Friedhofsgebuehren Leonberg

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Leonberg

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Verwaltungsgebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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Verwaltungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 110,00 EUR
2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung auf den Friedhöfen
2.1 Einmalige Genehmigung 52,00 EUR
2.2 Dauerzulassung für 3 Jahre 352,00 EUR
3. Zustimmung zu Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 87,00 EUR
4. Zustimmung zur Urnenumbettung 53,00 EUR
5. Anforderung der Urne 46,00 EUR
6. Aufbewahrung von Aschen (Urnen) 40,00 EUR
7. Versendung von Aschen (Urnen) 43,00 EUR

Benutzungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Bestattungsgebühren
Mit der Bestattungsgebühr ist abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.
1.1 Erdbestattungen
1.1.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 1.880,00 EUR
1.1.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 700,00 EUR
1.1.3 bei Tot- und Fehlgeburten 240,00 EUR
1.1.4 muslimisch 1.880,00 EUR
1.2 Aschenbeisetzungen
1.2.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 780,00 EUR
1.2.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR
1.2.3 bei Tot- und Fehlgeburten 180,00 EUR
1.2.4 anonym 780,00 EUR
1.2.5 Urnenwand 430,00 EUR
1.2.6 Urnenkleingrab 490,00 EUR
1.2.7 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 490,00 EUR
1.2.8 Bestattung unter Bäumen 490,00 EUR
2. Grabnutzungsrechte
2.1 Reihengräber für Erdbestattungen
2.1.1 Personen ab dem 10. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) 1.460,00 EUR
2.1.2 Personen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (8 Jahre Ruhezeit) 440,00 EUR
2.1.3 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) 830,00 EUR

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2.2 Urnenreihengräber (15 Jahre)
2.2.1 in den Urnenfeldern 690,00 EUR
2.2.2 anonymes Urnengrab 330,00 EUR
2.2.3 in der Urnenwand 750,00 EUR
2.2.4 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 390,00 EUR
2.2.5 Bestattung unter Bäumen 670,00 EUR
2.3 Wahlgräber für Erdbestattungen (30 Jahre)
2.3.1 einfachbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 1-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.1.1 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.1.2 bei Verlängerung pro Monat 7,75 EUR
2.3.2 einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung)
2.3.2.1 bei erstmaliger Verleihung 3.060,00 EUR
2.3.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 102,00 EUR
2.3.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 8,50 EUR
2.3.3 doppelbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.3.1 bei Verlängerung pro Jahr 151,00 EUR
2.3.3.2 bei Verlängerung pro Monat 12,58 EUR
2.3.4 doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 4-fache Belegung)
2.3.4.1 bei erstmaliger Verleihung 5.040,00 EUR
2.3.4.2 bei Verlängerung pro Jahr 168,00 EUR
2.3.4.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 14,00 EUR
2.3.5 Muslimisches Grab (für 1-fache Belegung)
2.3.5.1 bei erstmaliger Verleihung 2.790,00 EUR
2.3.5.2 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.5.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,75 EUR
2.4 Urnenwahlgräber (30 Jahre)
2.4.1 in der Erde
2.4.1.1 bei erstmaliger Verleihung 2.760,00 EUR
2.4.1.2 bei Verlängerung pro Jahr 92,00 EUR
2.4.1.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,67 EUR
2.4.2 in der Urnenwand
2.4.2.1 bei erstmaliger Verleihung 2.460,00 EUR
2.4.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 82,00 EUR
2.4.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 6,83 EUR
2.4.3 Urnenkleingrab (15 Jahre)
2.4.3.1 bei erstmaliger Verleihung 720,00 EUR
2.4.3.2 bei Verlängerung pro Jahr 48,00 EUR
2.4.3.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 4,00 EUR
3. Grabeinfassungen
3.1 Einzelgrab (1 x 2 m) 675,00 EUR
3.2 Doppelgrab (2 x 2 m) 905,00 EUR
3.3 Kindergrab (1 x 1,5 m) 400,00 EUR
3.4 Urnengrab (1 x 1 m) 530,00 EUR

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4. Abdeckplatte für Urnenwand Individuell nach Bedarf
5. Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechts in der Urnenwand
5.1 Reihengrab 215,00 EUR
5.2 Wahlgrab 215,00 EUR
6. Benutzung der Aussegnungshalle und Aufbahrungsräume
6.1 Aussegnungen ohne Bestattung
6.1.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 600,00 EUR
6.1.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 495,00 EUR
6.2 Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung
6.2.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 540,00 EUR
6.2.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 385,00 EUR
6.3 Benutzung des Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)
6.3.1 pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 110,00 EUR
6.3.2 3 Tage und mehr 330,00 EUR
6.4 Benutzung der Kühleinrichtungen
6.4.1 pro Tag 130,00 EUR
6.4.2 3 Tage und mehr 360,00 EUR
6.5 Benutzung des Sektionsraumes
6.5.1 je Nutzung 350,00 EUR
6.6 Benutzung des Abschiedsraumes (je Benutzung) 130,00 EUR
6.7 Benutzung der Kühleinrichtungen im Aufbahrungsraum (Leichenzelle)
6.7.1 pro Tag 250,00 EUR
6.7.2 3 Tage und mehr 690,00 EUR
7. Einebnen und Abräumen je Grab
7.1 einfachbreites Grab 560,00 EUR
7.2 doppelbreites Grab 690,00 EUR
7.3 Urnengrab / Kindergrab 320,00 EUR
8. Sonstige Leistungen, insbesondere
8.1 für die Mithilfe bei der Sektion, der tatsächliche Aufwand
8.2 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen
8.3 für das Entfernen der Bepflanzung anlässlich einer Folgebestattung
9. Auswärtigenzuschlag
Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofsordnung zu den Gebührenziffern Nr. 2 und Nr. 6 in Höhe von 25 %

Müssen in den alten Friedhöfen in Leonberg, Eltingen und Höfingen (ab Inbetriebnahme des dortigen neuen Friedhofs) wegen einer weiteren Beisetzung die Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern im Erdbestattungsfeld verlängert werden, so werden auch bei doppelbreiten Wahlgräbern nur die Gebühren nach 2.3.1 (für 2-fache Belegung) erhoben.

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§ 6 Paragraph 6

Andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung

(1) Als andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner/in der Stadt Leonberg ist. Ausgenommen ist:

  1. wer vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz in Leonberg hatte,
  2. wer vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatte,
  3. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehörige/r in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf (§ 14 Abs. 5 Satz 3 FO).

§ 7 Paragraph 7

Auslagen

Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung bare Auslagen, so sind sie vom Gebührenschuldner zu erstatten.

§ 8 Paragraph 8

Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten auf Dritte

Nach § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung veranlasst die Friedhofsverwaltung das Ausheben und die Wiederzufüllung von Gräbern.

Abweichend davon wurden für die Bestattungsformen Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym sowie Bestattung unter Bäumen Dritte per Vereinbarungen beauftragt. Im Rahmen eines Vertrages zwischen Bestattungspflichtigen und dem beauftragten Drittunternehmen werden die damit verbundenen Leistungen sowie deren Vergütung unmittelbar zwischen den Vertragsparteien geregelt.

§ 9 Paragraph 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

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Paragraph 01

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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Verwaltungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 110,00 EUR
2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung auf den Friedhöfen
2.1 Einmalige Genehmigung 52,00 EUR
2.2 Dauerzulassung für 3 Jahre 352,00 EUR
3. Zustimmung zu Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 87,00 EUR
4. Zustimmung zur Urnenumbettung 53,00 EUR
5. Anforderung der Urne 46,00 EUR
6. Aufbewahrung von Aschen (Urnen) 40,00 EUR
7. Versendung von Aschen (Urnen) 43,00 EUR

Benutzungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Bestattungsgebühren
Mit der Bestattungsgebühr ist abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.
1.1 Erdbestattungen
1.1.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 1.880,00 EUR
1.1.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 700,00 EUR
1.1.3 bei Tot- und Fehlgeburten 240,00 EUR
1.1.4 muslimisch 1.880,00 EUR
1.2 Aschenbeisetzungen
1.2.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 780,00 EUR
1.2.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR
1.2.3 bei Tot- und Fehlgeburten 180,00 EUR
1.2.4 anonym 780,00 EUR
1.2.5 Urnenwand 430,00 EUR
1.2.6 Urnenkleingrab 490,00 EUR
1.2.7 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 490,00 EUR
1.2.8 Bestattung unter Bäumen 490,00 EUR
2. Grabnutzungsrechte
2.1 Reihengräber für Erdbestattungen
2.1.1 Personen ab dem 10. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) 1.460,00 EUR
2.1.2 Personen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (8 Jahre Ruhezeit) 440,00 EUR
2.1.3 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) 830,00 EUR

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2.2 Urnenreihengräber (15 Jahre)
2.2.1 in den Urnenfeldern 690,00 EUR
2.2.2 anonymes Urnengrab 330,00 EUR
2.2.3 in der Urnenwand 750,00 EUR
2.2.4 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 390,00 EUR
2.2.5 Bestattung unter Bäumen 670,00 EUR
2.3 Wahlgräber für Erdbestattungen (30 Jahre)
2.3.1 einfachbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 1-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.1.1 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.1.2 bei Verlängerung pro Monat 7,75 EUR
2.3.2 einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung)
2.3.2.1 bei erstmaliger Verleihung 3.060,00 EUR
2.3.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 102,00 EUR
2.3.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 8,50 EUR
2.3.3 doppelbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.3.1 bei Verlängerung pro Jahr 151,00 EUR
2.3.3.2 bei Verlängerung pro Monat 12,58 EUR
2.3.4 doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 4-fache Belegung)
2.3.4.1 bei erstmaliger Verleihung 5.040,00 EUR
2.3.4.2 bei Verlängerung pro Jahr 168,00 EUR
2.3.4.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 14,00 EUR
2.3.5 Muslimisches Grab (für 1-fache Belegung)
2.3.5.1 bei erstmaliger Verleihung 2.790,00 EUR
2.3.5.2 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.5.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,75 EUR
2.4 Urnenwahlgräber (30 Jahre)
2.4.1 in der Erde
2.4.1.1 bei erstmaliger Verleihung 2.760,00 EUR
2.4.1.2 bei Verlängerung pro Jahr 92,00 EUR
2.4.1.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,67 EUR
2.4.2 in der Urnenwand
2.4.2.1 bei erstmaliger Verleihung 2.460,00 EUR
2.4.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 82,00 EUR
2.4.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 6,83 EUR
2.4.3 Urnenkleingrab (15 Jahre)
2.4.3.1 bei erstmaliger Verleihung 720,00 EUR
2.4.3.2 bei Verlängerung pro Jahr 48,00 EUR
2.4.3.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 4,00 EUR
3. Grabeinfassungen
3.1 Einzelgrab (1 x 2 m) 675,00 EUR
3.2 Doppelgrab (2 x 2 m) 905,00 EUR
3.3 Kindergrab (1 x 1,5 m) 400,00 EUR
3.4 Urnengrab (1 x 1 m) 530,00 EUR

