Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 15.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.460,00 € Pos. 2.21: Reihengrab (Nutzungszeit 25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.920,00 € Pos. 2.22: Wahlgrab je Einzelgrabfläche (Nutzungszeit 25 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 650,00 € Pos. 2.24: Urnenreihengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1.118,00 € Pos. 2.25: Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 650,00 € Pos. unter 2.25: anonymes Urnenreihengrabfeld (Nutzungszeit 15 Jahre) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 770,00 € (Sarg/Erwachsene), 440,00 € (Urne) Separate Gebühren nach Pos. 2.11 und 2.14, nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Trauerhalle nicht explizit aufgeführt; Pos. 2.33 'Benutzung der Kapelle – pro Nutzung' entspricht der Funktion |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Az.: 752.031
Gemeinde Lenzkirch Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
FRIEDHOFSATZUNG
vom 15.12.2022
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 15.12.2022 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT
| I. | Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|---|
| § 1 | Widmung | 3 |
| II. | Ordnungsvorschriften | 3 |
| § 2 | Öffnungszeiten | 3 |
| § 3 | Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 4 | Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 4 |
| III. | Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 5 | Allgemeines | 5 |
| § 6 | Grabflächen, Särge, Urnen | 5 |
| § 7 | Ausheben der Gräber | 6 |
| § 8 | Ruhezeit | 7 |
| § 9 | Umbettungen | 7 |
| IV. | Grabstätten | 8 |
| § 10 | Allgemeines | 8 |
| § 11 | Reihengräber | 8 |
| § 12 | Wahlgräber | 9 |
| § 13 | Urnenreihen- und Urnenwahlgräber | 10 |
| § 14 | Urnenstätten für anonyme Beisetzungen | 11 |
| § 15 | Besondere Grabstätten | 11 |
| § 16 | Rasen- und Wiesengräber | 11 |
| § 17 | Gärtnergepflegte Gräber | 12 |
| V. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen | 12 |
| § 18 | Allgemeiner Gestaltungsgrundsatzvorschriften | 12 |
| § 19 | Gestaltungsvorschriften | 13 |
| § 20 | Genehmigungserfordernis | 14 |
| § 21 | Standsicherheit | 14 |
| § 22 | Unterhaltung | 15 |
| § 23 | Entfernung | 15 |
| VI. | Herrichten und Pflege der Grabstätten | 16 |
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§ 24 Allgemeines...16 § 25 Vernachlässigung der Grabpflege ...16 VII. Benutzung der Leichenzelle und Friedhofskapelle ...17 § 26 Benutzung der Friedhofseinrichtungen ...17 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten...17 § 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung...17 § 28 Ordnungswidrigkeiten ...18 IX. Bestattungsgebühren ...18 § 29 Erhebungsgrundsatz ...18 § 30 Gebührenschuldner...18 § 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ...19 § 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren...19 § 33 Alte Rechte...19 § 34 Inkrafttreten...20 X. GEBÜHRENVERZEICHNIS...20
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Lenzkirch (Friedhofsträger). Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner [§ 10 der Gemeindeordnung (GemO) und in § 8 Abgabeordnung (AO)], der in dieser Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie auch Altenheimbewohnern anderer Gemeinden, die in den letzten 30 Jahren mindestens 10 Jahre Einwohner der Gemeinde waren. Ferner Einwohnern der ehemaligen selbständigen Gemeinde Fischbach, die bereits ein Grab auf dem Friedhof erworben haben. Diese stehen Einwohnern der Gemeinde Lenzkirch, Ortsteil Lenzkirch, gleich. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteils Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Altenheimbewohnern nach Abs. 1 stehen diejenigen ehemaligen Einwohner gleich, die bei Verwandten oder Angehörigen im Alter aufgenommen worden sind.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch über die Beisetzung von Aschen.
(4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Lenzkirch; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Lenzkirch und des Ortsteils Raitenbuch
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Saig; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Saig
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kappel; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kappel
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Grünwald; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Grünwald.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Bestattungsbezirks hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
g) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden;
h) Druckschriften zu verteilen;
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;
j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.
