Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich**
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:
- • Waldfriedhof Lüningheide
- • Friedhof Rintelner Straße
- • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
- • Ortsteilfriedhof Entrup
- • Ortsteilfriedhof Hörstmar
- • Ortsteilfriedhof Leese
- • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
- • Ortsteilfriedhof Trophagen
- • Ortsteilfriedhof Voßheide
- • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
- • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide
§ 2 Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren und Entgelte erhoben:
A. Nutzungsgebühren für Reihengräber und Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern:
I. Nutzungsgebühren für Reihengräber
| a. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) | 2.102,00 EUR |
|---|---|
| b. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene unter 5 Jahre (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) | 526,00 EUR |
| c. Rasenreihengrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 2.620,00 EUR |
| d. Urnenreihengrab (25 Jahre Nutzungszeit) | 1.342,00 EUR |
| e. Urnenrasenreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit , inkl. Pflegeanteil) | 1.480,00 EUR |
| f. Urnengemeinschaftsgrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, anonym /inkl. Pflegeanteil) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer | 1.011,00 EUR |
| g. Urnenhainreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 1.480,00 EUR |
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II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
| a. für Erdbestattungen je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) | 2.620,00 EUR |
|---|---|
| b. Verlängerungsjahr je Wahlgrabstelle | 87,00 EUR |
| c. Urnenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) | 1.713,00 EUR |
| d. Verlängerungsjahr je Urnenwahlgrabstelle | 69,00 EUR |
| e. Urnengrabkammer (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 2.309,00 EUR |
| f. Verlängerungsjahr je Urnengrabkammer | 92,00 EUR |
| g. Rasenwahlgrab je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 3.397,00 EUR |
| h. Verlängerungsjahr je Rasenwahlgrabstelle | 113,00 EUR |
| i. Urnenrasenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 2.037,00 EUR |
| j. Verlängerungsjahr je Urnenrasenwahlgrabstelle | 81,00 EUR |
| k. Urnenhainwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 2.037,00 EUR |
| l. Verlängerungsjahr je Urnenhainwahlgrabstelle | 81,00 EUR |
| m. Naturnahe Wahlgräber Friedhof Lüningheide (30 Jahre Nutzungszeit) | 2.814,00 EUR |
| n. Verlängerungsjahr je naturnaher Wahlgrabstelle | 94,00 EUR |
| o. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 2.275,00 EUR |
| p. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil und Grabstein) | 2.814,00 EUR |
| q. Verlängerungsjahr je Urnengemeinschaftsgrabstelle | 91,00 EUR |
| r. Baumwahlgräber Friedhof Lüningheide(25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 2.814,00 EUR |
| s. Verlängerungsjahr je Baumgrabstelle | 91,00 EUR |
| t. Naturnahe Urnenwahlgräber Friedhof Lüningheide (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) | 1.794,00 EUR |
| u. Verlängerungsjahr je naturnaher Urnenwahlgrabstelle | 72,00 EUR |
III. Überschreitung der Nutzungszeit
Wird durch die Belegung einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer an den Wahlgräbern überschritten, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung die jeweilige Nutzungsgebühr für sämtliche Lagerstellen zu zahlen.
IV. Verlängerung von Nutzungsrechten
Die unter II. b), d), f), h), j) und l). festgesetzte Gebühr wird auch für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben. Die jeweilige Erwerbsgebühr ist je Jahr und Lagerstelle zu zahlen.
B. Bestattungsgebühren:
| II. Benutzung der Leichenzelle/Kühlzelle | 108,00 EUR |
|---|---|
| III. Benutzung der Friedhofskapelle | 357,00 EUR |
| IV. Beisetzung (Grabbereitung) | |
| Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschl. Aushängen der Grube und Aufbringen von Schalen und Kränzen | |
| a. Beisetzung Erdbestattung - Kinder bis zu 5 Jahren | 282,00 EUR |
| b. Beisetzung Erdbestattung - Totgeburt, Kinder bis zu 4 Wochen | 105,00 EUR |
| c. Beisetzung Erdbestattung - Erwachsene | 563,00 EUR |
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| d. Beisetzung einer Urne zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei einer anonymen Bestat- tung | 105,00 EUR |
|---|---|
| e. Abräumen der Kränze | 48,00 EUR |
| f. Zuführung eines kremierten Haustieres als Grabbeigabe | 70,00 EUR |
| V. Gestellung von Trägern / je Träger | 47,00 EUR |
| VI. - entfällt - | |
| VII. Zuschlag für Trauerfeiern und Bestattungen Für Trauerfeiern und Bestattungen, die am Samstag oder auf Wunsch der Angehöri- gen außerhalb der im § 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten vorge- nommen werden, wird ein Zuschlag von 50% auf die anfallenden Bestattungsgebüh- ren (gem. B III Nr. a) – d), B IV und C III) berechnet. Der Zuschlag wird nur erho- ben, wenn für die Durchführung eine personelle Beteiligung von seiten der Stadt Lemgo gegeben ist. | |
| VIII. Umbettungen (einschl. Verwaltungsgebühr) | |
| a. Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren innerhalb der städt. Friedhöfe | 612,00 EUR |
| b. Umbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre innerhalb der städt. Friedhöfe | 1.200,00 EUR |
| c. Ausbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers | 310,00 EUR |
| d. Ausbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers | 695,00 EUR |
| e. Ausbettung einer Urne und Wiederbeisetzung auf einem städtischen Friedhof | 234,00 EUR |
| f. Ausbettung einer Urne zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofsträgers einschl. Verpackungs- und Versandkosten | 150,00 EUR |
Die Kosten für eventuell notwendige neue Särge und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
C. Ausgestaltung von Trauerfeiern
| I. Grundausschmückung der Leichenkammer mit Dauergrünpflanzen | 35,00 EUR |
|---|---|
| II. Harmoniumbenutzung | 12,50 EUR |
| III. Grundausschmückung der Trauerhalle mit Dauergrünpflanzen, Kranzdekoration, Beteiligung beim Transport von der Leichenkammer in die Trauerhalle und beim Aufbahren in der Trauerhalle | 85,00 EUR |
D. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen
| I. Erteilung einer Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen | |
|---|---|
| a. liegend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten | 30,00 EUR |
| b. stehend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten | 71,50 EUR |
| II. Zulassung von Gewerbetreibenden – jährlich – | 20,00 EUR |
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III. Einebnungen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder bei vorzeitiger Auflösung des Grabes a. je Grabstelle (incl. Einfassungen) 190,00 EUR b. Kinder- und Urnengrab (inkl. Einfassungen) 131,00 EUR c. Abräumen eines liegenden Grabmals 45,00 EUR d. Abräumen eines stehenden Grabmals 45,00 EUR
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Andere, nicht im Voraus bestimmbare bzw. zusätzliche Leistungen werden nach Materialverbrauch und Lohnaufwand nach dem TVöD berechnet.
(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschl. ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.
(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld, wer bestattungspflichtig im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW ist.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
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