Gebührenordnung – Leonberg

Vollständige Gebührenordnung für Leonberg.

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Verwaltungsgebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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Verwaltungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 110,00 EUR
2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung auf den Friedhöfen
2.1 Einmalige Genehmigung 52,00 EUR
2.2 Dauerzulassung für 3 Jahre 352,00 EUR
3. Zustimmung zu Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 87,00 EUR
4. Zustimmung zur Urnenumbettung 53,00 EUR
5. Anforderung der Urne 46,00 EUR
6. Aufbewahrung von Aschen (Urnen) 40,00 EUR
7. Versendung von Aschen (Urnen) 43,00 EUR

Benutzungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Bestattungsgebühren
Mit der Bestattungsgebühr ist abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.
1.1 Erdbestattungen
1.1.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 1.880,00 EUR
1.1.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 700,00 EUR
1.1.3 bei Tot- und Fehlgeburten 240,00 EUR
1.1.4 muslimisch 1.880,00 EUR
1.2 Aschenbeisetzungen
1.2.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 780,00 EUR
1.2.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR
1.2.3 bei Tot- und Fehlgeburten 180,00 EUR
1.2.4 anonym 780,00 EUR
1.2.5 Urnenwand 430,00 EUR
1.2.6 Urnenkleingrab 490,00 EUR
1.2.7 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 490,00 EUR
1.2.8 Bestattung unter Bäumen 490,00 EUR
2. Grabnutzungsrechte
2.1 Reihengräber für Erdbestattungen
2.1.1 Personen ab dem 10. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) 1.460,00 EUR
2.1.2 Personen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (8 Jahre Ruhezeit) 440,00 EUR
2.1.3 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) 830,00 EUR

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2.2 Urnenreihengräber (15 Jahre)
2.2.1 in den Urnenfeldern 690,00 EUR
2.2.2 anonymes Urnengrab 330,00 EUR
2.2.3 in der Urnenwand 750,00 EUR
2.2.4 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 390,00 EUR
2.2.5 Bestattung unter Bäumen 670,00 EUR
2.3 Wahlgräber für Erdbestattungen (30 Jahre)
2.3.1 einfachbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 1-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.1.1 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.1.2 bei Verlängerung pro Monat 7,75 EUR
2.3.2 einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung)
2.3.2.1 bei erstmaliger Verleihung 3.060,00 EUR
2.3.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 102,00 EUR
2.3.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 8,50 EUR
2.3.3 doppelbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.3.1 bei Verlängerung pro Jahr 151,00 EUR
2.3.3.2 bei Verlängerung pro Monat 12,58 EUR
2.3.4 doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 4-fache Belegung)
2.3.4.1 bei erstmaliger Verleihung 5.040,00 EUR
2.3.4.2 bei Verlängerung pro Jahr 168,00 EUR
2.3.4.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 14,00 EUR
2.3.5 Muslimisches Grab (für 1-fache Belegung)
2.3.5.1 bei erstmaliger Verleihung 2.790,00 EUR
2.3.5.2 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.5.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,75 EUR
2.4 Urnenwahlgräber (30 Jahre)
2.4.1 in der Erde
2.4.1.1 bei erstmaliger Verleihung 2.760,00 EUR
2.4.1.2 bei Verlängerung pro Jahr 92,00 EUR
2.4.1.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,67 EUR
2.4.2 in der Urnenwand
2.4.2.1 bei erstmaliger Verleihung 2.460,00 EUR
2.4.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 82,00 EUR
2.4.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 6,83 EUR
2.4.3 Urnenkleingrab (15 Jahre)
2.4.3.1 bei erstmaliger Verleihung 720,00 EUR
2.4.3.2 bei Verlängerung pro Jahr 48,00 EUR
2.4.3.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 4,00 EUR
3. Grabeinfassungen
3.1 Einzelgrab (1 x 2 m) 675,00 EUR
3.2 Doppelgrab (2 x 2 m) 905,00 EUR
3.3 Kindergrab (1 x 1,5 m) 400,00 EUR
3.4 Urnengrab (1 x 1 m) 530,00 EUR

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4. Abdeckplatte für Urnenwand Individuell nach Bedarf
5. Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechts in der Urnenwand
5.1 Reihengrab 215,00 EUR
5.2 Wahlgrab 215,00 EUR
6. Benutzung der Aussegnungshalle und Aufbahrungsräume
6.1 Aussegnungen ohne Bestattung
6.1.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 600,00 EUR
6.1.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 495,00 EUR
6.2 Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung
6.2.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 540,00 EUR
6.2.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 385,00 EUR
6.3 Benutzung des Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)
6.3.1 pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 110,00 EUR
6.3.2 3 Tage und mehr 330,00 EUR
6.4 Benutzung der Kühleinrichtungen
6.4.1 pro Tag 130,00 EUR
6.4.2 3 Tage und mehr 360,00 EUR
6.5 Benutzung des Sektionsraumes
6.5.1 je Nutzung 350,00 EUR
6.6 Benutzung des Abschiedsraumes (je Benutzung) 130,00 EUR
6.7 Benutzung der Kühleinrichtungen im Aufbahrungsraum (Leichenzelle)
6.7.1 pro Tag 250,00 EUR
6.7.2 3 Tage und mehr 690,00 EUR
7. Einebnen und Abräumen je Grab
7.1 einfachbreites Grab 560,00 EUR
7.2 doppelbreites Grab 690,00 EUR
7.3 Urnengrab / Kindergrab 320,00 EUR
8. Sonstige Leistungen, insbesondere
8.1 für die Mithilfe bei der Sektion, der tatsächliche Aufwand
8.2 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen
8.3 für das Entfernen der Bepflanzung anlässlich einer Folgebestattung
9. Auswärtigenzuschlag
Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofsordnung zu den Gebührenziffern Nr. 2 und Nr. 6 in Höhe von 25 %

Müssen in den alten Friedhöfen in Leonberg, Eltingen und Höfingen (ab Inbetriebnahme des dortigen neuen Friedhofs) wegen einer weiteren Beisetzung die Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern im Erdbestattungsfeld verlängert werden, so werden auch bei doppelbreiten Wahlgräbern nur die Gebühren nach 2.3.1 (für 2-fache Belegung) erhoben.

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§ 6 Paragraph 6

Andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung

(1) Als andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner/in der Stadt Leonberg ist. Ausgenommen ist:

  1. wer vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz in Leonberg hatte,
  2. wer vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatte,
  3. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehörige/r in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf (§ 14 Abs. 5 Satz 3 FO).

§ 7 Paragraph 7

Auslagen

Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung bare Auslagen, so sind sie vom Gebührenschuldner zu erstatten.

§ 8 Paragraph 8

Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten auf Dritte

Nach § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung veranlasst die Friedhofsverwaltung das Ausheben und die Wiederzufüllung von Gräbern.

Abweichend davon wurden für die Bestattungsformen Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym sowie Bestattung unter Bäumen Dritte per Vereinbarungen beauftragt. Im Rahmen eines Vertrages zwischen Bestattungspflichtigen und dem beauftragten Drittunternehmen werden die damit verbundenen Leistungen sowie deren Vergütung unmittelbar zwischen den Vertragsparteien geregelt.

§ 9 Paragraph 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

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