§ 6
Grabflächen, Särge, Urnen
(1) Die Gräber werden in einheitlicher Größe angelegt. Gegebenenfalls ist die Größe der Grabstätte den benachbarten Grabstätten anzupassen:
a) Für den Friedhof in Lenzkirch (alter Teil): Die Grabstätte eines Einfachgrabes ist 2,00 m lang und 0,80 m breit. Die Grabstätte eines Doppelgrabes ist 2,00 m lang und 1,60 m breit. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 0,30 m.
b) Für den Friedhof in Lenzkirch (neuer Teil): Die Grabstätte eines Einfachgrabes ist 2,20 m lang und 0,95 m breit. Die Grabstätte eines Doppelgrabes ist 2,20 m lang und 2,20 m breit.
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Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m.
c) Für die Friedhöfe in Saig, Kappel und Grünwald: Die Grabstätte eines Einfachgrabes ist 2,00 m lang und 0,80 m breit. Die Grabstätte eines Doppelgrabes ist 2,00 m lang und 1,60 m breit. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 0,30 m.
d) Für die Friedhöfe Lenzkirch, Kappel und Saig: Die Grabstätte eines Urnengrabes ist 1,00 m lang und 0,90 m breit. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30m. Die Wiesengrabstätten werden durch die Gemeinde angelegt.
e) Für den Friedhof in Grünwald: Die Grabstätte eines Urnengrabes ist 1,00 m lang und 0,90 m breit. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30m.
(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen. Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer abbaubarem Holz oder sonstigen Materialien oder umweltbelasteten Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Die Friedhofverwaltung kann Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückweisen.
(4) Urnenkapseln und Überurnen (Schmuckurnen) müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen, d.h. biologisch abbaubar sind. ( vgl. § 24 BestVO). Bei Wiesengrabstätten wird auf die Sonderbestimmungen in § 16 hingewiesen.
(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht (zulässig gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz; § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 15 Bestattungsverordnung), können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal (z.B. Angehörige) in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Bei Wiesengräbern bereitet die Gemeinde die Beisetzung vor.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei
- Sargbestattung 20 Jahre,
- bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 6 Jahre,
- bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre,
- für Urnenwahlgräber 20 Jahre
- für Urnenreihengräber 15 Jahre
- Wiesengräber 15 Jahre
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte; bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Friedhof Lenzkirch:
- Reihengräber für Erwachsene
- Reihengräber für Kinder
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgräber)
- Urnenreihengräber
- Urnenwahlgräber
- Urnenwahlgräber (gärtnergepflegt)
- Einzelgrabstätte [1 Sarg + 4 Urnen] (gärtnergepflegt)
- Gemeinschaftsurnengrabstätte (gärtnergepflegt)
- Wiesengrabstätte (in Planung)
- anonymes Urnenreihengrabfeld
- Ehrengrabstätte
- Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
b) Friedhof Saig:
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgräber)
- Urnengräber
- Grab (Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft)
- Wiesengrabstätte
c) Friedhof Kappel:
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgrabstätten)
- Urnengräber
- Wiesengrabstätte
d) Friedhof Grünwald:
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgrabstätten)
- Urnengräber
- Grab (Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten
- für Erdbestattungen,
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- für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen - und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 zugeteilt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für
- Erdbestattungen,
- für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen
- und die Beisetzung von Aschen,
an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Der Begriff „Wahl“ bedeutet nicht „Auswahl“ einer bestimmten Lage auf dem Friedhof, sondern lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit. (3) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Sargbestattung) werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren und bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein.
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(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1.bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (Der Zuschlag entsprechend dem Gebührenverzeichnis für Verstorbene, die nicht den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1 Abs. 2 erfüllen, ist zu erheben). Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. Hinsichtlich der Haftung wird auf § 27 verwiesen.
(14) In Wahlgräbern (Einzel-, Mehrfach- oder Urnengräber) können auch bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Bei Rasen- und Wiesengräbern sind besondere Regelungen zu beachten.
(15) Diese Vorschriften gelten für Urnengräber und Kindergräber entsprechend.
§ 13
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
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(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richten sich nach der Größe der Aschengrabstätten; zulässig sind bis zu 4 Urnen.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Bei Rasen- und Wiesengräbern sind besondere Regelungen zu beachten.
§ 14
Urnenstätten für anonyme Beisetzungen
(1) Es wird eine Urnenwiese für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.
