Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.09.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.060,00 Euro Erstbestattungsgebühr auf Reihengrabstätte (§ 3); Grabstättengebühr nach § 13: 640,00 Euro (25 J.) / 900,00 Euro (35 J.) |
| Sargwahlgrab | 1.060,00 Euro Erstbestattungsgebühr auf Wahlgrabstätte normale Lage (§ 3); tiefe Lage 1.480,00 Euro. Grabstättengebühr variiert nach Personen (§ 13) |
| Urnenreihengrab | 470,00 Euro Erstbeisetzung (§ 4); Grabstättengebühr nach § 13: 220,00 Euro |
| Urnenwahlgrab | 470,00 Euro Erstbeisetzung (§ 4); Grabstättengebühr nach § 13: 510,00 Euro |
| Urnengrab anonym | 470,00 Euro Grabfeld für ungenannt Beigesetzte (§ 4); Grabstättengebühr nach § 13: 220,00 Euro |
| Baumbestattung | 580,00 Euro Aufgeführt als Baumurnenreihengrab (§ 6); Wahlgrab 1.160,00 Euro. Grabstättengebühr § 13: 710,00 Euro (Reihe) / 1.040,00 Euro (Wahl) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Leistungen (Überführung, Grabherstellung, Einsenken, Schließen/Hügeln) sind in den Bestattungsgebühren §§ 3 und 4 enthalten (§ 5) |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 Euro Benutzung der Trauerhalle inkl. Orgelspiel/CD-Wiedergabe (§ 14 Abs. 5) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen
Inhaltsübersicht
I. Gebührenpflicht § 1 Zahlungspflicht § 2 Kostenschuldner
II. Bestattungsgebühren § 3 Erstbestattungen von Leichen § 4 Erstbeisetzungen von Urnen § 5 Leistungen § 6 Leistungen während der Ruhezeit bzw. der Dauer des Nutzungsrechts § 7 Nutzung des Andachtsraumes
III. Aufbewahrung von Leichen und Urnen § 8 Einstellung in Kühl- und Tiefkühlzellen, Aufbewahrung
IV. Ausgrabungen und Umbettungen § 9 Ausgrabung von Leichen § 10 Ausgrabung von Urnen § 11 Wiederbestattung von Leichen § 12 Wiederbeisetzung von Urnen
V. Grabstätten § 13 Gebühren für Grabstätten
VI. Sonstige Gebühren § 14 Gebühren für sonstige Leistungen
VII. Gebührenerhebung § 15 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 16 Erlass § 17 Beitreibung § 18 Aufrechnung
VIII. Rechtsbehelfe § 19 Einlegung von Rechtsbehelfen
IX. Inkrafttreten § 20 Inkrafttreten
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Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), und der §§ 1, 2, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 07.10.2004 folgende Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen beschlossen, die nach Änderungsbeschlüssen vom 7.12.2006, 03.12.2009, 27.10.2011, 01.12.2016 und 10.09.2020 wie folgt lautet:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Zahlungspflicht
Für Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Langen werden Gebühren (Benutzungs- und Verwaltungsgebühren) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Kostenschuldner
(1) Benutzungsgebührenpflichtig ist der jeweilige Antragsteller bzw. Auftraggeber oder die jeweilige Antragstellerin bzw. Auftraggeberin oder wer sich der Stadt gegenüber zur Trägung der Benutzungsgebühren verpflichtet hat, sowie Personen, die nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bestattungspflichtig sind.
(2) Die Zahlungspflicht für die nach dieser Gebührenordnung zu erhebenden Verwaltungsgebühren richtet sich nach § 11 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG).
II. Bestattungsgebühren
§ 3
Erstbestattungen von Leichen
Die Gebühr für die Erstbestattung einer Leiche beträgt
| A. | bei einer erwachsenen Person und Kindern über 5 Jahren | |
|---|---|---|
| a) | auf einer Reihengrabstätte | 1.060,00 Euro |
| b) | auf einer Wahlgrabstätte (normale Lage) | 1.060,00 Euro |
| c) | auf einer Wahlgrabstätte (tiefe Lage) | 1.480,00 Euro |
| B. | bei einem Kind bis zu 5 Jahren | |
| a) | auf einem Kinderreihengrab | 340,00 Euro |
| b) | auf einer Wahlgrabstätte (normale Lage) | 530,00 Euro |
| c) | auf einer Wahlgrabstätte (tiefe Lage) | 590,00 Euro |
| C. | Rasengrab, Erdbestattungen | 1.060,00 Euro |
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§ 4
Erstbeisetzung von Urnen
Die Gebühr für die Erstbeisetzung einer Urne beträgt
| 1. auf einem Urnenreihengrab | 470,00 Euro |
|---|---|
| 2. auf einem Urnenwahlgrab | 470,00 Euro |
| 3. auf einem Grabfeld für ungenannt Beigesetzte | 470,00 Euro |
| 4. auf einem Rasengrab | 470,00 Euro |
Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten (Fehlgeburten), Totgeburten oder kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern wird keine Gebühr erhoben.
§ 5
Leistungen
(1) Folgende Leistungen werden für die in §§ 3 und 4 bestimmten Gebühren gewährt:
a) Überführung des Sarges oder der Urne zum Grabe,
b) Herstellen des Grabes,
c) Einsenken des Sarges oder der Urne,
d) Schließen und Hügeln des Grabes.
(2) Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen, der zu einer nicht nur geringfügigen Kostenminderung führt, wird die Bestattungsgebühr nach den §§ 3 und 4 entsprechend ermäßigt.
§ 6
Leistungen während der Ruhezeit bzw. der Dauer des Nutzungsrechts
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen während der Ruhezeit bzw. der Dauer des Nutzungsrechts (Wasser, Beleuchtung, Rahmenbepflanzung, Abfallbeseitigung, Schließdienst etc.) ist pro Grab folgende Gebühr für die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten:
Reihengräber
| Reihengrab mit einer Ruhezeit von 25 Jahren | 590,00 Euro |
|---|---|
| Reihengrab mit einer Ruhezeit von 35 Jahren | 820,00 Euro |
Wahlgräber 40 Jahre
| Wahlgrab für 1 Person | 940,00 Euro |
|---|---|
| Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander | 2.810,00 Euro |
| Wahlgrab für 2 Personen übereinander | 1.870,00 Euro |
| Wahlgrab für 4 Personen paarweise neben- und übereinander | 3.740,00 Euro |
| Wahlgrab für 3 Personen nebeneinander | 3.280,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen je 3 neben- und übereinander | 5.620,00 Euro |
| Wahlgrab für 4 Personen nebeneinander | 3.740,00 Euro |
| Wahlgrab für 5 Personen nebeneinander | 4.680,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen nebeneinander | 5.620,00 Euro |
Wahlgräber 50 Jahre
| Wahlgrab für 1 Person | 1.170,00 Euro |
|---|---|
| Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander | 3.510,00 Euro |
| Wahlgrab für 2 Personen übereinander | 2.340,00 Euro |
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Seite 4
| Wahlgrab für 4 Personen paarweise neben- u. übereinander | 4.680,00 Euro |
|---|---|
| Wahlgrab für 3 Personen nebeneinander | 4.100,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen je 3 neben- und übereinander | 7.020,00 Euro |
| Wahlgrab für 4 Personen nebeneinander | 4.680,00 Euro |
| Wahlgrab für 5 Personen nebeneinander | 5.850,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen nebeneinander | 7.020,00 Euro |
Urnengräber
| Urnenreihengrab | 470,00 Euro |
|---|---|
| Grabfeld für ungenannt Beigesetzte | 470,00 Euro |
| Urnenwahlgrab | 940,00 Euro |
Kindergräber
| Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren | 470,00 Euro |
|---|---|
| Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren | 700,00 Euro |
Naturnahe Bestattungsangebote
Erdgräber
| Landschaftsreihengrab | 640,00 Euro |
|---|---|
| Rasenreihengrab | 680,00 Euro |
| Stelenreihengrab | 730,00 Euro |
| Gemeinschaftsreihengrab | 730,00 Euro |
Wahlgräber 40 Jahre mit einer Ruhezeit von 25 Jahren
| Landschaftswahlgrab für 1 Person | 1.020,00 Euro |
|---|---|
| Rasenwahlgrab für 1 Person | 1.090,00 Euro |
| Stelenwahlgrab für 1 Person | 1.160,00 Euro |
| Gemeinschaftswahlgrab für 1 Person | 1.160,00 Euro |
Urnengräber
| Rasenurnenreihengrab | 540,00 Euro |
|---|---|
| Landschaftsurnenreihengrab | 540,00 Euro |
| Rasenurnenwahlgrab (Partnergrab) | 1.090,00 Euro |
| Landschaftsurnenwahlgrab | 1.090,00 Euro |
| Stelenurnenreihengrab | 580,00 Euro |
|---|---|
| Stelenurnenwahlgrab (Partnergrab) | 1.160,00 Euro |
| Gemeinschaftsurnenreihengrab | 580,00 Euro |
|---|---|
| Gemeinschaftsurnenwahlgrab (Partnergrab) | 1.160,00 Euro |
| Baumurnenreihengrab | 580,00 Euro |
| Baumurnenwahlgrab (Partnergrab) | 1.160,00 Euro |
(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte wird pro vollem Jahr 1/50 bzw. 1/40 der in Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhoben.
Eine vorsorgliche Verlängerung des Nutzungsrechts muss um mindestens 5 Jahre erfolgen. Vorsorglich ist eine Verlängerung dann, wenn sie nicht anlässlich einer Bestattung zur Wahrung der nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jeweils geltenden Ruhezeit erfolgt.
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§ 7
Nutzung des Andachtsraumes
Für die Nutzung des Andachtsraumes wird eine Gebühr von 80,00 Euro erhoben.
III. Aufbewahrung von Leichen und Urnen
§ 8
Einstellung in Kühlzellen und Tiefkühlzellen, Aufbewahrung
(1) Die Gebühr für die Einstellung einer Leiche in die
a) Kühlzelle beträgt für jeden angefangenen Tag 40,00 Euro,
b) Tiefkühlzelle beträgt für jeden angefangenen Tag 80,00 Euro. (2) Für die Aufbewahrung einer Urne beträgt die Gebühr 30,00 Euro pro Monat, wenn die Beisetzung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen auf dem Friedhof erfolgt.
IV. Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9
Ausgrabung von Leichen
(1) Für das Ausgraben von Leichen und Leichenresten ist
a) bis zu einer verstrichenen Ruhezeit von 20 Jahren ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen,
b) ab einer verstrichenen Ruhezeit von über 20 Jahren eine Gebühr von 850,00 Euro zu entrichten. (2) Wird die Ausgrabung durch ein zugelassenes Unternehmen durchgeführt, hat der Antragsteller die Kosten unmittelbar an das Unternehmen zu zahlen. (3) Von der Stadt Langen wird in jedem Falle eine Bearbeitungsgebühr von 150,00 Euro erhoben. (4) Für den Genehmigungsbescheid ist eine Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro zu entrichten. (5) Für im Lebensalter bis zu 5 Jahren verstorbene Kinder beträgt die Gebühr gemäß Absatz 1 b) die Hälfte. (6) Die Gebühr für die Gestellung einer Gebeinskiste beträgt 80,00 Euro.
§ 10
Ausgrabung von Urnen
(1) Die Gebühr für die Ausgrabung von Urnen beträgt 260,00 Euro. (2) Von der Stadt wird eine Bearbeitungsgebühr von 130,00 Euro erhoben. (3) Für den Genehmigungsbescheid ist eine Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro zu entrichten.
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§ 11 Wiederbestattung von Leichen
(1) Die Gebühr für die Wiederbestattung von Leichen und Leichenresten beträgt
| a) | auf einer Wahlgrabstätte mit Sarg (normale Lage) | 850,00 Euro |
|---|---|---|
| b) | auf einer Wahlgrabstätte mit Sarg (tiefe Lage) | 1.280,00 Euro |
| c) | auf einer Wahlgrabstätte mit Gebeinskiste (normale Lage) | 850,00 Euro |
| d) | auf einer Wahlgrabstätte mit Gebeinskiste (tiefe Lage) | 1.280,00 Euro |
(2) Für im Lebensalter bis zu 5 Jahren verstorbene Kinder ermäßigt sich die Gebühr gemäß Abs. 1 a) bis d) um die Hälfte.
§ 12 Wiederbeisetzung von Urnen
Für die Wiederbeisetzung einer Urne ist eine Gebühr von 260,00 Euro zu entrichten.
V. Grabstätten
§ 13 Gebühren für Grabstätten
(1) Für Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
Reihengräber
| Reihengrab mit einer Ruhezeit von 25 Jahren | 640,00 Euro |
|---|---|
| Reihengrab mit einer Ruhezeit von 35 Jahren | 900,00 Euro |
Wahlgräber 40 Jahre
| Wahlgrab für 1 Person | 1.030,00 Euro |
|---|---|
| Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander | 1.400,00 Euro |
| Wahlgrab für 2 Personen übereinander | 1.030,00 Euro |
| Wahlgrab für 4 Personen paarweise neben- u. übereinander | 1.400,00 Euro |
| Wahlgrab für 3 Personen nebeneinander | 1.980,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen je 3 neben- und übereinander | 1.980,00 Euro |
| Wahlgrab für 4 Personen nebeneinander | 2.550,00 Euro |
| Wahlgrab für 5 Personen nebeneinander | 3.120,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen nebeneinander | 3.700,00 Euro |
Wahlgräber 50 Jahre
| Wahlgrab für 1 Person | 1.280,00 Euro |
|---|---|
| Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander | 1.750,00 Euro |
| Wahlgrab für 2 Personen übereinander | 1.280,00 Euro |
| Wahlgrab für 4 Personen paarweise neben- u. übereinander | 1.750,00 Euro |
| Wahlgrab für 3 Personen nebeneinander | 2.470,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen je 3 neben- und übereinander | 1.750,00 Euro |
| Wahlgrab für 4 Personen nebeneinander | 3.190,00 Euro |
| Wahlgrab für 5 Personen nebeneinander | 3.910,00 Euro |
| Wahlgrab für 6 Personen nebeneinander | 4.620,00 Euro |
Urnengräber
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| Urnenreihengrab | 220,00 Euro |
|---|---|
| Grabstätte im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte | 220,00 Euro |
| Urnenwahlgrab | 510,00 Euro |
Kindergräber
| Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren | 340,00 Euro |
|---|---|
| Kinderreihengrab mit einer Ruhezeit von 30 Jahren | 410,00 Euro |
Naturnahe Bestattungsangebote
Erdgräber
| Landschaftsreihengrab | 750,00 Euro |
|---|---|
| Rasenreihengrab | 750,00 Euro |
| Gemeinschaftsreihengrab | 1.400,00 Euro |
Wahlgräber 40 Jahre mit einer Ruhezeit von 25 Jahren
| Landschaftswahlgrab für 1 Person | 1.040,00 Euro |
|---|---|
| Rasenwahlgrab für 1 Person | 1.040,00 Euro |
| Gemeinschaftswahlgrab für 1 Person | 1.690,00 Euro |
Urnengräber
| Rasenurnenreihengrab | 260,00 Euro |
|---|---|
| Rasenurnenwahlgrab (Partnergrab) | 590,00 Euro |
| Stelenreihengrab | 710,00 Euro |
|---|---|
| Stelenwahlgrab (1 Urne) | 1.040,00 Euro |
| Stelenwahlgrab (2 Urnen) | 1.490,00 Euro |
| Gemeinschaftsurnenreihengrab | 710,00 Euro |
|---|---|
| Gemeinschaftsurnenwahlgrab (1 Urne) | 1.040,00 Euro |
| Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Urnen) | 1.490,00 Euro |
| Baumurnenreihengrab | 710,00 Euro |
|---|---|
| Baumurnenwahlgrab (1 Urne) | 1.040,00 Euro |
| Baumurnenwahlgrab (Partnergrab) | 1.460,00 Euro |
Für die Nutzung der in § 20 a der Friedhofssatzung genannten Grabfläche für Fehlgeburten ist eine jährliche Gebühr von 105,25 Euro am 01. Juli eines jeden Jahres zu entrichten. In dieser Gebühr sind auch die Leistungen gemäß § 6 (Wasser, Beleuchtung, Rahmenbepflanzung, Abfallbeseitigung, Schließdienst etc.) enthalten.
Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten (Fehlgeburten) Totgeburten oder kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern erfolgt kostenfrei in familien-eigenen Gräbern oder auf dem Grabfeld für ungenannt Beigesetzte.
(2) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an einer Wahlgrabstätte wird pro Jahr 1/50 bzw. 1/40 der in Abs. 1, Satz 1 festgesetzten Gebühren erhoben.
Eine vorsorgliche Verlängerung des Nutzungsrechts muss um mindestens 5 Jahre erfolgen. Vorsorglich ist eine Verlängerung dann, wenn sie nicht anlässlich einer Bestattung zur Wahrung der nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jeweils geltenden Ruhezeit erfolgt.
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(3) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an einer Urnenwahlgrabstätte wird pro Jahr 1/40 der in Abs. 1, Satz 1 festgesetzten Gebühren erhoben.
Eine vorsorgliche Verlängerung des Nutzungsrechts muss um mindestens 5 Jahre erfolgen. Vorsorglich ist eine Verlängerung dann, wenn sie nicht anlässlich einer Bestattung zur Wahrung der nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jeweils geltenden Ruhezeit erfolgt.
(4) Werden in Ausnahmefällen auf älteren Friedhofsteilen Wahlgrabstätten zu anderen Größen, als sie in § 15 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen festgelegt sind, abgegeben, wird die Gebühr entsprechend der Berechnungsart für Wahlgräber festgesetzt. Es gilt auch in diesen Fällen die Gebührenordnung, wobei eine eventuell größere oder auch kleinere Parzellierung keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe hat. (5) Die Verwaltungsgebühr für die Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte beim Wechsel der oder des Nutzungsberechtigten beträgt 30,00 Euro.
VI. Sonstige Gebühren
§ 14
Gebühren für sonstige Leistungen
(1) Für die Benutzung des Sezierraumes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung des Sezierraumes für Leichenöffnungen 420,00 Euro
b) für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 42,00 Euro
c) als Vergütung für das Reinigen bei Vornahme von Leichenöffnungen 245,00 Euro
d) Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen 150,00 Euro (2) Für die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von stehenden Grabmalen wird eine Verwaltungsgebühr vom 40,00 Euro erhoben. Für die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von liegenden Grabmalen, von Grabeinfassungen und von auf Dauer anzubringenden Grabausstattungen wird keine Gebühr erhoben. (3) Für die Ausstellung von Legitimationsurkunden für Wahlgrabstätten (Grabbücher) wird eine Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro erhoben. (4) Wird ein Grab nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit und Aufforderung der oder des Verfügungsberechtigten nicht abgeräumt, werden für die Abräumung durch die Stadt Langen von den Verfügungsberechtigten folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrab/Urnenreihengrab 110,00 Euro
b) Erdgrab ohne Abdeckung 230,00 Euro
c) Erdgrab mit Abdeckung 1 Person je weitere Grabstelle 350,00 Euro 80,00 Euro (5) Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich Orgelspiel oder CD-Wiedergabe wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben. (6) Die Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte beträgt 40,00 Euro. (7) Die Pflegepauschale bei einer Umwandlung in eine Rasengrabstätte beträgt:
a) Erdgrabstelle pro Jahr 50,00 Euro
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b) Urnengrabstelle pro Jahr 30,00 Euro (8) Die Gebühr für die Benennung des Vor- und Nachnamens sowie des Geburts- und Sterbedatums auf einer Gedenktafel beträgt inklusive Gravur 300,00 Euro. (9) Die Gebühr für ein Namensschild (Efeublatt) mit Inschrift zur Urnenbeisetzung im Erdstelengrab beträgt 250,00 Euro.
VII. Gebührenerhebung
§ 15
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Beantragung bzw. der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung innerhalb der gesetzten Frist auf die in dem Bescheid genannte Bankverbindung zu zahlen.
§ 16
Erlass
(1) Die Gebühren können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 227 Abgabenordnung (AO 1977)). (2) Über den vollständigen oder teilweisen Erlass der Gebühren entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 17
Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 18
Aufrechnung
Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
VIII. Rechtsbehelfe
§ 19
Einlegung von Rechtsbehelfen
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsbehelfe nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung nicht aufgehoben.
IX. Inkrafttreten
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§ 20
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.03.1999, geändert durch Beschluss vom 28.09.2000, außer Kraft.
Langen, den 14. Oktober 2004 Der Magistrat der Stadt Langen
Pitthan Bürgermeister
V. g. Gebührenordnung wurde am 19.10.2004 in der Langener Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
| Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom (Ausfertigung) | Bekanntmachung in der Langener Zeitung am | Inkrafttreten am | |
|---|---|---|---|
| 1. Änderung | 07.12.2006 (11.12.2006) | 15.11.2006 | 01.01.2007 |
| 2. Änderung | 03.12.2009 (04.12.2009) Gem. Artikel 2 Artikelsatzung 1.8 über Vorgaben der EU-DLR | 11.12.2009 | 12.12.2009 |
| 3. Änderung | 27.10.2011 (28.10.2011) | 04.11.2011 | 05.11.2011 |
| 4. Änderung | 01.12.2016 (02.12.2016) | 16.12.2016 | 01.01.2017 |
| 5. Änderung | 10.09.2020 (15.09.2020) | 18.09.2020 | 19.09.2020 |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG / -SATZUNG
Stadt Langenburg Landkreis Schwäbisch Hall
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 25.07.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich und Widmung
(1) Die Friedhöfe der Stadt Langenburg sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 dieser Satzung zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Langenburg: er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Langenburg, Atzenrod, Ludwigsruhe und Neuhof.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bächlingen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Bächlingen und Hürden.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Nesselbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Nesselbach
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Unterregenbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Oberregenbach und Unterregenbach sowie den zur ehemaligen Schulgemeinde gehörenden Teilgemeinde Laßbach.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder des fürstlichen Hauses Hohenlohe. Die Gemeinde kann weitere Ausnahmen zulassen.
1
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet:
- vom 01.04. bis 30.09. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- vom 01.10. bis 31.03. von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr
- jedoch nur längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (z.B. Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel), sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
2
- 8. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben diese Friedhofssatzung und die dazu bestehenden Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Langenburg schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die Gemeinde von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Gemeinde aus Anlass ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen, soweit dies zur Arbeitsverrichtung notwendig ist, befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 dieser Regelung kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (7) Die Gemeinde kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das gleiche gilt für Arbeiten durch die Bestattungsfeierlichkeiten gestört werden können. (8) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs durchzuführen. Im Übrigen gelten die Verhaltensvorschriften für Besucher (§ 3) auch für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
##### Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Ort und die Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Geistlichen und der Hinterbliebenen werden, - soweit möglich -, berücksichtigt.
§ 6
##### Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß jedoch maximal 65 cm breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (3) Für Erdbestattungen dürfen nur Särge und Sargausstattungen aus leicht abbaubarem Holz (Weichholz) oder gleichwertigem Material verwendet werden. Harthölzer sind nur als Furniere zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die aus dem Ausland überführt werden mussten. Särge aus anderem Material als Weichholz bedürfen vor Verwendung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
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(4) Aschekapseln und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergänglich ist. Bei den Überurnen ist die Vergänglichkeit durch eine entsprechende Zertifizierung (Aufkleber o.ä.) für die einzelne Urne nachzuweisen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihensarggrab in ein anderes Reihensarggrab (gilt entsprechend auch für das Rasenreihengrab gem. § 10 dieser Satzung) oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde grundsätzlich nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihensarggrab (auch Rasenreihengrab § 10) und bei einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs.1 Satz 4 dieser Satzung können Verstorbene oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihensarg- bzw. Reihenurnengrab (auch Rasenreihengrab § 10) umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller bzw. die Verursacher zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt bzw. sind vorgesehen:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Rasenreihengräber
- 6. Rasenreihengräber für anonyme Bestattungen
- 7. Urnengräber für anonyme Bestattungen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung (z.B. durch Testament oder Bestattungsvorsorge) erfolgt ist, – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen: Reihengräber für Verstorbene unabhängig vom Lebensalter. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Verstorbene/ ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld auf dem jeweiligen Friedhof bekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Rasenreihengräber, Rasenreihengräber für anonyme Bestattungen und Urnenreihengräber entsprechend. (7) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit ist auch das Einsähen der Grabflächen mit Rasen und das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. Grundsätzlich sind Rasengräber so anzulegen, dass ein Grabmal gem. den in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen erreicht werden kann. Vor das Grabmal kann eine Blumenschale niedergelegt werden. Einfriedungen und Bepflanzungen sind nicht zugelassen. (8) § 11 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Rasengräber für anonyme Bestattungen werden bereitgestellt, wenn die anonyme Bestattung dem Willen des/ der Verstorbenen entspricht. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Rechte und Pflichten bei anonymen Rasengräbern und ihre Gestaltung sowie Pflege stehen nur der Gemeinde zu. Das Anbringen eines Grabmals ist nicht gestattet.
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§ 12
Wahlgräber
- 1. (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag zunächst für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung dieses Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag möglich.
- 3. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht grundsätzlich nicht.
- 4. (4) Wahlgräber können mehrstellige Einfachgräber sein.
- 5. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 6. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinde
- 3. 3. auf die Stiefkinder,
- 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. 5. auf die Eltern,
- 6. 6. auf die Geschwister,
- 7. 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- 7. (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 S. 3 an seine Stelle.
- 8. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannte Person übertragen.
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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Gebührenrückerstattung findet nicht statt.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 13
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Grabschmuck müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
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(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck
c) mit Farbanstrich auf Stein
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
e) mit Lichtbildern. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete Bruchrauhe, grellweise und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein: Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zu lässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 1,00 m² Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,70 m
- 2. auf mehrstelligen Grabstätten Ansichtsfläche bis 2,00 m² Höhe bis 1,20 m Breite bis 1,40 m
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(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| Ansichtsfläche bis | 0,50 m² |
|---|---|
| Höhe bis | 0,70 m |
| Breite bis | 0,80 m |
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind bis zu einer Höhe von 10 cm zulässig. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (9) Die vorgenannten Vorschriften der Absätze 1,2 und 9 Ziffern 1. bis 3. gelten auch für die sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasserbehälter). (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe im Rahmen der Absätze 2 bis 9 dieser Vorschrift ausnahmen zulassen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln und Holzkreuze zulässig. (2) Der Antrag hat gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) zu erfolgen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
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§ 17
Aufstellung von Grabmalen / Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „TA Grabmal“ der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt ein.
(2) Müssen anlässlich von Bestattungen / Beisetzung Grabmale und / oder Einfassungen entfernt werden, dürfen diese nicht auf dem öffentlichen Friedhofsgelände zwischengelagert werden.
(3) Grabmale und / oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Langenburg oder davon abweichend errichtet oder aufgestellt, kann die Gemeinde den Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigten und/ oder den Grabmalersteller zur satzungskonformen Änderung oder Beseitigung des Grabmals und/ oder der sonstigen Grabausstattung schriftlich auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal und/ oder die sonstige Grabausstattung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei allen Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so haben die für die Unterhaltung verpflichteten Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigten zu tun und/ oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Gemeinde bewahrt die entfernten Gegenstände drei Monate auf. Ist der Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, um die vorgenannten Maßnahmen der Ersatzvornahme durchzuführen.
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(3) Für die durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattungen entstandenen Schäden haftet der jeweilige Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigte.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme, auf Kosten des Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigten nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 18 Abs. 2 S. 5 Die Gemeinde bewahrt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen drei Monate auf.
(3) Das Abräumen eines Grabes ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7 dieser Satzung) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
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(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 9 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 dieser Satzung gelten entsprechend.
(6) Gartengeräte, Blumenvasen etc. dürfen am Grab (insbesondere hinter dem Grab) nicht aufbewahrt werden. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (Flaschen, Büchsen, Tassen etc.) als Behälter für Blumen oder Weihwasser dürfen nicht verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgelegte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(8) IN Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grabnutzungs- oder Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
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- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, die nicht gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung ausgenommen sind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt,
i) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
- 4. als Grabnutzungs-/Verfügungsberechtigter Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 26 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
IX BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 25
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Das gleiche gilt für nach dieser Satzung zulässigen Kostenerstattungen.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Langenburg in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26
Alte Rechte
Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.
§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 25.07.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 06.11.2001 mit den Änderungen vom 22.02.2005, 17.10.2005 und 17.11.2009 außer Kraft.
Langenburg, den 25.07.2017 gez. Class, Bürgermeister
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