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4. Abdeckplatte für Urnenwand Individuell nach Bedarf
5. Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechts in der Urnenwand
5.1 Reihengrab 215,00 EUR
5.2 Wahlgrab 215,00 EUR
6. Benutzung der Aussegnungshalle und Aufbahrungsräume
6.1 Aussegnungen ohne Bestattung
6.1.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 600,00 EUR
6.1.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 495,00 EUR
6.2 Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung
6.2.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 540,00 EUR
6.2.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 385,00 EUR
6.3 Benutzung des Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)
6.3.1 pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 110,00 EUR
6.3.2 3 Tage und mehr 330,00 EUR
6.4 Benutzung der Kühleinrichtungen
6.4.1 pro Tag 130,00 EUR
6.4.2 3 Tage und mehr 360,00 EUR
6.5 Benutzung des Sektionsraumes
6.5.1 je Nutzung 350,00 EUR
6.6 Benutzung des Abschiedsraumes (je Benutzung) 130,00 EUR
6.7 Benutzung der Kühleinrichtungen im Aufbahrungsraum (Leichenzelle)
6.7.1 pro Tag 250,00 EUR
6.7.2 3 Tage und mehr 690,00 EUR
7. Einebnen und Abräumen je Grab
7.1 einfachbreites Grab 560,00 EUR
7.2 doppelbreites Grab 690,00 EUR
7.3 Urnengrab / Kindergrab 320,00 EUR
8. Sonstige Leistungen, insbesondere
8.1 für die Mithilfe bei der Sektion, der tatsächliche Aufwand
8.2 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen
8.3 für das Entfernen der Bepflanzung anlässlich einer Folgebestattung
9. Auswärtigenzuschlag
Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofsordnung zu den Gebührenziffern Nr. 2 und Nr. 6 in Höhe von 25 %

Müssen in den alten Friedhöfen in Leonberg, Eltingen und Höfingen (ab Inbetriebnahme des dortigen neuen Friedhofs) wegen einer weiteren Beisetzung die Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern im Erdbestattungsfeld verlängert werden, so werden auch bei doppelbreiten Wahlgräbern nur die Gebühren nach 2.3.1 (für 2-fache Belegung) erhoben.

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Paragraph 06

Andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung

(1) Als andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner/in der Stadt Leonberg ist. Ausgenommen ist:

  1. wer vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz in Leonberg hatte,
  2. wer vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatte,
  3. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehörige/r in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf (§ 14 Abs. 5 Satz 3 FO).

Paragraph 07

Auslagen

Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung bare Auslagen, so sind sie vom Gebührenschuldner zu erstatten.

Paragraph 08

Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten auf Dritte

Nach § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung veranlasst die Friedhofsverwaltung das Ausheben und die Wiederzufüllung von Gräbern.

Abweichend davon wurden für die Bestattungsformen Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym sowie Bestattung unter Bäumen Dritte per Vereinbarungen beauftragt. Im Rahmen eines Vertrages zwischen Bestattungspflichtigen und dem beauftragten Drittunternehmen werden die damit verbundenen Leistungen sowie deren Vergütung unmittelbar zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Paragraph 09

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in den Stadtteilen Leonberg, Eltingen, Gebersheim, Höfingen und Warmbronn, soweit für einzelne Friedhöfe im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie der Tot- und Fehlgeburten, falls ein Elternteil mit Wohnsitz in Leonberg gemeldet ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. (3) Durch Außerdienststellung oder Entwidmung erforderliche Umbettungen werden durch die Stadt auf ihre Kosten durchgeführt. Den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten sind bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten) zur Verfügung zu stellen. (4) Wegen der teilweisen Außerdienststellung der Friedhöfe im Stadtteil Leonberg und Eltingen werden dort nur noch Grabstätten für Aschenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen in Wahlgräbern finden nur noch im Rahmen des vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechts statt. Für den Friedhof Höfingen gelten die Sätze 1 und 2 ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage entsprechend.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen, Fahrzeugen des Friedhofspersonals sowie Fahrzeugen, für die eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde, b) der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier sowie an Sonn- und Feiertagen in der Nähe Arbeiten auszuführen, d) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu befahren und zu betreten, g) sich mit und ohne Sportgerät sportlich zu betätigen, darunter fällt auch das Fahren mit Fahrrädern, Inliner, Skate-Boards oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, i) abgeräumtes Material und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) elektroakustische Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie k) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Würde der Friedhöfe vereinbar sind.

§ 6 Paragraph 6

Totengedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende der Bildhauer-, Steinmetz- und Gärtnerbetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis; diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis kann für eine einmalige oder für eine dauerhafte Tätigkeit erteilt werden. Bei einer dauerhaften Tätigkeit wird die Zulassung auf 3 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (Hauptwege nicht unter 2,5 m Breite) nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (Nutzlast höchstens 7,5 t) befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags-freitags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeübt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten der Friedhöfe zu beenden. Ausnahmen sind nach Abstimmung mit den Friedhofsbediensteten möglich.

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(6) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Aussegnungshallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Verstorbene Leonberger Einwohner werden auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt gewohnt haben oder auf dem Waldfriedhof bestattet. Soweit es die Kapazität der einzelnen Friedhöfe zulässt, können bestattungspflichtige Angehörige (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes) die Verstorbenen auch in einem anderen Stadtteil bestatten lassen. Die Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof steht ausschließlich für verstorbene Warmbronner Einwohner zur Verfügung; § 2 Abs. 1 bleibt unberührt. Muslimische Grabfelder (§ 15 Abs. 3) stehen nur für Einwohner von Leonberg und seiner Ortsteile zur Verfügung, die

  1. vor ihrem Ableben seit mindestens 1 Jahr ihren ersten Wohnsitz in Leonberg hatten oder
  2. vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz mindestens 1 Jahr lang in Leonberg hatten oder
  3. vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatten.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen werden an Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals durchgeführt. In Ausnahmefällen werden Bestattungen auch an Freitagnachmittagen durchgeführt. Keine Bestattungen finden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt.

§ 9 Paragraph 9

Särge/ Aschegefäße

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (Überführung aus dem Ausland, Seuchengefahr usw.), dürfen sie nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie Metall, Kunststoff, Hartholz oder sonstigem schwer verweslichen Holz sein. Ausnahmsweise können sie in Wahlgräbern zugelassen werden, sofern eine 30-jährige Ruhezeit eingehalten werden kann. Sämtliche Aschegefäße (Aschekapseln, Urnen und Überurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Erdbestattungen auf dem Neuen Friedhof Höfingen (Alter Teil) haben in Sarghüllen zu erfolgen, sofern keine Sicherheitsaspekte dagegensprechen.

§ 10 Paragraph 10

Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Das Ausheben und Wiederzufüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Auf städtischen Friedhöfen werden Erd- und Urnenbeisetzungen sowie Trauerfeiern, Überführung von Verstorbenen zur Grabstätte und das Versenken der Särge und Urnen vom Friedhofspersonal ausgeführt. (4) Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (5) Das Friedhofspersonal kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (6) Urnen werden vom Friedhofspersonal nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden. (7) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (8) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 3 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen 20, bei Aschen 15 Jahre. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 6 und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen von Verstorbenen innerhalb der Friedhöfe im Geltungsbereich dieser Friedhofsordnung sind nicht zulässig, § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmsweise können Umbettungen vom Eltinger und Leonberger Friedhof auf Friedhöfe der übrigen Stadtteile und den Waldfriedhof zugelassen werden. Urnen können in Wahlgräber und Reihengräber (Urnengräber) umgebettet werden, sofern die Einhaltung der Ruhezeit (§ 11) gewährleistet und die Aschekapsel noch vorhanden ist (i.d.R. bis vier Jahre nach der Beisetzung). Urnen können auf Antrag innerhalb der Friedhöfe umgebettet werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen auf einen Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches dieser Friedhofsordnung können zugelassen werden.

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab/ Urnenwahlgrab die Nutzungsberechtigten.

(4) Umbettungen von Verstorbenen sind durch ein von den Antragstellern beauftragtes Bestattungsunternehmen auf deren Kosten durchzuführen. Sie erfolgen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Umbettungen von Aschen sind vom Friedhofspersonal vorzunehmen; der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Für Tieferlegungen gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 7 sinngemäß.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber b) Urnenreihengräber (incl. Einzelgräber, Gräber im Urnengemeinschaftsgrab teilanonym oder Urnenkleingrab und Bestattung unter Bäumen). Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine Form des Urnenreihengrabes und gehört zu den Pflegeleichtgräbern. Es ist eine größeres Gemeinschaftsgrab, Grabanlage oder Beet, in dem auf relativ kleinem Raum viele Urnen (teilanonym oder verortet) bestattet werden. Es ist gärtnerisch und künstlerisch einheitlich gestaltet. Gärtnerische Pflege und Gestaltung (Grabmal, Tafel) erfolgen nicht individuell, sondern im Rahmen eines Vertrages durch den Friedhofsträger oder einen Beauftragten und sind im Komplettpreis für die gesamte Ruhezeit enthalten. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich. c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Kindergräber f) anonyme Urnengrabstätten g) Urnenwand (Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber)

(2) Kinder bis zu 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten können in vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden, sofern die Einhaltung der 6-jährigen Ruhezeit gewährleistet ist.

(3) Für Urnenbeisetzungen werden nur Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem können Aschen in bereits vorhandenen Gräbern beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leonberg und Eltingen sowie im Stadtteil Höfingen ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage werden außer Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern keine in Abs. 1 verzeichneten Grabstätten mehr zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen finden dort ausschließlich noch in vorhandenen Wahlgräbern im Rahmen der vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechte statt. Außerdem können in Wahlgräbern und Reihengräbern zusätzlich Aschen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

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In diesen Friedhöfen können Wahlgräber sowie ausnahmsweise auch Erdreihengräber nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit zur Fortführung der Grabpflege stets widerruflich verlängert werden, sofern die Flächen nicht für Neubelegungen benötigt werden.

§ 14 Paragraph 14

Reihengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen: a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, § 13 (2) bleibt unberührt.

(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; Ausnahmen siehe Abs. (5).

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Für Urnenreihengräber gelten die Absätze (1) bis (4) sinngemäß. Für den Fall, dass sich ein Urnenreihengrab in einer gemischten Abteilung (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) befindet, kann es auf Antrag des Verfügungsberechtigten ab Antragsdatum (während der Ruhezeit) oder ab dem Tag nach Ablauf der Ruhezeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. In den Urnenkleingräbern sind zwei Beisetzungen möglich.

