Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.09.2020 · Friedhofssatzung: 22.09.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.582,00 € Grabnutzungsgebühr; Herstellung: 718,00 € |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Rasengrab für Sargbestattungen (2.527,00 €) oder Doppelgrab (3.421,00 €) |
| Urnenreihengrab | 682,00 € Grabnutzungsgebühr; Herstellung: 133,00 € |
| Urnenwahlgrab | 2.729,00 € Grundpreis für 4 Urnen; Varianten mit Pflege/Stele/Findling bis 3.650,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.068,00 € Grabnutzungsgebühr; Herstellung: 133,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten keine separate Position; in Grab- und Verwaltungsgebühren enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 190,00 € pro Tag; bezeichnet als Friedhofshalle (Mausoleum) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Stadt Langenburg vom 22.09.2020
Inhalt
- § 1 Erhebungsgrundsatz
- § 2 Gebührenschuldner
- § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- § 4 Verwaltungsgebühren
- § 5 Bestattungsgebühren
- § 6 Sonstige Bestattungsgebühren
- § 7 Grabnutzungsgebühren
- § 8 Zuschläge und Ermäßigungen
- § 9 Inkrafttreten
Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat Langenburg in seiner Sitzung vom 22.09.2020 nachstehende Gebührensatzung für das Bestattungswesen in Langenburg beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
| (1) | Allgemeine Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall | 26,00 € |
|---|---|---|
| (2) | Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals auf einem Reihengrab oder Wahlgrab | 17,00 € |
| (3) | Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten | 17,00 € |
| (4) | Gebühr für die Auflösung von Gräbern | 17,00 € |
§ 5 Bestattungsgebühren
| 1. Für die Herstellung eines Reihensarggrabes | 718,00 Eur |
|---|---|
| 2. Für die Herstellung eines Doppelgrabes | 718,00 Eur |
| 3. Für die Herst. eines anonym Reihengr. für Särge | 718,00 Eur |
| 4. Für die Herstellung eines Rasengrabes | 718,00 Eur |
| 5. Für die Urnenbeigabe in ein Wahlgrab für Sargbestattungen | 133,00 Eur |
| 6. Für die Herstellung eines Urnen-Erdgrabes (Reihengrab, Doppelgrab und alle Wahlgrab-Formen) | 133,00 Eur |
| 7. Für die Herstellung eines anonymen Urnengrabes | 133,00 Eur |
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§ 6 Sonstige Bestattungsgebühren
| Benutzung der Friedhofshalle (Mausoleum) pro Tag | 190,00 Eur |
|---|---|
| Benutzung der Aufbahrungsräume und -zellen inkl. Kühlung pro Tag | 36,00 Eur |
§ 7 Grabnutzungsgebühren
| Für die Nutzung eines Reihensarggrabes | 1.582,00 Eur |
|---|---|
| Für die Überlassung eines anonymen Reihengrabes (Sargbestattung) | 1.582,00 Eur |
| Für die Überlassung eines Rasengrabes für Sargbestattungen | 2.527,00 Eur |
| Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | 682,00 Eur |
| Für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes | 1.068,00 Eur |
Für die Verleihung besonderer Nutzungsrechte:
| a) bei einem Doppelgrab (zwei Bestattungsmöglichkeiten) | 3.421,00 Eur |
|---|---|
| b) bei einem Urnendoppelgrab | 1.621,00 Eur |
| c) für ein Urnenwahlgrab im Urnengrabfeld, (vier Urnen) | 2.729,00 Eur |
| d) für ein Urnenwahlgrab im Urnengrabfeld, inklusive Pflege (vier Urnen) | 3.479,00 Eur |
| e) für ein Urnenwahlgrab im Urnengrabfeld, inklusive Pflege, mit Stele (vier Urnen) | 3.650,00 Eur |
| f) ein Urnenwahlgrab im Urnengrabfeld, inklusive Pflege, mit Findling (vier Urnen) | 3.604,00 Eur |
Im Fall einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechtes durch eine Mehrfachbelegung der Grabstelle oder eines erneuten Erwerbs des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab mit einer verkürzten Laufzeit werden die folgenden Gradnutzungsgebühren berechnet:
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| a) bei einem Doppelgrab für Sargbestattungen | 136,00 Eur |
|---|---|
| b) bei einem Urnendoppelgrab, pro Jahr | 64,00 Eur |
| c) bei einem Urnengrab im Urnengrabfeld, pro Jahr | 109,00 Eur |
| d) bei einem Urnengrab im Urnengrabfeld inklusive Pflege, pro Jahr | 139,00 Eur |
| c) bei einem Urnengrab mit Stele im Urnengrabfeld inklusive Pflege, pro Jahr | 139,00 Eur |
| d) bei einem Urnengrab mit Findling im Urnengrabfeld inkl. Pflege, pro Jahr | 139,00 Eur |
§ 8 Zuschläge und Ermäßigungen
(1) Gebührenzuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofsordnung.
50%
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben für Bestattungen oder Beisetzungen von Verstorbenen, die früher in Langenburg gewohnt haben und ihre Wohnung in Langenburg nur wegen der Aufnahme in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung bzw. zur Pflege bei Angehörigen aufgegeben haben.
(2) Gebührenermäßigung für Bestattungen von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2-4 der Friedhofsordnung, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet hatten.
50%
§ 9 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 23.09.2020 in Kraft.
Langenburg, den 22.09.2020
gez. Class, Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
SATZUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSORDNUNG UND -SATZUNG
Stadt Langenburg Landkreis Schwäbisch Hall
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 22.09.2020 die nachstehende 1. Änderung der Friedhofsordnung und -satzung beschlossen:
§ 1
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel), sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen. Allerdings können angeleinte Hunde mitgebracht werden.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- 8. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
§ 9 Abs. 7 wird wie folgt hinzugefügt:
(7) Die Vorschriften des Gesundheitsamtes sind hierbei zu beachten.
1
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt bzw. sind vorgesehen:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Rasenreihengräber
- 6. Rasenreihengräber für anonyme Bestattungen
- 7. Rasengräber
- 8. Urnengräber für anonyme Bestattungen
§ 15 Abs. 1, 2 und 5 werden wie folgt geändert:
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Bitte achten Sie auf die Herkunft des Steinmaterials. In verschiedenen Ländern wird dieses Material durch unzumutbare Arbeitsverhältnisse gewonnen (Kinderarbeit). Zur Gestaltung der Grünflächen empfehlen wir die Betriebe der Württembergischen Friedhofsgärtner (www.wfg-eg.de). (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| Ansichtsfläche bis | 0,50 m² |
|---|---|
| Höhe bis | 0,80 m |
| Breite bis | 0,80 m |
§ 16 Abs. 6 wird wie folgt hinzugefügt:
(6) Die Grabmalgenehmigung muss bei der Montage mitgeführt werden und ggf. beim zuständigen städtischen Mitarbeiter vor Ort vorgezeigt werden.
§ 20 Abs. 9 wird wie folgt ergänzt:
(9) Die Urnengräber im Bereich A (an den Eibensträuchern) werden von der Stadt mit Muschelkalkplatten abgegrenzt. Die trapezförmige Grabfläche darf nur zu 30 % mit Grabstein und Einfassung überbaut werden, damit die Verrottung der Urne gewährleistet bleibt. Das bedeutet die Grabsteine sind am oberen Ende der Grabfläche zu errichten.
2
§ 24 Nr. 2 e wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
e) Tiere mitbringt, allerdings können angeleinte Hunde mitgebracht werden.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsordnung und -satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Langenburg, den 22.09.2020
Wolfgang Class Bürgermeister
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