Lechbruck am See

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.02.2024 · Friedhofssatzung: 08.02.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrab' und 'Familiengrab' genannt)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten/nicht erwähnt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnengrab' genannt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten/nicht erwähnt
Urnengrab anonym600,00 € als 'Anonyme Urnenbeisetzung' in § 7 aufgeführt
Baumbestattung400,00 € Grabnutzungsgebühr für Baumgrab (§ 4 Abs. 1 f)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)550,00 € + 300,00 € (Sarg); 210,00 € + 120,00 € (Urne) als separate Grabherstellungsgebühren (Öffnen/Schließen) in § 5 aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht erwähnt (nur Leichenhausgebühr vorhanden)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Lechbruck am See

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 08.02.2024

Die Gemeinde Lechbruck am See erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – BayRS 2024-1-I – folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Lechbruck unterhält auf dem im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung Lechbruck stehenden Grundstück Fl.Nr. 148 der Gemarkung Lechbruck und auf dem anschließenden, im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück Fl.Nr. 1329/9 einen Friedhof als öffentliche Einrichtung.

Für die Benutzung dieser Einrichtung erhebt die Gemeinde folgende Gebühren:

  1. 1. Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühren
  2. 2. Gebühren für Urnennischen
  3. 3. Gebühren für Urnengräber
  4. 4. Gebühren für Baumgräber
  5. 5. Leichenhausgebühren
  6. 6. Bestattungsgebühren
  7. 7. Sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet a. wer das Nutzungsrecht an einem Grab oder an einem Urnenplatz erwirbt. b. der Bestattungspflichtige nach § 6 der Bestattungsverordnung c. wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat.

(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorausleistung

(1) Die Gebührenschuld für die Grabnutzung und den Unterhalt entsteht beim Erwerb für die volle Dauer eines Grabnutzungsrechts mit der Aushändigung der Graburkunde, die übrigen Gebühren mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen. Bei Verlängerung oder Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts an einer Grabstätte entsteht die Gebührenschuld mit dem Eintrag der Verlängerung oder des Wiedererwerbs in die Graburkunde.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Gemeindekasse zu entrichten.

(3) Die Friedhofsunterhaltsgebühren entstehen jeweils zum 01.01. und werden am 01.10. zur Zahlung fällig. Wird ein Grabnutzungsrecht im Laufe eines Kalenderjahres neu erworben, ist auch für das Rest Jahr die volle Friedhofsunterhaltsgebühr zu entrichten.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

II. Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer (s. § 15 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung)

a) für den Erwerb eines Einzelgrabes 350,00 € (20 Jahre Nutzungszeit)

b) für den Erwerb eines Familiengrabes mit zwei Grabplätzen 400,00 € (20 Jahre Nutzungszeit)

c) für den Erwerb eines Familiengrabes mit mehr als zwei Grabplätzen 480,00 € (20 Jahre Nutzungszeit)

d) für den Erwerb einer Urnennische 450,00 € (10 Jahre Nutzungszeit)

e) für den Erwerb eines Urnengrabes 350,00 € (10 Jahre Nutzungszeit)

f) für den Erwerb eines Baumgrabes 400,00 € (10 Jahre Nutzungszeit)

(2) Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes wird

a) für ein Einzelgrab (20 Jahre Nutzungszeit) 350,00 €

b) für ein Familiengrab mit zwei Grabplätzen 400,00 € (20 Jahre Nutzungszeit)

c) für ein Familiengrab mit mehr als zwei Grabplätzen 480,00 € (20 Jahre Nutzungszeit)

d) für eine Urnennische (10 Jahre Nutzungszeit) 450,00 €

e) für ein Urnengrab (10 Jahre Nutzungszeit) 350,00 €

f) für ein Baumgrab (10 Jahre Nutzungszeit) 400,00 €

(3) Wird ein Grabnutzungsrecht für eine kürzere als die regelmäßige Nutzungszeit (§ 11 Abs. 1 i.V.m § 22 Friedhofs- und Bestattungssatzung) verlängert, so errechnet sich die Gebühr nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit.

(4) Die Friedhofsunterhaltsgebühren betragen pro Jahr

a) für Einzelgräber je angefangenen Meter Grabbreite 12,00 €

b) für Familiengräber je angefangenen Meter Grabbreite 12,00 €

c) für Urnennischen, Urnengräber und Baumgräber 12,00 €

Die Höhe der Friedhofsunterhaltsgebühr errechnet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit.

