Friedhofsgebuehren Leitzweiler

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Leitzweiler

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Leitzweiler.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.12.2000 außer Kraft.

Leitzweiler, den 11. Oktober 2010

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 11.10.2010

Anlage zur Friedhofgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 € c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 800,00 € d) Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 1.000,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Grabanfertigung lässt die Ortsgemeinde durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Benutzung werden bei jeder Aufbahrung eines Verstorbenen erhoben 100,00 €
  2. Dauert die Benutzung länger als 4 Tage (96 Stunden) so werden für jeden angefangenen Tag erhoben 25,00 €
  3. Für das vorübergehende Einstellen werden je Tag erhoben 25,00 €
  4. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen. Wird die Reinigung nicht vorgenommen, läßt die Ortsgemeinde diese durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Paragraph 03

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Paragraph 04

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.12.2000 außer Kraft.

Leitzweiler, den 11. Oktober 2010

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 11.10.2010

Anlage zur Friedhofgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 € c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 800,00 € d) Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 1.000,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Grabanfertigung lässt die Ortsgemeinde durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Benutzung werden bei jeder Aufbahrung eines Verstorbenen erhoben 100,00 €
  2. Dauert die Benutzung länger als 4 Tage (96 Stunden) so werden für jeden angefangenen Tag erhoben 25,00 €
  3. Für das vorübergehende Einstellen werden je Tag erhoben 25,00 €
  4. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen. Wird die Reinigung nicht vorgenommen, läßt die Ortsgemeinde diese durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Leitzweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Urnenreihengrabstätten
  • c) Rasenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,30 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,50 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m
c) Rasen- und Urnengrabstätten: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

(4) Die Einfassungen der Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • a) in Urnenreihengrabstätten,
  • b) in belegte Reihengrabstätten bis zu 1 Asche.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 15 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 16) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 24) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. GRABMALE

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  3. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  4. nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die dem Gesamtbild und der Würde des Friedhofs widersprechen, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Gold, Silber und Bronze sind nur für Ornament und Schrift zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,56 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,66 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
  4. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

(3) Auf Rasen- und Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Grabeinfassungen sind nicht zugelassen
  2. Auf der Grabstelle ist eine auf einem Fundament sitzende Grundplatte mit den Maßen Breite 0,70 m und Tiefe 1,00 m bündig mit der Grasnarbe zu verlegen. Die sichtbare Kante der Grundplatte muss gebrochen sein.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. Auf der Grundplatte ist eine Namensplatte mit den Maßen Breite 0,50 m und Höhe 0,35 m und einer Neigung von 40 Grad anzubringen. Diese ist auf der Grundplatte in der Breite zu zentrieren und in der Tiefe mit einem Abstand von 0,10 m zur hinteren Kante der Grundplatte zu befestigen.
  2. Die Grundplatte und die Namensplatte sind in einer Mindeststärke von 0,07 m auszuführen.
  3. Grabschmuck darf nur auf der Grundplatte aufgestellt werden und darf die Mäharbeiten nicht behindern. Wird Grabschmuck auf der Grundplatte befestigt, (z.B. feststehende Grablichter und Blumenvasen), muss zum Rand der Grundplatte nach allen Seiten mindestens 0,10 m Freiraum verbleiben.
  4. Die Grundplatte darf von der Friedhofverwaltung für Mäharbeiten überfahren werden. (4) Die angegebenen Maße sind Höchstmaße und dürfen nicht überschritten werden. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung vorzulegen (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. HERRICHTEN UND PFEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Grabstätten sind von den Verantwortlichen mit rotem Splitt zu versehen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Satz 4 ist zu beachten.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. LEICHENHALLE

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 28 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  2. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  3. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  4. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  5. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  6. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt,
  7. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  8. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,– DM, ab 1.1.2002 bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 13.03.1970, der 1. Nachtrag zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 10.11.1979 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Leitzweiler, den 07. Dezember 2000

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Leitzweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 07

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein.

Paragraph 09

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Urnenreihengrabstätten
  • c) Rasenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,30 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,50 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m
c) Rasen- und Urnengrabstätten: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

(4) Die Einfassungen der Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Paragraph 13

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Paragraph 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • a) in Urnenreihengrabstätten,
  • b) in belegte Reihengrabstätten bis zu 1 Asche.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 15

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 16) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 24) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Paragraph 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. GRABMALE

Paragraph 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  3. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  4. nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die dem Gesamtbild und der Würde des Friedhofs widersprechen, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Gold, Silber und Bronze sind nur für Ornament und Schrift zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,56 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,66 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
  4. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

(3) Auf Rasen- und Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Grabeinfassungen sind nicht zugelassen
  2. Auf der Grabstelle ist eine auf einem Fundament sitzende Grundplatte mit den Maßen Breite 0,70 m und Tiefe 1,00 m bündig mit der Grasnarbe zu verlegen. Die sichtbare Kante der Grundplatte muss gebrochen sein.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. Auf der Grundplatte ist eine Namensplatte mit den Maßen Breite 0,50 m und Höhe 0,35 m und einer Neigung von 40 Grad anzubringen. Diese ist auf der Grundplatte in der Breite zu zentrieren und in der Tiefe mit einem Abstand von 0,10 m zur hinteren Kante der Grundplatte zu befestigen.
  2. Die Grundplatte und die Namensplatte sind in einer Mindeststärke von 0,07 m auszuführen.
  3. Grabschmuck darf nur auf der Grundplatte aufgestellt werden und darf die Mäharbeiten nicht behindern. Wird Grabschmuck auf der Grundplatte befestigt, (z.B. feststehende Grablichter und Blumenvasen), muss zum Rand der Grundplatte nach allen Seiten mindestens 0,10 m Freiraum verbleiben.
  4. Die Grundplatte darf von der Friedhofverwaltung für Mäharbeiten überfahren werden. (4) Die angegebenen Maße sind Höchstmaße und dürfen nicht überschritten werden. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

Paragraph 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung vorzulegen (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

Paragraph 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. HERRICHTEN UND PFEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Grabstätten sind von den Verantwortlichen mit rotem Splitt zu versehen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 24

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Paragraph 25

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Satz 4 ist zu beachten.

Paragraph 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. LEICHENHALLE

Paragraph 27

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Paragraph 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 29

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  2. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  3. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  4. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  5. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  6. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt,
  7. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  8. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,– DM, ab 1.1.2002 bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 13.03.1970, der 1. Nachtrag zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 10.11.1979 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Leitzweiler, den 07. Dezember 2000

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.12.2000 außer Kraft.

Leitzweiler, den 11. Oktober 2010

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 11.10.2010

Anlage zur Friedhofgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 € c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 800,00 € d) Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 1.000,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Grabanfertigung lässt die Ortsgemeinde durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Benutzung werden bei jeder Aufbahrung eines Verstorbenen erhoben 100,00 €
  2. Dauert die Benutzung länger als 4 Tage (96 Stunden) so werden für jeden angefangenen Tag erhoben 25,00 €
  3. Für das vorübergehende Einstellen werden je Tag erhoben 25,00 €
  4. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen. Wird die Reinigung nicht vorgenommen, läßt die Ortsgemeinde diese durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Paragraph 03

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Paragraph 04

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.12.2000 außer Kraft.

Leitzweiler, den 11. Oktober 2010

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 11.10.2010

Anlage zur Friedhofgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 € c) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 800,00 € d) Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 1.000,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Grabanfertigung lässt die Ortsgemeinde durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Benutzung werden bei jeder Aufbahrung eines Verstorbenen erhoben 100,00 €
  2. Dauert die Benutzung länger als 4 Tage (96 Stunden) so werden für jeden angefangenen Tag erhoben 25,00 €
  3. Für das vorübergehende Einstellen werden je Tag erhoben 25,00 €
  4. Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen des Verstorbenen vorzunehmen. Wird die Reinigung nicht vorgenommen, läßt die Ortsgemeinde diese durch Dritte ausführen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Leitzweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Urnenreihengrabstätten
  • c) Rasenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,30 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,50 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m
c) Rasen- und Urnengrabstätten: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

(4) Die Einfassungen der Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • a) in Urnenreihengrabstätten,
  • b) in belegte Reihengrabstätten bis zu 1 Asche.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 15 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 16) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 24) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. GRABMALE

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  3. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  4. nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die dem Gesamtbild und der Würde des Friedhofs widersprechen, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Gold, Silber und Bronze sind nur für Ornament und Schrift zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,56 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,66 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
  4. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

(3) Auf Rasen- und Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Grabeinfassungen sind nicht zugelassen
  2. Auf der Grabstelle ist eine auf einem Fundament sitzende Grundplatte mit den Maßen Breite 0,70 m und Tiefe 1,00 m bündig mit der Grasnarbe zu verlegen. Die sichtbare Kante der Grundplatte muss gebrochen sein.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. Auf der Grundplatte ist eine Namensplatte mit den Maßen Breite 0,50 m und Höhe 0,35 m und einer Neigung von 40 Grad anzubringen. Diese ist auf der Grundplatte in der Breite zu zentrieren und in der Tiefe mit einem Abstand von 0,10 m zur hinteren Kante der Grundplatte zu befestigen.
  2. Die Grundplatte und die Namensplatte sind in einer Mindeststärke von 0,07 m auszuführen.
  3. Grabschmuck darf nur auf der Grundplatte aufgestellt werden und darf die Mäharbeiten nicht behindern. Wird Grabschmuck auf der Grundplatte befestigt, (z.B. feststehende Grablichter und Blumenvasen), muss zum Rand der Grundplatte nach allen Seiten mindestens 0,10 m Freiraum verbleiben.
  4. Die Grundplatte darf von der Friedhofverwaltung für Mäharbeiten überfahren werden. (4) Die angegebenen Maße sind Höchstmaße und dürfen nicht überschritten werden. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung vorzulegen (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. HERRICHTEN UND PFEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Grabstätten sind von den Verantwortlichen mit rotem Splitt zu versehen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Satz 4 ist zu beachten.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. LEICHENHALLE

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 28 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  2. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  3. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  4. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  5. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  6. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt,
  7. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  8. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,– DM, ab 1.1.2002 bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 13.03.1970, der 1. Nachtrag zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 10.11.1979 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Leitzweiler, den 07. Dezember 2000

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Leitzweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 07

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein.

Paragraph 09

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Urnenreihengrabstätten
  • c) Rasenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,30 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,50 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m
c) Rasen- und Urnengrabstätten: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

(4) Die Einfassungen der Gräber haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
b) Gräber für Verstorbene über 5 Lebensjahre: Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Paragraph 13

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Paragraph 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • a) in Urnenreihengrabstätten,
  • b) in belegte Reihengrabstätten bis zu 1 Asche.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 15

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 16) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 24) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Paragraph 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. GRABMALE

Paragraph 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  3. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  4. nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die dem Gesamtbild und der Würde des Friedhofs widersprechen, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Gold, Silber und Bronze sind nur für Ornament und Schrift zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,56 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. Stehende Grabmale: Höhe einschließlich Sockel bis 0,66 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
  4. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

(3) Auf Rasen- und Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. Grabeinfassungen sind nicht zugelassen
  2. Auf der Grabstelle ist eine auf einem Fundament sitzende Grundplatte mit den Maßen Breite 0,70 m und Tiefe 1,00 m bündig mit der Grasnarbe zu verlegen. Die sichtbare Kante der Grundplatte muss gebrochen sein.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. Auf der Grundplatte ist eine Namensplatte mit den Maßen Breite 0,50 m und Höhe 0,35 m und einer Neigung von 40 Grad anzubringen. Diese ist auf der Grundplatte in der Breite zu zentrieren und in der Tiefe mit einem Abstand von 0,10 m zur hinteren Kante der Grundplatte zu befestigen.
  2. Die Grundplatte und die Namensplatte sind in einer Mindeststärke von 0,07 m auszuführen.
  3. Grabschmuck darf nur auf der Grundplatte aufgestellt werden und darf die Mäharbeiten nicht behindern. Wird Grabschmuck auf der Grundplatte befestigt, (z.B. feststehende Grablichter und Blumenvasen), muss zum Rand der Grundplatte nach allen Seiten mindestens 0,10 m Freiraum verbleiben.
  4. Die Grundplatte darf von der Friedhofverwaltung für Mäharbeiten überfahren werden. (4) Die angegebenen Maße sind Höchstmaße und dürfen nicht überschritten werden. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.

Paragraph 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung vorzulegen (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

Paragraph 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. HERRICHTEN UND PFEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Grabstätten sind von den Verantwortlichen mit rotem Splitt zu versehen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 24

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

Paragraph 25

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Satz 4 ist zu beachten.

Paragraph 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. LEICHENHALLE

Paragraph 27

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Paragraph 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 29

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Leitzweiler vom 07.12.2000 in der Fassung vom 11.10.2010

  1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  2. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  3. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  4. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  5. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  6. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt,
  7. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  8. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,– DM, ab 1.1.2002 bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 13.03.1970, der 1. Nachtrag zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) vom 10.11.1979 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Leitzweiler, den 07. Dezember 2000

gez. Peter Ley Ortsbürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →