleichzeitig treten die bisher im Stadtgebiet geltenden Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft.

2

Friedhofsgebühren

2/20/7

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen:

Anlage None Beisetzungs Und Aufbettungsgebühren

Mit den Beisetzungs- und Aufbettungsgebühren sind abgegolten:

Ausheben des Grabes, Benutzung des Sargwagens, Schließen und Einebnen des Grabes

Gebühr
2.1 Reihengräber, Reihengräber und Rasenreihengräber für Personen über 5 Jahre Erdbestattungen 1.126,11 €
2.2 anonyme Erdgräber Erdbestattungen 1.097,84 €

Stand 01/26

3

Friedhofsgebühren

2/20/7

2.3 Reihengräber, Reihengräber und Rasenreihengräber für Personen unter 5 Jahre Erdbestattungen 563,06 €
2.4 Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage für Personen über 5 Jahre Erdbestattungen 1.270,98 €
2.5 Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage für Personen unter 5 Jahre Erdbestattungen 635,49 €
2.6 Bestattungen in Grüften Erdbestattungen 1.614,00 €
2.7 Tiefengräber (Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage) für Personen über 5 Jahre Erdbestattungen 1.602,89 €
2.8 Tiefengräber (Wahlgräber oder Wahlgräber in bes. Lage) für Personen unter 5 Jahre Erdbestattungen 801,45 €
2.9 Reihengräber, Wahlgräber, anonyme Gräber und Ruhegarten Urnenbeisetzungen 285,14 €
2.10 Kolumbarien Urnenbeisetzungen 104,12 €

Bei Aufbettungen von Kindern unter 1 Jahr zu Verwandten vor Ablauf der Ruhefrist sind folgende Gebühren zu entrichten:

2.11 in einem Reihengrab 218,80 €
2.12 in einem Wahlgrab 267,69 €

Anlage None Gebühren Für Sonstige Leistungen Auf Den Friedhöfe

Gebühr
3.1 Benutzung der Trauerhalle 214,51 €
3.2 Abdeckung des Erdaushubes und Ausschlagen der Gräber mit Matten je Mattensatz 17,01 €

4

Friedhofsgebühren

2/20/7

3.3 Umbettungen und Ausgrabungen Für die Erteilung der Genehmigung und Beaufsichtigung der Umbettung oder Ausgrabung durch das Friedhofspersonal
3.3.1 von einer Leiche 72,52 €
3.3.2 von einer Urne 36,26 €
3.4 Gebühr für die Rückgabe von Nutzungsrechten Für die Mahd, Laubfegearbeiten und sonstige Unterhaltungsarbeiten bis zum Ablauf der Ruhefrist
je Jahr und m² 12,59 €
3.5 Für die Prüfung eines Antrages auf Errichtung von Grabdenkmälern oder anderer baulicher Anlagen auf Gräbern ist bei Einzelgräbern, mehrstelligen Grabstellen und Urnengräbern folgende Gebühr zu entrichten: Die Gebühr beinhaltet auch die laufenden Kontrollen auf Standfestigkeit. 37,80 €
  1. Ablehnung und Rücknahme von Anträgen auf Verwaltungsleistungen

Wird der Antrag auf Verwaltungsleistungen abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so können nach Fortschritt der Verwaltungsleistungen bis zu 75 % der Gebühr erhoben werden.

Diese Gebührentarif tritt am 01.05.2023 in Kraft.


  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 vom 15.12.1975
  • Berichtigung der Bekanntmachung vom 15.12.75 im Amtsblatt Nr.1 der Stadt Leverkusen vom 15.01.1976
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.1978
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 29.12.1978
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.09.1979
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 23.11.1979

Stand 01/26

5

Friedhofsgebühren

2/20/7

    1. und 4. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 08.12.1981
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 19.12.1981
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 17.02.1987
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 21.02.1987
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 19.06.1989
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 29./30.06.1989
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 17.12.1991
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 21.12.1991
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 05.07.1993
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 22./26.07.1993
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 30.09.1996
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 26./27.10.1996
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 11.12.2001
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 31.12.2001
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 07.10.2002
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 25.10.2002
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2003
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 19.12.2003
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 13.12.2004
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 28./30.12.2004
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.12.2005
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 28.12.2005
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 04.12.2006
  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 09.12.2006

6

Friedhofsgebühren

2/20/7

    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2007
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 der Stadt Leverkusen vom 28.12.2007
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.12.2009
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Leverkusen vom 30.12.2009
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 06.12.2010
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 der Stadt Leverkusen vom 23.12.2010
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.12.2011
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Leverkusen vom 23.12.2011
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2012
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 33 der Stadt Leverkusen vom 21.12.2012
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 09.12.2013
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 42 der Stadt Leverkusen vom 20.12.2013
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 01.12.2014
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 35 der Stadt Leverkusen vom 19.12.2014
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.12.2015
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 37 der Stadt Leverkusen vom 12.12.2015
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.2017
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 46 der Stadt Leverkusen vom 21.12.2017
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 16.12.2019

Stand 01/26

7

Friedhofsgebühren

2/20/7

  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 41 der Stadt Leverkusen vom 19.12.2019
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 30.03.2023
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 16 der Stadt Leverkusen vom 28.04.2023
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2025
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 der Stadt Leverkusen vom 19.12.2025

8

Anlage None Grabstellengebühren

Gebühr
1.1 Erdreihengräber für Personen über 5 Jahre je Jahr 121,74 €
1.2 Erdreihengräber für Personen unter 5 Jahre je Jahr 79,64 €
1.3 Erdwahlgräber je Jahr 164,01 €
1.4 Erdwahlgräber in besonderer Lage je Jahr 201,19 €
1.5 Sondergrabstätten je m² je Jahr 122,50 €
1.6 Anonyme Erdgräber je Jahr 112,38 €
1.7 Gruft je Jahr 230,39 €
1.8 Rasenreihengräber je Jahr 156,43 €
1.9 Urnenreihengräber je Jahr 90,17 €
1.10 Urnenwahlgräber je Jahr 128,53 €
1.11 Kolumbarien je Kammer je Jahr 112,08 €
1.12 Anonyme Urnengräber je Jahr 72,75 €
1.13 Urnenreihengrab Ruhegarten je Jahr 72,61 €

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Verwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Gemäß § 29 Abs. 2 S. 5 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen fallen ggfs. zusätzliche Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Grabkammer an.

Paragraph 02

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, bei Verwaltungsleistungen mit der Antragstellung.
  2. Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer oder der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Inanspruchnahme erfolgt oder der durch die Leistungen unmittelbar begünstigt wird. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Fälligkeit

Die Gebühr wird nach Maßgabe des Gebührenbescheides fällig.

Stand 01/26

1

Friedhofsgebühren

2/20/7

Paragraph 04

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, gleichzeitig treten die bisher im Stadtgebiet geltenden Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft.

