Friedhofsgebühren Landshut 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Landshut · Bayern · PLZ 84026

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 10–15 J.
430,00 €
Typische Ruhezeit: 10 Jahre (je nach Friedhof 10–15 J.)
🧮 28 €/J. × 10 J. = 280 € · Unterhalt 15 €/J. × 10 J. = 150 € · Spanne 10–15 J.: 430 € – 645 €
📄 § 5 GebS (Reihengrab für Personen über 10 Jahre)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 10–15 J.
650,00 €*
Typische Ruhezeit: 10 Jahre (je nach Friedhof 10–15 J.)
* Bedingung: Günstigste Lage (Abteilungen Hauptfriedhof/Achdorf); je nach Friedhof/Lage bis 82 €/Jahr für Erdwahlgräber...
🧮 50 €/J. × 10 J. = 500 € · Unterhalt 15 €/J. × 10 J. = 150 € · Spanne 10–15 J.: 650 € – 975 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a GebS (einstelliges Wahlgrab, Abteilungen Hauptfriedhof/Achdorf)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
300,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 23 €/J. × 10 J. = 230 € · Unterhalt 7 €/J. × 10 J. = 70 €
📄 § 5 GebS (Reihengrab für Urnen)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
500,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grab; im Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen möglich (§ 22 Abs. 3 FriedhS)
🧮 43 €/J. × 10 J. = 430 € · Unterhalt 7 €/J. × 10 J. = 70 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. a GebS (Urnenerdgrab)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
450,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsgrab ohne eigenes Nutzungsrecht; Namenstafel durch Stadt
🧮 45 €/J. × 10 J. = 450 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. c GebS (Urnengemeinschaftsgrab)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
560,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biologisch abbaubare Urnen; Rasen-/Baumpflege durch Stadt inklusive
🧮 56 €/J. × 10 J. = 560 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. d GebS (Einzelbaumgrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
559,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Teil der Grundgebühr (Sarg 1.208 €; Urne 651 €/689 €), nicht einzeln abrufbar
🧮 Sarg: 559 € · Urne: 157 €
📄 § 12 Abs. 1 lit. e GebS (Sarg); § 13 Abs. 1 lit. e GebS (Urne)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
267,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Bestandteil der Bestattungs-Grundgebühr; inkl. Trauerfeier und Hallenschmuck
📄 § 12 Abs. 1 lit. c GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Landshut – Änderungssatzung vom 16.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Stand: 16.12.2025

Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Bestattung und die Benützung der Friedhöfe der Stadt Landshut (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2025

Allgemeine Bestimmungen

Die Stadt Landshut erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung:

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Bestattung und die Benützung der Friedhöfe der Stadt Landshut (Friedhofsgebührensatzung) vom 09. Dezember 2013 (Abl. S. 232), zuletzt geändert am 06.12.2021 (ABl. S. 483) wird wie folgt geändert:

§ 1

Gebührenarten

(1) Die Stadt Landshut erhebt für die Benützung ihrer Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren:

Grabbenutzungsgebühren, Bestattungsgebühren, Fundamentbenutzungsgebühren, Dienstleistungsgebühren, Verwaltungsgebühren.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührenordnung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material- und Zeitaufwandes berechnet.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren ist verpflichtet, wer den Bestattungsauftrag erteilt hat oder wer gesetzlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist. (2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist verpflichtet, wer die Zuteilung eines Reihengrabes, die Vergabe eines Benutzungsrechts an einem Wahlgrab bzw. dessen Verlängerung oder die Umschreibung eines Benutzungsrechts beantragt hat. (3) Im Übrigen ist zahlungspflichtig, wer eine Leistung bestellt hat oder in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Stand: 16.12.2025

§ 3

Fälligkeit und Sicherung der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung bzw. der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Gebühren werden im Zeitpunkt der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. In besonderen Fällen kann eine Vorauszahlung bis zum vollen Betrag verlangt werden.

Sind die Gebühren nicht sichergestellt, so werden nur die Leistungen erbracht, die den niedrigsten Gebührensätzen entsprechen.

§ 4

Härteklausel

Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Gebührensatzung zugelassen werden.

Grabbenutzungsgebühren

§ 5

Grabbenutzungsgebühren für Reihengräber

Die Grabbenutzungsgebühr für Reihengräber beträgt auf allen Friedhöfen pro Jahr

für Personen über 10 Jahre28,- €
für Kinder bis 10 Jahre23,- €
für Urnen23,- €

§ 6

Grabbenutzungsgebühren für Wahlgräber für Erwachsene

(1) Die Grabbenutzungsgebühr beträgt pro Jahr und Grab:

a) für Gräber in den Abteilungen im Hauptfriedhof und im Friedhof Achdorf:

- einstellig50,- €
- zweistellig86,- €
- dreistellig121,- €

b) für Gräber an den Quer- und Seitenwegen:

- einstellig61,- €
- zweistellig106,- €
- dreistellig151,- €

c) für Gräber an den Hauptwegen und für Wahlgräber auf dem Nordfriedhof und Friedhof Auloh:

- einstellig66,- €
- zweistellig117,- €
- dreistellig167,- €
- vierstellig216,- €

Stand: 16.12.2025

d) für Nischen und Wandgräber im Hauptfriedhof (ausgen. Feld B) und im Friedhof Achdorf:

  • einstellig 81,- €
  • zweistellig 148,- €
  • dreistellig 209,- €
  • vierstellig 270,- €

e) für Nischen und Wandgräber im Feld B des Hauptfriedhofs:

  • einstellig 89,- €
  • zweistellig 165,- €
  • dreistellig 242,- €
  • vierstellig 309,- €

f) für Wahlgräber im Feld B des Hauptfriedhofs:

  • einstellig 82,- €
  • zweistellig 144,- €
  • dreistellig 205,- €
  • vierstellig 267,- €

(2) Bei mehrstelligen Gräbern ist das Grabbenutzungsrecht für alle Grabstellen gleichmäßig zu erwerben.

§ 7

Grabbenutzungsgebühren für Grüfte

Die Benutzungsgebühr für Grüfte beträgt ohne Rücksicht auf deren Lage pro Jahr und Grabstelle 177,- €

§ 8

Grabbenutzungsgebühren für Urnengräber und Urnennischen

(1) Die Grabbenutzungsgebühren betragen auf allen Friedhöfen pro Jahr

a) für Urnenerdgräber 43,- €

b) für Urnennischen einschließlich Verschlussplatte für eine Urne 49,- € für zwei Urnen 75,- € für vier Urnen 136,- € Urnennischen im Feld B des Hauptfriedhofs für zwei Urnen 88,- €

c) für Urnengemeinschaftsgräber 45,- €

d) für Einzelbaumgräber 56,- € für Familienbaumgräber 156,- €

(2) Bei der Bestattung von Urnen und sonstigen Aschebehältnissen in anderen als Urnengräbern, Baumgräbern und Urnennischen gelten die Grabbenutzungsgebühren für die benützte Grabstätte.

Stand: 16.12.2025

§ 9

Grabbenutzungsgebühren für Kindergräber

(1) Die Grabbenutzungsgebühr für Kindergräber, in denen Kinder bis 10 Jahre bestattet werden, beträgt auf allen Friedhöfen pro Jahr 23,- € (2) Bei Gräbern für Kinder über 10 Jahre gelten die Gebührensätze für die Gräber Erwachsener. (3) Wird anlässlich der Bestattung eines Kindes unter 10 Jahren ein Grabbenutzungsrecht für ein Erwachsenengrab erworben, so gelten stets die Gebührensätze für das gewählte Erwachsenengrab.

§ 10

Rückzahlung von Gebühren

(1) Wird ein Grabbenutzungsrecht nach § 17 Abs.1 und 2 Friedhofssatzung eingeschränkt oder entzogen, so werden die für die Zeit ab der Einschränkung oder des Entzugs bezahlten Grab- oder Fundamentbenutzungsgebühren erstattet oder auf ein Ersatzgrab angerechnet. Gebühren werden auch erstattet, wenn ein Grabbenutzungsrecht vor der Belegung des Grabes durch die Stadt entzogen wird. (2) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Grabbenutzungsrecht verzichtet oder wird das Benutzungsrecht nach § 17 Abs. 3 Friedhofssatzung entzogen, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Grab- oder Fundamentbenutzungsgebühren.

§ 11

Leichenhausbenutzungsgebühr

(1) Wird eine Leiche noch am Tag der Einlieferung in ein städt. Leichenhaus nach auswärts überführt, so betragen die Gebühren 101,- € Damit sind abgegolten die Bearbeitung des Sterbefalles und die Benutzung der Leichenhalle. (2) Wird eine Leiche erst am Tag nach ihrer Einlieferung in ein städt. Leichenhaus oder später überführt oder bestattet, so betragen die Gebühren 162,- € Damit sind abgegolten die Bearbeitung des Sterbefalles und die Benutzung der Leichenhalle. (3) Für die Benützung der Kühlzelle betragen die Gebühren je angefangene 24 Stunden 55,- € (4) Für das Ausstellen von Urnenaufnahmebescheinigungen betragen die Gebühren 19,- € (5) Für die Aufbewahrung von Leichen, die nicht dem Leichenhausbenutzungszwang unterliegen, gilt Abs. 1 entsprechend.

Stand: 16.12.2025

§ 12

Bestattungsgebühren

(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten: für Personen über 10 Jahre 1.208,- € für Personen bis 10 Jahre 723,- €

Damit sind abgegolten:

a) Bearbeitung des Bestattungsauftrages 91,- €

b) Benutzung des Leichenhauses 171,- €

c) Bereitstellung der Aussegnungshalle Trauerfeier, Hallenschmuck 267,- €

d) Trauermusik und Geläute 34,- €

e) Herstellung des Grabes, die Bestattung das Schließen und Schmücken des Grabes für Erwachsene 559,- € für Kinder 131,- €

f) Erstanlage des Grabbeets für Erwachsene 86,- € für Kinder 29,- €

(2) Werden in der Grundgebühr nach Abs. 1 enthaltene Leistungen von der Stadt nicht erbracht, mindert sich die Gebühr entsprechend.

§13

Urnenbeisetzung

(1) Bei einer Urnenbeisetzung sind folgende Grundgebühren zu entrichten: Beisetzung in einem Erdgrab oder Baumgrab 651,- € Beisetzung in einer Urnennische 689,- €

Damit sind abgegolten:

a) Bearbeitung des Bestattungsauftrages 91,- €

b) Benutzung des Leichenhauses 74,- €

c) Bereitstellung der Aussegnungshalle, Trauerfeier, Hallenschmuck 267,- €

d) Trauermusik und Geläute 34,- €

e) Herstellung des Grabes, Beisetzung, Schließen und Schmücken des Grabes bei einem Urnenerdgrab oder Baumgrab 157,- € bei einer Urnennische 101,- €

f) Auswechseln der Verschlussplatte und Wiederbestattung der Urne nach Aufgabe der Urnennische 122,- €

g) Erstanlage des Grabes bei Urnenerdgrabem 28,- €

Stand: 16.12.2025

(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 14

Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Sachgebühren

Im Zusammenhang mit der Bestattung fallen je nach Bedarf weitere Leistungen an, für die folgende Gebühren erhoben werden:

1.Mehrkosten bei Tieferlegung eines Sarges226,- €
2.Mehrkosten bei Übergröße eines Sarges bzw. bei stark übergewichtigen Verstorbenen, je nach Mehraufwand70,- € bis 200,- €
3.Verabschiedung bei geöffnetem Sarg34,- €
4.Benützung der Kühleinrichtungen je angefangene 24 Stunden Kühlzellen im Nordfriedhof57,- €
Kühlvitrinen36,50 €
5.Bereitstellung von Räumlichkeiten32,- €
6.Benutzung des Sektionsraumes225,- €
7.Ausschlagen eines offenen Grabes mit grünen Matten69,- €
8.Aufstellung und Ausstattung am Grab: Kranzpyramiden, je Stück31,- €
Sitzgelegenheit, je Stück31,- €
9.Transport zum Grab, Abfuhr und Entsorgung von Kränzen, Gestecken und Buketts, je Stück7,50 €
von Schalen, je Stück6,- €
10.Aufschlag für die Erstanlage des Grabbeets bei zweistelligen Gräbern33,- €
dreistelligen Gräbern57,- €
ab vierstelligen Gräbern80,- €

§ 15

Bestattung von Körperteilen, Fehlgeburten und Gebeinen

Für die Bestattung von Körperteilen, Fehlgeburten und Gebeinen werden folgende Gebühren erhoben:

a)Körperteile, Fehlgeburten ohne Angehörigen69,- €
b)Körperteile, Fehlgeburten mit Angehörigen103,- €
c)Gebeine211,- €

Stand: 16.12.2025

§ 16

Bestattungsgebühr bei gleichzeitiger Bestattung von mehreren Familienangehörigen

(1) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei oder mehreren Mitgliedern einer Familie in einem gemeinschaftlichen Grab werden für den zweiten und jeden weiteren zu bestattenden Familienangehörigen jeweils nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten erhoben.

(2) Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr.

§ 17

Verwaltungsgebühren

a) Verwaltungsgebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben:

  1. 1. Erwerb eines Benutzungsrechts 49,50 €
  2. 2. Verlängerung oder Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts; Zuteilung eines Reihengrabes 42,- €
  3. 3. Ausstellen eines Leichenpasses 60,- €
  4. 4. Ausstellen von Bescheinigungen 16,- €

b) Verwaltungsgebühren werden ferner erhoben für die Genehmigung von Ausnahmen bestattungsrechtlicher Vorschriften, und zwar für:

  1. 1. die Zustimmung zum Neuerwerb einer Grabstätte für die Bestattung von Personen, die nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 angehören 82,- €
  2. 2. die Zustimmung zum Erwerb eines Benutzungsrechts vor Eintritt eines Sterbefalles 82,- €
  3. 3. die Zustimmung zur Beerdigung von Personen in einem bestehenden Grab, die nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 1 Friedhofssatzung angehören 70,- €
  4. 4. die Genehmigung von Bestattungen vor oder nach der gesetzlichen Bestattungsfrist 70,- €
  5. 5. die Freistellung vom Leichenhausbenutzungszwang 25,- €
  6. 6. die Genehmigung des Verzichts auf ein Grabbenutzungsrecht an einem Grab vor Ablauf der Ruhefrist 70,- €
  7. 7. die Änderung des Bestattungstermins 19,- €
  8. 8. die Genehmigung anderer Ausnahmen 39,- €

Stand: 16.12.2025

§ 18

Grabmalgenehmigungsgebühren

Die Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, zur Gestaltung eines Mauerabschnitts, zum Setzen einer Einfassung und dgl. sowie zu sonstigen gestalterischen Änderungen an Grabmalen, Mauerabschnitten usw. betragen 36,- € bis 260,- €

§ 19

Genehmigung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen

Für die Genehmigung zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten aller Art an Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

für ein Jahr (Höchstdauer 3 Jahre)200,- €
für einmalige Arbeiten20,- €

§ 20

Benutzungsgebühren für Grabmalfundamente

(1) Für das standsichere Versetzen stehender Grabmale stellt die Stadt die erforderlichen Grabmalfundamente zur Verfügung. Für die Inanspruchnahme eines Fundaments wird eine Fundamentbenutzungsgebühr erhoben.

Sie beträgt jährlich für

- einstellige Gräber15,- €
- zweistellige Gräber21,- €
- dreistellige Gräber24,- €
- Urnen- und Kindergräber7,- €

(2) Die Fundamentbenutzungsgebühr ist zu entrichten, wenn wegen eines stehenden Grabmals ein Grabmalfundament in Anspruch genommen werden muss. Sie wird für die Dauer des Benutzungsrechts bzw. bis zum Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern erhoben.

(3) Die Fundamentbenutzungsgebühr wird jeweils mit der Grabgebühr erhoben und zwar beim Erwerb bzw. der Verlängerung oder der Umschreibung eines Benutzungsrechts oder anlässlich einer Bestattung, wenn zu diesem Zeitpunkt ein stehendes Grabmal vorhanden oder aufgrund der Gestaltungsrichtlinien vorgeschrieben ist. Ansonsten ist die Fundamentbenutzungsgebühr zu entrichten, wenn die Herstellung, die Inanspruchnahme eines bereits bestehenden Fundaments oder die Ausbesserung eines Grabmalfundaments beantragt wird.

(4) Wurde vom Nutzungsberechtigten vor dem 01.01.2002 nachweislich die Kosten für ein Grabmalfundament getragen, so sind von ihm bis zur Aufgabe des Benutzungsrechts oder bis zur Herstellung eines neuen Fundaments keine Fundamentbenutzungsgebühren zu entrichten. Geht das Benutzungsrecht auf eine andere Person über, hat diese für 15 Jahre nach der Kostenübernahme im Sinne des Satzes 1 keine Fundamentbenutzungsgebühren zu entrichten.

Stand: 16.12.2025

§ 21

Dienstleistungsgebühren

Im Rahmen ihrer personellen und technischen Möglichkeiten übernimmt die Stadt auf Antrag verschiedene Dienstleistungen. Bei der Festsetzung der Gebühren werden der jeweilige Zeit- und Materialaufwand sowie Erschwernis- und Gefahrenzuschläge berücksichtigt.

§ 22

Ausgrabung

(1) Für Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) vor Ablauf der Ruhefrist für Personen über 10 Jahre 950,- € für Kinder bis 10 Jahre 370,- €

b) nach Ablauf der Ruhefrist für Personen über 10 Jahre 650,- € für Kinder bis 10 Jahre 275,- €

c) aus einer Gruft (je Verstorbener) 500,- €

d) Urnen (Erdgrab) je Urne 150,- €

(2) Werden aus einem einstelligen Erdgrab gleichzeitig mehrere Verstorbene ausgegraben, so ist für den zweiten und jeden weiteren Verstorbenen die Hälfte der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Dies gilt auch bei einem mehrstelligen Grab, wenn die Verstorbenen, die ausgegraben werden sollen, in der gleichen Grabstelle beerdigt wurden.

(3) Wurde ein Verstorbener bei seiner Bestattung tiefergelegt, so ist auch bei der Ausgrabung der Zuschlag für die Tieferlegung zu berechnen.

§ 23

Inkrafttretung

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Landshut, den 16.12.2025

STADT LANDSHUT

Alexander Putz Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2017 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Landshut (Satzung über die Benützung der Bestattungseinrichtungen), Stand 18.12.2017

Stand: 18.12.2017

Satzung der Stadt Landshut über die Benützung ihrer Bestattungseinrichtungen

  • Friedhofssatzung -

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Die Stadt Landshut unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) die stadteigenen Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen (Art. 21 GO)

b) die stadteigenen Leichenhäuser und Aussegnungshallen,

c) das stadteigene Personal.

(2) Im Eigentum der Stadt befinden sich folgende Friedhöfe:

a) Hauptfriedhof an der Isar,

b) Nordfriedhof St. Michael,

c) Friedhof Achdorf,

d) Friedhof Auloh.

§ 2

Kirchliche Friedhöfe

(1) Bei den Friedhöfen der Kirchengemeinden im Bereich der Stadt Landshut bleiben die Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

(2) Die Bestattung der Angehörigen des Franziskanerklosters, der Klöster Seligenthal und Ursulinen kann in eigenen Bestattungsstätten der einzelnen Klöster erfolgen. Die Pfarrherren der Pfarrei St. Martin können in der Propstgruft der Martinskirche beigesetzt werden.

§ 3

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen der Stadt bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO).

§ 4

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Die städtischen Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und der würdigen Beisetzung der Asche Verstorbener

a) die bei ihrem Tod in der Stadt Landshut ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

b) die Gebiet der Stadt Landshut verstorben sind oder tot aufgefundenen wurden und deren ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, c)denen ein Grabbenutzungsrecht in einem der städtischen Friedhöfe zusteht oder für die Inhaber eines solchen Rechts die Bestattung beantragt wird. Stand: 18.12.2017

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt. (3) Die Friedhöfe werden von der Stadt Landshut beaufsichtigt.

§ 5

Aufteilungsplan der Friedhöfe

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Aufteilungsplänen für die Friedhöfe.

Grabstätten

§ 6

Eigentum an den Grabstätten

Alle Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Landshut. An ihnen bestehen Rechte Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 7

Grabstätten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:

a) Reihengräber,

b) Wahlgräber,

c) Gemeinschaftsgrabanlagen. (2) Für die Ausgestaltung und Pflege der Grabstätten gelten die Bestimmungen der Grabmal- und Grabpflegeordnung der Stadt Landshut (Anhang).

§ 7a

Islamische Grabstätten

Im Nordfriedhof ist das Grabfeld Abteilung 41 mit Grabstätten eingerichtet die ausschließlich zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung von Verstorbenen islamischen Glaubens bestimmt sind.

§ 8

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugewiesen, wenn kein Wahlgrab in Anspruch genommen wird. An einem Reihengrab wird kein Grabbenutzungsrecht erworben. (2) Es werden folgende Reihengrabarten ausgewiesen:

a) für Kinder bis 10 Jahre

b) für Personen über 10 Jahre c/ für Urnen (3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Reihengräber bei Bedarf wieder durch die Stadt vergeben. Die Grabstätte ist vom Verfügungsberechtigten vollständig abzuräumen. Geschieht dies nicht, so ist die Stadt ohne weiteres dazu berechtigt, die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen gehen in diesem Fall in das Eigentum der Stadt über. Stand: 18.12.2017

§ 9

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen für eine bestimmte Dauer ein Grabbenutzungsrecht erworben werden kann. Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts. Auch die Vergabe eines Wahlgrabes in einem bestimmten Friedhof, in einem bestimmten Bereich oder die Unveränderlichkeit der Umgebung können nicht beansprucht werden.

Die Vergabe eines Benutzungsrechts kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Es werden folgende Arten von Wahlgräbern vergeben:

a) ein- oder mehrstellige Familiengräber,

b) Urnengräber, Urnennischen und Baumgräber,

c) Kindergräber,

d) Grüfte.

§ 10

Vergabe des Grabbenutzungsrechts

(1) Das Grabbenutzungsrecht wird grundsätzlich nur einer einzelnen natürlichen Person verliehen. Die Stadt kann Grabbenutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen überlassen. (2) Grabbenutzungsrechte werden grundsätzlich nur anlässlich eines Sterbefalles vergeben. In begründeten Fällen können Landshuter Bürger ein Grabbenutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalles erwerben, sofern Grabstätten in ausreichender Anzahl verfügbar sind. Die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Grabmal- und Grabpflegeordnung gelten in diesen Fällen ab dem Erwerb des Grabbenutzungsrechts. (3) Ausnahmsweise kann der Erwerb eines Benutzungsrechts auch anlässlich einer Bestattung von Personen genehmigt werden, die nicht dem Personenkreis des ' 4 Abs. 1 der Friedhofssatzung angehören. (4) Der vorzeitige Erwerb eines Grabbenutzungsrechts ist ebenfalls möglich an Grabstätten, deren Grabmale im Eigentum der Stadt stehen und die aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung oder künstlerischen Qualität erhaltenswert sind. In diesen Fällen wird das Benutzungsrecht unter Auflagen, die dem Erhalt des Grabmals dienen, erteilt. (5) Das Grabbenutzungsrecht entsteht mit Abschluss des Grabvertrages für die darin vereinbarte Laufzeit. Es erlischt automatisch, wenn die Gebühr nicht binnen eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides entrichtet wird.

§ 11

Inhalt des Grabbenutzungsrechts

(1) Das Grabbenutzungsrecht gibt ein Anrecht auf Bestattung in einem Wahlgrab. Es steht nur dem Benutzungsberechtigten und mit seinem Einverständnis seinen Angehörigen zu. Als Angehörige gelten:

  1. 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  2. 2. Verwandte der absteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
  3. 3. Verwandte der aufsteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
  4. 4. Geschwister. Stand: 18.12.2017

(2) Die Beerdigung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt.

§ 12

Dauer und Verlängerung des Benutzungsrechts

(1) Grabbenutzungsrechte sind mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu erwerben. Wahlgräber für Erwachsene sowie Urnengräber können auch für eine Höchstdauer von 20 Jahren erworben werden. Das Benutzungsrecht an einer Gruft erstreckt sich auf allen Friedhöfen der Stadt auf 30 Jahre vom Tag des Erwerbs an. (2) Abgelaufene Grabbenutzungsrechte können gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte die Verlängerung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechts beantragt. Sie kann versagt werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofs, Einschränkungen bei der betreffenden Grabstätte oder sonstige wichtige Gründe dies nicht zulassen. Die Verlängerung des Benutzungsrechts kann eingeschränkt oder von Auflagen abhängig gemacht werden. Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf des Benutzungsrechts gestellt werden. (3) Die Verlängerung des Benutzungsrechts (ohne Sterbefall) kann für folgende Zeitspannen genehmigt werden:

  1. 1. bei Familiengräbern sowie bei Urnengräbern für 5, 10, 15 oder 20 Jahre,
  2. 2. bei Kindergräbern für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist,
  3. 3. bei Grüften für 10, 20 oder 30 Jahre. (4) Liegt die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne innerhalb eines Zeitraumes, für den ein Benutzungsrecht bereits erworben wurde, so kann eine Verlängerung auch um die in Abs. 1 genannte Höchstdauer vom Tag der Bestattung an genehmigt werden. (5) Reicht die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus, für die ein Benutzungsrecht erworben wurde, ist das Benutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu erwerben. Es kann auch eine Verlängerung um die in Abs. 1 genannte Höchstdauer vom Tag der Bestattung an genehmigt werden. (6) Die Grabgebühren sind jeweils für den Verlängerungszeitraum zu entrichten.

§ 13

Übertragung des Grabbenutzungsrechts unter Lebenden

Der Benutzungsberechtigte kann zu Lebzeiten zu Gunsten des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines Abkömmlings oder eines Geschwisters schriftlich auf das Benutzungsrecht verzichten. Die Umschreibung erfolgt auf Antrag der begünstigten Person nach Entrichtung der Umschreibegebühr.

§ 14

Übertragung des Grabbenutzungsrechts nach dem Tode des Benutzungsberechtigten

(1) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Lebt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Benutzungsberechtigten, so hat dieser aber auf jeden Fall vor dem Bedachten den Vorrang. Stand: 18.12.2017

(2) Schon bei der Vergabe eines Grabbenutzungsrechts soll der Erwerber in einer letztwilligen Verfügung eine Person bestimmen, die im Falle seines Todes das Benutzungsrecht übernehmen soll.

(3) Wurde keine letztwillige Verfügung nach Abs.2 erlassen, so wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge durch die Stadt vorgenommen und zwar:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder des Benutzungs-berechtigten,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erb

i) auf andere Personen, die dem Verstorbenen nahe standen.

(4) Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen hat das höhere Alter das Vorrecht. Stellen Vorberechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des letzten Benutzungsberechtigten keinen Antrag, so kann die Umschreibung auf einen nachberechtigten Antragsteller erfolgen. Die Umschreibung kann nicht von einer bisher durchgeführten Grabpflege oder der Einzahlung der Grabgebühren abgeleitet werden.

(5) Über die Umschreibung erhält der neue Benutzungsberechtigte eine Bestätigung.

§ 15

Erlöschen des Grabbenutzungsrechts

(1) Das Grabbenutzungsrecht erlischt,

a) wenn das Grabbenutzungsrecht abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechts keine Verlängerung beantragt bzw. durch die Stadt nicht genehmigt wurde,

b) wenn auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet wird. Der Verzicht bedarf der Einwilligung der Stadt. Vor Ablauf der Ruhefrist kann auf ein Benutzungsrecht nur dann verzichtet werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Ein Anspruch auf Erstattung früher geleisteter Gebühren besteht nicht.

(2) Bei Erlöschen des Benutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen. Geschieht dies nicht, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Benutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten durchzuführen. Grabmal und sonstige Grabeinrichtungen gehen in das Eigentum der Stadt über, wenn sie trotz Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von drei Monaten aus dem Friedhof entfernt werden.

(3) Grabstätten, an denen keine Grabbenutzungsrechte mehr bestehen, können durch die Stadt neu vergeben werden.

§ 16

Rücknahme eines Grabbenutzungsrechts vor Belegung

Die Stadt kann das Recht an einer Grabstätte, in der noch niemand bestattet ist, aus wichtigen Gründen zurücknehmen.

Für die Rückzahlung eines Gebührenanteils gelten die Bestimmungen der Gebührensatzung Stand: 18.12.2017

§ 17

Einschränkung und Entzug des Grabbenutzungsrechts

(1) Das Grabbenutzungsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die Belegung einer Grabstätte aus besonderen Gründen nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist. (2) Das Grabbenutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen nicht mehr an ihrem bisherigen Ort belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, wenn die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen leistet die Stadt für die Restdauer der Ruhefrist einen gleichwertigen kostenlosen Ersatz. (3) Das Grabbenutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn der Zustand einer Grabstätte im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung, insbesondere der Grabmal- und Grabpflegeordnung steht. In diesen Fällen wird der Benutzungsberechtigte aufgefordert, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leistet der Benutzungsberechtigte keine Folge, ist die Stadt berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Im Entziehungsbescheid ist der Benutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von drei Monaten zu entfernen. 15 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Abs.1 und Abs. 2 werden bereits entrichtete Gebühren erstattet.

Gemeinschaftsgrabanlagen, Gefallenengedächtnisstätten, Ehrengräber

§ 18

Urnengemeinschaftsgräber

(1) Urnen können auch in Urnengemeinschaftsgräbern beigesetzt werden. An einem Urnengemeinschaftsgrab wird kein Grabbenutzungsrecht erworben. (2) Die Pflege und Gestaltung der Urnengemeinschaftsgräber obliegt ausschließlich der Stadt oder dessen Beauftragten.

§ 19

Kriegsgräberanlagen

Die Kriegstoten des 1. und 2. Weltkriegs sind in den Kriegsgräberanlagen des Hauptfriedhofs bestattet. Die Gräber werden von der Stadt unterhalten. An ihnen bestehen keine Rechte Dritter.

§ 20

Ehrengräber

Die Stadt übernimmt die Grabstätten von Personen, die sich in besonderer Weise um das Wohl der Stadt und deren Bürger verdient gemacht haben, als Ehrengrab. Für die Festsetzung als Ehrengrab ist der Stadtrat zuständig. Stand: 18.12.2017

Größe und Belegung der Grabstätten

§ 21

Grabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgräber und Reihengräber für Erwachsene haben eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,80 m. Die Tiefe des Grabes beträgt bis zur Oberkante des ersten Sarges 0,90 m. Bei mehrstelligen Gräbern soll der Abstand zwischen den Graböffnungen mindestens 0,40 m betragen. Der Abstand zum Nachbargrab soll 0,60 m betragen. Familiengräber mit mehr als einer Grabstelle besitzen die entsprechenden Mehrflächen eines einstelligen Familiengrabes.

(2) In einem Wahlgrab dürfen weitere Leichen vor Ablauf der Ruhefrist nur dann bestattet werden, wenn ein Benutzungsrecht besteht und freie Grabstellen vorhanden sind.

(3) Ist in einem Wahlgrab die Tieferlegung einer Leiche möglich, so ist sie durchzuführen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Belegungsmöglichkeiten einer Grabstätte können eingeschränkt werden, wenn wichtige Gründe dies erfordern.

(4) In einem Reihengrab darf während der Ruhefrist keine weitere Leiche oder Urne bestattet werden. Die Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist nicht zulässig. Aus einem Reihengrab kann nur in ein Wahlgrab umgebettet werden.

§ 22

Urnengräber

(1) Urnen können in eigenen Urnengräbern, in Urnennischen, in Baumgräbern, in Urnengemeinschaftsgräbern oder in sonstigen Wahlgräbern beigesetzt werden. In Kindergräbern ist die Beisetzung von Kinderurnen möglich.

(2) Mit Genehmigung der Stadt kann auch eine Beisetzung oberhalb der Erde in einem Grabmal erfolgen. In diesem Fall muss der Urnenbehälter dauerhaft und wasserdicht sein. Er ist so anzubringen, dass ein Diebstahl ausgeschlossen ist.

(3) Für die Beisetzung von Urnen in Urnenerdgräbern wird ein Grabplatz mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,50 m zur Verfügung gestellt. Urnen werden in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,60 m. In einem Urnengrab, das als Wahlgrab ausgewiesen ist, können während der Ruhefrist bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) In Baumgräbern (Einzel- und Familiengräber) sind nur Urnenbeisetzungen zulässig. Während der Ruhezeit können in einem Einzelgrab nur eine Urne und in einem Familiengrab bis zu vier Urnen bestattet werden. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein und werden in 60 cm Tiefe beigesetzt.

(5) Bei den Urnenwänden richtet sich die Anzahl der Urnen nach der Größe der Urnennische. Nach Ablauf des Benutzungsrechts an der Urnennische werden die Aschenreste in einem Urnengemeinschaftsgrab bestattet, wenn der Benutzungsberechtigte keine andere Verfügung trifft.

(6) In Urnengemeinschaftsgräbern werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstellen bei Bedarf wieder vergeben. Stand: 18.12.2017

§ 23

Kindergräber

(1) Kindergrabstätten werden für Kinder bis zu 10 Jahren ausgewiesen (2) Für die gemeinsame Bestattung von Fehlgeburten werden Fehlgeburtengräber ausgewiesen.

§ 24

Grüfte

(1) Grüfte sind ausgemauerte Grabstätten. Sie befinden sich im Hauptfriedhof und im Friedhof Achdorf. (2) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und die Bestimmungen dieser Satzung und des Bestattungsrechts nicht entgegenstehen. Die in Grüften aufgestellten Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. (3) Wird das abgelaufene Benutzungsrecht an einer Gruft nicht verlängert, so werden die dort bestatteten Leichen und Urnen bei Bedarf in Erdgrabstätten oder Gemeinschaftsgrabanlagen umgebettet, falls die Angehörigen nicht etwas anderes bestimmen.

Bestattungsvorschriften

§ 25

Allgemeines zur Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Erdgräbern bzw. Grüften und die Beisetzung von Aschenurnen. (2) In den städtischen Friedhöfen werden Bestattungen, Ausgrabungen und Umbettungen ausschließlich vom Personal der Stadt durchgeführt. Weder den Hinterbliebenen noch den beauftragten Bestattungsunternehmen oder anderen Personen ist es erlaubt, innerhalb des Friedhofsbereichs selbst Beisetzungshandlungen vorzunehmen. (3) Die Stadt kann durch Vereinbarung mit dem Träger eines im Stadtgebiet liegenden, nichtstädtischen Friedhofs Bestattungen, Ausgrabungen und Umbettungen übernehmen. Sie erhebt in diesem Fall Entgelte unter Berücksichtigung des Material- und Zeitaufwands.

§ 26

Aufbahrung in den städtischen Leichenhäusern, Verabschiedung

(1) Die städtischen Leichenhallen dienen zur Aufbahrung der Leichen, bis diese bestattet oder überführt werden sowie der Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aufbahrung von Leichen erfolgt bei geschlossenen Särgen. Sie werden grundsätzlich in Kühlvitrinen aufgebahrt. Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt dies aus hygienischen Gründen angeordnet hat. Stand: 18.12.2017

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen und Sargausstattungen sowie für die Bekleidung von Leichen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes - BestV – in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(4) Auf Wunsch der Angehörigen ist eine Verabschiedung bei geöffnetem Sarg möglich. Die Genehmigung dazu kann erteilt werden, wenn der Verstorbene nicht an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat und der Zustand der Leiche dies zulässt.

(5) Zu den Aufbahrungsräumen haben nur die zuständigen Bediensteten der Stadt Zutritt. Das zusätzliche Aufstellen von Kerzen und Leuchten in den Aufbahrungsräumen und Aussegnungshallen ist nicht gestattet.

(6) Das Fotografieren und Filmen aufgebahrter Leichen bedarf der Erlaubnis der Stadt. Sie wird nur erteilt, wenn das Einverständnis desjenigen, der die Bestattung beantragt hat, vorliegt und die Angehörigen nicht widersprechen.

§ 27

Trauerfeier

(1) Vor der Bestattung einer Leiche findet auf Wunsch des Auftraggebers in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier bei geschlossenem Sarg statt. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Den Zeitpunkt der Trauerfeier bestimmt die Stadt. Wünschen der Auftraggeber wird soweit wie möglich entsprochen. Trauerfeiern können nur während der üblichen Dienstzeiten des Bestattungsamtes abgehalten werden.

(3) Das Fotografieren oder Filmen sowie das Herstellen von Tonaufnahmen von Trauerfeiern oder vom Leichenzug ist nur mit Zustimmung der Stadt erlaubt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse besteht. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten verboten. Die von der Stadt erteilten Auflagen sind genauestens zu beachten.

(4) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen oder weltanschaulichen Feier, so sind in der Aussegnungshalle nur die Ansprachen und musikalischen Darbietungen erlaubt, die zum Zeremoniell gehören. Nachrufe und Kranzniederlegungen sind nur bei der Grabstätte zulässig.

§ 28

Bestattung

(1) Die Stadt regelt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bzw. dem beauftragten Bestattungsunternehmen alle Einzelheiten der Bestattung. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Arbeiten an der Grabstätte wie z. B. das Entfernen der Pflanzen, der Grabeinfassung oder sonstiger Gegenstände hat der Auftraggeber rechtzeitig vor Öffnung der Grabstätte selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für das umgehende Entfernen des Grabdenkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Werden ein nicht mehr standsicheres Denkmal oder sonstige Grabeinrichtungen nicht rechtzeitig entfernt, ist die Stadt berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden.

(3) Nach der Bestattung sorgt das Bestattungsamt für die zeitgerechte Entfernung des verwelkten Grabschmucks und für die erstmalige Anlage des Grabbeets. Gebühren werden nicht erstattet, wenn der Auftraggeber selbst diese Arbeiten vornimmt. Stand: 18.12.2017

§29

Leichenöffnungen

Leichenöffnungen können nur in den hierfür vorgesehenen Räumen des Nordfriedhofs vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder eines schriftlichen Antrags der nächsten Angehörigen.

§ 30

Ausgrabungen, Umbettungen

(1) Ausgrabungen und Umbettungen werden auf Antrag des Grabbenutzungsberechtigten bzw. der Angehörigen vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gesundheitsbehörde keine Einwände erhebt. Ausgrabungen werden grundsätzlich nur während der Zeit von Oktober bis März durchgeführt. Angehörige und Zuschauer dürfen bei der Ausgrabung nicht anwesend sein.

(2) Wir der Sarg bei einer Ausgrabung beschädigt, so sind Leichen oder Leichenteile vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

(3) Für die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sowie für den Ersatz von unvermeidbaren Schäden, die an Grabstätten und Anlagen durch die Ausgrabung entstehen, hat der Antragsteller aufzukommen.

§ 31

Ruhefristen

(1) Die Ruhefristen für Sargbestattungen betragen auf dem Hauptfriedhof, im Friedhof Achdorf und im Friedhof Auloh

a) für Erwachsene 10 Jahre,

b) für Kinder bis zu 2 Jahre 3 Jahre,

c) für Kinder von 2 - 10 Jahre 5 Jahre,

auf dem Nordfriedhof

a) für Erwachsene 15 Jahre,

b) für Kinder bis zu 2 Jahre 5 Jahre,

c) für Kinder von 2 - 10 Jahren 8 Jahre,

(2) Für Urnen gelten die Fristen des Absatzes 1 maximal jedoch 10 Jahre.

(3) Bei Bestattungen in einer Gruft beträgt die Ruhefrist 30 Jahre.

§ 32

Bestattungen während der laufenden Ruhefristen

(1) Während der laufenden Ruhefrist sind in einer Grabstelle eines Wahlgrabes nur zwei Sargbestattungen übereinander zulässig.

(2) In einem Urnenerdgrab dürfen während der Ruhefrist bis zu vier Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. Bei einer Urnennische richtet sich die Anzahl der Urnen nach der jeweiligen Größe der Urnennische.

In Wahlgräbern für Erwachsene dürfen zusätzlich zu den Sargbestattungen auch Urnen beigesetzt werden. Stand: 18.12.2017

Sonstige Bestimmungen

§ 33

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe der Stadt Landshut sind während der festgesetzten und an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den allgemeinen Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann die städtischen Friedhöfe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine bestimmte Zeit ganz oder zum Teil sperren.

§ 34

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Besucher müssen sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend benehmen. Sie haben sich ferner so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Insbesondere ist es nicht erlaubt:

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),

b) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige Dienste anzubieten oder auszuführen, Werbung irgendwelcher Art zu betreiben oder Spenden zu sammeln,

c) die Friedhofsanlagen und Gebäude sowie Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen,

d) Friedhofsflächen als Kinderspielplatz zu benützen,

e) Handwerkszeug, Gefäße und Gießkannen hinter Grabmalen oder in Hecken und Sträuchern aufzubewahren,

f) sich außerhalb der Öffnungszeiten auf den Friedhöfen aufzuhalten,

g) Film- Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere von Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. über das Internet), außer zu privaten Zwecken. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Landshut auf Antrag.

§ 35

Befahren der Friedhofswege

(1) Das Befahren der Wege und Plätze mit Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Handwagen und Rollstühle sowie die Fahrzeuge des Bestattungsamts. Fahrräder dürfen innerhalb des Friedhofs nur geschoben werden.

(2) Für Inhaber von Berechtigungsscheinen, denen gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen gestattet ist, gilt ' 36 der Satzung.

§ 36

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Stadt in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung gestatten. Stand: 18.12.2017

(2) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweiges erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. Sie ist von den Gewerbetreibenden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlagen vorzuweisen. Die Zulassung wird für höchstens 3 Jahre ausgestellt. (4) Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthalten und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Leichen- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. (5) Das Verfahren kann – auch in elektronischer Form – über eine einheitliche Stelle (Art. 71 a BayVwVfG) abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Art. 42 a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 BayVwVfG gelten entsprechend. Erfolgt innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (7) Den Gewerbetreibenden ist es untersagt,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten vorzunehmen,

b) Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der Besuchszeiten Arbeiten zu verrichten,

c) Leidtragenden oder Besuchern in den Friedhöfen ohne Aufforderung Angebote zur Erlangung von Aufträgen zu machen,

d) Geräte, Pflanzkübel, Dekorationen und ähnliche Gegenstände auf Nachbargrabstätten abzustellen,

e) Reinigungs- oder Ausbesserungsarbeiten an Grabmälern oder sonstigen Grabeinrichtungen innerhalb des Friedhofs vorzunehmen, wenn ein Transport in die Werkstatt möglich ist. Stand: 18.12.2017

(8) Das Befahren der Friedhofswege und -plätze ist nicht erlaubt. Fahrzeuge sind außerhalb des Friedhofs bzw. auf den zugewiesenen Plätzen abzustellen. In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag das Befahren befestigter Wege zulassen, wenn die Fahrzeuge dafür geeignet sind und die beabsichtigten Arbeiten den Einsatz schwerer Geräte erfordern. Die Wege innerhalb der Grabfelder sowie die unbefestigten Wege und die Rasenflächen dürfen nicht befahren werden. Aus zwingenden Gründen kann das Befahren der Friedhofswege ganz oder teilweise untersagt werden.

(9) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Abschluss ihrer Arbeiten die Arbeitsstätte und deren Umgebung wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Angefallener Erd- und Pflanzenabraum sowie Bauschutt und sonstige Materialien sind zu entfernen.

Vorübergehend abgeräumte Grabmäler, Platten, Einfassungen und dgl. dürfen nicht innerhalb der Grabfelder gelagert werden.

§ 37 Friedhofsaufsicht

Die Aufsicht in den Friedhöfen obliegt dem zuständigen Personal der Stadt. Ihren berechtigten Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die den aufgrund des Bestattungsrechts ergehenden Anweisungen nicht Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.

§ 38 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte verloren.

(2) Die Stadt kann eine Außerdienststellung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Nutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind.

(3) Die Stadt kann eine Entwidmung vornehmen, soweit keine Nutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, sind den jeweiligen Grabrechtsinhabern für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Sterbefalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt kostenfrei wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Gräber hergerichtet. Die Ersatzgräber werden Gegenstand des Benutzungsrechts.

§ 39 Haftung

Die Stadt Landshut haftet nicht für Diebstähle von Privateigentum, für Schäden, die durch Dritte oder infolge höherer Gewalt oder durch Tiere entstehen. Stand: 18.12.2017

Im Übrigen haftet die Stadt nicht für Schäden, die durch die satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Einrichtungen und Anlagen entstehen.

Die Stadt haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten herbeigeführt werden.

§ 40

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Landshut kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 41

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Bestimmungen des § 27 Friedhofssatzung über das Verhalten bei Trauerfeiern zuwiderhandelt,

b) den Bestimmungen des § 34 Friedhofssatzung über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,

c) den Bestimmungen des § 35 Friedhofssatzung über das Befahren der Friedhofswege zuwiderhandelt,

d) den Bestimmungen des § 36 Friedhofssatzung über gewerbliche Arbeiten an den städt. Friedhöfen zuwiderhandelt.

(2) Mit einer Geldbuße kann außerdem belegt werden, wer

a) den Bestimmungen der § 9 sowie 20 bis 24 Grabmal- und Grabpflegeordnung über die Gestaltung der Grabstätten sowie deren Pflege und Instandhaltung zuwiderhandelt,

b) entgegen den Bestimmungen der § 12 und 13 Grabmalordnung Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder ändert oder die getroffenen Anordnungen nicht befolgt,

c) den Bestimmungen des § 17 Grabmalordnung über die Verkehrssicherheit von Grabmälern zuwiderhandelt.

§ 42

Übergangsvorschriften

Bestehende Grabbenutzungsrechte und erteilte Genehmigungen behalten auch nach Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

Grabmal- und Grabpflegeordnung der Stadt Landshut (Anhang zu § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung), Stand 18.12.2017

Stand: 18.12.2017 Grabmal- und Grabpflegeordnung der Stadt Landshut Anhang zu § 7 Abs. 2 der Satzung der Stadt Landshut über die Benützung ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Bei der Ausgestaltung der Grabstätten ist auf die Würde des Ortes, die Eigenart der Umgebung des Grabes, auf das gesamte Gepräge des Friedhofs und des Friedhofsteils Rücksicht zu nehmen. Die Stadt ist berechtigt, im Einzelfall entsprechende Anordnungen zu treffen.

§ 2 – Einordnungsgebot

Grabmale und Grabstätten sind unbeschadet der besonderen Anforderungen so zu gestalten, dass sie sich in ihre Umgebung einordnen. Sie dürfen den Friedhof nicht verunstalten und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Toten gedenken zu stören.

Ärgerniserregende Inschriften dürfen auf den Grabmalen nicht angebracht werden.

Errichtung und Gestaltung von Grabmalen

§ 3 – Grabmal

Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die als dauerndes Mal auf oder an einem Grab angebracht werden. Darunter fallen insbesondere stehende oder liegende Grabmale aus Stein, Metall oder Holz sowie Grabkreuze aus diesen Materialien. Weiterhin gehören dazu Namenstafeln, Wandtafeln und Wandverkleidungen sowie sonstige architektonische Überbauten.

§ 4 – Auswahlmöglichkeit

(1) Für die einzelnen Abteilungen der städt. Friedhöfe gelten verschiedene Gestaltungsvorschriften. Beim Erwerb eines Wahlgrabes besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Bestattung erfolgen soll.

(2) Mit der Auswahl des Grabplatzes unterwirft sich der Bewerber den für den gewünschten Grabplatz geltenden Gestaltungsvorschriften.

§ 5 – Gräber in Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1)Als Bereich ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden ausgewiesen:

a) im Hauptfriedhof die Abteilungen 01-22

b) im Friedhof Achdorf die Abteilungen 01-12 Stand: 18.12.2017

c) im Nordfriedhof die Abteilung 42

(2)In dieser Abteilung unterliegen die Grabmale in Material, Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, sofern sie die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigen und auf die Umgebung und die Gesamtanlage gebührend Rücksicht nehmen. Die vorgeschriebenen Grabmalhöchstmaße nach § 6 Abs. 2 a sind jedoch einzuhalten.

§ 6 – Gräber in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1)Als Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften gelten alle Bereiche der städt. Friedhöfe, die nicht als Abteilung ohne oder als Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind.

(2)Für die Grabmale in diesen Abteilungen gelten folgende Höchstmaße:

a) Wahlgräber und Reihengräber für Erwachsene: Stehendes Grabmal: Höhe: 1,30 m Breite und Mindeststärke: einstellig: 0,70 m 14 cm zweistellig: 1,40 m 16 cm ab 3 Stellen: 1,90 m 20 cm

Liegendes Grabmal Länge: 1,50 m Breite: einstellig: 0,70 m zweistellig: 1,20 m ab 3 Stellen: 1,70 m

In den alten Teilen des Hauptfriedhofs (Abt. 1 - 22) und des Friedhofs Achdorf (Abt. 1 - 12) gelten wegen der beengten Platzverhältnisse für mehrstellige Erwachsenengräber abweichend von Buchst. a folgende Höchstmaße:

Stehendes Grabmal Höhe: 1,30 m Breite und Mindeststärke: zweistellig: 1,20 m 16 cm ab 3 Stellen: 1,40 m 16 cm

Liegendes Grabmal Länge: 1,50 m Breite: zweistellig: 1,00 m ab 3 Stellen: 1,40 m

b) Wahlgräber und Reihengräber für Urnen: Stehendes Grabmal: Höhe: 1,00 m Mindeststärke Breite: 0,50 m 14 cm

Liegendes Grabmal: Stand: 18.12.2017

Länge: 0,80 m Breite: 0,50 m

c) Wahlgräber und Reihengräber für Kinder bis zu 10 Jahren: Stehendes Grabmal: Höhe: 1,00 m Mindeststärke Breite: 0,50 m 14 cm

Liegendes Grabmal: Länge: 0,80 m Breite: 0,50 m

(3)Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Errichtung eines künstlerisch wertvollen Grabmals dies rechtfertigt. Das Grabmal muss sich in seine Umgebung einfügen und darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigen.

§ 7 – Gräber in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)In allen Bereichen mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nur Grabmale errichtet werden, die künstlerischen Wert besitzen und allseits handwerksgerecht hergestellt und bearbeitet wurden. Dies gilt auch für Grabkreuze aus Metall sowie für die Grabmale, die an den Wandgräbern dieser Abteilungen angebracht sind. Felsen, Findlinge, geschliffene, gespaltene, sandgestrahlte oder sonstige maschinell hergestellte Oberflächen sind nicht gestattet.

(2)In den städtischen Friedhöfen gelten für folgende Bereiche besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Hauptfriedhof: Im Feld B - Waldteil - werden die Maße für die Grabmale und die Grabstätten von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Einordnungsgebots nach § 2 festgesetzt.

b) Nordfriedhof St. Michael: Im Nordfriedhof gelten für folgende Bereiche besondere Gestaltungsvorschriften:

Abt. 10 Reihe 01 - 09 Abt. 13 Reihe 01 - 04 Abt. 11 Reihe 01 - 08 Abt. 14 Reihe 06 - 08 Abt. 12 Reihe 14 Abt. 32

Für die Grabmale in diesen Bereichen gelten die in § 6 zugelassenen Höchstmaße. Bei stehenden Grabmalen wird abweichend eine Höhe von bis zu 1,60 m zugelassen.

§ 8 – Gestaltung der Wand- und Nischengräber

(1)Die Gestaltung der Wandabschnitte bei Wand- und Nischengräbern ist unter Berücksichtigung des Einordnungsgebots vorzunehmen. Zugelassen ist das Verputzen, das Anbringen von Namenstafeln oder Grabmalen sowie das Verkleiden des Wandabschnitts. Stand: 18.12.2017

Die Mauerabschnitte sind möglichst einheitlich zu gestalten. Renovierungen sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien vorzunehmen. Unverputztes (geschlämmtes) Mauerwerk darf nicht verputzt werden. Für das Ausmalen der Wandgräber dürfen nur gedeckte Farben verwendet werden.

Die Gestaltung wird von Fall zu Fall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegt.

(2)Im alten Teil des Hauptfriedhofs ist in besonderem Maße auf die Gliederung und die architektonischen Besonderheiten der Friedhofsmauern und der bestehenden Grabmale zu achten. Erhaltenswerte und denkmalgeschützte Wandgräber dürfen nicht verändert werden.

(3)Grabmale in Wandnischen dürfen weder über die Mauer noch über den zugewiesenen Mauerabschnitt hinausreichen. Die Maße für die Grabmale sowie die Grabbeete werden von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Einordnungsgebots und der gegebenen Möglichkeiten festgesetzt.

(4)Für die Instandhaltung des gesamten zugeteilten Mauerabschnitts ist der Benutzungs-berechtigte verantwortlich.

§ 9 – Material und Gestaltung der Grabmale

(1)Als Werkstoff für Grabmale werden alle Natursteine, sowie Holz, Glas und Metall zugelassen. Insbesondere bei Metall und Glas können bei Genehmigung des Grabmales besondere Anforderungen an die Sicherheit, z.B. Bruchsicherheit bei Glas oder Anforderungen wegen Verletzungsgefahr bei Grabkreuzteilen, gestellt werden.

(2)Liegesteine und Grabplatten zur Vereinfachung der Grabpflege sind in Ergänzung bzw. Kombination mit stehenden Grabmalen aus Stein, Metall und Holz auch in reinen Stehsteinreihen und -abteilungen sowie im Waldfriedhof zulässig.

(3)Grabmale, die aus verschiedenen Teilen bestehen, sind aus einheitlichem Material herzustellen. Die Stadt kann unter Berücksichtigung des Einordnungsgebotes Ausnahmen zulassen, wenn die besondere künstliche Gestaltung des Grabmals dies zulässt.

(4)Grabmale einstelliger Gräber sind ohne Sockel aufzustellen. Bei mehrstelligen Gräbern darf der Sockel eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten. Diese Einschränkung gilt nicht für die Sockel der Grabkreuze aus Metall. An der Schmalseite des Grabmals ist die Grabnummer anzubringen. Der Name des Herstellers kann in unauffälliger Weise angefügt werden.

(5)Nicht zugelassen werden:

a) Grabmale, von denen eine erhöhte Unfallgefahr für Friedhofsarbeiter und -besucher ausgeht,

b) Grabmale aus verputztem oder unverputztem Mauerwerk,

c) Schriften, Symbole und Ornamente in auffälliger Form, Gestaltung oder Anordnung,

d) Gegenstände, welche gegen die Würde und Eigenart des Friedhofs oder eines Friedhofsteils verstoßen. Stand: 18.12.2017

§ 10 – Sonderbestimmungen für Grüfte

(1)Gruftanlagen müssen in Beton, Stahlbeton oder Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind wasserdicht zu glätten. Im Boden ist ein Sickerloch anzubringen. Im übrigen gelten die baurechtlichen Vorschriften.

(2)Sichtbare Verschlussplatten sind aus Naturstein herzustellen.

§ 11 – Sonderbestimmungen für Urnennischen

und Urnengemeinschaftsgräber

(1)Die einheitliche Gestaltung der Urnennischenanlagen darf nicht verändert werden. Die Beschaffung der Verschlussplatten wird ausschließlich von der Stadt vorgenommen.

Die Beschriftung ist vom Benutzungsberechtigten in Auftrag zu geben. Die Inschrift umfasst lediglich den Vor- und Zunamen der verstorbenen Person sowie deren Geburts- und Sterbejahr. Die Größe und Art der Schrift richtet sich nach den vorgegebenen Mustern.

(2)Die Anschaffung der Namenstafeln für die Urnengemeinschaftsgräber sowie deren Beschriftung werden von der Stadt veranlasst.

§ 11 a

Sonderbestimmung für Baumgräber

(1)Die für Baumgräber ausgewiesenen Abteilungen werden als durchgehende Rasenfläche ge-staltet. Ein Grabbeet sowie Blumen- oder sonstige Anpflanzungen, Laternen, Weihwasserbehälter und sonstige Gegenstände sind nicht gestattet. Die Anlage und Pflege des Rasens sowie die Pflege des Baumes und eine etwa notwendige Ersatzpflanzung obliegen der Stadt und sind mit den Grabbenutzungsgebühren abgegolten.

(2)Als Grabmale sind nur Naturliegesteine mit maximal 30 x 30 x 30 cm bei Einzelbaumgräbern und 50 x 50 x 50 cm bei Familienbaumgräbern gestattet. Ihre Anschaffung und Beschriftung mit Name, Geburts- und Sterbedatum veranlasst der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten.

(3)In der Urnenbaumabteilung 44 am Nordfriedhof sind nur bodenebene Grabplatten, bei Einzelbaumgräbern im Format 30x30 cm und bei Familienbaumgräbern im Format 50x50 cm, zulässig. Die Platten sind in der Stärke so zu wählen und einzubauen, dass sie nicht kippen können und plan aufliegen. Die Schrift ist einzuschlagen. Aufgesetzte Schriften sind nicht zulässig. Anlässlich von Bestattungen abgelegter Grabschmuck ist binnen drei Wochen nach Beisetzung zu entfernen.

§ 12 – Genehmigungspflicht

Die Errichtung, Veränderung oder das Versetzen sowie die Erneuerung von Grabmalen, Platten, Namenstafeln oder Einfassungen sowie sonstiger baulicher Anlagen bedarf der Genehmigung der Stadt. Dies gilt auch für die Neugestaltung sowie für alle Änderungen an den Wand- und Nischengräbern. Stand: 18.12.2017

§ 13 – Genehmigungsverfahren

(1)Für die Genehmigung ist die Stadt zuständig. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Ausführung der Grabmale, Einfassungen usw. darf nur im Rahmen des Genehmigungsbescheides erfolgen.

(2)Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Grabmalordnung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind.

(3)Der Antrag auf Genehmigung ist vom Grabbenutzungsberechtigten bzw. Auftraggeber und von der ausführenden Firma zu unterzeichnen.

(4)Mit dem Genehmigungsantrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung einzureichen. Aus ihr müssen die genauen Maße, Ansicht und Grundriss, Material und Art der Bearbeitung sowie die Schriftart ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle anzufertigen. Der Antrag auf Genehmigung enthält insbesondere auch eine Einzeichnung hinsichtlich der verwendeten Dübel und deren Einbindung.

(5)Die Genehmigungsverfügung samt Zeichnung und das fertige Grabmal müssen der Stadt vor Beginn der Arbeiten im Friedhof unaufgefordert vorgezeigt werden. Die prüft, ob das Grabmal den Bedingungen der Genehmigungsverfügung entspricht. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten im Friedhof nicht begonnen werden.

(6)Die erfolgte Aufstellung des Grabmales ist der Stadt Landshut anzuzeigen. Gleichzeitig erklärt der ausführende Steinmetz mit dieser Anzeige die nach den anerkannten Regeln des Handwerks erfolgte Aufstellung und bescheinigt die Standsicherheit.

§ 13a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung schlimmster Folgen der Kinderarbeit (BGBl. 2001, S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 14 – Geschützte Grabmale

(1)Künstlerisch, geschichtlich oder ortsgeschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dem Grabbenutzungsberechtigten bekannt gegeben.

(2)Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie auch nach Ablauf des Grabbenutzungsrechts weder entfernt noch abgeändert werden, da dies im öffentlichen Interesse für geboten erscheint. Für die Stand: 18.12.2017

Erteilung dieser Genehmigung ist der Kultursenat der Stadt zuständig. Wird die Genehmigung versagt, hat die Stadt Landshut eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 15 – Provisorien

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal soll bis zu dessen Errichtung ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden, das als Mindestbeschriftung Vor- und Zuname des zuletzt Bestatteten aufweist. Unansehnlich gewordene oder nicht mehr lesbare Provisorien können durch die Stadt ersatzlos entfernt werden. Die Aufstellung eines Provisoriums bedarf keiner Genehmigung.

§ 16 – Wiedererrichtung und Wiederverwendung

von Grabmalen

(1)Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabeinrichtungen, die wegen der Öffnung eines Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem bisherigen Platz stehen, müssen binnen 6 Monaten wieder ordnungsgemäß aufgestellt werden. In der Zwischenzeit sind das Grabmal und die sonstigen Teile aus dem Friedhof zu entfernen oder an einem von der Stadt bestimmten Platz zu lagern.

(2)Grabmale und Einfassungen dürfen an einem neuen Grabplatz nur dann wieder verwendet werden, wenn sie den Genehmigungsanforderungen dieses Grabplatzes entsprechen. Hierzu ist ein Antrag auf Genehmigung erforderlich.

§ 17 – Verkehrssicherheit der Grabmale

(1)Der Grabbenutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte, ist verpflichtet, die Grabmale sowie die sonstigen Grabeinrichtungen und baulichen Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sobald deren Sicherheit gefährdet erscheint, hat er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Die Stadt prüft die stehenden Grabmale einmal jährlich gemäß den Richtlinien des BIV auf Standsicherheit.

(2)Der Grabbenutzungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge seines Verschuldens zugefügt wird. Die Stadt kann die Anweisung erteilen, Grabmale oder sonstige Teile, von denen eine Gefahr ausgeht, innerhalb einer bestimmten Frist entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen zu lassen. Liegt eine besondere Gefährdung vor, so ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder sonstige Teile auf Kosten des Verpflichteten zu entfernen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Dies gilt auch, wenn dieser den Aufforderungen des Bestattungsamtes nicht fristgerecht nachkommt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, abgeräumte Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen aufzubewahren.

(3)Grabmale, deren Standsicherheit gefährdet ist, sind vor der Öffnung des Grabes zu entfernen. Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten veranlassen, wenn dieser das Grabmal nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt.

(4)Nicht standfeste Grabmale der Nachbargräber sind ebenfalls zu entfernen, wenn das Ausheben eines Grabes durch sie gefährdet wird. Stand: 18.12.2017

§ 18 – Grabmalfundamente

(1)Stehende Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks(Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und zu verdübeln. Die erforderlichen Arbeiten dürfen nur von den auf den städt. Friedhöfen zugelassenen Steinmetzbetrieben vorgenommen werden.

(2)Die Herstellung und Instandhaltung der Grabmalfundamente obliegt der Stadt. Die Stadt kann diese Arbeiten vertraglich einem Fachbetrieb übertragen. In diesem Fall übernimmt es die Aufsichtspflicht.

(3)Wird ein Grabmalfundament in Anspruch genommen, so ist dafür eine Fundamentbenutzungsgebühr zu entrichten. Die Kosten für das Entfernen und das Wiederaufstellen eines Grabmals trägt ohne Rücksicht auf den Grund dieser Maßnahme der Grabbenutzungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte.

(4)Bei der Aufstellung der Grabmale sind die Fluchtlinien einzuhalten. Als Fluchtlinie gilt grundsätzlich die Rückseite der Grabmale. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Einordnungsgebots erforderlich ist.

§ 19 – Größe der Grabstätten

(1)Bei der Anlage eines Grabes ist das festgelegte Grabmaß einzuhalten. Dabei dürfen die Gräber einschließlich der Bepflanzung oder Einfassung folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

a) Grabstätten für Erwachsene Länge einschl. Grabmal: 1,70 m Breite: 1 - stellig 0,80 m 2 - stellig 1,40 m ab 3 Stellen 1,90 m

In den alten Teilen des Hauptfriedhofs (Abt. 1 - 22) und des Friedhofs Achdorf (Abt. 1 - 12) gelten wegen der beengten Platzverhältnisse für mehrstellige Erwachsenengräber abweichend folgende Höchstmaße: Länge einschl. Grabmal: 1,70 m Breite: 2 - stellig 1,20 m ab 3 Stellen 1,70 m

b) Urnengräber Länge einschl. Grabmal: 1,00 m Breite: 0,50 m

c) Gräber für Kinder bis zu 10 Jahren Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m

(2)Bei Liegesteinen stehen am Kopfende zusätzlich 20 cm zur Verfügung, die für eine Anpflanzung oder für einen Sockel genutzt werden können. Die Grabgrößen nach Abs. 1 dürfen dadurch nicht überschritten werden. Stand: 18.12.2017

(3)Die Größe der Wand- und Nischengräber sowie sämtlicher Gräber im Feld B (Waldteil) des Hauptfriedhofs richtet sich nach den gegebenen Verhältnissen.

(4)Die Stadt kann andere Grabmaße vorschreiben, wenn dies aus gestalterischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für die alten Teile des Hauptfriedhofs und des Friedhofs Achdorf.

§ 20 – Grabeinfassungen

(1)Grabeinfassungen müssen der Grabstätte angepasst sein. Sie dürfen die Nachbargrabstätten, die Wege und das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigen.

(2)Pflanzliche Grabeinfassungen und Einfassungen aus Stein und Metall sind ohne Rücksicht auf die Lage der Grabstätte in allen Friedhöfen und für alle Grabstätten zugelassen. Die Grabmaße nach § 19 dürfen durch die Einfassungen nicht überschritten werden.

Einfassungen aus anderen Materialien, insbesondere aus Holz oder Kunststoff oder mittels Aneinanderreihen von Gegenständen sind unzulässig.

§ 21 – Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1)Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der letzten Beerdigung in einer würdigen Weise gärtnerisch anzulegen. Sie ist bis zum Ablauf des Benutzungsrechts bzw. bis zum Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern stets in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Verwelkte Kränze, Blumen oder sonstiger unbrauchbarer Grabschmuck sind zu entfernen. Verunkrautungen sind zu entfernen.

Die Stadt kann unansehnlich gewordenen Grabschmuck abräumen.

Geräte für die Grabpflege, Gefäße jeder Art, Plastiktüten und sonstige Materialien dürfen nicht auf dem Grab, hinter dem Grabmal oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Gegenstände ersatzlos zu entfernen.

Für die Gestaltung und die ausreichende Pflege ist der Benutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte, verantwortlich. Auf die Verwendung von Pestiziden und Fungiziden soll verzichtet werden.

(2)Der Grabbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Benutzungsrechts ein Grabmal zu errichten. Es muss mindestens mit dem Familiennamen des Verstorbenen versehen sein. Die Inschrift ist stets in lesbarem Zustand zu halten. Bei Reihengräbern ist der Verfügungsberechtigte für die Errichtung des Grabmals zuständig.

(3)Auf die gärtnerische Anlage des Grabbeetes kann verzichtet werden, wenn der Grabnutzer die Grabstelle als sog. pflegefreie Grabstelle führen will. Dies ist jedoch erst nach Errichtung des Grabmales möglich. Die Gestaltung der Fläche (Gras oder Riesel) richtet sich nach dem Charakter der jeweiligen Grababteilung. Stand: 18.12.2017

§ 22 – Bepflanzung der Grabstätten

(1)Zur Bepflanzung von Gräbern dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber sowie die Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2)Pflanzen, deren Früchte oder sonstige Teile genießbar sind, dürfen nicht gepflanzt werden.

(3)Gehölze dürfen auf ein Grab nur dann gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiten wird.

(4)Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestattungsamtes.

(5) Die Stadt kann verlangen, dass Anpflanzungen, die nicht dem Einordnungsgebot oder den Bestimmungen entsprechen, zurückgeschnitten oder entfernt werden. Störende oder nicht vorschriftsmäßige Anpflanzungen, die trotz Aufforderung nicht fristgerecht entfernt werden, werden von der Stadt kostenpflichtig und ohne Entschädigung abgeräumt.

§ 23 – Gestaltung der Fläche zwischen den Gräbern

(1)Es ist nicht gestattet, den Bereich um das Grab mit Platten zu belegen, zu pflastern, auf andere Weise zu befestigen oder mit Sand und Kies zu bestreuen. Die Verwendung von Splitt ist nur gem. Abs. 2 zulässig.

(2)Das Bestreuen der Flächen zwischen den Gräbern mit hellem Splitt ist nur in den Bereichen gemäß § 5 Abs. 1 erlaubt. Das Bestreuen mit dunklem Splitt ist nur in den Abteilungen 23 mit 32 von Feld B (Waldteil des Hauptfriedhofs) erlaubt.

§ 24 – Unerlaubter Grabschmuck

(1)Es ist nicht erlaubt

a) Grabschmuck zu verwenden, von dem eine Gefahr ausgeht oder der die Würde des Friedhofs beeinträchtigt,

b) an den Urnennischen Blumenschmuck, Kerzen oder sonstige Gegenstände zu befestigen,

c) die Gräber mit Folien oder Netzen abzudecken.

(2)Nicht erlaubter Grabschmuck, der trotz Aufforderung nicht entfernt wird, wird von der Stadt ohne Entschädigung abgeräumt.

§ 25 – Gemeinschaftsgrabanlagen

Auf den Kriegsgräberanlagen und auf den Urnengemeinschaftsgräbern darf zusätzlicher Grabschmuck nur in Form von Schnittblumen in Vasen, Blumenschalen oder kleinen Blumengebinden angebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die bestehende Bepflanzung nicht beeinträchtigt oder zerstört wird.

Die Instandhaltung dieser Grabstätten obliegt der Stadt. Stand: 18.12.2017

Sonstige Bestimmungen

§ 26 – Abfallentsorgung, Bänke

(1)Friedhofsabfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behälter geworfen werden. Die Trennung von kompostierbarem und verbrennbarem Material ist zu beachten.

(2)Bänke oder andere Sitzgelegenheiten dürfen nur an geeigneten Plätzen und nur mit Genehmigung der Stadt aufgestellt werden. Auf die Genehmigung besteht kein Anspruch. Sie ist stets widerruflich.

§ 27 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für unvermeidbare Beschädigungen des Grabmals, der Einfassung, der Pflanzen oder sonstiger Grabeinrichtungen, die anlässlich der Öffnung eines Grabes oder auf Grund anderer notwendiger Arbeiten an Grabstätten verursacht werden. Die Stadt haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten entstehen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Landshut?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Landshut mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 84xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Landshut anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Landshut
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 157 € (Urne) bzw. 559 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Teil der Grundgebühr (Sarg 1.208 €; Urne 651 €/689 €), nicht einzeln abrufbar
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Landshut (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bestandteil der Bestattungs-Grundgebühr; inkl. Trauerfeier und Hallenschmuck
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Landshut:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €