Friedhofsgebuehren Lemgo

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Lemgo

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich**

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • • Waldfriedhof Lüningheide
  • • Friedhof Rintelner Straße
  • • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • • Ortsteilfriedhof Entrup
  • • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • • Ortsteilfriedhof Leese
  • • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

§ 2 Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren und Entgelte erhoben:

A. Nutzungsgebühren für Reihengräber und Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern:

I. Nutzungsgebühren für Reihengräber

a. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 2.102,00 EUR
b. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene unter 5 Jahre (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 526,00 EUR
c. Rasenreihengrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.620,00 EUR
d. Urnenreihengrab (25 Jahre Nutzungszeit) 1.342,00 EUR
e. Urnenrasenreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit , inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR
f. Urnengemeinschaftsgrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, anonym /inkl. Pflegeanteil) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer 1.011,00 EUR
g. Urnenhainreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR

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II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

a. für Erdbestattungen je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 2.620,00 EUR
b. Verlängerungsjahr je Wahlgrabstelle 87,00 EUR
c. Urnenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 1.713,00 EUR
d. Verlängerungsjahr je Urnenwahlgrabstelle 69,00 EUR
e. Urnengrabkammer (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.309,00 EUR
f. Verlängerungsjahr je Urnengrabkammer 92,00 EUR
g. Rasenwahlgrab je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 3.397,00 EUR
h. Verlängerungsjahr je Rasenwahlgrabstelle 113,00 EUR
i. Urnenrasenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
j. Verlängerungsjahr je Urnenrasenwahlgrabstelle 81,00 EUR
k. Urnenhainwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
l. Verlängerungsjahr je Urnenhainwahlgrabstelle 81,00 EUR
m. Naturnahe Wahlgräber Friedhof Lüningheide (30 Jahre Nutzungszeit) 2.814,00 EUR
n. Verlängerungsjahr je naturnaher Wahlgrabstelle 94,00 EUR
o. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.275,00 EUR
p. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil und Grabstein) 2.814,00 EUR
q. Verlängerungsjahr je Urnengemeinschaftsgrabstelle 91,00 EUR
r. Baumwahlgräber Friedhof Lüningheide(25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.814,00 EUR
s. Verlängerungsjahr je Baumgrabstelle 91,00 EUR
t. Naturnahe Urnenwahlgräber Friedhof Lüningheide (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.794,00 EUR
u. Verlängerungsjahr je naturnaher Urnenwahlgrabstelle 72,00 EUR

III. Überschreitung der Nutzungszeit

Wird durch die Belegung einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer an den Wahlgräbern überschritten, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung die jeweilige Nutzungsgebühr für sämtliche Lagerstellen zu zahlen.

IV. Verlängerung von Nutzungsrechten

Die unter II. b), d), f), h), j) und l). festgesetzte Gebühr wird auch für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben. Die jeweilige Erwerbsgebühr ist je Jahr und Lagerstelle zu zahlen.

B. Bestattungsgebühren:

II. Benutzung der Leichenzelle/Kühlzelle 108,00 EUR
III. Benutzung der Friedhofskapelle 357,00 EUR
IV. Beisetzung (Grabbereitung)
Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschl. Aushängen der Grube und Aufbringen von Schalen und Kränzen
a. Beisetzung Erdbestattung - Kinder bis zu 5 Jahren 282,00 EUR
b. Beisetzung Erdbestattung - Totgeburt, Kinder bis zu 4 Wochen 105,00 EUR
c. Beisetzung Erdbestattung - Erwachsene 563,00 EUR

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d. Beisetzung einer Urne zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei einer anonymen Bestat- tung 105,00 EUR
e. Abräumen der Kränze 48,00 EUR
f. Zuführung eines kremierten Haustieres als Grabbeigabe 70,00 EUR
V. Gestellung von Trägern / je Träger 47,00 EUR
VI. - entfällt -
VII. Zuschlag für Trauerfeiern und Bestattungen Für Trauerfeiern und Bestattungen, die am Samstag oder auf Wunsch der Angehöri- gen außerhalb der im § 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten vorge- nommen werden, wird ein Zuschlag von 50% auf die anfallenden Bestattungsgebüh- ren (gem. B III Nr. a) – d), B IV und C III) berechnet. Der Zuschlag wird nur erho- ben, wenn für die Durchführung eine personelle Beteiligung von seiten der Stadt Lemgo gegeben ist.
VIII. Umbettungen (einschl. Verwaltungsgebühr)
a. Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren innerhalb der städt. Friedhöfe 612,00 EUR
b. Umbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre innerhalb der städt. Friedhöfe 1.200,00 EUR
c. Ausbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 310,00 EUR
d. Ausbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 695,00 EUR
e. Ausbettung einer Urne und Wiederbeisetzung auf einem städtischen Friedhof 234,00 EUR
f. Ausbettung einer Urne zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofsträgers einschl. Verpackungs- und Versandkosten 150,00 EUR

Die Kosten für eventuell notwendige neue Särge und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

C. Ausgestaltung von Trauerfeiern

I. Grundausschmückung der Leichenkammer mit Dauergrünpflanzen 35,00 EUR
II. Harmoniumbenutzung 12,50 EUR
III. Grundausschmückung der Trauerhalle mit Dauergrünpflanzen, Kranzdekoration, Beteiligung beim Transport von der Leichenkammer in die Trauerhalle und beim Aufbahren in der Trauerhalle 85,00 EUR

D. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

I. Erteilung einer Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen
a. liegend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 30,00 EUR
b. stehend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 71,50 EUR
II. Zulassung von Gewerbetreibenden – jährlich – 20,00 EUR

3

III. Einebnungen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder bei vorzeitiger Auflösung des Grabes a. je Grabstelle (incl. Einfassungen) 190,00 EUR b. Kinder- und Urnengrab (inkl. Einfassungen) 131,00 EUR c. Abräumen eines liegenden Grabmals 45,00 EUR d. Abräumen eines stehenden Grabmals 45,00 EUR

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Andere, nicht im Voraus bestimmbare bzw. zusätzliche Leistungen werden nach Materialverbrauch und Lohnaufwand nach dem TVöD berechnet.

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschl. ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld, wer bestattungspflichtig im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW ist.

Artikel II

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Paragraph 01

Geltungsbereich**

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • • Waldfriedhof Lüningheide
  • • Friedhof Rintelner Straße
  • • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • • Ortsteilfriedhof Entrup
  • • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • • Ortsteilfriedhof Leese
  • • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

Paragraph 02

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren und Entgelte erhoben:

A. Nutzungsgebühren für Reihengräber und Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern:

I. Nutzungsgebühren für Reihengräber

a. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 2.102,00 EUR
b. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene unter 5 Jahre (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 526,00 EUR
c. Rasenreihengrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.620,00 EUR
d. Urnenreihengrab (25 Jahre Nutzungszeit) 1.342,00 EUR
e. Urnenrasenreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit , inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR
f. Urnengemeinschaftsgrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, anonym /inkl. Pflegeanteil) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer 1.011,00 EUR
g. Urnenhainreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR

1

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

a. für Erdbestattungen je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 2.620,00 EUR
b. Verlängerungsjahr je Wahlgrabstelle 87,00 EUR
c. Urnenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 1.713,00 EUR
d. Verlängerungsjahr je Urnenwahlgrabstelle 69,00 EUR
e. Urnengrabkammer (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.309,00 EUR
f. Verlängerungsjahr je Urnengrabkammer 92,00 EUR
g. Rasenwahlgrab je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 3.397,00 EUR
h. Verlängerungsjahr je Rasenwahlgrabstelle 113,00 EUR
i. Urnenrasenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
j. Verlängerungsjahr je Urnenrasenwahlgrabstelle 81,00 EUR
k. Urnenhainwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
l. Verlängerungsjahr je Urnenhainwahlgrabstelle 81,00 EUR
m. Naturnahe Wahlgräber Friedhof Lüningheide (30 Jahre Nutzungszeit) 2.814,00 EUR
n. Verlängerungsjahr je naturnaher Wahlgrabstelle 94,00 EUR
o. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.275,00 EUR
p. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil und Grabstein) 2.814,00 EUR
q. Verlängerungsjahr je Urnengemeinschaftsgrabstelle 91,00 EUR
r. Baumwahlgräber Friedhof Lüningheide(25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.814,00 EUR
s. Verlängerungsjahr je Baumgrabstelle 91,00 EUR
t. Naturnahe Urnenwahlgräber Friedhof Lüningheide (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.794,00 EUR
u. Verlängerungsjahr je naturnaher Urnenwahlgrabstelle 72,00 EUR

III. Überschreitung der Nutzungszeit

Wird durch die Belegung einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer an den Wahlgräbern überschritten, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung die jeweilige Nutzungsgebühr für sämtliche Lagerstellen zu zahlen.

IV. Verlängerung von Nutzungsrechten

Die unter II. b), d), f), h), j) und l). festgesetzte Gebühr wird auch für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben. Die jeweilige Erwerbsgebühr ist je Jahr und Lagerstelle zu zahlen.

B. Bestattungsgebühren:

II. Benutzung der Leichenzelle/Kühlzelle 108,00 EUR
III. Benutzung der Friedhofskapelle 357,00 EUR
IV. Beisetzung (Grabbereitung)
Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschl. Aushängen der Grube und Aufbringen von Schalen und Kränzen
a. Beisetzung Erdbestattung - Kinder bis zu 5 Jahren 282,00 EUR
b. Beisetzung Erdbestattung - Totgeburt, Kinder bis zu 4 Wochen 105,00 EUR
c. Beisetzung Erdbestattung - Erwachsene 563,00 EUR

2

d. Beisetzung einer Urne zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei einer anonymen Bestat- tung 105,00 EUR
e. Abräumen der Kränze 48,00 EUR
f. Zuführung eines kremierten Haustieres als Grabbeigabe 70,00 EUR
V. Gestellung von Trägern / je Träger 47,00 EUR
VI. - entfällt -
VII. Zuschlag für Trauerfeiern und Bestattungen Für Trauerfeiern und Bestattungen, die am Samstag oder auf Wunsch der Angehöri- gen außerhalb der im § 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten vorge- nommen werden, wird ein Zuschlag von 50% auf die anfallenden Bestattungsgebüh- ren (gem. B III Nr. a) – d), B IV und C III) berechnet. Der Zuschlag wird nur erho- ben, wenn für die Durchführung eine personelle Beteiligung von seiten der Stadt Lemgo gegeben ist.
VIII. Umbettungen (einschl. Verwaltungsgebühr)
a. Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren innerhalb der städt. Friedhöfe 612,00 EUR
b. Umbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre innerhalb der städt. Friedhöfe 1.200,00 EUR
c. Ausbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 310,00 EUR
d. Ausbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 695,00 EUR
e. Ausbettung einer Urne und Wiederbeisetzung auf einem städtischen Friedhof 234,00 EUR
f. Ausbettung einer Urne zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofsträgers einschl. Verpackungs- und Versandkosten 150,00 EUR

Die Kosten für eventuell notwendige neue Särge und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

C. Ausgestaltung von Trauerfeiern

I. Grundausschmückung der Leichenkammer mit Dauergrünpflanzen 35,00 EUR
II. Harmoniumbenutzung 12,50 EUR
III. Grundausschmückung der Trauerhalle mit Dauergrünpflanzen, Kranzdekoration, Beteiligung beim Transport von der Leichenkammer in die Trauerhalle und beim Aufbahren in der Trauerhalle 85,00 EUR

D. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

I. Erteilung einer Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen
a. liegend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 30,00 EUR
b. stehend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 71,50 EUR
II. Zulassung von Gewerbetreibenden – jährlich – 20,00 EUR

3

III. Einebnungen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder bei vorzeitiger Auflösung des Grabes a. je Grabstelle (incl. Einfassungen) 190,00 EUR b. Kinder- und Urnengrab (inkl. Einfassungen) 131,00 EUR c. Abräumen eines liegenden Grabmals 45,00 EUR d. Abräumen eines stehenden Grabmals 45,00 EUR

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Andere, nicht im Voraus bestimmbare bzw. zusätzliche Leistungen werden nach Materialverbrauch und Lohnaufwand nach dem TVöD berechnet.