(6) Verfügungsberechtigter an einem Reihengrab ist a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(7) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit oder ist sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 15 Abs. 5 geregelten Reihenfolge.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgräber

(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb in 5-Jahres-Schritten ist vor Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag möglich, jedoch maximal für die Mindestruhezeit (§ 11). Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(2) Die Einräumung und der erneute Erwerb von Nutzungsrechten können nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(3) Als Wahlgräber werden für Erdbestattungen einfachbreite, doppeltiefe (für 2 Belegungen) und doppelbreite, doppeltiefe Gräber (für 4 Belegungen) zur Verfügung gestellt. Die erste Belegung je Grabstelle erfolgt grundsätzlich doppeltief. In muslimischen Grabfeldern werden Wahlgräber (Einzelwahlgrab) für eine Erdbestattung einfachfief zur Verfügung gestellt. Als Urnenwahlgräber werden für Urnenbeisetzungen Gräber für 5 Belegungen zur Verfügung gestellt, für Urnenbeisetzungen in der Urnenwand für 4 Belegungen. Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die übrigen Grabstellen zu belegen. In bereits belegten Erdbestattungswahlgräbern können zusätzlich Urnen und verstorbene Kinder bis zu zwei Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten beigesetzt werden, in bereits doppeltief belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen beendet ist.

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Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Bepflanzungen entstehen, die über das in § 22 (2) festgesetzte Maß hinausgehen, gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, falls sie nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die festgesetzte Ruhezeit (§ 11) die noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Die Erwerber sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerber über:

a) auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner b) auf Kinder und Adoptivkinder, c) auf Stiefkinder, d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf Eltern, f) auf vollbürtige Geschwister, g) auf Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf welche das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(6) Sind Nutzungsberechtigte an der Wahrung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an ihre Stelle, welcher als Nächster in der Reihenfolge wäre.

(7) Jede Person, auf welche ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Die Beendigung des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher schriftlich oder durch Hinweis an der Grabstätte bzw. durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

(12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Urnenwahlgräber.

§ 16 V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Besondere Grabstätten

(1) Die Stadt Leonberg ermöglicht Ehrengräber. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes an bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie dessen Unterhaltung wird durch die Richtlinien über die Einrichtung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale können von der Stadt Leonberg in ihre Obhut genommen werden.

(3) Für denkmalgeschützte Grabstätten gelten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 17 c

Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen)

Die Urnennischen werden von der Stadt mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur vertieft gehauene, getönte Buchstaben und Ornamente. Farbanstriche sind nicht zulässig. An den Verschlussplatten oder der Urnenwand ist das Anbringen/Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke nicht gestattet. Dies gilt auch für Laternen, Kerzen, Bilder und Ähnliches. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen zu legen oder zu stellen.

§ 18 Paragraph 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale wie Holz und Steintafeln bis zur Größe von 0,30 x 0,50 m und Holzkreuze bis zu 0,80 m Höhe zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 (Vorderansicht und Draufsicht) beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Mit der Aufstellung des Grabmals oder der Grabausstattungen kann frühestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Aufstellung des Grabmals.

(4) Der Aufstellung des Grabmals steht nur eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder das Grabmal nicht den Gestaltungsvorschriften entspricht. Diese Mitteilung hat die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder der beauftragten Firma innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erteilen.

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(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

§ 19 Paragraph 19

Standsicherheit

Grabmal und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer standsicher sein. Stehende Grabmale müssen auf mindestens 2/3, gemessen an ihrer Ansichtsfläche, eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen. Steingrabmale müssen auf ihrer gesamten Standfläche 0,18 m stark sein. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn die Standsicherheit trotzdem gewährleistet ist. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Antragsteller auf seine Kosten ein Gutachten vorzulegen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie sich beim Öffnen der benachbarten Gräber weder senken noch umstürzen können.

Die vom Landesinnungsverband des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks Baden-Württemberg herausgegebenen Richtlinien für die Erstellung von Fundamenten und Grabmalen in der geltenden Fassung sind einzuhalten.

§ 20 Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür sind bei Reihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 20 (1) Satz 2) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen können vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den Verantwortlichen gem. § 20 (1) zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. (3) Urnen der Urnenwand werden nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit von der Stadt in eine Gemeinschaftsgrabstelle des Friedhofs umgesetzt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Paragraph 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch angelegt sein (Bepflanzung). Grababdeckungen aus Stein, Platten, Kies und sonstigem toten Material sind nicht zulässig.

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(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzungen dürfen nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als die Grabbreite wachsen. Sie dürfen die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und keine Unfallgefahr darstellen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten haben die nach § 20 (1) Verantwortlichen zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig. Das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (z.B. Konservendosen zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist verboten. (7) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt. (8) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter zu bringen. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 23 VII. Aufbahrungsräume

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 20 (1)) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei sonstiger Grabgestaltung, die der Friedhofsordnung nicht entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Sie ist zur Aufbewahrung entfernter Grabausstattungen nicht verpflichtet.

VII. Aufbahrungsräume

§ 24 VIII. Schlussvorschriften

Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) Auf den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs-/Kühlräume und Kühlvitrinen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Angehörige sind die in § 20 (5) VwVfG genannten Personen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

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(3) Räume, in denen die Verstorbenen bis zur Bestattung aufbewahrt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofspersonals betreten werden. (4) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Bei Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen. (5) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder -soweit vorhanden- in der Aussegnungshalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in einer städtischen Aussegnungshalle oder einer Halle auf einem anderen Friedhof stattfinden. (6) Das Aufstellen des Sarges in einer Aussegnungshalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 25 Paragraph 25

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bereits vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung verfügt hat, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach den bisherigen Vorschriften. Bei diesen Grabstätten sind auch weiterhin bestehende, von den geltenden Vorschriften abweichende Grabmale und sonstige Grabausstattungen zulässig, wenn sie entsprechend den früheren Bestimmungen errichtet wurden. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neuerrichtung sind jedoch die geltenden Vorschriften einzuhalten.

Bei bestehenden Wahlgräbern, deren Nutzungsrecht hinsichtlich der Belegungsmöglichkeiten nicht beschränkt war, wird das Nutzungsrecht ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zwei Belegungen bei einfachbreiten bzw. auf vier Belegungen bei doppelbreiten Grabstätten und fünf Belegungen bei Urnenwahlgräbern festgelegt.

§ 26 Paragraph 26

Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 27 Paragraph 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handeln die Personen, welche vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betreten,
  2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhalten oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgen (§ 5 Abs. 1 und 3),
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausüben (§ 7 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 – 6 verstoßen,
  4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften verstößt (§§ 17a – 17c),
  5. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichten, verändern oder entfernen (§ 18 Abs. 1 – 5, § 21 Abs. 1),
  6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halten (§ 20 Abs. 1),
  7. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die Vorschriften zur Pflege von Grabstätten verstößt (§§ 22 und 23).

§ 28 Paragraph 28

Gebühren

Für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

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§ 29 Paragraph 29

Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Stadt Leonberg fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Es ist daher von allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit Abstand zu nehmen.

§ 30 Paragraph 30

In-Kraft-Treten

Die Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in den Stadtteilen Leonberg, Eltingen, Gebersheim, Höfingen und Warmbronn, soweit für einzelne Friedhöfe im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie der Tot- und Fehlgeburten, falls ein Elternteil mit Wohnsitz in Leonberg gemeldet ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

Paragraph 03

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. (3) Durch Außerdienststellung oder Entwidmung erforderliche Umbettungen werden durch die Stadt auf ihre Kosten durchgeführt. Den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten sind bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten) zur Verfügung zu stellen. (4) Wegen der teilweisen Außerdienststellung der Friedhöfe im Stadtteil Leonberg und Eltingen werden dort nur noch Grabstätten für Aschenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen in Wahlgräbern finden nur noch im Rahmen des vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechts statt. Für den Friedhof Höfingen gelten die Sätze 1 und 2 ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage entsprechend.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen, Fahrzeugen des Friedhofspersonals sowie Fahrzeugen, für die eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde, b) der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier sowie an Sonn- und Feiertagen in der Nähe Arbeiten auszuführen, d) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu befahren und zu betreten, g) sich mit und ohne Sportgerät sportlich zu betätigen, darunter fällt auch das Fahren mit Fahrrädern, Inliner, Skate-Boards oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, i) abgeräumtes Material und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) elektroakustische Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie k) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Würde der Friedhöfe vereinbar sind.

Paragraph 06

Totengedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende der Bildhauer-, Steinmetz- und Gärtnerbetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis; diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis kann für eine einmalige oder für eine dauerhafte Tätigkeit erteilt werden. Bei einer dauerhaften Tätigkeit wird die Zulassung auf 3 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (Hauptwege nicht unter 2,5 m Breite) nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (Nutzlast höchstens 7,5 t) befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags-freitags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeübt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten der Friedhöfe zu beenden. Ausnahmen sind nach Abstimmung mit den Friedhofsbediensteten möglich.

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(6) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Aussegnungshallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Verstorbene Leonberger Einwohner werden auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt gewohnt haben oder auf dem Waldfriedhof bestattet. Soweit es die Kapazität der einzelnen Friedhöfe zulässt, können bestattungspflichtige Angehörige (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes) die Verstorbenen auch in einem anderen Stadtteil bestatten lassen. Die Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof steht ausschließlich für verstorbene Warmbronner Einwohner zur Verfügung; § 2 Abs. 1 bleibt unberührt. Muslimische Grabfelder (§ 15 Abs. 3) stehen nur für Einwohner von Leonberg und seiner Ortsteile zur Verfügung, die

  1. vor ihrem Ableben seit mindestens 1 Jahr ihren ersten Wohnsitz in Leonberg hatten oder
  2. vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz mindestens 1 Jahr lang in Leonberg hatten oder
  3. vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatten.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen werden an Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals durchgeführt. In Ausnahmefällen werden Bestattungen auch an Freitagnachmittagen durchgeführt. Keine Bestattungen finden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt.

Paragraph 09

Särge/ Aschegefäße

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (Überführung aus dem Ausland, Seuchengefahr usw.), dürfen sie nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie Metall, Kunststoff, Hartholz oder sonstigem schwer verweslichen Holz sein. Ausnahmsweise können sie in Wahlgräbern zugelassen werden, sofern eine 30-jährige Ruhezeit eingehalten werden kann. Sämtliche Aschegefäße (Aschekapseln, Urnen und Überurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Erdbestattungen auf dem Neuen Friedhof Höfingen (Alter Teil) haben in Sarghüllen zu erfolgen, sofern keine Sicherheitsaspekte dagegensprechen.

Paragraph 10

Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Das Ausheben und Wiederzufüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Auf städtischen Friedhöfen werden Erd- und Urnenbeisetzungen sowie Trauerfeiern, Überführung von Verstorbenen zur Grabstätte und das Versenken der Särge und Urnen vom Friedhofspersonal ausgeführt. (4) Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (5) Das Friedhofspersonal kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (6) Urnen werden vom Friedhofspersonal nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden. (7) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (8) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 3 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen 20, bei Aschen 15 Jahre. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 6 und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen von Verstorbenen innerhalb der Friedhöfe im Geltungsbereich dieser Friedhofsordnung sind nicht zulässig, § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmsweise können Umbettungen vom Eltinger und Leonberger Friedhof auf Friedhöfe der übrigen Stadtteile und den Waldfriedhof zugelassen werden. Urnen können in Wahlgräber und Reihengräber (Urnengräber) umgebettet werden, sofern die Einhaltung der Ruhezeit (§ 11) gewährleistet und die Aschekapsel noch vorhanden ist (i.d.R. bis vier Jahre nach der Beisetzung). Urnen können auf Antrag innerhalb der Friedhöfe umgebettet werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen auf einen Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches dieser Friedhofsordnung können zugelassen werden.