(2) Anonyme Beisetzungen können auch im Beisein von Angehörigen stattfinden.
(3) Namensschilder sind nicht zulässig.
(4) Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Diese können durch die Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 15
Besondere Grabstätten
- 1. Ehrengräber werden von der Gemeinde eingerichtet und in ihre Obhut genommen. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes an bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie dessen Unterhaltung wird gesondert geregelt.
- 2. Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaften gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
§ 16
Rasen- und Wiesengräber
(1) Rasen- und Wiesengräber sind pflegefreie Urnengräber ohne gärtnerische Gestaltung. Die einzelne Grabstätte hat einen Durchmesser von 25 cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich Schmuckurnen und Aschenkapseln die aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen und die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen, d.h. biologisch abbaubar sind, zugelassen. (vgl. § 24 BestVO). Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach der Größe des Urnen-Erdgrabsystems. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
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(2) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.
(3) Das Ablegen von Grabschmuck (bspw. Blumen) ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird vom Bauhof nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck.
§ 17
Gärtnergepflegte Gräber
Auf dem Friedhof in Lenzkirch können im abgegrenzten Bereich (gärtnergepflegtes Grabfeld) nachstehende Grabstätten angelegt werden. Das gärtnergepflegte Grabfeld ist ein Bestattungsangebot der Gemeinde Lenzkirch und der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG.
a) Grabstätten für Sargbestattungen: (Wahlgrab, Dauergrabpflege, Laufzeit 25 Jahre, zusätzlich Bestattung von bis zu 4 Urnen);
b) Grabstätten für Urnenbeisetzungen: (Wahlgrab, Dauergrabpflege, Laufzeit 20 Jahre, bis zu 4 Urnen möglich).
c) Urnengemeinschaftsgrabstätte: Urnenbeisetzung am „Engel“ (Reihengrab, Dauergrabpflege, Laufzeit 15 Jahre, Beisetzung beim vorgesehenen Grabmal (Findling), lediglich für eine Urnenbeisetzung. Die Beschriftung ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
d) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte schließt eine Pflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG in Karlsruhe ab. Die Gestaltung und Pflege obliegt der Genossenschaft. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht möglich.
e) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung ist nicht möglich. Grabzubehör wie feststehenden Grablampen, feststehende Grabvasen, Gedenkplatten, Pflanzschalen usw. können nur nach Absprache mit dem Vertragsgärtner aufgestellt werden. Steckvasen und Kerzen, welche die Grabbepflanzung nicht beeinträchtigen, sind möglich.
f) Die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren werden durch die Gemeinde entsprechend der Friedhofssatzung erhoben.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seine Gesamtanlage entsprechen.
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Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der jeweiligen Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab von der Friedhofsverwaltung freizugeben.
§ 19
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen; es muss mindestens Vor- und Zuname des oder der Bestatteten und das Jahr des Todes enthalten. Auf die Frist nach Abs. 4 Ziffer „e“ und § 20 Abs. 1 wird verwiesen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden.
(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig; Grabmale und Grabausstattungen
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
c) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Abdeckungen aus Beton und ähnlichen Materialien sind nicht zugelassen.
d) Liegende Grabmale dürfen nur flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
e) Provisorische Holzkreuze oder –tafeln sind innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Belegung durch ein Grabmal zu ersetzen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
a) Auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m Höhe (bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche);
b) Auf zwei- bzw. mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe (bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche);
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Höhe zulässig: bis zu 0,80 m Höhe (bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche).
(7) Bei Rasen- und Wiesengräbern sind besondere Regelungen zu beachten.
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(8) Für den Friedhof Lenzkirch (neuer Teil)
a) Die Zwischenwege werden von der Gemeinde mit Trittplatten belegt.
b) Soweit vorhanden, sind die Grabmale auf dem in der Grabstätte befindlichen Fundament zu befestigen und dürfen keinen Sockel haben.
Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den oben genannten Vorschriften und auch sonstigen Grabausstattungen zulassen.
