Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 - Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für a) Reihengräber für Särge bis 1,20 m Länge und Urnen für 20 Jahre 130,00 Euro b) Einzelgräber für Särge über 1,20 m Länge für 30 Jahre 200,00 Euro c) Wahlgräber (Erb- und Familiengräber) für Särge und Urnen für 30 Jahre 140,00 Euro d) für die zusätzliche Belegung eines Grabes mit einer Urne 50,00 Euro e) Urnengemeinschaftsanlage 140,00 Euro (2) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt jährlich 1/30 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr. Dies gilt sinngemäß für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Beisetzung einer zweiten Urne.
§ 2 - Beerdigungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenkellers wird eine Gebühr erhoben von 23,00 Euro (2) Für die Grabherstellung wird die Gebühr nach den jeweiligen Gestehungskosten berechnet. (3) Für die Grabherstellung in der Urnengemeinschaftsanlage 100,00 Euro
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(1) Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen beträgt bei Särgen das 10fache, bei Urnen das 5fache der Gebühr nach § 2 Abs. 2.
(2) Die Gebühr für Umbettungen vom auswärtigen Friedhof zum Friedhof der Gemeinde wird nach § 2 Abs. 2 berechnet.
§ 4 - Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofs
(1) Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofs ist je Grabbreite bzw. je Urnengrabstelle eine Gebühr zu zahlen. Sie beträgt
a) bei Erwerb eines Grabnutzungsrechts von 20 Jahren 100,00 Euro b) bei Erwerb des Grabnutzungsrechtes von 30 Jahren 150,00 Euro
(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes weitere Jahr 1/30 bzw. 1/20 des in Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt bei Urnen
- in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage 500,00 Euro (Urne)
- bei Einzelgräbern in Rasenlage (Ruhezeit 20 Jahre) 400,00 Euro (Sarg)
- bei Einzelgräbern in Rasenlage (Ruhezeit 30 Jahre) 500,00 Euro (Urne)
- in der Urnengemeinschaftsanlage 600,00 Euro
(4) Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde zurückgegeben, so beträgt die jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit durch die Gemeinde 25,00 € für jede Grabstelle. Die Grabstätte ist vor der Rückgabe grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten (in Abstimmung mit der Gemeinde) zu räumen und abzusäen.
§ 5 - Verwaltungsgebühren
(1) Für das Ausstellen oder Umschreiben einer Graburkunde einschließlich Aushändigung der Friedhofssatzung 15,00 Euro
(2) Genehmigung eines Grabmales
a) Grabplatte 15,00 Euro b) Steine bis zu 1 m Höhe oder Breite 25,00 Euro c) Steine über 1 m Höhe oder Breite 40,00 Euro
(3) Zulassung von Gewerbetreibenden (Gärtner oder Steinmetze) zu gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof
a) für 10 Jahre 56,00 Euro b) für einmalige Arbeit 13,00 Euro
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(4) Für die Eingravierung des Namens, Geburts- und Sterbedatum auf der Stele der Gemeinschaftsurnenanlage wird die Gebühr nach den jeweiligen Gestehungskosten berechnet.
§ 6 - Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen der Gemeinde (z.B. Räumung einer Grabstätte) kann von den Nutzungsberechtigten eine besondere Gebühr erhoben werden. Ihre Höhe orientiert sich an den tatsächlichen Erstehungskosten.
§ 7 - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen erfolgt. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 8 - Fälligkeit und Einrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig und an die Amtskasse des Amtes Nortorfer Land zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 9 - Härtefälle
Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine Härte dar, so kann sie durch die Gemeindevertretung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 9a - Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Bestattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen Verstorbener übermittelt worden sind. Das Amt Nortorfer Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorfer Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Da-
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ten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung und der Friedhofsverwaltung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Langwedel, den 12. Januar 2018
Gemeinde Langwedel Der Bürgermeister
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