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab/ Urnenwahlgrab die Nutzungsberechtigten.

(4) Umbettungen von Verstorbenen sind durch ein von den Antragstellern beauftragtes Bestattungsunternehmen auf deren Kosten durchzuführen. Sie erfolgen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Umbettungen von Aschen sind vom Friedhofspersonal vorzunehmen; der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Für Tieferlegungen gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 7 sinngemäß.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber b) Urnenreihengräber (incl. Einzelgräber, Gräber im Urnengemeinschaftsgrab teilanonym oder Urnenkleingrab und Bestattung unter Bäumen). Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine Form des Urnenreihengrabes und gehört zu den Pflegeleichtgräbern. Es ist eine größeres Gemeinschaftsgrab, Grabanlage oder Beet, in dem auf relativ kleinem Raum viele Urnen (teilanonym oder verortet) bestattet werden. Es ist gärtnerisch und künstlerisch einheitlich gestaltet. Gärtnerische Pflege und Gestaltung (Grabmal, Tafel) erfolgen nicht individuell, sondern im Rahmen eines Vertrages durch den Friedhofsträger oder einen Beauftragten und sind im Komplettpreis für die gesamte Ruhezeit enthalten. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich. c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Kindergräber f) anonyme Urnengrabstätten g) Urnenwand (Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber)

(2) Kinder bis zu 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten können in vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden, sofern die Einhaltung der 6-jährigen Ruhezeit gewährleistet ist.

(3) Für Urnenbeisetzungen werden nur Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem können Aschen in bereits vorhandenen Gräbern beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leonberg und Eltingen sowie im Stadtteil Höfingen ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage werden außer Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern keine in Abs. 1 verzeichneten Grabstätten mehr zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen finden dort ausschließlich noch in vorhandenen Wahlgräbern im Rahmen der vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechte statt. Außerdem können in Wahlgräbern und Reihengräbern zusätzlich Aschen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

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In diesen Friedhöfen können Wahlgräber sowie ausnahmsweise auch Erdreihengräber nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit zur Fortführung der Grabpflege stets widerruflich verlängert werden, sofern die Flächen nicht für Neubelegungen benötigt werden.

Paragraph 14

Reihengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen: a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, § 13 (2) bleibt unberührt.

(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; Ausnahmen siehe Abs. (5).

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Für Urnenreihengräber gelten die Absätze (1) bis (4) sinngemäß. Für den Fall, dass sich ein Urnenreihengrab in einer gemischten Abteilung (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) befindet, kann es auf Antrag des Verfügungsberechtigten ab Antragsdatum (während der Ruhezeit) oder ab dem Tag nach Ablauf der Ruhezeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. In den Urnenkleingräbern sind zwei Beisetzungen möglich.

(6) Verfügungsberechtigter an einem Reihengrab ist a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(7) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit oder ist sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 15 Abs. 5 geregelten Reihenfolge.

Paragraph 15

Wahlgräber

(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb in 5-Jahres-Schritten ist vor Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag möglich, jedoch maximal für die Mindestruhezeit (§ 11). Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(2) Die Einräumung und der erneute Erwerb von Nutzungsrechten können nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(3) Als Wahlgräber werden für Erdbestattungen einfachbreite, doppeltiefe (für 2 Belegungen) und doppelbreite, doppeltiefe Gräber (für 4 Belegungen) zur Verfügung gestellt. Die erste Belegung je Grabstelle erfolgt grundsätzlich doppeltief. In muslimischen Grabfeldern werden Wahlgräber (Einzelwahlgrab) für eine Erdbestattung einfachfief zur Verfügung gestellt. Als Urnenwahlgräber werden für Urnenbeisetzungen Gräber für 5 Belegungen zur Verfügung gestellt, für Urnenbeisetzungen in der Urnenwand für 4 Belegungen. Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die übrigen Grabstellen zu belegen. In bereits belegten Erdbestattungswahlgräbern können zusätzlich Urnen und verstorbene Kinder bis zu zwei Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten beigesetzt werden, in bereits doppeltief belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen beendet ist.

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Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Bepflanzungen entstehen, die über das in § 22 (2) festgesetzte Maß hinausgehen, gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, falls sie nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die festgesetzte Ruhezeit (§ 11) die noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Die Erwerber sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerber über:

a) auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner b) auf Kinder und Adoptivkinder, c) auf Stiefkinder, d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf Eltern, f) auf vollbürtige Geschwister, g) auf Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf welche das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(6) Sind Nutzungsberechtigte an der Wahrung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an ihre Stelle, welcher als Nächster in der Reihenfolge wäre.

(7) Jede Person, auf welche ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Die Beendigung des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher schriftlich oder durch Hinweis an der Grabstätte bzw. durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

(12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Urnenwahlgräber.

Paragraph 16

Besondere Grabstätten

(1) Die Stadt Leonberg ermöglicht Ehrengräber. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes an bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie dessen Unterhaltung wird durch die Richtlinien über die Einrichtung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale können von der Stadt Leonberg in ihre Obhut genommen werden.

(3) Für denkmalgeschützte Grabstätten gelten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Paragraph 17

Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen)

Die Urnennischen werden von der Stadt mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur vertieft gehauene, getönte Buchstaben und Ornamente. Farbanstriche sind nicht zulässig. An den Verschlussplatten oder der Urnenwand ist das Anbringen/Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke nicht gestattet. Dies gilt auch für Laternen, Kerzen, Bilder und Ähnliches. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen zu legen oder zu stellen.

Paragraph 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale wie Holz und Steintafeln bis zur Größe von 0,30 x 0,50 m und Holzkreuze bis zu 0,80 m Höhe zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 (Vorderansicht und Draufsicht) beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Mit der Aufstellung des Grabmals oder der Grabausstattungen kann frühestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Aufstellung des Grabmals.

(4) Der Aufstellung des Grabmals steht nur eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder das Grabmal nicht den Gestaltungsvorschriften entspricht. Diese Mitteilung hat die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder der beauftragten Firma innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erteilen.

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(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

Paragraph 19

Standsicherheit

Grabmal und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer standsicher sein. Stehende Grabmale müssen auf mindestens 2/3, gemessen an ihrer Ansichtsfläche, eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen. Steingrabmale müssen auf ihrer gesamten Standfläche 0,18 m stark sein. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn die Standsicherheit trotzdem gewährleistet ist. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Antragsteller auf seine Kosten ein Gutachten vorzulegen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie sich beim Öffnen der benachbarten Gräber weder senken noch umstürzen können.

Die vom Landesinnungsverband des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks Baden-Württemberg herausgegebenen Richtlinien für die Erstellung von Fundamenten und Grabmalen in der geltenden Fassung sind einzuhalten.

Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür sind bei Reihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 20 (1) Satz 2) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

Paragraph 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen können vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den Verantwortlichen gem. § 20 (1) zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. (3) Urnen der Urnenwand werden nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit von der Stadt in eine Gemeinschaftsgrabstelle des Friedhofs umgesetzt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch angelegt sein (Bepflanzung). Grababdeckungen aus Stein, Platten, Kies und sonstigem toten Material sind nicht zulässig.

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(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzungen dürfen nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als die Grabbreite wachsen. Sie dürfen die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und keine Unfallgefahr darstellen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten haben die nach § 20 (1) Verantwortlichen zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig. Das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (z.B. Konservendosen zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist verboten. (7) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt. (8) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter zu bringen. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

Paragraph 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 20 (1)) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei sonstiger Grabgestaltung, die der Friedhofsordnung nicht entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Sie ist zur Aufbewahrung entfernter Grabausstattungen nicht verpflichtet.

VII. Aufbahrungsräume

Paragraph 24

Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) Auf den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs-/Kühlräume und Kühlvitrinen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Angehörige sind die in § 20 (5) VwVfG genannten Personen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

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(3) Räume, in denen die Verstorbenen bis zur Bestattung aufbewahrt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofspersonals betreten werden. (4) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Bei Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen. (5) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder -soweit vorhanden- in der Aussegnungshalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in einer städtischen Aussegnungshalle oder einer Halle auf einem anderen Friedhof stattfinden. (6) Das Aufstellen des Sarges in einer Aussegnungshalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 25

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bereits vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung verfügt hat, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach den bisherigen Vorschriften. Bei diesen Grabstätten sind auch weiterhin bestehende, von den geltenden Vorschriften abweichende Grabmale und sonstige Grabausstattungen zulässig, wenn sie entsprechend den früheren Bestimmungen errichtet wurden. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neuerrichtung sind jedoch die geltenden Vorschriften einzuhalten.

Bei bestehenden Wahlgräbern, deren Nutzungsrecht hinsichtlich der Belegungsmöglichkeiten nicht beschränkt war, wird das Nutzungsrecht ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zwei Belegungen bei einfachbreiten bzw. auf vier Belegungen bei doppelbreiten Grabstätten und fünf Belegungen bei Urnenwahlgräbern festgelegt.

Paragraph 26

Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handeln die Personen, welche vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betreten,
  2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhalten oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgen (§ 5 Abs. 1 und 3),
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausüben (§ 7 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 – 6 verstoßen,
  4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften verstößt (§§ 17a – 17c),
  5. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichten, verändern oder entfernen (§ 18 Abs. 1 – 5, § 21 Abs. 1),
  6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halten (§ 20 Abs. 1),
  7. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die Vorschriften zur Pflege von Grabstätten verstößt (§§ 22 und 23).

Paragraph 28

Gebühren

Für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

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Paragraph 29

Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Stadt Leonberg fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Es ist daher von allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit Abstand zu nehmen.

Paragraph 30

In-Kraft-Treten

Die Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Verwaltungsgebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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Verwaltungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 110,00 EUR
2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung auf den Friedhöfen
2.1 Einmalige Genehmigung 52,00 EUR
2.2 Dauerzulassung für 3 Jahre 352,00 EUR
3. Zustimmung zu Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 87,00 EUR
4. Zustimmung zur Urnenumbettung 53,00 EUR
5. Anforderung der Urne 46,00 EUR
6. Aufbewahrung von Aschen (Urnen) 40,00 EUR
7. Versendung von Aschen (Urnen) 43,00 EUR

Benutzungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Bestattungsgebühren
Mit der Bestattungsgebühr ist abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.
1.1 Erdbestattungen
1.1.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 1.880,00 EUR
1.1.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 700,00 EUR
1.1.3 bei Tot- und Fehlgeburten 240,00 EUR
1.1.4 muslimisch 1.880,00 EUR
1.2 Aschenbeisetzungen
1.2.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 780,00 EUR
1.2.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR
1.2.3 bei Tot- und Fehlgeburten 180,00 EUR
1.2.4 anonym 780,00 EUR
1.2.5 Urnenwand 430,00 EUR
1.2.6 Urnenkleingrab 490,00 EUR
1.2.7 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 490,00 EUR
1.2.8 Bestattung unter Bäumen 490,00 EUR
2. Grabnutzungsrechte
2.1 Reihengräber für Erdbestattungen
2.1.1 Personen ab dem 10. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) 1.460,00 EUR
2.1.2 Personen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (8 Jahre Ruhezeit) 440,00 EUR
2.1.3 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) 830,00 EUR

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2.2 Urnenreihengräber (15 Jahre)
2.2.1 in den Urnenfeldern 690,00 EUR
2.2.2 anonymes Urnengrab 330,00 EUR
2.2.3 in der Urnenwand 750,00 EUR
2.2.4 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 390,00 EUR
2.2.5 Bestattung unter Bäumen 670,00 EUR
2.3 Wahlgräber für Erdbestattungen (30 Jahre)
2.3.1 einfachbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 1-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.1.1 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.1.2 bei Verlängerung pro Monat 7,75 EUR
2.3.2 einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung)
2.3.2.1 bei erstmaliger Verleihung 3.060,00 EUR
2.3.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 102,00 EUR
2.3.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 8,50 EUR
2.3.3 doppelbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.3.1 bei Verlängerung pro Jahr 151,00 EUR
2.3.3.2 bei Verlängerung pro Monat 12,58 EUR
2.3.4 doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 4-fache Belegung)
2.3.4.1 bei erstmaliger Verleihung 5.040,00 EUR
2.3.4.2 bei Verlängerung pro Jahr 168,00 EUR
2.3.4.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 14,00 EUR
2.3.5 Muslimisches Grab (für 1-fache Belegung)
2.3.5.1 bei erstmaliger Verleihung 2.790,00 EUR
2.3.5.2 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.5.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,75 EUR
2.4 Urnenwahlgräber (30 Jahre)
2.4.1 in der Erde
2.4.1.1 bei erstmaliger Verleihung 2.760,00 EUR
2.4.1.2 bei Verlängerung pro Jahr 92,00 EUR
2.4.1.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,67 EUR
2.4.2 in der Urnenwand
2.4.2.1 bei erstmaliger Verleihung 2.460,00 EUR
2.4.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 82,00 EUR
2.4.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 6,83 EUR
2.4.3 Urnenkleingrab (15 Jahre)
2.4.3.1 bei erstmaliger Verleihung 720,00 EUR
2.4.3.2 bei Verlängerung pro Jahr 48,00 EUR
2.4.3.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 4,00 EUR
3. Grabeinfassungen
3.1 Einzelgrab (1 x 2 m) 675,00 EUR
3.2 Doppelgrab (2 x 2 m) 905,00 EUR
3.3 Kindergrab (1 x 1,5 m) 400,00 EUR
3.4 Urnengrab (1 x 1 m) 530,00 EUR

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4. Abdeckplatte für Urnenwand Individuell nach Bedarf
5. Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechts in der Urnenwand
5.1 Reihengrab 215,00 EUR
5.2 Wahlgrab 215,00 EUR
6. Benutzung der Aussegnungshalle und Aufbahrungsräume
6.1 Aussegnungen ohne Bestattung
6.1.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 600,00 EUR
6.1.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 495,00 EUR
6.2 Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung
6.2.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 540,00 EUR
6.2.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 385,00 EUR
6.3 Benutzung des Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)
6.3.1 pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 110,00 EUR
6.3.2 3 Tage und mehr 330,00 EUR
6.4 Benutzung der Kühleinrichtungen
6.4.1 pro Tag 130,00 EUR
6.4.2 3 Tage und mehr 360,00 EUR
6.5 Benutzung des Sektionsraumes
6.5.1 je Nutzung 350,00 EUR
6.6 Benutzung des Abschiedsraumes (je Benutzung) 130,00 EUR
6.7 Benutzung der Kühleinrichtungen im Aufbahrungsraum (Leichenzelle)
6.7.1 pro Tag 250,00 EUR
6.7.2 3 Tage und mehr 690,00 EUR
7. Einebnen und Abräumen je Grab
7.1 einfachbreites Grab 560,00 EUR
7.2 doppelbreites Grab 690,00 EUR
7.3 Urnengrab / Kindergrab 320,00 EUR
8. Sonstige Leistungen, insbesondere
8.1 für die Mithilfe bei der Sektion, der tatsächliche Aufwand
8.2 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen
8.3 für das Entfernen der Bepflanzung anlässlich einer Folgebestattung
9. Auswärtigenzuschlag
Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofsordnung zu den Gebührenziffern Nr. 2 und Nr. 6 in Höhe von 25 %

Müssen in den alten Friedhöfen in Leonberg, Eltingen und Höfingen (ab Inbetriebnahme des dortigen neuen Friedhofs) wegen einer weiteren Beisetzung die Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern im Erdbestattungsfeld verlängert werden, so werden auch bei doppelbreiten Wahlgräbern nur die Gebühren nach 2.3.1 (für 2-fache Belegung) erhoben.

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§ 6 Paragraph 6

Andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung

(1) Als andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner/in der Stadt Leonberg ist. Ausgenommen ist:

  1. wer vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz in Leonberg hatte,
  2. wer vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatte,
  3. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehörige/r in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf (§ 14 Abs. 5 Satz 3 FO).

§ 7 Paragraph 7

Auslagen

Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung bare Auslagen, so sind sie vom Gebührenschuldner zu erstatten.

§ 8 Paragraph 8

Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten auf Dritte

Nach § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung veranlasst die Friedhofsverwaltung das Ausheben und die Wiederzufüllung von Gräbern.

Abweichend davon wurden für die Bestattungsformen Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym sowie Bestattung unter Bäumen Dritte per Vereinbarungen beauftragt. Im Rahmen eines Vertrages zwischen Bestattungspflichtigen und dem beauftragten Drittunternehmen werden die damit verbundenen Leistungen sowie deren Vergütung unmittelbar zwischen den Vertragsparteien geregelt.

§ 9 Paragraph 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

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Paragraph 01

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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Verwaltungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 110,00 EUR
2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung auf den Friedhöfen
2.1 Einmalige Genehmigung 52,00 EUR
2.2 Dauerzulassung für 3 Jahre 352,00 EUR
3. Zustimmung zu Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 87,00 EUR
4. Zustimmung zur Urnenumbettung 53,00 EUR
5. Anforderung der Urne 46,00 EUR
6. Aufbewahrung von Aschen (Urnen) 40,00 EUR
7. Versendung von Aschen (Urnen) 43,00 EUR

Benutzungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr
1. Bestattungsgebühren
Mit der Bestattungsgebühr ist abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.
1.1 Erdbestattungen
1.1.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 1.880,00 EUR
1.1.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 700,00 EUR
1.1.3 bei Tot- und Fehlgeburten 240,00 EUR
1.1.4 muslimisch 1.880,00 EUR
1.2 Aschenbeisetzungen
1.2.1 bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 780,00 EUR
1.2.2 bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR
1.2.3 bei Tot- und Fehlgeburten 180,00 EUR
1.2.4 anonym 780,00 EUR
1.2.5 Urnenwand 430,00 EUR
1.2.6 Urnenkleingrab 490,00 EUR
1.2.7 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 490,00 EUR
1.2.8 Bestattung unter Bäumen 490,00 EUR
2. Grabnutzungsrechte
2.1 Reihengräber für Erdbestattungen
2.1.1 Personen ab dem 10. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) 1.460,00 EUR
2.1.2 Personen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (8 Jahre Ruhezeit) 440,00 EUR
2.1.3 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) 830,00 EUR

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2.2 Urnenreihengräber (15 Jahre)
2.2.1 in den Urnenfeldern 690,00 EUR
2.2.2 anonymes Urnengrab 330,00 EUR
2.2.3 in der Urnenwand 750,00 EUR
2.2.4 Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 390,00 EUR
2.2.5 Bestattung unter Bäumen 670,00 EUR
2.3 Wahlgräber für Erdbestattungen (30 Jahre)
2.3.1 einfachbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 1-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.1.1 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.1.2 bei Verlängerung pro Monat 7,75 EUR
2.3.2 einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung)
2.3.2.1 bei erstmaliger Verleihung 3.060,00 EUR
2.3.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 102,00 EUR
2.3.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 8,50 EUR
2.3.3 doppelbreites, einfachstiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
2.3.3.1 bei Verlängerung pro Jahr 151,00 EUR
2.3.3.2 bei Verlängerung pro Monat 12,58 EUR
2.3.4 doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 4-fache Belegung)
2.3.4.1 bei erstmaliger Verleihung 5.040,00 EUR
2.3.4.2 bei Verlängerung pro Jahr 168,00 EUR
2.3.4.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 14,00 EUR
2.3.5 Muslimisches Grab (für 1-fache Belegung)
2.3.5.1 bei erstmaliger Verleihung 2.790,00 EUR
2.3.5.2 bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
2.3.5.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,75 EUR
2.4 Urnenwahlgräber (30 Jahre)
2.4.1 in der Erde
2.4.1.1 bei erstmaliger Verleihung 2.760,00 EUR
2.4.1.2 bei Verlängerung pro Jahr 92,00 EUR
2.4.1.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 7,67 EUR
2.4.2 in der Urnenwand
2.4.2.1 bei erstmaliger Verleihung 2.460,00 EUR
2.4.2.2 bei Verlängerung pro Jahr 82,00 EUR
2.4.2.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 6,83 EUR
2.4.3 Urnenkleingrab (15 Jahre)
2.4.3.1 bei erstmaliger Verleihung 720,00 EUR
2.4.3.2 bei Verlängerung pro Jahr 48,00 EUR
2.4.3.3 bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll berechnet) 4,00 EUR
3. Grabeinfassungen
3.1 Einzelgrab (1 x 2 m) 675,00 EUR
3.2 Doppelgrab (2 x 2 m) 905,00 EUR
3.3 Kindergrab (1 x 1,5 m) 400,00 EUR
3.4 Urnengrab (1 x 1 m) 530,00 EUR

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4. Abdeckplatte für Urnenwand Individuell nach Bedarf
5. Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechts in der Urnenwand
5.1 Reihengrab 215,00 EUR
5.2 Wahlgrab 215,00 EUR
6. Benutzung der Aussegnungshalle und Aufbahrungsräume
6.1 Aussegnungen ohne Bestattung
6.1.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 600,00 EUR
6.1.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 495,00 EUR
6.2 Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung
6.2.1 auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 540,00 EUR
6.2.2 auf dem Alten Friedhof Warmbronn 385,00 EUR
6.3 Benutzung des Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)
6.3.1 pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 110,00 EUR
6.3.2 3 Tage und mehr 330,00 EUR
6.4 Benutzung der Kühleinrichtungen
6.4.1 pro Tag 130,00 EUR
6.4.2 3 Tage und mehr 360,00 EUR
6.5 Benutzung des Sektionsraumes
6.5.1 je Nutzung 350,00 EUR
6.6 Benutzung des Abschiedsraumes (je Benutzung) 130,00 EUR
6.7 Benutzung der Kühleinrichtungen im Aufbahrungsraum (Leichenzelle)
6.7.1 pro Tag 250,00 EUR
6.7.2 3 Tage und mehr 690,00 EUR
7. Einebnen und Abräumen je Grab
7.1 einfachbreites Grab 560,00 EUR
7.2 doppelbreites Grab 690,00 EUR
7.3 Urnengrab / Kindergrab 320,00 EUR
8. Sonstige Leistungen, insbesondere
8.1 für die Mithilfe bei der Sektion, der tatsächliche Aufwand
8.2 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen
8.3 für das Entfernen der Bepflanzung anlässlich einer Folgebestattung
9. Auswärtigenzuschlag
Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofsordnung zu den Gebührenziffern Nr. 2 und Nr. 6 in Höhe von 25 %

Müssen in den alten Friedhöfen in Leonberg, Eltingen und Höfingen (ab Inbetriebnahme des dortigen neuen Friedhofs) wegen einer weiteren Beisetzung die Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern im Erdbestattungsfeld verlängert werden, so werden auch bei doppelbreiten Wahlgräbern nur die Gebühren nach 2.3.1 (für 2-fache Belegung) erhoben.

