Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Klosterlechfeld erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben a) Grabgebühren (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6) d) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 7)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Teil 2
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen. Sie wird mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung innerhalb vier Wochen zur Zahlung fällig. (2) Ist die Zahlung nicht hinreichend sichergestellt, können Vorschusszahlungen erhoben werden.
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Teil 2
Gebührenhöhe
§ 4 Paragraph 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit (§ 9 BestSatzung)
a) Familiengrabstätten - zweistellig 885,– € b) Einzelgrabstätten 495,– € c) Urnenerdgrab 320,– € d) Urnennischen (oberirdisch) 1.070,– € e) Umenfeld 320,– € f) anonymes Urnensammelgrab 165,– €
(2) Soll in einer Grabstände (§ 12 und 13 BestSatzung) eine weitere Leiche (Asche) beigesetzt werden, deren Ruhefrist (§ 27 BestSatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausrecht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattenden Leiche (Asche) eine Nachzahlung zu leisten. Diese Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührenätze nach Abs. 1 nach Jahren berechnet, wobei angefangene Jahre als volle Kalenderjahre gerechnet werden. (3) Die Aufzahlungsgebühr (§ 9 Abs. 4 BestSatzung) wird in Höhe der Grabgebühren nach den zum Zeitpunkt der Bestattung/Veränderung geltenden Sätzen festgesetzt. (4) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 5 6
Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- Benutzung des Leichenhauses/der Aussegnungshalle 120,– €
- wenn nur eine Aschenurne aufbewahrt wird 70,– €
- Leichendienst/Friedhofsdienst Erdbestattung 160,– €
Leichendienst/Friedhofsdienst Urnenbeisetzung 85,– € - Bestattung in einem Erdgrab für Personen über 6 Jahren: Grab ausheben und schlieben: Normalgrab 400,– € Grab ausheben und schlieben: Tiefgrab 450,– € Grab ausheben und schlieben: Urnengrab 105,– € Nische öffnen und schlieben: Urnennische 60,– €
- Grabverbauelemente 60,– €
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- Erdcontainer je nach Gebrauch 70,- €
- Bestattung in einem Erdgrab für Personen unter 6 Jahren inkl. Träger bei Beerdigung 240,- €
- Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit 115,- €
- Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit 85,- €
- Träger bei Beerdigung pro Träger 45,- €
- Tieferlegung 230,- €
- Schließdienst innerhalb der Dienstzeit 65,- €
- Schließdienst außerhalb der Dienstzeit 95,- €
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
für Ausgrabung
- einer Leiche 594,- €
- einer Urne im Urnenerdgrab 118,- €
- einer Urne in der Urnenmauer 95,- €
(2) Für Sonderleistungen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, wird eine vergleichbare Gebühr nach dieser Satzung bzw. es werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 7
Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Folgende Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren werden erhoben:
- Verwaltungsgebühren
a) für Bestattungen und Ersterwerb einer Grabstätte (einschließlich Ausstellen des Grabbriefes) 170,- € b) Umschreibung/Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit Ausstellen des Grabbriefes 125,- €
- Genehmigung für drei Jahre gemäß § 7 Abs. 1 Bestattungssatzung zur Vornahme von Arbeiten im Friedhof 300,- €
- Genehmigung für ein Jahr gem. § 7 Abs. 5 Bestattungssatzung zur Vornahme von Arbeiten im Friedhof 50,- €
- Genehmigungen von Ausnahmen oder Befreiungen nach der Bestattungssatzung oder der Bestattungsverordnung 208,- €
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§ 8 Paragraph 8
Übergangsregelung
Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabrechte werden bis zum Ablauf der Nutzungsrechte über die nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren hinaus keine weiteren Gebühren erhoben.
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Rechte an Grabstätten bleibt es bis zum Ablauf der Nutzungsrechte bei den nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Grabgebühren.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.08.2013 außer Kraft.
Klosterlechfeld, den 17.03.2022
Rudolf Schneider
Erster Bürgermeister

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