Friedhofsgebühren Leipzig 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Leipzig · Sachsen · PLZ 04109

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: o. Ang. (Rechtsgrundlagen SächsGemO/SächsKAG vom 09.03.2018)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
835,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 415 € + Zuschlag einmalig 420 €
📄 § 6 Ziff. 1 a GebS (Erdreihengrab)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.388,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 968 € + Zuschlag einmalig 420 €
📄 § 6 Ziff. 3 a GebS (Erdwahlgrab einstellig)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
628,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 208 € + Zuschlag einmalig 420 €
📄 § 7 Ziff. 1 a GebS (Urnenreihengrab)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.448,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Klassisches Urnenwahlgrab nur pauschal für 2 Urnen (643 €) oder 6 Urnen (683 €)
🧮 Grabnutzung 1.028 € + Zuschlag einmalig 420 €
📄 § 7 Ziff. 2 h GebS (Kolumbariumsplatz für eine freistehende Urne, Südfriedhof)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
759,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Namensnennung, inkl. Pflege
📄 § 7 Ziff. 3 b GebS (Urnengemeinschaftsgrabstätte)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
930,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsbaum inkl. naturnaher Pflege; Familienbaumgrab (6–10 Urnen) ab 2.877 €
📄 § 7 Ziff. 3 d GebS (Urnengemeinschaftsgrabstätte Gemeinschaftsbaum)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
446,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: einfache Tiefe; doppelte Tiefe/Hartholzsarg 594 €
🧮 Sarg: 446 € · Urne: 144 €
📄 § 9 Ziff. 1 a und § 11 Ziff. 1 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
192,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Hauptkapelle Südfriedhof bis 120 Min.: 637 €
📄 § 4 Ziff. 1 b GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: o. Ang. (Rechtsgrundlagen SächsGemO/SächsKAG vom 09.03.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe

Stadt Leipzig

GEBÜHRENSATZUNG

für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe**

Inhalt

§ 1 Gebührenpflicht 3

§ 2 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner 3

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4

§ 4 Trauerhallennutzung 4

§ 5 Leichenhalle, einschließlich Urnentransport 4

§ 6 Vergabe von Grabstätten zur Erdbestattung 5

§ 7 Vergabe von Grabstätten zur Urnenbeisetzung 5

§ 8 Friedhofsnutzungs- und -unterhaltungsgebühr 6

§ 9 Erdbestattungsgrab öffnen und schließen 6

§ 10 Einebnung von Grabstätten und Beräumung von Grabmalen 6

§ 11 Urnenbeisetzung 7

§ 12 Aus- und Umbettung von Leichen und Aschen 7

§ 13 Gebühren für Zusatzleistungen 7

§ 14 Gebühren für Verwaltungsleistungen 7

§ 15 Gebühren für weitere Sonderleistungen 8

§ 16 Inkrafttreten der Gebührensatzung 8

Kontaktdaten 9

GEBÜHRENSATZUNG

für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe

Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), der §§ 1, 2, 8a, 9ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), sowie des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), letzte Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), die folgende Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe beschlossen.

Gebührenpflicht

(1) Der Geltungsbereich für die Gebührensatzung erstreckt sich auf die in § 1 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der gültigen Fassung genannten Friedhöfe.

(2) Die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen ist gebührenpflichtig. Es werden Benutzungs-, Grabnutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben.

(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 4-15 dieser Satzung.

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, handelt es sich um Nettobeträge. Diese Gebühren werden nach dieser Satzung zuzüglich der Umsatzsteuer entsprechend der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

(4) Gebühren werden bei der Rücknahme von Leistungsanträgen für Gräber oder Bestattungen anteilig fällig. Eine Rückzahlung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ist

a) wer zum Tragen der Kosten für eine Bestattung/Beisetzung nach § 10 SächsBestG verpflichtet ist oder

b) derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt oder

c) sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen / Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.

(2) Die Gebühren sind 30 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Ist eine Gebührenschuldnerin / ein Gebührenschuldner nicht vorhanden, nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

(4) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen vollstreckt. Die entstehenden Kosten hat die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner zu tragen.

Trauerhallennutzung

1Kapellen auf den kommunalen Friedhöfen einschl. Grunddekoration, Musikanlage/Orgel, Bahrwagen/Bahrtuch, Nutzungszeit enthält Vor- und Nachbereitungszeit
1 aSüdfriedhof Hauptkapelle bis 120 Min. Nutzungszeit637,00 €
1 bSüdfriedhof West-/Ostkapelle, Kapellen der Stadtteilfriedhöfe bis 60 Min. Nutzungszeit192,00 €
2Urnenübergaberaum bis 10 Min. Nutzungszeit74,00 €
3Erdbestattungsübergaberaum bis 10 Min. Nutzungszeit98,00 €
4 aÜberziehung der Nutzungszeit bis 20 Min. - Südfriedhof Hauptkapelle112,00 €
4 bÜberziehung der Nutzungszeit bis 30 Min. - übrige Kapellen89,00 €
5Abschiedsraum/ -zelle bis 30 Min.86,00 €
6Benutzung Bahrwagen inkl. Bahrtuch30,00 €

Leichenhalle, einschließlich Urnentransport

1Überführung einer Urne innerhalb der Stadt Leipzig sowie per Postversand60,00 €
2Benutzung der Leichenhalle je Verstorbener pro Tag20,00 €
3Urneneinstellung ab dem 14. Tag je angefangene Woche11,00 €
4Reinigung und Desinfektion der Leichenmulden je Benutzung25,00 €
5Zuführung von Verstorbenen aus der Leichenhalle zur Umsargung17,00 €

Vergabe von Grabstätten zur Erdbestattung

1Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre
1 aErdreihengrab415,00 €
1 bErdreihengrab für ordnungsbehördliche Bestattung einschl. Pflege837,00 €
2Grabnutzungsgebühr für 10 Jahre
2 aKinderreihengrab (bis zum 2. Lebensjahr)203,00 €
2 bKindergemeinschaftsgrab (bis zum 2. Lebensjahr) einschl. Pflege125,00 €
3Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre
3 aErdwahlgrab einstellig968,00 €
3 bErdwahlgrab zweistellig1.649,00 €
3 cErdwahlgrab dreistellig2.614,00 €
3 dErdwahlgrab vierstellig3.422,00 €
3 eWandstelle, Erbbegräbnisse, Wahlstellen je m²778,00 €
4Grabgebühr für 20 Jahre einschl. Pflege
4 aErdgemeinschaftsgrab ohne individuelle Gestaltung1.139,00 €
4 bErdgemeinschaftsgrab mit namentlicher Nennung – zzgl. zu 4 a429,00 €
5Verlängerung der Nutzungsrechte je Jahr
5 aErdwahlgrab einstellig48,00 €
5 bErdwahlgrab zweistellig82,00 €
5 cErdwahlgrab dreistellig131,00 €
5 dErdwahlgrab vierstellig171,00 €
5 eWandstelle, Erbbegräbnisse, Wahlstellen pro m²18,00 €

Vergabe von Grabstätten zur Urnenbeisetzung

1Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre
1 aUrnenreihengrab208,00 €
1 bUrnenreihengrab für ordnungsbehördliche Bestattung einschl. Pflege349,00 €
2Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre
2 aUrnenwahlgrab bis zu 6 Urnen683,00 €
2 bUrnenwahlgrab bis zu 2 Urnen643,00 €
2 cBaumgrab bis zu 10 Urnen Südfriedhof3.623,00 €
2 dBaumgrab bis zu 6 Urnen Ostfriedhof2.877,00 €
2 eKolumbariumsnische bis zu 2 Urnen inkl. Verschlussplatte2.009,00 €
2 fKolumbariumsnische bis zu 5 Urnen inkl. Verschlussplatte2.385,00 €
2 gKolumbariumsnische ab 6 Urnen inkl. Verschlussplatte2.589,00 €
2 hKolumbariumsplatz für eine freistehende Urne1.028,00 €
3Grabgebühr für 20 Jahre einschl. Pflege
3 aUrnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Nennung1.466,00 €
3 bUrnengemeinschaftsgrabstätten ohne individuelle Gestaltung und ohne Namensnennungen759,00 €
3 cUrnengemeinschaftsgrabstätten Partnerbeisetzung1.206,00 €
---------
3 dUrnengemeinschaftsgrabstätten inkl. naturnaher Pflege - Gemeinschaftsbaum930,00 €
4Verlängerung der Nutzungsrechte je Jahr
4 aUrnenwahlgrab33,00 €
4 bUrnenwahlgrab Baum (Baumgrab)163,00 €
4 cUrnenwahlgrab Kolumbariumsnische116,00 €

Friedhofsnutzungs- und -unterhaltungsgebühr

Für die Nutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen und -anlagen (laufende Pflege, Unterhaltung, Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit) werden unabhängig von Art und Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

1bei Neuverleihung eines Grabnutzungsrechtes für 20 Jahre420,00 €
2Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr21,00 €

Erdbestattungsgrab öffnen und schließen

1Erdbestattungsgrab öffnen und schließen (inkl. Trauerzugführer)
1 aeinfache tiefe Bestattung446,00 €
1 bdoppelte tiefe Bestattung oder im Hartholzsarg594,00 €
1 cKindergrab222,00 €
2Grundherstellung von Gräbern
2 aErdbestattungsgrab82,00 €
2 bKindergrab61,00 €
2 cUrnengrab61,00 €
2 dAusschmücken einer Erdgrabstätte131,00 €