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Paragraph 06

Andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung

(1) Als andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner/in der Stadt Leonberg ist. Ausgenommen ist:

  1. wer vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz in Leonberg hatte,
  2. wer vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatte,
  3. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehörige/r in einem vorhandenen Wahlgrab bestattet werden darf (§ 14 Abs. 5 Satz 3 FO).

Paragraph 07

Auslagen

Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung bare Auslagen, so sind sie vom Gebührenschuldner zu erstatten.

Paragraph 08

Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten auf Dritte

Nach § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung veranlasst die Friedhofsverwaltung das Ausheben und die Wiederzufüllung von Gräbern.

Abweichend davon wurden für die Bestattungsformen Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym sowie Bestattung unter Bäumen Dritte per Vereinbarungen beauftragt. Im Rahmen eines Vertrages zwischen Bestattungspflichtigen und dem beauftragten Drittunternehmen werden die damit verbundenen Leistungen sowie deren Vergütung unmittelbar zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Paragraph 09

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in den Stadtteilen Leonberg, Eltingen, Gebersheim, Höfingen und Warmbronn, soweit für einzelne Friedhöfe im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie der Tot- und Fehlgeburten, falls ein Elternteil mit Wohnsitz in Leonberg gemeldet ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. (3) Durch Außerdienststellung oder Entwidmung erforderliche Umbettungen werden durch die Stadt auf ihre Kosten durchgeführt. Den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten sind bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten) zur Verfügung zu stellen. (4) Wegen der teilweisen Außerdienststellung der Friedhöfe im Stadtteil Leonberg und Eltingen werden dort nur noch Grabstätten für Aschenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen in Wahlgräbern finden nur noch im Rahmen des vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechts statt. Für den Friedhof Höfingen gelten die Sätze 1 und 2 ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage entsprechend.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen, Fahrzeugen des Friedhofspersonals sowie Fahrzeugen, für die eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde, b) der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier sowie an Sonn- und Feiertagen in der Nähe Arbeiten auszuführen, d) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu befahren und zu betreten, g) sich mit und ohne Sportgerät sportlich zu betätigen, darunter fällt auch das Fahren mit Fahrrädern, Inliner, Skate-Boards oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, i) abgeräumtes Material und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) elektroakustische Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie k) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Würde der Friedhöfe vereinbar sind.

§ 6 Paragraph 6

Totengedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende der Bildhauer-, Steinmetz- und Gärtnerbetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis; diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis kann für eine einmalige oder für eine dauerhafte Tätigkeit erteilt werden. Bei einer dauerhaften Tätigkeit wird die Zulassung auf 3 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (Hauptwege nicht unter 2,5 m Breite) nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (Nutzlast höchstens 7,5 t) befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags-freitags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeübt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten der Friedhöfe zu beenden. Ausnahmen sind nach Abstimmung mit den Friedhofsbediensteten möglich.

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(6) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Aussegnungshallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Verstorbene Leonberger Einwohner werden auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt gewohnt haben oder auf dem Waldfriedhof bestattet. Soweit es die Kapazität der einzelnen Friedhöfe zulässt, können bestattungspflichtige Angehörige (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes) die Verstorbenen auch in einem anderen Stadtteil bestatten lassen. Die Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof steht ausschließlich für verstorbene Warmbronner Einwohner zur Verfügung; § 2 Abs. 1 bleibt unberührt. Muslimische Grabfelder (§ 15 Abs. 3) stehen nur für Einwohner von Leonberg und seiner Ortsteile zur Verfügung, die

  1. vor ihrem Ableben seit mindestens 1 Jahr ihren ersten Wohnsitz in Leonberg hatten oder
  2. vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz mindestens 1 Jahr lang in Leonberg hatten oder
  3. vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatten.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen werden an Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals durchgeführt. In Ausnahmefällen werden Bestattungen auch an Freitagnachmittagen durchgeführt. Keine Bestattungen finden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt.

§ 9 Paragraph 9

Särge/ Aschegefäße

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (Überführung aus dem Ausland, Seuchengefahr usw.), dürfen sie nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie Metall, Kunststoff, Hartholz oder sonstigem schwer verweslichen Holz sein. Ausnahmsweise können sie in Wahlgräbern zugelassen werden, sofern eine 30-jährige Ruhezeit eingehalten werden kann. Sämtliche Aschegefäße (Aschekapseln, Urnen und Überurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Erdbestattungen auf dem Neuen Friedhof Höfingen (Alter Teil) haben in Sarghüllen zu erfolgen, sofern keine Sicherheitsaspekte dagegensprechen.

§ 10 Paragraph 10

Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Das Ausheben und Wiederzufüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Auf städtischen Friedhöfen werden Erd- und Urnenbeisetzungen sowie Trauerfeiern, Überführung von Verstorbenen zur Grabstätte und das Versenken der Särge und Urnen vom Friedhofspersonal ausgeführt. (4) Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (5) Das Friedhofspersonal kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (6) Urnen werden vom Friedhofspersonal nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden. (7) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (8) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 3 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen 20, bei Aschen 15 Jahre. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 6 und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen von Verstorbenen innerhalb der Friedhöfe im Geltungsbereich dieser Friedhofsordnung sind nicht zulässig, § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmsweise können Umbettungen vom Eltinger und Leonberger Friedhof auf Friedhöfe der übrigen Stadtteile und den Waldfriedhof zugelassen werden. Urnen können in Wahlgräber und Reihengräber (Urnengräber) umgebettet werden, sofern die Einhaltung der Ruhezeit (§ 11) gewährleistet und die Aschekapsel noch vorhanden ist (i.d.R. bis vier Jahre nach der Beisetzung). Urnen können auf Antrag innerhalb der Friedhöfe umgebettet werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen auf einen Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches dieser Friedhofsordnung können zugelassen werden.

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab/ Urnenwahlgrab die Nutzungsberechtigten.

(4) Umbettungen von Verstorbenen sind durch ein von den Antragstellern beauftragtes Bestattungsunternehmen auf deren Kosten durchzuführen. Sie erfolgen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Umbettungen von Aschen sind vom Friedhofspersonal vorzunehmen; der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Für Tieferlegungen gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 7 sinngemäß.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber b) Urnenreihengräber (incl. Einzelgräber, Gräber im Urnengemeinschaftsgrab teilanonym oder Urnenkleingrab und Bestattung unter Bäumen). Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine Form des Urnenreihengrabes und gehört zu den Pflegeleichtgräbern. Es ist eine größeres Gemeinschaftsgrab, Grabanlage oder Beet, in dem auf relativ kleinem Raum viele Urnen (teilanonym oder verortet) bestattet werden. Es ist gärtnerisch und künstlerisch einheitlich gestaltet. Gärtnerische Pflege und Gestaltung (Grabmal, Tafel) erfolgen nicht individuell, sondern im Rahmen eines Vertrages durch den Friedhofsträger oder einen Beauftragten und sind im Komplettpreis für die gesamte Ruhezeit enthalten. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich. c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Kindergräber f) anonyme Urnengrabstätten g) Urnenwand (Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber)

(2) Kinder bis zu 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten können in vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden, sofern die Einhaltung der 6-jährigen Ruhezeit gewährleistet ist.

(3) Für Urnenbeisetzungen werden nur Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem können Aschen in bereits vorhandenen Gräbern beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leonberg und Eltingen sowie im Stadtteil Höfingen ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage werden außer Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern keine in Abs. 1 verzeichneten Grabstätten mehr zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen finden dort ausschließlich noch in vorhandenen Wahlgräbern im Rahmen der vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechte statt. Außerdem können in Wahlgräbern und Reihengräbern zusätzlich Aschen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

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In diesen Friedhöfen können Wahlgräber sowie ausnahmsweise auch Erdreihengräber nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit zur Fortführung der Grabpflege stets widerruflich verlängert werden, sofern die Flächen nicht für Neubelegungen benötigt werden.

§ 14 Paragraph 14

Reihengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen: a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, § 13 (2) bleibt unberührt.

(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; Ausnahmen siehe Abs. (5).

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Für Urnenreihengräber gelten die Absätze (1) bis (4) sinngemäß. Für den Fall, dass sich ein Urnenreihengrab in einer gemischten Abteilung (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) befindet, kann es auf Antrag des Verfügungsberechtigten ab Antragsdatum (während der Ruhezeit) oder ab dem Tag nach Ablauf der Ruhezeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. In den Urnenkleingräbern sind zwei Beisetzungen möglich.

(6) Verfügungsberechtigter an einem Reihengrab ist a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(7) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit oder ist sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 15 Abs. 5 geregelten Reihenfolge.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgräber

(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb in 5-Jahres-Schritten ist vor Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag möglich, jedoch maximal für die Mindestruhezeit (§ 11). Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(2) Die Einräumung und der erneute Erwerb von Nutzungsrechten können nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(3) Als Wahlgräber werden für Erdbestattungen einfachbreite, doppeltiefe (für 2 Belegungen) und doppelbreite, doppeltiefe Gräber (für 4 Belegungen) zur Verfügung gestellt. Die erste Belegung je Grabstelle erfolgt grundsätzlich doppeltief. In muslimischen Grabfeldern werden Wahlgräber (Einzelwahlgrab) für eine Erdbestattung einfachfief zur Verfügung gestellt. Als Urnenwahlgräber werden für Urnenbeisetzungen Gräber für 5 Belegungen zur Verfügung gestellt, für Urnenbeisetzungen in der Urnenwand für 4 Belegungen. Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die übrigen Grabstellen zu belegen. In bereits belegten Erdbestattungswahlgräbern können zusätzlich Urnen und verstorbene Kinder bis zu zwei Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten beigesetzt werden, in bereits doppeltief belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen beendet ist.