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschl. ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld, wer bestattungspflichtig im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW ist.

Artikel II

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

4

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich**

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • Waldfriedhof Lüningheide
  • Friedhof Rintelner Straße
  • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • Ortsteilfriedhof Entrup
  • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • Ortsteilfriedhof Leese
  • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck**

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Alten Hansestadt Lemgo.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen. Abweichend hiervon gilt für den Friedhof Entrup, dass er ausschließlich der Beisetzung der Verstorbenen dient, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in den Grenzen des ehemaligen Schulbezirkes Entrup vor der Großgemeindebildung hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben und denjenigen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in Entrup verbracht haben, sowie diejenigen, die bis zu ihrem Umzug in ein Pflegeheim oder eine ähnlichen Einrichtung oder Umzug zu Pflegezwecken bei Angehörigen, inner- oder außerhalb der Stadt Lemgo, Einwohner/innen in Entrup gewesen sind. Die räumliche Abgrenzung des Einzugsbereiches ist in dem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, dargestellt.

§ 3 Paragraph 3

Grünflächenfunktion**

Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 4 Paragraph 4

Schließung und Entwidmung**

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Der Friedhof Rintelner Straße

1

ist seit dem 01.01.2000 für Erdbestattungen gesperrt. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Erdbestattungen ausgeschlossen. Der Friedhof Rintelner Straße wird als reiner Urnenfriedhof weitergeführt.

(2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Alten Hansestadt Lemgo in andere Grabstätten umgebettet.

(3) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern.

(3) Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen durch den Halter zu beseitigen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 7 Paragraph 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsbescheides und ist auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (von montags bis freitags) von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Das Fahrzeug muss zügig entladen werden und ist danach vom Friedhof zu entfernen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 8 Paragraph 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte oder Urnengrabkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist die Einäscherungsurkunde vorzulegen.

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00

3

Uhr, bei Aschenbestattungen ohne Trauerfeier bis 15.00 Uhr. An Samstagen sind von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr eine Erdbestattung oder zwei Aschenbestattungen mit Trauerfeiern möglich. An Heilig Abend und Silvester sind Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr möglich. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(6) Für die Bestattungsfristen gilt § 13 Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetz NRW.

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Auskünfte über den Bestattungstermin oder die Lage der Grabstätten zu erteilen. Haben Tote zu Lebzeiten schriftlich dem Auskunftsbegehren über Zeitpunkt, Art und Ort ihrer Bestattung widersprochen und diese Willenserklärung liegt der Friedhofsverwaltung vor, werden keine Auskünfte erteilt.

§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Alte Hansestadt Lemgo auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und keine hygienischen oder gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Aufbahrung und der Transport der Verstorbenen von der Feierhalle zur Grabstätte muss in geeigneten geschlossenen Behältnissen erfolgen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen (Ausnahme Überurne im Kolumbarium/Urnegrabkammer). Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Wöchnerinnen mit Neugeborenen dürfen in einem Sarg gemeinsam beigesetzt werden.

(5) Totgeburten unter 500 g können in einem Birkenstammsarg beigesetzt werden.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

4

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbeisetzungen von Kindern bis 5 Jahre und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Im Übrigen beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen, die sich in einem Kolumbarium befinden, zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 12 Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen dürfen nur mit Genehmigung in den Monaten Oktober bis April und nur in den frühen Morgenstunden, bei Absperrung des betr. Friedhofteiles, umgebettet werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragssteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(10) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.

§ 13 Paragraph 13

Arten der Grabstätten

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(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden unterschieden

I. bei Erdbeisetzungen in a. Reihengrabstätten b. Rasenreihengrabstätten c. Wahlgrabstätten d. Rasenwahlgrabstätten e. Naturnahe Wahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

II. bei Urnenbeisetzungen in a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenrasenreihengrabstätten c. Urnengemeinschaftsgrabstätten (Anonyme Urnenreihengrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide und dem Friedhof Rintelner Straße) d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnenrasenwahlgrabstätten f. Urnengrabkammern (Urnenwand), nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Trophagen g. Urnenhainreihengrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) h. Urnenhainwahlgrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) i. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (nur auf dem Friedhof Rintelner Straße) j. Baumwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide) k. Naturnahe Urnenwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

III. in Ehrengrabstätten

(3) aufgehoben

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beim Erwerb eines Wahlgrabes / Urnenwahlgrabes / einer Urnengrabkammer kann sich der Nutzungsberechtigte jedoch im Rahmen der für die Belegung anstehenden Grabstellen eine Grabstelle aussuchen (ausgenommen sind das Rasenwahlgrab, das Urnenhainwahlgrab, Urnenrasenwahlgrab und die naturnahen Bestattungen).

§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jede Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Erdbestattung in Reihengrabstätten ist auf dem Friedhof Rintelner Straße eingestellt.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) Totgeburten unter 500 g auf dem Waldfriedhof Lüningheide Grabstättengröße 0,60 m x 0,40 m b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren Grabstättengröße 1,25 m x 0,75 m c) für Verstorbene von 5 bis 14 Jahren Grabstättengröße 1,50 m x 0,75 m

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d) für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m e) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m (3) Rasenreihengrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt die Beisetzung im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen (Ausnahme siehe § 15 Nr. 19-21). Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten können auf dem Friedhof Rintelner Straße nicht mehr erworben werden, die Erdbestattung in Wahlgrabstätten ist dort eingestellt. (3) Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten werden in der Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m eingerichtet. (4) Rasenwahlgrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Abs.10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (5) Naturnahe Wahlgräber werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten, sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (6) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (7) Auf eine vorhandene Erdbestattung in einem Wahlgrab kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.

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(8) Es kann eine Totgeburt oder ein Kind bis zu 2 Jahren auf jede belegte Wahlgrabstelle als Zweitbelegung beigesetzt werden. Diese Regelung gilt nicht für den Friedhof Rintelner Straße.(9) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte die zu entrichtenden Gebühren schuldhaft nicht oder nicht vollständig zahlt.(10) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer für die Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die folgenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen nachgezahlt werden.(11) Für alle Grabstellen in den Ortsteilen, die vor dem 1. Januar 1969 erworben sind, gilt als Ruhefrist die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1998. Somit werden Verlängerungsgebühren ab 1. Januar 1999 erhoben.(12) Die Verlängerung wird dem Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt.(13) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:1. auf den überlebenden Ehegatten, 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, 3. auf die Kinder, 4. auf die Stiefkinder, 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 6. auf die Eltern, 7. auf die Geschwister, 8. auf die Stiefgeschwister, 9. auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben 10. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.(14) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(15) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(16) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(17) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten oder die Teilung eines mehrstelligen Wahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die geordnete und belegungstechnische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulassen. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Über die Wiederbelegung von Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte ist ggf. binnen zehn Jahren nach Ablauf des Nutzungsrechtes möglich, auf dem Friedhof Rintelner Straße ist ein Wiedererwerb nicht möglich.(18) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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(19) Ein Vorerwerb von Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide sowie von Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten auf dem Rintelner Friedhof ist zu Lebzeiten möglich, wenn freie Grabstätten vorhanden sind. Somit kann ein Nutzungsrecht auch vor Eintritt eines Todesfalles verliehen werden. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Erwerbstag. Erfolgt eine Bestattung muss gemäß § 15 Abs. 10 zur Sicherstellung der Ruhezeit die erforderliche Verlängerung für alle Grabstellen nachgezahlt werden. Bei Wahlgrabstätten, die nicht von der Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten werden, muss die Grabfläche bis zur ersten Bestattung in einfacher Form gepflegt und instandgehalten werden.

(20) Die in Abs. 19 genannten Grabstätten können als Alternative zum Vorerwerb für die Dauer von 5 Jahren reserviert werden. Dafür wird eine Reservierungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung für jeweils fünf Jahre im Voraus erhoben. Für die Gebührenberechnung sind die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Wahlgrabstätte zugrunde zu legen. Diese Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Grabstätte nicht verrechnet. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

§ 16 Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
b) Urnenrasenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
c) Urnenhainreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
d) Urengemeinschaftsgrabstätten auf dem Waldfriedhof Lüningheide und auf dem Friedhof Rintelner Straße Grabstättengröße 0,50 m x 0,50 m
e) Urnenwahlgrabstätten/naturnahe Urnenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
f) Urnenhainwahlgrabstätten/ Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
g) Urnenrasenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
h) Baumwahlgräber auf dem Friedhof Lüningheide/Urnengrabkammern (Urnenwand) für zwei Urnen, nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Friedhof Trophagen
i) Grabstätten für Erdbestattungen in Wahlgräbern Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten für eine Urne, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenrasenreihengrabstätten und Urnenhainreihengrabstätten werden für Aschenbeisetzungen gemäß Absatz 2 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

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(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der namenlosen Beisetzung von Urnen auf dem Friedhof Lüningheide und Rintelner Straße. Die anonyme Grabstätte wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Urnenbeisetzung wird unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen durchgeführt.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Auf einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenhainwahlgrabstätten für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen gemäß Absatz 5 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(7) Naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen bereitgestellt. Die Beisetzung bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht.

(8) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(9) Urnenwände enthalten Grabkammern, die mit einer Grabplatte verschlossen werden. Es gelten die Regelungen des Absatzes 5.

(10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

§ 17 Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Alten Hansestadt Lemgo.

§ 18 Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Zur Abdeckung der Grabstellen dürfen nur Erde, erdähnliche Stoffe, Pflanzen und Pflanzenteile verwendet werden. Bei Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen können zusätzlich unauffällige Natursteintrittplatten verlegt werden.

(4) Die Grabstätte ist so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

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(5) Die Friedhofsverwaltung ist nach vorheriger schriftlicher Anmahnung berechtigt, Gegenstände, die den Bedingungen dieser Satzung widersprechen, von den Grabstätten zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Nach dreimonatiger Aufbewahrung kann die Friedhofsverwaltung über die Gegenstände anderweitig verfügen.

(6) Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. dem Erwerb herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu pflegen. Nicht ordnungsgemäß gepflegte Grabstätten können im Rahmen der Regelungen über die Vernachlässigung der Grabpflege (§ 24) von Amts wegen eingeebnet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Grabeinfassungen aus Naturstein sind zugelassen, wenn sie nicht mehr als 8 cm Überstand über den vorhandenen Platten haben. Das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen ist nicht zulässig. Zaunartige Einfriedungen und Ketten sind nicht erlaubt.

(9) Vollständige Grababdeckungen (Grabplatten) von Urnengräbern und Erdgräbern sind zulässig. Grababdeckungen aus Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen sind nicht zulässig.

