Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019 · Friedhofssatzung: 10.12.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 € Erwachsene ab 5. Lebensjahr; Kinder bis 5. Lebensjahr: 170,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.280,00 € Doppelgrab nebeneinander liegend |
| Urnenreihengrab | 170,00 € Für 1 Asche |
| Urnenwahlgrab | 340,00 € Für 2 Aschen |
| Urnengrab anonym | 170,00 € Urnengemeinschaftsgrab (anonyme Bestattung) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 305,00 € / 130,00 € Separat als 'Ausheben und Schließen der Gräber' ausgewiesen: 305,00 € für Sarg, 130,00 € für Urne |
| Trauerhalle / Halle | 55,00 € Als 'Leichenhalle/Aussegnungshalle' bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2018
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
\(\S 1\) Allgemeines 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner. 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 2 \(\S 4\) Inkrafttreten. 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3
I. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 III. Ausheben und Schlieben der Graber 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 4 V. Benutzung der Leichenhalle 4 VI. Räumung von Grabstätten (§ 23 der Friedhofssatzung) 4
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller,
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.03.1987 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kobern-Gondorf, den 10.12.2018
Ortsgemeinde Kobern-Gondorf
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung) an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 170,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €
- 2. Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrab
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 170,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €
c) Grabpflege/Rasen bis zum Ablauf de Ruhezeit 622,50 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (1 Asche) an Berechtigte nach Nr.1 170,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab
a) Bestattungen 170,00 €
b) Grabpflege/Rasen bis zum Ablauf der Ruhezeit 249,00 €
- 5. Urnengemeinschaftsgrab (anonyme Bestattung)
a) Bestattungen 170,00 €
b) Grabpflege/Rasen bis zum Ablauf der Ruhezeit 249,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für ein Doppelgrab nebeneinander liegend 1.280,00 €
b) Veränderung des Nutzungsrechts je Jahr für ein Doppelgrab nebeneinander liegend 32,00 €
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für ein Doppelgrab nebeneinander liegend 1.280,00 €
2.
a) Verleihung das Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (2 Aschen) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 340,00 €
b) Veränderung des Nutzungsrechts je Jahr 8,50 €
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 340,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätten und Reihengräber als Rasengrab
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 305,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 305,00 €
- 2. Wahlgrabstätten
a) Doppelwahlgrabstätte - Erstbelegung 305,00 €
b) Doppelwahlgrabstätte - Zweitbelegung 305,00 €
- 3. Urnenbeisetzung
Je Urnenbeisetzung (Reihen- sowie Wahlgrabstätten) 130,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle/ Aussegnungshalle
Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne 55,00 €
VI. Räumung von Grabstätten (§ 23 der Friedhofssatzung)
Abbau und Entsorgung der Grabanlage und sonstigen baulichen Anlagen einer
a)Reihengrabstätte 300,00 €
b) Doppelwahlgrabstätte 400,00 €
c) Urnen- und Kindergrabstätten 250,00 € d)Rasengrab 50,00 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf vom 30.05.2022
Der Gemeinderat von Kobern-Gondorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
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§ 16 Urnengemeinschaftsgräber (anonyme Bestattung) § 17 Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschrift § 19 Gestaltung der Grabmale \(\S 20\) Errichten und Andern von Grabmalen \(\S 21\) Standsicherheit der Grabmale \(\S 22\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale \(\S 23\) Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten \(\S 25\) Vernachlüssigte Grabstätten
7. Leichenhalle und Friedhofskapelle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle und der Friedhofskapellen
8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) These Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf gelegen den Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde stehen. Dem zufolge ist die Gemeindeverwaltung Ansprechpartner für alle Fragen zu den Friedhöfen. (2) Das Gemeindegebiet wird in Dreckenach, Gondorf und Kobern unterteilt.
§ 2 Friedhofszweck/ Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner des jeweiligen Bestattungsbezirkes nach § 1 Abs. 2 der Gemeinde Kobern-Gondorf waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG, sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf dem jeweiligen Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher im Bestattungsbezirk der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärte wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2)Durch die Schliebung wird die Mänglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf
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Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3)Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5)Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6)Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehoben bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe können jederzeit im Rahmen dieser Satzung betreten werden. Bei Eintritt der Dunkelheit sowie bei Schnee, Glätte und Sturm erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde und ihrer Vertreter sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle,
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Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern; an den hierfür vorgesehenen Stellen des Friedhofs ist eine Trennung nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfallen vorzunehmen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Gemeinde hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. 1 S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die
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Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Vertreter der Gemeinde vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, Vorschriften der TA Grabmal nicht beachtet werden und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden; Kontaktadresse: www.KobernGondorf.de/Kontakt oder Lennigstraße 12-14, 56330 Kobern-Gondorf (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Gemeinde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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(3) Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde bzw. deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. In den Fällen der Beisetzung einer Urne in eine bestehende Grabstände (§ 13a) verkürzt sich die Ruhezeit jedoch auf bis zu 15 Jahren zum Ende der Ruhezeit des bestehenden Grabes.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände in eine andere Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit
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vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Die Gemeinde kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
c) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
d) Anonyme Urnengrabstätten,
(2) Die Gemeinde bestimmt, auf welchen Friedhofen Grabfelder für die einzelnen Arten von Grabstätten eingerichtet werden. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
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a) Einzelsarggrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) mit folgenden Maßen:
Länge 1,20 m; Breite 0,60 m; Abstand 0,40 m je Grabstätte
b) Einzelsarggrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen:
Länge 2,00 m; Breite 1,00 m; Abstand 0,40 m je Grabstätte
(3) In jeder Reihensarggrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Sargbestattung belegte Reihengräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit er ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten von der Gemeinde bestimmt wird.
(2) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten (Doppelgräber) vergeben. Sie haben folgenden Maße: Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m, Abstand: 0,40 m
(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht in diesen Grabstätten kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wieder verliehen werden.
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Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Gemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Erstattung der gezahlten Gebühr erfolgt nicht.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
- 1. in Urnenreihengrabstätten: eine Asche
- 2. Urnenreihengrabstätten als Rasengrab mit Kissenstein: eine Asche
- 3. in Urnenwahlgrabstätten: zwei Aschen
- 4. in Reihengrabstätten: gem. § 13 a zusätzlich zu einer Leiche eine weitere Asche
- 5. in Wahlgrabstätten: zwei Leichen und zusätzlich noch zwei Aschen
- 6. Urnengemeinschaftsgräber gem. § 16 (anonyme Bestattungen)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
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In Urnenreihengrabstätten darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. § 14 Abs. 3 - 9 gelten entsprechend. (4) Die Urnengräber haben folgende Maße: Länge: 0,80 m; Breite: 0,60 m; Abstand: 0,40 m (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattung über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anders ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auf für Urnengrabstätten.
§ 16 Urnengemeinschaftsgräber (Anonyme Bestattung)
(1) Ein Urnengemeinschaftsgrab ist eine Grabstände mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen Urnenbeisetzungsstellen. Für die Bestattung in einem Urnengemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben. (2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrabstätten gültigen Ruhezeit von 20 Jahren. (3) Eine individuelle Bepflanzung oder eine Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich. (4) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (5) Aus- und Umbettungen aus oder in das Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.
§ 17 Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
(1) Rasengrabstätten mit Kissenstein sind Reihengrabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenreihengrabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Rasengrabstätte mit Kissenstein ist nicht möglich. (2) Der Kissenstein hat die Außenmaße \(0,35\mathrm{m}\times 0,45\mathrm{m}\) (siehe Anlage) (Material und Schrift: Impala Granit, eingehauene Verzierungen und Bronzeplaketten mit den Maßen \(0,15\mathrm{m}\times 0,15\mathrm{m}\) und einer Stärke von \(0,5\mathrm{cm}\) zulässig. Lediglich die Schrift und die Verzierung)dürfen den Kissenstein um hochstens \(1\mathrm{mm}\) überragen). (3) Die Reihengräber als Rasengrab mit Kissenstein haben folgende Maße:
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Länge 2,00 m; Breite 1,00 m; Abstand 0,40 m.
Die Urnenreihengräber als Rasengrab mit Kissenstein haben folgende Maße: Länge 0,80m; Breite 0,60 m; Abstand 0,40 m.
(4) Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht.
(5) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach der Beisetzung muss das Grab durch die Angehörigen abgeräumt werden.
(6) Die Flächen außerhalb der Kissenstein werden nach der Einebnung von der Gemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(7) In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
(8) Nicht gestattet ist:
- das Bepflanzen jeder Art durch die Nutzungsberechtigten,
- das Einfassen der Grabstätte,
- das Anlegen von Wegen und Zugängen durch die Nutzungsberechtigten,
- das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies, Splitt u.a.)
- das Aufstellen von Grabschmuck, -schalen, -lichter und andere Gegenstände.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grababdeckungen sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 1/2 der Grabfläche zulässig. Bei reinen Urnengrabstätten ist eine Vollabdeckung zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.
§ 19 Gestaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
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(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlange 0,50 m, Mindeststarke 0,14 m.
- 3. Die Außenmaße der Grabeinfassung)dürfen 1,30 m x 0,60 m betragen.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Hochstlange 0,70 m, Mindeststarke 0,14 m.
- 3. Die Außenmaße der Grabeinfassung)dürfen 2,00 m x 0,80 m betragen.
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge bis 0,80 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.
- 3. Die Außenmaße der Grabeinfassung)dürfen maximal 2,00 m x 2,00 m betragen.
(3) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Hochstlange 0,80 m, ebenerdig verlegt.
- 3. Die Außenmaße der Grabeinfassung)dürfen maximal 0,80 m x 0,60 m betragen.
(4) Auf Rasengrabstätten (Sarg- oder Urnenrasengrabstätten) erfolgt die Kennzeichnung durch einen Kissenstein in der Höhe von 0,35 x 0,45 m, der am oberen Ende des Grabes ebenerdig verlegt wird. (siehe Anlage) (5) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar halt.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Gemeinde gegenüber schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die
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Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Gemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Gemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Vor Beginn der Arbeiten ist der Zeitpunkt der Durchführung anzuzeigen, damit die Grabstelle durch die Gemeinde vorher korrekt festgelegt oder eingemessen werden kann.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(6) Bei Zuwiderhandlung kann die Gemeinde den Rückbau fordern.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
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Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Gemeinde oder ihren Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt die Gemeinde bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten in der festgesetzten Frist vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer und vollständiger Abräumung erstattet.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
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(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wurde eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte gezahlt, entstehen für das Einebnen keine weiteren Kosten.
7. Leichenhalle und Friedhofskapelle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle und Friedhofskapelle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. Die Gemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Von den Friedhofskapellen aus finden sämtliche Beerdigungen statt.
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8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 19),
- 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 18 und § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.12.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kobern-Gondorf, den 30.05.2022
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Anlage zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf
vom 30.05.2022

Maße: 45 cm x 5 cm x 35 cm (LxBxH)
Material/Kissenstein: Granit: Impala poliert, wasserabweisend, Kanten gefast
Schrift: Die Schrift und ggf. Motive (z.B. Blumenmotive) sind grundsätzlich in den Kissenstein einzuhauen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, in die Kissensteine Bronzeplaketten mit den Maßen 0,15 m x 0,15 m und einer Stärke von 0,5 cm bündig einzulassen. Lediglich die Schrift und die Verzierung dürfen den Kissenstein um höchstens 1 mm überragen.
Die Angabe des Vor- und Zunamens ist verbindlich. Die Angabe des Geburtsnamens, sowie der Lebensdaten ist freigestellt.
Vor der Errichtung des Kissensteins, ist ein Entwurf der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf schriftlich einzureichen!