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Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Bepflanzungen entstehen, die über das in § 22 (2) festgesetzte Maß hinausgehen, gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, falls sie nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die festgesetzte Ruhezeit (§ 11) die noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Die Erwerber sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerber über:

a) auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner b) auf Kinder und Adoptivkinder, c) auf Stiefkinder, d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf Eltern, f) auf vollbürtige Geschwister, g) auf Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf welche das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(6) Sind Nutzungsberechtigte an der Wahrung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an ihre Stelle, welcher als Nächster in der Reihenfolge wäre.

(7) Jede Person, auf welche ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Die Beendigung des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher schriftlich oder durch Hinweis an der Grabstätte bzw. durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

(12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Urnenwahlgräber.

§ 16 V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Besondere Grabstätten

(1) Die Stadt Leonberg ermöglicht Ehrengräber. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes an bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie dessen Unterhaltung wird durch die Richtlinien über die Einrichtung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale können von der Stadt Leonberg in ihre Obhut genommen werden.

(3) Für denkmalgeschützte Grabstätten gelten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 17 c

Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen)

Die Urnennischen werden von der Stadt mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur vertieft gehauene, getönte Buchstaben und Ornamente. Farbanstriche sind nicht zulässig. An den Verschlussplatten oder der Urnenwand ist das Anbringen/Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke nicht gestattet. Dies gilt auch für Laternen, Kerzen, Bilder und Ähnliches. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen zu legen oder zu stellen.

§ 18 Paragraph 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale wie Holz und Steintafeln bis zur Größe von 0,30 x 0,50 m und Holzkreuze bis zu 0,80 m Höhe zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 (Vorderansicht und Draufsicht) beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Mit der Aufstellung des Grabmals oder der Grabausstattungen kann frühestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Aufstellung des Grabmals.

(4) Der Aufstellung des Grabmals steht nur eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder das Grabmal nicht den Gestaltungsvorschriften entspricht. Diese Mitteilung hat die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder der beauftragten Firma innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erteilen.

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(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

§ 19 Paragraph 19

Standsicherheit

Grabmal und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer standsicher sein. Stehende Grabmale müssen auf mindestens 2/3, gemessen an ihrer Ansichtsfläche, eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen. Steingrabmale müssen auf ihrer gesamten Standfläche 0,18 m stark sein. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn die Standsicherheit trotzdem gewährleistet ist. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Antragsteller auf seine Kosten ein Gutachten vorzulegen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie sich beim Öffnen der benachbarten Gräber weder senken noch umstürzen können.

Die vom Landesinnungsverband des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks Baden-Württemberg herausgegebenen Richtlinien für die Erstellung von Fundamenten und Grabmalen in der geltenden Fassung sind einzuhalten.

§ 20 Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür sind bei Reihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 20 (1) Satz 2) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen können vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den Verantwortlichen gem. § 20 (1) zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. (3) Urnen der Urnenwand werden nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit von der Stadt in eine Gemeinschaftsgrabstelle des Friedhofs umgesetzt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Paragraph 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch angelegt sein (Bepflanzung). Grababdeckungen aus Stein, Platten, Kies und sonstigem toten Material sind nicht zulässig.

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(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzungen dürfen nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als die Grabbreite wachsen. Sie dürfen die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und keine Unfallgefahr darstellen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten haben die nach § 20 (1) Verantwortlichen zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig. Das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (z.B. Konservendosen zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist verboten. (7) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt. (8) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter zu bringen. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 23 VII. Aufbahrungsräume

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 20 (1)) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei sonstiger Grabgestaltung, die der Friedhofsordnung nicht entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Sie ist zur Aufbewahrung entfernter Grabausstattungen nicht verpflichtet.

VII. Aufbahrungsräume

§ 24 VIII. Schlussvorschriften

Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) Auf den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs-/Kühlräume und Kühlvitrinen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Angehörige sind die in § 20 (5) VwVfG genannten Personen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

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(3) Räume, in denen die Verstorbenen bis zur Bestattung aufbewahrt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofspersonals betreten werden. (4) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Bei Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen. (5) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder -soweit vorhanden- in der Aussegnungshalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in einer städtischen Aussegnungshalle oder einer Halle auf einem anderen Friedhof stattfinden. (6) Das Aufstellen des Sarges in einer Aussegnungshalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 25 Paragraph 25

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bereits vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung verfügt hat, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach den bisherigen Vorschriften. Bei diesen Grabstätten sind auch weiterhin bestehende, von den geltenden Vorschriften abweichende Grabmale und sonstige Grabausstattungen zulässig, wenn sie entsprechend den früheren Bestimmungen errichtet wurden. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neuerrichtung sind jedoch die geltenden Vorschriften einzuhalten.

Bei bestehenden Wahlgräbern, deren Nutzungsrecht hinsichtlich der Belegungsmöglichkeiten nicht beschränkt war, wird das Nutzungsrecht ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zwei Belegungen bei einfachbreiten bzw. auf vier Belegungen bei doppelbreiten Grabstätten und fünf Belegungen bei Urnenwahlgräbern festgelegt.

§ 26 Paragraph 26

Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 27 Paragraph 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handeln die Personen, welche vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betreten,
  2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhalten oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgen (§ 5 Abs. 1 und 3),
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausüben (§ 7 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 – 6 verstoßen,
  4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften verstößt (§§ 17a – 17c),
  5. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichten, verändern oder entfernen (§ 18 Abs. 1 – 5, § 21 Abs. 1),
  6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halten (§ 20 Abs. 1),
  7. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die Vorschriften zur Pflege von Grabstätten verstößt (§§ 22 und 23).

§ 28 Paragraph 28

Gebühren

Für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

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§ 29 Paragraph 29

Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Stadt Leonberg fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Es ist daher von allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit Abstand zu nehmen.

§ 30 Paragraph 30

In-Kraft-Treten

Die Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Die Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe in den Stadtteilen Leonberg, Eltingen, Gebersheim, Höfingen und Warmbronn, soweit für einzelne Friedhöfe im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie der Tot- und Fehlgeburten, falls ein Elternteil mit Wohnsitz in Leonberg gemeldet ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

Paragraph 03

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Entsprechendes gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. (3) Durch Außerdienststellung oder Entwidmung erforderliche Umbettungen werden durch die Stadt auf ihre Kosten durchgeführt. Den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten sind bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgrabstätten (Urnenwahlgrabstätten) zur Verfügung zu stellen. (4) Wegen der teilweisen Außerdienststellung der Friedhöfe im Stadtteil Leonberg und Eltingen werden dort nur noch Grabstätten für Aschenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen in Wahlgräbern finden nur noch im Rahmen des vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechts statt. Für den Friedhof Höfingen gelten die Sätze 1 und 2 ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage entsprechend.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen, Fahrzeugen des Friedhofspersonals sowie Fahrzeugen, für die eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde, b) der Handel mit Waren aller Art; insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier sowie an Sonn- und Feiertagen in der Nähe Arbeiten auszuführen, d) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu befahren und zu betreten, g) sich mit und ohne Sportgerät sportlich zu betätigen, darunter fällt auch das Fahren mit Fahrrädern, Inliner, Skate-Boards oder sonstigen Fortbewegungsmitteln, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, i) abgeräumtes Material und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) elektroakustische Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen sowie k) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Würde der Friedhöfe vereinbar sind.

Paragraph 06

Totengedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende der Bildhauer-, Steinmetz- und Gärtnerbetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis; diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis kann für eine einmalige oder für eine dauerhafte Tätigkeit erteilt werden. Bei einer dauerhaften Tätigkeit wird die Zulassung auf 3 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (Hauptwege nicht unter 2,5 m Breite) nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (Nutzlast höchstens 7,5 t) befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags-freitags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeübt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten der Friedhöfe zu beenden. Ausnahmen sind nach Abstimmung mit den Friedhofsbediensteten möglich.

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(6) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind aus dem Friedhof zu entfernen. Dekorationen sind aus den Aufbahrungsräumen, Aussegnungshallen und dem Friedhof unmittelbar nach der Zweckverwendung zu entfernen.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Verstorbene Leonberger Einwohner werden auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt gewohnt haben oder auf dem Waldfriedhof bestattet. Soweit es die Kapazität der einzelnen Friedhöfe zulässt, können bestattungspflichtige Angehörige (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes) die Verstorbenen auch in einem anderen Stadtteil bestatten lassen. Die Urnenwand auf dem Warmbronner Friedhof steht ausschließlich für verstorbene Warmbronner Einwohner zur Verfügung; § 2 Abs. 1 bleibt unberührt. Muslimische Grabfelder (§ 15 Abs. 3) stehen nur für Einwohner von Leonberg und seiner Ortsteile zur Verfügung, die

  1. vor ihrem Ableben seit mindestens 1 Jahr ihren ersten Wohnsitz in Leonberg hatten oder
  2. vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz mindestens 1 Jahr lang in Leonberg hatten oder
  3. vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre lang in Leonberg hatten.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen werden an Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals durchgeführt. In Ausnahmefällen werden Bestattungen auch an Freitagnachmittagen durchgeführt. Keine Bestattungen finden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen statt.

Paragraph 09

Särge/ Aschegefäße

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (Überführung aus dem Ausland, Seuchengefahr usw.), dürfen sie nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie Metall, Kunststoff, Hartholz oder sonstigem schwer verweslichen Holz sein. Ausnahmsweise können sie in Wahlgräbern zugelassen werden, sofern eine 30-jährige Ruhezeit eingehalten werden kann. Sämtliche Aschegefäße (Aschekapseln, Urnen und Überurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Erdbestattungen auf dem Neuen Friedhof Höfingen (Alter Teil) haben in Sarghüllen zu erfolgen, sofern keine Sicherheitsaspekte dagegensprechen.

Paragraph 10

Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Das Ausheben und Wiederzufüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Auf städtischen Friedhöfen werden Erd- und Urnenbeisetzungen sowie Trauerfeiern, Überführung von Verstorbenen zur Grabstätte und das Versenken der Särge und Urnen vom Friedhofspersonal ausgeführt. (4) Die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof sowie der Urnenversand an auswärtige Friedhofsverwaltungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. (5) Das Friedhofspersonal kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (6) Urnen werden vom Friedhofspersonal nach Einäscherung des Verstorbenen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden. (7) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen. (8) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Abweichend von Absatz 3 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal – z.B. durch Angehörige – in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

Paragraph 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen 20, bei Aschen 15 Jahre. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 6 und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen von Verstorbenen innerhalb der Friedhöfe im Geltungsbereich dieser Friedhofsordnung sind nicht zulässig, § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ausnahmsweise können Umbettungen vom Eltinger und Leonberger Friedhof auf Friedhöfe der übrigen Stadtteile und den Waldfriedhof zugelassen werden. Urnen können in Wahlgräber und Reihengräber (Urnengräber) umgebettet werden, sofern die Einhaltung der Ruhezeit (§ 11) gewährleistet und die Aschekapsel noch vorhanden ist (i.d.R. bis vier Jahre nach der Beisetzung). Urnen können auf Antrag innerhalb der Friedhöfe umgebettet werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen auf einen Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches dieser Friedhofsordnung können zugelassen werden.

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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab/ Urnenwahlgrab die Nutzungsberechtigten.

(4) Umbettungen von Verstorbenen sind durch ein von den Antragstellern beauftragtes Bestattungsunternehmen auf deren Kosten durchzuführen. Sie erfolgen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Umbettungen von Aschen sind vom Friedhofspersonal vorzunehmen; der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Für Tieferlegungen gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 7 sinngemäß.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber b) Urnenreihengräber (incl. Einzelgräber, Gräber im Urnengemeinschaftsgrab teilanonym oder Urnenkleingrab und Bestattung unter Bäumen). Das Urnengemeinschaftsgrab ist eine Form des Urnenreihengrabes und gehört zu den Pflegeleichtgräbern. Es ist eine größeres Gemeinschaftsgrab, Grabanlage oder Beet, in dem auf relativ kleinem Raum viele Urnen (teilanonym oder verortet) bestattet werden. Es ist gärtnerisch und künstlerisch einheitlich gestaltet. Gärtnerische Pflege und Gestaltung (Grabmal, Tafel) erfolgen nicht individuell, sondern im Rahmen eines Vertrages durch den Friedhofsträger oder einen Beauftragten und sind im Komplettpreis für die gesamte Ruhezeit enthalten. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich. c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Kindergräber f) anonyme Urnengrabstätten g) Urnenwand (Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber)

(2) Kinder bis zu 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten können in vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden, sofern die Einhaltung der 6-jährigen Ruhezeit gewährleistet ist.

(3) Für Urnenbeisetzungen werden nur Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem können Aschen in bereits vorhandenen Gräbern beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Leonberg und Eltingen sowie im Stadtteil Höfingen ab der Inbetriebnahme der neuen Friedhofsanlage werden außer Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern keine in Abs. 1 verzeichneten Grabstätten mehr zur Verfügung gestellt. Erdbestattungen finden dort ausschließlich noch in vorhandenen Wahlgräbern im Rahmen der vorhandenen Belegungs- und Nutzungsrechte statt. Außerdem können in Wahlgräbern und Reihengräbern zusätzlich Aschen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit gemäß § 11 eingehalten werden kann.

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In diesen Friedhöfen können Wahlgräber sowie ausnahmsweise auch Erdreihengräber nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit zur Fortführung der Grabpflege stets widerruflich verlängert werden, sofern die Flächen nicht für Neubelegungen benötigt werden.

Paragraph 14

Reihengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen: a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt, § 13 (2) bleibt unberührt.

(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; Ausnahmen siehe Abs. (5).

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Für Urnenreihengräber gelten die Absätze (1) bis (4) sinngemäß. Für den Fall, dass sich ein Urnenreihengrab in einer gemischten Abteilung (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) befindet, kann es auf Antrag des Verfügungsberechtigten ab Antragsdatum (während der Ruhezeit) oder ab dem Tag nach Ablauf der Ruhezeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. In den Urnenkleingräbern sind zwei Beisetzungen möglich.

(6) Verfügungsberechtigter an einem Reihengrab ist a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(7) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit oder ist sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln und ist innerhalb von sechs Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 15 Abs. 5 geregelten Reihenfolge.

Paragraph 15

Wahlgräber

(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb in 5-Jahres-Schritten ist vor Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag möglich, jedoch maximal für die Mindestruhezeit (§ 11). Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(2) Die Einräumung und der erneute Erwerb von Nutzungsrechten können nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(3) Als Wahlgräber werden für Erdbestattungen einfachbreite, doppeltiefe (für 2 Belegungen) und doppelbreite, doppeltiefe Gräber (für 4 Belegungen) zur Verfügung gestellt. Die erste Belegung je Grabstelle erfolgt grundsätzlich doppeltief. In muslimischen Grabfeldern werden Wahlgräber (Einzelwahlgrab) für eine Erdbestattung einfachfief zur Verfügung gestellt. Als Urnenwahlgräber werden für Urnenbeisetzungen Gräber für 5 Belegungen zur Verfügung gestellt, für Urnenbeisetzungen in der Urnenwand für 4 Belegungen. Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die übrigen Grabstellen zu belegen. In bereits belegten Erdbestattungswahlgräbern können zusätzlich Urnen und verstorbene Kinder bis zu zwei Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten beigesetzt werden, in bereits doppeltief belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen beendet ist.

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Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Bepflanzungen entstehen, die über das in § 22 (2) festgesetzte Maß hinausgehen, gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, falls sie nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die festgesetzte Ruhezeit (§ 11) die noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Die Erwerber sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerber über:

a) auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner b) auf Kinder und Adoptivkinder, c) auf Stiefkinder, d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf Eltern, f) auf vollbürtige Geschwister, g) auf Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf welche das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(6) Sind Nutzungsberechtigte an der Wahrung ihres Nutzungsrechts verhindert oder üben sie das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an ihre Stelle, welcher als Nächster in der Reihenfolge wäre.

(7) Jede Person, auf welche ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Die Beendigung des Nutzungsrechts wird den Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher schriftlich oder durch Hinweis an der Grabstätte bzw. durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

(12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Urnenwahlgräber.

Paragraph 16

Besondere Grabstätten

(1) Die Stadt Leonberg ermöglicht Ehrengräber. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes an bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie dessen Unterhaltung wird durch die Richtlinien über die Einrichtung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale können von der Stadt Leonberg in ihre Obhut genommen werden.

(3) Für denkmalgeschützte Grabstätten gelten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

Paragraph 17

Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwand (Urnennischen)

Die Urnennischen werden von der Stadt mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur vertieft gehauene, getönte Buchstaben und Ornamente. Farbanstriche sind nicht zulässig. An den Verschlussplatten oder der Urnenwand ist das Anbringen/Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke nicht gestattet. Dies gilt auch für Laternen, Kerzen, Bilder und Ähnliches. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen zu legen oder zu stellen.

Paragraph 18

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale wie Holz und Steintafeln bis zur Größe von 0,30 x 0,50 m und Holzkreuze bis zu 0,80 m Höhe zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 (Vorderansicht und Draufsicht) beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Mit der Aufstellung des Grabmals oder der Grabausstattungen kann frühestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 15 Arbeitstagen bestätigt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Aufstellung des Grabmals.

(4) Der Aufstellung des Grabmals steht nur eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder das Grabmal nicht den Gestaltungsvorschriften entspricht. Diese Mitteilung hat die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder der beauftragten Firma innerhalb von 15 Arbeitstagen zu erteilen.

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(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

Paragraph 19

Standsicherheit

Grabmal und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer standsicher sein. Stehende Grabmale müssen auf mindestens 2/3, gemessen an ihrer Ansichtsfläche, eine Mindeststärke von 0,18 m aufweisen. Steingrabmale müssen auf ihrer gesamten Standfläche 0,18 m stark sein. Abweichungen hiervon sind möglich, wenn die Standsicherheit trotzdem gewährleistet ist. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der Antragsteller auf seine Kosten ein Gutachten vorzulegen. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie sich beim Öffnen der benachbarten Gräber weder senken noch umstürzen können.

Die vom Landesinnungsverband des Bildhauer- und Steinmetzhandwerks Baden-Württemberg herausgegebenen Richtlinien für die Erstellung von Fundamenten und Grabmalen in der geltenden Fassung sind einzuhalten.

Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür sind bei Reihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 20 (1) Satz 2) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

Paragraph 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen können vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den Verantwortlichen gem. § 20 (1) zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. (3) Urnen der Urnenwand werden nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit von der Stadt in eine Gemeinschaftsgrabstelle des Friedhofs umgesetzt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch angelegt sein (Bepflanzung). Grababdeckungen aus Stein, Platten, Kies und sonstigem toten Material sind nicht zulässig.

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(2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzungen dürfen nicht höher als 1,20 m und nicht breiter als die Grabbreite wachsen. Sie dürfen die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und keine Unfallgefahr darstellen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten haben die nach § 20 (1) Verantwortlichen zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig. Das Aufstellen unwürdiger Behälter bzw. Gefäße (z.B. Konservendosen zur Aufnahme von Blumen) auf Grabstätten ist verboten. (7) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt. (8) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter zu bringen. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

Paragraph 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 20 (1)) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei sonstiger Grabgestaltung, die der Friedhofsordnung nicht entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den ordnungsgemäßen Zustand herstellen. Sie ist zur Aufbewahrung entfernter Grabausstattungen nicht verpflichtet.

VII. Aufbahrungsräume

Paragraph 24

Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) Auf den Friedhöfen werden entsprechend der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs-/Kühlräume und Kühlvitrinen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Angehörige sind die in § 20 (5) VwVfG genannten Personen. Im Übrigen sind die Aufbahrungsräume bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

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(3) Räume, in denen die Verstorbenen bis zur Bestattung aufbewahrt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofspersonals betreten werden. (4) Die Särge werden spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen. Bei Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen bleiben Särge während der Aufbahrung geschlossen. (5) Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder -soweit vorhanden- in der Aussegnungshalle des Bestattungsfriedhofs, bei Feuerbestattungen in einer städtischen Aussegnungshalle oder einer Halle auf einem anderen Friedhof stattfinden. (6) Das Aufstellen des Sarges in einer Aussegnungshalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 25

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bereits vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung verfügt hat, richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach den bisherigen Vorschriften. Bei diesen Grabstätten sind auch weiterhin bestehende, von den geltenden Vorschriften abweichende Grabmale und sonstige Grabausstattungen zulässig, wenn sie entsprechend den früheren Bestimmungen errichtet wurden. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neuerrichtung sind jedoch die geltenden Vorschriften einzuhalten.

Bei bestehenden Wahlgräbern, deren Nutzungsrecht hinsichtlich der Belegungsmöglichkeiten nicht beschränkt war, wird das Nutzungsrecht ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift auf zwei Belegungen bei einfachbreiten bzw. auf vier Belegungen bei doppelbreiten Grabstätten und fünf Belegungen bei Urnenwahlgräbern festgelegt.

Paragraph 26

Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

Paragraph 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handeln die Personen, welche vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betreten,
  2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhalten oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgen (§ 5 Abs. 1 und 3),
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausüben (§ 7 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 – 6 verstoßen,
  4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften verstößt (§§ 17a – 17c),
  5. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibende Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichten, verändern oder entfernen (§ 18 Abs. 1 – 5, § 21 Abs. 1),
  6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halten (§ 20 Abs. 1),
  7. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte gegen die Vorschriften zur Pflege von Grabstätten verstößt (§§ 22 und 23).

Paragraph 28

Gebühren

Für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

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Paragraph 29

Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Die Stadt Leonberg fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Es ist daher von allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit Abstand zu nehmen.

Paragraph 30

In-Kraft-Treten

Die Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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