§ 19 Paragraph 19

Grabmale

(1) Aufgabe des Grabmales soll es sein, sowohl das Grab zu bezeichnen, als auch das Andenken an den Verstorbenen zu erhalten. Dies kann durch würdige Inschrift oder durch bildlich-ornamentale Darstellung verschiedenster Motive erreicht werden. Die Würde des Friedhofes muss gewahrt bleiben.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung. Grabmale und deren Fundamente dürfen über die Grenzen der Grabstätten nicht hinausragen, die Beisetzung nicht erschweren und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen. Die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Für die Standsicherheit haften der Nutzungsberechtigte und der von ihm beauftragte Ausführende als Gesamtschuldner. Sämtliche Grabmale sind mit dem Fundament durch mindestens zwei Metalldübel zu verbinden. Beim Einbau von Sockeln müssen die Dübel durch die Sockel geführt werden. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in ihrer gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit in Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. (ILO – International Labour Organisation)

(3) Bei Grabmalen sind Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm über dem Erdreich zulässig.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale dürfen als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

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(5) Den schriftlichen Anträgen sind vom nachweislich Nutzungsberechtigten oder Ausführenden zweifach beizufügen:
Der Grabmal- und Einfassungsentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner allseitigen Bearbeitung, der Schriftart, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.(7) Nicht satzungsgemäß errichtete Grabmale, Einfassungen und Grabdeckungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher den Nutzungsberechtigten erfolglos schriftlich unter Fristsetzung von vier Wochen zur Einreichung einer Grabmalanzeige bzw. Nachbesserung aufgefordert hat.(8) Auf Grabfeldern sind folgende Grabmale zugelassen:
a) Grabkreuze aus Naturstein, Holz oder Metall,
b) stehende Grabmale (Stelen) aus Naturstein, Holz oder Metall
c) Kissensteine aus Naturstein
Die Verwendung von Beton, Glas, Emaille und Kunststoffen ist grundsätzlich nicht gestattet.(9) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen darf mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu dem stehenden Grabmal je Grabstelle ein Kissenstein aufgelegt werden. Die Größe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstelle stehen.(10) Auf Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, einstelligen Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,45 m x 0,35 m zugelassen. Auf mehrstelligen Rasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,80 m x 0,55 m zugelassen. Stehende Grabsteine/Gedenkstelen ohne Fundament sind in den Höchstmaßen 0,40 m x 0,30 m x 0,15 m zugelassen.(11) Die Natursteingrabplatten zum Verschließen der Urnengrabkammern sind in der Farbgestaltung der Urnenwand anzupassen und können in den Farben grau, anthrazit, schwarz oder rotbraun gewählt werden.(12) Schrift und Ornamente sollen dem Werkstoff des Grabmales angepasst sein.(13) Urnenhaingräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Auf den gemeinschaftlichen Gedenkstelen werden in die eingesetzten Tonsteine auf Wunsch Name, Geburts- und Sterbedaten der Bestatteten eingearbeitet. Die Kosten für die Beschriftung tragen die Angehörigen.(14) Für naturnahe Wahlgräber für Erdbestattungen kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle, ein von ihr erstelltes kleines Namensschild mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person an einer Gedenkstele angebracht werden. Bei einer naturnahen Urnenwahlgrabstätte kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung, ein kleiner Stein mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in unmittelbarer Nähe des Baumes niedergelegt werden. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.(15) Bei Baumwahlgrabstätten und Urnenwahlgemeinschaftsgräber mit Stein wird durch die Friedhofsverwaltung auf jedem Grab, nach absehbarer Zeit, ein Grabmal mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in die Erde eingesetzt bzw. aufgestellt. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf

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kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.

§ 20 Paragraph 20

aufgehoben

§ 21 Paragraph 21

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Alten Hansestadt Lemgo bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Alten Hansestadt Lemgo im Innenverhältnis, soweit die Alte Hansestadt Lemgo nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale sowie der Grabstätte versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22 Paragraph 22

Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gemäß § 25 zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

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(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 23 Paragraph 23

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Jede Einebnung muss der Friedhofsverwaltung angezeigt werden.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner gemäß § 7 beauftragen.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 24 Paragraph 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

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a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gem. § 23 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 25 Paragraph 25

Entfernen der Grabstelle

(1) Jede Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts ordnungsgemäß abzuräumen und einzuebnen bzw. einebnen zu lassen. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte (ausgenommen Rasengrabstätten, naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber).

(2) Sofern die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen selbst abräumen wollen, ist dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vor dem Ablauf der Nutzungszeit schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten müssen alle Grabmale und sonstigen Aufbauten entfernt und die Grabstätte bodengleich eingeebnet werden. Dies beinhaltet auch die Entfernung von Fundamenten und Grabbepflanzung. Jeglicher Abfall - Ausnahme Pflanzen und Pflanzenteile - wie Fundamente, Betonreste und mineralische Bestandteile dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert oder entsorgt werden. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigter.

§ 26 Paragraph 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung belegt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 a

Haustiere

(1) Die Friedhofsverwaltung kann ausschließlich auf dem Friedhof Lüningheide zulassen, dass in eine bereits belegte Grabstätte die Asche eines kremierten Haustieres in einer Urne als Grabbeigabe eingebracht wird. Die Entscheidung der Friedhofsverwaltung ist abhängig von der Größe der Grabstätte und der Größe der Urne des kremierten Haustieres. Die Einbringung wird unter Ausschluss von Personen durchgeführt. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

(2) Zur Vermeidung reiner Tiergräber wird eine „Vorab-Bestattung“, in einer nicht belegten Grabstätte, von Tieren ausgeschlossen. Das zu Lebzeiten seines Besitzers verstorbene und eingeäscherte Haustier kann in Form einer Grabbeigabe mit der Beisetzung seines verstorbenen Besitzers erfolgen.

§ 28 Haftung

Haftung

Die Alte Hansestadt Lemgo haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Alte Hansestadt Lemgo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Alten Hansestadt Lemgo verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet, c) entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

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f) entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 23 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden.

§ 31 Paragraph 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Paragraph 01

Geltungsbereich**

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • Waldfriedhof Lüningheide
  • Friedhof Rintelner Straße
  • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • Ortsteilfriedhof Entrup
  • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • Ortsteilfriedhof Leese
  • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

Paragraph 02

Friedhofszweck**

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Alten Hansestadt Lemgo.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen. Abweichend hiervon gilt für den Friedhof Entrup, dass er ausschließlich der Beisetzung der Verstorbenen dient, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in den Grenzen des ehemaligen Schulbezirkes Entrup vor der Großgemeindebildung hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben und denjenigen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in Entrup verbracht haben, sowie diejenigen, die bis zu ihrem Umzug in ein Pflegeheim oder eine ähnlichen Einrichtung oder Umzug zu Pflegezwecken bei Angehörigen, inner- oder außerhalb der Stadt Lemgo, Einwohner/innen in Entrup gewesen sind. Die räumliche Abgrenzung des Einzugsbereiches ist in dem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, dargestellt.

Paragraph 03

Grünflächenfunktion**

Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

Paragraph 04

Schließung und Entwidmung**

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Der Friedhof Rintelner Straße

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ist seit dem 01.01.2000 für Erdbestattungen gesperrt. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Erdbestattungen ausgeschlossen. Der Friedhof Rintelner Straße wird als reiner Urnenfriedhof weitergeführt.

(2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Alten Hansestadt Lemgo in andere Grabstätten umgebettet.

(3) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern.

(3) Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen durch den Halter zu beseitigen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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Paragraph 07

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsbescheides und ist auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (von montags bis freitags) von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Das Fahrzeug muss zügig entladen werden und ist danach vom Friedhof zu entfernen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

Paragraph 08

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte oder Urnengrabkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist die Einäscherungsurkunde vorzulegen.

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00

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Uhr, bei Aschenbestattungen ohne Trauerfeier bis 15.00 Uhr. An Samstagen sind von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr eine Erdbestattung oder zwei Aschenbestattungen mit Trauerfeiern möglich. An Heilig Abend und Silvester sind Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr möglich. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(6) Für die Bestattungsfristen gilt § 13 Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetz NRW.

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Auskünfte über den Bestattungstermin oder die Lage der Grabstätten zu erteilen. Haben Tote zu Lebzeiten schriftlich dem Auskunftsbegehren über Zeitpunkt, Art und Ort ihrer Bestattung widersprochen und diese Willenserklärung liegt der Friedhofsverwaltung vor, werden keine Auskünfte erteilt.

Paragraph 09

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Alte Hansestadt Lemgo auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und keine hygienischen oder gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Aufbahrung und der Transport der Verstorbenen von der Feierhalle zur Grabstätte muss in geeigneten geschlossenen Behältnissen erfolgen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen (Ausnahme Überurne im Kolumbarium/Urnegrabkammer). Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Wöchnerinnen mit Neugeborenen dürfen in einem Sarg gemeinsam beigesetzt werden.

(5) Totgeburten unter 500 g können in einem Birkenstammsarg beigesetzt werden.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbeisetzungen von Kindern bis 5 Jahre und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Im Übrigen beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen, die sich in einem Kolumbarium befinden, zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen dürfen nur mit Genehmigung in den Monaten Oktober bis April und nur in den frühen Morgenstunden, bei Absperrung des betr. Friedhofteiles, umgebettet werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragssteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(10) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.

Paragraph 13

Arten der Grabstätten

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(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden unterschieden

I. bei Erdbeisetzungen in a. Reihengrabstätten b. Rasenreihengrabstätten c. Wahlgrabstätten d. Rasenwahlgrabstätten e. Naturnahe Wahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

II. bei Urnenbeisetzungen in a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenrasenreihengrabstätten c. Urnengemeinschaftsgrabstätten (Anonyme Urnenreihengrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide und dem Friedhof Rintelner Straße) d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnenrasenwahlgrabstätten f. Urnengrabkammern (Urnenwand), nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Trophagen g. Urnenhainreihengrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) h. Urnenhainwahlgrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) i. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (nur auf dem Friedhof Rintelner Straße) j. Baumwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide) k. Naturnahe Urnenwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

III. in Ehrengrabstätten

(3) aufgehoben

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beim Erwerb eines Wahlgrabes / Urnenwahlgrabes / einer Urnengrabkammer kann sich der Nutzungsberechtigte jedoch im Rahmen der für die Belegung anstehenden Grabstellen eine Grabstelle aussuchen (ausgenommen sind das Rasenwahlgrab, das Urnenhainwahlgrab, Urnenrasenwahlgrab und die naturnahen Bestattungen).

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jede Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Erdbestattung in Reihengrabstätten ist auf dem Friedhof Rintelner Straße eingestellt.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) Totgeburten unter 500 g auf dem Waldfriedhof Lüningheide Grabstättengröße 0,60 m x 0,40 m b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren Grabstättengröße 1,25 m x 0,75 m c) für Verstorbene von 5 bis 14 Jahren Grabstättengröße 1,50 m x 0,75 m

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d) für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m e) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m (3) Rasenreihengrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt die Beisetzung im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen (Ausnahme siehe § 15 Nr. 19-21). Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten können auf dem Friedhof Rintelner Straße nicht mehr erworben werden, die Erdbestattung in Wahlgrabstätten ist dort eingestellt. (3) Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten werden in der Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m eingerichtet. (4) Rasenwahlgrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Abs.10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (5) Naturnahe Wahlgräber werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten, sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (6) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (7) Auf eine vorhandene Erdbestattung in einem Wahlgrab kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.