§ 20
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Zeichnung mit Genehmigungsvermerk ist beim Aufstellen des Grabmals mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufsteller kann bei Nichterfüllung zurückgewiesen werden. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
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Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Gemeinde als Friedhofsträger ist verpflichtet, einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale zu überprüfen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Gegenstände drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verpflichteten selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 6 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Nach Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ist die Grabstätte durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Das bedeutet:
- Grabstein und Umrandung (sämtliche Grabaufbauten) sind zu entfernen und fach- und umweltgerecht zu entsorgen;
- Betonteile sind zu entfernen und fach- und umweltgerecht zu entsorgen;
- Humus ist komplett abzutragen und zu entsorgen;
- die Grabstelle ist mit Mineralbeton (Bärentäler) aufzufüllen, zu verdichten und mit Splitt bzw. in Saig mit Sand abzudecken.
§ 23 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Erd- und Urnengräbern, sofern keine Grabumrandungen bestehen, dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Bei Grabfeldern entsprechend den Gestaltungsvorschriften (§ 19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Grabbepflanzung darf das stehende Grabmal nicht überragen.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät bzw. mit Splitt bzw. Sand abgedeckt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Verantwortlichen das Grab in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
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Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenzelle und Friedhofskapelle
§ 26
Benutzung der Friedhofseinrichtungen
(1) Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Bei Aufnahme von Verstorbenen bis zur Überführung hat das Bestattungsunternehmen die Gemeinde hiervon zu unterrichten.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Die Friedhofskapellen dürfen nur zur Abhaltung von Trauerfeiern und Trauergottesdiensten benutzt werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt;
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhund,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 4 verstößt;
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 20 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1);
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 29
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 30
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) die gemäß §§ 31 und 21 BestattG-BW) bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. (3) Umsatzsteuerklausel Nach derzeitiger Rechtsauffassung unterliegen die in dieser Satzung aufgeführten Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Sollten die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig sein bzw. als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, erhöht sich das o.g. Entgelt für die jeweilige Leistung ab diesem Zeitpunkt um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
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§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14.03.1996 mit Gebührenverzeichnis (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Lenzkirch, den 19.12.2022
Andreas Graf, Bürgermeister
XI. GEBÜHRENVERZEICHNIS
(Az.: 752.041)
| 1. | I. Verwaltungsgebühren | ab 01.01.2023 in EUR |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 40,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 40,00 |
| 1.22 | Zulassung auf Widerruf | 80,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 40,00 |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 150,00 |
| 2. | II. Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 770,00 |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 690,00 |
| 2.13 | Kleinstkinder unter einem Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten | 178,00 |
| 2.14 | Beisetzung von Urnen | 440,00 |
| 2.2 | Verleihung von Grabnutzungsrechten | |
| 2.21 | Reihengrab (Nutzungszeit 25 Jahre) | 1.460,00 |
| 2.22 | Wahlgrab je Einzelgrabfläche (Nutzungszeit 25 Jahre) | 1.920,00 |
| 2.23 | Kindergrab (Nutzungszeit 15 Jahre) | 350,00 |
| 2.24 | Urnenreihengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) | 650,00 |
| 2.25 | Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1.118,00 |
| anonymes Urnenreihengrabfeld (Nutzungszeit 15 Jahre) | 650,00 | |
| 2.26 | Wiesengrabstätte (2 Urnen; Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.396,00 |
| 2.27 | Wiesengrabstätte (4 Urnen; Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.880,00 |
| 2.3 | Sonstige Leistungen | |
| 2.31 | Trägerkosten bei Bestattungen | 192,00 |
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Az.: 752.031
| 2.32 | Benutzung der Leichenzelle – pauschal | 41,00 |
|---|---|---|
| 2.33 | Benutzung der Kapelle – pro Nutzung | 150,00 |
| 2.34a | Ausgraben oder Umbetten von Leichen oder Gebeinen je Beschäftigter und angefangene Stunde | 72,00 |
| 2.34b | Zuschlag zu Ziffer 2.34 in besonders erschwerten Fällen | 72,00 |
