Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
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c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. (3) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gilt § 2 Abs. 3 Ziffer 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 50 € b) für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung 20 € c) für die Benutzung des Sezierraums je angefangener Tag incl. aller Nebenkosten 200 € d) für die Benutzung der Trauerhalle incl. aller Nebenkosten (ohne Organist) 230 €
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§ 6 Paragraph 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
-
in einer Reihengrabstätte 680 €
-
in einer Reihenwahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 680 €
bb) jede weitere Bestattung 1280 €
- in einer Erdrasengrabstätte 680 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
-
in einer Reihengrabstätte 150 €
-
in einer Reihenwahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 150 €
bb) jede weitere Bestattung 300 €
- in einer Erdrasengrabstätte 150 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 320 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 320 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 320 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 320 €
e) in einer Urnenrasengrabstätte 320 €
f) in einer Urnenbaumgrabstätte 320 €
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(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Transport der Urne sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnennische folgende Gebühren erhoben: a) Erstbeisetzung 720 € b) Zweitbeisetzung 220 € (4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung werden folgende Zuschläge berechnet: a) für Bestattungen in einem Reihengrab, Erdrasengrab / Beisetzung in einem Urnenreihengrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab auf Antrag an Samstagen die doppelte Gebühr; b) für Trauerfeiern auf Antrag an Samstagen zuzüglich 30% Aufschlag; c) für Beisetzungen von Urnen in einer Urnennische auf Antrag an Samstagen zuzüglich 10 % Aufschlag; (5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben
(1) Umbettung einer Leiche a) innerhalb desselben Friedhofs nach Aufwand b) nach einem anderen Friedhof
- innerhalb der Gemeinde nach Aufwand
- in eine andere Stadt/Gemeinde nach Aufwand (2) Für die Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb desselben Friedhofs nach Aufwand b) nach einem anderen Friedhof
- innerhalb der Gemeinde nach Aufwand
- in eine andere Stadt/Gemeinde nach Aufwand c) aus einer Urnenwand 125 €
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§ 8 a Überleitung
Erwerb von Nutzungsrechten
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab / Erdrasengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 150 €
b) Reihengrab / Erdrasengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 450 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte/ einer anonymen Urnengrabstätte werden erhoben: 190 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte werden erhoben: 300 €
(4) Für die Überlassung einer Urnennische werden erhoben: 200 €
(5) Für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte werden erhoben: 300 €
§ 8a Überleitung
Bei kostenfreiem Erwerb von Nutzungsrechten vor dem 30.08.2008 werden für die erste Folgebelegung (§16 Abs.3 und § 23 Abs.6 der Friedhofsordnung) nach diesem Datum, die zu einer Verlängerung der Ruhefrist führt, pro Jahr der verlängerten Ruhefrist 18, - € erhoben.
§ 9 Paragraph 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.200 €
b) Für jede weitere Grabstelle je 1.200 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: 500 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 23, 24 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 30 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 12,50 €
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(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
-
bei Reihengrabstätten 410 €
-
bei Kindergrabstätten 300 €
-
bei Urnenreihengrabstätten 300 €
-
bei Urnenrasengrabstätten 120 €
-
bei Erdrasengrabstätten 150 €
b) Für die Beseitigung von Aschenresten 125 €
(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(3) Für die Räumung der Grabstätte, die vor dem 30.08.2008 aufgestellt wurde, werden die Grabräumungsgebühren bei der ersten Folgebelegung nach diesem Datum fällig und erhoben. Findet eine solche Folgebelegung nicht statt, entstehen die Gebühren nach erfolgter Abräumung.
(4) Bei erbrachtem Nachweis über die Verrottbarkeit der Urne entfällt die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe b.
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
-
einmalig 25 €
-
für die Dauer von 1 Jahr 100 €
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b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 100 € c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 50 € d) Erteilung einer Erlaubnis zur Beschriftung einer Urnennische 20 € (2) Erteilung einer Erlaubnis zur Beisetzung derjenigen Verstorbenen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 2 Ziffern 1 – 4 Friedhofsordnung genannten Personenkreis gehörten 10 € (3) Erteilung einer Bescheinigung zur Beisetzung einer Aschenurne 10 € (4) Erteilung einer Erlaubnis zu Überführung einer Leiche nach einem anderen Ort (§ 22 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes) 50 € (5) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (6) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (7) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Paragraph 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Lahnau in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.05.2010 außer Kraft.
Lahnau, 16.08.2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau Wrenger-Knispel, Bürgermeisterin
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