1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
des Marktes Kreuzwertheim (FGS)
vom 29. Juli 2025
Aufgrund der Art .2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die der Markt Kreuzwertheim folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
| § 1 GEBÜHRENPFLICHT UND GEBÜHRENARTEN | 1 |
|---|---|
| § 2 GEBÜHRENPFLICHTIGER | 1 |
| § 3 ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT | 2 |
| § 4 GRABNUTZUNGSGEBÜHR | 2 |
| § 5 BESTATTUNGSGEBÜHREN | 3 |
| § 6 SONSTIGE GEBÜHREN | 3 |
| § 7 INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN | 3 |
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Kreuzwertheim erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5) und
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, wer
a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder
d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) eine Einzelgrabstätte 1.612,00 €,
b) eine Einzelgrabstätte ohne Tieferlegungsmöglichkeit 1.138,00 €,
c) eine Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen 3.223,00 €,
d) eine Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen ohne Tieferlegungsmöglichkeit 2.277,00 €,
e) eine Familiengrabstätte mit drei Grabstellen 3.415,00 €,
f) eine Familiengrabstätte mit vier Grabstellen 4.553,00 €,
g) eine Familiengrabstätte mit zehn Grabstellen 8.544,00 €,
h) eine Familiengrabstätte mit zwölf Grabstellen 12.414,00 €
i) eine Kindergrabstätte 559,00 €,
j) eine Urnenwandkammer (Friedhof Kreuzwertheim) 1.212,00 €,
k) eine Urnenwandkammer (Friedhof Kreuzwertheim – neue Anlage) 1.112,00 €,
l) eine Urnenwandkammer (Friedhöfe Unterwittbach, Wiebelbach) 945,00 €,
m) eine Urnenturmgrabstätte (Friedhof Röttbach) 1.710,00 €,
n) eine Urnenerdgrabstätte Friedhof Kreuzwertheim 1.187,00 €,
o) eine Urnenerdgrabstätte Friedhof Röttbach, Wiebelbach 1.207,00 €
p) eine Urnenerdgrabstätte Friedhof Unterwittbach 594,00 €
q) eine Urnenerdgrabstätte mit Stahlrahmen Friedhof Kreuzwertheim 1.925,00 €
r) eine Urnenerdgrabstätte in der Gemeinschaftsanlage Friedhof Kreuzwertheim 1.568,00 €
s) eine Urnenerdgrabstätte mit Tieferlegung (Bodenstele) 1.393,00 €.
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(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist – auch wiederholt – möglich. Hierfür wird ein anteiliger Betrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 Buchst. c. 5 Bestattungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt
- 1. für die Benutzung des Leichenhauses je angefangenen Benutzungstag 206,00 €,
- 2. für die Reinigung des Leichenhauses 12,00 €,
- 3. für die Benutzung der Kühlvitrine je angefangenem Tag 35,00 €, (2) Die Verwaltungskosten für eine Umbettung betragen je Grabstelle 23,00 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofssatzung), wird eine Gebühr von 35,00 € erhoben. (2) Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 4 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 35,00 € erhoben. (3) Für Leistungen, für die in dieser Satzung keine Gebührensätze enthalten sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Ansätzen oder nach tatsächlichem Aufwand erhoben. (4) Namenstafel Urnengemeinschaftsanlage mit Beschriftung: 490,00 €.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. Dezember 2017, geändert durch Satzung vom 29. April 2021, außer Kraft.
Kreuzwertheim, den 29.Juli 2025
gez.
Thoma Erster Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
!!! Gültige Satzung mit allen aktuellen Änderungen !!!
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Kreuzwertheim
(Friedhofssatzung – FS) vom 15. Dezember 2017
Änderung der Satzung vom 09.12.2020
Änderung der Satzung vom 29.04.2021
Änderung der Satzung vom 29.07.2025
Aufgrund von Art.23 und 24 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 sowie Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Kreuzwertheim folgende Satzung:
Inhalt:
| I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 | § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber.. 10 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich... 2 | § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen ... 10 |
| § 2 Friedhofszweck... 2 | § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen... 11 |
| § 3 Bestattungsanspruch ... 2 | § 19 Grabgestaltung ... 12 |
| § 4 Friedhofsverwaltung... 2 | § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen ... 12 |
| § 5 Schließung und Entwidmung ... 3 | IV. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN ... 13 |
| II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN ... 3 | § 21 Leichenhaus ... 13 |
| § 6 Öffnungszeiten... 3 | § 22 Leichenhausbenutzungszwang... 14 |
| § 7 Verhalten auf dem Friedhof ... 3 | § 23 Leichentransport ... 14 |
| § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof... 4 | § 24 Leichenbesorgung ... 14 |
| III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE ... 5 | § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal .. 14 |
| § 9 Grabstätten ... 5 | § 26 Bestattung... 15 |
| § 10 Grabarten... 5 | § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ... 15 |
| § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen .. 6 | § 28 Ruhefrist ... 16 |
| § 12 Größe der Grabstätten... 7 | § 29 Exhumierung und Umbettung ... 16 |
| § 13 Rechte an Grabstätten... 8 | V. SCHLUSSVORSCHRIFTEN ... 16 |
| § 14 Übertragung von Nutzungsrechten ... 8 | § 30 Anordnungen und Ersatzvornahme ... 16 |
| § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber . 9 |
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§ 31 Haftung ... 17 § 32 Zuwiderhandlungen ... 17
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Kreuzwertheim mit Aussegnungshalle inkl. Leichenhalle,
b) den Friedhof Röttbach mit Aussegnungshalle,
c) den Friedhof Unterwittbach mit Aussegnungshalle und
d) den Friedhof Wiebelbach mit Aussegnungshalle.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs.1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
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§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals oder des beauftragten Unternehmens haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
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b) zu rauchen oder zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) das Ein- und Aussteigen über die Friedhofsmauer oder Umzäunung. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und Bestattungsunternehmer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der vorherigen Zulassung durch den Markt, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
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(3) Die Zulassung ist beim Markt zu beantragen und gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten. Die Zulassung für Bestattungsunternehmen gilt für die Dauer von 3 Jahren. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Entscheidet der Markt nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung ist widerruflich und kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Zulassungsbescheid in den Friedhöfen arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
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a) Einzelgrabstätten,
b) Familienerdgrabstätten (zwei, drei oder vier Grabstellen),
c) Kindergrabstätten,
d) Zehnergrabstätte,
e) Zwölfergrabstätte,
f) Urnenerdgrabstätten,
g) Urnenerdgrabstätten mit Tieferlegung (Bodenstelen),
h) Urnenkammer (Urnenwand) und
i) Urnenturm.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Tiefgräber sind auf dem Friedhof Röttbach nicht zulässig. Zusätzlich kann eine Urne bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.
(4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei, drei bzw. vier nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens acht bei gleichzeitig laufender Ruhefristen. Auf Antrag kann der Markt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. Zusätzlich können 2 Urnen bei einem Doppelgrab, 3 Urnen bei einem Dreiergrab und 4 Urnen in einem Vierergrab bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenerdgrabstätten mit Tieferlegung (Bodenstelen), Urnenwandnischen (Urnenkammern) oder in Urnentürmen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
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(4) In einer Urnenkammer können maximal 4 Urnen (maximal 3 Urnen bei neuen Urnenwänden im Friedhof Kreuzwertheim) mit Ascheresten Verstorbener beigesetzt werden. Der Durchmesser der Urne darf 23 cm und die Höhe der Urne 30 cm nicht überschreiten. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Bei den Urnenkammern dient die Abdeckplatte als Beschriftungsfeld. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (in einem anonymen Grabfeld) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (Länge x Breite x Tiefe):
| 1. Kindergrabstätten | 1,20 m x 0,60 m x 1,60 m, |
|---|---|
| 2. Einzelgrabstätten | 1,80 m x 0,90 m x 2,20 m, |
| 3. Einzelgrabstätten ohne Tieferlegungsmöglichkeit | 1,80 m x 0,90 m x 1,60 m, |
| 4. Familiengrabstätten (2 Grabstellen) | 1,80 m x 1,80 m x 2,20 m, |
| 5. Familiengrabstätten (2 Grabstellen – ohne Tieferlegungsmöglichkeit) | 1,80 m x 1,80 m x 1,60 m, |
| 6. Familiengrabstätten (3 Grabstellen) | 1,80 m x 2,70 m x 2,20 m, |
| 7. Familiengrabstätten (4 Grabstellen) | 1,80 m x 3,60 m x 2,20 m, |
| 8. Zehnergrabstätte (10 Grabstellen) | 7,32 m x 4,40 m x 2,20 m, |
| 9. Zwölfergrabstätte (12 Grabstellen) | 11,05 m x 5,15 m x 2,20 m, |
| 10. Urnenwandkammer (Friedhof Kreuzwertheim) | 0,60 m x 0,60 m x 0,60 m, |
| 11. Urnenwandkammer (Friedhof Kreuzwertheim – neue Anlage) | 0,40 m x 0,40 m x 0,40 m, |
| 12. Urnenwandkammer (Friedhof Unterwittbach/Wiebelbach) | 0,60 m x 0,40 m x 0,60 m, |
| 13. Urnenturm-Grabstätte Friedhof Röttbach | 0,60 m x 0,40 m x 0,60 m, |
| 14. Urnenerdgrabstätte Friedhof Kreuzwertheim | 1,20 m x 0,60 m x 0,50 m, |
| 15. Urnenerdgrabstätte Friedhof Wiebelbach, Röttbach | 1,00 m x 1,00 m x 0,50 m, |
| 16. Urnenerdgrabstätte Unterwittbach | 0,60 m x 0,60 m x 0,50 m, |
| 17. Urnenerdgrabstätte mit Tieferlegung (Bodenstele) | 0,80 m x 0,40 m x 0,50 m, |
| 18. Urnenerdgrabstätte mit Stahlrahmen | 0,80 m x 0,80 m x 0,50 m, |
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- 19. Urnenerdgrabstätte Gemeinschaftsanlage
Durchmesser 0,25 m, Tiefe 1,0 m.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der umgerechneten Grabnutzungsgebühr – auch wiederholt – um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung
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zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
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§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt. (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Im Bereich der Urnengemeinschaftsanlage ist weder Grabschmuck noch eine Anpflanzung und auch keine Einfassung oder sonstige Kennzeichnung des Urnengrabes zulässig. Ausnahme ist eine Namenstafel gem. § 18 Abs. 9 dieser Satzung. (7) Ausnahmsweise darf für einen Zeitraum von 10 Tagen, gerechnet ab der Urnenbeisetzung, Grabschmuck im Bereich der Gemeinschaftsanlage abgestellt werden. Wird der Grabschmuck nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist entfernt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten durchgeführt. (Ersatzvornahme, § 30).
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei dem Markt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:
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a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre verwendet werden.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale bei Einzel- und Familiengräbern dürfen in der Breite bis 10 cm an die seitliche Grabgrenze heranreichen und in der Höhe 1,20 m nicht überschreiten. (2) Der Markt stellt als Abdeckplatten für die Urnenkammer Sandsteinrohlinge. Die Befestigungslöcher werden nach Schablone gebohrt. Die Gestaltung der Abdeckplatten erfolgt durch die Nutzungsberechtigten. Außer der Beschriftung dürfen keine sonstigen Vorrichtungen (z.B. Blumen- und Leuchtenhalterungen) an den Platten angebracht werden. Die Beschriftung kann nach Wahl der Nutzungsberechtigten durch erhabene oder gemeißelte Buchstaben erfolgen. Die Plattenstärke darf nicht verändert werden. Im Bereich der Urnenkammer abgestellter Grabschmuck kann vom Friedhofsträger entfernt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild und die Würde des Friedhofs negativ beeinträchtigt werden. (3) Grabsteine für Urnengräber dürfen einschließlich Sockel (ab Erdoberkante) in der Höhe 0,80 m und in der Breite 0,40 m nicht überschreiten. (4) Eine Überschreitung ist in Einzelfällen zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt. (5) Grabaushuberde, Steine, Betonreste entfernte Grabdenkmäler und Grabeinfassungen sind von den ausführenden Firmen mitzunehmen bzw. zu entsorgen. (6) Die Grabeinfassungen bei Einzel- und Familiengrabstätten (§ 10 Abs.1 Buchst. a – d) müssen sich in der Breite und in der Steinart den vorhandenen Einfas-
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sungen anpassen. Grababdeckplatten sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig.
(7) Außer der Stahlumrandung des Urnenerdgrabes mit Stahleinfassung ist keine weitere Einfassung des Grabes und der Pflanzfläche (z. B. mit Steinen oder Pflanzen) zulässig. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Nutzungsberechtigten stehen folgende Pflanzflächen zur Verfügung: Max. 0,80 m breit, max. 0,80 m tief, innerhalb der Stahlumrandung. (8) Im Bereich der Urnenerdgräber mit Stahleinfassung sind folgende Grabgedenkmale zulässig:
a) Platte mit 100 % Abdeckung des Grabes
b) Grabstein liegend: max. Höhe 0,50 m / max. Breite 0,60 m / 0,10 m Sockel sind für die Urnenerdgräber mit Stahlrahmen nicht zulässig. (9) Im Bereich der Gemeinschaftsanlage der Urnenerdgräber sind keine Grabgedenkmale zulässig. Lediglich ein Namensschild, welches auf die Abdeckung der Urnenstele passt, ist zulässig. Dieses ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Eine eigene Beschriftung ist nicht gestattet. (10) Grabeinfassungen sind bei der Gemeinschaftsanlage der Urnenerdgräber ebenfalls nicht zulässig.
§ 19
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie). (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zu Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
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(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder im geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu die-
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sem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung der Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
d) die Leiche in gewerblichen Räumen privater Bestattungsunternehmen untergebracht ist, soweit diese den sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
§ 23
Leichentransport
(1) Die Beförderung Verstorbener zu den Friedhöfen und die Aufbewahrung in den Leichenhäusern ist von Angehörigen zu veranlassen. (2) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind dafür zugelassene Fahrzeuge (DIN EN 15017) zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenbesorgung
Das Reinigen und Ankleiden kann und das Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen und Tätigkeiten auf den Friedhöfen des Marktes, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
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b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegen dem vom Bestattungspflichtigen für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer (§ 15 BestVO). Er bedarf hierfür der Zulassung nach § 8 und hat die Pflicht, die genaue Lage des Sarges bzw. der Urne unmittelbar nach der Bestattung schriftlich beim Markt anzuzeigen. Alle Grabmacheru. Bestattungsleistungen sind gemäß der DIN 77300 auszuführen.
(2) Die Gräber werden durch den vom Bestattungspflichtigen für diese Tätigkeit beauftragten Bestattungsunternehmer (§ 15 BestVO) ausgehoben und wieder verfüllt. (3) Vorhandenes Grabzubehör ist vom Nutzungsberechtigten zuvor zu entfernen. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Der Markt ist berechtigt, hiermit ein geeignetes Unternehmen zu beauftragen (4) Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1 Buchst. b, c und d sowie der Ausschmückung nach Abs.1 Buchst. f befreien.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
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§ 28
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes für Erdbestattung beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes bei Urnenerdgräbern beträgt 15 Jahre. (3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Urnenkammer beträgt 10 Jahre. (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Auftrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussvorschriften
§ 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in der Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
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§ 31
Haftung
Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht wurden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1000,00 € belegt werden wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
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