Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Könnern (gültig ab 01.01.2025)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Könnern (FHGS-Könnern)
Auf der Grundlage der §§ 8,11 Abs.2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2024 (GVBl.LSA S.128) in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch den §37 Abs.1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136) in der derzeit geltenden Fassung, sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch den Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat am 20.11.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Könnern und deren Ortsteile und die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhofes- und Bestattungswesens werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Friedhofs und seiner Einrichtungen, sowie der Friedhofsverwaltung beantragt hat und in Anspruch nimmt. (2) Für die Zahlung der Benutzungsgebühr ist nach bürgerlichem Recht derjenige verpflichtet, der die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig.
§ 4
Erstattung von Gebühren
(1) Wird auf Nutzungsrechte vor Ablauf verzichtet, werden die Gebühren nicht zurückerstattet. (2) Wird das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung nach § 28 der Friedhofssatzung entzogen, werden die Gebühren des Nutzungsrechtes nicht erstattet.
§ 5
Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht ist mit der Gebühr für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu zahlen. Für eine, nach Friedhofssatzung zulässige, Verlängerung von Nutzungsrechten werden anteilmäßige Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldnerverhältnis können gemäß § 13a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7
Alte Rechte
Gebührenrechtlich werden die Nutzungsrechte nach Bestimmungen des § 31 (alte Rechte) der Friedhofssatzung der Stadt Könnern und deren Ortsteile bis zum Ablauf der ersten Ruhefrist nach den Vorschriften bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Rechts behandelt. Verlängerungen des Nutzungsrechtes, Mehrfachbelegungen, der Neu-oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes werden nach den Gebührenregelungen des § 1 dieser Gebührensatzung behandelt.
§ 8
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die Änderung zur Friedhofgebührensatzungsatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.12.2021 außer Kraft.
Könnern, den 26.11.2024
Zbyszewski Bürgermeister
Anlage zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Stadt Könnern vom 01.01.2025
| 1. Grabnutzungsgebühren | |||
|---|---|---|---|
| 1.1. Erdbestattung | |||
| pro Jahr EUR | EUR | ||
| 1.1.1 Reihengrab | 25 Jahre | 21 | 535 |
| 1.1.2 Einzelgrab / Mehrfachbelegung | 25 Jahre | 36 | 909 |
| 1.1.3 Einzelwahlgrab | 25 Jahre | 44 | 1102 |
| 1.1.4 Doppelwahlgrab | 25 Jahre | 88 | 2204 |
| 1.1.5.Wiesengrab / Erdgemeinschaft | 25 Jahre | 60 | 1494 |
| 1.1.6 Kindergrab | 20 Jahre | 12 | 241 |
| 1.2. Urnenbestattung | |||
| 1.2.1. Urnengrab 4 Urnen | 15 Jahre | 30 | 457 |
| Urnengrab 2 Urnen | 15 Jahre | 17 | 254 |
| 1.2.2 Wiesengrab / Urnengemeinschaft | 15 Jahre | 36 | 535 |
| 1.2.3. Anonyme Urnengemeinschaft | 15 Jahre | 39 | 586* |
| 2. Nutzung der Trauerhalle | 58 | ||
| 3. Gebühren für sonstige Verwaltungskosten | |||
| 3.1 Genehmigung Grabmal | 23 | ||
| 3.2 Genehmigung Umbettung | 23 | ||
| 3.3 Genehmigung Beisetzung ortsfremder Personen | 46 | ||
| 3.4 Ausstellen Nutzungsurkunde | 10 | ||
| Gesonderte Bearbeitung Einebnung | 50 | ||
| Einebnungen | |||
| Einebnung Urnengrab | 100* | ||
| Einebnung Einzelgrab | 199* | ||
| Einebnung Doppelgrab | 299* | ||
| 3.5 sonstige Verwaltungskosten werden nach der Verwaltungskostenordnung der Stadt Könnern berechnet. | |||
| • zzgl. Mehrwertsteuer, wenn die gesetzliche Notwendigkeit besteht |
2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2024 (in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsatzung der Stadt Könnern
Auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2b und 45 Abs. 2 Nr.1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2024(GVBl. LSA S. 128), in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 20.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Bestattungsbeirke
§ 4 - Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 -Öffnungszeiten
§ 6 -Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 -Allgemeines
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeit
§ 12 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 -Allgemeines
§ 14 -Reihengrabstätten
§ 15 -Erdwahlgrabstätten
§ 16 -Wiesengräber / Erdgemeinschaftsanlage
§ 17 - Urnenwahlgrabstätten
§ 18 - Anonyme Urnengemeinschaft
§ 19 -Wiesengräber / Urnengemeinschaftsanlage für Paare
§ 20 - Ehrengrabstätten einschließlich Kriegsgrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 22 - Zustimmungserfordernis
§ 23 - Standsicherheit der Grabmale
§ 24 - Unterhaltung
§ 25 - Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 - Allgemeines
§ 27 - Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 - Benutzung der Trauerhalle
§ 29 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 30 - Alte Rechte
§ 31 - Haftung
§ 32 - Gebühren
§ 33 - Ordnungswidrigkeiten
§ 34 - Inkrafttreten
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Könnern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof der Stadt Könnern in Könnern
Friedhof der Stadt Könnern OT Golbitz
Friedhof der Stadt Könnern OT Trebnitz
Friedhof der Stadt Könnern OT Bebitz
Friedhof der Stadt Könnern OT Lebendorf
Friedhof der Stadt Könnern OT Trebitz
Friedhof der Stadt Könnern OT Strenznaundorf
Friedhof der Stadt Könnern OT Belleben
Friedhof der Stadt Könnern OT Piesdorf
Friedhof der Stadt Könnern OT Beesedau
Friedhof der Stadt Könnern OT Beesenlaublingen
Friedhof der Stadt Könnern OT Hohenedlau
Friedhof der Stadt Könnern OT Kirchedlau
Friedhof der Stadt Könnern OT Ilbersdorf
Friedhof der Stadt Könnern OT Pfitzdorf
Friedhof der Stadt Könnern OT Cörmigk
Friedhof der Stadt Könnern OT Gerlebogk
Flur 9, Flurstück 5/1 1,8290 ha
Flur 1, Flurstück 226 0,3096 ha
Flur 3, Flurstück 49 0,3690 ha
Flur 9, Flurstück 98 0,2563 ha
Flur 10, Flurstück 1060 0,3753 ha
Flur 11, Flurstück 83 0,2665 ha
Flur 5, Flurstück 24/1 0,3830 ha
Flur 5, Flurstück 133/35 0,5390 ha
Flur 7, Flurstück 21 0,7380 ha
Flur 7, Flurstück 471/20 0,7231 ha
Flur 2, Flurstück 22/1 0,3205 ha
Flur 19, Flurstück 137 0,1954 ha
Flur 2, Flurstück 388/99 0,5158 ha
Flur 2, Flurstück 100/1 0,2098 ha
Flur 16, Flurstück 46 0,5306 ha
Flur 19, Flurstück 91 0,1920 ha
Flur 3, Flurstück 23 0,1458 ha
Flur 6, Flurstück 35 0,1369 ha
Flur 1, Flurstück 207 1ha
Flur 3, Flurstück 82,83,85 0,3303 ha
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Könnern. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
Die Bestattung als Übergabe des menschlichen Leichnams kann in zwei Formen stattfinden:
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Beisetzung einer Urne)
(2) Die in § 1 genannten Friedhöfe dienen der Bestattung aller in Könnern und deren Ortschaften verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen.
Die Friedhöfe dienen ferner der Bestattung von Personen, die ein Anrecht auf Bestattung in einem Familien- bzw. Wahlgrab, durch das Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen.
(3) Personen, welche ihren ständigen Wohnsitz länger als 30 Jahre in Könnern und deren Ortsteile innehatten, werden im Falle ihres Ablebens, den Einwohnern der Stadt Könnern und deren Ortschaften gleichgestellt.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Könnern (Ausnahmegenehmigung für Bestattung). Es besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Wenn auf einem städtischen Friedhof geeignete Gräber nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wird durch die Friedhofsverwaltung der Stadt eine Grabstätte auf einem anderen städtischen Friedhof zugewiesen.
(6) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit städtebaulicher und landschaftspflegerischer Bedeutung und haben zum Teil einen zeitgeschichtlichen Wert.
§ 3
Bestattungsbezirk
(1) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof der Stadt Konnern und deren Ortschaften bestattet bzw. beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Beisetzung oder Bestattung in einer bestimmten Grabstelle eines anderen Friedhofs hatten. (2) Ausnahmen bilden die Beisetzungen der anonymen Urnengemeinschaft und die „Wiesengräber" Erdgemeinschaftsanlagen, sowie „Wiesengräber" Urnengemeinschaftsanlage für Paare, welche nicht auf allen Friedhöfen der Stadt Konnern vorgehalten werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann weiterhin über die im Absatz 1 geregelten Fälle hinaus Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Die unter § 1 dieser Satzung benannten Friedhöfe sind als zugelassene Flächen für Bestattungen ausgewiesen und gewidmet. (2) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grunde ganz oder teilweise außer Betrieb gestellt (Schließung) oder entwidmet werden. (3) Durch die Schließung wird die weitere Bestattungsmöglichkeit ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstände auf einem anderen Friedhof zur Verfugung gestellt. Umbettungen können vom Nutzungsberechtigten innerhalb der Ruhefrist beantragt werden. (4) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Konnern in andere Grabstätten umgebettet. (5) Schließung und Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand ermittelbar ist. (6) Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich besteht gemacht. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Konnern auf ihre Kosten in vergleichbarer Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Bestandteil des Nutzungsrechts.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch zugänglich. (2) Die Stadt kann Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 zulassen, d.h. sie aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen bzw. außerhalb der Öffnungszteiten gestatten.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Den Weisungen des Friedhofspersonals oder der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten. (3) Kindern unter 8 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (4) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren von Fahrrädern;
b) das Befahren von Wegen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, soweit nicht eine Sondergenehmigung der Stadt erteilt wurde;
c) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Hunde, die an einer kurzen Leine zu führen sind) und Verunreinigungen zu hinterlassen (Hundekot)
d) zu rauchen, zu lärmen, zu betteln, zu spielen, Rundfunkempfänger und Tonträger zu betreiben;
e) das Abreisen, Entfernen bzw. Beschädigten von Bäumen, Blumen, Pflanzen, Strauchern, Erde oder sonstigen Gegenständen;
f) das Ablegen von Abraum und Friedhofsabfallen an anderen als den darauf vorgesehenen Stellen, sowie das Ablegen von Hausmüll, Sperrmüll, privaten Garten- und Grünabfallen, Sonder- und Gewerbemüll sowie Klärschlamm
g) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze;
h) das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Geldsammlungen;
i) das Übersteigen von Gräbern und Einfriedung von Grabstätten;
j) die Verunreinigung der in § 1 genannten Friedhöfe und Trauerhallen;
k) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4, Buchstaben g und h gelten auch unmittelbar vor den Friedhofseingängen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihren vereinbar sind.
§ 7
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Gelände der Friedhöfe dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich, sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem jeweiligen Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des
Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer mitzuteilen.
(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die gesetzlichen Bestimmungen, die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Der Dienstleistungserbringer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch seine Bediensteten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht werden und ist zur unverzüglichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung verpflichtet.
(4) Die Ausübung der Tätigkeit auf dem jeweiligen Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Stadt Könnern begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofsatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Stadt Könnern / des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung auf den städtischen Friedhöfen ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei einem Bestattungsinstitut mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit dem Bestattungsinstitut fest. Die Anzeige hat in der Regel durch den Bestattungspflichtigen zu erfolgen. Ist der Anzeigende nicht Bestattungspflichtiger, tritt dieser in die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ein. Die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung der Stadt Könnern mit dem Anzeigenden/dem Antragsteller erfolgen unbeschadet der Rechte Dritter. Die Stadt Könnern geht davon aus, dass der Antragsteller, sofern er nicht erstrangiger Bestattungspflichtiger ist, in dessen Auftrag handelt. Ansprüche des Bestattungspflichtigen sind ausgeschlossen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
a) Bescheinigung des zuständigen Standesamtes über die Eintragung im Sterbebuch (Sterbeurkunde)
b) Bei einer Bestattung in einem vorhandenen Grab ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Grabnutzungsrkunde ist vorzulegen.
c) Bei der Anmeldung der Bestattung ist gleichzeitig die Art (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung) festzulegen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden in Rücksprache mit dem zuständigen Bestattungsinstitut von der Friedhofsverwaltung der Stadt Könnern festgelegt, wobei Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3) Trauerfeiern und / oder Bestattungen auf den Friedhöfen der Stadt Könnern finden wie folgt statt:
a) Montag bis Freitag
von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
b) Samstag
von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr
(4) An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungenstatt. (5) Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen nach Absatz 3 konnen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (6) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 1 Monat nach Einasicherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnengemeinschaft/anonym beigesetzt.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Abmessungen der Särge bei Erdbestattungen für verstorbene Erwachsene sollen hochstens 200 cm lang, 70 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit betragen. Bei Erdbestattungen für Kinder werden die Maße entsprechend der Höhe der verstorbenen Kinder durch das zuständige Bestattungsinstitut festgelegt. Sind größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Bestattungsanmeldung einzuholen. (3) Särge, Urnen und Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden gebrachte Teile)dürfen nur aus Materialien bestehen, die Ökologisch vertraglich sind und in einem der Ruhefrist angemessenem Zeitraum ohne Rückstände vergehen (verrotten). (4) Mit der Anmeldung eines Sterbefalles in der Friedhofsverwaltung ist das jeweilige Bestattungsinstitut zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Die handwerklichen Richtlinien sind von den Bestattungsinstituten umzusetzen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Dienstleistungserbringern ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Bestattungen, die in der Verantwortung der Stadtverwaltung Konnern durchgeführt werden, kann dies auch von den Mitarbeitern des Bauhofes erfolgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein. (4) Sollte es beim Ausheben eines Grabes aus Gründen der Sicherheit erforderlich sein, dass Grabsteine, Fundamente oder Grabzubehör von benachbarten Grabstellen entfernt werden müssen, sind die betreffenden Grabstellen wieder in einem ordentlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten, der diese Maßnahme veranlasst hat, herzurichten. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör auf einer vorhandenen Grabstände vor der Bestattung selbst, durch das zuständige Bestattungsinstitut oder einen Dienstleistungserbringer entfern zu halten.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen (bei Feuerbestattungen) beträgt 15 Jahre. (2) These Ruhezeitangaben gelten für alle Friedhöfe.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Ascheresten bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Erlaubnis hierzu darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen aus der anonymen Urnengemeinschaft sind nicht zulässig.
- 3. Alle Umbettungen setzen einen schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung voraus, antragsberechtigt ist der jeweils Nutzungsberechtigte.
- 4. Alle Umbettungen werden von Dienstleistungserbringern und deren Bediensteten ausgeführrt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung an den Dienstleistungserbringer haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (7) Der Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder einer richterlichen Anordnung hin exhumiert, bzw. gehoben werden.
IV.
Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren entstehen nur befristete Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten b Einzelgrab / Mehrfachbelegung
c) Einzel - und Doppelwahlgrab
d) Wiesengräber / Erdgemeinschaftsanlage für 1 Erdbestattung und 1 Urne
e) Urnenwahlgrabstätten
f) anonyme Urnengemeinschaft
g) Wiesengräber / Urnengemeinschaftsanlage für 2 Urnen
h) Ehrengrabstätten einschließlich Kriegsgräber
Wiesengräber und die anonyme Urnengemeinschaft werden nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten.
(3) Bei Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung ist die Grabstelle zu wählen.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Es werden Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Reihengrabstätten für Verstorbene vom 5. Lebensjahr hergerichtet. (2) Die Gröbe sollte sich der Gestaltungsart der einzelnen Friedhöfe anpassen und die vorgegebenen Maße nicht überschreiben. Die Abmessungen einzelner Reihengrabstätten betragen für Verstorbene vom 5. Lebensjahr bei Neuanlagen 2,00m x 1,00m. Bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres betragen die Abmessungen 1,20m x 0,60m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (5) Das Abräumen der Reihengrabstätten ist 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeiten öffentlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu geben.
§ 15
Erdwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine bestimmte Anzahl von Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei der ersten Beisetzung verliehen wird.
Es wird unterschieden in Wahlgrabstätten, welche aus den Reihengrabstätten, (gem. § 13, Abs. 2b, mit Mehrfachbelegung hervorgehen und typische Wahlgrabstätten, (gem. § 13, Abs. 2c), deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber auf den dafür vorgesehenen Grabfeldern bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Die Größe sollte sich der Gestaltungsart der einzelnen Friedhöfe anpassen und die vorgegebenen Maße nicht überschreiten.
Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Die Abmessungen einzelner Grabstätten sollen bei Neuanlagen 2,50 m x 1,50 m, die Abmessung der Doppelgräber 3,00 m x 3,00 m nicht überschreiten.
(3) Jede einzelne Grabstätte gilt als Einfachgrab, in dem je eine Leiche und bis zu vier Urnen bestattet werde können.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung (Beisetzung) nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wurde.
(4) Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle kostenpflichtig bis zu 5 Jahren verlängert werden. Die Nutzungsrechte sind lückenlos zu erwerben.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der Nutzungsurkunde. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. (8) In einem Wahlgrab durren der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
a) der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner oder der Partner aus eheahnlicher Lebensgemeinschaft
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, sowie Geschwister
c) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, der unter b) bezeichneten Person
d) sonstige Erben
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 übertragen. jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Eine Rückerstattung der Gebühren erfolgt bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstände nicht.
§ 16
Wiesengräber/ Erdgemeinschaftsanlage
(1) Erdgemeinschaftsanlagen sind Grabstände für Leichen und Aschen, die im Bestattungsfall einzeln der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird bei der ersten Beisetzung für 25 Jahre vergeben und kann bei der zweiten Beisetzung für die Dauer der gesetzlichen vorgegebenen Ruhezeit verlangert werden. (3) Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle jeweils bis zu 5 Jahre verlangert werden. Die Nutzungsrechte sind luckenlos zu erwerben. (4) In einer Wiesengrabstände der Erdgemeinschaftsanlage konnen ein Sarg und 1 Urne beigesetzt werden. Die Abmessungen der Erdgemeinschaftsanlage betragen 2,50m x 1,25m. (5) Zur Kennzeichnung der Grabstelle ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung eine Grabplatte, in der maximalen Abmessung 0,60m x 0,40m ebenerdig durch den Nutzungsberechtigten oder deren Beaufragen in die Rasenfläche einzulegen. Die Stärke der Grabplatte hat mindestens 2,5 bis 3 cm zu betragen und soll aus festem, befahrbarem Material bestehen. Die Grabplatte hat mit der Grasnarbe oberflächig bündig abzuschlieben, so dass Beschädigungen durch Pflegemaßnahmen (Mähmaschinen)ausgeschlossen sind. (6) Erdgemeinschaftsanlagen werden von den Mitarbeitern des Bauhofes gepflegt. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März erlaubt. Außerhalb dieser Zeit abgelegter Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten ohne Ersatzansprüche entfern.
§17
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, welche beim Eintritt eines Sterbefalles für 15 Jahre vergeben werden. Es wird unterschieden in Grabstätten für die Beisetzung von 2 Urnen und in Grabstätten für die Beisetzung von 4 Urnen innerhalb der Nutzungszeit. Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht jeweils bis zu 5 Jahre verlangert werden. Die Nutzungsrechte sind lückenlos zu erwerben. (2) Die Gröbe sollte sich der Gestaltungsart der einzelnen Friedhöfe anpassen und die vorgegebenen Maße nicht überschreiben. Die Abmessungen der Urnengrabstätten betragen 1,20m x 0,60m Ausnahme hierbei bildet der Friedhof Belleben mit den Abmessungen 0,80m x 0,80m. (3) Soweit sich nichts andes aus dieser Friedhofsatzung ergibt, gelten die Vorschriften der Erdwahlgrabstätten §15 Abs. 4 bis Abs. 12.
§ 18
Anonyme Urnengemeinschaft
In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren beigesetzt.
Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es erfolgt eine namenlose Beisetzung von Urnen. Die Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
Umbettungen aus dieser Anlage sind nicht möglich.
Das Ablegen von Grabschmuck und Blumen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
Hierbei wird kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche zum Ablegen von Blumen und Grabschmuck gewährt. Diese Gemeinschaftsanlagen werden von der Stadtverwaltung gepflegt und gestaltet. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich.
§ 19
Wiesengräber / Urnengemeinschaftsanlage für Paare
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Aschen, die im Bestandsfall einzeln der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird bei der ersten Beisetzung für 15 Jahre vergeben und kann für die zweite Beisetzung für die Dauer der gesetzlichen vorgeschreibenben Ruhezeit verlangert werden. (3) Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle jeweils bis zu 5 Jahre verlangert werden.
(4) Es konnen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Abmessungen fur die Urnengemeinschaftsanlage fur Paare betragen 1,00m x 1,00m (5) Zur Kennzeichnung der Grabstelle ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung eine Grabplatte, in der maximalen Abmessung von 0,50m x 0,35m ebenerdig durch den Nutzungsberechtigten oder deren Beaufragen in die Rasenfläche einzulegen. Die Stärke der Grabplatte hat mindestens 2,5 bis 3 cm zu betragen und soll aus festem, befahrbarem Material bestehen.
Die Grabplatte hat mit der Grasnarbe oberflächig bündig abzuschließen, so dass Beschädigungen durch Pflegemaßnahmen (Mähmaschinen)ausgeschlossen sind.
(6) Urnengemeinschaftsanlagen werden von den Mitarbeitern des Bauhofes gepflegt. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich. (7) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur in der Zeit vom 30. Oktober bis zum 31. März erlaubt. Außerhalb dieser Zeit abgelegter Grabschmuck wird bei anfallenden Pflegearbeiten ohne Ersatzansprüche entfern.
§ 20
Ehrengrabstätten
Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) entscheidet der Stadtrat durch Beschluss.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass diese der Zweckbestimmung des Friedhofes Rechnung tragt, sich dem jeweiligen Friedhof und in die jeweilige nahere Umgebung einfugt. Die Vorgaben der Satzung müssen gewahrt werden. Jedes Grabmal muss mit den Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. (2) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff bestehen und der Pietät entsprechen. (3) Firmenzeichen auf Grabmälern sind nur an den Rück- und Seitenflächen in einer Höhe von maximal 5 cm x 5 cm zulässig. (4) Außerhalb der Grabeinfassung)dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.
(5) Die Bepflanzung darf andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (6) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (7) Das Abdecken der Grabstätte mit einer Steinplatte ist erlaubt.
VI. Grabmale
§22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Kännern. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Im Besonderen sind Ausführungszeichnungen zu dem Grabmal einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere der Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 24
Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt KOnnern ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. (3) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25
Entfernung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu zahlen die Beräumung des Grabsteins und der Grabeinfassung sowie das Entfernen aller auf der Grabstelle vorhandenen Pflanzen und Straucher. Ebenfalls sind Steinchen oder andere Umrandungsmaterialien ordentlich zu beseitigen.
Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Könnern.
(3) Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten entsprechen der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu tragen. (4) Nach Abgabe einer Grabstände bleiben die Urnen, deren Flächen nicht neu vergeben werden, in der Erde. Die Friedhofsverwaltung kann die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in wurdiger Weise der Erde übergeben. (5) Falls die Grabstände selbst beräumt wird und noch anfallende Nacharbeiten erforderlich sind, hat der Grabnutzer die jeweils tatsächliche Höhe für die Leistung zu zahlen.
VII
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher nach § 23 instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die vollständige Beseitigung stark wachsend Gehölze anordnen. Es gibt für Bäumchen und Sträucher auf, bzw. an Grabstellen keinen Bestandschutz. (4) Zusätzliche Einfassungen jeder Art, sowie das Aufstellen von Banken ist nicht gestattet. (5) Wird eine zulässige Umrandung der Grabstellen durch den Nutzungsberechtigten vorgenommen, ist dies immer dem jeweiligen Friedhofsbild anzupassen und damit die Pflege der Nutzungsberechtigten der anderen Grabstellen und die Arbeiten der zuständigen Stadtarbeitern oder Dienstleistungserbringer nicht beeinträchtigen.
Zulässig sind:
a) ebenerdige zusätzliche Umrandung aus dem gleichen Material und Farbe der Grabeinfassung, (Breite hochstens 15 cm)
b) ebenerdige zusätzliche Umrandung aus Sand oder Splitt/ Steinchen (Kornung 2-10 mm) Bei nicht sachgemäßer Ausführung kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung dieser anordnen.
(6) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der Verpfugungsberechtigte verantwortlich. Verpfugungsberechtigter bei Reihengräbern ist der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgräbern ist es der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (7) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Konnern. Die Anträge sind durch die Verfugungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (8) Die Verfugungsberechtigten konnen die Grabstätten selbst anlagen und
pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
(9) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (10) Wiesengräber der Erdgemeinschaftsanlage oder der Urnengemeinschaftsanlage müssen binnen 6 Monate nach Erwerb dieser Grabstätte mit einer entsprechenden Gedenktafel versehen werden. (11) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (12) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegen ausschließlich der Stadt. (13) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe, die in der Trauerfloristik verwendet werden sind in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. Dies gilt ebenso für Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten und alle anderen Abfälle.
§ 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs. 6) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 25 Abs.2 hinzuweisen.
(3) Für Grabschmuck gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.
VIII.
Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Trauerhallen
(1) Die Benutzung der Trauerhallen erfolgt in Absprache mit den Bestattungsinstituten und der Friedhofsverwaltung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der abzusprechenden Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier kann in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Freiraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeier soll jeweils nicht länger als ca. 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (4) Der Ablauf der Trauerfeier ist mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut abzustimmen. (5) Jede Musik - und Gesangsdarbietung auf den Friedhofen, sowie die Benutzung der städtischen Musikanlage in den Trauerhallen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dies erfolgt mit der Anmeldung der Bestattung durch das Bestattungsinstitut.
IX.
Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer werden bis zum Ablauf der ersten Ruhefrist nach den Vorschriften bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Rechts behandelt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§31
Haftung
(1) Die Stadt Konnern haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Konnern nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Könnern verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 4
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
- i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, ( ausgenommen Hunde, die an einer kurzen Leine zu führen sind ) und Verunreinigungen zu hinterlassen ( Hundekot) ??
- 3. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 2 ohne Mitteilung an die Stadt Könnern tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 4. entgegen § 22 ohne Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 8. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 26 Abs.11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 9. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
- 10. Gemäß §8 Abs.6 KVG LSA kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 34
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Änderung zur Friedhofsatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 09.12.2021 außer Kraft.
Könnern, den 26.11.2024
Zbyszewski Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Könnern?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Könnern mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Könnern (Sachsen-Anhalt)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: