ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Leer (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Leer

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Leer
vom 29. November 2023

Aufgrund von § 7 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der evangelisch-reformierten
Kirchengemeinde Leer wird die nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der
Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

§2
Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Antragstellerin und der- oder diejenige
verpflichtet, in dessen/deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt
werden.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

§3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren und Entgelte sind im Voraus zu entrichten und werden mittels
Friedhofsgebührenbescheid angefordert.

(2) Der Kirchenrat kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern,
solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit
geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§4
Gebührentarif

I. Grabgebühren

(1) Wahlgrabstätten

a) Sargbestattung im Einzelgrab
Eine Grabstelle für die Nutzungszeit von 25 Jahren 550,00 €
Beisetzung und Herrichtung eines Grabes für eine 440,00 €
Sargbestattung
Gesamtbetrag (ohne Friedhofsunterhaltungsgebühr) 990,00 €

b) Sargbestattung im Doppelgrab
Eine Doppelgrabstelle für die Nutzungszeit von 25 Jahren 1.100,00 €
Beisetzung und Herrichtung eines Grabes für eine 440,00 €
Sargbestattung
Gesamtbetrag (ohne Friedhofsunterhaltungsgebühr) 1.540,00 €
Zweite Sargbestattung in einem Doppelgrab:
Bestattung und Herrichten des Grabes für eine 440,00 €
Sargbestattung
Zuzüglich Verlängerung der Nutzungszeit bis zum Erreichen
der Nutzungszeit von 25 Jahren (entsprechend der
Mindestruhezeit) für die weitere Bestattung
Jahresbetrag pro Grabstelle 22,00 €

c) Urnenbestattung
Eine Grabstelle für die Nutzungszeit von 25 Jahren 550,00 €
Urnenbeisetzung und Herrichtung eines Grabes 150,00 €
Gesamtbetrag (ohne Friedhofsunterhaltungsgebühr) 700,00 €

d) Bei einer Verlängerung oder dem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstelle wird eine Grabgebühr in Höhe von 22,00 Euro pro Jahr berechnet. Bei
Wahlgrabanlagen mit mehreren Grabstellen ist ein entsprechendes Vielfaches dieser Gebühr
zu entrichten.

(2) Grabstätten im Rasengräberfeld (Rasengrab)

a) Sargbestattung im Rasengräberfeld als Einzelgrab

Grabgebühren einschließlich der Pflege als Rasengrab für 1.850,00 €
die Nutzungszeit von 25 Jahren
Bestattung und Herrichten des Grabes 440,00 €
Grabplatte (inklusive Inschrift; verpflichtend) 310,00 €
Gesamtbetrag 2.600,00 €

b) Sargbestattung im Rasengräberfeld als Doppelgrabstätte

Erste Sargbestattung mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren 2.600,00 €
einschließlich Bestattung und Herrichten des Grabes (wie
Bestattung im Einzelgrab)
Grabgebühr für bereitgestellte zweite Grabstelle für die 1.850,00 €
Nutzungszeit von 25 Jahren
Gesamtbetrag 4.450,00 €

Zweite Sargbestattung in einem Doppelgrab:
Bestattung und Herrichten des Grabes 440,00 €
Grabplatte um zweite Inschrift ergänzen 220,00 €

Zuzüglich Verlängerung der Nutzungszeit bis zum Erreichen
der Nutzungszeit von 25 Jahren (entsprechend der
Mindestruhezeit) für die weitere Bestattung
Jahresbetrag pro Grabstelle 74,00 €

c) Urnenbestattung im Urnengräberfeld

Grabgebühren und Pflege für die Nutzungszeit von 25 950,00 €
Jahren
Bestattung und Herrichten des Grabes 150,00 €
Plakette an einer Stele 250,00 €
Gesamtbetrag 1.350,00 €
d) Anonyme Sargbestattung im Rasenfeld
Grabgebühren und Pflege für die Nutzungszeit von 25 Jahren 1.850,00 €
Bestattung und Herrichten des Grabes 440,00 €
Gesamtbetrag 2.290,00 €

e) Anonyme Urnenbestattung im Rasenfeld
Grabgebühren und Pflege für die Nutzungszeit von 25 950,00 €
Jahren
Urnenbeisetzung 150,00 €
Gesamtbetrag 1.100,00 €

(3) Zubelegung von Urnen

a) Zubelegung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab
Beisetzung und Herrichten des Grabes 150,00 €

Zuzüglich Verlängerung der Nutzungszeit bis zum Erreichen
der Nutzungszeit von 25 Jahren (entsprechend der
Mindestruhezeit) für die weitere Bestattung
Jahresbetrag pro Grabstelle 22,00 €

b) Zubelegung einer Urne in ein bestehendes Rasengrab
Beisetzung und Herrichten des Grabes 150,00 €

Zuzüglich Verlängerung der Nutzungszeit bis zum Erreichen
der Nutzungszeit von 25 Jahren (entsprechend der
Mindestruhezeit) für die weitere Bestattung
Jahresbetrag pro Grabstelle 74,00 €

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

(1) Vom 1.1.2024 an wird für jede Wahlgrabstelle eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von
23,00 € zur Finanzierung der Kosten für Personal- und Verwaltung, die Unterhaltung der Wege und
Außenanlagen, Strom, Wasser und Abfallbeseitigung erhoben.

(2) Die Gebühr wird jährlich erhoben.

(3) Berechnet wird die bei Beginn des Erhebungsjahres geltende Gebühr. Das erste Jahr wird voll,
das Jahr, in dem die Nutzungszeit ausläuft, nicht berechnet.

III. Pflegegebühren

Für die Pflege von Wahlgräbern, die als Rasengrab angelegt oder im Verlauf der Nutzungszeit in
ein Rasengrab umgewandelt werden (§10, Abs.1), wird eine Pflegegebühr pro Grabstelle in Höhe
von 29,00 Euro jährlich erhoben.

IV. Genehmigungsgebühr für Grabmale und Einfassungen

Für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmales einschließlich Einfassung
ist eine Gebühr in Höhe von 40,00 € zu entrichten.

§5
Schlussbestimmungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen derselben werden nach
kirchenaufsichtlicher Genehmigung in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung
öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung
außer Kraft.

Leer, 29. November 2023

Der Kirchenrat der Ev.-ref. Kirchengemeinde Leer

(Siegel)

(Vorsitzende(r) (Kirchenälteste(r) (Kirchenälteste(r)

Quelle

Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Leer

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