§ 5 Bestattungsgebühren, Umbettungen

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Grabherstellungsgebühren (160 cm) Öffnen des Grabes 550,00 € Schließen des Grabes 300,00 €

  1. 2. Grabherstellungsgebühren für ein Tiefengrab (210 cm) Öffnen des Grabes 640,00 € Schließen des Grabes 370,00 €

3. Herstellungsgebühren für ein Urnengrab
Öffnen des Grabes210,00 €
Schließen des Grabes120,00 €
Schalungsrohr biologisch abbaubar20,00 €
4. Herstellungsgebühren für ein Baumgrab
Öffnen des Grabes210,00 €
Schließen des Grabes120,00 €
Schalungsrohr biologisch abbaubar20,00 €
5. Zuschlag - Grab öffnen und schließen für Beisetzung am Samstag bis 11:00 Uhr100,00 €
6. Zuschlag - Grab öffnen und schließen für Beisetzung am Samstag ab 11:00 Uhr200,00 €
7. Zuschlag für erschwerte Bedingungen (z.B. Bodenfrost ab 10 cm Dicke, Fundament abbrechen, Rollkies, große Wurzeln ab 10 cm Durchmesser100,00 €
8. Herstellungsgebühren für ein Urnengrab mit Betondeckel Öffnen und wieder verschließen50,00 €
9. Beisetzung in der Urnenwand Betonplatte öffnen und wieder verschließen50,00 €
10. Leichenhausgebühr inkl. Friedhofswärter während der üblichen Beerdigungszeiten300,00 €
11. Zuschlag Friedhofswärter Beerdigung Samstag von 8:00 bis 11:00 Uhr50,00 €
12. Zuschlag Friedhofswärter Beerdigung Samstag ab 11:00 Uhr150,00 €
13. Kühlvitrine100,00 €
14. Träger bei der Beerdigung – je Träger -50,00 €
15. Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist zur Umbettung innerhalb des Friedhofs und Wiederbestattung1.300,00 €
16. Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist zur Überführung nach auswärts oder zur Sektion700,00 €
17. Ausgrabung einer Urne zur Überführung nach auswärts350,00 €

  1. 18. Ausgrabung einer Urne zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung 700,00 €
  2. 19. Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur Überführung nach auswärts einschließlich der Schließung des Grabes 700,00 €
  3. 20. Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung 1.200,00 €

§ 6 Gemeinsame Bestimmungen

  1. 21. Die üblichen Beerdigungszeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  2. 22. Das Grabnutzungsrecht kann – sofern die Ruhefrist der bestatteten Person abgelaufen ist – vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben werden. In diesem Fall wird jedoch der Teil der Grabnutzungsgebühr und der Friedhofsunterhaltsgebühr, der auf die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit entfällt, nicht zurückerstattet.

§ 7 Sonstige Gebühren

  1. 1. Bei Grabstätten mit vorhandenen Fundamenten wird zusätzlich zum Graberwerb folgende Gebühr erhoben:
    • a) für Einzelgräber 50,00 €
    • b) für Familiengräber 100,00 €
  2. 2. Anonyme Urnenbeisetzung 600,00 €
  3. 3. Für Sonderleistungen, die in dieser Satzung nicht besonders vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 8 Allgemeine Verwaltungsgebühren

Die Grundgebühr für jede Bearbeitung beträgt 100,00 €

III. Schlussvorschriften

§ 9 Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Grabgebühren vom 21.03.2019 außer Kraft.

Lechbruck am See, 08.02.2024

Gemeinde Lechbruck am See

Werner Moll, 1.Bürgermeister

Die Satzung wurde am 09.02.2024 in der Verwaltung der Gemeinde Lechbruck am See zur Einsichtnahme niedergelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Lechbruck am See hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 09.02.2024 angeheftet und am 12.03.2024 wieder abgenommen.

Lechbruck am See, den 12.03.2024

Gemeinde Lechbruck am See

I.A.

Köpf

Geschäftsstellenleiter

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Lechbruck am See

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 21.03.2019

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Gemeinde Lechbruck am See folgende Satzung

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Grabstätten und Grabmale IV. Bestattungsvorschriften V. Schlussbestimmungen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Friedhof der Gemeinde Lechbruck am See ist teilweise im Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung Lechbruck am See und der Gemeinde Lechbruck am See. Laut Vereinbarung vom 21.01.1991 wurde der kircheneigene Teil des Friedhofs in gemeindliche Verwaltung übernommen, so dass der gesamte Friedhof nunmehr von der Gemeinde Lechbruck am See verwaltet wird. Die Einrichtungen des Friedhofes sind Eigentum der Gemeinde.

