Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.12.2000 außer Kraft.
Leitzweiler, den 11. Oktober 2010
gez. Peter Ley Ortsbürgermeister
Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 11.10.2010
Anlage zur Friedhofgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 € c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 800,00 € d) Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 1.000,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Grabanfertigung lässt die Ortsgemeinde durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- Für die Benutzung werden bei jeder Aufbahrung eines Verstorbenen erhoben 100,00 €
- Dauert die Benutzung länger als 4 Tage (96 Stunden) so werden für jeden angefangenen Tag erhoben 25,00 €
- Für das vorübergehende Einstellen werden je Tag erhoben 25,00 €
- Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen. Wird die Reinigung nicht vorgenommen, läßt die Ortsgemeinde diese durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.