Einebnung von Grabstätten und Beräumung von Grabmalen

1Grabeinebnung
1 aErdreihengrab und Erdwahlgrab bis zweistellig84,00 €
1 bErdwahlgrab ab dreistellig, Erb-, Wahl- und Wandstelle253,00 €
1 cUrnenreihengrab, Urnenwahlgrab, Kindergrab42,00 €
2Grabmalberäumung
2 aKissenstein oder Holzkreuz69,00 €
2 bUrnenreihengrab, Urnenwahlgrab, Kindergrab79,00 €
2 cErdreihengrab, Erdwahlgrab bis zweistellig141,00 €
2 dErdwahlgrab ab dreistellig, Wahlstellen, Wand- oder Erbbegräbnisse312,00 €

Urnenbeisetzung

1Urnenbeisetzung, einschl. Urnenstelle öffnen und schließen, Träger/Trauerzugführer144,00 €
2Ausschmücken einer Urnengrabstätte50,00 €

Aus- und Umbettung von Leichen und Aschen

1 aAus- und Neueinbettung – je Urne538,00 €
1 bAus- und Neueinbettung – je Sarg (ohne Neusarg)2.109,00 €
2 aAusbettung – je Urne397,00 €
2 bAusbettung – je Sarg (ohne Neusarg)1.514,00 €

Gebühren für Zusatzleistungen

1Gruftreinigung (bei Beisetzungen eines weiteren Verstorbenen in der Gruft)223,00 €
2Zusatzbeleuchtung je Leuchter mit Wachskerze13,00 €
3Glockengeläut bis zu 4 Glocken auf dem Südfriedhof je Glocke (3 Minuten)43,00 €
4 aAuswahlzuschlag XVII. Abt. Waldabteilung Südfriedhof50,00%
4 bAuswahlzuschlag Urnenhain Südfriedhof und Kolumbarium30,00%

Gebühren für Verwaltungsleistungen

1Nachbelegung in eine vorhandene Grabstätte83,00 €
2Genehmigung zur Beisetzung in einer übergroßen Urne (über 20 cm Durchmesser und/oder 30 cm Höhe)39,00 €
3Ausstellung eines Grabscheines, Sicherungsscheines, Urnenaufnahmescheines, Grabsteinfreigabe25,00 €
4Grabmalgenehmigungen
4 aAufstellen eines Grabmales für Urnengräber und bis zweistellige Erdwahlgräber77,00 €
4 bAufstellen von Grabmalen für größere Gräber als § 14 Nr. 4 a149,00 €
4 cAufstellen eines vorläufigen Grabzeichens25,00 €
4 dAufstellung einer Steinbank oder für fest installierte Grableuchten oder zusätzliche Grabmale auf Wahlgräbern71,00 €
5 aJahresgebühr für Einfahrerlaubnis26,00 €
---------
5 bTagesgebühr für Einfahrerlaubnis3,00 €
5 cEinfahrerlaubnis für Dienstleistungserbringer je Jahr32,00 €
6Terminänderung für Beisetzung/Bestattungen auf Wunsch der Hinterbliebenen37,00 €
7Nachforschungs-/Suchgebühren je 1 Stunde31,00 €
8Antragsbearbeitung für die Ausgestaltung von Trauerfeiern in der Trauerhalle und an der Grabstätte (Digitale Bilder, Beamer, Video, Fernseher, elektronische Zusatzleistungen, u. Ä.)25,00 €

Gebühren für weitere Sonderleistungen

Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Aufwendungen, zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungszuschlages von 25 %.

Inkrafttreten der Gebührensatzung

Die Gebührensatzung tritt zum Monatsersten nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Gebührensatzung, der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe, außer Kraft.

Oberbürgermeister

Leipzig, Kontaktdaten

Postanschrift

Stadt Leipzig Amt für Stadtgrün und Gewässer Abteilung Friedhöfe 04092 Leipzig

Besuchsanschrift

Stadt Leipzig Amt für Stadtgrün und Gewässer Friedhofsweg 3 04299 Leipzig

Website

www.leipzig.de/friedhoefe

E-Mail

[email protected]

Zentrale Telefonnummer Abteilung Friedhöfe

0341 123 5700

Entgeltordnung und Entgeltliste für die Benutzung des Krematoriums der Stadt Leipzig (Stand: Dezember 2017)

Schule und Kultur 4.5.2

Ordnung über die Entgelte für die Benutzung des BgA Krematoriums auf dem Südfriedhof Leipzig

Gemäß § 73 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), geändert durch

Artikel 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (GVBl. S. 349) i. V. m. § 20 Abs. 3 des

Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08.07.1994, in der Fassung vom 13.12.2012, setzt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in ihrer Sitzung am 13.12.2017 folgende Entgelte für Leistungen der Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, für die Benutzung des BgA Krematoriums (Einäscherungsanlage) der Stadt Leipzig fest:

§ 1

Für die Benutzung des Krematoriums Leipzig werden Entgelte gemäß der aktuellen Entgeltliste erhoben.

§ 2

Der Entgeltanspruch entsteht mit der Beauftragung der Leistungen und Bestätigung durch den Leiter des Krematoriums oder dessen Beauftragten. In Fällen, in denen kein Auftrag vorliegt, Leistungen aber auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden müssen, entsteht der Entgeltanspruch mit Erbringung von Leistungen. Das Entgelt ist innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen fällig.

§ 3

Entgeltschuldner ist der Auftraggeber oder der zur Zahlung der Leistung gesetzlich Verpflichtete. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Bei Rücknahme des Auftrages durch den Auftraggeber, dessen Beauftragte oder fehlender Zustimmung zur Einäscherung nach SächsBestG, sind die bereits erbrachten Teilleistungen zu vergüten.

§ 5

Die Entgeltordnung und die Entgeltliste für die Benutzung des Krematoriums der Stadt Leipzig treten am Tag nach Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig werden die Entgeltordnung und die Entgeltliste vom 24.08.2011, Beschluss-Nr. RBV-902/11, für die Benutzung des Krematoriums der Stadt Leipzig außer Kraft gesetzt.

Stadtrecht Leipzig Seite 1 Stand: Dezember 2017 4.5.2 Schule und Kultur

Entgeltliste für die Leistungen bei der Benutzung des Krematoriums der Stadt Leipzig

Das Entgelt ist umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Umsatzsteuersatz. In der Entgeltliste ist das Nettogeld ausgewiesen.

  1. 1. Einäscherung und Aschebehälter 182,97 €
  1. 2. Transport von einer Urne 38,53 €
  1. 3. Einstellung eines Verstorbenen im Sarg für die ersten 8 Tage 14,78 €
  1. 4. Einstellung eines Verstorbenen im Sarg je Tag ab dem 9. Tag 17,54 €
  1. 5. Urnenverwahrung im Krematorium ab dem 14. Tag je angefangene Woche 17,22 €
  1. 6. Beiwohnung von Angehörigen bzw. Hinterbliebenen bei der Einäscherung ihrer Verstorbenen in der Einäscherungshalle bis 45 Minuten (bis maximal 10 Personen) 117,87 €
  1. 7. Entgelt für Sonderleistungen Entgelte für Sonderleistungen, die nicht in den Positionen 1 bis 6 der Entgeltliste aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Die Entgelthöhe bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Aufwendungen, zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungszuschlages von 25 %.

Stand: Dezember 2017

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2010, zuletzt geändert 20.03.2013 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Leipzig vom 15.12.2010, zuletzt geändert am 20.03.2013 (Stand: März 2013)

Schule und Kultur

4.4.1

Friedhofssatzung der Stadt Leipzig

Beschluss Nr. RBV-628/10 der Ratsversammlung vom 15.12.2010, (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr.24 vom 27.12.2010).

(Änderung vom 20.03.2013, Beschluss Nr. RBV-1560/13, Amts-Blatt Nr. 7 vom 06.04.2013)

Präambel

Auf Grund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) hat der Stadtrat der Stadt Leipzig am die folgende Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Leipzig beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich der Friedhofssatzung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Leipzig gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe und Friedhofsteile:

  • Südfriedhof
  • Ostfriedhof
  • Nordfriedhof
  • Friedhof Kleinzschöcher
  • Friedhof Möckern
  • Friedhof Sellerhausen
  • Friedhof Holzhausen (kommunaler Friedhofsteil).

(2) Die Ordnung auf den nichtstädtischen konfessionellen Friedhöfen wird – mit Ausnahme der Zuständigkeit der Stadt Leipzig für die Grabstätten von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft nach dem Gräbergesetz (GräbG) – in der alleinigen Zuständigkeit des jeweiligen Trägers des Friedhofs geregelt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die kommunalen Friedhöfe dienen der Bestattung bzw. Beisetzung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Leipzig waren oder ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. In diesem Sinne sind die Einwohner der Stadt Leipzig berechtigt, die kommunalen Friedhöfe, einschließlich des vorhandenen Krematoriums und der anderen Bestattungseinrichtungen, zu nutzen. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen, einschließlich der Nutzung des vorhandenen Krematoriums und der anderen Bestattungseinrichtungen, kann zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe.

(2) Die Bestattung bzw. Beisetzung einer anderen in der Stadt Leipzig verstorbenen oder tot aufgefundenen Person kann ebenfalls auf einem kommunalen Friedhof erfolgen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung bzw. Beisetzung in der Stadt erfordern.