| 2.35 | Ausgraben oder Umbetten von Urnen je Arbeiter und angefangener Stunde | 48,00 |
| 2.36 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener nach § 1 Abs. 1 Satz 6 der Friedhofssatzung zu den Gebühren nach Ziffer 2.1 bis 2.3 | 50 % |
| 3. | Stundenlöhne | |
| 3.1 | je angefangene Personalstunde | 48,00 |
| 3.2 | Unimog je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 75,00 |
| 3.3 | Holder je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 75,00 |
| 3.4 | Combi je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 50,00 |
| 3.5 | Bagger je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 75,00 |
| 4. | Zuschläge für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten | |
| 4.1 | bei den Gebühren nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 | 50 % |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Gemeinde Lenzkirch Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
FRIEDHOFSATZUNG
vom 15.12.2022
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 15.12.2022 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT
| I. | Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|---|
| § 1 | Widmung | 3 |
| II. | Ordnungsvorschriften | 3 |
| § 2 | Öffnungszeiten | 3 |
| § 3 | Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 4 | Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 4 |
| III. | Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 5 | Allgemeines | 5 |
| § 6 | Grabflächen, Särge, Urnen | 5 |
| § 7 | Ausheben der Gräber | 6 |
| § 8 | Ruhezeit | 7 |
| § 9 | Umbettungen | 7 |
| IV. | Grabstätten | 8 |
| § 10 | Allgemeines | 8 |
| § 11 | Reihengräber | 8 |
| § 12 | Wahlgräber | 9 |
| § 13 | Urnenreihen- und Urnenwahlgräber | 10 |
| § 14 | Urnenstätten für anonyme Beisetzungen | 11 |
| § 15 | Besondere Grabstätten | 11 |
| § 16 | Rasen- und Wiesengräber | 11 |
| § 17 | Gärtnergepflegte Gräber | 12 |
| V. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen | 12 |
| § 18 | Allgemeiner Gestaltungsgrundsatzvorschriften | 12 |
| § 19 | Gestaltungsvorschriften | 13 |
| § 20 | Genehmigungserfordernis | 14 |
| § 21 | Standsicherheit | 14 |
| § 22 | Unterhaltung | 15 |
| § 23 | Entfernung | 15 |
| VI. | Herrichten und Pflege der Grabstätten | 16 |
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§ 24 Allgemeines...16 § 25 Vernachlässigung der Grabpflege ...16 VII. Benutzung der Leichenzelle und Friedhofskapelle ...17 § 26 Benutzung der Friedhofseinrichtungen ...17 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten...17 § 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung...17 § 28 Ordnungswidrigkeiten ...18 IX. Bestattungsgebühren ...18 § 29 Erhebungsgrundsatz ...18 § 30 Gebührenschuldner...18 § 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ...19 § 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren...19 § 33 Alte Rechte...19 § 34 Inkrafttreten...20 X. GEBÜHRENVERZEICHNIS...20
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Lenzkirch (Friedhofsträger). Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner [§ 10 der Gemeindeordnung (GemO) und in § 8 Abgabeordnung (AO)], der in dieser Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie auch Altenheimbewohnern anderer Gemeinden, die in den letzten 30 Jahren mindestens 10 Jahre Einwohner der Gemeinde waren. Ferner Einwohnern der ehemaligen selbständigen Gemeinde Fischbach, die bereits ein Grab auf dem Friedhof erworben haben. Diese stehen Einwohnern der Gemeinde Lenzkirch, Ortsteil Lenzkirch, gleich. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteils Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Altenheimbewohnern nach Abs. 1 stehen diejenigen ehemaligen Einwohner gleich, die bei Verwandten oder Angehörigen im Alter aufgenommen worden sind.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch über die Beisetzung von Aschen.
(4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Lenzkirch; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Lenzkirch und des Ortsteils Raitenbuch
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Saig; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Saig
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kappel; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kappel
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Grünwald; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Grünwald.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Bestattungsbezirks hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
g) Unkrautvertilgungsmittel und Insektizide zu verwenden;
h) Druckschriften zu verteilen;
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;
j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.
§ 6
Grabflächen, Särge, Urnen
(1) Die Gräber werden in einheitlicher Größe angelegt. Gegebenenfalls ist die Größe der Grabstätte den benachbarten Grabstätten anzupassen:
a) Für den Friedhof in Lenzkirch (alter Teil): Die Grabstätte eines Einfachgrabes ist 2,00 m lang und 0,80 m breit. Die Grabstätte eines Doppelgrabes ist 2,00 m lang und 1,60 m breit. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 0,30 m.
b) Für den Friedhof in Lenzkirch (neuer Teil): Die Grabstätte eines Einfachgrabes ist 2,20 m lang und 0,95 m breit. Die Grabstätte eines Doppelgrabes ist 2,20 m lang und 2,20 m breit.
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Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m.
c) Für die Friedhöfe in Saig, Kappel und Grünwald: Die Grabstätte eines Einfachgrabes ist 2,00 m lang und 0,80 m breit. Die Grabstätte eines Doppelgrabes ist 2,00 m lang und 1,60 m breit. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 0,30 m.
d) Für die Friedhöfe Lenzkirch, Kappel und Saig: Die Grabstätte eines Urnengrabes ist 1,00 m lang und 0,90 m breit. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30m. Die Wiesengrabstätten werden durch die Gemeinde angelegt.
e) Für den Friedhof in Grünwald: Die Grabstätte eines Urnengrabes ist 1,00 m lang und 0,90 m breit. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30m.
(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen. Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer abbaubarem Holz oder sonstigen Materialien oder umweltbelasteten Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Die Friedhofverwaltung kann Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückweisen.
(4) Urnenkapseln und Überurnen (Schmuckurnen) müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen, d.h. biologisch abbaubar sind. ( vgl. § 24 BestVO). Bei Wiesengrabstätten wird auf die Sonderbestimmungen in § 16 hingewiesen.
(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht (zulässig gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz; § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 15 Bestattungsverordnung), können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal (z.B. Angehörige) in eigener Verantwortung zu stellen; das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Bei Wiesengräbern bereitet die Gemeinde die Beisetzung vor.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei
- Sargbestattung 20 Jahre,
- bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 6 Jahre,
- bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre,
- für Urnenwahlgräber 20 Jahre
- für Urnenreihengräber 15 Jahre
- Wiesengräber 15 Jahre
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte; bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Friedhof Lenzkirch:
- Reihengräber für Erwachsene
- Reihengräber für Kinder
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgräber)
- Urnenreihengräber
- Urnenwahlgräber
- Urnenwahlgräber (gärtnergepflegt)
- Einzelgrabstätte [1 Sarg + 4 Urnen] (gärtnergepflegt)
- Gemeinschaftsurnengrabstätte (gärtnergepflegt)
- Wiesengrabstätte (in Planung)
- anonymes Urnenreihengrabfeld
- Ehrengrabstätte
- Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
b) Friedhof Saig:
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgräber)
- Urnengräber
- Grab (Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft)
- Wiesengrabstätte
c) Friedhof Kappel:
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgrabstätten)
- Urnengräber
- Wiesengrabstätte
d) Friedhof Grünwald:
- Wahlgräber (Einzel- und Mehrfachgrabstätten)
- Urnengräber
- Grab (Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten
- für Erdbestattungen,
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- für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen - und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 zugeteilt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für
- Erdbestattungen,
- für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen
- und die Beisetzung von Aschen,
an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Der Begriff „Wahl“ bedeutet nicht „Auswahl“ einer bestimmten Lage auf dem Friedhof, sondern lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit. (3) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Sargbestattung) werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren und bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein.
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(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1.bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (Der Zuschlag entsprechend dem Gebührenverzeichnis für Verstorbene, die nicht den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1 Abs. 2 erfüllen, ist zu erheben). Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. Hinsichtlich der Haftung wird auf § 27 verwiesen.
(14) In Wahlgräbern (Einzel-, Mehrfach- oder Urnengräber) können auch bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Bei Rasen- und Wiesengräbern sind besondere Regelungen zu beachten.
(15) Diese Vorschriften gelten für Urnengräber und Kindergräber entsprechend.
§ 13
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
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(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richten sich nach der Größe der Aschengrabstätten; zulässig sind bis zu 4 Urnen.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Bei Rasen- und Wiesengräbern sind besondere Regelungen zu beachten.
§ 14
Urnenstätten für anonyme Beisetzungen
(1) Es wird eine Urnenwiese für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.
(2) Anonyme Beisetzungen können auch im Beisein von Angehörigen stattfinden.
(3) Namensschilder sind nicht zulässig.
(4) Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Diese können durch die Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 15
Besondere Grabstätten
- 1. Ehrengräber werden von der Gemeinde eingerichtet und in ihre Obhut genommen. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes an bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie dessen Unterhaltung wird gesondert geregelt.
- 2. Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaften gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
§ 16
Rasen- und Wiesengräber
(1) Rasen- und Wiesengräber sind pflegefreie Urnengräber ohne gärtnerische Gestaltung. Die einzelne Grabstätte hat einen Durchmesser von 25 cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich Schmuckurnen und Aschenkapseln die aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen und die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen, d.h. biologisch abbaubar sind, zugelassen. (vgl. § 24 BestVO). Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach der Größe des Urnen-Erdgrabsystems. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
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(2) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.
(3) Das Ablegen von Grabschmuck (bspw. Blumen) ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird vom Bauhof nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck.
§ 17
Gärtnergepflegte Gräber
Auf dem Friedhof in Lenzkirch können im abgegrenzten Bereich (gärtnergepflegtes Grabfeld) nachstehende Grabstätten angelegt werden. Das gärtnergepflegte Grabfeld ist ein Bestattungsangebot der Gemeinde Lenzkirch und der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG.
a) Grabstätten für Sargbestattungen: (Wahlgrab, Dauergrabpflege, Laufzeit 25 Jahre, zusätzlich Bestattung von bis zu 4 Urnen);
b) Grabstätten für Urnenbeisetzungen: (Wahlgrab, Dauergrabpflege, Laufzeit 20 Jahre, bis zu 4 Urnen möglich).
c) Urnengemeinschaftsgrabstätte: Urnenbeisetzung am „Engel“ (Reihengrab, Dauergrabpflege, Laufzeit 15 Jahre, Beisetzung beim vorgesehenen Grabmal (Findling), lediglich für eine Urnenbeisetzung. Die Beschriftung ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
d) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte schließt eine Pflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG in Karlsruhe ab. Die Gestaltung und Pflege obliegt der Genossenschaft. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht möglich.
e) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung ist nicht möglich. Grabzubehör wie feststehenden Grablampen, feststehende Grabvasen, Gedenkplatten, Pflanzschalen usw. können nur nach Absprache mit dem Vertragsgärtner aufgestellt werden. Steckvasen und Kerzen, welche die Grabbepflanzung nicht beeinträchtigen, sind möglich.
f) Die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren werden durch die Gemeinde entsprechend der Friedhofssatzung erhoben.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seine Gesamtanlage entsprechen.
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Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der jeweiligen Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab von der Friedhofsverwaltung freizugeben.
§ 19
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen; es muss mindestens Vor- und Zuname des oder der Bestatteten und das Jahr des Todes enthalten. Auf die Frist nach Abs. 4 Ziffer „e“ und § 20 Abs. 1 wird verwiesen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden.
(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig; Grabmale und Grabausstattungen
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
c) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Abdeckungen aus Beton und ähnlichen Materialien sind nicht zugelassen.
d) Liegende Grabmale dürfen nur flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
e) Provisorische Holzkreuze oder –tafeln sind innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Belegung durch ein Grabmal zu ersetzen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
a) Auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m Höhe (bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche);
b) Auf zwei- bzw. mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe (bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche);
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Höhe zulässig: bis zu 0,80 m Höhe (bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche).
(7) Bei Rasen- und Wiesengräbern sind besondere Regelungen zu beachten.
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(8) Für den Friedhof Lenzkirch (neuer Teil)
a) Die Zwischenwege werden von der Gemeinde mit Trittplatten belegt.
b) Soweit vorhanden, sind die Grabmale auf dem in der Grabstätte befindlichen Fundament zu befestigen und dürfen keinen Sockel haben.
Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den oben genannten Vorschriften und auch sonstigen Grabausstattungen zulassen.
§ 20
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Zeichnung mit Genehmigungsvermerk ist beim Aufstellen des Grabmals mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufsteller kann bei Nichterfüllung zurückgewiesen werden. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
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Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Gemeinde als Friedhofsträger ist verpflichtet, einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale zu überprüfen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Gegenstände drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verpflichteten selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 6 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Nach Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ist die Grabstätte durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Das bedeutet:
- Grabstein und Umrandung (sämtliche Grabaufbauten) sind zu entfernen und fach- und umweltgerecht zu entsorgen;
- Betonteile sind zu entfernen und fach- und umweltgerecht zu entsorgen;
- Humus ist komplett abzutragen und zu entsorgen;
- die Grabstelle ist mit Mineralbeton (Bärentäler) aufzufüllen, zu verdichten und mit Splitt bzw. in Saig mit Sand abzudecken.
§ 23 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Erd- und Urnengräbern, sofern keine Grabumrandungen bestehen, dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Bei Grabfeldern entsprechend den Gestaltungsvorschriften (§ 19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Grabbepflanzung darf das stehende Grabmal nicht überragen.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät bzw. mit Splitt bzw. Sand abgedeckt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Verantwortlichen das Grab in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
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Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenzelle und Friedhofskapelle
§ 26
Benutzung der Friedhofseinrichtungen
(1) Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Bei Aufnahme von Verstorbenen bis zur Überführung hat das Bestattungsunternehmen die Gemeinde hiervon zu unterrichten.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Die Friedhofskapellen dürfen nur zur Abhaltung von Trauerfeiern und Trauergottesdiensten benutzt werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt;
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhund,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 4 verstößt;
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 20 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1);
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 29
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 30
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) die gemäß §§ 31 und 21 BestattG-BW) bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. (3) Umsatzsteuerklausel Nach derzeitiger Rechtsauffassung unterliegen die in dieser Satzung aufgeführten Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Sollten die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig sein bzw. als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, erhöht sich das o.g. Entgelt für die jeweilige Leistung ab diesem Zeitpunkt um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
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Az.: 752.031
§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14.03.1996 mit Gebührenverzeichnis (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Lenzkirch, den 19.12.2022
Andreas Graf, Bürgermeister
XI. GEBÜHRENVERZEICHNIS
(Az.: 752.041)
| 1. | I. Verwaltungsgebühren | ab 01.01.2023 in EUR |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 40,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 40,00 |
| 1.22 | Zulassung auf Widerruf | 80,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 40,00 |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 150,00 |
| 2. | II. Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 770,00 |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 690,00 |
| 2.13 | Kleinstkinder unter einem Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten | 178,00 |
| 2.14 | Beisetzung von Urnen | 440,00 |
| 2.2 | Verleihung von Grabnutzungsrechten | |
| 2.21 | Reihengrab (Nutzungszeit 25 Jahre) | 1.460,00 |
| 2.22 | Wahlgrab je Einzelgrabfläche (Nutzungszeit 25 Jahre) | 1.920,00 |
| 2.23 | Kindergrab (Nutzungszeit 15 Jahre) | 350,00 |
| 2.24 | Urnenreihengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) | 650,00 |
| 2.25 | Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1.118,00 |
| anonymes Urnenreihengrabfeld (Nutzungszeit 15 Jahre) | 650,00 | |
| 2.26 | Wiesengrabstätte (2 Urnen; Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.396,00 |
| 2.27 | Wiesengrabstätte (4 Urnen; Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.880,00 |
| 2.3 | Sonstige Leistungen | |
| 2.31 | Trägerkosten bei Bestattungen | 192,00 |
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Az.: 752.031
| 2.32 | Benutzung der Leichenzelle – pauschal | 41,00 |
|---|---|---|
| 2.33 | Benutzung der Kapelle – pro Nutzung | 150,00 |
| 2.34a | Ausgraben oder Umbetten von Leichen oder Gebeinen je Beschäftigter und angefangene Stunde | 72,00 |
| 2.34b | Zuschlag zu Ziffer 2.34 in besonders erschwerten Fällen | 72,00 |
| 2.35 | Ausgraben oder Umbetten von Urnen je Arbeiter und angefangener Stunde | 48,00 |
| 2.36 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener nach § 1 Abs. 1 Satz 6 der Friedhofssatzung zu den Gebühren nach Ziffer 2.1 bis 2.3 | 50 % |
| 3. | Stundenlöhne | |
| 3.1 | je angefangene Personalstunde | 48,00 |
| 3.2 | Unimog je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 75,00 |
| 3.3 | Holder je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 75,00 |
| 3.4 | Combi je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 50,00 |
| 3.5 | Bagger je angefangene Maschinenstunde (zzgl. Personal) | 75,00 |
| 4. | Zuschläge für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten | |
| 4.1 | bei den Gebühren nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 | 50 % |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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