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(8) Es kann eine Totgeburt oder ein Kind bis zu 2 Jahren auf jede belegte Wahlgrabstelle als Zweitbelegung beigesetzt werden. Diese Regelung gilt nicht für den Friedhof Rintelner Straße.(9) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte die zu entrichtenden Gebühren schuldhaft nicht oder nicht vollständig zahlt.(10) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer für die Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die folgenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen nachgezahlt werden.(11) Für alle Grabstellen in den Ortsteilen, die vor dem 1. Januar 1969 erworben sind, gilt als Ruhefrist die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1998. Somit werden Verlängerungsgebühren ab 1. Januar 1999 erhoben.(12) Die Verlängerung wird dem Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt.(13) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:1. auf den überlebenden Ehegatten, 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, 3. auf die Kinder, 4. auf die Stiefkinder, 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 6. auf die Eltern, 7. auf die Geschwister, 8. auf die Stiefgeschwister, 9. auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben 10. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.(14) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(15) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(16) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(17) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten oder die Teilung eines mehrstelligen Wahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die geordnete und belegungstechnische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulassen. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Über die Wiederbelegung von Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte ist ggf. binnen zehn Jahren nach Ablauf des Nutzungsrechtes möglich, auf dem Friedhof Rintelner Straße ist ein Wiedererwerb nicht möglich.(18) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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(19) Ein Vorerwerb von Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide sowie von Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten auf dem Rintelner Friedhof ist zu Lebzeiten möglich, wenn freie Grabstätten vorhanden sind. Somit kann ein Nutzungsrecht auch vor Eintritt eines Todesfalles verliehen werden. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Erwerbstag. Erfolgt eine Bestattung muss gemäß § 15 Abs. 10 zur Sicherstellung der Ruhezeit die erforderliche Verlängerung für alle Grabstellen nachgezahlt werden. Bei Wahlgrabstätten, die nicht von der Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten werden, muss die Grabfläche bis zur ersten Bestattung in einfacher Form gepflegt und instandgehalten werden.

(20) Die in Abs. 19 genannten Grabstätten können als Alternative zum Vorerwerb für die Dauer von 5 Jahren reserviert werden. Dafür wird eine Reservierungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung für jeweils fünf Jahre im Voraus erhoben. Für die Gebührenberechnung sind die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Wahlgrabstätte zugrunde zu legen. Diese Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Grabstätte nicht verrechnet. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
b) Urnenrasenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
c) Urnenhainreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
d) Urengemeinschaftsgrabstätten auf dem Waldfriedhof Lüningheide und auf dem Friedhof Rintelner Straße Grabstättengröße 0,50 m x 0,50 m
e) Urnenwahlgrabstätten/naturnahe Urnenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
f) Urnenhainwahlgrabstätten/ Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
g) Urnenrasenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
h) Baumwahlgräber auf dem Friedhof Lüningheide/Urnengrabkammern (Urnenwand) für zwei Urnen, nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Friedhof Trophagen
i) Grabstätten für Erdbestattungen in Wahlgräbern Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten für eine Urne, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenrasenreihengrabstätten und Urnenhainreihengrabstätten werden für Aschenbeisetzungen gemäß Absatz 2 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

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(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der namenlosen Beisetzung von Urnen auf dem Friedhof Lüningheide und Rintelner Straße. Die anonyme Grabstätte wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Urnenbeisetzung wird unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen durchgeführt.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Auf einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenhainwahlgrabstätten für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen gemäß Absatz 5 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(7) Naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen bereitgestellt. Die Beisetzung bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht.

(8) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(9) Urnenwände enthalten Grabkammern, die mit einer Grabplatte verschlossen werden. Es gelten die Regelungen des Absatzes 5.

(10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Alten Hansestadt Lemgo.

Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Zur Abdeckung der Grabstellen dürfen nur Erde, erdähnliche Stoffe, Pflanzen und Pflanzenteile verwendet werden. Bei Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen können zusätzlich unauffällige Natursteintrittplatten verlegt werden.

(4) Die Grabstätte ist so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

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(5) Die Friedhofsverwaltung ist nach vorheriger schriftlicher Anmahnung berechtigt, Gegenstände, die den Bedingungen dieser Satzung widersprechen, von den Grabstätten zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Nach dreimonatiger Aufbewahrung kann die Friedhofsverwaltung über die Gegenstände anderweitig verfügen.

(6) Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. dem Erwerb herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu pflegen. Nicht ordnungsgemäß gepflegte Grabstätten können im Rahmen der Regelungen über die Vernachlässigung der Grabpflege (§ 24) von Amts wegen eingeebnet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Grabeinfassungen aus Naturstein sind zugelassen, wenn sie nicht mehr als 8 cm Überstand über den vorhandenen Platten haben. Das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen ist nicht zulässig. Zaunartige Einfriedungen und Ketten sind nicht erlaubt.

(9) Vollständige Grababdeckungen (Grabplatten) von Urnengräbern und Erdgräbern sind zulässig. Grababdeckungen aus Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen sind nicht zulässig.

Paragraph 19

Grabmale

(1) Aufgabe des Grabmales soll es sein, sowohl das Grab zu bezeichnen, als auch das Andenken an den Verstorbenen zu erhalten. Dies kann durch würdige Inschrift oder durch bildlich-ornamentale Darstellung verschiedenster Motive erreicht werden. Die Würde des Friedhofes muss gewahrt bleiben.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung. Grabmale und deren Fundamente dürfen über die Grenzen der Grabstätten nicht hinausragen, die Beisetzung nicht erschweren und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen. Die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Für die Standsicherheit haften der Nutzungsberechtigte und der von ihm beauftragte Ausführende als Gesamtschuldner. Sämtliche Grabmale sind mit dem Fundament durch mindestens zwei Metalldübel zu verbinden. Beim Einbau von Sockeln müssen die Dübel durch die Sockel geführt werden. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in ihrer gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit in Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. (ILO – International Labour Organisation)

(3) Bei Grabmalen sind Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm über dem Erdreich zulässig.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale dürfen als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

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(5) Den schriftlichen Anträgen sind vom nachweislich Nutzungsberechtigten oder Ausführenden zweifach beizufügen:
Der Grabmal- und Einfassungsentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner allseitigen Bearbeitung, der Schriftart, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.(7) Nicht satzungsgemäß errichtete Grabmale, Einfassungen und Grabdeckungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher den Nutzungsberechtigten erfolglos schriftlich unter Fristsetzung von vier Wochen zur Einreichung einer Grabmalanzeige bzw. Nachbesserung aufgefordert hat.(8) Auf Grabfeldern sind folgende Grabmale zugelassen:
a) Grabkreuze aus Naturstein, Holz oder Metall,
b) stehende Grabmale (Stelen) aus Naturstein, Holz oder Metall
c) Kissensteine aus Naturstein
Die Verwendung von Beton, Glas, Emaille und Kunststoffen ist grundsätzlich nicht gestattet.(9) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen darf mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu dem stehenden Grabmal je Grabstelle ein Kissenstein aufgelegt werden. Die Größe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstelle stehen.(10) Auf Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, einstelligen Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,45 m x 0,35 m zugelassen. Auf mehrstelligen Rasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,80 m x 0,55 m zugelassen. Stehende Grabsteine/Gedenkstelen ohne Fundament sind in den Höchstmaßen 0,40 m x 0,30 m x 0,15 m zugelassen.(11) Die Natursteingrabplatten zum Verschließen der Urnengrabkammern sind in der Farbgestaltung der Urnenwand anzupassen und können in den Farben grau, anthrazit, schwarz oder rotbraun gewählt werden.(12) Schrift und Ornamente sollen dem Werkstoff des Grabmales angepasst sein.(13) Urnenhaingräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Auf den gemeinschaftlichen Gedenkstelen werden in die eingesetzten Tonsteine auf Wunsch Name, Geburts- und Sterbedaten der Bestatteten eingearbeitet. Die Kosten für die Beschriftung tragen die Angehörigen.(14) Für naturnahe Wahlgräber für Erdbestattungen kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle, ein von ihr erstelltes kleines Namensschild mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person an einer Gedenkstele angebracht werden. Bei einer naturnahen Urnenwahlgrabstätte kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung, ein kleiner Stein mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in unmittelbarer Nähe des Baumes niedergelegt werden. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.(15) Bei Baumwahlgrabstätten und Urnenwahlgemeinschaftsgräber mit Stein wird durch die Friedhofsverwaltung auf jedem Grab, nach absehbarer Zeit, ein Grabmal mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in die Erde eingesetzt bzw. aufgestellt. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf

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kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.

Paragraph 20

aufgehoben

Paragraph 21

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Alten Hansestadt Lemgo bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Alten Hansestadt Lemgo im Innenverhältnis, soweit die Alte Hansestadt Lemgo nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale sowie der Grabstätte versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Paragraph 22

Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gemäß § 25 zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

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(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

Paragraph 23

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Jede Einebnung muss der Friedhofsverwaltung angezeigt werden.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner gemäß § 7 beauftragen.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

Paragraph 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

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a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gem. § 23 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Paragraph 25

Entfernen der Grabstelle

(1) Jede Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts ordnungsgemäß abzuräumen und einzuebnen bzw. einebnen zu lassen. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte (ausgenommen Rasengrabstätten, naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber).

(2) Sofern die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen selbst abräumen wollen, ist dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vor dem Ablauf der Nutzungszeit schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten müssen alle Grabmale und sonstigen Aufbauten entfernt und die Grabstätte bodengleich eingeebnet werden. Dies beinhaltet auch die Entfernung von Fundamenten und Grabbepflanzung. Jeglicher Abfall - Ausnahme Pflanzen und Pflanzenteile - wie Fundamente, Betonreste und mineralische Bestandteile dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert oder entsorgt werden. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigter.

Paragraph 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung belegt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 27

Haustiere

(1) Die Friedhofsverwaltung kann ausschließlich auf dem Friedhof Lüningheide zulassen, dass in eine bereits belegte Grabstätte die Asche eines kremierten Haustieres in einer Urne als Grabbeigabe eingebracht wird. Die Entscheidung der Friedhofsverwaltung ist abhängig von der Größe der Grabstätte und der Größe der Urne des kremierten Haustieres. Die Einbringung wird unter Ausschluss von Personen durchgeführt. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

(2) Zur Vermeidung reiner Tiergräber wird eine „Vorab-Bestattung“, in einer nicht belegten Grabstätte, von Tieren ausgeschlossen. Das zu Lebzeiten seines Besitzers verstorbene und eingeäscherte Haustier kann in Form einer Grabbeigabe mit der Beisetzung seines verstorbenen Besitzers erfolgen.

Paragraph 28

Haftung

Die Alte Hansestadt Lemgo haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Alte Hansestadt Lemgo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Alten Hansestadt Lemgo verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet, c) entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

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f) entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 23 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden.

Paragraph 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich**

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • • Waldfriedhof Lüningheide
  • • Friedhof Rintelner Straße
  • • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • • Ortsteilfriedhof Entrup
  • • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • • Ortsteilfriedhof Leese
  • • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

§ 2 Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren und Entgelte erhoben:

A. Nutzungsgebühren für Reihengräber und Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern:

I. Nutzungsgebühren für Reihengräber

a. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 2.102,00 EUR
b. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene unter 5 Jahre (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 526,00 EUR
c. Rasenreihengrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.620,00 EUR
d. Urnenreihengrab (25 Jahre Nutzungszeit) 1.342,00 EUR
e. Urnenrasenreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit , inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR
f. Urnengemeinschaftsgrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, anonym /inkl. Pflegeanteil) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer 1.011,00 EUR
g. Urnenhainreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR

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II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

a. für Erdbestattungen je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 2.620,00 EUR
b. Verlängerungsjahr je Wahlgrabstelle 87,00 EUR
c. Urnenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 1.713,00 EUR
d. Verlängerungsjahr je Urnenwahlgrabstelle 69,00 EUR
e. Urnengrabkammer (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.309,00 EUR
f. Verlängerungsjahr je Urnengrabkammer 92,00 EUR
g. Rasenwahlgrab je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 3.397,00 EUR
h. Verlängerungsjahr je Rasenwahlgrabstelle 113,00 EUR
i. Urnenrasenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
j. Verlängerungsjahr je Urnenrasenwahlgrabstelle 81,00 EUR
k. Urnenhainwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
l. Verlängerungsjahr je Urnenhainwahlgrabstelle 81,00 EUR
m. Naturnahe Wahlgräber Friedhof Lüningheide (30 Jahre Nutzungszeit) 2.814,00 EUR
n. Verlängerungsjahr je naturnaher Wahlgrabstelle 94,00 EUR
o. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.275,00 EUR
p. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil und Grabstein) 2.814,00 EUR
q. Verlängerungsjahr je Urnengemeinschaftsgrabstelle 91,00 EUR
r. Baumwahlgräber Friedhof Lüningheide(25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.814,00 EUR
s. Verlängerungsjahr je Baumgrabstelle 91,00 EUR
t. Naturnahe Urnenwahlgräber Friedhof Lüningheide (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.794,00 EUR
u. Verlängerungsjahr je naturnaher Urnenwahlgrabstelle 72,00 EUR

III. Überschreitung der Nutzungszeit

Wird durch die Belegung einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer an den Wahlgräbern überschritten, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung die jeweilige Nutzungsgebühr für sämtliche Lagerstellen zu zahlen.

IV. Verlängerung von Nutzungsrechten

Die unter II. b), d), f), h), j) und l). festgesetzte Gebühr wird auch für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben. Die jeweilige Erwerbsgebühr ist je Jahr und Lagerstelle zu zahlen.

B. Bestattungsgebühren:

II. Benutzung der Leichenzelle/Kühlzelle 108,00 EUR
III. Benutzung der Friedhofskapelle 357,00 EUR
IV. Beisetzung (Grabbereitung)
Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschl. Aushängen der Grube und Aufbringen von Schalen und Kränzen
a. Beisetzung Erdbestattung - Kinder bis zu 5 Jahren 282,00 EUR
b. Beisetzung Erdbestattung - Totgeburt, Kinder bis zu 4 Wochen 105,00 EUR
c. Beisetzung Erdbestattung - Erwachsene 563,00 EUR

2

d. Beisetzung einer Urne zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei einer anonymen Bestat- tung 105,00 EUR
e. Abräumen der Kränze 48,00 EUR
f. Zuführung eines kremierten Haustieres als Grabbeigabe 70,00 EUR
V. Gestellung von Trägern / je Träger 47,00 EUR
VI. - entfällt -
VII. Zuschlag für Trauerfeiern und Bestattungen Für Trauerfeiern und Bestattungen, die am Samstag oder auf Wunsch der Angehöri- gen außerhalb der im § 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten vorge- nommen werden, wird ein Zuschlag von 50% auf die anfallenden Bestattungsgebüh- ren (gem. B III Nr. a) – d), B IV und C III) berechnet. Der Zuschlag wird nur erho- ben, wenn für die Durchführung eine personelle Beteiligung von seiten der Stadt Lemgo gegeben ist.
VIII. Umbettungen (einschl. Verwaltungsgebühr)
a. Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren innerhalb der städt. Friedhöfe 612,00 EUR
b. Umbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre innerhalb der städt. Friedhöfe 1.200,00 EUR
c. Ausbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 310,00 EUR
d. Ausbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 695,00 EUR
e. Ausbettung einer Urne und Wiederbeisetzung auf einem städtischen Friedhof 234,00 EUR
f. Ausbettung einer Urne zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofsträgers einschl. Verpackungs- und Versandkosten 150,00 EUR

Die Kosten für eventuell notwendige neue Särge und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

C. Ausgestaltung von Trauerfeiern

I. Grundausschmückung der Leichenkammer mit Dauergrünpflanzen 35,00 EUR
II. Harmoniumbenutzung 12,50 EUR
III. Grundausschmückung der Trauerhalle mit Dauergrünpflanzen, Kranzdekoration, Beteiligung beim Transport von der Leichenkammer in die Trauerhalle und beim Aufbahren in der Trauerhalle 85,00 EUR

D. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

I. Erteilung einer Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen
a. liegend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 30,00 EUR
b. stehend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 71,50 EUR
II. Zulassung von Gewerbetreibenden – jährlich – 20,00 EUR

3

III. Einebnungen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder bei vorzeitiger Auflösung des Grabes a. je Grabstelle (incl. Einfassungen) 190,00 EUR b. Kinder- und Urnengrab (inkl. Einfassungen) 131,00 EUR c. Abräumen eines liegenden Grabmals 45,00 EUR d. Abräumen eines stehenden Grabmals 45,00 EUR

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Andere, nicht im Voraus bestimmbare bzw. zusätzliche Leistungen werden nach Materialverbrauch und Lohnaufwand nach dem TVöD berechnet.

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschl. ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld, wer bestattungspflichtig im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW ist.

Artikel II

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Paragraph 01

Geltungsbereich**

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • • Waldfriedhof Lüningheide
  • • Friedhof Rintelner Straße
  • • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • • Ortsteilfriedhof Entrup
  • • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • • Ortsteilfriedhof Leese
  • • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

Paragraph 02

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren und Entgelte erhoben:

A. Nutzungsgebühren für Reihengräber und Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern:

I. Nutzungsgebühren für Reihengräber

a. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 2.102,00 EUR
b. Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene unter 5 Jahre (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 526,00 EUR
c. Rasenreihengrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.620,00 EUR
d. Urnenreihengrab (25 Jahre Nutzungszeit) 1.342,00 EUR
e. Urnenrasenreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit , inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR
f. Urnengemeinschaftsgrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, anonym /inkl. Pflegeanteil) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer 1.011,00 EUR
g. Urnenhainreihengrabstätte (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.480,00 EUR

1

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

a. für Erdbestattungen je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung ) 2.620,00 EUR
b. Verlängerungsjahr je Wahlgrabstelle 87,00 EUR
c. Urnenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit mit Ersteinfassung) 1.713,00 EUR
d. Verlängerungsjahr je Urnenwahlgrabstelle 69,00 EUR
e. Urnengrabkammer (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.309,00 EUR
f. Verlängerungsjahr je Urnengrabkammer 92,00 EUR
g. Rasenwahlgrab je Wahlgrabstelle (30 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 3.397,00 EUR
h. Verlängerungsjahr je Rasenwahlgrabstelle 113,00 EUR
i. Urnenrasenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
j. Verlängerungsjahr je Urnenrasenwahlgrabstelle 81,00 EUR
k. Urnenhainwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.037,00 EUR
l. Verlängerungsjahr je Urnenhainwahlgrabstelle 81,00 EUR
m. Naturnahe Wahlgräber Friedhof Lüningheide (30 Jahre Nutzungszeit) 2.814,00 EUR
n. Verlängerungsjahr je naturnaher Wahlgrabstelle 94,00 EUR
o. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.275,00 EUR
p. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Friedhof Rintelner Straße (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil und Grabstein) 2.814,00 EUR
q. Verlängerungsjahr je Urnengemeinschaftsgrabstelle 91,00 EUR
r. Baumwahlgräber Friedhof Lüningheide(25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 2.814,00 EUR
s. Verlängerungsjahr je Baumgrabstelle 91,00 EUR
t. Naturnahe Urnenwahlgräber Friedhof Lüningheide (25 Jahre Nutzungszeit, inkl. Pflegeanteil) 1.794,00 EUR
u. Verlängerungsjahr je naturnaher Urnenwahlgrabstelle 72,00 EUR

III. Überschreitung der Nutzungszeit

Wird durch die Belegung einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer an den Wahlgräbern überschritten, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung die jeweilige Nutzungsgebühr für sämtliche Lagerstellen zu zahlen.

IV. Verlängerung von Nutzungsrechten

Die unter II. b), d), f), h), j) und l). festgesetzte Gebühr wird auch für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben. Die jeweilige Erwerbsgebühr ist je Jahr und Lagerstelle zu zahlen.

B. Bestattungsgebühren:

II. Benutzung der Leichenzelle/Kühlzelle 108,00 EUR
III. Benutzung der Friedhofskapelle 357,00 EUR
IV. Beisetzung (Grabbereitung)
Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschl. Aushängen der Grube und Aufbringen von Schalen und Kränzen
a. Beisetzung Erdbestattung - Kinder bis zu 5 Jahren 282,00 EUR
b. Beisetzung Erdbestattung - Totgeburt, Kinder bis zu 4 Wochen 105,00 EUR
c. Beisetzung Erdbestattung - Erwachsene 563,00 EUR

2

d. Beisetzung einer Urne zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei einer anonymen Bestat- tung 105,00 EUR
e. Abräumen der Kränze 48,00 EUR
f. Zuführung eines kremierten Haustieres als Grabbeigabe 70,00 EUR
V. Gestellung von Trägern / je Träger 47,00 EUR
VI. - entfällt -
VII. Zuschlag für Trauerfeiern und Bestattungen Für Trauerfeiern und Bestattungen, die am Samstag oder auf Wunsch der Angehöri- gen außerhalb der im § 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten vorge- nommen werden, wird ein Zuschlag von 50% auf die anfallenden Bestattungsgebüh- ren (gem. B III Nr. a) – d), B IV und C III) berechnet. Der Zuschlag wird nur erho- ben, wenn für die Durchführung eine personelle Beteiligung von seiten der Stadt Lemgo gegeben ist.
VIII. Umbettungen (einschl. Verwaltungsgebühr)
a. Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren innerhalb der städt. Friedhöfe 612,00 EUR
b. Umbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre innerhalb der städt. Friedhöfe 1.200,00 EUR
c. Ausbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 310,00 EUR
d. Ausbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofs- trägers 695,00 EUR
e. Ausbettung einer Urne und Wiederbeisetzung auf einem städtischen Friedhof 234,00 EUR
f. Ausbettung einer Urne zwecks Überführung auf den Friedhof eines anderen Friedhofsträgers einschl. Verpackungs- und Versandkosten 150,00 EUR

Die Kosten für eventuell notwendige neue Särge und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

C. Ausgestaltung von Trauerfeiern

I. Grundausschmückung der Leichenkammer mit Dauergrünpflanzen 35,00 EUR
II. Harmoniumbenutzung 12,50 EUR
III. Grundausschmückung der Trauerhalle mit Dauergrünpflanzen, Kranzdekoration, Beteiligung beim Transport von der Leichenkammer in die Trauerhalle und beim Aufbahren in der Trauerhalle 85,00 EUR

D. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

I. Erteilung einer Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen
a. liegend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 30,00 EUR
b. stehend für Reihen- und Wahlgräber aller Grabarten 71,50 EUR
II. Zulassung von Gewerbetreibenden – jährlich – 20,00 EUR

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III. Einebnungen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder bei vorzeitiger Auflösung des Grabes a. je Grabstelle (incl. Einfassungen) 190,00 EUR b. Kinder- und Urnengrab (inkl. Einfassungen) 131,00 EUR c. Abräumen eines liegenden Grabmals 45,00 EUR d. Abräumen eines stehenden Grabmals 45,00 EUR

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Andere, nicht im Voraus bestimmbare bzw. zusätzliche Leistungen werden nach Materialverbrauch und Lohnaufwand nach dem TVöD berechnet.