(3) Die kommunalen Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Leipzig von hohem sozialen und kulturgeschichtlichen Wert. Für ihre Gestaltung und ihren Unterhalt steht die Stadt in besonderer Verantwortung.

(4) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen nicht gefährdet werden. Insbesondere ist auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt werden.

(5) Mit Leichen und Aschen Verstorbener darf nur so verfahren werden, dass die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird.

Stadtrecht Leipzig

Stand: März 2013

4.4.1

Schule und Kultur

(6) Wenn auf einem Friedhof bestimmte Arten von Grabstätten nicht zur Verfügung stehen, kann die Stadt Leipzig die Bestattung oder Beisetzung auf diesem Friedhof verweigern. In diesem Falle ist die Stadt Leipzig verpflichtet, eine entsprechende Grabstätte auf einem jener kommunalen Friedhöfe bereitzustellen, die über die gewünschte Grabstättenart verfügen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabscheines, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte und Inhaber des Grabscheines bzw. der Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten. Der Verfügungsberechtigte und der Nutzungsberechtigte sind Träger des Nutzungsrechts und der Verpflichtungen an der Grabstätte.

(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bestatter, Bildhauer, Gärtner, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Als wichtige öffentliche Gründe gelten unter anderem Umgestaltungsmaßnahmen auf Friedhöfen und städtebauliche Veränderungen. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof bzw. der Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht zur Schließung, so werden keine Verfügungs- oder Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt bzw. kann der Nutzungsberechtigte ohne unüblichen Aufwand nicht ermittelt werden, genügen eine entsprechende ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Stadt Leipzig kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung bzw. Beisetzung entgegenstehen.

(4) Die Stadt Leipzig kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Verfügungs- und Nutzungsrechte sowie Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Stadt Leipzig möglich.

(6) Im Falle der Aufhebung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten bzw. Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten bzw. Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Leipzig in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten möglichst dem Verfügungsberechtigten, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(7) Soweit durch eine Schließung oder Aufhebung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten – nach Anhörung – für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(8) Alle Ersatzgrabstätten sind – nach Anhörung der Nutzungsberechtigten – von der Stadt Leipzig kostenfrei und in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten

Stand: März 2013

Stadtrecht Leipzig

Schule und Kultur

4.4.1

Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,

a) die Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Grabschmuck, Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen durch Dritte;

c) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen (außer gewerbsmäßige Gießarbeiten an Samstagen bei großer Trockenheit);

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken bzw. im Auftrag von Hinterbliebenen

e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern bzw. dem Friedhofszweck;

f) Abraum und Abfälle, die nicht aus der Betätigung im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;

g) Abraum oder Abfälle, die aus Betätigungen auf dem Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen, auf dem Rasen zu lagern und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben;

j) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen;

k) Einmachgläser, Blechdosen oder ähnliche ungeeignete Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden;

l) Unkrautvertilgungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einzusetzen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen oder dauerhafte Erlaubnisse erteilen, soweit sie mit den Forderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die im Abs. 3 Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen oder im Auftrag von Hinterbliebenen gefertigt werden sowie das Befahren von Friedhofsstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.

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(5) Totengedenkfeiern sind in der Regel konfessionellen oder kommunalen Trägern vorbehalten. Die Totengedenkfeiern sind 30 Tage vor der Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(6) Friedhofsbesuchern und Friedhofsbenutzern ist das Betreten von Betriebsräumen der Friedhöfe nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Räumlichkeiten, die ausdrücklich für den Publikumsverkehr bestimmt sind. Das Zutrittsverbot für Betriebsräume der Friedhöfe gilt auch für Bedienstete gewerblicher Unternehmen, es sei denn, das Zutrittsverbot wird für diese Bediensteten zwecks Erledigung von Dienstgeschäften von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausdrücklich aufgehoben.

(7) Durch die Friedhofsverwaltung erfolgt die Gewährleistung der Verkehrssicherheitspflicht für die Straßen und Wege, eingeschlossen die Schneeberäumung und Abstumpfung bei Glätte auf den Straßen zu den Trauerhallen und bei Bestattungen bzw. Beisetzungen auf den Wegen bis zur Grabstätte. Das Begehen nicht beräumter und nicht abgestumpfter Wege durch die Friedhofsbesucher und Friedhofsbenutzer erfolgt auf eigene Gefahr. Die Schneeberäumung erfolgt vorrangig mechanisch, ergänzt durch den Einsatz mechanischer Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Die Verwendung von Streusalz ist – ausgenommen befestigte Bereiche an den Friedhofsgebäuden – nicht zulässig.

(8) Das Befahren der auf den Friedhöfen befindlichen Hauptstraßen mit Personenkraftwagen ist ausschließlich im Hinblick auf die Teilnahme an Trauerfeiern in den dafür freigegebenen Bereichen gestattet. Behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen, die auf die Einfahrt in den Friedhof mit Personenkraftfahrzeugen angewiesen sind, können die Hauptstraßen des Friedhofs auf der Grundlage einer Einfahrgenehmigung der Friedhofsverwaltung befahren. Einfahrgenehmigungen werden für Samstage, Sonntage und Feiertage grundsätzlich nicht ausgestellt.

(9) Die auf dem Friedhof befindlichen Hauptstraßen dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km pro Stunde befahren werden. Das Befahren der Hauptwege ist nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km pro Stunde gestattet. Beim Herannahen eines Trauerzuges ist das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und der Motor abzustellen. Die Weiterfahrt ist erst dann vorzunehmen, wenn sich der Trauerzug in angemessener Entfernung befindet.

(10) Der bei der Grabbpflege anfallende Abfall ist durch die Friedhofsbenutzer an den dafür vorgesehenen Plätzen – getrennt nach Stoffart (anorganische Abfälle und organische Abfälle) – abzulegen. Durch die Friedhofsverwaltung sind entsprechende Behältnisse für die getrennte Ablagerung und Erfassung der Wert- und Abfallstoffe vorzuhalten.

(11) Anfallende organische Abfälle sind zu kompostieren.

(12) Kunststoffe oder sonstige nicht kompostierbare bzw. zersetzbare oder umweltschädigende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken, für Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen, Markierungszeichen, Pflanzschalen und Gießkannen.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Bediensteten auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, bestätigt den Dienstleistungserbringern den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal bei der Betätigung auf den Friedhöfen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über

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den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S.438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abwickeln.

(3) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.

(4) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gesäubert werden.

(6) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bzw. nach Beauftragung eines Bestattungsinstituts im Auftrag des Bestattungspflichtigen vom entsprechenden Bestattungsinstitut bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde im Original, Einäscherungsanzeige bei Feuerbestattung, Todesanzeige bei Erdbestattung, verschlossener Teil 3 des Totenscheines, Leichenüberführungsschein) beizufügen. Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Grabstätte festzulegen, in der die Beisetzung der Urne erfolgen soll.

(2) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene Grabstätte ist für die Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung und für die erforderliche Öffnung der Grabstätte der Grabschein für die entsprechende Grabstätte in der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(3) Die Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung bzw. Beisetzung im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Bestattungsinstitut fest. Der § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

(4) Überschreitungen der Fristen für Bestattungen und Beisetzungen nach § 19 SächsBestG sind beim Gesundheitsamt der Stadt Leipzig von demjenigen zu beantragen, der den Anlass zur Fristüberschreitung setzt bzw. gesetzt hat.

(5) Verstorbene, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Aschen aus Feuerbestattungen, deren Beisetzung vom Bestattungspflichtigen nicht veranlasst wird, sind auf dessen Kosten nach Ablauf von 6 Monaten nach dem

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Einäscherungstag von Amts wegen in einer Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Gestaltung beizusetzen.

(6) Nimmt ein Antragsteller einer Bestattung den ihm übermittelten Termin für die Urnenbeisetzung nicht wahr und erfolgte durch den Antragsteller einer Bestattung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach dem festgesetzten Beisetzungstermin keine Vereinbarung eines neuen Beisetzungstermins mit der Friedhofsverwaltung, so wird die Urne nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten seit dem ursprünglich festgesetzten Beisetzungstermin von Amts wegen auf Kosten des Antragstellers einer Bestattung in der vorgesehenen Grabstätte beigesetzt.

(7) Ist ein Bestattungspflichtiger nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung oder Beisetzung, ist die Stadt Leipzig für die Bestattung bzw. Beisetzung verantwortlich.

(8) Bestattungen bzw. Beisetzungen finden in der Regel im Zeitraum von Montag bis einschließlich Freitag einer jeden Woche statt. An Feiertagen finden keine Bestattungen bzw. Beisetzungen statt.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt, gut abgedichtet und aus umweltgerecht abbaubarem bzw. zu kremierendem Material bestehen, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden und umweltgerecht abbaubaren bzw. zu kremierenden Stoffen bedeckt ist. Särge dürfen nicht aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Stoffen verfertigt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Sollen bei einer Erd- oder Feuerbestattung bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung zum Zeitpunkt der Einlieferung der /des Verstorbenen schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Leipzig nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 dieser Satzung.

(3) Särge für Erdbestattungen sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung – mindestens jedoch zwei Tage vor der Bestattung – einzuholen. Für Särge, die eine größere Abmessung besitzen, sind entsprechend der jeweils geltenden Gebührenordnung höhere Gebühren zu entrichten. Satz 3 gilt nicht, wenn die größere Bemessung des Sarges auf Grund der Körpergröße der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen erforderlich ist.

