Friedhofssatzung
20 Abschnitte.
§ 5 - Veranstaltungen auf dem Friedhof
Trauerfeiern auf dem Friedhof müssen der Würde des Ortes entsprechend abgehalten werden und dürfen das religiöse und menschliche Empfinden nicht verletzen.
§ 6 - Umwelt und Naturschutz auf dem Friedhof
- Gestaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Friedhofes richten sich nach ökologischen Erfordernissen. Als Orientierung dienen die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 20.2.1987 - § 18 ‘Umwelt und Naturschutz’, Anhang 3, „Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen“.
- Wird die Grabstätte nicht vorschriftsmäßig gepflegt oder angelegt, so ist der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte oder Angehörige) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann die Gemeinde die Grabstelle (nach erfolgter nochmaliger Aufforderung) auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und begrünen.
- Es ist verboten a) Unterlagen aus Kunststoff für Kränze, Trauergebinde und Gestecke, Blumen und Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen zu verwenden sowie Pflanzenzuchtbehälter aus Kunststoff an dem ausgepflanzten Gewächs zu belassen; b) Herbizide zu verwenden.
§ 7 - Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher der Gemeinde anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabstelleninhabers nachzuweisen. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
- Die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Form des Grabsteines und dessen Aufstellungsort bestimmt die Gemeinde oder deren Beauftragter.
- Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd stand sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabnutzungsberechtigten haben Grabmale dauernd im verkehrssicheren Zustand zu halten, d.h. regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmales gefährdet erscheint.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Anmeldung von Bestattungen
Jede Bestattung ist sofort, spätestens 24 Stunden vorher, bei der Gemeinde anzumelden. Der standesamtliche Beerdigungsschein bzw. die Einäscherungsurkunde oder die Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde ist vorzulegen.
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§ 9 - Zuweisungen der Grabstätten
Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Auf Wunsch können auch Grabstätten nach Erstellung des Belegungsplanes erworben werden.
§ 10 - Verleihung des Nutzungsrechtes
- Mit der Überlassung einer Grabstätte, die Eigentum der Gemeinde Langwedel bleibt, und der Zahlung der gesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung zu nutzen.
- Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde aus- gestellt und mit der Friedhofssatzung übergeben.
§ 11 - Ausheben und Schließen des Grabes
Ein Grab darf nur von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben werden. Das gleiche gilt für das Schließen des Grabes und für das Herrichten des Kranzhügels.
§ 12 - Größe und Tiefe des Grabens
- Für die Gräber werden folgende Mindestmaße eingehalten: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m und Abstand 0,30 m, als Höchstmaß gilt 3,00 m Länge und 1,50 m Breite für das genutzte Grab.
- Die Gräber werden so tief angelegt, dass die Oberkante des Sarges mindestens von einer Erdschicht von 0,90 m bedeckt ist.
- Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.
§ 13 - Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre für Erdbestattungen; für Kinder bis zu einer Sarggröße von 1,20 m und für Aschenurnen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 14 - Belegung
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur für eine Sargbestattung genutzt werden. Für Urnenbeisetzungen gilt § 22.
§ 15 - Umbettungen
Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung der Gemeinde und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
§ 16 - Registerführung
- Die Bestattungen werden fortlaufend eingetragen.
- Die zeichnerischen Unterlagen sind ebenfalls nach jeder Bestattung zu ergänzen.
IV. Grabstätten
§ 17 - Einteilung der Gräber
Die Gräber werden angelegt als
- Wahlgräber für Urnen- und Sargbestattungen
- Wahlgräber in Rasenlage für Urnen – und Sargbestattungen
- Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
- Urnengemeinschaftsanlage
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Erläuterungen:
zu 1.
u. 2.: Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch zu einer oder mehreren abgegeben werden. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf erneuert werden. Wird das Nutzungsrecht schon vor Eintritt eines Sterbefalles erworben, dann wird die Nutzungsfrist von dem Tage der ersten Beerdigung gerechnet. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde ist unzulässig. In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
zu 2.: Wahlgräber in Rasenlage werden nur mit Rasen und einer eingetieften Gedenktafel in der Größe 50 x 50 cm aus einheimischen Natursteinen, glattgeschliffen und mit eingetiefter Schrift, angelegt.
zu 3.: Für die anonyme Urnenanlage gilt:
- Die Urnen werden von Beauftragten der Gemeindebeigesetzt.
- Angehörige sind bei der Beisetzung nichtzugelassen.
- Blumen und Kränze bzw. Gestecke werden nach der Trauerfeier bei der Friedhofskapelle bis zum Verwelkenhingelegt.
- Der Gebührenschuldner erhält eine schriftliche Mitteilung über die erfolgte Beisetzung der Urne in der anonymenGemeinschaftsanlage.
- Die Lage der Urne wird nicht bekanntgegeben. Alle Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Rasen- bzw. Erdoberfläche wird danach so wiederhergestellt, dass die Lage der Urne nicht erkennbar ist. Der Friedhofsbeauftragte der Gemeinde führt einen internen Plan über die erfolgte Urnenbeisetzung.
zu 4.: Die Gemeinde hat eine Urnengemeinschaftsanlage geschaffen, in der nur Urnen beigesetzt werden. Alle Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Rasen- bzw. Erdoberfläche wird danach so wiederhergestellt, dass die Lage der Urne nicht erkennbar ist.
Die Namen der Bestatteten sowie deren Geburts- und Sterbedaten werden auf einer Stele am Rande der Urnengemeinschaftsanlage eingraviert.
§ 18 - Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes werden Gebühren (je Grabbreite) nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
- Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts vor Eintritt eines Sterbefalles verpflichtet sich der Berechtigte, eine Friedhofsunterhaltungsgebühr für 10 Jahre zu zahlen.
- Beim Erwerb des Nutzungsrechtes bei Eintritt eines Sterbefalles sind die Nutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit (ggf. unter Anrechnung von Vorauszahlungen nach Nr. 1) zu zahlen.
§ 19 - Erlöschen des Nutzungsrechtes
- Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen.
- Das Nutzungsrecht kann auch vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde zurückgegeben werden. Gebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. Für die Pflege der Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit ist eine besondere Gebühr zu entrichten.
- Nach Ablauf oder vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes sind Grabmale ( einschl. Sockel bzw. Fundament) und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Gemeinde zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
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Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabmale von der Gemeinde abgeräumt, Grabstellen eingeebnet und ggf. mit Grassaat eingesät werden, kann der oder die Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung herangezogen werden.
§ 20 - Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr bis zu 30 Jahren verlängert werden.
- Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ist auch die Friedhofsunterhaltungsgebühr zu zahlen.
- Wird bei einer Bestattung die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes für alle Grabbreiten mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben.
§ 21 - Wiederbelegung
Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.
§ 22 - Beisetzung von Aschenurnen
- In einem mit einem Sarg belegten Wahlgrab können je Grabbreite bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
- In Wahlgräbern können je Grabbreite bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 20 sinngemäß.
- Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle werden besondere Gebühren erhoben.
§ 23 – Datenverarbeitung
Zur Durchführung dieser Satzung, zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung der gemäß § 18 zu erlassenden Gebührensatzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Meldeamt oder Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Bestattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen der Verstorbenen übermittelt worden sind. Das Amt Nortorfer Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung der Friedhofssatzung und Abgabenerhebung weiterverarbeiten.
Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorfer Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden oder angefallenen Daten eine Friedhofskartei sowie ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 24 - Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Langwedel, den 17. April 2019
Gemeinde Langwedel Der Bürgermeister
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