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschl. ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Alten Hansestadt Lemgo oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld, wer bestattungspflichtig im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW ist.

Artikel II

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich**

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • Waldfriedhof Lüningheide
  • Friedhof Rintelner Straße
  • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • Ortsteilfriedhof Entrup
  • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • Ortsteilfriedhof Leese
  • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck**

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Alten Hansestadt Lemgo.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen. Abweichend hiervon gilt für den Friedhof Entrup, dass er ausschließlich der Beisetzung der Verstorbenen dient, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in den Grenzen des ehemaligen Schulbezirkes Entrup vor der Großgemeindebildung hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben und denjenigen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in Entrup verbracht haben, sowie diejenigen, die bis zu ihrem Umzug in ein Pflegeheim oder eine ähnlichen Einrichtung oder Umzug zu Pflegezwecken bei Angehörigen, inner- oder außerhalb der Stadt Lemgo, Einwohner/innen in Entrup gewesen sind. Die räumliche Abgrenzung des Einzugsbereiches ist in dem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, dargestellt.

§ 3 Paragraph 3

Grünflächenfunktion**

Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 4 Paragraph 4

Schließung und Entwidmung**

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Der Friedhof Rintelner Straße

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ist seit dem 01.01.2000 für Erdbestattungen gesperrt. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Erdbestattungen ausgeschlossen. Der Friedhof Rintelner Straße wird als reiner Urnenfriedhof weitergeführt.

(2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Alten Hansestadt Lemgo in andere Grabstätten umgebettet.

(3) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern.

(3) Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen durch den Halter zu beseitigen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 7 Paragraph 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsbescheides und ist auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (von montags bis freitags) von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Das Fahrzeug muss zügig entladen werden und ist danach vom Friedhof zu entfernen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 8 Paragraph 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte oder Urnengrabkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist die Einäscherungsurkunde vorzulegen.

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00

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Uhr, bei Aschenbestattungen ohne Trauerfeier bis 15.00 Uhr. An Samstagen sind von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr eine Erdbestattung oder zwei Aschenbestattungen mit Trauerfeiern möglich. An Heilig Abend und Silvester sind Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr möglich. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(6) Für die Bestattungsfristen gilt § 13 Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetz NRW.

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Auskünfte über den Bestattungstermin oder die Lage der Grabstätten zu erteilen. Haben Tote zu Lebzeiten schriftlich dem Auskunftsbegehren über Zeitpunkt, Art und Ort ihrer Bestattung widersprochen und diese Willenserklärung liegt der Friedhofsverwaltung vor, werden keine Auskünfte erteilt.

§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Alte Hansestadt Lemgo auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und keine hygienischen oder gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Aufbahrung und der Transport der Verstorbenen von der Feierhalle zur Grabstätte muss in geeigneten geschlossenen Behältnissen erfolgen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen (Ausnahme Überurne im Kolumbarium/Urnegrabkammer). Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Wöchnerinnen mit Neugeborenen dürfen in einem Sarg gemeinsam beigesetzt werden.

(5) Totgeburten unter 500 g können in einem Birkenstammsarg beigesetzt werden.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbeisetzungen von Kindern bis 5 Jahre und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Im Übrigen beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen, die sich in einem Kolumbarium befinden, zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 12 Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen dürfen nur mit Genehmigung in den Monaten Oktober bis April und nur in den frühen Morgenstunden, bei Absperrung des betr. Friedhofteiles, umgebettet werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragssteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(10) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.

§ 13 Paragraph 13

Arten der Grabstätten

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(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden unterschieden

I. bei Erdbeisetzungen in a. Reihengrabstätten b. Rasenreihengrabstätten c. Wahlgrabstätten d. Rasenwahlgrabstätten e. Naturnahe Wahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

II. bei Urnenbeisetzungen in a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenrasenreihengrabstätten c. Urnengemeinschaftsgrabstätten (Anonyme Urnenreihengrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide und dem Friedhof Rintelner Straße) d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnenrasenwahlgrabstätten f. Urnengrabkammern (Urnenwand), nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Trophagen g. Urnenhainreihengrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) h. Urnenhainwahlgrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) i. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (nur auf dem Friedhof Rintelner Straße) j. Baumwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide) k. Naturnahe Urnenwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

III. in Ehrengrabstätten

(3) aufgehoben

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beim Erwerb eines Wahlgrabes / Urnenwahlgrabes / einer Urnengrabkammer kann sich der Nutzungsberechtigte jedoch im Rahmen der für die Belegung anstehenden Grabstellen eine Grabstelle aussuchen (ausgenommen sind das Rasenwahlgrab, das Urnenhainwahlgrab, Urnenrasenwahlgrab und die naturnahen Bestattungen).

§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jede Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Erdbestattung in Reihengrabstätten ist auf dem Friedhof Rintelner Straße eingestellt.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) Totgeburten unter 500 g auf dem Waldfriedhof Lüningheide Grabstättengröße 0,60 m x 0,40 m b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren Grabstättengröße 1,25 m x 0,75 m c) für Verstorbene von 5 bis 14 Jahren Grabstättengröße 1,50 m x 0,75 m

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d) für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m e) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m (3) Rasenreihengrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt die Beisetzung im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen (Ausnahme siehe § 15 Nr. 19-21). Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten können auf dem Friedhof Rintelner Straße nicht mehr erworben werden, die Erdbestattung in Wahlgrabstätten ist dort eingestellt. (3) Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten werden in der Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m eingerichtet. (4) Rasenwahlgrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Abs.10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (5) Naturnahe Wahlgräber werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten, sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (6) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (7) Auf eine vorhandene Erdbestattung in einem Wahlgrab kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.

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(8) Es kann eine Totgeburt oder ein Kind bis zu 2 Jahren auf jede belegte Wahlgrabstelle als Zweitbelegung beigesetzt werden. Diese Regelung gilt nicht für den Friedhof Rintelner Straße.(9) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte die zu entrichtenden Gebühren schuldhaft nicht oder nicht vollständig zahlt.(10) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer für die Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die folgenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen nachgezahlt werden.(11) Für alle Grabstellen in den Ortsteilen, die vor dem 1. Januar 1969 erworben sind, gilt als Ruhefrist die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1998. Somit werden Verlängerungsgebühren ab 1. Januar 1999 erhoben.(12) Die Verlängerung wird dem Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt.(13) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:1. auf den überlebenden Ehegatten, 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, 3. auf die Kinder, 4. auf die Stiefkinder, 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 6. auf die Eltern, 7. auf die Geschwister, 8. auf die Stiefgeschwister, 9. auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben 10. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.(14) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(15) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(16) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(17) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten oder die Teilung eines mehrstelligen Wahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die geordnete und belegungstechnische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulassen. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Über die Wiederbelegung von Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte ist ggf. binnen zehn Jahren nach Ablauf des Nutzungsrechtes möglich, auf dem Friedhof Rintelner Straße ist ein Wiedererwerb nicht möglich.(18) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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(19) Ein Vorerwerb von Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide sowie von Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten auf dem Rintelner Friedhof ist zu Lebzeiten möglich, wenn freie Grabstätten vorhanden sind. Somit kann ein Nutzungsrecht auch vor Eintritt eines Todesfalles verliehen werden. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Erwerbstag. Erfolgt eine Bestattung muss gemäß § 15 Abs. 10 zur Sicherstellung der Ruhezeit die erforderliche Verlängerung für alle Grabstellen nachgezahlt werden. Bei Wahlgrabstätten, die nicht von der Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten werden, muss die Grabfläche bis zur ersten Bestattung in einfacher Form gepflegt und instandgehalten werden.

(20) Die in Abs. 19 genannten Grabstätten können als Alternative zum Vorerwerb für die Dauer von 5 Jahren reserviert werden. Dafür wird eine Reservierungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung für jeweils fünf Jahre im Voraus erhoben. Für die Gebührenberechnung sind die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Wahlgrabstätte zugrunde zu legen. Diese Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Grabstätte nicht verrechnet. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

§ 16 Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
b) Urnenrasenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
c) Urnenhainreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
d) Urengemeinschaftsgrabstätten auf dem Waldfriedhof Lüningheide und auf dem Friedhof Rintelner Straße Grabstättengröße 0,50 m x 0,50 m
e) Urnenwahlgrabstätten/naturnahe Urnenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
f) Urnenhainwahlgrabstätten/ Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
g) Urnenrasenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
h) Baumwahlgräber auf dem Friedhof Lüningheide/Urnengrabkammern (Urnenwand) für zwei Urnen, nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Friedhof Trophagen
i) Grabstätten für Erdbestattungen in Wahlgräbern Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten für eine Urne, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenrasenreihengrabstätten und Urnenhainreihengrabstätten werden für Aschenbeisetzungen gemäß Absatz 2 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

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(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der namenlosen Beisetzung von Urnen auf dem Friedhof Lüningheide und Rintelner Straße. Die anonyme Grabstätte wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Urnenbeisetzung wird unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen durchgeführt.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Auf einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenhainwahlgrabstätten für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen gemäß Absatz 5 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(7) Naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen bereitgestellt. Die Beisetzung bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht.

(8) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(9) Urnenwände enthalten Grabkammern, die mit einer Grabplatte verschlossen werden. Es gelten die Regelungen des Absatzes 5.

(10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

§ 17 Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Alten Hansestadt Lemgo.

§ 18 Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Zur Abdeckung der Grabstellen dürfen nur Erde, erdähnliche Stoffe, Pflanzen und Pflanzenteile verwendet werden. Bei Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen können zusätzlich unauffällige Natursteintrittplatten verlegt werden.

(4) Die Grabstätte ist so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

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(5) Die Friedhofsverwaltung ist nach vorheriger schriftlicher Anmahnung berechtigt, Gegenstände, die den Bedingungen dieser Satzung widersprechen, von den Grabstätten zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Nach dreimonatiger Aufbewahrung kann die Friedhofsverwaltung über die Gegenstände anderweitig verfügen.

(6) Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. dem Erwerb herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu pflegen. Nicht ordnungsgemäß gepflegte Grabstätten können im Rahmen der Regelungen über die Vernachlässigung der Grabpflege (§ 24) von Amts wegen eingeebnet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Grabeinfassungen aus Naturstein sind zugelassen, wenn sie nicht mehr als 8 cm Überstand über den vorhandenen Platten haben. Das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen ist nicht zulässig. Zaunartige Einfriedungen und Ketten sind nicht erlaubt.

(9) Vollständige Grababdeckungen (Grabplatten) von Urnengräbern und Erdgräbern sind zulässig. Grababdeckungen aus Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen sind nicht zulässig.

§ 19 Paragraph 19

Grabmale

(1) Aufgabe des Grabmales soll es sein, sowohl das Grab zu bezeichnen, als auch das Andenken an den Verstorbenen zu erhalten. Dies kann durch würdige Inschrift oder durch bildlich-ornamentale Darstellung verschiedenster Motive erreicht werden. Die Würde des Friedhofes muss gewahrt bleiben.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung. Grabmale und deren Fundamente dürfen über die Grenzen der Grabstätten nicht hinausragen, die Beisetzung nicht erschweren und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen. Die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Für die Standsicherheit haften der Nutzungsberechtigte und der von ihm beauftragte Ausführende als Gesamtschuldner. Sämtliche Grabmale sind mit dem Fundament durch mindestens zwei Metalldübel zu verbinden. Beim Einbau von Sockeln müssen die Dübel durch die Sockel geführt werden. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in ihrer gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit in Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. (ILO – International Labour Organisation)

(3) Bei Grabmalen sind Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm über dem Erdreich zulässig.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale dürfen als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

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(5) Den schriftlichen Anträgen sind vom nachweislich Nutzungsberechtigten oder Ausführenden zweifach beizufügen:
Der Grabmal- und Einfassungsentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner allseitigen Bearbeitung, der Schriftart, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.(7) Nicht satzungsgemäß errichtete Grabmale, Einfassungen und Grabdeckungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher den Nutzungsberechtigten erfolglos schriftlich unter Fristsetzung von vier Wochen zur Einreichung einer Grabmalanzeige bzw. Nachbesserung aufgefordert hat.(8) Auf Grabfeldern sind folgende Grabmale zugelassen:
a) Grabkreuze aus Naturstein, Holz oder Metall,
b) stehende Grabmale (Stelen) aus Naturstein, Holz oder Metall
c) Kissensteine aus Naturstein
Die Verwendung von Beton, Glas, Emaille und Kunststoffen ist grundsätzlich nicht gestattet.(9) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen darf mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu dem stehenden Grabmal je Grabstelle ein Kissenstein aufgelegt werden. Die Größe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstelle stehen.(10) Auf Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, einstelligen Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,45 m x 0,35 m zugelassen. Auf mehrstelligen Rasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,80 m x 0,55 m zugelassen. Stehende Grabsteine/Gedenkstelen ohne Fundament sind in den Höchstmaßen 0,40 m x 0,30 m x 0,15 m zugelassen.(11) Die Natursteingrabplatten zum Verschließen der Urnengrabkammern sind in der Farbgestaltung der Urnenwand anzupassen und können in den Farben grau, anthrazit, schwarz oder rotbraun gewählt werden.(12) Schrift und Ornamente sollen dem Werkstoff des Grabmales angepasst sein.(13) Urnenhaingräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Auf den gemeinschaftlichen Gedenkstelen werden in die eingesetzten Tonsteine auf Wunsch Name, Geburts- und Sterbedaten der Bestatteten eingearbeitet. Die Kosten für die Beschriftung tragen die Angehörigen.(14) Für naturnahe Wahlgräber für Erdbestattungen kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle, ein von ihr erstelltes kleines Namensschild mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person an einer Gedenkstele angebracht werden. Bei einer naturnahen Urnenwahlgrabstätte kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung, ein kleiner Stein mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in unmittelbarer Nähe des Baumes niedergelegt werden. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.(15) Bei Baumwahlgrabstätten und Urnenwahlgemeinschaftsgräber mit Stein wird durch die Friedhofsverwaltung auf jedem Grab, nach absehbarer Zeit, ein Grabmal mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in die Erde eingesetzt bzw. aufgestellt. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf

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kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.

§ 20 Paragraph 20

aufgehoben

§ 21 Paragraph 21

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Alten Hansestadt Lemgo bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Alten Hansestadt Lemgo im Innenverhältnis, soweit die Alte Hansestadt Lemgo nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale sowie der Grabstätte versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22 Paragraph 22

Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gemäß § 25 zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

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(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 23 Paragraph 23

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Jede Einebnung muss der Friedhofsverwaltung angezeigt werden.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner gemäß § 7 beauftragen.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 24 Paragraph 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

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a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gem. § 23 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 25 Paragraph 25

Entfernen der Grabstelle

(1) Jede Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts ordnungsgemäß abzuräumen und einzuebnen bzw. einebnen zu lassen. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte (ausgenommen Rasengrabstätten, naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber).

(2) Sofern die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen selbst abräumen wollen, ist dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vor dem Ablauf der Nutzungszeit schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten müssen alle Grabmale und sonstigen Aufbauten entfernt und die Grabstätte bodengleich eingeebnet werden. Dies beinhaltet auch die Entfernung von Fundamenten und Grabbepflanzung. Jeglicher Abfall - Ausnahme Pflanzen und Pflanzenteile - wie Fundamente, Betonreste und mineralische Bestandteile dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert oder entsorgt werden. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigter.

§ 26 Paragraph 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung belegt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 a

Haustiere

(1) Die Friedhofsverwaltung kann ausschließlich auf dem Friedhof Lüningheide zulassen, dass in eine bereits belegte Grabstätte die Asche eines kremierten Haustieres in einer Urne als Grabbeigabe eingebracht wird. Die Entscheidung der Friedhofsverwaltung ist abhängig von der Größe der Grabstätte und der Größe der Urne des kremierten Haustieres. Die Einbringung wird unter Ausschluss von Personen durchgeführt. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

(2) Zur Vermeidung reiner Tiergräber wird eine „Vorab-Bestattung“, in einer nicht belegten Grabstätte, von Tieren ausgeschlossen. Das zu Lebzeiten seines Besitzers verstorbene und eingeäscherte Haustier kann in Form einer Grabbeigabe mit der Beisetzung seines verstorbenen Besitzers erfolgen.

§ 28 Haftung

Haftung

Die Alte Hansestadt Lemgo haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Alte Hansestadt Lemgo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Alten Hansestadt Lemgo verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet, c) entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

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f) entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 23 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden.

§ 31 Paragraph 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Paragraph 01

Geltungsbereich**

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Alten Hansestadt Lemgo gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofskapellen:

  • Waldfriedhof Lüningheide
  • Friedhof Rintelner Straße
  • Gemeindlicher Teil des Friedhofes im Ortsteil Brake
  • Ortsteilfriedhof Entrup
  • Ortsteilfriedhof Hörstmar
  • Ortsteilfriedhof Leese
  • Ortsteilfriedhof Lüerdissen
  • Ortsteilfriedhof Trophagen
  • Ortsteilfriedhof Voßheide
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Brüntorf
  • Friedhofskapelle im Ortsteil Matorf-Kirchheide

Paragraph 02

Friedhofszweck**

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Alten Hansestadt Lemgo.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen. Abweichend hiervon gilt für den Friedhof Entrup, dass er ausschließlich der Beisetzung der Verstorbenen dient, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in den Grenzen des ehemaligen Schulbezirkes Entrup vor der Großgemeindebildung hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben und denjenigen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in Entrup verbracht haben, sowie diejenigen, die bis zu ihrem Umzug in ein Pflegeheim oder eine ähnlichen Einrichtung oder Umzug zu Pflegezwecken bei Angehörigen, inner- oder außerhalb der Stadt Lemgo, Einwohner/innen in Entrup gewesen sind. Die räumliche Abgrenzung des Einzugsbereiches ist in dem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, dargestellt.

Paragraph 03

Grünflächenfunktion**

Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

Paragraph 04

Schließung und Entwidmung**

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Der Friedhof Rintelner Straße

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ist seit dem 01.01.2000 für Erdbestattungen gesperrt. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Erdbestattungen ausgeschlossen. Der Friedhof Rintelner Straße wird als reiner Urnenfriedhof weitergeführt.

(2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Alten Hansestadt Lemgo in andere Grabstätten umgebettet.

(3) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern.

(3) Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen durch den Halter zu beseitigen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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Paragraph 07

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsbescheides und ist auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (von montags bis freitags) von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Das Fahrzeug muss zügig entladen werden und ist danach vom Friedhof zu entfernen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

Paragraph 08

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte oder Urnengrabkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist die Einäscherungsurkunde vorzulegen.

(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00

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Uhr, bei Aschenbestattungen ohne Trauerfeier bis 15.00 Uhr. An Samstagen sind von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr eine Erdbestattung oder zwei Aschenbestattungen mit Trauerfeiern möglich. An Heilig Abend und Silvester sind Erd- und Aschenbestattungen mit Trauerfeiern von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr möglich. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(6) Für die Bestattungsfristen gilt § 13 Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetz NRW.

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Auskünfte über den Bestattungstermin oder die Lage der Grabstätten zu erteilen. Haben Tote zu Lebzeiten schriftlich dem Auskunftsbegehren über Zeitpunkt, Art und Ort ihrer Bestattung widersprochen und diese Willenserklärung liegt der Friedhofsverwaltung vor, werden keine Auskünfte erteilt.

Paragraph 09

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Alte Hansestadt Lemgo auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und keine hygienischen oder gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Aufbahrung und der Transport der Verstorbenen von der Feierhalle zur Grabstätte muss in geeigneten geschlossenen Behältnissen erfolgen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen (Ausnahme Überurne im Kolumbarium/Urnegrabkammer). Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Wöchnerinnen mit Neugeborenen dürfen in einem Sarg gemeinsam beigesetzt werden.

(5) Totgeburten unter 500 g können in einem Birkenstammsarg beigesetzt werden.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbeisetzungen von Kindern bis 5 Jahre und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Im Übrigen beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen, die sich in einem Kolumbarium befinden, zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Alten Hansestadt Lemgo nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen dürfen nur mit Genehmigung in den Monaten Oktober bis April und nur in den frühen Morgenstunden, bei Absperrung des betr. Friedhofteiles, umgebettet werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragssteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(10) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.

Paragraph 13

Arten der Grabstätten

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(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden unterschieden

I. bei Erdbeisetzungen in a. Reihengrabstätten b. Rasenreihengrabstätten c. Wahlgrabstätten d. Rasenwahlgrabstätten e. Naturnahe Wahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

II. bei Urnenbeisetzungen in a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenrasenreihengrabstätten c. Urnengemeinschaftsgrabstätten (Anonyme Urnenreihengrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide und dem Friedhof Rintelner Straße) d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnenrasenwahlgrabstätten f. Urnengrabkammern (Urnenwand), nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Trophagen g. Urnenhainreihengrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) h. Urnenhainwahlgrabstätten (nur auf dem Friedhof Lüningheide) i. Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten (nur auf dem Friedhof Rintelner Straße) j. Baumwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide) k. Naturnahe Urnenwahlgräber (nur auf dem Friedhof Lüningheide)

III. in Ehrengrabstätten

(3) aufgehoben

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beim Erwerb eines Wahlgrabes / Urnenwahlgrabes / einer Urnengrabkammer kann sich der Nutzungsberechtigte jedoch im Rahmen der für die Belegung anstehenden Grabstellen eine Grabstelle aussuchen (ausgenommen sind das Rasenwahlgrab, das Urnenhainwahlgrab, Urnenrasenwahlgrab und die naturnahen Bestattungen).

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jede Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Erdbestattung in Reihengrabstätten ist auf dem Friedhof Rintelner Straße eingestellt.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) Totgeburten unter 500 g auf dem Waldfriedhof Lüningheide Grabstättengröße 0,60 m x 0,40 m b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren Grabstättengröße 1,25 m x 0,75 m c) für Verstorbene von 5 bis 14 Jahren Grabstättengröße 1,50 m x 0,75 m

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d) für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m e) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene über 14 Jahre Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m (3) Rasenreihengrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt die Beisetzung im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen (Ausnahme siehe § 15 Nr. 19-21). Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Entwidmung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten können auf dem Friedhof Rintelner Straße nicht mehr erworben werden, die Erdbestattung in Wahlgrabstätten ist dort eingestellt. (3) Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten werden in der Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m eingerichtet. (4) Rasenwahlgrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Abs.10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (5) Naturnahe Wahlgräber werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten, sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (6) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (7) Auf eine vorhandene Erdbestattung in einem Wahlgrab kann eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.

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(8) Es kann eine Totgeburt oder ein Kind bis zu 2 Jahren auf jede belegte Wahlgrabstelle als Zweitbelegung beigesetzt werden. Diese Regelung gilt nicht für den Friedhof Rintelner Straße.(9) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte die zu entrichtenden Gebühren schuldhaft nicht oder nicht vollständig zahlt.(10) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer für die Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die folgenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen nachgezahlt werden.(11) Für alle Grabstellen in den Ortsteilen, die vor dem 1. Januar 1969 erworben sind, gilt als Ruhefrist die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1998. Somit werden Verlängerungsgebühren ab 1. Januar 1999 erhoben.(12) Die Verlängerung wird dem Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt.(13) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:1. auf den überlebenden Ehegatten, 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, 3. auf die Kinder, 4. auf die Stiefkinder, 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 6. auf die Eltern, 7. auf die Geschwister, 8. auf die Stiefgeschwister, 9. auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben 10. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.(14) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(15) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(16) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.(17) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten oder die Teilung eines mehrstelligen Wahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die geordnete und belegungstechnische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulassen. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Über die Wiederbelegung von Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte ist ggf. binnen zehn Jahren nach Ablauf des Nutzungsrechtes möglich, auf dem Friedhof Rintelner Straße ist ein Wiedererwerb nicht möglich.(18) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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(19) Ein Vorerwerb von Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Lüningheide sowie von Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten auf dem Rintelner Friedhof ist zu Lebzeiten möglich, wenn freie Grabstätten vorhanden sind. Somit kann ein Nutzungsrecht auch vor Eintritt eines Todesfalles verliehen werden. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Erwerbstag. Erfolgt eine Bestattung muss gemäß § 15 Abs. 10 zur Sicherstellung der Ruhezeit die erforderliche Verlängerung für alle Grabstellen nachgezahlt werden. Bei Wahlgrabstätten, die nicht von der Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten werden, muss die Grabfläche bis zur ersten Bestattung in einfacher Form gepflegt und instandgehalten werden.

(20) Die in Abs. 19 genannten Grabstätten können als Alternative zum Vorerwerb für die Dauer von 5 Jahren reserviert werden. Dafür wird eine Reservierungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung für jeweils fünf Jahre im Voraus erhoben. Für die Gebührenberechnung sind die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Wahlgrabstätte zugrunde zu legen. Diese Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Grabstätte nicht verrechnet. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
b) Urnenrasenreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
c) Urnenhainreihengrabstätten Grabstättengröße 1,00 m x 1,00 m
d) Urengemeinschaftsgrabstätten auf dem Waldfriedhof Lüningheide und auf dem Friedhof Rintelner Straße Grabstättengröße 0,50 m x 0,50 m
e) Urnenwahlgrabstätten/naturnahe Urnenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
f) Urnenhainwahlgrabstätten/ Urnenwahlgemeinschaftsgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
g) Urnenrasenwahlgrabstätten Grabstättengröße 1,25 m x 1,25 m
h) Baumwahlgräber auf dem Friedhof Lüningheide/Urnengrabkammern (Urnenwand) für zwei Urnen, nicht auf dem Friedhof Lüningheide und Friedhof Trophagen
i) Grabstätten für Erdbestattungen in Wahlgräbern Grabstättengröße 2,50 m x 1,25 m

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten für eine Urne, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenrasenreihengrabstätten und Urnenhainreihengrabstätten werden für Aschenbeisetzungen gemäß Absatz 2 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenreihengrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

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(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der namenlosen Beisetzung von Urnen auf dem Friedhof Lüningheide und Rintelner Straße. Die anonyme Grabstätte wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Urnenbeisetzung wird unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen durchgeführt.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Auf einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenhainwahlgrabstätten für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen gemäß Absatz 5 bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Urnenrasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Grabmale gemäß § 19 Absatz 10 sind erlaubt. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(7) Naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber für zwei Urnen werden für Aschebeisetzungen bereitgestellt. Die Beisetzung bei den naturnahen Wahlgräbern erfolgt im Bereich planmäßig festgelegter Punkte. Die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und dauerhaft unterhalten. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht.

(8) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(9) Urnenwände enthalten Grabkammern, die mit einer Grabplatte verschlossen werden. Es gelten die Regelungen des Absatzes 5.

(10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Alten Hansestadt Lemgo.

Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Zur Abdeckung der Grabstellen dürfen nur Erde, erdähnliche Stoffe, Pflanzen und Pflanzenteile verwendet werden. Bei Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen können zusätzlich unauffällige Natursteintrittplatten verlegt werden.

(4) Die Grabstätte ist so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

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(5) Die Friedhofsverwaltung ist nach vorheriger schriftlicher Anmahnung berechtigt, Gegenstände, die den Bedingungen dieser Satzung widersprechen, von den Grabstätten zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Nach dreimonatiger Aufbewahrung kann die Friedhofsverwaltung über die Gegenstände anderweitig verfügen.

(6) Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. dem Erwerb herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu pflegen. Nicht ordnungsgemäß gepflegte Grabstätten können im Rahmen der Regelungen über die Vernachlässigung der Grabpflege (§ 24) von Amts wegen eingeebnet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Grabeinfassungen aus Naturstein sind zugelassen, wenn sie nicht mehr als 8 cm Überstand über den vorhandenen Platten haben. Das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen ist nicht zulässig. Zaunartige Einfriedungen und Ketten sind nicht erlaubt.

(9) Vollständige Grababdeckungen (Grabplatten) von Urnengräbern und Erdgräbern sind zulässig. Grababdeckungen aus Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen sind nicht zulässig.

Paragraph 19

Grabmale

(1) Aufgabe des Grabmales soll es sein, sowohl das Grab zu bezeichnen, als auch das Andenken an den Verstorbenen zu erhalten. Dies kann durch würdige Inschrift oder durch bildlich-ornamentale Darstellung verschiedenster Motive erreicht werden. Die Würde des Friedhofes muss gewahrt bleiben.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung. Grabmale und deren Fundamente dürfen über die Grenzen der Grabstätten nicht hinausragen, die Beisetzung nicht erschweren und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen. Die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Für die Standsicherheit haften der Nutzungsberechtigte und der von ihm beauftragte Ausführende als Gesamtschuldner. Sämtliche Grabmale sind mit dem Fundament durch mindestens zwei Metalldübel zu verbinden. Beim Einbau von Sockeln müssen die Dübel durch die Sockel geführt werden. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in ihrer gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit in Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. (ILO – International Labour Organisation)

(3) Bei Grabmalen sind Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm über dem Erdreich zulässig.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale dürfen als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

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(5) Den schriftlichen Anträgen sind vom nachweislich Nutzungsberechtigten oder Ausführenden zweifach beizufügen:
Der Grabmal- und Einfassungsentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner allseitigen Bearbeitung, der Schriftart, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.(7) Nicht satzungsgemäß errichtete Grabmale, Einfassungen und Grabdeckungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher den Nutzungsberechtigten erfolglos schriftlich unter Fristsetzung von vier Wochen zur Einreichung einer Grabmalanzeige bzw. Nachbesserung aufgefordert hat.(8) Auf Grabfeldern sind folgende Grabmale zugelassen:
a) Grabkreuze aus Naturstein, Holz oder Metall,
b) stehende Grabmale (Stelen) aus Naturstein, Holz oder Metall
c) Kissensteine aus Naturstein
Die Verwendung von Beton, Glas, Emaille und Kunststoffen ist grundsätzlich nicht gestattet.(9) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen darf mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu dem stehenden Grabmal je Grabstelle ein Kissenstein aufgelegt werden. Die Größe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstelle stehen.(10) Auf Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, einstelligen Rasenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,45 m x 0,35 m zugelassen. Auf mehrstelligen Rasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale in den Höchstmaßen 0,80 m x 0,55 m zugelassen. Stehende Grabsteine/Gedenkstelen ohne Fundament sind in den Höchstmaßen 0,40 m x 0,30 m x 0,15 m zugelassen.(11) Die Natursteingrabplatten zum Verschließen der Urnengrabkammern sind in der Farbgestaltung der Urnenwand anzupassen und können in den Farben grau, anthrazit, schwarz oder rotbraun gewählt werden.(12) Schrift und Ornamente sollen dem Werkstoff des Grabmales angepasst sein.(13) Urnenhaingräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Auf den gemeinschaftlichen Gedenkstelen werden in die eingesetzten Tonsteine auf Wunsch Name, Geburts- und Sterbedaten der Bestatteten eingearbeitet. Die Kosten für die Beschriftung tragen die Angehörigen.(14) Für naturnahe Wahlgräber für Erdbestattungen kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle, ein von ihr erstelltes kleines Namensschild mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person an einer Gedenkstele angebracht werden. Bei einer naturnahen Urnenwahlgrabstätte kann auf Wunsch, durch die Friedhofsverwaltung, ein kleiner Stein mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in unmittelbarer Nähe des Baumes niedergelegt werden. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.(15) Bei Baumwahlgrabstätten und Urnenwahlgemeinschaftsgräber mit Stein wird durch die Friedhofsverwaltung auf jedem Grab, nach absehbarer Zeit, ein Grabmal mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person in die Erde eingesetzt bzw. aufgestellt. Außer der von der Friedhofsverwaltung vorgenommenen Kennzeichnung darf

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kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt und keine weitere Kennzeichnung vorgenommen werden.

Paragraph 20

aufgehoben

Paragraph 21

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Alten Hansestadt Lemgo bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Alten Hansestadt Lemgo im Innenverhältnis, soweit die Alte Hansestadt Lemgo nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale sowie der Grabstätte versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Paragraph 22

Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gemäß § 25 zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Alten Hansestadt Lemgo über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

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(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

Paragraph 23

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (ausgenommen Rasengrabstätten).

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Jede Einebnung muss der Friedhofsverwaltung angezeigt werden.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner gemäß § 7 beauftragen.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

Paragraph 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

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a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gem. § 23 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Paragraph 25

Entfernen der Grabstelle

(1) Jede Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts ordnungsgemäß abzuräumen und einzuebnen bzw. einebnen zu lassen. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte (ausgenommen Rasengrabstätten, naturnahe Wahlgräber, Baumwahlgräber und Urnenwahlgemeinschaftsgräber).

(2) Sofern die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen selbst abräumen wollen, ist dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vor dem Ablauf der Nutzungszeit schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten müssen alle Grabmale und sonstigen Aufbauten entfernt und die Grabstätte bodengleich eingeebnet werden. Dies beinhaltet auch die Entfernung von Fundamenten und Grabbepflanzung. Jeglicher Abfall - Ausnahme Pflanzen und Pflanzenteile - wie Fundamente, Betonreste und mineralische Bestandteile dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert oder entsorgt werden. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung trägt der jeweilige Nutzungsberechtigter.

Paragraph 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung belegt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 27

Haustiere

(1) Die Friedhofsverwaltung kann ausschließlich auf dem Friedhof Lüningheide zulassen, dass in eine bereits belegte Grabstätte die Asche eines kremierten Haustieres in einer Urne als Grabbeigabe eingebracht wird. Die Entscheidung der Friedhofsverwaltung ist abhängig von der Größe der Grabstätte und der Größe der Urne des kremierten Haustieres. Die Einbringung wird unter Ausschluss von Personen durchgeführt. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

(2) Zur Vermeidung reiner Tiergräber wird eine „Vorab-Bestattung“, in einer nicht belegten Grabstätte, von Tieren ausgeschlossen. Das zu Lebzeiten seines Besitzers verstorbene und eingeäscherte Haustier kann in Form einer Grabbeigabe mit der Beisetzung seines verstorbenen Besitzers erfolgen.

Paragraph 28

Haftung

Die Alte Hansestadt Lemgo haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Alte Hansestadt Lemgo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Alten Hansestadt Lemgo verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet, c) entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

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f) entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 23 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden.

Paragraph 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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