(2) Die Gemeinde Lechbruck am See betreibt zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung die gemeindliche Bestattungsanstalt als öffentliche Einrichtung. Zur Bestattungsanstalt gehören:

  1. 1. der Friedhof in Lechbruck am See
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus in Lechbruck am See
  3. 3. das in der Bestattungsanstalt tätige Personal

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten, b. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), sofern sie bei Eintritt des Todes in der Gemeinde gewohnt haben, c. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist d. Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass – z.B. Leichenausgrabungen oder Umbettung – vorübergehend einschränken oder untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof und im Leichenhaus ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen, zu larmen und zu speien,

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Dosen, Plastik- oder Glasflaschen usw.) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

h) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe auszuführen,

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführrt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. (2) Zur Ausführung von Arbeiten ist das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die gewerblich tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachen. (3) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Auf eine bestimmte Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. (2) Der Friedhof ist unterteilt in den kirchlichen Friedhof und den gemeinslichen Friedhof. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechen des Friedhofplans laufend nummeriert.

(3) Die Grabstätten werden unterteilt in

a) Familiengräber mit 2 Grabstellen,

b) Familiengräber mit 3 und mehr Grabstellen

c) Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattung

d) Urnennischen

e) Urnengräber

f) Baumgräber für Urnen

g) Anonyme Urnengrabstätten

§ 9 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten, Urnennischen (Urnenwand) sowie in Baumgräbern für Urnen beigesetzt werden. Für Aschen-Erdbestattungen sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte (Urnengrab / Urnennische / Baumgrab für Urnen) konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) Wird das Nutzungsrecht an der Grabstände (Urnenwand), in der die Urne bestattet ist, nicht verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 10 Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Grablänge 2,25 m
  2. 2. Grabbreite

Einzelgrab 1,00 m

Familiengrab m. 2 Grabstellen 2,00 m

Familiengrab m. 3 Grabstellen 3,00 m

(2) Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mind. 1,00 m unter der Erdoberfläche liegt. Urnen werden ebenfals in Erdgrabern beigesetzt, bei einer Mindestgrabliefe von 0,65 m ab Oberkante des Aschenbehalters. (3) Tieferlegungen (bis 2,40 m Sohlentiefe) sind nur in besonderen Ausnahmefallen und sofern es die Bodenbeschaffenheit des jeweiligen Grabplatzes zulässt, möglich.

Sofern in einer Grabstätte während der Dauer der Ruhezeit eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung eine Mindesttiefe gem. Art. 2 noch eingehalten wird.

(4) Der Mindestabstand zwischen 2 Gräbern beträgt 30 cm.

§ 11 Rechte an Grabstätten, Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände kann nur von einer natürlichen oder juristischen Person für Verstorbene erworben werden, die nach dieser Satzung ein Anrecht auf Bestattung haben. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Der vorzeitige Erwerb eines Grabnutzungsrechts ist nur mit Genehmigung der Gemeinde möglich, insbesondere soweit es der Platzbedarf auf dem Friedhof zulässst. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Vorerwerb. Über den Erwerb eines Grabnutzungsrechts wird von der Gemeinde eine Grab-Urkunde ausgestellt. Das Nutzungs- und Belegungsrecht entsteht mit Zahlung der festgesetzten Gebühren. (2) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn a) die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt b) das Nutzungsrecht mindestens fur die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstände bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) darin bestatten zu halten, sofern er bzw. die Mitglieder seiner Familie bei Eintritt des Todes in der Gemeinde Lechbruck am See gewohnt haben. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon beim Erwerb des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten Personenkreis einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tod keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben bzw. neu ausgestellt. (5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstände beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. Im Voraus bezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (6) Das Recht an der Grabstände erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit. Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Grab

anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(7) Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag nach Zahlung der satzungsgemäßen Gebühr verlängert werden, sofern nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder wiederholt festgestellte Vernachlässigung der Grabpflege einer Verlängerung entgegenstehen.

§ 12 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Die Grabhügel dürfen nicht higher als 20 cm sein. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen erforderliche Maßnahmen durch die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden. (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Grabherstellung in den ursprünglichen Zustand bei natürlicher Grabsenkung infolge Sargeinbruchs sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich und haftbar. Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. (7) Grabschmuck, der das Gesamtbild der Grabanlage oder des Grabfeldes stört, z.B. künstliche Kränze oder Sträuße ist nicht zulässig.

§ 13 Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmalen oder Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für sonstige bauliche Anlagen. Abdeckplatten sind nur in einer max. Gröbe von 60% der Grabstände gestattet. (2) Die Genehmigung istrechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Die Werkstoffe, ihre Farbe und Bearbeitung sind damit anzugegeben. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen den Vorschriften dieser Satzung

wiederspricht oder nach Art, Größe, Werkstoff oder Beschriftung der Würde und Eigenart des Friedhofs nicht entspricht.

(4) Wird ein Grabmal, eine Einfriedung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmigung erreicht, kann die Gemeinde einen entsprechenden Antrag verlangen. Das Grabmal, die Einfriedung oder die sonstigen baulichen Anlagen kann auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden, wenn der Antragriotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gestellt wird oder eine nachträgliche Genehmigung aufgrund der Satzungsbestimmungen nicht möglich ist. (5) Herstellerfirmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden, haften für jeder durch die Errichtung der Grabmäler und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils gültigen Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußere glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 14 Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und verkehrssicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem, guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Nutzungsberechtigte) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese entfernten Gegenstände drei

Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte für einen Zeitraum von 1 Monat.

(4) Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen entsteht.

§ 15 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit den Denkmalschutzbehörden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschiet this nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt die Grabstände abzuräumen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in thisem Fall entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Der Verantwortliche ist hiervon vorher schriftlich zu benachrichtigen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, so genugt als Benachrichtigung ein Hinweis auf der Grabstände, der für die Dauer eines Monats angebracht wird. (3) Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte Verantwortliche die Kosten zu tragen. (4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung der Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 16 Leichenhaus

(1) Die Gemeinde unterhalb das Leichenhaus mit Aufbahrungsraum und Ausseignungshalle im kirchlichen Friedhof in Lechbruck am See. Im Leichenhaus werden die Leichen und Aschenreste aller im Gemeindegebiet Verstorbenen aufbewahrt, bis sie bestattet oder überführrt werden, sowie die Leichen von außerhalb Verstorbener, die hierher zur Bestattung überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Aufbahrung im offenen Sarg

erfolgen, wenn keine amtsärztlichen Bedenken bestehen. Eine offene Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren ist nicht zulässig.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die jeweilige Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (6) Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder bis zu 12 Jahren dürfen nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung in Begleitung eines sonstigen Erwachsenen zugelassen werden.

§ 17 Benutzungszwang

(1) Die Leichen und Aschenreste der im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus zu verbringen. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (2) Ausnahmen können insbesondere gestattet werden, wenn:

  • der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Klinik, Altenheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist
  • die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort (auch Feuerbestattung) zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird

§ 18 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 19 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 20 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

  • das Ausheben und Verfüllen des Grabes
  • das Versenken des Sarges
  • die Beisetzung von Urnen
  • die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger
  • die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen
  • das Ausschmücken der Aussegnungshalle

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Die Bestattungspflichtigen können das während der Beisetzung benötigte Trägerpersonal selbst stellen.

§ 21 Anzeigenpflicht- und Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Bestattungstermin und Ablauf der Bestattung legt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem zuständigen Pfarramt, und dem beauftragten Bestattungsunternehmen fest. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde.

Bestattung haben in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Auf Antrag kann hiervon im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.

§ 22 Ruhefristen

Die Ruhefrist beträgt, gerechnet vom Tage der Beisetzung an

  • für Leichen mit einem Sterbealter über dem 10. Lebensjahr 20 Jahre
  • für Leichen mit einem Sterbealter bis zum 10. Lebensjahr und Fehl- und Totgeburten 10 Jahre
  • Urnenbeisetzungen 10 Jahre

§ 23 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Im Übrigen gilt § 21 BestV. (4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführren. (5) Die Kosten für die Umbettung und den Ersatz des Schadens, der ggf. an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragssteller.

V. Schlussbestimmungen

§ 24 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzuordnen.

§ 25 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, sowie für Schäden an Grabeinfassungen, Fundamenten oder Grabmälern, dir durch Setzungen des Erdreiches entstehen, keine Haftung.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden wer:

  • den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • sind entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.1994 außer Kraft

Lechbruck am See, den 21.03.2019

Gemeinde Lechbruck am See

Helmut Angl, 1. Bürgermeister

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