Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.08.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht angeboten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht angeboten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht angeboten |
| Baumbestattung | 900,00 € Grabstätte an einem Baum für bis zu 4 Personen (alternativ 500,00 € für bis zu 8 Personen) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 390,00 € Grabherstellung (Ausheben und Schließen der Gräber) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Bekanntmachung
der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für den „Waldfrieden Konz“
der Stadt Konz
vom 08. August 2016
Der Stadtrat Konz hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
INHALTSÜBERSICHT:
- § 1 Allgemeines
- § 2 Gebührenschuldner
- § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- § 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
- I. Grabstätten
- II. Ausheben und Schließen der Gräber
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des „Waldfrieden Konz“ werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind der Antragsteller und die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind.
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§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung für den „Waldfrieden Konz“, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Konz, 8. August 2016 STADT KONZ
(Dr. Karl-Heinz Frieden) Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabstätten
- 1. Überlassung einer Grabstätte auf der Grundlage der Satzung für den „Waldfrieden Konz“
a) Grabstätte an einem Baum für bis zu 4 Personen 900,00 €
b) Grabstätte an einem Baum für bis zu 8 Personen 500,00 €
- 2. Überlassung eines Baumes auf der Grundlage der Satzung für den „Waldfrieden Konz“
a) ein Baum mit bis zu 4 Grabstätten 3.600,00 €
b) ein Baum mit bis zu 8 Grabstätten 4.000,00 €
- 3. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr
a) an einer Grabstätte an einem Baum für bis zu 4 Personen 30,00 €
b) an einer Grabstätte an einem Baum für bis zu 8 Personen 17,00 €
c) für einen Baum mit bis zu 4 Grabstätten 120,00 €
d) für einen Baum mit bis zu 8 Grabstätten 135,00 €
II. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Grabherstellung 390,00 €
- 2. Bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet 100,00 €
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Konz, 08.08.2016
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
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