Knittlingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 01.07.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.500,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte (Leichenerdbestattungsreihengrabstätte)
Sargwahlgrab2.700,00 € Leichenerdbestattungswahlgrabstätte je Belegungsrecht (Nutzungszeit 30 Jahre)
Urnenreihengrab1.800,00 € Überlassung einer Urnenerdreihengrabstätte
Urnenwahlgrab2.500,00 € Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)
Urnengrab anonym1.000,00 € Überlassung einer anonymen Urnenerdreihengrabstätte
Baumbestattung2.500,00 € Urnenwahlgrab (auch Baumgrab), Nutzungszeit 25 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben Kein expliziter Posten 'Beisetzungskosten' vorhanden; separate Gebühren für 'Herstellung von Gräbern' und 'Bestattungsordner/Träger' werden erhoben.
Trauerhalle / Halle500,00 € Benutzung der Aussegnungshallen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Fauststadt Knittlingen am 27.05.2025 die nachfolgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Fauststadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Fauststadt und der in der Fauststadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die eine Wahlgrabstände nach § 12 zur Verfugung stehen. Diesem Personenkreis stehen solche Personen gleich, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes bis zu ihrem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht und unmittelbar vor ihrem Umzug in die Pflegeeinrichtung für mindestens 5 Jahre in der Gemeinde Knittlingen wohnhaft waren. Die Fauststadt kann die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Fauststadt ist. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen bzw. Urnen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Knittlingen für die Kernstadt Knittlingen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Freudenstein für den Ortsteil Freudenstein des Stadtteils Freudenstein-Hohenklingen

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohenklingen für den Ortsteil Hohenklingen des Stadtteils Freudenstein-Hohenklingen

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kleinvillars für den Stadtteil Kleinvillars

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Fauststadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Fauststadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof sind insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fauststadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,

e) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften und Werbung aller Art zu verteilen und anzubringen. Ausgenommen sind Plaketten der zugelassenen Steinmetze und Friedhofsgartner auf den von ihren erstellen bzw. gepflegten Grabsteinen und Gräbern. Diese dürfen die Maße \(9 \times 2\) cm nicht überschreiben, sind auf Angaben zum Firmennamen und einen Adressszusatz zu beschränken und müssen der Wüde des Ortes entsprechend gestaltet sein.

h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen die Erstellung und gewerbsmäßige Verwertung von Film-, Video-, Ton- und Fotoaufnahmen,

i) zu lärmen und zu lagern,

j) sich außerhalb der Öffnungszteiten oder bei Sturm und Unwetter auf dem Friedhofsgelände aufzuhalten. Bei Zuwiderhandlung konnen keine Ansprüche gegen die Fauststadt Knittlingen geltend gemacht werden.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Fauststadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) In den Friedhofen und Friedhofseinrichtungen gefundene Sachen sind unverzüglich bei der Fundbehörde der Fauststadt abzuliefern (§§ 978 ff BGB).

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Fauststadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Fauststadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Fauststadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Fauststadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Bestatter, deren Tätigkeit sich auf die Überführung von Verstorbenen und Aschen beschrankt sowie Firmen, die von der Fauststadt beauftragt wurden, bedürfen keiner Zulassung. Die übrigen Vorschriften für Gewerbetriebende sind auf sie sinngemäß anzuwenden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Fauststadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung faden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Fauststadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Fauststadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Fauststadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Die Särge müssen aus Holz oder einem anderen leicht verwesenden Material hergestellt sein. Sie müssen so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Fauststadt einzuholen. (2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, konnen die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Fauststadt lasst die Graber ausheben und verschlussen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Fauststadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Fauststadt nicht zulässig. Die Fauststadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Fauststadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Fauststadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Fauststadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Fauststadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind und bleiben im Eigentum der Fauststadt als Friedhofsträger. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Form und Lage und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung sowie auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Mehrfachgrabes oder eines Grabes mit Vertiefungsmöglichkeit. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verpfugung gestellt:

a) Erdreihengraber für Sargbestattungen

b) Urnenerdreihengraber

c) Urnenreihengraber in der Urnenwand

d) Anonyme Urnenerdreihengraber

e) Anonyme Urnenreihengraber in der Urnenwand

f) Wahlgraber für Sargbestattungen

g) Urnenerdwahlgraber

h) Urnenwahlgraber in der Urnenwand

i) Urnenbaumwahlgraber

(3) Grabstätten nach Absatz 2 c), d) und g) stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachfolgender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

Reihengräber für Verstorbene.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Fauststadt kann für Urnen Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder von Teilen von ihren nach Ablauf aller Ruhezeiten zum Zwecke der Neuordnung wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekenntgegeben. (6) Im Grabfeld für anonyme Urnenreihengraber werden die einzelnen Grabstätten nicht gekennzeichnet. Die Fauststadt hat durch besondere Aufzeichnungen und Kennzeichnungen sicherzustellen, dass der Bestattungs- und Beisetzungsort jeder Asche innerhalb these Grabfeldes jederzeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ermittelt werden kann. Das Aufstellen von Grabmalen oder Anbringen von Grabschmuck am Grabfeld ist den Hinterbliebenen nicht gestattet.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleitung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleitung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer (Nutzungszeit) von

a) 20 Jahren für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

b) 30 Jahren für Erdbestattungen von Verstorbenen ab Vollendung des 6. Lebensjahres

c) 25 Jahren für Urnenwahlgraber

verliehen. Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechts kann nur anlässlich eines Todesfalles erfolgen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (ohne zu Grunde liegendem Todesfall) ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren möglich. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Fauststadt das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, durren in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Fauststadt kann Ausnahmen zu halten. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Fauststadt beim Ausheiten des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern für Sargbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. (13) Das Abräumen von Wahlgrabfeldern oder von Teilen von ihren nach Ablauf aller Ruhezeiten und aller Nutzungsrechten zum Zwecke der Neuordnung wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.

§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Baumgraber, Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) In jedem Reihengrab für Sargbestattungen konnen nur ein Verstorbener und maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (4) In jedem Urnenerdwahlgrab konnen maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (5) In jedem Wahlgrab für Sargbestattungen konnen maximal 2 Verstorbene und maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (6) Die Fauststadt kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder Gips,

b) mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. Firmenbezeichnungen an Grabsteinen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden. Dies gilt auch für Teilabdeckungen. (4) Grabeinfassungen jeder Art - auch Pflanzen - sind nicht zulässig, sowie die Fauststadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (5) Für die Urnengräber in der Urnenwand sind ausschließlich die von der Fauststadt beschaffen und zur Verfügung gestellten Abdeck- und Steintafeln zu verwenden. Sonstige Grabausstattungen sind an Urnenwänden nicht zulässig.

(6) Die Fauststadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (7) Es durren nur Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Bei Steinen, die ausschließlich aus Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsaum stammen, reicht der Nachweis der ausschließlich Herkunft aus diesen Ländern. Im Übrigen wird der Nachweis in der Regel durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkannten Zertifikat erbracht. (8) Widersprechen Grabstätten, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dieser Friedhofsordnung, kann die Fauststadt von den Verflügs- und Nutzungsberechtigten die Beseitigung verlangen. Wird diese Verpflichtung trotz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Beseitigungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst vornehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die Verflügs- und Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 13a Besondere Vorschriften für Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber, in welchen bis zu zwei Urnen bestattet werden konnen. (2) Bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen ohne Überurnenz zulässig. (3) Als Grabmale sind ausschließlich runde, liegende Natursteinplatten mit einem Durchmesser von 45 cm und maximal 5 cm Höhe zu verwenden. Aufgesetzte Schriften oder Symbole und dergleichen sind nicht gestattet. (4) Die Gestaltung der Grabmale soll mindestens Vor- und Zunahme sowie Geburts- und Todesjahr enthalten. Alle weiteren Angaben und Symbole sind freigestellt. (5) Die Grabmale sind ebenerdig ohne Fundament einzulegen. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Fauststadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form ist unzulässig. (6) Auf den vorhandenen Baumbestand kann kein Anspruch erhoben werden. Eine Ersatzpflanzung bei Abgang eines Baumes ist vorgesehen. Der genaue Bestattungsort im Bereich der Baumwurzeln wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst. (7) Grabbepflanzungen und Grabschmuck, die entgegen Abs. 5 Satz 3 vorhanden sind, kann die Fauststadt von den Verflügs- und Nutzungsberechtigten die Beseitigung verlangen. Wird diese Verpflichtung trotz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Beseitigungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst vornehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die Verflügs- und Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 14 Anzeigeerfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen muss der Fauststadt vorher angezeigt werden. Ohne Anzeige sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuz zulässig. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Fauststadt überprüft werden konnen. (3) Werden Grabmale erricht, die dieser Friedhofsordnung widersprechen, kann die Fauststadt von den Verflügs- und Nutzungsberechtigten die Beseitigung der Grabmale verlangen. Wird diese Verpflichtung trotz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Grabmale im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die Verflügs- und Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 15 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 16 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verflügsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausattungen gefahrdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Fauststadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand bzw. Aufforderung der Fauststadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Fauststadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausattung zu entfernen.

Die Fauststadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 17 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fauststadt von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstige Grabausstattung zu entfern. Wird diese Verpflichtung tretz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Grabmale und die sonstigen Grabausattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Fauststadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 18 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von der Grabstätte zu entfern und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabbugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstände hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Die Fauststadt nimmt keine Aufträge für das Herrichten und die Pflege der Grabstände an. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Fauststadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Fauststadt zu verändern. (7) Zur Sicherung der Verwesung, dufen Grabstätten für Erdbestattungen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlassigen Materialien abgedeckt werden. Dies gilt auch für Teilabdeckungen. (8) Abdeckungen mit Kies, Rindenmulch oder Glasperlen und ähnlichem sind nicht zulässig. Die nicht bedeckten Grabflächen sind gärternisch anzulegen und zu pflegen.

§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Fauststadt die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittel, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Umenreihengrabstätten von der Fauststadt abgeräumt, eingebenet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Umenwahlgrabstätten kann die Fauststadt in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, dass der das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfern. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermittel, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfern. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Fauststadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Fauststadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Fauststadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Fauststadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Fauststadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Anzeige errichtet (§ 14 Abs. 1 und 2) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 23 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Sollten einzelne Gebührentatbestände der Umsatzsteuer unterliegen, sind die Gebühren im beigefügten Gebührenverzeichnis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (Nettoentgelte) anzusehen.

§ 24 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Fauststadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
  2. 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.04.2021 (Gemeinderatsbeschluss am 30.03.2021) außer Kraft.

Ausgefertigt!

Knittlingen, den 28.05.2025

Alexander Kozel

Bürgermeister

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Bekanntmachungshinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Fauststadt Knittlingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Kozel, Alexander Philipp Bürgermeister Stadt Knittlingen

Anlage zur Friedhofsatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr EUR
Vorbemerkung
Sind einzelne Gebührentatbestände nach dem Umsatzsteuergesetz als steuerpflichtig zu behandeln, kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzu. In diesem Fall sind die Beträge in diesem Gebührenverzeichnis als Netto-Beträge anzusehen.
Konzession
0 . 1 .gewerbliche Tageszulassung für Arbeiten auf dem Friedhof30,00
0 . 2 .gewerbliche Zulassung für Arbeiten auf dem Friedhof, befristet auf 5 Jahre500,00
Verwaltungsgebühren
1 . 1 .Anzeige der Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals120,00
1 . 2 .Bearbeitung eines Antrages auf Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen oder Urnen60,00
Benutzungsgebühren
2 .Bestattungsgebühr
2 . 1 .Benutzung der Leichenhallen pro Tag100,00
2 . 2 .Benutzung der Aussegnungshallen500,00
2 . 3 .Benutzung des Sezierraumes pro Tag200,00
2 . 4 .Bestattungsordner180,00
2 . 5 .Träger pro Mann120,00
2 . 6 .Herstellung von Gräber
2 . 6 . 1 .Leichenerdbestattungsgräber
2 . 6 . 1 . 1 .Herstellung eines Kindergrabes (für Personen unter 6 Jahren)500,00
2 . 6 . 1 . 2 .Herstellung eines Normalgrabes800,00
2 . 6 . 1 . 3 .Herstellung eines Tiefgrabes1.500,00
2 . 6 . 1 . 4 .Mehrkosten gemäß § 12 Abs. 11 der Satzung150,00
2 . 6 . 2 .Urnengräber
2 . 6 . 2 . 1 .Urnenerdgrab
2 . 6 . 2 . 1 . 1 .Herstellung eines Urnenerdgrabes300,00
2 . 6 . 2 . 1 . 2 .Herstellung eines Urnenerdbaumgrabes700,00
2 . 6 . 2 . 2 .Urnenwandgrab
2 . 6 . 2 . 2 . 1 .Öffnen und Schließen der Urnenwand120,00
2 . 6 . 2 . 2 . 2 .Steintafel für ein Urnengrab in der Urnenwand200,00
3 .Grabnutzungsgebühren
3 . 1Reihengrabstätte
3 . 1 . 1 .Leichenerdbestattungsreihengrabstätte
3 . 1 . 1 . 1 .Überlassung einer Reihengrabstätte2.500,00
3 . 1 . 1 . 2 .für Personen im Alter von 0 bis 6 Jahren1.125,00
3 . 1 . 2 .Urnenerdreihengrabstätte
3 . 1 . 2 . 1 .Überlassung einer Urnenerdreihengrabstätte1.800,00
3 . 1 . 2 . 2 .Überlassung einer anonymen Urnenerdreihengrabstätte1.000,00

Anlage zur Friedhofsatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr EUR
3 . 1 . 3 .Urnenwandreihengrabstätte
3 . 1 . 3 . 1 .Überlassung eines Urnenreihengrabes in der Urnenwand2.200,00
3 . 1 . 3 . 2 .Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes in der Urnenwand1.800,00
3 . 2 .Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
3 . 2 . 1 .Leichenerdbestattungswahlgrabstätte
3 . 2 . 1 . 1 .je Belegungsrecht (Nutzungszeit 30 Jahre)2.700,00
3 . 2 . 1 . 2 .einfachtief mit einem Belegungsrecht (Nutzungszeit 30 Jahre)2.700,00
3 . 2 . 1 . 3 .doppeltief mit zwei Belegungsrechten (Nutzungszeit 30 Jahre)2.700,00
3 . 2 . 1 . 4 .für Personen im Alter von 0 bis 6 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre)1.800,00
3 . 2 . 2 .Urnenwahlgrabstätte
3 . 2 . 2 . 1 .Urnenwahlgrabstätte (auch Baumgrab)
3 . 2 . 2 . 1 .Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)2.500,00
3 . 2 . 2 . 2 .Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand
3 . 2 . 2 . 2 .Urnenwahlgrab in der Urnenwand (Nutzungszeit 25 Jahre)2.750,00
3 . 2 . 3 .Verlängerung von Nutzungsrechten
3 . 2 . 3 . 1 .Leichenerdbestattungswahlgrabstätte je Jahr90,00
3 . 2 . 3 . 2 .Urnenwahlgrabstätte je Jahr100,00
3 . 2 . 3 . 3 .Urnenwandwahlgrabstätte je Jahr110,00
3 . 2 . 4 .Ausnahmsweise Einräumung eines zusätzlichen Belegungsrechts in einer bestehenden Grabstätte für die Beisetzung einer Asche je Jahr, das für die Einhaltung der Ruhezeit benötigt wird.100,00
4 .Abräumen eines Grabes im Wege der Ersatzvornahme nach LVwVG
4 . 1 .für eine mehrstellige Leichenerdgrabstätte1.000,00
4 . 2 .für eine einstellige Leichenerdgrabstätte800,00
4 . 3 .für eine Urnenderdgrabstätte600,00
4 . 4 .für eine Urnenderdbaumgrabstätte400,00
4 . 5 .für eine Urnenwandgrabstätte400,00
5Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen
5 . 1 .Leichen/Gebeine
5 . 1 . 1 .Ausbetten
5 . 1 . 1 . 1 .einfachtief1.500,00
5 . 1 . 1 . 2 .doppeltief1.800,00
5 . 1 . 2 .Umbetten
5 . 1 . 2 . 1 .einfachtief1.500,00
5 . 1 . 2 . 2 .doppeltief1.800,00
5 . 2 .Urnenderdgrabstätten
5 . 2 . 1 .Ausbetten500,00
5 . 2 . 2 .Umbetten400,00
5 . 3 .Urnenderdbaumgrabstätten
5 . 3 . 1 .Ausbetten200,00
5 . 3 . 2 .Umbetten200,00
5 . 4 .Urnenwandgrabstätten
5 . 4 . 1 .Ausbetten200,00
5 . 4 . 2 .Umbetten200,00

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Fauststadt Knittlingen am 27.05.2025 die nachfolgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Fauststadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Fauststadt und der in der Fauststadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die eine Wahlgrabstände nach § 12 zur Verfugung stehen. Diesem Personenkreis stehen solche Personen gleich, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes bis zu ihrem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht und unmittelbar vor ihrem Umzug in die Pflegeeinrichtung für mindestens 5 Jahre in der Gemeinde Knittlingen wohnhaft waren. Die Fauststadt kann die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Fauststadt ist. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen bzw. Urnen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Knittlingen für die Kernstadt Knittlingen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Freudenstein für den Ortsteil Freudenstein des Stadtteils Freudenstein-Hohenklingen

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohenklingen für den Ortsteil Hohenklingen des Stadtteils Freudenstein-Hohenklingen

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kleinvillars für den Stadtteil Kleinvillars

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Fauststadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Fauststadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof sind insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fauststadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,

e) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften und Werbung aller Art zu verteilen und anzubringen. Ausgenommen sind Plaketten der zugelassenen Steinmetze und Friedhofsgartner auf den von ihren erstellen bzw. gepflegten Grabsteinen und Gräbern. Diese dürfen die Maße \(9 \times 2\) cm nicht überschreiben, sind auf Angaben zum Firmennamen und einen Adressszusatz zu beschränken und müssen der Wüde des Ortes entsprechend gestaltet sein.

h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen die Erstellung und gewerbsmäßige Verwertung von Film-, Video-, Ton- und Fotoaufnahmen,

i) zu lärmen und zu lagern,

j) sich außerhalb der Öffnungszteiten oder bei Sturm und Unwetter auf dem Friedhofsgelände aufzuhalten. Bei Zuwiderhandlung konnen keine Ansprüche gegen die Fauststadt Knittlingen geltend gemacht werden.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Fauststadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) In den Friedhofen und Friedhofseinrichtungen gefundene Sachen sind unverzüglich bei der Fundbehörde der Fauststadt abzuliefern (§§ 978 ff BGB).

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Fauststadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Fauststadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Fauststadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Fauststadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Bestatter, deren Tätigkeit sich auf die Überführung von Verstorbenen und Aschen beschrankt sowie Firmen, die von der Fauststadt beauftragt wurden, bedürfen keiner Zulassung. Die übrigen Vorschriften für Gewerbetriebende sind auf sie sinngemäß anzuwenden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Fauststadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung faden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Fauststadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Fauststadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Fauststadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Die Särge müssen aus Holz oder einem anderen leicht verwesenden Material hergestellt sein. Sie müssen so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Fauststadt einzuholen. (2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, konnen die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Fauststadt lasst die Graber ausheben und verschlussen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Fauststadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Fauststadt nicht zulässig. Die Fauststadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Fauststadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Fauststadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Fauststadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Fauststadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind und bleiben im Eigentum der Fauststadt als Friedhofsträger. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Form und Lage und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung sowie auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Mehrfachgrabes oder eines Grabes mit Vertiefungsmöglichkeit. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verpfugung gestellt:

a) Erdreihengraber für Sargbestattungen

b) Urnenerdreihengraber

c) Urnenreihengraber in der Urnenwand

d) Anonyme Urnenerdreihengraber

e) Anonyme Urnenreihengraber in der Urnenwand

f) Wahlgraber für Sargbestattungen

g) Urnenerdwahlgraber

h) Urnenwahlgraber in der Urnenwand

i) Urnenbaumwahlgraber

(3) Grabstätten nach Absatz 2 c), d) und g) stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachfolgender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

Reihengräber für Verstorbene.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Fauststadt kann für Urnen Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder von Teilen von ihren nach Ablauf aller Ruhezeiten zum Zwecke der Neuordnung wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekenntgegeben. (6) Im Grabfeld für anonyme Urnenreihengraber werden die einzelnen Grabstätten nicht gekennzeichnet. Die Fauststadt hat durch besondere Aufzeichnungen und Kennzeichnungen sicherzustellen, dass der Bestattungs- und Beisetzungsort jeder Asche innerhalb these Grabfeldes jederzeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ermittelt werden kann. Das Aufstellen von Grabmalen oder Anbringen von Grabschmuck am Grabfeld ist den Hinterbliebenen nicht gestattet.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleitung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleitung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer (Nutzungszeit) von

a) 20 Jahren für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

b) 30 Jahren für Erdbestattungen von Verstorbenen ab Vollendung des 6. Lebensjahres

c) 25 Jahren für Urnenwahlgraber

verliehen. Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechts kann nur anlässlich eines Todesfalles erfolgen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (ohne zu Grunde liegendem Todesfall) ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren möglich. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Fauststadt das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, durren in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Fauststadt kann Ausnahmen zu halten. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Fauststadt beim Ausheiten des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern für Sargbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. (13) Das Abräumen von Wahlgrabfeldern oder von Teilen von ihren nach Ablauf aller Ruhezeiten und aller Nutzungsrechten zum Zwecke der Neuordnung wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.

§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Baumgraber, Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) In jedem Reihengrab für Sargbestattungen konnen nur ein Verstorbener und maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (4) In jedem Urnenerdwahlgrab konnen maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (5) In jedem Wahlgrab für Sargbestattungen konnen maximal 2 Verstorbene und maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (6) Die Fauststadt kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder Gips,

b) mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. Firmenbezeichnungen an Grabsteinen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden. Dies gilt auch für Teilabdeckungen. (4) Grabeinfassungen jeder Art - auch Pflanzen - sind nicht zulässig, sowie die Fauststadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (5) Für die Urnengräber in der Urnenwand sind ausschließlich die von der Fauststadt beschaffen und zur Verfügung gestellten Abdeck- und Steintafeln zu verwenden. Sonstige Grabausstattungen sind an Urnenwänden nicht zulässig.

(6) Die Fauststadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (7) Es durren nur Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Bei Steinen, die ausschließlich aus Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsaum stammen, reicht der Nachweis der ausschließlich Herkunft aus diesen Ländern. Im Übrigen wird der Nachweis in der Regel durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkannten Zertifikat erbracht. (8) Widersprechen Grabstätten, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dieser Friedhofsordnung, kann die Fauststadt von den Verflügs- und Nutzungsberechtigten die Beseitigung verlangen. Wird diese Verpflichtung trotz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Beseitigungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst vornehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die Verflügs- und Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 13a Besondere Vorschriften für Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber, in welchen bis zu zwei Urnen bestattet werden konnen. (2) Bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen ohne Überurnenz zulässig. (3) Als Grabmale sind ausschließlich runde, liegende Natursteinplatten mit einem Durchmesser von 45 cm und maximal 5 cm Höhe zu verwenden. Aufgesetzte Schriften oder Symbole und dergleichen sind nicht gestattet. (4) Die Gestaltung der Grabmale soll mindestens Vor- und Zunahme sowie Geburts- und Todesjahr enthalten. Alle weiteren Angaben und Symbole sind freigestellt. (5) Die Grabmale sind ebenerdig ohne Fundament einzulegen. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Fauststadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form ist unzulässig. (6) Auf den vorhandenen Baumbestand kann kein Anspruch erhoben werden. Eine Ersatzpflanzung bei Abgang eines Baumes ist vorgesehen. Der genaue Bestattungsort im Bereich der Baumwurzeln wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst. (7) Grabbepflanzungen und Grabschmuck, die entgegen Abs. 5 Satz 3 vorhanden sind, kann die Fauststadt von den Verflügs- und Nutzungsberechtigten die Beseitigung verlangen. Wird diese Verpflichtung trotz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Beseitigungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst vornehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die Verflügs- und Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 14 Anzeigeerfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen muss der Fauststadt vorher angezeigt werden. Ohne Anzeige sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuz zulässig. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Fauststadt überprüft werden konnen. (3) Werden Grabmale erricht, die dieser Friedhofsordnung widersprechen, kann die Fauststadt von den Verflügs- und Nutzungsberechtigten die Beseitigung der Grabmale verlangen. Wird diese Verpflichtung trotz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Grabmale im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern. Die Kosten der Ersatzvornahme haben die Verflügs- und Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 15 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 16 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verflügsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausattungen gefahrdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Fauststadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand bzw. Aufforderung der Fauststadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Fauststadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausattung zu entfernen.

Die Fauststadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 17 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fauststadt von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstige Grabausstattung zu entfern. Wird diese Verpflichtung tretz Aufforderung der Fauststadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fauststadt die Grabmale und die sonstigen Grabausattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Fauststadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 18 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von der Grabstätte zu entfern und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabbugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstände hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Die Fauststadt nimmt keine Aufträge für das Herrichten und die Pflege der Grabstände an. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Fauststadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Fauststadt zu verändern. (7) Zur Sicherung der Verwesung, dufen Grabstätten für Erdbestattungen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlassigen Materialien abgedeckt werden. Dies gilt auch für Teilabdeckungen. (8) Abdeckungen mit Kies, Rindenmulch oder Glasperlen und ähnlichem sind nicht zulässig. Die nicht bedeckten Grabflächen sind gärternisch anzulegen und zu pflegen.

§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Fauststadt die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittel, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Umenreihengrabstätten von der Fauststadt abgeräumt, eingebenet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Umenwahlgrabstätten kann die Fauststadt in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, dass der das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfern. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermittel, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfern. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Fauststadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Fauststadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Fauststadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Fauststadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Fauststadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Anzeige errichtet (§ 14 Abs. 1 und 2) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 23 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Sollten einzelne Gebührentatbestände der Umsatzsteuer unterliegen, sind die Gebühren im beigefügten Gebührenverzeichnis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (Nettoentgelte) anzusehen.

§ 24 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Fauststadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
  2. 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.04.2021 (Gemeinderatsbeschluss am 30.03.2021) außer Kraft.

Ausgefertigt!

Knittlingen, den 28.05.2025

Alexander Kozel

Bürgermeister

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Bekanntmachungshinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Fauststadt Knittlingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Kozel, Alexander Philipp Bürgermeister Stadt Knittlingen

Anlage zur Friedhofsatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr EUR
Vorbemerkung
Sind einzelne Gebührentatbestände nach dem Umsatzsteuergesetz als steuerpflichtig zu behandeln, kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzu. In diesem Fall sind die Beträge in diesem Gebührenverzeichnis als Netto-Beträge anzusehen.
Konzession
0 . 1 .gewerbliche Tageszulassung für Arbeiten auf dem Friedhof30,00
0 . 2 .gewerbliche Zulassung für Arbeiten auf dem Friedhof, befristet auf 5 Jahre500,00
Verwaltungsgebühren
1 . 1 .Anzeige der Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals120,00
1 . 2 .Bearbeitung eines Antrages auf Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen oder Urnen60,00
Benutzungsgebühren
2 .Bestattungsgebühr
2 . 1 .Benutzung der Leichenhallen pro Tag100,00
2 . 2 .Benutzung der Aussegnungshallen500,00
2 . 3 .Benutzung des Sezierraumes pro Tag200,00
2 . 4 .Bestattungsordner180,00
2 . 5 .Träger pro Mann120,00
2 . 6 .Herstellung von Gräber
2 . 6 . 1 .Leichenerdbestattungsgräber
2 . 6 . 1 . 1 .Herstellung eines Kindergrabes (für Personen unter 6 Jahren)500,00
2 . 6 . 1 . 2 .Herstellung eines Normalgrabes800,00
2 . 6 . 1 . 3 .Herstellung eines Tiefgrabes1.500,00
2 . 6 . 1 . 4 .Mehrkosten gemäß § 12 Abs. 11 der Satzung150,00
2 . 6 . 2 .Urnengräber
2 . 6 . 2 . 1 .Urnenerdgrab
2 . 6 . 2 . 1 . 1 .Herstellung eines Urnenerdgrabes300,00
2 . 6 . 2 . 1 . 2 .Herstellung eines Urnenerdbaumgrabes700,00
2 . 6 . 2 . 2 .Urnenwandgrab
2 . 6 . 2 . 2 . 1 .Öffnen und Schließen der Urnenwand120,00
2 . 6 . 2 . 2 . 2 .Steintafel für ein Urnengrab in der Urnenwand200,00
3 .Grabnutzungsgebühren
3 . 1Reihengrabstätte
3 . 1 . 1 .Leichenerdbestattungsreihengrabstätte
3 . 1 . 1 . 1 .Überlassung einer Reihengrabstätte2.500,00
3 . 1 . 1 . 2 .für Personen im Alter von 0 bis 6 Jahren1.125,00
3 . 1 . 2 .Urnenerdreihengrabstätte
3 . 1 . 2 . 1 .Überlassung einer Urnenerdreihengrabstätte1.800,00
3 . 1 . 2 . 2 .Überlassung einer anonymen Urnenerdreihengrabstätte1.000,00

Anlage zur Friedhofsatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr EUR
3 . 1 . 3 .Urnenwandreihengrabstätte
3 . 1 . 3 . 1 .Überlassung eines Urnenreihengrabes in der Urnenwand2.200,00
3 . 1 . 3 . 2 .Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes in der Urnenwand1.800,00
3 . 2 .Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
3 . 2 . 1 .Leichenerdbestattungswahlgrabstätte
3 . 2 . 1 . 1 .je Belegungsrecht (Nutzungszeit 30 Jahre)2.700,00
3 . 2 . 1 . 2 .einfachtief mit einem Belegungsrecht (Nutzungszeit 30 Jahre)2.700,00
3 . 2 . 1 . 3 .doppeltief mit zwei Belegungsrechten (Nutzungszeit 30 Jahre)2.700,00
3 . 2 . 1 . 4 .für Personen im Alter von 0 bis 6 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre)1.800,00
3 . 2 . 2 .Urnenwahlgrabstätte
3 . 2 . 2 . 1 .Urnenwahlgrabstätte (auch Baumgrab)
3 . 2 . 2 . 1 .Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)2.500,00
3 . 2 . 2 . 2 .Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand
3 . 2 . 2 . 2 .Urnenwahlgrab in der Urnenwand (Nutzungszeit 25 Jahre)2.750,00
3 . 2 . 3 .Verlängerung von Nutzungsrechten
3 . 2 . 3 . 1 .Leichenerdbestattungswahlgrabstätte je Jahr90,00
3 . 2 . 3 . 2 .Urnenwahlgrabstätte je Jahr100,00
3 . 2 . 3 . 3 .Urnenwandwahlgrabstätte je Jahr110,00
3 . 2 . 4 .Ausnahmsweise Einräumung eines zusätzlichen Belegungsrechts in einer bestehenden Grabstätte für die Beisetzung einer Asche je Jahr, das für die Einhaltung der Ruhezeit benötigt wird.100,00
4 .Abräumen eines Grabes im Wege der Ersatzvornahme nach LVwVG
4 . 1 .für eine mehrstellige Leichenerdgrabstätte1.000,00
4 . 2 .für eine einstellige Leichenerdgrabstätte800,00
4 . 3 .für eine Urnenderdgrabstätte600,00
4 . 4 .für eine Urnenderdbaumgrabstätte400,00
4 . 5 .für eine Urnenwandgrabstätte400,00
5Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen
5 . 1 .Leichen/Gebeine
5 . 1 . 1 .Ausbetten
5 . 1 . 1 . 1 .einfachtief1.500,00
5 . 1 . 1 . 2 .doppeltief1.800,00
5 . 1 . 2 .Umbetten
5 . 1 . 2 . 1 .einfachtief1.500,00
5 . 1 . 2 . 2 .doppeltief1.800,00
5 . 2 .Urnenderdgrabstätten
5 . 2 . 1 .Ausbetten500,00
5 . 2 . 2 .Umbetten400,00
5 . 3 .Urnenderdbaumgrabstätten
5 . 3 . 1 .Ausbetten200,00
5 . 3 . 2 .Umbetten200,00
5 . 4 .Urnenwandgrabstätten
5 . 4 . 1 .Ausbetten200,00
5 . 4 . 2 .Umbetten200,00