(4) Särge für Feuerbestattungen müssen für die Feuerbestattung geeignet und in ihrer gesamten Ausstattung – einschließlich Totenbekleidung – aus nachweislich umweltverträglichem Material hergestellt worden sein. Auf Anforderung der Friedhofsverwaltung sind durch die Bestattungsinstitute die entsprechenden Nachweise beizubringen.

(5) Für die Bestattung in vorhandene Grüfte sind grundsätzlich nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier müssen ausgeschlossen sein.

(6) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg durch das einliefernde Bestattungsinstitut entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Aschekapseln für Feuerbestattungen stellt das Krematorium. Die zusätzliche Verwendung von Überurnen (Zierurnen) auf Kosten der Auftraggeber ist möglich. Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Aschebehältnisse verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Beisetzung gilt, umweltgerecht

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abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestattungsinstitut eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm eingelieferten Materialien fordern.

(8) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können von der Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, zurückgewiesen werden.

(9) Die Benutzung bzw. Beisetzung übergroßer Zier- bzw. Überurnen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der Entrichtung der entsprechenden höheren Gebühr.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Das Öffnen und Schließen der Gräber, die Überführung der Urnen von den Feierhallen zu den Grabstätten und das Beisetzen der Urnen erfolgen grundsätzlich durch Friedhofsbedienstete.

(2) Von der Friedhofsverwaltung muss veranlasst werden, dass Liegeplatten und stehende Grabmale vor der Bestattung auf Kosten der Nutzungsberechtigten der Grabstätten durch einen Steinmetz abgenommen und erforderlichenfalls sichergestellt werden. Ebenfalls müssen für das Öffnen und den Verschluss von Grüften Steinmetzbetriebe auf Kosten der Nutzungsberechtigten der Grüfte von der Friedhofsverwaltung beauftragt werden.

(3) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene und gestaltete bzw. bepflanzte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung die Möglichkeit, die Bepflanzung bzw. den Bewuchs der Grabstätte zu entfernen bzw. zu seinen Lasten entfernen zu lassen. Die Entfernung der Bepflanzung bzw. des Bewuchses der Grabstätte muss spätestens zwei Tage vor der vorgesehenen Bestattung bzw. Beisetzung vorgenommen worden sein. Erfolgt die Entfernung der Bepflanzung bzw. des Bewuchses nicht rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Frist, so haftet die Friedhofsverwaltung nicht für Schäden bzw. Verluste an der Bepflanzung bzw. am Bewuchs, die im Zuge der Öffnung der Grabstätte für die Bestattung bzw. Beisetzung entstehen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die beim Öffnen der Grabstätte zwangsläufig entfernte Bepflanzung bzw. den entfernten Bewuchs aufzubewahren oder zu ersetzen.

(4) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnen bzw. Aschebehältnissen unterirdisch. Eine Ausnahme bildet dabei die Beisetzung von Urnen im Kolumbarium auf dem Südfriedhof.

(5) Die Bestattung bzw. Beisetzung in vorhandene Grüfte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Aushändigung von Aschen an die Bestattungspflichtigen bzw. Angehörigen ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Aushändigung von Aschen an ein Bestattungsinstitut zwecks Überführung kann gegen Vorlage eines Urnenaufnahmescheines jenes Friedhofs erfolgen, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist. Ein schriftlicher Auftrag des Bestattungspflichtigen zur Überführung der Urne ist durch das entsprechende Bestattungsinstitut bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(7) Särge müssen nach der Bestattung von einer Erdschicht (ohne Grabhügel) bedeckt sein, die mindestens 0,90 m stark ist. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Erdabdeckung bis zur Oberkante der Urnen muss mindestens 0,40 m betragen.

§ 11 Ruhezeit

Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Im Übrigen beträgt die Mindestruhezeit 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Mindestruhezeiten entsprechend.

§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der § 4 Abs. 8 bleibt unberührt.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis 6 Monaten nach der Bestattung nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt und insofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht staatsanwaltschaftlich bzw. richterlich angeordnet ist. Ausgrabungen bzw. Umbettungen von Leichen dürfen im Regelfall nur im Zeitraum vom 1. Oktober des laufenden Jahres bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres durchgeführt werden. Die Ausgrabung bzw. Umbettung von Urnen ist im Regelfall im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres möglich.

(4) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf begründeten Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Der § 4 Abs. 7 bleibt unberührt. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Umbettungen aus Erdgemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zugelassen.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste durch die Friedhofsverwaltung auf dem jeweiligen kommunalen Friedhof beigesetzt werden.

(7) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung.

(8) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes.

(9) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen.

Die Haftung der Stadt Leipzig für Beschädigungen an Särgen und Urnen bei Ausgrabungen und Umbettungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(10) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Leipzig als Friedhofsträger. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Reihengrabstätten
  • Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
  1. 2. Wahlgrabstätten
  • - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
  • - Rabattengrabstätten
  • - Wahlstellen
  • - Erbbegräbnisse
  • - Wandstellen
  • - Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  • - Urnenrabattengrabstätten mit bis zu 6 Urnen
  • - Urnenrabattengrabstätten mit bis zu 2 Urnen

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  • Wahlgrabstätten an einem Baum
  • Kolumbariumsnischen
  1. 3. Gemeinschaftsgrabstätten
  • Urnengemeinschaftsanlagen ohne individuelle Benennung der Beigesetzten
  • Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Benennung der Beigesetzten
  • Urnengemeinschaftsanlagen mit Gestaltungselement
  • Erdgemeinschaftsanlagen ohne individuelle Benennung der Bestatteten
  • Erdgemeinschaftsanlagen mit namentlicher Benennung der Bestatteten
  1. 4. Sozialgrabstätten
  • Sozialgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  • Sozialgrabstätten für Erdbestattungen
  1. 5. Ehrengrabstätten. (3) Mit dem Grabnutzungsrecht nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann in der Regel nur nach einem Todesfall erworben werden. Bei Wahlgrabstätten, im Rahmen von Verträgen zur Bestattungsvorsorge und bei Grabmalpatenschaften kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Über das Nutzungsrecht erhält der Nutzungsberechtigte einen Grabschein und wird als Grabstätteninhaber in die Grabkartei eingetragen. (6) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte beinhaltet die folgenden Rechte:
    • a) das Recht, über eine Bestattung bzw. Beisetzung in der Grabstätte zu verfügen oder selbst in dieser Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt zu werden
    • b) das Recht, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden
    • c) das Recht, über die Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beinhaltet die folgenden Rechte:
    • a) das Recht, über Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Grabstätte zu verfügen
    • b) das Recht, in der Grabstätte selbst bestattet oder beigesetzt zu werden
    • c) das Recht, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden
    • d) das Recht, über die Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden. (8) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung ein eingeschränktes Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht an Grabstätten an Vereine, Institutionen, Körperschaften und Organisationen vergeben. Das eingeschränkte Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht schließt das Gestaltungs- und das Pflegerecht ein. Die Rechte, über Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Grabstätte zu verfügen und Bestattungen bzw. Beisetzungen in der Grabstätte zu veranlassen, sind nicht Bestandteil des eingeschränkten Nutzungsrechts- bzw. Verfügungsrechts.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden bzw. der/des Beizusetzenden abgegeben werden. (2) Bestattungen bzw. Beisetzungen in Reihengrabstätten werden an der von der Friedhofsverwaltung jeweils bestimmten Stelle vorgenommen. (3) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) In einer Reihengrabstätte für Urnen darf nur eine Urne beigesetzt werden. (5) Es werden eingerichtet

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a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab. (6) Das Verfügungsrecht entsteht mit der Aushändigung des Grabscheines. Aus dem Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht sowie durch eine Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündigt.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Rahmen der Friedhofssatzung im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Die Lage einer Wahlgrabstätte kann im Rahmen der Friedhofssatzung ausgewählt werden. Dabei werden die Abteilungen und die Gruppen der Wahlgrabstätten, die zur Vergabe zur Verfügung stehen, durch die Friedhofsverwaltung vorgeschlagen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Rechten an Wahlgrabstätten oder an einer bestimmten Grabstätte oder auf eine unveränderte Gestaltung der Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht. (4) Die Gebührenerhebung für Wahlgrabstätten erfolgt zunächst für einen Zeitraum von 20 Jahren. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte hat Anspruch auf eine Verlängerung der Nutzungszeit der Grabstätte um weitere 20 Jahre bei Begleichung der zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Gebühr. (5) Eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen kann aus einer Grabstelle oder aus mehreren Grabstellen bestehen. (6) Für Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Teilung nach dem Erwerb. (7) In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf ein zweiter Sarg während der Ruhezeit der vorangegangenen Bestattung am gleichen Platz nicht bestattet werden. Bei der vorgesehenen Bestattung von zwei Särgen ist der erste Sarg in doppelter Tiefe beizusetzen. (8) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen kann eine Bestattung in doppelter Tiefe vorgenommen werden. Die Beisetzung von Eichen- bzw. anderen Hartholzsärgen hat in doppelter Tiefe zu erfolgen. (9) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen dürfen je nach Grabart bis zu 2 Urnen oder bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. (10) In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen bis zu 9 Urnen beigesetzt werden. (11) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beginnt mit dem Erwerb des Nutzungsrecht bzw. der Aushändigung des Grabscheines. Die Ruhezeit beginnt mit dem Eintritt des Todes und der damit verbundenen Bestattung bzw. Beisetzung. (12) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabscheines. Der Nutzungsberechtigte, der sich durch den Besitz des Grabscheines ausweist, hat das Verfügungs-, das Bestattungs- bzw. Beisetzungsrecht, das Gestaltungs- und das Pflegerecht. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlegung und Pflege der Grabstätte. (13) Rechte an einer Wahlgrabstätte dürfen nicht gepfändet und nicht verpfändet oder anderweitig veräußert werden. (14) In den letzten 20 Jahren der Nutzungszeit der Wahlgrabstätte darf eine Bestattung bzw. Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

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(15) Der Erwerber einer Grabstätte soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vorhanden sind

b) auf die Kinder

c) auf die Eltern

d) auf die Geschwister

e) auf die Großeltern

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.