2

Friedhofsgebühren

2/20/7

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen:

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Leverkusen verwaltete Friedhöfe:

Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Lützenkirchen, Manfort, Reuschenberg, Scherfenbrand, Schlebusch

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Leverkusen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
  2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
  3. Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschenreste innerhalb einer laufenden Ruhezeit verlangen.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
  2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Leverkusen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in Leverkusen besaßen. Andere Personen können Nutzungsrechte an den Grabstätten erwerben oder in Leverkusen beerdigt werden, sofern dies das Vorrecht der in Satz 1 genannten Personen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

Stand 01/26

3

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke für das Stadtgebiet werden nicht gebildet. Die Wahl des Friedhofes ist frei, soweit eine ausreichende Belegungsmöglichkeit besteht. Ein Anspruch auf Bestattung auf einem bestimmten Friedhof besteht nicht, sofern nicht ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben wurde.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in persönlicher, fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind und b) soweit es sich um Handwerksberufe handelt, selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind. Friedhofsgärtner müssen den Nachweis einer abgeschlossenen gärtnerischen Berufsausbildung und der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft erbringen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer schriftlichen Genehmigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jede bei Ihnen beschäftigte Person bei der Stadt eine Bescheinigung zu beantragen. Die Genehmigung und die Bescheinigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie sind alle zwei Jahre zu erneuern.
  4. Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

4

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum (davon ausgenommen sind organische Stoffe und Böden) ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  2. Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Die Gewerbegenehmigung kann auch entzogen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz schriftlicher Abmahnung beharrlich gegen andere Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

  3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 3; Abs. 4, Satz 2 und Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucher geöffnet.

  2. Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Verhalten auf dem Friedhof (Friedhofsordnung)

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Stand 01/26

5

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
    1. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    2. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
    3. b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    4. c) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung durchzuführen,
    5. d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    6. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Totenzettel,
    7. f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    8. g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Friedhofseinfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (die nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    9. h) zu lärmen, Mahlzeiten oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zu lagern,
    10. i) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
    1. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge nur für Fahrzeuge erteilt werden können, die bauartbedingt bei entsprechender Sorgfalt keine Schäden an den Wegen und Wegrändern erwarten lassen. Das Gewicht darf 7,5 t nicht überschreiten. Anhänger sind nicht zulässig.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Befahrgenehmigungen für Friedhofsbesucher stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag für Einzelfälle oder befristet für zwei Jahre aus. Für die Erteilung der Befahrgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Befahrgenehmigung wird personenbezogen ausgestellt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens das achtzigste Lebensjahr vollendet hat oder über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „G“ oder „aG“ verfügt. Die Befahrgenehmigung kann auch auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes ausgestellt werden. Sie wird in diesem Fall auf die attestierte Dauer der Erkrankung, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, befristet.

  1. Totengedenkfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich bei der Stadt anzumelden.

6

Friedhofssatzung

5/67/1

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

  1. Bestattungen sind unter Vorlage der standesamtlichen Sterbebescheinigung bei der Stadt anzumelden, bei Urnenbestattungen ist zusätzlich die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Sie haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
  3. Bei der Einlieferung der Särge in die Leichenhalle müssen diese mit dem Namen der oder des Verstorbenen sowie dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beisetzung gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Särge abgestellt werden, die für Bestattungen auf einem der sieben kommunalen Friedhöfe vorgesehen sind.
  4. Andere als die in dieser Satzung aufgeführten Beisetzungsformen sind auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen nicht zulässig.
  5. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Leichen nur in geschlossenen Behältnissen zu transportieren, anzuliefern und aufzubewahren.

§ 9 Paragraph 9

Särge

  1. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Erdbeisetzungen nur in Särgen und Leichentüchern zulässig. Bei der sarglosen Grablegung hat die bestattungspflichtige Person das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für etwaige Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
  2. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem

Stand 01/26

7

Friedhofssatzung

5/67/1

Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Aschenkapseln müssen ebenfalls aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Das gleiche gilt für Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden.

  1. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und verfüllt.
  2. Grabzubehör, Aufbauten, Grababdeckplatten und Pflanzen sind von der nutzungsberechtigten Person oder einem Beauftragten bei Beisetzungen mindestens 72 Stunden vor der Beisetzung auf eigene Kosten von der Grabstätte zu nehmen. Geschieht dies nicht, so werden Pflanzen und Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Kosten für den Einsatz von Fremdfirmen werden den nutzungsberechtigten Personen in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Unversehrtheit von betroffenen Gegenständen, Aufbauten und Pflanzen.
  3. Eine Sargbestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines schützenswerten Baumes in der Rahmenanlage des jeweiligen Friedhofes gefährdet wird. In diesem Fall wird dem oder der Angehörigen angeboten, die Sargbestattung auf eigene Kosten in einer anderen Grabstätte ihrer Wahl vorzunehmen. Wenn diese Regelung zur Folge hat, dass ein verstorbener Ehepartner nicht gemeinsam in einer bestehenden Grabstätte mit dem Erstverstorbenen Ehepartner beigesetzt werden kann, übernimmt die Stadt die Kosten für die Umbettung der früheren Bestattung. Auf die alte Grabstätte kann kostenfrei verzichtet werden.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit beträgt:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

8

Friedhofssatzung

5/67/1

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Reuschenberg in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41: 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre. In den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53: 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 15 Jahre. In den Feldern 39, 43 und 44: 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre. Auf der Teilfläche B beträgt die Ruhefrist 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes NW vom 04.03.83 maßgebend.

  1. Bei Urnengrabstätten beträgt die Ruhefrist einheitlich 20 Jahre.

§ 12 a

Haustiere

  1. Der Friedhofsträger soll zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
  2. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

  1. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. An Reihengrabstätten können Nutzungsrechte nur anlässlich eines Sterbefalles erworben werden.
  3. An Wahlgrabstätten können Nutzungsrechte auch ohne Sterbefall erworben werden. Der oder die Nutzungsberechtigte muss einen Wohnsitz in Leverkusen haben. Das Grabbeet muss ab Erwerbsdatum angelegt und dauerhaft gepflegt werden.
  4. Eine weitere Ausnahme für einen Graberwerb ohne Sterbefall ist in § 12, Abs. 1, letzter Satz normiert.
  5. Auf dem Friedhof Reuschenberg sind in Richtung Mekka ausgerichtete Beerdigungsflächen für muslimische Beisetzungen ausgewiesen. Die Ausrichtung bezieht sich auf die rechte Seitenlage der Verstorbenen mit dem Gesicht gen Mekka. Es werden ausschließlich Wahlgräber angeboten.
  6. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Wahltiefgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten in Erdgräbern oder in Urnenwänden (Kolumbarien)

10

Friedhofssatzung

5/67/1

f) Ehrengrabstätten und Sondergräber g) Gemeinschaftsgrabstätten und Gemeinschaftshaine h) Anonyme Grabstätten i) Anonyme Urnengrabstätten j) Ruhegärten

  1. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Veränderlichkeit oder Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht oder nicht mehr zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden.

  2. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist vor Ablauf der Ruhefrist nur gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Es erfolgt keine Rückerstattung von Grabstellengebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeiten.

  3. Rechte an Grabstätten dürfen nur von natürlichen Personen erworben werden. Die entgeltliche Weitergabe von Nutzungsrechten oder Bestattungsrechten an einer Grabstätte oder an Teilen davon ist nicht zulässig.

