🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.03.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Körborn vom 06. März 2018
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erd- und Urnenbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.01.1993, geändert durch die Satzungen vom 06.01.1995, 28.09.2001 und 27.02.2012 außer Kraft.
Körborn, den 06. März 2018
gez. Reiner Schultheiß Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Körborn vom 06. März 2018
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Satz 2 der Friedhofssatzung
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 € 2. Überlassung einer Rasen-Reihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld an o.g. Berechtigte 1.250,00 € 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Satz 2 der Friedhofssatzung 110,00 € 4. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Urnengrabfeld an o.g. Berechtigte 200,00 € 5. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte auf einem Rasenurnengrabfeld an o.g. Berechtigte 1.250,00 € 6. Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte auf einem Urnenbaumfeld für o.g. Berechtigte
erstmaliger Erwerb 1.250,00 €
bei Verlängerung durch spätere Beisetzung nach vorzeitigem Grabankauf pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 50,00 € 7. Verlängerung der Nutzungszeit nach § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung für die Dauer von 10 Jahren zur Pflege für
a) eine Reihengrabstätte nach Nr. 1 75,00 €
b) einer Urnenreihengrabstätte nach Nr. 3 75,00 €
II. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Beisetzung einer Asche (Urne) 150,00 € 2. Die Kosten für das Ausheben und Schließen sonstiger Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. III. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle, sonstige Aufwendungen
1. Benutzung der Leichenhalle a) für die Aufbewahrung einer Leiche für max. 3 Tage, einschließlich Trauerfeier 75,00 €
b) für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung einer Leiche 25,00 € c) für die Aufbewahrung einer Leiche mit Kühlung für max. 3 Tage 110,00 € d) für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung einer Leiche mit Kühlung 37,00 € e) für die Aufbewahrung einer Asche (Urne) in Kabine 20,00 € f) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewahrung einer Asche (Urne) 75,00 € 2. Reinigung der Leichenhalle 20,00 € 3. Läuten der Dorfglocke 10,00 € IV. Gebühren für anderen Personen nach § 2 Satz 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffer I. sowie die Benutzung und Reinigung der Leichenhalle, sonstige Aufwendungen nach Ziffer IV. an andere Personen nach § 2 Satz 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung. V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Zustimmung der Friedhofsverwaltung
für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung 20,00 €
VII. Herstellung der Grabeinfassung
Für die Befestigung der Abstandsflächen zwischen den einzelnen Gräbern gem. § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung werden erhoben für a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,00 € b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 € c) Urnengrabstätten 125,00 €
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Körborn vom 06. März 2018
Der Ortsgemeinderat Körborn hat auf Grund der § 24 derGemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
§ 9 Bestattungen
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 17 Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 18 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 19 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 Genehmigungserfordernis
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Unterhaltung
§ 23 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
§ 25 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 27 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Anordnungen im Einzelfall
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gemeindegebiet gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Hauptfriedhof
- 2. Lichtenberger Kirchhof
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Körborn. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG zu bestatten sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(3) Die Ortsgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Ortsgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, Kinderwagen, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
- 2. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
- 3. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
- 5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
- 6. Druckschriften zu verteilen,
- 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.
Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und vier Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen keine gesonderte Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Es ist jedoch gemäß § 20 eine schriftliche Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen erforderlich. Bei dieser Zustimmung wird geprüft ob der Dienstleistungserbringer in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen kann, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
(3) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, kann eine Genehmigung zur Errichtung von Grabstätten versagt werden.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Nr. 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Ortsgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. Aschen, die nicht binnen zwei Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Bestattungen
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebiets nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 27 Abs.2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen sowie Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den Friedhöfen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätte
b) Rasen-Reihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Rasen-Urnenreihengrabstätten
e) Baum-Urnenreihengrabstätten
f) anonyme Urnenreihengrabstätten
Nicht alle Grabarten werden auf jedem Friedhof angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabanweisung.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
c) Rasen-Reihengrabfeld
(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in Fällen des §7 Abs. 3- nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Die Nutzungszeit kann für die Grabstätte um 10 Jahre verlängert werden. Bestattungen dürfen während dieser Zeit keine stattfinden, die Grabstätte darf lediglich um diesen Zeitraum weiter bestehen und gepflegt werden. Die Verlängerung der Nutzungszeit erfolgt auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen und den zu zahlenden Gebühren. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Verlängerung der Nutzungszeit jederzeit gegen Gebührenverrechnung widerrufen zu können.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind nicht vorgesehen.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Rasen-Urnenreihengrabstätten
c) Baum-Urnenreihengrabstätten
d) Anonyme Urnenreihengrabstätten.
Urnengefäße, in denen die Asche bestattet werden, müssen aus leicht zersetzbarem Material bestehen. Überurnen sind nicht gestattet.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten (Länge 0,95 m, Breite 0,60 m), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.
(3) Rasen-Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Bepflanzung sowie Blumenschmuck und ähnliches sind nicht gestattet.
(4) Baum-Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für die Dauer von 25 Jahren überlassen werden. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Während der Zeit der Überlassung darf darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Überlassungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die Beisetzungen erfolgen von einem vom Friedhofsträger gepflanzten Baum, wobei bis zu 10 Urnen um jeden Baum möglich sind.
(5) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit auf einem bestimmten Teil des Hauptfriedhofs beigesetzt. Sie treten äußerlich nicht in Erscheinung und werden nicht gekennzeichnet. Die Gestaltung, Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung in dem Grabfeld obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist -unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 18 und 25 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften- so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
(3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Rasen-Reihengrabstätten auf dem Hauptfriedhof
b) Rasen-Urnenreihengrabstätten auf dem Hauptfriedhof
c) Baum-Urnenreihengrabstätten auf dem Lichtenberger Kirchhof
VI. Grabmale
§ 18 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Sandsteine in Gelbtönen verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) alle Steine müssen gleichmäßig bearbeitet sein,
b) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
c) die Inschrift muss graviert sein,
d) Aufbauten sind nicht zulässig.
(4) Die Grabmale sind mit einer Größe von 0,30 m x 0,40 m x 0,05 m zulässig. Sie sind ebenerdig zu verlegen.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 19 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeine Anforderungen (§ 16).
(2) Die nachfolgenden Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt:
a) Die Oberflächen der Grabstellen müssen planeben mit der Grabeinfriedung sein. Die Einfriedung der Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde. Verwendet werden Natursandsteinplatten von mindestens 0,30 m Breite und 0,06 m Höhe.
b) Grabmäler dürfen nicht höher als 0,80 m sein.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten (§ 24 Abs. 3) zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung (§ 13 Abs. 1) vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht (§ 14 Abs. 3) nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale (Abs. 1 Satz 3) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmals vorzulegen:
a) Nachweis der Standsicherheit
b) Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach §
- 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung (§ 13 Abs. 1), bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (§ 24 Abs. 3) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen; die Ortsgemeinde Körborn ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vier wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen vom Empfänger der Grabanweisung (§ 13 Abs. 1) oder dem Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 3 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Höhe, Form und die Art der Gestaltung der Grabhügel sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung (§ 13 Abs. 1), bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 5 bleibt unberührt. Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Flächen dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keine Bepflanzung sowie Blumenschmuck und ähnliches erlaubt.
§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 24). Abdeckplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 24 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vier wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vier wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(4) Der Verfügungsberechtigte (§ 24 Abs. 3) ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung bei Trauerfeiern sowie die Benutzung der gemeindeeigenen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Ortsgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Anordnungen im Einzelfall
Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 32 Haftung
(1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Ortsgemeinde haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Körborn verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 1.000,- Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. entgegen § 5 Abs. 3
- a) Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- b) Nr. 2 sich sportlich betätigt,
- c) Nr. 3 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
- d) Nr. 4 in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- e) Nr. 5 Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt, außer zu privaten Zwecken,
- f) Nr. 6 Druckschriften verteilt,
- g) Nr. 7 Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- h) Nr. 8 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, i) Nr. 9 lärmt, isst, trinkt oder lagert, j) Nr. 10 abgesehen von Trauerfeiern Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
- k) Nr. 11 Tiere mitbringt,
- 4. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Gemeinde durchführt,
- 5. als Dienstleistungserbringer
- a) entgegen § 6 Abs. 5 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- b) entgegen § 6 Abs. 6 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 6. entgegen § 11 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
- 7. entgegen § 19 Abs. 2 die Bestimmungen über die zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
- 8. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
- 9. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 10. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- 11. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
- 12. entgegen § 24 Abs. 7 und 8 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, oder Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- 13. Grabstätten nicht oder entgegen § 26 bepflanzt,
- 14. entgegen § 27 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
- 15. entgegen § 28 Abs. 1 und 3 Satz 2 die Leichenhalle betritt.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.01.1995, geändert durch die Satzungen vom 28.09.2001 und 15.10.2013, außer Kraft.
Körborn, den 06. März 2018
gez. Reiner Schultheiß Ortsbürgermeister