(16) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 15 Satz 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 15 Satz 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.

(17) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(18) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 17 und 18 entsprechend.

(19) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte.

(20) Kann infolge des Verlustes des Originals des Grabscheins ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nicht nachgewiesen werden und wird bei einem Todesfall eine Bestattung oder Beisetzung in der Grabstätte begehrt, so ist im Zuge des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (Ausstellung eines Ersatz-Grabscheins) möglich.

(21) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(22) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 26 Abs. 2.

(23) Wird nach Ablauf des Nutzungsrechts die Wiederverleihung der Rechte nicht spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts beantragt, so verfügt die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte.

(24) Die Rechte an einer Wahlgrabstätte können von der Stadt Leipzig ohne Entschädigung aufgehoben werden, wenn die Grabstätte oder das Zubehör nicht den in dieser Satzung enthaltenen bzw. auf ihr beruhenden Vorschriften entsprechend angelegt, erhalten und gepflegt wird.

(25) Vor Aufhebung der Rechte wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung unter Bestimmung einer angemessenen Frist – in der Regel 3 Monate – zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte aufgefordert. Ist ein Nutzungsberechtigter nicht bekannt oder ist dessen Anschrift aus den Unterlagen der Friedhofsverwaltung nicht ohne unüblichen Aufwand zu ermitteln, so wird die Aufforderung durch eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte vorgenommen.

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§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in/im

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlagen

d) Wahl- und Ehrengrabstätten

e) Kolumbarium auf dem Südfriedhof. (2) Urnenreihengrabstätten können außer in Grabfeldern auch im Kolumbarium auf dem Südfriedhof eingerichtet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch im Kolumbarium auf dem Südfriedhof eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach § 15 Abs. 9 dieser Satzung.

§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten, Sozialgrabstätten, Ehrengrabstätten, Grabstätten mit Sondercharakter und Grabstätten von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung, Grabstätten mit Gestaltungselementen, Grabstätten mit namentlicher Benennung der Verstorbenen und Grabstätten für religiöse oder ethnische Gruppen. (2) Sozialgrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, bei denen die Bestattungspflicht durch die Stadt Leipzig wahrgenommen werden musste. Eine Beibettung in entsprechende Grabanlagen kann auf Antrag anderer Kommunen erfolgen. Eine Entscheidung hierüber trifft die Stadt Leipzig. (3) Aus Gemeinschaftsgrabstätten finden grundsätzlich keine Aushebungen oder Umbettungen statt. An diesen Grabstätten werden Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 nicht verliehen. (4) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten – einzelnen oder in geschlossenen Grabfeldern – obliegt ausschließlich der Stadt Leipzig. (5) Grabstätten von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft werden auf der Grundlage des Gräbergesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GräbG) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stadt Leipzig auf Dauer erhalten und gepflegt. (6) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten der Stadt Leipzig werden als Grabstätten mit Sondercharakter in ein vom Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, aufzuführendes und von der Stadt Leipzig zu beschließendes Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der jeweiligen Grabstätte in dieses Verzeichnis hat die Beendigung des Nutzungsrechts an der Grabstätte zur Voraussetzung. Die in das Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten dürfen nur auf Beschluss der Stadt Leipzig eingeebnet werden. Die entsprechenden Grabstätten sind zu Lasten der Stadt Leipzig zu erhalten und zu pflegen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Planung von Grabfeldern und Grabstätten sowie die Gestaltung der Grabstätten mit Grabmalen und gärtnerischen Anlagen erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften im Anhang zu dieser Friedhofssatzung. Die erforderlichen Einzelanordnungen trifft die Friedhofsverwaltung. (2) Alle Grabstätten, Grabmale und gärtnerischen Anlagen sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen

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Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 Wahlmöglichkeit

  1. 1. (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. 2. (2) Für die Angehörigen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen oder in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften frei zu wählen.
  3. 3. (3) Die Friedhofsverwaltung berät die Angehörigen über die sich aus den allgemeinen und den besonderen Gestaltungsvorschriften ergebenden Möglichkeiten und Verpflichtungen.
  4. 4. (4) Wird bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung bzw. bei der Beratung zur Auswahl der Grabstätte auf dem Friedhof kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung/Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
  5. 5. (5) Für kommunale Friedhöfe, Teile von kommunalen Friedhöfen sowie für Abteilungen von kommunalen Friedhöfen, die für die historische Entwicklung der Friedhöfe oder des Friedhofswesens von wesentlicher Bedeutung sind und insofern soweit wie möglich in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung besondere Vorschriften erlassen.
  6. 6. (6) Neben Grabfeldern mit den durch diese Satzung gegebenen Möglichkeiten zur Einzelgestaltung der Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder mit gemeinsamen Anlagen errichten. In Abteilungen mit solchen gemeinsamen Anlagen ist eine Einzelgestaltung von Grabstätten ausgeschlossen.

VI. Grabmale

§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
  2. 2. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen, sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
  3. 3. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind die Vorschriften im Anhang dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
  4. 4. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungs- und Gestaltungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen nur auf die Grabstätte gelegt werden und nur bis zu 30 v. H. der Grabfläche bedecken.
  5. 5. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale nach den im Anhang zur Friedhofssatzung bezeichneten Abmaßen zulässig. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale nach den im Anhang zur Friedhofssatzung bezeichneten Abmaßen zulässig. Die Abmaße der Grabmale sind im Anhang ausgewiesen.
  6. 6. (6) Gold- und Silberinschriften dürfen in festgelegten Abteilungen nicht verwendet werden. Emaille und Kunststoff dürfen nicht verwendet werden.
  7. 7. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften für Grabmale und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage nach pflichtgemäßem Ermessen über die sonstigen Vorschriften für Grabmale hinausgehende Anforderungen an das Material, den Entwurf und die Ausführung stellen.

§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen

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Anforderungen. Ausgenommen sind dabei die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 3 der Friedhofssatzung.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen – einschließlich der Grabmalausstattung – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss bereits vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m mal 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten auf der Grundlage eines durch die Friedhofsverwaltung bereit gestellten Formulars zu stellen; der Antragsteller hat den Grabschein vorzulegen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) ein zeichnerischer Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10, in dem die Vorderansicht, die Seitenansicht und der Grundriss dargestellt und die Maße, das Material, die Bearbeitungsweise, der Inhalt, die Form und die Anordnung sowie die Fundamentierung und Verdübelung angegeben sind. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden;

c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.

(3) Zustimmungspflichtige Veränderungen von Grabmalen sind insbesondere das Umarbeiten der Form, die Restaurierung von Grabmalen und baulichen Anlagen, das Auslegen mit Blei, das Schleifen, Polieren sowie das Niederlegen oder die Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen vom Friedhof.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Eine zeitlich befristete Verlängerung kann auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

(6) Als nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale können naturfarbene bzw. naturfasierte Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m aufgestellt werden. Provisorische Grabmale dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung als Grabmal auf der Grabstätte verbleiben. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten bzw. Auftraggebers veranlassen.

(7) Die Anlegung bzw. Errichtung von Grüften bedarf – unbeschadet anderen Genehmigungen – der baupolizeilichen Prüfung und Genehmigung.

(8) Die Friedhofsverwaltung betreibt die Entfernung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet worden sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie von nicht zulässigen Inschriften. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage

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oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Leipzig ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

§ 23 Anlieferung und Aufstellung von Grabmalen

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen für Grabstätten sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und Symbole.

(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

(3) Die Aufstellung bzw. die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag einer jeden Woche zulässig, sofern diese Tage keine Feiertage sind.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gelten Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung der Grabmale, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, prüft die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung ausgeführt worden ist.

(3) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Begebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamenabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten entsprechend.

(4) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 22 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zustimmungsverfahren gemachten Angaben halten.

(5) Die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung auf der Grundlage der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in jeweils geltenden Fassung jährlich geprüft (Standsicherheitskontrolle). Dies entbindet die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten von Grabstätten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für die Grabmale und baulichen Anlagen nach § 25 Abs. 1.