§ 14 Reihengrabstätten, anonyme Grabstätten

Reihengrabstätten, anonyme Grabstätten

  1. Reihengrabstätten und anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

  2. Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Fehl- und Totgeburten. Für Fehl- und Totgeburten wird ein gesondertes Reihengrabfeld auf dem Friedhof Reuschenberg ausgewiesen. b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Anonyme Grabstätten, die als solche im Friedhofsbelegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Verstorbenen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. d) Rasenreihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  3. Reihengrabstätten haben je Grabstelle folgende Maße: a) für Kinder unter 5 Jahre sowie für Fehl- und Totgeburten:

Stand 01/26

11

Friedhofssatzung

5/67/1

fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m b) für Personen über 5 Jahre: fertige Grabbeete: Länge 2,30 m, Breite 1,00 m Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.

  1. In jeder Reihengrabstätte und anonymen Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- und Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden.

  2. Das Abräumen von Reihengrabstätten wird nach Ablauf der Ruhezeit 3 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angezeigt.

  3. Die Nachfolge im Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erfolgt sinngemäß wie in § 15, Abs. 8 und 9.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag vor Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung gem. Abs. 6 genannten Ausschlussfrist nur für volle Jahre und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann frühestens 12 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes beantragt werden. Eine Verlängerung ist längstens für die Dauer der für den jeweiligen Friedhof festgesetzten Ruhefrist möglich.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Erdbestattungen:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre

Auf dem Friedhof Reuschenberg 20 Jahre in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41 sowie 25 Jahre in den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53. In den Feldern 39, 43 und 44 mit 30jähriger Ruhefrist für Erdbestattungen werden keine neuen Wahlgräber mehr vergeben.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre und in der Teilfläche B 30 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 04.03.83 maßgebend.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Urnenbe-

12

Friedhofssatzung

5/67/1

stattungen einheitlich 20 Jahre.

  1. Unterschieden werden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber.
  2. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- oder Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden. In einem Tiefgrab können zwei Särge übereinander und zusätzlich 4 Urnen beigesetzt werden (Tiefbestattung). Tiefgräber-felder sind auf den Friedhöfen Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Reuschenberg und Schlebusch eingerichtet. In einem Tiefgrab sind weitere Erdbestattungen nur nach Ablauf der Ruhefrist der oberen Bestattung möglich.
  3. Eine Wahlgrabstätte hat in der Regel folgende Maße: Fertige Grabbeetgröße von 2,60 m Länge und 1,50 m Breite. Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.
  4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Erwerbsurkunde.
  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte, Aushang auf dem Friedhof und durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen.
  6. Während der Nutzungszeit ist eine Beisetzung nur erlaubt, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die restliche Ruhezeit erworben wird.
  7. Bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen Kinder, Kinder von nicht verheirateten Eltern sowie Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-

Stand 01/26

13

Friedhofssatzung

5/67/1

berechtigter.

  1. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wenn kein Nutzungsberechtigter vorhanden ist und solange keine der nach § 15, Abs. 8 berechtigten Personen das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte auch bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechtes herausstellt, dass dieses aufgrund von im Wesentlichen unzutreffenden Angaben verliehen wurde, oder eine Person bevorzugte Rechte nach § 15, Abs. 8 geltend macht, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu verliehen werden.

  2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich auch die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstelle.

§ 16 Paragraph 16

Urnenbestattungen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnengrabstätten, d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, e) Urnenwänden (Kolumbarien), f) Ruhegärten g) Baumbestattungen

  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

  3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte oder Wahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

  4. Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die als solche im Friedhofs-

14

Friedhofssatzung

5/67/1

belegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Urnen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

  1. Urnenwände (Kolumbarien) sind Aschenstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme der Urnenkammern. Diese Bauwerke können in Form von Mauern, Terrassen oder Hallen errichtet werden. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Vergleichbar mit Urnenwahlgrabstätten kann der Erwerber unter den freien Urnenkammern wählen. Nutzungsrechtsverlängerungen sind nur im Zusammenhang mit der jeweils zweiten Beisetzung in einer Urnenkammer möglich. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen. Die Überurnen werden materialbezogen entsorgt. Die Aschenkapseln werden, ohne individuelle Kennzeichnung, in würdiger Form auf einem Friedhof beigesetzt.

  2. Ruhegärten und Baumbestattungen sind Aschenstätten die hinsichtlich ihres Erwerbes der Einzelgrabstätte und der Belegungsdichte behandelt werden wie Urnenreihengrabstätten. Die einzelne Grabstätte bleibt ohne eigenes Grabbeet oder Grabmal und ohne sonstige Kennzeichnung der Grabstätte. Individueller Grabschmuck ist nicht gestattet. Im Gegensatz zu den sonstigen anonymen Urnenbeisetzungen werden die Namen der im Ruhegarten oder im Traufbereich eines Baumes beigesetzten Personen auf Metallplaketten oder Acrylplatten eingraviert, die an einer zentralen Gedenkstele bzw. auf einer Stele im Umfeld des Baumes angebracht werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein. Kunststoffe, Metalle, Steine und Keramiken sind nicht zulässig.

  3. Urnengrabstätten haben folgende Maße: a) Urnenreihengrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, b) Urnenwahlgrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, c) Urnenwände: nach Bauart

  4. Die Ruhefrist/Nutzungszeit beträgt bei allen Urnenbestattungen einheitlich 20 Jahre.

  5. Soweit nicht in dieser Friedhofssatzung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend.

  6. Bei Wiederbelegungen von Urnengrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden, sofern Behältnisse erhalten sind, evtl. Reste von Überurnen materialbezogen entsorgt. Sofern Innenurnen mit Aschenresten erhalten sind,

Stand 01/26

15

Friedhofssatzung

5/67/1

werden sie vom Friedhofsträger an gleicher Stelle in tieferer Lage belassen.

§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, Kooperationsgrabfelder

  1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Leverkusen.
  2. Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechtes abzuschließen (Dauergrabpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch vertraglich definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsgrundstätte

Die Gestaltung der Gräber ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, dem Gesamtcharakter und der Würde des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gestaltung der Gräber und Grabmale inklusive Inschriften darf nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen.

§ 19 VI. Grabmale

Wahlmöglichkeit

  1. Es werden Abteilungen mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften besteht nur auf dem Friedhof Reuschenberg.
  2. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
  3. Anonyme Grabstätten werden nur von der Stadt gestaltet. Das Gleiche gilt für

16

Friedhofssatzung

5/67/1

die Ruhegärten. Die Pflege der Grabstätten in Gemeinschaftshainen regelt § 17.

VI. Grabmale

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur handwerkliche bzw. materialbezogene Bearbeitungsarten zur Anwendung kommen. Stehende Grabmale sind allseitig handwerksgerecht zu gestalten. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstelle gelegt werden. Für Grabmale sind nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Kupfer zu verwenden. Applikationen aus Edelstahl oder Verbundglas sind zulässig, soweit keine unmittelbare Verletzungsgefahr von ihnen ausgeht.
  3. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen liegende Grabmale oder Grabmalbestandteile, zusammen mit der Fläche der Randeinfassung, maximal 50 % des Grabbeetes abdecken. Sie dürfen eine Höhe von 18 cm über dem umliegenden Wegeniveau nicht überschreiten. Die Materialstärke von Grabsteinen sollte in der Standfuge 14 cm nicht unterschreiten. Bei liegenden Grabmalen sollte eine Materialstärke von 10 cm und bei Abdecksteinen eine Stärke von 6 cm nicht unterschritten werden.
  4. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Reihengrabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m, b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,80 m, d) auf Kindergräbern und Gräbern für Fehl- und Totgeburten bis zu einer Höhe bis zu 0,80 m.
  5. Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind folgende Grabmale zulässig: a) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. b) Bei liegenden Grabmalen muss, inkl. der Fläche der Randeinfassung, bei Urnenwahlgräbern eine unversiegelte Fläche von 0,3 m² und bei Urnenreihengräbern von 0,2 m² verbleiben.
  6. Die vorgeschriebenen Höchstmaße schließen auch den Sockel des jeweiligen Grabmales und sonstige Baulichkeiten ein.
  7. Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften können aus wichtigen Gründen durch die Stadt zugelassen werden.

Stand 01/26

17

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die Wege zwischen den Grabstätten dürfen ausschließlich mit Natursteinplatten und Splitt belegt werden. Grabeinfassungen sind grundsätzlich nur in folgender Form erlaubt:

Natursteineinfassungen mit folgenden Höchstmaßen:

Dicke: 100 mm Höhe: 300 mm Länge:: maximale Grablänge

Die Grabeinfassungen sind ohne oder mit Punktfundamentierung einzubauen. Die sichtbare Stellhöhe darf 150 mm nicht überschreiten. Eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ist nur erforderlich, wenn die Einfassung tragende Funktion für Aufbauten hat. Grabeinfassungen sind, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht, anzeigepflichtig. Die Anzeige kann der Friedhofsverwaltung formlos erstattet werden. Der Anzeige sind die in § 4a des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes NRW geforderten Nachweise Nachweise und Zertifikate beizufügen, die belegen, dass das Material nicht aus Kinderarbeit stammt.

§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung grundsätzlich den allgemeinen Anforderungen nach § 18 dieser Satzung. Darüber hinaus dürfen Grabmale eine Höhe von 2,20 m nicht überschreiten und keine teilweise oder völlige Überdachung der Grabstelle bewirken. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen). Bei stehenden Grabmalen ist auf der Rückseite, bei liegenden Grabmalen auf der Seite, der Name des Steinmetzbetriebes sowie die Feld und Grab-Nummer der Grabstätte einzugravieren.

§ 22 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

  1. Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 30 x 40 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf bzw. Einfassungsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der

18

Friedhofssatzung

5/67/1

Fundamentierung.

Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. Die Standsicherheitsnachweise sind spätestens 28 Tage nach dem Aufstellen der Grabmale einzureichen (Erstabnahmeprotokoll incl. Lastdiagramm und Dübelberechnung etc. gem. TA Grabmal).
  2. Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.
  3. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.
  4. Provisorische Grabmale sind ein Jahr nach der Aufstellung zu entfernen.

§ 23 Paragraph 23

Anlieferung

Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen hat unter Abstimmung mit der Stadt so zu erfolgen, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können. Dabei sind vorzulegen:

a) die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage b) die genehmigten Ausführungszeichnungen.

§ 24 Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

  1. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils neuesten Fassung.
  2. Die Flucht, hinter der die Grabmale aufzustellen sind, ist vom Aufsteller bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Bei Punktfundamenten auf Grabsohle sind die Bohrungen ausschließlich senkrecht zu führen (max. Winkelabweichung: 10°). Ferner sind stehende Grabmale zu verdübeln.

Stand 01/26

19

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

  1. Grabmale, Einfassungen und sonstige Aufbauten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.: Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon auf seine Kosten zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

Alle Gegenstände, baulichen Einrichtungen (Grabmale, Fundamente, Einfassungen, etc.) und Pflanzen, die nicht von den Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Auslaufens des Nutzungsrechtes von den Grabstellen entfernt wurden, fallen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

  1. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist, mit Ausnahme der Gemeinschaftshaine, der Ruhegärten und anonymen Grabstätten, der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  2. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen von der Stadt zugelassenen Gärtnereibetrieb beauftragen.

20

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Bei Kolumbarien sind, je nach Bauart, innerhalb dieser Frist die werksseitigen Abdeckplatten gegen grabmalartige Abdeckungen ausschließlich aus Naturstein auszutauschen oder in geeigneter Weise zu ergänzen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind zu beachten. Hinsichtlich der Materialbearbeitung und –verwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen über Grabmale in § 20.

  2. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

  3. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Grabbepflanzung soll eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und sich auf die Fläche des Grabbeetes beschränken.

  4. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabstätten müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung sowie in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

  2. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

  3. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff, Folienabdeckung und das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Grüfte (siehe Ausnahme gem. § 29), Grababdeckungen, Mausoleen. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern mit Kies, Schotter, Splitt oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte, flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

Stand 01/26

21

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

  1. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt grundsätzlich den Einschränkungen der §§ 18 und 21 dieser Satzung. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen).
  2. Grüfte (ausgemauerte Grabstätten, Grabgewölbe) sind nur mit besonderer, religiös motivierter Begründung genehmigungsfähig. Grüfte sind nur in den Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften und nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Flächen auf dem Friedhof Reuschenberg zulässig. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche Nettofläche der Grüfte beträgt: Länge 3,80 m, Breite 1,90 m. Ausschließlich die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Art der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Die antragstellende Person erstattet der Friedhofsverwaltung bei Erstbelegung einer Gruft nach der Genehmigung des Antrags gegen Vorlage einer Rechnung die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gruft im Voraus. Die antragstellende Person ist ebenso Gebührenschuldner für die nach der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu erhebenden Gebühren. Kosten und Gebühren sind vor Beginn der Leistungserbringung vollständig zu entrichten. Bei einer in einer Tiefengruft möglichen zweiten Bestattung fallen lediglich die entsprechenden Grabstellen- und Bestattungsgebühren an. Ausgemauerte Bestandsgrüfte genießen Bestandsschutz und werden hinsichtlich der Grabstellen- und Bestattungsgebühren wie bisher als Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage behandelt. Alle Grabaufbauten müssen selbsttragend sein und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten. Überdachungen der Grabstätte sind unzulässig. Bei Beibeerdigungen soll die Gruftöffnung von oben erfolgen. Die Nutzungsberechtigten müssen eine aktuelle Bescheinigung einer qualifizierten Bauingenieurin oder eines qualifizierten Bauingenieurs über die Standsicherheit der Gruft und des Grabmals vorlegen. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Gruft werden die oberflächlichen Aufbauten entfernt und die Gruft mit Sand verfüllt.
  3. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern oder Zwischenwegen mit Kies, Schotter oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

22

Friedhofssatzung

5/67/1

§ 30 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 6 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle eingeebnet und eingesät.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Paragraph 31

Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. Sofern keine Bedenken der Gesundheitsaufsicht oder sonstige Einwände bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Anwesenheit des Bestatters oder des Friedhofspersonals sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung vom Friedhofspersonal endgültig geschlossen.
  3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 IX. Schlußvorschriften

Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn dieser an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Stand 01/26

23

Friedhofssatzung

5/67/1

IX. Schlußvorschriften

§ 33 Paragraph 33

Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Auf unbeschränkte Zeit erworbene Nutzungsrechte unterliegen mit Inkrafttreten dieser Satzung den Bestimmungen über Wahlgräber. Diese älteren Rechte erlöschen mit Ablauf der Ruhezeit, vom Tage der letzten Beisetzung an gerechnet, frühestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung, sofern nicht die Verlängerung der Nutzungsrechte vorgenommen wird.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Paragraph 34

Haftung, Ausnahmen

  1. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung der Friedhöfe und dieser Satzung vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.

§ 35 Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
  2. entgegen § 7 Abs. 3 a) die Friedhöfe ohne gültige Befahrgenehmigung mit Fahrzeugen jeder Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Transportkarren und mitgeführte Fahrräder, befährt b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

24

Friedhofssatzung

5/67/1

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, Mahlzeiten und alkoholische Getränke zu sich nimmt, lagert, i) Tiere, außer Blindenhunden, auf dem Friedhof mit sich führt. 3. entgegen § 7 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt, 4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 22 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 verwendet oder so beschaffenes Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 9. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

§ 36 Paragraph 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, mit Ausnahme des § 16, Abs. 6, am 01.01.2005 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen vom

  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 12.10.2006
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2007
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 28.12.2007
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 05.10.2009
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 vom 12.11.2009
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.05.2012
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 15 vom 30.05.2012

Stand 01/26

25

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 29.09.2014
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 01.10.2014
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 01.10.2018
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 37 vom 17.10.2018
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2025
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025

26

Paragraph 01

Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Leverkusen verwaltete Friedhöfe:

Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Lützenkirchen, Manfort, Reuschenberg, Scherfenbrand, Schlebusch

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Leverkusen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
  2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
  3. Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Aschenreste innerhalb einer laufenden Ruhezeit verlangen.

Paragraph 02

Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
  2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Leverkusen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in Leverkusen besaßen. Andere Personen können Nutzungsrechte an den Grabstätten erwerben oder in Leverkusen beerdigt werden, sofern dies das Vorrecht der in Satz 1 genannten Personen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

Stand 01/26

3

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 03

Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke für das Stadtgebiet werden nicht gebildet. Die Wahl des Friedhofes ist frei, soweit eine ausreichende Belegungsmöglichkeit besteht. Ein Anspruch auf Bestattung auf einem bestimmten Friedhof besteht nicht, sofern nicht ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben wurde.

Paragraph 04

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Gewerbetreibende

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in persönlicher, fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind und b) soweit es sich um Handwerksberufe handelt, selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind. Friedhofsgärtner müssen den Nachweis einer abgeschlossenen gärtnerischen Berufsausbildung und der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft erbringen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer schriftlichen Genehmigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jede bei Ihnen beschäftigte Person bei der Stadt eine Bescheinigung zu beantragen. Die Genehmigung und die Bescheinigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie sind alle zwei Jahre zu erneuern.
  4. Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

4

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum (davon ausgenommen sind organische Stoffe und Böden) ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  2. Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Die Gewerbegenehmigung kann auch entzogen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz schriftlicher Abmahnung beharrlich gegen andere Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

  3. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 3; Abs. 4, Satz 2 und Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

Paragraph 06

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucher geöffnet.

  2. Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 07

Verhalten auf dem Friedhof (Friedhofsordnung)

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Stand 01/26

5

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
    1. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    2. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
    3. b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    4. c) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung durchzuführen,
    5. d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    6. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Totenzettel,
    7. f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    8. g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Friedhofseinfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (die nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    9. h) zu lärmen, Mahlzeiten oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zu lagern,
    10. i) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
    1. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge nur für Fahrzeuge erteilt werden können, die bauartbedingt bei entsprechender Sorgfalt keine Schäden an den Wegen und Wegrändern erwarten lassen. Das Gewicht darf 7,5 t nicht überschreiten. Anhänger sind nicht zulässig.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Befahrgenehmigungen für Friedhofsbesucher stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag für Einzelfälle oder befristet für zwei Jahre aus. Für die Erteilung der Befahrgenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Befahrgenehmigung wird personenbezogen ausgestellt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens das achtzigste Lebensjahr vollendet hat oder über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „G“ oder „aG“ verfügt. Die Befahrgenehmigung kann auch auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes ausgestellt werden. Sie wird in diesem Fall auf die attestierte Dauer der Erkrankung, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, befristet.

  1. Totengedenkfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich bei der Stadt anzumelden.

6

Friedhofssatzung

5/67/1

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

  1. Bestattungen sind unter Vorlage der standesamtlichen Sterbebescheinigung bei der Stadt anzumelden, bei Urnenbestattungen ist zusätzlich die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Sie haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
  3. Bei der Einlieferung der Särge in die Leichenhalle müssen diese mit dem Namen der oder des Verstorbenen sowie dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beisetzung gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Särge abgestellt werden, die für Bestattungen auf einem der sieben kommunalen Friedhöfe vorgesehen sind.
  4. Andere als die in dieser Satzung aufgeführten Beisetzungsformen sind auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen nicht zulässig.
  5. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Leichen nur in geschlossenen Behältnissen zu transportieren, anzuliefern und aufzubewahren.

Paragraph 09

Särge

  1. Auf den Friedhöfen der Stadt Leverkusen sind Erdbeisetzungen nur in Särgen und Leichentüchern zulässig. Bei der sarglosen Grablegung hat die bestattungspflichtige Person das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für etwaige Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
  2. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem

Stand 01/26

7

Friedhofssatzung

5/67/1

Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Aschenkapseln müssen ebenfalls aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Das gleiche gilt für Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden.

  1. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und verfüllt.
  2. Grabzubehör, Aufbauten, Grababdeckplatten und Pflanzen sind von der nutzungsberechtigten Person oder einem Beauftragten bei Beisetzungen mindestens 72 Stunden vor der Beisetzung auf eigene Kosten von der Grabstätte zu nehmen. Geschieht dies nicht, so werden Pflanzen und Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Kosten für den Einsatz von Fremdfirmen werden den nutzungsberechtigten Personen in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Unversehrtheit von betroffenen Gegenständen, Aufbauten und Pflanzen.
  3. Eine Sargbestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines schützenswerten Baumes in der Rahmenanlage des jeweiligen Friedhofes gefährdet wird. In diesem Fall wird dem oder der Angehörigen angeboten, die Sargbestattung auf eigene Kosten in einer anderen Grabstätte ihrer Wahl vorzunehmen. Wenn diese Regelung zur Folge hat, dass ein verstorbener Ehepartner nicht gemeinsam in einer bestehenden Grabstätte mit dem Erstverstorbenen Ehepartner beigesetzt werden kann, übernimmt die Stadt die Kosten für die Umbettung der früheren Bestattung. Auf die alte Grabstätte kann kostenfrei verzichtet werden.

Paragraph 11

Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit beträgt:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

8

Friedhofssatzung

5/67/1

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre.

Auf dem Friedhof Reuschenberg in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41: 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 12 Jahre. In den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53: 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 15 Jahre. In den Feldern 39, 43 und 44: 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre.

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 20 Jahre. Auf der Teilfläche B beträgt die Ruhefrist 30 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Fehl- und Totgeburten 25 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes NW vom 04.03.83 maßgebend.

  1. Bei Urnengrabstätten beträgt die Ruhefrist einheitlich 20 Jahre.

Paragraph 12

Haustiere

  1. Der Friedhofsträger soll zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
  2. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

  1. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. An Reihengrabstätten können Nutzungsrechte nur anlässlich eines Sterbefalles erworben werden.
  3. An Wahlgrabstätten können Nutzungsrechte auch ohne Sterbefall erworben werden. Der oder die Nutzungsberechtigte muss einen Wohnsitz in Leverkusen haben. Das Grabbeet muss ab Erwerbsdatum angelegt und dauerhaft gepflegt werden.
  4. Eine weitere Ausnahme für einen Graberwerb ohne Sterbefall ist in § 12, Abs. 1, letzter Satz normiert.
  5. Auf dem Friedhof Reuschenberg sind in Richtung Mekka ausgerichtete Beerdigungsflächen für muslimische Beisetzungen ausgewiesen. Die Ausrichtung bezieht sich auf die rechte Seitenlage der Verstorbenen mit dem Gesicht gen Mekka. Es werden ausschließlich Wahlgräber angeboten.
  6. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Wahltiefgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten in Erdgräbern oder in Urnenwänden (Kolumbarien)

10

Friedhofssatzung

5/67/1

f) Ehrengrabstätten und Sondergräber g) Gemeinschaftsgrabstätten und Gemeinschaftshaine h) Anonyme Grabstätten i) Anonyme Urnengrabstätten j) Ruhegärten

  1. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Veränderlichkeit oder Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht oder nicht mehr zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden.

  2. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist vor Ablauf der Ruhefrist nur gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Es erfolgt keine Rückerstattung von Grabstellengebühren für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeiten.

  3. Rechte an Grabstätten dürfen nur von natürlichen Personen erworben werden. Die entgeltliche Weitergabe von Nutzungsrechten oder Bestattungsrechten an einer Grabstätte oder an Teilen davon ist nicht zulässig.

Paragraph 14

Reihengrabstätten, anonyme Grabstätten

  1. Reihengrabstätten und anonyme Grabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

  2. Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Fehl- und Totgeburten. Für Fehl- und Totgeburten wird ein gesondertes Reihengrabfeld auf dem Friedhof Reuschenberg ausgewiesen. b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Anonyme Grabstätten, die als solche im Friedhofsbelegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Verstorbenen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. d) Rasenreihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  3. Reihengrabstätten haben je Grabstelle folgende Maße: a) für Kinder unter 5 Jahre sowie für Fehl- und Totgeburten:

Stand 01/26

11

Friedhofssatzung

5/67/1

fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m b) für Personen über 5 Jahre: fertige Grabbeete: Länge 2,30 m, Breite 1,00 m Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.

  1. In jeder Reihengrabstätte und anonymen Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- und Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden.

  2. Das Abräumen von Reihengrabstätten wird nach Ablauf der Ruhezeit 3 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angezeigt.

  3. Die Nachfolge im Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erfolgt sinngemäß wie in § 15, Abs. 8 und 9.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag vor Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung gem. Abs. 6 genannten Ausschlussfrist nur für volle Jahre und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann frühestens 12 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes beantragt werden. Eine Verlängerung ist längstens für die Dauer der für den jeweiligen Friedhof festgesetzten Ruhefrist möglich.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Erdbestattungen:

Auf dem Friedhof Bergisch Neukirchen 30 Jahre

Auf dem Friedhof Birkenberg 20 Jahre

Auf dem Friedhof Lützenkirchen 40 Jahre

Auf dem Friedhof Manfort 20 Jahre

Auf dem Friedhof Reuschenberg 20 Jahre in den Feldern 1 bis 35, 40 und 41 sowie 25 Jahre in den Feldern 36 bis 38, 42 und 45 bis 53. In den Feldern 39, 43 und 44 mit 30jähriger Ruhefrist für Erdbestattungen werden keine neuen Wahlgräber mehr vergeben.

Auf dem Friedhof Scherfenbrand 40 Jahre

Auf dem Friedhof Schlebusch in der Teilfläche A 25 Jahre und in der Teilfläche B 30 Jahre. Für die Zuordnung der Teilflächen A und B ist der Anlageplan zum Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 04.03.83 maßgebend.

Die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) beträgt bei Urnenbe-

12

Friedhofssatzung

5/67/1

stattungen einheitlich 20 Jahre.

  1. Unterschieden werden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber.
  2. Ein Kind unter 1 Jahr sowie eine Fehl- oder Totgeburt kann in ein belegtes Grab für Erdbestattungen aufgebettet werden, wenn die Ruhefristen in beiden Fällen eingehalten werden. In einem Tiefgrab können zwei Särge übereinander und zusätzlich 4 Urnen beigesetzt werden (Tiefbestattung). Tiefgräber-felder sind auf den Friedhöfen Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Reuschenberg und Schlebusch eingerichtet. In einem Tiefgrab sind weitere Erdbestattungen nur nach Ablauf der Ruhefrist der oberen Bestattung möglich.
  3. Eine Wahlgrabstätte hat in der Regel folgende Maße: Fertige Grabbeetgröße von 2,60 m Länge und 1,50 m Breite. Abweichende Grabmaße aus früherer Praxis bleiben hiervon bis zur Neuordnung eines Grabfeldes unberührt.
  4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Erwerbsurkunde.
  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte, Aushang auf dem Friedhof und durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen.
  6. Während der Nutzungszeit ist eine Beisetzung nur erlaubt, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die restliche Ruhezeit erworben wird.
  7. Bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen Kinder, Kinder von nicht verheirateten Eltern sowie Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-

Stand 01/26

13

Friedhofssatzung

5/67/1

berechtigter.

  1. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wenn kein Nutzungsberechtigter vorhanden ist und solange keine der nach § 15, Abs. 8 berechtigten Personen das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte auch bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechtes herausstellt, dass dieses aufgrund von im Wesentlichen unzutreffenden Angaben verliehen wurde, oder eine Person bevorzugte Rechte nach § 15, Abs. 8 geltend macht, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu verliehen werden.

  2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich auch die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstelle.

Paragraph 16

Urnenbestattungen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnengrabstätten, d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, e) Urnenwänden (Kolumbarien), f) Ruhegärten g) Baumbestattungen

  2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

  3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte oder Wahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

  4. Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die als solche im Friedhofs-

14

Friedhofssatzung

5/67/1

belegungsplan besonders ausgewiesen sind. Die Beisetzung der Urnen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Auf Wunsch kann eine Namensplakette an einer zentralen Gedenkstätte auf dem jeweiligen Grabfeld angebracht werden. Die Maße der Plakette, die von den Angehörigen selber zu beschaffen ist, werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

  1. Urnenwände (Kolumbarien) sind Aschenstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme der Urnenkammern. Diese Bauwerke können in Form von Mauern, Terrassen oder Hallen errichtet werden. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Vergleichbar mit Urnenwahlgrabstätten kann der Erwerber unter den freien Urnenkammern wählen. Nutzungsrechtsverlängerungen sind nur im Zusammenhang mit der jeweils zweiten Beisetzung in einer Urnenkammer möglich. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen. Die Überurnen werden materialbezogen entsorgt. Die Aschenkapseln werden, ohne individuelle Kennzeichnung, in würdiger Form auf einem Friedhof beigesetzt.

  2. Ruhegärten und Baumbestattungen sind Aschenstätten die hinsichtlich ihres Erwerbes der Einzelgrabstätte und der Belegungsdichte behandelt werden wie Urnenreihengrabstätten. Die einzelne Grabstätte bleibt ohne eigenes Grabbeet oder Grabmal und ohne sonstige Kennzeichnung der Grabstätte. Individueller Grabschmuck ist nicht gestattet. Im Gegensatz zu den sonstigen anonymen Urnenbeisetzungen werden die Namen der im Ruhegarten oder im Traufbereich eines Baumes beigesetzten Personen auf Metallplaketten oder Acrylplatten eingraviert, die an einer zentralen Gedenkstele bzw. auf einer Stele im Umfeld des Baumes angebracht werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein. Kunststoffe, Metalle, Steine und Keramiken sind nicht zulässig.

  3. Urnengrabstätten haben folgende Maße: a) Urnenreihengrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, b) Urnenwahlgrabstätten: fertige Grabbeete: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, c) Urnenwände: nach Bauart

  4. Die Ruhefrist/Nutzungszeit beträgt bei allen Urnenbestattungen einheitlich 20 Jahre.

  5. Soweit nicht in dieser Friedhofssatzung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend.

  6. Bei Wiederbelegungen von Urnengrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden, sofern Behältnisse erhalten sind, evtl. Reste von Überurnen materialbezogen entsorgt. Sofern Innenurnen mit Aschenresten erhalten sind,

Stand 01/26

15

Friedhofssatzung

5/67/1

werden sie vom Friedhofsträger an gleicher Stelle in tieferer Lage belassen.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, Kooperationsgrabfelder

  1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Leverkusen.
  2. Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechtes abzuschließen (Dauergrabpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch vertraglich definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsgrundstätte

Die Gestaltung der Gräber ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, dem Gesamtcharakter und der Würde des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gestaltung der Gräber und Grabmale inklusive Inschriften darf nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen.

Paragraph 19

Wahlmöglichkeit

  1. Es werden Abteilungen mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften besteht nur auf dem Friedhof Reuschenberg.
  2. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
  3. Anonyme Grabstätten werden nur von der Stadt gestaltet. Das Gleiche gilt für

16

Friedhofssatzung

5/67/1

die Ruhegärten. Die Pflege der Grabstätten in Gemeinschaftshainen regelt § 17.

VI. Grabmale

Paragraph 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur handwerkliche bzw. materialbezogene Bearbeitungsarten zur Anwendung kommen. Stehende Grabmale sind allseitig handwerksgerecht zu gestalten. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstelle gelegt werden. Für Grabmale sind nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Kupfer zu verwenden. Applikationen aus Edelstahl oder Verbundglas sind zulässig, soweit keine unmittelbare Verletzungsgefahr von ihnen ausgeht.
  3. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen liegende Grabmale oder Grabmalbestandteile, zusammen mit der Fläche der Randeinfassung, maximal 50 % des Grabbeetes abdecken. Sie dürfen eine Höhe von 18 cm über dem umliegenden Wegeniveau nicht überschreiten. Die Materialstärke von Grabsteinen sollte in der Standfuge 14 cm nicht unterschreiten. Bei liegenden Grabmalen sollte eine Materialstärke von 10 cm und bei Abdecksteinen eine Stärke von 6 cm nicht unterschritten werden.
  4. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Reihengrabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m, b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,50 m c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu einer Höhe von 1,80 m, d) auf Kindergräbern und Gräbern für Fehl- und Totgeburten bis zu einer Höhe bis zu 0,80 m.
  5. Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind folgende Grabmale zulässig: a) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. b) Bei liegenden Grabmalen muss, inkl. der Fläche der Randeinfassung, bei Urnenwahlgräbern eine unversiegelte Fläche von 0,3 m² und bei Urnenreihengräbern von 0,2 m² verbleiben.
  6. Die vorgeschriebenen Höchstmaße schließen auch den Sockel des jeweiligen Grabmales und sonstige Baulichkeiten ein.
  7. Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften können aus wichtigen Gründen durch die Stadt zugelassen werden.

Stand 01/26

17

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Die Wege zwischen den Grabstätten dürfen ausschließlich mit Natursteinplatten und Splitt belegt werden. Grabeinfassungen sind grundsätzlich nur in folgender Form erlaubt:

Natursteineinfassungen mit folgenden Höchstmaßen:

Dicke: 100 mm Höhe: 300 mm Länge:: maximale Grablänge

Die Grabeinfassungen sind ohne oder mit Punktfundamentierung einzubauen. Die sichtbare Stellhöhe darf 150 mm nicht überschreiten. Eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ist nur erforderlich, wenn die Einfassung tragende Funktion für Aufbauten hat. Grabeinfassungen sind, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht, anzeigepflichtig. Die Anzeige kann der Friedhofsverwaltung formlos erstattet werden. Der Anzeige sind die in § 4a des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes NRW geforderten Nachweise Nachweise und Zertifikate beizufügen, die belegen, dass das Material nicht aus Kinderarbeit stammt.

Paragraph 21

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung grundsätzlich den allgemeinen Anforderungen nach § 18 dieser Satzung. Darüber hinaus dürfen Grabmale eine Höhe von 2,20 m nicht überschreiten und keine teilweise oder völlige Überdachung der Grabstelle bewirken. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen). Bei stehenden Grabmalen ist auf der Rückseite, bei liegenden Grabmalen auf der Seite, der Name des Steinmetzbetriebes sowie die Feld und Grab-Nummer der Grabstätte einzugravieren.

Paragraph 22

Zustimmungserfordernis

  1. Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 30 x 40 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
  2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf bzw. Einfassungsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der

18

Friedhofssatzung

5/67/1

Fundamentierung.

Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. Die Standsicherheitsnachweise sind spätestens 28 Tage nach dem Aufstellen der Grabmale einzureichen (Erstabnahmeprotokoll incl. Lastdiagramm und Dübelberechnung etc. gem. TA Grabmal).
  2. Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.
  3. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.
  4. Provisorische Grabmale sind ein Jahr nach der Aufstellung zu entfernen.

Paragraph 23

Anlieferung

Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen hat unter Abstimmung mit der Stadt so zu erfolgen, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können. Dabei sind vorzulegen:

a) die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage b) die genehmigten Ausführungszeichnungen.

Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

  1. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstr. 1, 56727 Mayen, in der jeweils neuesten Fassung.
  2. Die Flucht, hinter der die Grabmale aufzustellen sind, ist vom Aufsteller bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Bei Punktfundamenten auf Grabsohle sind die Bohrungen ausschließlich senkrecht zu führen (max. Winkelabweichung: 10°). Ferner sind stehende Grabmale zu verdübeln.

Stand 01/26

19

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 25

Unterhaltung

  1. Grabmale, Einfassungen und sonstige Aufbauten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.: Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon auf seine Kosten zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 26

Entfernung

Alle Gegenstände, baulichen Einrichtungen (Grabmale, Fundamente, Einfassungen, etc.) und Pflanzen, die nicht von den Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Auslaufens des Nutzungsrechtes von den Grabstellen entfernt wurden, fallen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 27

Allgemeines

  1. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist, mit Ausnahme der Gemeinschaftshaine, der Ruhegärten und anonymen Grabstätten, der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  2. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen von der Stadt zugelassenen Gärtnereibetrieb beauftragen.

20

Friedhofssatzung

5/67/1

  1. Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Bei Kolumbarien sind, je nach Bauart, innerhalb dieser Frist die werksseitigen Abdeckplatten gegen grabmalartige Abdeckungen ausschließlich aus Naturstein auszutauschen oder in geeigneter Weise zu ergänzen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind zu beachten. Hinsichtlich der Materialbearbeitung und –verwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen über Grabmale in § 20.

  2. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

  3. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Grabbepflanzung soll eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und sich auf die Fläche des Grabbeetes beschränken.

  4. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

Paragraph 28

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabstätten müssen eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung sowie in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

  2. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

  3. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff, Folienabdeckung und das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Grüfte (siehe Ausnahme gem. § 29), Grababdeckungen, Mausoleen. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern mit Kies, Schotter, Splitt oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte, flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

Stand 01/26

21

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 29

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

  1. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt grundsätzlich den Einschränkungen der §§ 18 und 21 dieser Satzung. Nicht gestattet sind Grabgebäude (Mausoleen).
  2. Grüfte (ausgemauerte Grabstätten, Grabgewölbe) sind nur mit besonderer, religiös motivierter Begründung genehmigungsfähig. Grüfte sind nur in den Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften und nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Flächen auf dem Friedhof Reuschenberg zulässig. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche Nettofläche der Grüfte beträgt: Länge 3,80 m, Breite 1,90 m. Ausschließlich die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Art der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Die antragstellende Person erstattet der Friedhofsverwaltung bei Erstbelegung einer Gruft nach der Genehmigung des Antrags gegen Vorlage einer Rechnung die tatsächlich entstandenen Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Gruft im Voraus. Die antragstellende Person ist ebenso Gebührenschuldner für die nach der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu erhebenden Gebühren. Kosten und Gebühren sind vor Beginn der Leistungserbringung vollständig zu entrichten. Bei einer in einer Tiefengruft möglichen zweiten Bestattung fallen lediglich die entsprechenden Grabstellen- und Bestattungsgebühren an. Ausgemauerte Bestandsgrüfte genießen Bestandsschutz und werden hinsichtlich der Grabstellen- und Bestattungsgebühren wie bisher als Wahlgräber oder Wahlgräber in besonderer Lage behandelt. Alle Grabaufbauten müssen selbsttragend sein und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten. Überdachungen der Grabstätte sind unzulässig. Bei Beibeerdigungen soll die Gruftöffnung von oben erfolgen. Die Nutzungsberechtigten müssen eine aktuelle Bescheinigung einer qualifizierten Bauingenieurin oder eines qualifizierten Bauingenieurs über die Standsicherheit der Gruft und des Grabmals vorlegen. Nach dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Gruft werden die oberflächlichen Aufbauten entfernt und die Gruft mit Sand verfüllt.
  3. Nicht zulässig ist die vollständige oder teilweise Abdeckung von Gräbern oder Zwischenwegen mit Kies, Schotter oder ähnlichen Natursteinmaterialien. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Lava und Blähton oder anderen mineralischen oder technisch hergestellten Stoffen. Unzulässig ist auch die Einbringung von Wurzelsperren oder Horizontabgrenzungen in Form von Folien oder Vlies etc. Auf Gräbern für Sargbestattungen und auf Urnengräbern ohne Abdeckplatten sind aus Naturstein gelegte flächige Ornamente und Symbole bis zu einer Fläche von 0,25 m² zulässig. Auf den Zwischenwegen darf Splitt für die Abdeckung und Befestigung verwendet werden.

22

Friedhofssatzung

5/67/1

Paragraph 30

Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung trotz einer nochmaligen Nachfrist von 6 Wochen nicht befolgt, werden bestehende Rechte ohne Entschädigung eingezogen und die Grabstelle eingeebnet und eingesät.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 31

Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. Sofern keine Bedenken der Gesundheitsaufsicht oder sonstige Einwände bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Anwesenheit des Bestatters oder des Friedhofspersonals sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung vom Friedhofspersonal endgültig geschlossen.
  3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 32

Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn dieser an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Stand 01/26

23

Friedhofssatzung

5/67/1

IX. Schlußvorschriften

Paragraph 33

Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Auf unbeschränkte Zeit erworbene Nutzungsrechte unterliegen mit Inkrafttreten dieser Satzung den Bestimmungen über Wahlgräber. Diese älteren Rechte erlöschen mit Ablauf der Ruhezeit, vom Tage der letzten Beisetzung an gerechnet, frühestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung, sofern nicht die Verlängerung der Nutzungsrechte vorgenommen wird.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 34

Haftung, Ausnahmen

  1. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung der Friedhöfe und dieser Satzung vereinbar ist, auf Antrag und aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.

Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
  2. entgegen § 7 Abs. 3 a) die Friedhöfe ohne gültige Befahrgenehmigung mit Fahrzeugen jeder Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Transportkarren und mitgeführte Fahrräder, befährt b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

24

Friedhofssatzung

5/67/1

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Friedhofsanlagen, -einrichtungen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) lärmt, Mahlzeiten und alkoholische Getränke zu sich nimmt, lagert, i) Tiere, außer Blindenhunden, auf dem Friedhof mit sich führt. 3. entgegen § 7 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt, 4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 22 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 verwendet oder so beschaffenes Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 9. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

Paragraph 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, mit Ausnahme des § 16, Abs. 6, am 01.01.2005 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen vom

  • Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 12.10.2006
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 10.12.2007
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 28.12.2007
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 05.10.2009
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 28 vom 12.11.2009
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.05.2012
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 15 vom 30.05.2012

Stand 01/26

25

Friedhofssatzung

5/67/1

    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 29.09.2014
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 27 vom 01.10.2014
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 01.10.2018
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 37 vom 17.10.2018
    1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 15.12.2025
  • Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 47 vom 19.12.2025

26

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →