Krefeld, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 18. Dezember 2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.860,00 € Reihengrabstätte (Erwachsene); Kinder bis 6 Jahre: 380,00 €
Sargwahlgrab3.450,00 € Wahlgrabstätte zur Zweifachbelegung; Einfachbelegung: 2.760,00 €, Übergröße: 11.427,00 €
Urnenreihengrab1.680,00 € Urnenreihengrabstätte inkl. Einfassung
Urnenwahlgrab2.700,00 € Standard Urnenwahlgrabstätte; Rasenwahlgrab mit Einzelgedenkstein: 3.480,00 €
Urnengrab anonym2.100,00 € Anonyme Urnengrabstätte; Anonyme Ascheeinbringung: 2.640,00 €, Urnengemeinschaftsgrabstätte: 690,00 €
Baumbestattung5.040,00 € Baumwahlgrabstätte; Baumreihengrabstätte: 960,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.282,00 € (Sarg) / 291,00 € (Urne) Separate Gebühren für Grabbereitung/Beisetzung; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle297,00 € Benutzung der Trauerhallen für Trauerfeier, Abschiedsraum, Ausstattung, Orgel/Tonträger

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung 2026

Gebührensatzung für die Friedhöfe des Kommunalbetriebs Krefeld AöR (Friedhofsgebührensatzung)

(Krefelder Amtsblatt Nr. 7/19 vom 14. Februar 2019, S. 50 bis 52)

In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2019

(Krefelder Amtsblatt Nr. 51/19 vom 19. Dezember 2019, S. 290 bis 292)

In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2020

(Krefelder Amtsblatt Nr. 52/20 vom 24. Dezember 2020, S. 507 bis 509)

In der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2021

(Krefelder Amtsblatt Nr. 51/21 vom 23. Dezember 2021, S. 544 bis 546)

In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2022

(Krefelder Amtsblatt Nr. 51/22 vom 22. Dezember 2022, S. 352 bis 354)

In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2023

(Krefelder Amtsblatt Nr. 51/23 vom 21. Dezember 2023, S. 457 bis 459)

In der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2025

(Krefelder Amtsblatt Nr. 52/25 vom 23. Dezember 2025, S. 743 bis 747)

Aufgrund

  • der §§ 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618),
  • der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV NRW s. 155),
  • des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV.NRW. S. 122),
  • der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, AöR vom 12. Dezember 2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2016, S. 330 bis 334), in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2024 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19. Dezember 2024, S. 1),
  • der Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) vom 18. Dezember 2025

hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR in seiner Sitzung am 18. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1 Für die Benutzung der vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR unterhaltenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren gemäß § 5 dieser Satzung erhoben. Für nicht im § 5 dieser Satzung vorgesehene Leistungen sind Entgelte zu zahlen, deren Höhe die Friedhofsverwaltung festsetzt.

§ 2 Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller oder diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen beantragt wird. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die sofortige Fälligkeit kann aus begründetem Anlass angeordnet werden.

§ 4 Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden.

§ 5 Gebührentarif

I. Bestattungen

1. Sargbestattungen

1.1 von Erwachsenen und Kindern ab 6 Jahren...1.282,00 € 1.2 von Kindern bis zu 6 Jahren...804,00 € 1.3 von Früh- und Totgeburten ...42,00 € 1.4 a. Abfuhr von Erdaushub...171,00 € b. Abfuhr und Rückführung des Erdaushubs...342,00 €

2. Urnenbestattungen

2.1 Grabbereitung für die Beisetzung der Urne...291,00 € 2.2 Grabbereitung für die Beisetzung im Aschefeld...349,00 € 2.3 Annahme, Verwahrung und Transport einer Urne ...47,00 €

II. Benutzung der Trauerhallen

  1. 1. Benutzung der Trauerhallen Die Gebühr gilt für die Trauerfeier in den Trauerhallen, Nutzung eines Abschiedsraumes, Ausstattung der Trauerhalle mit angelieferten Kränzen, die Bereitstellung der Orgel oder Inanspruchnahme der Tonträger...297,00 €
  2. 2. Annahme und Verwahrung der Toten sowie Benutzung der Kühlräume bis zur Beisetzung...124,00 €
  3. 3. Benutzung eines Abschiedsraumes zur Trauerfeier einschließlich Grünschmuck...99,00 €
  4. 4. Benutzung der Trauerhalle Verberg ...95,00 €
  5. 5. Nutzung Sargwagen oder Urnentisch, Bereitstellung, Rückführung...15,00 €
  6. 6. Trauerhalle (Verlängerung der Nutzung je angefangene Stunde)...47,00 €

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Friedhofsgebührensatzung 2026

III. Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgrabstätten

1. Sarggrabstätten

1.1 Reihengrabstätte für Kinder bis zu 6 Jahren mit 20-jährigem Nutzungsrecht... 380,00 € 1.2 Reihengrabstätte... 1.860,00 € 1.3 Rasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein (Gravuren nicht eingeschlossen)... 4.620,00 € 1.4 Rasengrabstätte mit Einzelgedenkstein (Gravuren nicht eingeschlossen)... 6.240,00 € 1.5 Wahlgrabstätte zur Einfachbelegung (nur Wiedererwerb und Verlängerung)... 2.760,00 € 1.6 Wahlgrabstätte zur Zweifachbelegung je Grabstelle... 3.450,00 € 1.7 Parkgrabstätte zur Zweifachbelegung je Grabstelle (mindestens zwei Grabstellen)... 8.280,00 € 1.8 Parkreihengrabstätte zur Zweifachbelegung... 4.140,00 € 1.9 Wahlgrabstätte in Übergröße... 11.427,00 €

2. Urnengrabstätten

2.1 Anonyme Ascheeinbringung... 2.640,00 € 2.2 Anonyme Urnengrabstätte... 2.100,00 € 2.3 Urnenreihengrabstätte inkl. Einfassung... 1.680,00 € 2.4 Urnenrasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein (Gravuren nicht eingeschlossen)... 2.580,00 € 2.5 Urnenrasenwahlgrab mit Einzelgedenkstein (Gravuren nicht eingeschlossen)... 3.480,00 € 2.6 Urnenwahlgrabstätte... 2.700,00 € 2.7 Baumwahlgrabstätte (Gravuren nicht eingeschlossen)... 5.040,00 € 2.8 Baumreihengrabstätte (Gravuren nicht eingeschlossen)... 960,00 € 2.9 Urnenkammer... 10.200,00 € 2.10 Urnengemeinschaftskammer... 1.530,00 € 2.11 Urnengemeinschaftsgrabstätte... 690,00 €

3. Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten

3.1 Bei Beerdigungen und Urnenbeisetzungen während der Laufzeit des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten ist zur Wahrung der Ruhezeit eine Nachgebühr für die gesamte Grabstätte zu zahlen. Diese beträgt für jedes angefangene Jahr der notwendigen Verlängerungszeit bei Wahlstätten nach Ziffern 1.5 bis 1.7 sowie 2.5 bis 2.8 1/30 der Gebührensätze. 3.2 Während seiner Laufzeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer von mindestens 5 Jahren, maximal jedoch auf höchstens 30 Jahre, verlängert werden.

4. Memoriam Garten

Es können die Nutzungsrechte für Erd- und Urnenwahlgrabstätten über die

Friedhofsgebührensatzung 2026

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anbietenden Friedhofsgärtner (GbR) erworben werden. Die Gebühren für diese Grabarten richten sich nach den gültigen Tarifen mit den entsprechenden Gebührenziffern:

1.6 Sargwahlgrabstätte zur Zweifachbelegung je Grabstelle 2.6 Urnenwahlgrabstätte

IV. Umbettungen

1. Särge

1.1 Ausbettung und Wiederbeerdigung in dieselbe Grabstätte ... 3.963,00 € 1.2 Ausbettung und Wiederbeerdigung in eine andere Grabstätte ... 5.756,00 € 1.3 Ausbettung zur Überführung in eine andere Gemeinde ... 3.580,00 € 1.4 Einbettung bei Überführung aus einer anderen Gemeinde... 2.556,00 €

2. Urnen

2.1 Ausbettung und Wiederbeerdigung auf demselben Friedhof ... 1.021,00 € 2.2 Ausbettung und Wiederbeerdigung auf einem anderen Krefelder Friedhof ... 1.021,00 € 2.3 Ausbettung zur Überführung in eine andere Gemeinde ... 639,00 € 2.4 Einbettung bei Überführung aus einer anderen Gemeinde... 639,00 €

V. Aufstellung von Grabmalen

1.1 Holztafeln bis Größe 30 × 40 cm...gebührenfrei 1.2 Holztafeln größer als 30 × 40 cm und liegende Grabmale ... 46,00 € 1.3 stehende Grabmale... 209,00 €

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung der Obduktionsräume für rituelle Waschungen ... 115,00 €
  2. 2. Wannenbenutzung bei Kriminalfällen... 105,00 €
  3. 3. Pflege von Urnenkammern... 190,00 €
  4. 4. Sargbestattung: Verbau von Hand ... 285,00 €
  5. 5. Zuschlag: Sargbestattungen an Samstagen ... 235,00 €
  6. 6. Zuschlag: Urnenbestattungen an Samstagen ... 140,00 €

VII. Aufgabe und Entzug von Nutzungsrechten, Pflege- und Verwaltungsaufwand

  1. 1. Grabstätten jährlich... 50,00 €
  2. 2. Zuzüglich einer einmaligen Verwaltungsgebühr in Höhe von ... 22,00 €

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

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Friedhofsgebührensatzung 2026

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung 2026

Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Krefeld

Aufgrund

  • der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S.618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025 (Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4, 6, 8, 16 und 20), am 1. November 2025 (Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 5, 7, 9 bis 15, 17 und 18 sowie 21 und 22), und am 1. Januar 2026 (Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 19),
  • des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW S. 122) – SVG NRW 2127 - und
  • des § 2 Abs. 1 Ziff. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 330 - 334), in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19.12.2024 wird gemäß des Beschlusses des Verwaltungsrates vom Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

KBK Kommunalbetrieb Krefeld

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit § 2 Friedhofszweck II. Ordnung auf den Friedhöfen § 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf den Friedhöfen § 5 Gewerbetreibende III. Beisetzungen § 6 Allgemeines § 7 Einlieferung § 8 Särge und Urnen § 9 Benutzung der Trauerhallen § 10 Trauerfeiern § 11 Beisetzungen § 12 Ruhezeit § 13 Umbettungen und Ausbettungen IV. Grabstätten § 14 Begriffsbestimmungen und Grabstättenarten § 15 Nutzungsrechte § 16 Reihengrabstätten § 17 Wahlgrabstätten § 18 Urnenkammern § 19 Baumgrabstätten § 20 Parkgrabstätten § 21 Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein § 22 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen § 23 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen § 24 Urnengemeinschaftsgrabstätten § 25 Grabstätten im Memoriam-Garten § 26 Anonyme Grabstätten § 27 Ehrengrabstätten § 28 Grabmalpatenschaften § 29 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 30 Gestaltungsgrundsatz § 31 Herrichtung und Pflege § 32 Wahlmöglichkeit § 33 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen § 34 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen VI. Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung § 35 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht § 36 Entzug des Nutzungsrechtes und Einebnung

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Friedhofssatzung 2026

VII. Grabmale und Grabaufbauten

§ 37 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen § 38 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen § 39 Zustimmungserfordernis § 40 Größen § 41 Fundamentierung und Befestigung § 42 Standsicherheit § 43 Entfernung

VIII. Schlussvorschriften

§ 44 Alte Rechte § 45 Haftung § 46 Gebühren § 47 Ordnungswidrigkeiten § 48 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1) Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Krefeld gelegenen und vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR (im Folgenden: KBK) verwalteten Friedhöfe: – Hauptfriedhof (Heideckstraße) – Friedhof Bockum (Am Badezentrum) – Friedhof Elfrath (An der Elfrather Mühle) – Friedhof Fischeln (Kölner Straße) – Friedhof Gellep-Stratum (Heidbergsweg) – Friedhof Hüls (Am Strathhof) – Friedhof Linn (Hammerstraße) – Friedhof Oppum (Heckschenstraße) – Friedhof Traar (Kemmerhofstraße) – Friedhof Uerdingen (Friedensstraße) – Friedhof Verberg (Hüttenallee) – Friedhof Fichtenhain (Fichtenhainer Allee) (2) Alle mit Bestattungen oder mit Umbettungen zusammenhängenden Angelegenheiten innerhalb der Friedhöfe werden hoheitlich geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der KBK.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen des KBKs und dienen der Bestattung der Verstorbenen und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Krefeld waren. (2) Verstorbene, die nicht Einwohner der Stadt Krefeld waren, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des KBKs auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt werden.

Friedhofssatzung 2026

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II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe werden vom KBK festgelegt und durch Aushang an allen Haupteingängen bekannt gemacht. (2) Der KBK kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten und den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. (2) Es ist insbesondere nicht gestattet:

a) Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art, dazu zählen auch Skater, Rollschuhe, Skateboards, Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange (E-Scooter) oder vergleichbare Geräte, zu befahren. Davon ausgenommen ist das Befahren von Wegen mit Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren. Weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen 'G' oder 'AG' sind, dürfen den Friedhof mit dem Pkw befahren. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der KBK auf Anfrage in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe erteilen.

b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie dafür oder für Veranstaltungen zu werben;

c) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

d) die Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen;

e) Grabstätten, Grabeinfassungen und Anpflanzungen unbefugt zu betreten;

f) Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Blindenhunden, mitzuführen;

g) Geräte und Gefäße außerhalb der Grabanlage zu lagern;

h) zu lärmen, Rundfunk-, Musik- oder andere akustische Geräte zu betreiben. (3) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterialien nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material bestehen. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art. (4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, können vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind während der Öffnungszeiten, mit

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Friedhofssatzung 2026

Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, erlaubt. Gärtner und Steinmetze dürfen die Friedhöfe mit Fahrzeugen und Maschinen zu folgenden Zeiten befahren: Montag – Samstag 7.30 – 18.30 Uhr.

(2) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit dem KBK zulässig. (3) Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen. (4) Gärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit firmeneigenen Werbeinformationen auf einer Gesamtfläche bis zu einer Größe von 75 Quadratzentimeter aufstellen. Die maximale Höhe über Grabniveau beträgt 15 cm. Der KBK ist berechtigt, Steckschilder, die nicht den vorgenannten Vorgaben entsprechen, entschädigungslos auf Kosten der Gewerbetreibenden zu entfernen. (5) Den Gewerbetreibenden stehen die Wasserbecken und Wasserzapfstellen zur Verfügung. Die Reinigung der Arbeitsgeräte an den Wasserstellen ist nicht gestattet. (6) Gewerbetreibenden oder ihren Beschäftigten, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen, kann die Arbeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei schweren Verstößen ist eine vorausgehende Abmahnung entbehrlich. (7) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch den KBK untersagt.

III. Beisetzungen

§ 6 Allgemeines

(1) Die Bestattung auf einem städtischen Friedhof ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem KBK anzumelden. Er setzt Ort und Zeitpunkt für Trauerfeiern und Beisetzungen fest. (2) Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung (Urnenbeisetzung oder Ascheeinbringung) festzulegen. Dabei ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Nach Ablauf der Frist kann der KBK die Urne

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von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen beisetzen. Die Vorschrift des § 13 Absatz 3 Satz 3 BestG NRW bleibt unberührt.

(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden (Sargbestattung). Ausnahmen können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen und religiösen Gründen durch den KBK genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Der Transport auf dem Friedhof ist ausschließlich im geschlossenen Sarg zulässig. (5) Bei Bestattungen in bereits bestehenden unterkellerten Grabstätten ist eine weitere Beisetzung ausschließlich von oben möglich. Die Öffnung bzw. Schließung des Kellers und der ggf. notwendige Abbau der auf der Grabstätte stehenden Bauwerke hat auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Die Bestattung in die Gruft führt der KBK durch.

§ 7 Einlieferung

(1) Verstorbene werden nur innerhalb der vom KBK festgelegten Zeiten angenommen. Sie müssen ordnungsgemäß eingesargt und dürfen nicht konserviert sein. Eine ausreichende Kühlung muss gewährleistet sein. (2) Waren Personen an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen ansteckenden Krankheit erkrankt, so müssen die Särge vor der Einlieferung besonders gekennzeichnet sein.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem vergänglichen Material hergestellt sein. Sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Leichtvergänglichkeit ist von den Bestattern zu führen. (2) Für die Beisetzung in ausgemauerten Grabstätten dürfen jedoch nur luftdicht verschlossene Metallsärge oder Holzsärge mit luftdicht verschlossenem Metalleinsatz verwendet werden. (3) Die Sargausstattungen und die Bekleidung der Verstorbenen müssen aus leicht vergänglichen nicht umweltbelastenden Stoffen bestehen. Den Bestattern obliegt die Nachweispflicht, dass die Stoffe in einer Tiefe von 2 m innerhalb eines Jahres abgebaut werden. Die beim Abbau der Stoffe entstehenden Substanzen dürfen das Grundwasser nicht schädigen. (4) Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen nicht länger als 2,05 m und nicht breiter als 0,75 m sein. Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des KBKs bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Wertgegenstände sollen Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet der KBK nicht. Sonstige Beigaben sind nicht statthaft. (6) Überurnen müssen aus natürlichen Stoffen bestehen und dürfen nur bis zu

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Friedhofssatzung 2026

einem Durchmesser von 30 cm und bis zu einer Höhe von 35 cm verwendet werden. Andere Maße müssen vorher angemeldet werden und bedürfen der Zustimmung des KBKs.

§ 9 Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhalle ist der Ort, an dem Angehörige während der festgesetzten Zeiten von den Verstorbenen Abschied nehmen können, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. (2) Die Überführung von Verstorbenen zur Trauerhalle ist während der Bestattungszeiten grundsätzlich nicht gestattet. Der KBK kann nach vorheriger Vereinbarung Ausnahmen zulassen. (3) Die Abschiedsräume dürfen nur mit Erlaubnis des KBKs und in Begleitung eines Mitarbeiters des KBKs oder eines Bestatters betreten werden. (4) Der Sarg bleibt grundsätzlich geschlossen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen kann der Sarg durch einen Bestatter geöffnet werden. Der Sarg ist kurz vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Amtsarztes durch einen Bestatter geöffnet werden. Die Zustimmung ist dem KBK vor Öffnung des Sarges vorzulegen.

§ 10 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden. (2) Trauerfeiern am offenen Sarg sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 BestG NRW bleibt unberührt. (3) Die für die Ausschmückung der Räume und Hallen erforderlichen Gegenstände mit Ausnahme üblicher Trauerspenden wie Kränze etc. stellt der KBK. Zusätzliche Ausschmückungen sind mit dem KBK abzustimmen. Diese Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Trauerfeier zu entfernen. (4) Zur Ausgestaltung der Trauerfeiern stehen in den Kapellen Orgeln bzw. Tonträger zur Verfügung. Die Orgeln dürfen nur mit Erlaubnis des KBKs bedient werden, die Tonträger werden von ihren Angestellten bedient. Darbietungen durch andere Musiker und/oder Sänger sind zulässig, wenn ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. (5) Trauerfeiern sind auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des KBKs. (6) Gedenkfeiern sind mindestens acht Tage vorher bei dem KBK anzumelden.

§ 11 Beisetzungen

(1) Das Beisetzen von Särgen und Urnen erfolgt durch den KBK, ebenso das Öffnen und Schließen der Gräber. Ausnahmen sind nur nach § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 6 erlaubt.

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(2) Soweit zur Durchführung der Bestattung das Grab bzw. der Grabstein abgeräumt werden muss, haben die Nutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen auf Anordnung des KBKs auf ihre Kosten rechtzeitig zu veranlassen.

Die abgeräumten Gegenstände sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen, soweit sie nicht auf derselben Grabstätte gelagert werden können. Die durch die Beseitigung an den Nachbargrabstätten entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten, der die Beseitigung vornimmt.

(3) Für die Dekoration und das Abräumen sämtlicher Zeichen von Trauerbekundungen wie Kränze, Gestecke usw. am oder auf dem Grab sind ebenfalls die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (4) Die Überdeckung mit Erde beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. Bei verstorbenen Kindern unter 6 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Abweichend hiervon kann die Ruhezeit je nach den geologischen Verhältnissen entsprechend verlängert werden.

§ 13 Umbettungen und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrags und der Zustimmung des KBKs. Antragsberechtigt ist der Bestattungspflichtige oder sein Rechtsnachfolger. Mit dem Antrag ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten der Wahlgrabstätte nachzuweisen, in die umgebettet werden soll. (3) Die Zustimmung des KBKs wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine bestehende Wahlgrabstätte für Sargbestattungen nur durch die Tieferlegung einer Sargbestattung auf 2 m mit einer weiteren Sargbestattung belegt werden kann. (4) Umbettungen in Reihengrabstätten sind nicht gestattet. (5) Umbettungen werden vom KBK durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Umbettung von Särgen soll in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden. (6) Bei Umbettungen sargloser Bestatteter hat der Antragsteller das Umbettungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 14 Begriffsbestimmungen und Grabstättenarten

(1) Grabfelder sind nach verschiedenen Grabstättenarten und Gestaltungsanforderungen abgrenzbare Abteilungen auf einem Friedhof, die dazu bestimmt sind, Grabstellen (tatsächliche Beisetzungsorte) aufzunehmen. (2) Als Grabstätten werden die Gräber bezeichnet, die aus mindestens einer oder mehreren örtlich eng zusammengehörenden Grabstellen zusammengefasst werden. (3) Bei den Grabstätten wird unterschieden zwischen

a) den allgemeinen Grabstätten – Reihengrabstätten (§ 16), – Wahlgrabstätten (§ 17) und

b) den besonderen Grabstätten nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 29. (4) Der KBK ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabstättenarten zur Verfügung zu stellen.

§ 15 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des KBKs. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss mindestens für die Dauer der Ruhezeit erworben werden. Es entsteht erst mit vollständiger Zahlung der Gebühr. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung, die das Nutzungsrecht berührt, insbesondere jeden Anschriftenwechsel mitzuteilen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung bzw. Umschreibung entsteht, ist der KBK nicht ersatzpflichtig. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Hat der Nutzungsberechtigte lediglich einseitig einen Nachfolger bestimmt, erwirbt dieser das Nutzungsrecht mit Erteilung seiner Zustimmung.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die nachfolgenden Personen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Lebenspartner,

c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

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e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres seit dem Ableben übernimmt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte darf das Nutzungsrecht jederzeit durch schriftlichen Vertrag an eine andere Person übertragen.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten in geschlossenen Grabfeldern, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Eine Verlängerungsmöglichkeit des Nutzungsrechts besteht vorbehaltlich § 12 Absatz 2 nicht. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen, unabhängig ob Sarg- oder Urnenbeisetzung. (3) Beisetzungen erfolgen an der vom KBK bestimmten Stelle. (4) Reihengrabstätten für Sargbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren haben eine Grabgröße von 2,50 × 1,25 m je Grabstelle. (5) Reihengrabstätten für Kinder unter 6 Jahren haben eine Grabgröße von 1,75 × 1,00 m je Grabstätte. (6) Reihengrabstätten für Urnen haben eine Grabgröße von 0,80 × 0,80 m. Bei alten Grabstätten beträgt die Größe 0,60 × 0,80 m. Grabstätten in der Größe 0,80 × 0,80 m werden einheitlich durch den KBK mit rotem Buntsandstein (Breite 6 cm) eingefasst. Die Kosten sind in der Gebühr enthalten. (7) Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle als Reihengrabstätten bezeichneten Grabstätten, wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (2) An Wahlgrabstätten kann ein Nutzungsrecht bereits vor Eintritt des Todesfalles erworben werden. Dieses muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren und darf längstens für 30 Jahre erworben werden. Im Beisetzungsfall muss das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verlängert werden. Der Verlängerungszeitraum berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Ersterwerbs und wird in vollen Jahren berechnet. (3) Während seiner Laufzeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer von mindestens 5 Jahren, maximal jedoch auf höchstens 30 Jahre verlängert werden. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

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(5) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiederverleihung des Nutzungsrechtes besteht nicht. (6) Der KBK hat das Recht, die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann. Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus. Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Beisetzungen und die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung zu entscheiden. (8) In jeder Grabstätte für Sargbestattungen können entweder 2 Särge und 1 Urne, 1 Sarg und 2 Urnen oder 3 Urnen beigesetzt werden. (9) In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen sind Doppelbelegungen zulässig, wenn beide Särge nicht jeweils höher als 0,50 m sind und wenn die geologischen Verhältnisse dies zulassen. Die erste Beisetzung findet in diesem Fall in 2 m Tiefe statt. Sind in der Grabstelle zwei Särge beigesetzt worden, kann eine weitere Sargbestattung frühestens nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen erfolgen. Ist die erste Beisetzung auf 1,80 m Tiefe erfolgt, ist eine Überbeerdigung bereits nach Ablauf einer Frist von 20 Jahren zulässig, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. (10) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen haben eine Grabgröße von 2,50 × 1,25 m je Grabstelle. Daneben gibt es in älteren Grabfeldern Grabstellen mit geringerer Größe. Bei der Einrichtung neuer Felder werden die Grabstellen in einer Größe von 2,80 × 1,25 m angelegt.

Auf dem Hauptfriedhof sowie auf den Friedhöfen in Fischeln und Hüls sind auch Grabstätten in Übergröße in Größe 3,80 m × 1,90 m vorhanden.

(11) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden grundsätzlich als Einzelgrabstätten vergeben. Die Grabgröße beträgt 1,40 × 1,40 m. Es können innerhalb der Ruhezeit bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Außerdem können für Sargbeisetzungen gesperrte Grabstätten als Urnenwahlgrabstätten vergeben werden. Das Maß der ursprünglichen Grabgröße bleibt in diesem Fall erhalten. (12) Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle als Wahlgrabstätten bezeichneten Grabstätten, wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird.

§ 18 Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Grabstätten, die nur auf dem Hauptfriedhof angeboten werden. An Urnenkammern kann ein Nutzungsrecht als Wahlgrabstätte erworben werden; dann gelten die Bestimmung nach § 17 Absätze 1 bis 7. Es können auch Nutzungsrechte im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nutzung der vorhandenen Plätze der Reihe nach (Reihengrabstätte) erworben werden. Für die Nutzung als Reihengrabstätte gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3.

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(2) Eine Urnenkammer hat eine Größe von 1,0 m Breite, 0,45 m Höhe und 0,45 m Länge. Es dürfen innerhalb der Ruhezeit bis zu acht Urnen beigesetzt werden. (3) Die Anlage, Gestaltung und Pflege der Urnenkammer obliegt ausschließlich dem KBK.

§ 19 Baumgrabstätten

(1) An Baumgrabstätten kann ein Nutzungsrecht als Urnenwahlgrabstätte erworben werden; dann gelten die Bestimmung nach § 17 Absätze 1 bis 7. Es können auch Nutzungsrechte im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nutzung der vorhandenen Plätze der Reihe nach (Urnenreihengrabstätte) erworben werden. Für die Nutzung als Reihengrabstätte gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3. (2) Bestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (3) Sofern eine Baumgrabstätte als Wahlgrabstätte erworben wurde, können zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Anlage, Gestaltung und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich dem KBK. (5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft der KBK Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (6) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch den KBK auf einem im Umfeld des Baumes oberflächengleich eingelassenen Naturstein. Auf dem Stein können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingraviert werden. Der Gedenkstein wird vom KBK gestellt. Zur Gestaltung der Grabstätte im Einzelnen wird auf § 31 Abs. 6 verwiesen.

§ 20 Parkgrabstätten

Parkgrabstätten sind Grabstätten von mindestens zwei Grabstellen in einer parkähnlichen Grünanlage.

An Parkgrabstätten kann ein Nutzungsrecht als Wahlgrabstätte erworben werden; dann gelten die Bestimmung nach § 17 Absätze 1 bis 7.

Es können auch Nutzungsrechte im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nutzung der vorhandenen Plätze der Reihe nach (Reihengrabstätte) erworben werden. Für die Nutzung als Reihengrabstätte gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3.

§ 21 Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein

(1) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein sind Reihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3. (2) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte. Es besteht die Möglichkeit, Namen und Vornamen der Verstorbenen auf einer zentral gelegenen Natursteinplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten ein-

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gravieren zu lassen. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch den KBK in festgelegten zeitlichen Abständen.

(3) Die Grabstätten werden vom KBK mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Zur Gestaltung der Grabstätte im Einzelnen wird auf § 31 Abs. 6 verwiesen.

§ 22 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen

(1) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen sind Reihengrabstätten; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 bis 3. (2) Die Beisetzung erfolgt auf einem Rasenfeld, auf welchem durch den KBK zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen eine liegende Grabplatte mit den Außenmaßen von 0,40 × 0,40 m aus Naturstein bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen wird. (3) Die Grabplatte wird durch den KBK gestellt. Die Kosten der Grabplatte sind in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung der Grabplatte ist Aufgabe der Nutzungsberechtigten. Es sind nur gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen. (4) Die Grabstätten werden vom KBK mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Zur Gestaltung der Grabstätte im Einzelnen wird auf § 31 Abs. 6 verwiesen.

§ 23 Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen

(1) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen sind Wahlgrabstätten; es gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 7 und § 22 Absatz 2 bis 4. (2) In der Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Zur Gestaltung der Grabstätte im Einzelnen wird auf § 31 Abs. 6 verwiesen.

§ 24 Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen in mehrstelligen Grabanlagen; es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 und 3 sowie § 15 Absätze 1 bis 3. (2) Für jede Grabstelle werden 5 Urnen gerechnet. Über die Lage der Urnen entscheidet der KBK. (3) Das Nutzungsrecht wird nur dann verliehen, wenn durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandgesellschaft zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und dem KBK vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über Fachunternehmen (z. B. Friedhofsgärtner) erfolgen. (4) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, die vordere Einfassung aus Naturstein, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung einschließlich der Wechsel-

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beetbepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag.

(5) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist nicht möglich.

§ 25 Grabstätten im Memoriam-Garten

(1) Grabstätten im Memoriam-Garten sind Wahlgrabstätten – auch in Form von Gemeinschaftsgrabstätten – in einer gartenähnlichen Anlage, in denen sowohl Urnen- als auch Sargbeisetzungen stattfinden können. Das Kennzeichen eines Memoriam-Gartens ist die anspruchsvolle gärtnerische Gestaltung der Grabanlagen und die ausschließliche Pflege derselben durch gärtnerische Fachunternehmen. Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über andere Beisetzungen in diese Wahlgrabstätte zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 17 Absätze 1 bis 6, 8 und 9. (3) Das Nutzungsrecht wird nur vergeben, wenn durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandgesellschaft zur Sicherung der Grabpflegekosten für die Dauer des Nutzungsrechtes abgeschlossen und dem KBK vorgelegt wird. (4) Die Herrichtung der Grabstätten erfolgt im Rahmen der Ausführung des Dauergrabpflegevertrages durch verschiedene Gestaltungs- und Pflegemodelle. Darin enthalten ist die Aufstellung eines Grabmals einschließlich Beschriftung, eine Ablagefläche für Grabschmuck sowie die Bepflanzung. Die Anlage und Pflege erfolgt ausschließlich über den Dauergrabpflegevertrag.

§ 26 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Reihengrabstätten auf einem Rasenfeld ohne jegliche Kennzeichnung der Grabstätten. Die Bestattung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Es gelten die Bestimmungen nach § 16 Absätze 1 und 3. (2) Es wird unterschieden in anonyme Urnenbeisetzung und anonyme Ascheeinbringung. (3) Bei der anonymen Ascheeinbringung wird die Asche auf einem vom KBK festgelegten Bereich unterhalb der Grasnarbe eingebracht. (4) Die Asche darf nur eingebracht werden, wenn dies der Wille des Verstorbenen gewesen ist. Hierzu ist dem KBK eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen vorzulegen. (5) Die Gestaltung und Pflege von anonymen Grabstätten obliegt ausschließlich dem KBK. Zur Gestaltung der Grabstätte im Einzelnen wird auf § 31 Abs. 6 verwiesen.

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§ 27 Ehrengrabstätten

Grabstätten können durch den Rat der Stadt Krefeld zu Ehrengrabstätten erklärt werden. In diesen Fällen legt der Rat die Unterhaltungspflicht sowie den Umfang und die Dauer von Nutzungsrechten fest.

§ 28 Grabmalpatenschaften

(1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder sonstigen nach Beurteilung der Unteren Denkmalbehörde künstlerisch oder historisch wertvollen Grabanlagen übernehmen. Hierüber wird eine privatrechtliche Patenschaftsvereinbarung geschlossen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechtes dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft entsprechend der Festlegung der Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde und dem KBK instand zu setzen und zu unterhalten. Die Namensnennung des Verstorbenen wird entsprechend der Festlegung der Unteren Denkmalbehörde auf dem Grabmal oder als zusätzliche Liegeplatte ermöglicht. (2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben.

§ 29 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1.7.1965 – BGBl I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 31 Herrichtung und Pflege

(1) Grabbeete müssen im Rahmen des § 30 gärtnerisch hergerichtet und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (3) Die Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach einer Bestattung würdig herzurichten und innerhalb von zwei weiteren Monaten gärtnerisch anzulegen. (4) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere

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Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe der Gehölze darf 2,00 m nicht überschreiten.

(5) Herbizide und Pestizide dürfen bei der Pflege nicht verwendet werden. (6) Die Bepflanzung der Grabstätte und das Ablegen von Grabschmuck auf Grabstätten der nachfolgend aufgeführten Grabstättenarten ist nicht gestattet:

a) Baumgrabstätten (§ 19),

b) Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein (§ 21),

c) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Sargbeisetzungen (§ 22),

d) Rasengrabstätten mit Einzelgedenkstein für Urnenbeisetzungen (§ 23) und

e) Anonyme Grabstätten (§ 26).

Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Grabschmuck, der nicht an der gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, kann entschädigungslos vom KBK abgeräumt werden; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 32 Wahlmöglichkeit

(1) Grundsätzlich werden Beisetzungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsanforderungen (§ 34) durchgeführt. Dies dient dem Zweck, historische Friedhofsstrukturen und die Friedhofskultur zu erhalten. (2) Auf den nachfolgend aufgelisteten Friedhöfen besteht die Möglichkeit, Grabstätten in hierfür vorgesehenen Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsanforderung (§ 33) zu wählen: – Hauptfriedhof – Fischeln – Elfrath – Hüls.

§ 33 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen

(1) Die Herrichtung der Grabstätten auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsanforderungen unterliegt lediglich dem Gestaltungsgrundsatz des § 30 und keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Es ist nicht gestattet, Grabstätten auszubauen oder auszumauern. Ausnahmen kann der KBK bei Wahlgrabstätten in Übergröße in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsanforderungen zulassen. Nur in diesen Grabstätten ist die Verwendung einer Grabkammer zulässig. Ausschließlich der KBK entscheidet über die Art der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Sie müssen bei dem KBK beantragt werden. (3) Vorhandene Grüfte können wiedererworben werden. (4) Bereiche mit Kinderreihengrabstätten gelten als solche ohne besondere Gestaltungsanforderungen. Die Grabbeetgröße von Kinderreihengräbern beträgt 1,30 × 1,00 m.

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§ 34 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen

(1) Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsanforderungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Wahl- und Reihengrabstätten für Sargbestattungen sind am Fußende mit einer mindestens 5 cm dicken Platte aus Naturstein auf die gesamte Breite der Grabstätte bündig zum Nachbargrab zu begrenzen. Die Breite der Platte beträgt für Wahlgrabstätten 25 cm und für Reihengrabstätten 20 cm. An den Seiten und am Kopfende können Einfassungen aus dem jeweils gleichen Material hochkant in einer Breite von 6 bis 10 cm verlegt werden. Alternativ kann eine geschnittene Hecke mit einer maximalen Höhe von 25 cm gepflanzt werden. Schüttgüter aus Stein als Einfassung sind nicht zulässig. Bei mit Naturstein eingefassten Grabstätten muss die Oberkante der Einfassung bündig mit der angrenzenden Fläche abschließen. Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem KBK möglich. (3) Wahlgrabstätten für Urnen sind allseitig mit einer 20 cm breiten und mindestens 5 cm dicken Platte aus Naturstein einzufassen. (4) Beschriftete Einfassungen gelten als liegende Grabmale und sind nach § 39 zustimmungspflichtig. Die Mindeststärke beträgt 0,10 m. Als Beschriftung sind ausschließlich gravierte Schriften, Zeichen und Ornamente zugelassen. (5) Schrittplatten aus Naturstein sind zulässig. Die Größe der Platten richtet sich nach dem in § 38 Absatz 3 beschriebenen Versiegelungsgrad. (6) Die Größe des Grabbeetes entspricht der Größe der Grabfläche mit Ausnahme der nachfolgenden Grabformen: – Reihengrabstätte für Sargbestattung: (Normalgröße): 1,25 m × 1,70 m – Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen: 1,00 m × 1,00 m (7) Die Höhe der Graboberfläche ist den angrenzenden Wege- oder Rasenflächen anzupassen. (8) Das Entfernen des Rasens um die Grabbeete ist nicht gestattet. (9) Nicht verwendet werden dürfen: – Graberde mit einem Torfanteil von mehr als 1/3 sowie Sand, Asche, Kunststoff oder gleichartige Materialien zur Abdeckung – Pflanzen und Dekorationen aus Kunststoff – Blechdosen, Einmachgläser und ähnliche Gefäße an Stelle von Vasen. (10) Sämtliche Stein- bzw. Holzabdeckungen dürfen bei Sarggrabstätten nicht mehr als ein Drittel, bei Urnengrabstätten nicht mehr als die Hälfte der Grabbeetfläche bedecken. Hierzu zählt auch jede Form von Schüttgütern aus Stein.

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VI. Vorzeitiger Verzicht, Entzug und Einebnung

§ 35 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht

(1) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit schriftlich verzichtet werden.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit ist ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an Grabstätten nur gegen Kostenerstattung des Pflegeaufwands bis zum Ablauf der Ruhefrist möglich.

(3) In allen Fällen des vorzeitigen Verzichts auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühren.

§ 36 Entzug des Nutzungsrechtes und Einebnung

(1) Das Nutzungsrecht wird entschädigungslos entzogen und die Grabstätte eingeebnet, wenn der Nutzungsberechtigte die Grabpflege nach §§ 30 ff vernachlässigt hat.

(2) Die Grabstätte wird eingeebnet, wenn die festgesetzten Grabnutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung nicht vollständig entrichtet worden sind.

(3) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen und die Grabstätte eingeebnet werden, wenn sonstige Vorschriften dieser Satzung verletzt sind und andere Mittel nicht geeignet erscheinen, den rechtswidrigen Zustand zu beenden.

(4) Dem Entzug des Nutzungsrechtes mit anschließender Einebnung bzw. der Einebnung nach Absatz 2 hat eine schriftliche Aufforderung vorauszugehen, in angemessener Frist

  1. 1. im Fall des § 36 Absatz 1 die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen

  1. 2. im Fall des § 36 Absatz 2 die ausstehenden Gebühren zu zahlen

  1. 3. im Fall des § 36 Absatz 3 die festgestellten Mängel zu beseitigen.

Diese Aufforderung muss den Hinweis auf den Rechtsentzug und die Einebnung bei fruchtlosem Fristablauf enthalten.

(5) Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wird dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht durch den KBK entzogen.

(6) Nach Entzug des Nutzungsrechtes bzw. im Fall des Absatzes 2 sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats, so ist der KBK berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des KBKs über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsver-

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waltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgen die dem Entzug des Nutzungsrechts vorausgehenden Aufforderungen und Hinweise durch öffentliche Bekanntmachung. Zusätzlich kann ein entsprechendes Hinweisschild auf dem Grab aufgestellt werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung nach Satz 1 kann das Nutzungsrecht mittels öffentlicher Bekanntmachung entzogen werden. Die Vorschriften des Absatzes 5 finden Anwendung. (8) Nach dem Entzug des Nutzungsrechtes haben die Berechtigten eine Kostenerstattung des Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten.

VII. Grabmale und Grabaufbauten

§ 37 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsanforderungen

(1) Die Grabmale und Grabaufbauten (Bauwerke) unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den Gestaltungsgrundsätzen des § 30. (2) Für die Mindeststärke der stehenden Grabmale gelten die Vorschriften des § 40 Absatz 2. (3) Auf Wahlgrabstätten in Übergröße ist eine komplette Grababdeckung durch Aufbauten erlaubt. Die Gesamthöhe der Aufbauten beträgt höchstens 200 cm. Ist zusätzlich eine Dachkonstruktion vorgesehen, beträgt die maximale Höhe 250 cm. Eine Dachkonstruktion ist grundsätzlich in offener Bauweise zu errichten. Grabaufbauten müssen selbsttragend sein und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten.

§ 38 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen

(1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, gebrannter Ton, Sicherheitsglas, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet. (3) Auf jeder Grabstätte dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des § 40 (Größen) und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern Liegeplatten gelegt werden. Grabmale und sämtliche Steinabdeckungen dürfen bei Sarggrabstätten nicht mehr als ein Drittel, bei Urnengrabstätten nicht mehr als die Hälfte der Grabbeetfläche bedecken. (4) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln.

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§ 39 Zustimmungserfordernis

(1) Vor der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Grabaufbauten (Bauwerke) ist eine Genehmigung bei dem KBK schriftlich zu beantragen. Die Anzeigen sind auf einem bei dem KBK erhältlichen Formblatt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung über die Genehmigung nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende Angaben zu machen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab von mindestens 1:10 verlangt werden. Wenn der Anzeige nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang bei dem KBK widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt. (2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal bzw. der Grabaufbau (Bauwerk) nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (3) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabaufbaute (Bauwerke), die den Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen, sind zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch den KBK, so ist der KBK berechtigt, das Grabmal bzw. den Grabaufbau (Bauwerk) im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Der KBK ist nicht verpflichtet, das Grabmal bzw. den Grabaufbau (Bauwerk) zu verwahren. Das Grabmal bzw. der Grabaufbau (Bauwerk) geht entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des KBKs über, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten für die Abräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Grabtafeln und Kreuze aus Holz bis zu einer Größe von 0,30 m × 0,40 m bedürfen keiner Anzeige. Sie dürfen auf Wahlgräbern nur als Übergangslösung bis zu 3 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Beischriften in der vorhandenen Schriftart sind auf bestehenden, bereits genehmigten Grabmalen nicht genehmigungspflichtig. (6) Feld- und Grabnummern müssen an jedem Grabmal mit Ausnahme von beschrifteten Einfassungen seitlich unten rechts deutlich lesbar eingeschlagen sein. Der Firmenname des Steinmetzes kann ebenfalls dort eingeschlagen werden. Aufkleber und Schilder sind dabei nicht erlaubt.

§ 40 Größen

(1) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße. (2) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten. (3) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m. (4) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten.

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(5) Die Abdeckplatten der Urnenkammern dürfen in Material, Größe, Bearbeitung und Schrift nicht von denen der benachbarten Kammern abweichen. Darüber hinaus dürfen keine Grabmale verwendet werden. (6) Bei denkmalgeschützten Grabanlagen sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem KBK möglich.

§ 41 Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Bei Wahlgrabstätten für Sargbestattungen ist eine Tiefgründung nach TA-Grabmal erforderlich, damit bei weiteren Beisetzungen das Grabmal nicht zwingend abgeräumt werden muss. Die Entscheidung bezüglich des Verbleibs auf der Grabstätte ist durch eine fachkundige Person zu treffen. (2) Bei Grabaufbauten (Bauwerken) ist bei der Fundamentierung darauf zu achten, dass das Fundament nicht auf der Grabkammer ruhen darf, daher muss die Fundamentierung um den Betonring der Grabkammer erfolgen.

§ 42 Standsicherheit

(1) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das Protokoll der Abnahmeprüfung und die sonstigen Prüfunterlagen sind dem KBK vorzulegen. Bei Grabaufbauten (Bauwerken) ist die Standsicherheit durch ein statisches Gutachten nachzuweisen. Der KBK behält sich vor, das statische Gutachten selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen in den Planungen vornehmen zu lassen. (2) Die Grabmale, die Grabaufbauten (Bauwerke) und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen bzw. Grabaufbauten (Bauwerke) gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die notwendige Standsicherheit unverzüglich wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung der Standsicherheit gelten die Vorschriften des § 41. Wird trotz schriftlicher Aufforderung der ordnungswidrige Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, ist der KBK berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Bei Gefahr im Verzug kann der KBK ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Grabmal, den Grabaufbau (Bauwerk) oder Teile davon sichern, umlegen bzw. abnehmen. (5) Ist das Grabmal bzw. der Grabaufbau (Bauwerk) vom Nutzungsberechtigten

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nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist wiederhergerichtet worden, gelten die Vorschriften über den Entzug des Nutzungsrechtes (§ 36) entsprechend.

§ 43 Entfernung

(1) Grabmale, Grabaufbauten (Bauwerke) und sonstige bauliche Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des KBKs entfernt werden. (2) Müssen für eine Beisetzung Grabanlagen bzw. Grabaufbauten (Bauwerke) vorübergehend entfernt werden, so gelten die Vorschriften des § 11 Absatz 2. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale, Grabaufbauten (Bauwerke) und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monates, so ist der KBK berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Der KBK ist nicht verpflichtet, das Grabmal, den Grabaufbau (Bauwerk) oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale, Grabaufbauten (Bauwerke) oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des KBKs über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals, des Grabaufbaus (Bauwerks) oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom KBK abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 44 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der KBK bei Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, soweit die Satzung keine anderweitige Regelung trifft. Dies gilt nicht, wenn nach Inkrafttreten dieser Satzung Nutzungsrechte wiedererworben oder verlängert werden.

§ 45 Haftung

(1) Der KBK haftet nicht für Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter, durch Tiere oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe durch Dritte verursacht werden. (2) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt der KBK keine Haftung.

§ 46 Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren

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nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Krefeld zu entrichten.

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des § 4 dieser Satzung verstößt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 48 Inkrafttreten

(1) Die Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Krefeld (Friedhofssatzung) tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.05.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 22 vom 02.06.2016 Seiten 123 – 132) gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung des Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 330-334) in Gestalt der 5 Änderungssatzung vom 17.12.2024 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2024, S. 1) außer Kraft.

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