Friedhofssatzung – Kürten

Vollständige Friedhofssatzung für Kürten.

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kürten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Friedhof Bechen
  • Friedhof Biesfeld
  • Friedhof Dürscheid
  • Friedhof Kürten
  • Friedhof Offermannsheide
  • Waldfriedhof

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kürten.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kürten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die

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Eltern Einwohner der Gemeinde Kürten sind. Die Bestattung anderer Personen ist zulässig.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

  1. (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
  2. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
  3. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzung noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  5. (5) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
  6. (6) Für den Fall von Schließungen von Friedhöfen oder Friedhofsteilen können in teilbelegten Grabstätten mit laufenden Nutzungs- und Ruhezeiten noch weitere Bestattungen in noch nicht belegte Stellen vorgenommen werden.
    Die bestehenden Ruhezeiten werden eingehalten, jedoch entfällt das Recht auf Unterhaltung und Pflege der Grabstätten. Diese werden eingeebnet und als Wiesfläche o. ä. durch die Gemeinde unterhalten. Alternativ dazu können die Berechtigten die Umbettung des/der Verstorbenen in eine neue verfügbare Grabstelle beantragen. Die Kosten der Umbettung gehen zu Lasten der Gemeinde. Die noch laufende Nutzungszeit wird auf die neue Grabstätte angerechnet.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für die Besucher geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln,

h) zu lärmen oder zu lagern.

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(4) Hunde dürfen auf dem Friedhof nur angeleint mitgeführt werden. Verunreinigungen durch die Tiere sind von dem Besitzer unverzüglich zu beseitigen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder freigemacht noch gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.

(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung/Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen und müssen in den Monaten November bis Februar spätestens um 14.00 Uhr beginnen. Im übrigen setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest.

(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen, sobald die Voraussetzungen für die Bestattung nach § 13 Bestattungsgesetzes erfüllt sind. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Ausnahmegenehmigungen sind über das Ordnungsamt möglich.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann

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der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei Bestattungen, die ohne Sarg durchgeführt werden, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen und die hierdurch eventuell zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Der Transport der Leiche bis zur Grabstätte muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen hochstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auch anderen Personen oder gewerblichen Unternehmen übertragen. (2) Die Grabtiefe beträgt 1,80 m; bei Leichen von Personen unter 5 Jahren 1,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu halten. Sofern beim Ausheiten der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder im Einzelfall durch entsprechende Fachleute (z. B. Steinmetz) entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Für Folgeschäden - insbesondere durch Setzungen -, die durch das Öffnen und Schlieben des Grabes an der eigenen Grabstände oder an der Nachbargrabstände entstehen können, ist eine Haftung der Gemeinde ausgeschlossen.

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§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen (Särge) beträgt 30 Jahre, für Aschen (Urnen) und bei Leichen von Personen unter 5 Jahren (Kinder) 25 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettungen von Leichen, die nicht in Särgen beigesetzt worden sind, werden in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung nicht durchgeführt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Bezüglich der Haftung für Folgeschäden wird auf § 9 Abs. 5 verwiesen. Ferner sind beim Aus- und Umbetten der Leichen die anfallenden Kosten für das Herausnehmen und Sortieren der Gebeine vom Antragsteller zu tragen. Bei einer Umbettung aus einer Urnenkammer hat der Antragsteller die Verschlussplatte selbst zu entsorgen. Die neue Verschlussplatte ist durch Kostenersatz für den Neukauf an die Gemeinde zu erstatten.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnenwahlgrabstätten
  • d) Grabstätten der Opfer des Krieges und Gewaltherrschaft
  • e) Gemeinschaftsbaumgrabstätten
  • f) Anonyme Urnengrabstätten
  • g) Urnenreihengrabstätten (pflegeleichte Urnenbestattung)
  • h) Feld für Aschevergrabung (unter der Grasnarbe)
  • i) Pflegeleichte Erdbestattung

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Kürten können auch Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich bestimmter Bäume erfolgen. Die Bäume werden eingemessen und erhalten eine Registernummer. Es wird eine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind. Dieses Verzeichnis wird von der Friedhofsverwaltung geführt. Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit, sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand.

Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Friedhofsverwaltung vergeben. Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Einrichtung zusätzlicher Wege.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Natürliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 13 a

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten in einer Größe von 0,80 m Breite und 1,00 m Länge

(2) In einer Kindergrabstätte darf nur ein Verstorbene/r als Leiche bzw. Asche bestattet werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Kindergrabstätte kann auch in ein kleines Urnenwahlgrab umgewandelt werden.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten werden in einer Breite von 1,20 m und einer Länge von 2,40 m angelegt. Außerdem werden für Urnenbeisetzungen Wahlgrabstätten in einer Größe von einer Breite von 1,00 m und einer Länge von 1,00 m (klein) bzw. einer Breite von 1,20 m und einer Länge von 2,40 m (groß) angelegt.

(2) Das Nutzungsrecht kann wahlweise für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb kann zugelassen werden.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Einfachgrabstätte kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Auf Antrag kann die Beisetzung von bis zu 3 Aschenurnen pro Einzel-Erd-Grabstätte zugelassen werden.

(5) In einer großen Urnenwahlgrabstätte können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.

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(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an Grabstellen kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Ausnahme ist nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich (siehe § 22).

  1. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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§ 15 d

Pflegeleichte Erdbestattungen

(1) Die Beisetzung von Särgen erfolgt auf ausgewiesenen Flächen auf allen Friedhöfen. Auf Antrag kann die Beisetzung von bis zu 3 Aschenurnen pro pflegeleichte Erdbestattung zugelassen werden. In diesem Fall muss ein Nachkauf bis zum Ende der entsprechenden Ruhefrist erfolgen.

(2) Auf dem Grabfeld für die pflegeleichte Erdbestattung hat jedes Grab eine Größe von 1 m x 2,40 m. Der/Die Nutzungsberechtigte kann ebenerdig eine Grabplatte von 30 x 30 cm einlassen. Eine Beschriftung der Grabplatte ist möglich. Das Auflegen von Grabschmuck ist nicht gestattet.

§ 16 V. Gestaltung der Grabstätten

Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. S. 589) in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(3) Abdeckungen der Grabstätten von mehr als der Hälfte der Grabfläche mit anderen als

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pflanzlichen Mitteln sind nicht zugelassen. Ausnahmen hiervon sind für Urnenwahlgrabstätten zugelassen.

(4) Für Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind nur Liegeplatten als Grabmal zulässig

(5) Die Bäume auf den Friedhöfen in der Gemeinde Kürten dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die einzelnen Ruheplätze zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierung mit den Abmessungen bis 8 cm x 3 cm Größe zur Erinnerung an Verstorbene sind erlaubt. Diese sind im Einvernehmen mit der Gemeinde Kürten an einem gesonderten Gedenkstein anzubringen. Im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

• Grabmale und Gedenksteine zu errichten • Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen • Kerzen und Lampen aufzustellen • Anpflanzungen vorzunehmen.

(6) Auf dem bis zum Inkrafttreten dieser Satzung belegten Teil des Waldfriedhofes (Grabfelder 1 – 3) in Kürten werden Wege und Grabstätten höhengleich angelegt. Auf ihm sind Grabeinfassungen nicht erlaubt. Dies gilt nicht für Urnenwahlgrabstätten. Zur seitlichen Begrenzung der Grabstätten verlegt die Friedhofsverwaltung Steinplatten. Auf dem neuen Teil des Waldfriedhofes (ab Grabfeld 4) sind auch Grabeinfassungen zulässig.

(7) a) Grabmale (ohne Stelen) dürfen eine Höhe von 1,20 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. b) Stelen dürfen eine Höhe von 1,50 m einschließlich Sockel nicht überschreiten.

(8) Anpflanzungen auf Grabstätten sollen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

(9) Die Urnenstelen sind als Gemeinschaftsanlage konzipiert. Jegliche Art von Grabschmuck darf nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Die Verschlussklappe der Urnenkammer kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit den persönlichen Daten der/des Verstorbenen versehen werden. Weitere Anbringungen an die Verschlussklappe sind untersagt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen / Verschlussklappen der Urnenstelen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

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a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19 Paragraph 19

Fundamentierung und Befestigung

Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei

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Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 21 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Kosten trägt der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die Kosten trägt der/die Nutzungsberechtigte. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 a

Pflege der Baumgrabstätten

(1) Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(2) Der Eigentümer der Friedhöfe kann im Einvernehmen mit der Forstverwaltung Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich sind.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 23 VIII. Trauerhallen für Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

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Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Trauerhallen für Trauerfeiern

§ 24 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Für Trauerfeiern werden Trauerhallen zur Verfügung gestellt. Trauerfeiern dürfen auch am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 25 Paragraph 25

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

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§ 26 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 + 4 missachtet,
  • c) entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  • d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  • e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • f) entgegen § 19 Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 ohne vorherigen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  • g) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 21 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  • h) entgegen § 23 Abs. 8 nicht verrottbare Kunststoffe und Werkstoffe nicht in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  • i) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt oder wer gegen sonstige Gebote oder Verbote nach dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– € werden.

§ 29 Inkrafttreten

Stand: 07/2025

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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.12.1992 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stand: 07/2025

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Original-Satzung als PDF

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