Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. August 2023 · Friedhofssatzung: 06. Juli 2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 1.945,00 € Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre (Ziffer 1.6.1) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.905,00 € Urnenvahlgrabstätte für 25 Jahre (Ziffer 1.6.2) |
| Urnengrab anonym | 1.536,00 € Anonyme Urnengrabstätte (Ziffer 1.4) |
| Baumbestattung | 1.536,00 € Baumgrabstätte (Ziffer 1.5) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sarg: 775,00 €, Urne: 349,00 € Separat in Ziffer 2.1.4 und 2.2.2 aufgeführt; nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 198,00 € Benutzen der Trauerhalle (Ziffer 2.3.1) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung
Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln
vom 14. Februar 2013
*in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln* *vom 06. Juli 2023*
- ABI StK 2012, S. 253, 2013, S. 125, 2023, S. 174 –
- Öffentliche Bekanntmachung vom 14. Juli 2023 -
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen.
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Köln gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatz– steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.
§ 2
Gebührenpflichtige Person
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 23. Februar 2012 (ABl. StK 2012, S. 253) außer Kraft.
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Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom
14. Februar 2013
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.07.2023
**1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten
(je Grabstelle)**
| 1.1 | Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene | 52,00 € |
|---|---|---|
| Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten. | ||
| 1.2 | Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 736,00 € |
| Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 10 Jahren abgegolten. | ||
| 1.3 | Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung | |
| 1.3.1 | Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung | 1.765,00 € |
| Wiedererwerb Grabkammer für 1 Jahr – 1/12 | 147,08 € | |
| 1.3.2 | Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung | 1.899,00 € |
| Mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 werden die Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten. | ||
| 1.4 | Anonyme Urnengrabstätte | 1.536,00 € |
| 1.5 | Baumgrabstätte | 1.536,00 € |
| Wiedererwerb Baumgrabstätte für 1 Jahr – 1/20 | 76,80 € | |
| Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten. | ||
| 1.6 | Sarg-, Urnen- und Gemeinschaftsgrabstätten | |
| 1.6.1 | Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre | 1.945,00 € |
| 1.6.1.1 | Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 | 77,80 € |
| 1.6.1.2 | Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 | 64,83 € |
| 1.6.2 | Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre | 1.905,00 € |
| 1.6.2.1 | Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 | 76,20 € |
| 1.6.3 | Gemeinschaftsgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre | 1.923,00 € |
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Die Oberbürgermeisterin
| 1.6.3.1 | Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 | 76,92 € |
|---|---|---|
| 1.6.3.2 | Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 | 64,10 € |
| 1.7 | Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre | 4.141,51 € |
| 1.7.1 | Wiedererwerb Kolumbarium für 1 Jahr – 1/20 | 207,08 € |
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für Grabstätten auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.7.1 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben.
2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen
2.1 Gebühr für Sargbestattung
| 2.1.1 | Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene | 194,00 € |
|---|---|---|
| 2.1.2 | Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 388,00 € |
| 2.1.3 | Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung | 432,00 € |
| 2.1.4 | Wahlgrabstätte | 775,00 € |
| 2.1.5 | Wahlgrabstätte (untere Bestattung) | 995,00 € |
Mit den Gebühren nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.5 werden abgegolten: Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges und Grabschließen.
| 2.1.6 | Wahlgrabstätte (obere Bestattung in Verbindung mit einer Bestattung nach Ziffer 2.1.5) | 278,00 € |
|---|
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.1.6 werden abgegolten: Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges.
| 2.1.7 | Erstattung bei Nichtinanspruchnahme des städtischen Trägerdienstes | 145,00 € |
|---|
2.2 Gebühr für Urnenbestattung
| 2.2.1 | Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung | 337,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.2 | Urnenwahlgrabstätte | 349,00 € |
| 2.2.3 | Urnenwahlgrabstätte (untere Bestattung) | 356,00 € |
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Mit den Gebühren nach Ziffer 2.2.1 – 2.2.3 werden abgegolten: ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken der Urne und Grabschließen.
| 2.2.4 | Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen | 176,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.5 | Baumgrabstätte | 344,00 € |
| 2.2.6 | Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste) | 226,00 € |
| 2.2.7 | Naturwaldbestattung (mit Trauergästen) | 374,00 € |
| 2.2.8 | Bestattung im Kolumbarium | 401,90 € |
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten: Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Positionieren der Urne und Schließen der Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten.
| 2.3 | Gebühr für Nebenleistungen | |
|---|---|---|
| 2.3.1 | Benutzen der Trauerhalle | 198,00 € |
| 2.3.2 | Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle | 42,00 € |
3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen
| 3.1 | Ausgraben und Wiederbeisetzen | |
|---|---|---|
| 3.1.1 | Leiche/Gebeine | 1.094,00 € |
| 3.1.2 | Leiche/Gebeine in Tieflage | 1.139,00 € |
| 3.1.3 | Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 | 729,00 € |
| 3.1.4 | Urne | 380,00 € |
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber.
| 3.2 | Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen) | |
|---|---|---|
| 3.2.1 | Leiche/Gebeine | 594,00 € |
| 3.2.2 | Urne | 247,00 € |
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Mit den Gebühren nach Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.
3.3 Wiederbeisetzen
| 3.3.1 | Leiche/Gebeine | 642,00 € |
|---|---|---|
| 3.3.2 | Leiche/Gebeine in Tieflage | 688,00 € |
| 3.3.3 | Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 | 278,00 € |
| 3.3.4 | Urne | 276,00 € |
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes.
4 Gebühren für sonstige Leistungen
| 4.1 | Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals und/oder einer sonstigen baulichen Anlage. Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts. | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Stehender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte | 346,00 € |
| Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen. | ||
| 4.1.2 | Liegender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte | 97,00 € |
| Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen. | ||
| 4.1.2.5 | Holzdenkmal | 279,00 € |
| 4.1.3 | Keramikplatte der Friedhofsverwaltung für Baumgrabstätte | 106,00 € |
| 4.1.4 | Grabmalgenehmigung (zusätzlicher Verwaltungsaufwand) | 27,00 € |
| 4.1.5 | zusätzlich zu liegendem Stein einen stehenden Stein | 249,00 € |
| 4.2 | Ausstellen einer Bescheinigung (Ersatzurkunde, Urnenanforderung, Vignette zum Befahren der Friedhöfe) | 24,00 € |
| 4.3 | Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten | 42,00 € |
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Die Oberbürgermeisterin
4.4 Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.
4.5 Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln in deren jeweils gültiger Form bleibt unberührt.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
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