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§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind – unabhängig von ihrem Standort auf dem Friedhof – dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Ist die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Abhilfe besteht im Wiederbefestigen, Niederlegen oder Entfernen des Grabmals, der sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Leipzig ist nicht verpflichtet, diese Sachen länger als 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne unüblichen Aufwand zu ermitteln oder nicht erreichbar, genügen eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 3 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Antragsberechtigt ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Der § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Eigentumsrechte der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten am Grabmal und den sonstigen baulichen Anlagen bleibt hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu seinen Lasten zu entfernen. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat hierfür die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Genehmigung für diese Entfernung wird grundsätzlich für eine Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erteilt. (3) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Leipzig. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige bisherige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte die Kosten zu tragen. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofs von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Leipzig. Durch die Friedhofsverwaltung ist für historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungsfrist eine Unterschutzstellung bei der Denkmalpflegebehörde zu beantragen, um sie für die Nachwelt zu erhalten. Die Unterschutzstellung wird dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bekannt gegeben. Nach dem Erlöschen der Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte für die entsprechenden Grabstätten sollen die Grabmale auf Kosten der Stadt Leipzig erhalten werden.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 2 dieser Satzung durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Das Vorgenannte gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Der § 7 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Grabstätten müssen gärtnerisch ordnungsgemäß und so hergerichtet und instandgehalten werden, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen vermieden und die Gestaltungsrichtlinien für die jeweilige Abteilung eingehalten werden.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind – unter Beachtung der im Anhang bezeichneten Bemessungen der Grabhügel – dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Nach der Grundherstellung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung müssen die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten die Grabstätte im Rahmen der erlassenen Gestaltungsvorschriften selbst herrichten, bepflanzen und pflegen oder einen nach § 7 Abs. 1 bestätigten Gärtner beauftragen.

(5) Die gärtnerische Herrichtung von Urnengrabstätten muss binnen 3 Monaten, die gärtnerische Herrichtung von Erdgrabstätten muss binnen 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. Bestattung erfolgen. Erfolgt durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätten oder seinen Beauftragten keine gärtnerische Herrichtung der Grabstätte innerhalb der bezeichneten Frist, so kommen die Regelungen des § 30 Abs. 1 über die Vernachlässigung von Grabstätten zur Anwendung.

(6) Nicht gestattet ist das Einfassen der Grabstätte oder des Grabhügels mit Stein, Zement, Holz, Metall, Plast oder anderen Materialien. Dies gilt nicht für das Einfassen von Erbbegräbnissen, Wandstellen und historischen Wahlgrabstätten mit Stein.

(7) Nicht gestattet ist das Belegen der Grabstätte oder des Grabhügels mit Splitt, Kies, Plast oder anderen Materialien.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen werden von der Friedhofsverwaltung beseitigt. Bei Bodensenkungen an Grabstätten nach Ablauf einer Halbjahresfrist nach der Bestattung erfolgen durch die Friedhofsverwaltung eine Sicherung der Grabstätte und die Benachrichtigung des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Die Beseitigung weiterer Bodensenkungen an Grabstätten muss durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätten bzw. in deren Auftrag erfolgen. Der § 25 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.

(10) Die Grabstätten sollen in ihrer Gestaltung dem naturnahen Charakter der Friedhöfe entsprechen.

§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) In den Belegungsplänen bzw. Gestaltungsrichtlinien können für die Bepflanzung der Grabstätten andere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere

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Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabeinfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff oder das ungenehmigte Aufstellen von Bänken.

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege den allgemeinen Anforderungen nach § 27.

§ 30 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt, hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht erreichbar, genügen eine ortsübliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Bescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht erreichbar, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Wintereindeckung und der Grabschmuck, der zum Totensonntag abgelegt wurden, sind bis zum 15. April des Folgejahres zu entfernen. Von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht beräumte Wintereindeckungen und Grabschmuck werden von der Friedhofsverwaltung zur Lasten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten beseitigt. Die Stadt Leipzig ist zur Aufbewahrung der Wintereindeckungen und des Grabschmucks nicht verpflichtet.

(3) Für Pflanzen, Pflanzenteile oder andere Gegenstände, nach § 30 Abs. 1 und 2 von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhallen

(1) Leichenhallen dienen zur Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Einäscherung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Zeit

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in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, die an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, bei denen ein solcher Verdacht besteht oder von denen eine Ansteckungsgefahr ausgeht, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen.

Den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.

(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt. Die unverzügliche Bestattung im Grab bzw. die Einäscherung können angeordnet werden.

§ 32 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern auf den kommunalen Friedhöfen sollen in den dafür bestimmten Räumen (Trauerhalle oder sonstige entsprechende Räumlichkeiten) abgehalten werden.

(2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeiern werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Bestattungsinstitut festgelegt.

(3) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Trauerraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 31 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend.

(4) Die Hauptkapelle des Südfriedhofs wird – einschließlich der Vorbereitungs- und Nacharbeitszeit des Bestattungsinstituts – für 90 Minuten zur Nutzung vergeben. Die Ostkapelle und die Westkapelle auf dem Südfriedhof sowie die Trauerhallen auf den übrigen kommunalen Friedhöfen werden – einschließlich der Vorbereitungs- und Nacharbeitszeit des Bestattungsinstituts – bis zu 60 Minuten Nutzungszeit vergeben. Kleinere Trauerräumlichkeiten werden – einschließlich Vorbereitungs- und Nacharbeitszeit des Bestattungsinstituts – für eine Nutzungszeit von bis zu 30 Minuten vergeben.

(5) Durch den Antragsteller einer Bestattung bzw. Beisetzung kann auf Wunsch ein verlängerter Nutzungszeitraum (einschließlich Vorbereitung- und Nachbereitungszeit des Bestattungsinstituts) für die Trauerräumlichkeiten beantragt werden. Für die offenen Aufbahrung sind dekorative Arbeiten zulässig. Die Herrichtung der Verstorbenen zur Aufbahrung ist in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten vorzunehmen.

(6) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Instrumente, Tontechnik, Aufbahrungszellen- und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(7) Der Antragsteller einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass das Empfinden anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.

(8) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Zur Ausgestaltung der Trauerfeiern stehen in den Feierhallen Orgel bzw. Harmonium und Tonanlagen zur Verfügung. Musikstücke auf Tonträgern können entsprechend dem Angebot der Friedhofsverwaltung abgespielt werden. Nicht im Angebot vorhandene Musikstücke für Trauerfeiern können im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung durch den Antragsteller einer Bestattung bzw. durch das von ihm beauftragte Bestattungsinstitut in Form von Tonträgern bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der entsprechenden Tonträger muss mindestens zwei Tage vor dem vereinbarten Termin der Trauerfeier erfolgen. Das Abspielen dieser Tonträger erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Trauerhallen dürfen nur von zugelassenen Organisten bespielt werden. Mit vorheriger

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Genehmigung der Friedhofsverwaltung können auch andere Musiker oder Chöre bei Trauerfeiern mitwirken.

(10) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung der nächsten Angehörigen erlaubt. Eine Störung außerhalb der Trauerhalle bzw. im Umkreis von Bestattungen bzw. Beisetzungen ist auszuschließen.

(11) Sollen bei einer Trauerfeier besondere Anlagen und Einrichtungen benutzt werden, so ist dafür rechtzeitig, spätestens aber zwei Tage vor der Bestattung bzw. Beisetzung, die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. Dies betrifft folgende Grabstätten:

a) Urnengemeinschaftsanlagen

b) Erdgemeinschaftsanlagen

c) Urnenreihengrabstätten

d) Erdreihengrabstätten

e) Urnenrabattengrabstätten

f) ein- und mehrstellige Erdrabattengrabstätten

g) Wahlstellen

h) Erbbegräbnisse

i) Wandstellen

j) Grüfte und Krypten

g) Kolumbarium.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder beigesetzten Urne.

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer solchen Grabstätte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen.

§ 34 Haftung

(1) Die Stadt Leipzig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Leipzig nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 35 Gebühren und Entgelte

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe zu entrichten.

(2) Die Entgelte für die Einäscherung Verstorbener richten sich nach der jeweils geltenden Entgeltordnung der Stadt Leipzig für die Benutzung des Krematoriums auf dem Südfriedhof Leipzig.

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§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher oder Benutzer entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Benutzern bzw. Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  1. 2. auf den Friedhöfen

a) ohne Genehmigung die Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Kraftfahrzeugen und Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle befährt;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet und verkauft;

c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten ausführt;

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;

e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen und nicht getrennt nach organischen und nichtorganischen Abfällen ablagert;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art auf dem Friedhof betreibt, auf dem Friedhof lärmt, spielt, lagert oder Sport treibt;

j) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitbringt

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Leipzig durchführt;
  1. 4. entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt Leipzig festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
  1. 5. entgegen § 7 Abs. 5 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
  1. 6. entgegen § 22 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf der Grundlage einer nach § 22 Abs. 5 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
  1. 7. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
  1. 8. entgegen § 24 Abs. 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
  1. 9. entgegen § 25 Abs. 1 als Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
  1. 10. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt;
  1. 11. eine Grabstätte entgegen § 30 Abs. 1 als Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Leipzig vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.

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Stand: März 2013

4.4.1

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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Leipzig.

§ 37 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt (einschließlich des Anhangs) am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.06.1995 und alle diesbezüglichen entgegen stehenden ortsrechtlichen Regelungen außer Kraft.

