🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Etschberg vom 02.02.2022
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Etschberg vom 23.09.2021 erhält die als Anlage beigefügte neue Fassung.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.09.2021 außer Kraft.
Etschberg, den 02.02.2022 gez. Christoph Schneider Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Etschberg vom 02.02.2022
| I. | Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten | |
|---|---|---|
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 415,00 € |
| für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.090,00 € | |
| 2. | Überlassung einer Rasen-Reihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld an o.g. Berechtigte | 2.075,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an o.g. Berechtigte | 345,00 € |
| 4. | Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld an o.g. Berechtigte | 700,00 € |
| 5. | Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte auf einem Baumgrabfeld für o.g. Berechtigte | 495,00 € |
| 6. | Überlassung einer Anonymen Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Urnengrabfeld an o.g. Berechtigte | 395,00 € |
| II. | Gemischte Grabstätte | |
| 1. | Erstbelegung (Sargbeisetzung) an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung | 1.090,00 € |
| 2. | Zweitbelegung (Urnenbeisetzung), Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit | 36,00 € |
| III. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten | |
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte | 345,00 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit für a) eine Wahlgrabstätte | 85,00 € |
| b) eine Urnenwahlgrabstätte | 12,00 € | |
| IV. | Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1. | Urnenbeisetzung | 35,00 € |
| 2. | Bei allen anderen Grabarten sind die tatsächlich anfallenden Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| V. | Benutzung der Leichenhalle, sonstige Aufwendungen | |
| 1. | Benutzung der Leichenhalle (einschließlich Reinigung) a) für die Aufbewahrung einer Leiche je Tag (einschließlich evtl. Nutzung der Kühlung) | 60,00 € |
| b) für die Durchführung einer Trauerfeier | 190,00 € | |
| 2. | Läuten je Sterbefall | 15,00 € |
| VI. | Gebühren für andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung | |
| Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffer I., II. und III. für Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung. | ||
| VII. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen) | |
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | ||
| VIII. | Zustimmung der Friedhofsverwaltung | |
| für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 22 der Friedhofssatzung | 30,00 € | |
| IX. | Grabeinebnung | |
| a) Reihengrabstätte | 210,00 € | |
| b) Wahlgrabstätte | 255,00 € | |
| c) Urnengrabstätte | 140,00 € |
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Etschberg
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Etschberg vom 01.12.2022
Der Ortsgemeinderat von Etschberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1 – Änderung der Friedhofssatzung
Die §§ 10, 15, 16, 17 und 25 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Etschberg vom 23.09.2021 erhalten folgende Neufassungen:
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Für eine Urnenbeisetzung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 und § 16 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Gemischte Grabstätten
d) die Freifläche einer bereits bestehenden Wahlgrabstätte
e) Rasen-Urnenreihengrabstätten
f) Baum-Urnenreihengrabstätten
g) Anonyme Urnenreihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beisetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen grundsätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer dritten Urne darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der zweiten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten treten äußerlich nicht in Erscheinung und werden nicht gekennzeichnet. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Rasengrabstätten
(1) Die Rasengrabfelder werden vom Friedhofsträger als Grünfläche angelegt. (2) Rasen-Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (3) Rasen-Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (4) Auf Antrag kann eine Rasen-Urnenreihengrabstätte bereits vor Eintritt eines Todesfalls nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für die Dauer von 30 Jahren überlassen werden. Während der Zeit der Überlassung darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Überlassungszeit nicht überschreitet oder diese für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche obliegen dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. (6) Die Rasengrabstätten sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung durch die Verantwortlichen herzurichten. Dabei sind insbesondere der Erdhügel sowie die Kranz- und Blumengebinde abzuräumen und das Holzkreuz zu entfernen. (7) Endet das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, so hat der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Grabplatte zu entfernen. (8) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Wahl-und Urnengrabstätten auch für Grabstätten in den Rasengrabfeldern.
§ 17 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Urnenreihengrabstätten vergeben werden. (2) Baum-Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beisetzt werden. (3) Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 bis 8 gelten entsprechend.
§ 25 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch einen Hinweis auf der entsprechenden Grabstätte informiert. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Findet eine Beisetzung in einer bestehenden Grabstätte statt, bei der noch keine Gebühr nach Satz 4 erhoben wurde, erhebt der Friedhofsträger bei Zweitbelegung eine Gebühr für das Abräumen. Das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen werden entschädigungslos von der Gemeinde entsorgt. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Etschberg, den 01.12.2022 gez. Christoph Schneider Ortsbürgermeister