Köln, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. August 2023 · Friedhofssatzung: 06. Juli 2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Sargwahlgrab1.945,00 € Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre (Ziffer 1.6.1)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenwahlgrab1.905,00 € Urnenvahlgrabstätte für 25 Jahre (Ziffer 1.6.2)
Urnengrab anonym1.536,00 € Anonyme Urnengrabstätte (Ziffer 1.4)
Baumbestattung1.536,00 € Baumgrabstätte (Ziffer 1.5)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg: 775,00 €, Urne: 349,00 € Separat in Ziffer 2.1.4 und 2.2.2 aufgeführt; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle198,00 € Benutzen der Trauerhalle (Ziffer 2.3.1)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührensatzung

Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln

vom 14. Februar 2013

*in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln* *vom 06. Juli 2023*

  • ABI StK 2012, S. 253, 2013, S. 125, 2023, S. 174 –

  • Öffentliche Bekanntmachung vom 14. Juli 2023 -

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Köln gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatz– steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.

§ 2

Gebührenpflichtige Person

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 23. Februar 2012 (ABl. StK 2012, S. 253) außer Kraft.

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Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom

14. Februar 2013

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.07.2023

**1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten

(je Grabstelle)**

1.1Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene52,00 €
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten.
1.2Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr736,00 €
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 10 Jahren abgegolten.
1.3Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung
1.3.1Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung1.765,00 €
Wiedererwerb Grabkammer für 1 Jahr – 1/12147,08 €
1.3.2Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung1.899,00 €
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 werden die Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten.
1.4Anonyme Urnengrabstätte1.536,00 €
1.5Baumgrabstätte1.536,00 €
Wiedererwerb Baumgrabstätte für 1 Jahr – 1/2076,80 €
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten.
1.6Sarg-, Urnen- und Gemeinschaftsgrabstätten
1.6.1Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre1.945,00 €
1.6.1.1Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/2577,80 €
1.6.1.2Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/3064,83 €
1.6.2Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre1.905,00 €
1.6.2.1Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/2576,20 €
1.6.3Gemeinschaftsgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre1.923,00 €

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Stadt Köln

Die Oberbürgermeisterin

1.6.3.1Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/2576,92 €
1.6.3.2Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/3064,10 €
1.7Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre4.141,51 €
1.7.1Wiedererwerb Kolumbarium für 1 Jahr – 1/20207,08 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für Grabstätten auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.7.1 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben.

2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen

2.1 Gebühr für Sargbestattung

2.1.1Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene194,00 €
2.1.2Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr388,00 €
2.1.3Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung432,00 €
2.1.4Wahlgrabstätte775,00 €
2.1.5Wahlgrabstätte (untere Bestattung)995,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.5 werden abgegolten: Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges und Grabschließen.

2.1.6Wahlgrabstätte (obere Bestattung in Verbindung mit einer Bestattung nach Ziffer 2.1.5)278,00 €

Mit der Gebühr nach Ziffer 2.1.6 werden abgegolten: Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges.

2.1.7Erstattung bei Nichtinanspruchnahme des städtischen Trägerdienstes145,00 €

2.2 Gebühr für Urnenbestattung

2.2.1Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung337,00 €
2.2.2Urnenwahlgrabstätte349,00 €
2.2.3Urnenwahlgrabstätte (untere Bestattung)356,00 €

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Mit den Gebühren nach Ziffer 2.2.1 – 2.2.3 werden abgegolten: ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken der Urne und Grabschließen.

2.2.4Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen176,00 €
2.2.5Baumgrabstätte344,00 €
2.2.6Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste)226,00 €
2.2.7Naturwaldbestattung (mit Trauergästen)374,00 €
2.2.8Bestattung im Kolumbarium401,90 €

Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten: Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Positionieren der Urne und Schließen der Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten.

2.3Gebühr für Nebenleistungen
2.3.1Benutzen der Trauerhalle198,00 €
2.3.2Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle42,00 €

3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen

3.1Ausgraben und Wiederbeisetzen
3.1.1Leiche/Gebeine1.094,00 €
3.1.2Leiche/Gebeine in Tieflage1.139,00 €
3.1.3Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5729,00 €
3.1.4Urne380,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber.

3.2Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen)
3.2.1Leiche/Gebeine594,00 €
3.2.2Urne247,00 €

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Mit den Gebühren nach Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.

3.3 Wiederbeisetzen

3.3.1Leiche/Gebeine642,00 €
3.3.2Leiche/Gebeine in Tieflage688,00 €
3.3.3Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5278,00 €
3.3.4Urne276,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes.

4 Gebühren für sonstige Leistungen

4.1Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals und/oder einer sonstigen baulichen Anlage. Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts.
4.1.1Stehender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte346,00 €
Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen.
4.1.2Liegender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte97,00 €
Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen.
4.1.2.5Holzdenkmal279,00 €
4.1.3Keramikplatte der Friedhofsverwaltung für Baumgrabstätte106,00 €
4.1.4Grabmalgenehmigung (zusätzlicher Verwaltungsaufwand)27,00 €
4.1.5zusätzlich zu liegendem Stein einen stehenden Stein249,00 €
4.2Ausstellen einer Bescheinigung (Ersatzurkunde, Urnenanforderung, Vignette zum Befahren der Friedhöfe)24,00 €
4.3Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten42,00 €

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Die Oberbürgermeisterin

4.4 Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

4.5 Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln in deren jeweils gültiger Form bleibt unberührt.

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)

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