Stand: März 2013

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4.4.1

X. Anhang – Abmessungen von Grabmalen und Grabstätten

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Abmaßen zulässig:

HöheBreiteMindeststärke
a) auf Reihengrabstätten0,80 bis 1,00 m0,40 bis 0,50 m0,12 m
b) auf Rabattengrabstätten
einstellig0,90 bis 1,20 m0,40 bis 0,60 m0,12 m
zweistellig0,90 bis 1,20 m0,40 bis 1,20 m0,12 m
c) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

HöheBreiteMindeststärke
a) Urnenreihengrabstätten0,65 bis 0,75 m0,30 bis 0,40 m0,12 m
b) Urnenwahlgrabstätten0,75 bis 0,85 m0,40 bis 0,50 m0,12 m
c) Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(3) Die Mindeststärke bei liegenden Grabmalen beträgt für alle Grabarten 0,10 m.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen hinsichtlich des Grabsteines und des dazu gehörenden Sockels aus einer Gesteinsart hergestellt werden.
b) Das Grabmal soll möglichst an allen Seiten in gleicher Weise handwerklich gestaltet sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte/Eigentümer des Grabmals hat an der rechten Seite des Grabmals in 0,20 m Höhe die Grabnummer und die Firmenbezeichnung des Herstellers bis zu einer Größe von 0,03 m vertieft einhauen zu lassen.
(6) Die Bemessung der Erdgrabstätten wird wie folgt vorgenommen:
LängeBreite
a) Reihengrabstätten Kinder2,00 m1,00 m (einschl. Wege)
b) Reihengrabstätten Erwachsene2,80 m1,40 m (einschl. Wege)
c) Rabattengrabstätten3,00 m1,50 m
d) Wahlstellenindividuelle Bemessung
e) Erbbegräbnisse5,10 m5,10 m
f) Wandstellen5,10 m5,10 m

(7) Die Bemessung der Urnengrabstätten wird wie folgt vorgenommen:

a) Urnenreihengrabstätten1,00 m mal 1,00 m (ohne Wege)
b) Urnenwahlgrabstätten
für 6 Verstorbene1,50 m mal 1,50 m (ohne Wege)
c) Urnenwahlgrabstätten
für 2 Verstorbene1,00 m mal 1,50 m (ohne Wege)

(8) In den historischen Abteilungen der Friedhöfe können die Abmaße der Grabstätten von den Festlegungen in Absatz 6 und 7 des Anhangs abweichen.

(9) Für die Grabbeete sind folgende Mindestmaße festgelegt:

LängeBreite
a) Erdgrabstätte0,40 m0,60 m
b) Urnengrabstätte0,30 m0,40 m

Als Ausnahme ist die vollständige Bepflanzung der Grabstätte mit friedhofstypischen Pflanzen gestattet.

(10) Für die Bemessung der Grabhügel werden folgende Maße festgelegt:

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Stand: März 2013

4.4.1

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a) UrnenreihengrabHöhe bis 0,10 m untere Außenkante 0,62 m mal 0,47 m
b) ErdreihengrabHöhe bis 0,15 m untere Außenkante 1,40 m mal 0,70 m
c) KinderreihengrabHöhe bis 0,15 m untere Außenkante 1,10 m mal 0,45 m

Stand: März 2013

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XI. Anhang – Einrichtung von Gräbern für Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 und 6 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig, Beschluss-Nr. RBV-628/10 der Ratsversammlung am 15.12.2010 und § 6 Abs. 2 der Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, der Ehrenmedaille und der Ehrennadel durch die Stadt Leipzig wird Folgendes beschlossen:

(1) Personen, denen das Ehrenbürgerrecht der Stadt Leipzig zuerkannt ist, steht das Recht auf Einrichtung einer Ehrengrabstätte auf einem kommunalen Friedhof zu.

(2) Die Ehrengrabstätte umfasst die Bereitstellung einer einstelligen Erdwahlgrabstätte auf einem kommunalen Friedhof, eines Grabmales und einer gärtnerischen Herstellung und Pflege auf unbegrenzte Zeit. Bei der Grabmalgestaltung finden die Bestimmungen des VI. Abschnittes – Grabmale – und X. Anhanges – Abmessung von Grabmalen und Grabstätten – Anwendung. Das Nutzungsrecht wird üblicherweise i. S. d. § 13 an die Hinterbliebenen vergeben.

(3) Die Beibettung von Familienmitgliedern in eine verliehene Ehrengrabstätte regelt sich nach § 15 der Friedhofssatzung. Daraus resultierende Kosten (auch zur Verlängerung des Nutzungsrechtes) sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Die weitere dauernde Unterhaltung und Pflege der Ehrengrabstätte verbleibt bei der Stadt Leipzig.

(4) Im Einzelfall kann die Stadt Leipzig auch der Beibettung einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers in eine vorhandene Familiengrabstätte auf einem kommunalen Friedhof zustimmen. Der Absatz 2 des Anhanges XI findet Anwendung.

(5) Die Aberkennung des Rechtes einer Ehrengrabstätte regelt sich nach § 6 Abs. 3 der Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, der Ehrenmedaille und der Ehrennadel durch die Stadt Leipzig.

(6) Grabstätten, die vor Beschluss dieser Regelung auf kommunalen Friedhöfen eingerichtet wurden, werden in ihrer Gesamtheit auf Kosten der Stadt Leipzig erhalten.

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Stand: März 2013

Betriebsordnung der Stadt Leipzig für das Krematorium auf dem Südfriedhof (Beschluss vom 13.03.2019)

Betriebsordnung der Stadt Leipzig für das Krematorium auf dem Südfriedhof (Beschluss Nr. VI-DS-06438 der Ratsversammlung vom 13.03.2019)

Präambel

Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 und § 20 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994, zuletzt geändert am 26. April 2018, die folgende Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Leipzig beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

§ 2 Zweck des Krematoriums, Betriebsleitung, Geschäftsstelle

§ 3 Betriebsräume

§ 4 Annahme von Leichen

§ 5 Wertgegenstände und Beigaben

§ 6 Särge, Sargausstattung, Bekleidung

§ 7 Einäscherung

§ 8 Bedienung der Einäscherungsanlagen und peripheren Geräte

§ 9 Beiwohnung bei der Einäscherung

§ 10 Behandlung von Aschen

§ 11 Übergabe der Urnen

§ 12 Nachweisführung der Einäscherung

§ 13 Entgelte

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Schlussbestimmung

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

(1) Diese Betriebsordnung gilt für das Krematorium (Einäscherungsanlage und Leichenhalle) der Stadt Leipzig auf dem Südfriedhof. (2) Das Krematorium ist ein Betrieb gewerblicher Art der Stadt Leipzig innerhalb des Amtes für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe. (3) Leistungen werden auf der Grundlage dieser Betriebsordnung und der Entgeltordnung für die Benutzung des Krematoriums Leipzig erbracht. (4) Mit der Erteilung eines Auftrages zur Einäscherung durch den Auftraggeber und Annahme des Auftrages durch das Krematorium Leipzig erkennt der Auftraggeber diese Betriebsordnung an. (5) Im Krematorium Leipzig erfolgt ein würdevoller Umgang mit den Verstorbenen. Es wird nach den Siegelrichtlinien „Kontrolliertes Krematorium“ des Deutschen Städtetages regelmäßig zertifiziert. (6) Bei der Betreibung der Anlage und der Durchführung aller Arbeiten sind insbesondere die Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen SächsBestG, der VDI 3891 „Emissionsminderung für Anlagen zur Humankremation“ und der EN 15017 „Bestattungs-Dienstleistungen – Anforderungen“, in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.

§ 2 Zweck des Krematoriums, Betriebsleitung, Geschäftsstelle

(1) Das Krematorium dient ausschließlich der Humankremation. (2) Für den Betrieb und die Unterhaltung des Krematoriums ist der/die Leiter/in des Krematoriums zuständig. Er/sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das mit den Einäscherungsvorgängen beauftragte Personal über die erforderliche Sachkunde verfügt. (3) Der/die Leiter/in des Krematoriums ist gegenüber allen Personen weisungsberechtigt, die sich vorübergehend oder ständig zu Arbeits- bzw. Dienstleistungen bzw. auf Grund besonderer Genehmigungen im Krematorium aufhalten. Er sichert den ordnungsgemäßen

1/5 Arbeitsablauf und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Umsetzung dieser Betriebsordnung. (4) Die Geschäftsstelle des Krematoriums ist arbeitstäglich von 7:00 bis 15:00 Uhr geöffnet.

§ 3 Betriebsräume

(1) Technische Betriebsräume sind: Annahmeräume für Leichen, Leichenkühlräume, Transportgänge für die Leichenbeförderung sowie die Einäscherungsanlagen mit Einfahrraum, Leitzentrale, Ascheaufbereitung, Filterstaubsammelstelle und die Aufenthaltsräume der Mitarbeiter. (2) Zu den technischen Betriebsräumen haben Betriebsfremde ohne Zustimmung des/der Leiters/in des Krematoriums keinen Zutritt, außer Personen, die mit der Wartung oder sonstigen Arbeiten beauftragt sind. (3) In den Betriebsräumen ist die Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen nicht erlaubt. (4) Ausnahmen zu den Festlegungen in Abs. 2 und 3 kann nur der/die Leiter/in der Abteilung Friedhöfe gestatten. (5) Betriebsbesichtigungen sind nach vorheriger Anmeldung und Zustimmung des/der Leiters/in des Krematoriums, in Begleitung eines/r beauftragten Mitarbeiters/in, zulässig.

§ 4 Annahme von Leichen

Das Krematorium nimmt Leichen zur Einäscherung unabhängig vom Wohn- und Sterbeort an, wenn die im SächsBestG sowie in dieser Betriebsordnung enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind.

(1) Die Bestattungsunternehmen haben von Montag bis Sonntag 24 Stunden Zugang zu den Annahmeräumen. Die einliefernden Bestattungsunternehmen können mit den erforderlichen Schlüsseln und Chipkarten für die Räumlichkeit zur Leichenannahme ausgerüstet werden. Der Erhalt ist zu quittieren. Bei Verlust ist Schadenersatz zu leisten. (2) Das anliefernde Bestattungsunternehmen hat zu sichern, dass an jedem eingelieferten Sarg außen eine Kennzeichnung haltbar befestigt ist, die

  • den Namen und Vornamen,
  • das Geburts- und Sterbedatum,
  • die Sterbeanschrift des Verstorbenen,
  • die Bezeichnung des anliefernden Bestattungsunternehmens

ausweist. Zusätzlich sind sichtbar an der Leiche oder im Sarg nochmals Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beizufügen (Fußzettel). (3) Für die Anlieferung von Särgen mit Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes gelitten haben bzw. daran verstorben sind oder bei denen ein solcher Verdacht besteht bzw. von denen eine Ansteckungsgefahr ausgeht, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes und die Festlegungen des Gesundheitsamtes im Einzelfall. (4) Das Personal des Krematoriums kann beim Ausladen der Särge helfen. Es wird keine Haftung für dabei entstehende Schäden übernommen. (5) Jede Leiche ist im Einlieferungsbuch zu registrieren.

§ 5 Wertgegenstände und Beigaben

(1) Verstorbene sollen möglichst ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Wertgegenstände, die sich bei der Anlieferung an der Leiche befinden, werden mit eingeäschert. Die Stadt Leipzig haftet nicht für den Verlust oder Schäden dieser Wertgegenstände. (2) Entfernbare äußerliche Gegenstände an der Leiche gelten nicht als deren Bestandteil, sondern als Beigaben, so z. B. abnehmbare Prothesen, Brillen, Schmuck etc. Diese Beigaben sind durch das beauftragte Bestattungsunternehmen zu entfernen, wenn sie die unter

§ 6 Abs. 2 dieser Betriebsordnung genannten Bedingungen nicht erfüllen.

2/5 § 6 Särge, Sargausstattung, Bekleidung

(1) Verstorbene müssen in Vollholzsärgen eingeliefert werden, in denen sie auch einzuäschern sind. Wird eine Leiche in einem Sarg angeliefert, der nicht dieser Satzung entspricht, so muss diese vom beauftragten Bestattungsunternehmen in einen vorschriftsmäßigen Sarg umgebettet werden. (2) Für Särge, Sargausstattungen und Totenbekleidung dürfen nur Materialien verwendet werden, die bei der Verbrennung die Einhaltung der gesetzlichen Emissionswerte garantieren, die Asche der/des Verstorbenen geringstmöglich mit unverbrennbaren oder körperfremden Rückständen belasten, keine sonstigen Gefahren verursachen und den Anforderungen der Richtlinie VDI 3891 entsprechen. (3) Das Gewicht von Sarg und Leichnam darf das zulässige Belastungsgewicht der Einfahrmaschinen nicht überschreiten. Die Sarggröße darf folgende Höchstmaße nicht überschreiten: Länge: 210 cm Höhe: 65 cm Breite: 95 cm.

§ 7 Einäscherung

(1) Vor der Einäscherung einer Leiche muss

  • die Todesbescheinigung Blatt 3, vertraulicher Teil
  • der Bestattungsschein/ Sterbeurkunde des Standesamtes
  • die Willensbekundung der/des Bestimmungsberechtigten zur Feuerbestattung

einer/eines Angehörigen oder der Auftrag zur Einäscherung einer dazu von Amts wegen befugten Behörde, wenn keine Angehörigen auffindbar sind,

  • der Auftrag zur Einäscherung,
  • und ggf. die Freigabe der Staatsanwaltschaft

vorliegen. (2) Vor der Einäscherung muss eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden sein und die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes vorliegen (§ 18 b Abs. 2 SächsBestG). (3) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der/die Leiter/in des Krematoriums bzw. ein von ihr beauftragter/e Mitarbeiter/in nach Freigabe der Leiche nach der 2. Leichenschau. (4) In jedem Ofen darf nur eine Leiche je Vorgang eingeäschert werden. Ein Nummernstein mit einer fortlaufenden Nummer des Einäscherungsverzeichnisses wird beigefügt. (5) Jede Einäscherung wird mit Datum/Uhrzeit (Beginn, Ende) sowie eventuellen Vorfällen, Störungen etc. aufgezeichnet. (6) Über die Einäscherung von Leichen mit meldepflichtigen Krankheiten entscheidet die Amtsärztin/der Amtsarzt/Gesundheitsamt. (7) Das Bedienpersonal im Krematorium sichert die:

  • ordnungsgemäße Vorbereitung des Sarges,
  • Führung des Einäscherungsverzeichnisses,
  • Aufbereitung der Asche für die Urne,
  • Kontrolle des Nummernsteines und
  • Kennzeichnung der Urne.

§ 8 Bedienung der Einäscherungsanlage

(1) Die Bedienung der vorgenannten Technik hat entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers und nur durch für die Einäscherung eingewiesenes und qualifiziertes Personal zu erfolgen. (2) Über die bei der Einäscherung anfallenden Filterstäube, deren Lagerung und Entsorgung sind Nachweise zu führen. (3) Für die technischen Einrichtungen werden Wartungsverträge geschlossen.

3/5 § 9 Beiwohnung bei der Einäscherung

(1) Auf Antrag ist die Beiwohnung von Angehörigen bzw. Hinterbliebenen an der Einäscherung ihres Verstorbenen in der Einäscherungshalle des Krematoriums möglich. Für die Beiwohnung an der Einäscherung wird ein gesondertes Entgelt erhoben. (2) Die Ausgestaltung der Beiwohnung kann in würdiger Form, jedoch nicht als Trauerfeier, erfolgen.

§ 10 Behandlung von Aschen

(1) Die gesamte Asche eines Verstorbenen ist in die dafür bestimmte Aschekapsel zu füllen. Der Asche ist der Nummernstein beizufügen, aus dem der Name des Krematoriums und die laufende Nummer lt. Einäscherungsregister hervorgehen. (2) Eine stoffliche Verwertung von metallischen Kremationsrückständen (z. B. künstliche Gelenke, Sargmetalle u. Ä.) oder nichtmagnetischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platin, Palladium) ist nicht zulässig und untersagt. Sollte ein Abfüllen in die Aschekapsel nicht möglich sein, wird dieser Teil der Leiche einer separaten Beisetzung auf dem Südfriedhof zugeführt werden. (3) Die umweltgerecht abbaubaren Aschekapseln stellt das Krematorium zur Verfügung. Die Teilung der Asche ist verboten.

§ 11 Übergabe der Urnen

(1) Die Überführung der Urnen zu einem Bestattungsplatz, entsprechend der landesrechtlichen Bestimmungen, ist nur möglich durch:

  • das beauftragte Bestattungsunternehmen,
  • Postversand oder
  • Transport durch Mitarbeiter des Krematoriums.

(2) Für die Herausgabe der Urne hat die/der Übernehmende mit Angabe des Datums und seiner/ihrer Unterschrift im Urnenausgangsbuch zu bestätigen. (3) Die Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die Urne unmittelbar an die/den vom Krematorium bezeichnete/-n Empfängerin/Empfänger zu übergeben bzw. zu übersenden. (4) Der Urnenversand per Post erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Anforderung der zuständigen Friedhofsverwaltung des Bestattungsplatzes. (5) Der Urne sind i. S. d. § 17 (7) SächsBestG die Einäscherungsurkunde und der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, bei Seebestattungen die Genehmigung der zuständigen Stelle, beizufügen.

§ 12 Nachweisführung der Einäscherung

(1) Zu allen durchgeführten Einäscherungen ist neben dem Einäscherungsregister in analoger Form ein elektronisches Einäscherungsverzeichnis zu führen. Dabei sind folgende Angaben zu erfassen:

  • Bestattungsunternehmen,
  • Einäscherungsnummer,
  • Vor- und Nachname/n der/des Verstorbenen,
  • Geburtstag und Geburtsort,
  • Todestag und Sterbeort,
  • letzter Wohnort,
  • standesamtliche Beurkundung (Standesamt mit Sterbebuchnummer),
  • Tag der Einäscherung,
  • Bestattungsplatz der Urne.

(2) Das Verzeichnis ist mit den Genehmigungen, Bescheinigungen und Nachweisen mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

4/5 § 13 Entgelte

(1) Die Durchführung der Einäscherung und der Nebenleistungen ist entgeltpflichtig. (2) Die Entgelte richten sich nach der Entgeltordnung für die Benutzung des Krematoriums der Stadt Leipzig.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 3 Abs. 2 die Betriebsräume ohne Genehmigung betritt
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 3 Ton- und Bildaufnahmen ohne Genehmigung anfertigt
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 3 Leichen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung einliefert
  4. 4. entgegen § 6 Abs. 1 und 2 Särge, Sargausstattung und Totenkleidung anliefert, welche zu erhöhten Emissionswerten führen. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 124 Abs. 1 SächsGemO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Leipzig.

§ 15 Schlussbestimmung

Die Betriebsordnung des Krematoriums der Stadt Leipzig auf dem Südfriedhof tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebsordnung des Krematoriums der Stadt Leipzig, Beschluss-Nr. RBV-591/06 der Ratsversammlung vom 26.04.2006 außer Kraft.

Leipzig, 14. März 2019 Burkhard Jung, Oberbürgermeister

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Leipzig?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Leipzig mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Leipzig anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Leipzig
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 144 € (Urne) bzw. 446 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: einfache Tiefe; doppelte Tiefe/Hartholzsarg 594 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Leipzig (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Hauptkapelle Südfriedhof bis 120 Min.: 637 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Leipzig:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €