Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Teil 2
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 – 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 21),
- das gemeindliche Leichenhaus (§§ 22 und 23).
Teil 2
Friedhof
§ 2 Paragraph 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Paragraph 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, für die kein Rechtsanspruch besteht, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten für den Friedhof werden durch die Gemeinde bestimmt und bekannt gegeben.
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(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren; (ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge);
- ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- unpassende Gefäße (Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf Grabstätten aufzustellen und solche Gefäße und Gießkannen zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen.
§ 7 Teil 3
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Gärtnerische Arbeiten, die nur gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen keiner Genehmigung. (2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch Ausstellen eines Berechtigungsnachweises; er ist alle drei Jahre zu erneuern. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme störender Arbeiten nicht zulässig. (5) Den in Abs. 1 Genannten ist das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet, soweit die Wege nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Während einer Bestattung ist jedoch jeder Fahrzeugverkehr untersagt. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden. (6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen hat.
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Teil 3
Grabstätten
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; dies gilt auch für Urnennischen, einschließlich der Verschlussplatte. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 9 Paragraph 9
Nutzungsrechte, Nutzungszeit
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten gemäß dieser Satzung entstehen nach Zahlung der in der Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Grabgebühr und den nachstehenden Einzelbestimmungen. Über den Erwerb eines Nutzungsrechtes wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. (2) Die Nutzungszeit beträgt für
a) Urnennischen (oberirdisch) 10 Jahre, b) Urnenerdgräber (unterirdisch) 10 Jahre, c) alle anderen Grabstätten 15 Jahre.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte kann das Nutzungsrecht auf Antrag um 5, 10 oder 15 Jahre verlangert werden, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen. (4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert, wenn die Ruhefrist das Nutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt. Die Höhe der Aufzahlungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit, wobei ein angefangenes Jahr als volles Jahr gerechnet wird. (5) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts kann these zu seinen Lebzeiten schriftlich auf einen anderen übertragen. Das Grabnutzungsrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. (6) Wird ein Grabnutzungsrecht nicht nach Abs. 5 Satz 2 übertragen, so geht es beim Tod des Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabnutzungsrecht auf die Erben des Inhabers über. (7) Die Übertragung des Grabnutzungsrechts wird auf dem Nachtrag zur Graburkunde bescheinigt. Sie ist nach der Bestattungsgebührensatzung kostenpflichtig. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten nur mit Zustimmung der Gemeinde, zurückgegeben werden.
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§ 10 Paragraph 10
Beschränkung und Erlöschen der Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht kann ohne Entscheidigung entzogen werden, wenn der Berechtigteriotz schriftlicher Aufforderung Gebühren nach der Bestattungskostensatzung nicht binnen drei Monaten entrichtet oder nicht für deren Bezahlung sorgt. Wird eine Grabstätte triotz schriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung angelegt oder wird sie triotz schriftlicher Anmahnung weiter vernachlüssigt, so kann das Nutzungsrecht ebenfalls entschädigungslos entzogen werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände erlischt a) wenn nicht binnen 3 Monaten nach dem Tode eines Berechtigten der im Wege der Rechtsnachfolge Berechtigte (§ 9 Abs. 5) die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beantragt, b) wenn keine Veränderung des Grabnutzungsrechts erfolgt mit dem Ablauf der Nutzungszeit (§ 9 Abs. 2). (3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. In Urnengrabstätten und Urnennischen bestattete Urnen konnen entfernt und in einer Gemeinschaftsgrabstände bestattet werden.
§ 11 Paragraph 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Wahlgrabstätten (§ 12),
- Urnengrabstätten (§ 13),
- Gemeinschaftsgrabstätten (§ 14),
- Ehrengrabstätten (§ 15). (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) eine Grabstände zu.
§ 12 Paragraph 12
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Es werden unterschieden
a) einstellige Grabstätten (Einzelgrabstätten), b) mehrstellige Grabstätten (Familiengrabstätten), in denen eine Beisetzung sowohl in Einfach- wie in Tiefgräbern erfolgen kann.
(3) In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einer Grabstätte über einer
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anderen Leiche während deren Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche in einer Tiefe von 2,50 m beigesetzt wurde.
(4) In den Wahlgrabstätten werden der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt. Als Angehörige gelten die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgeführten Personen. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde dort bestattet werden.
§ 13 Paragraph 13
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur oberirdischen (Urnenmauer) und unterirdischen Beisetzung von Aschenurnen.
(2) Es werden unterschieden: a) Urnengrabstätten (unterirdisch) b) Urnennischen (oberirdisch)
(3) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Für die Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern können.
(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten entsprechend.
§ 14 Paragraph 14
Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Gemeinschaftsgrabstätten dienen
- der Bestattung von Föten, Totgeburten und Säuglingen bis sechs Wochen, sofern die Bestattung nicht in einer Wahlgrabstätte erfolgt,
- der Beisetzung von Urnen nach Ablauf des Grabnutzungsrechts,
- der anonymen Beisetzung von Urnen.
(2) An Gemeinschaftsgrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
§ 15 Paragraph 15
Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
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§ 16 Paragraph 16
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- Wahlgrabstätten
| Familiengrabstätten zweistellig | Einzelgrabstätten | |
|---|---|---|
| Länge | 2,30 m | 2,30 m |
| Breite | 2,00 m | 1,30 m |
| Abstand zum nächsten Grab | 0,60 m | 0,60 m |
Werden Wahlgrabstätten in einer bereits bestehenden Gräberreihe mit anderen Maßen angelegt, so können die Ausmaße der Grabstätte abweichend von Abs. 1 den benachbarten Grabstätten angepasst werden. Für gänzlich neu anzulegende Gräberreihen gelten für die Wahlgrabstätten und die Abstände zwischen den Grabstätten die vorstehend angegebenen Maße.
- Urnengrabstätten
| Länge | 1,30 m |
|---|---|
| Breite | 1,10 m |
| Abstand zum nächsten Grab | 0,40 m |
Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.
(2) Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen, gemessen von der Erdoberfläche an, aufweisen:
| Für Verstorbene über 12 Jahre | 1,80 m |
|---|---|
| Für 2 Verstorbene über 12 Jahre (Tiefgrab) | 2,50 m |
| Für Verstorbene unter 12 Jahre | 1,30 m |
| Für Verstorbene unter 6 Jahre | 1,10 m |
| Für Verstorbene unter 2 Jahre | 0,80 m |
| Für Urnen | 0,65 m |
§ 17 Paragraph 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Der Gemeindefriedhof ist als „Waldfriedhof" angelegt. Jede Grabstätte und jeder Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal (Grabstein) zu versehen. Die GroBe richtet sich nach den Bestimmungen des § 20. (3) Grabmale konnen auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Satzung widerprechen. (4) Alle gepflanzten Straucher und Bäume gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Das Belegen mit festen Gegenständen (z. B. Steine, Glas, Metall) ist nicht gestattet.
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(5) Die Bepflanzung, der Unterhalt und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb würdig herzurichten und in diesem Zustand zu erhalten. Das spätere Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Zur Grabpflege sind die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen verpflichtet. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Anpflanzungen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 19 Aufstellen, Unterhalten und Entfernen der Grabmale
Aufstellen, Unterhalten und Entfernen der Grabmale
(1) Die Grabmale sind entsprechend Umfang, Höhe und Gewicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu unterbauen (fundamentieren) und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsberechtigte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen.
Sie sind ferner verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Arbeiten vornehmen bzw. das Grab abräumen lassen.
Der Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene hat die entstandenen Kosten zu tragen. Ist Gefahr im Verzug, kann die Gemeinde ohne vorherige schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Die Kosten hat ebenfalls der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit Genehmigung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene die Kosten zu tragen.
§ 20 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen
Ausmaße der Grabmale und Einfassungen
(1) Im Friedhof dürfen stehende Grabmale und andere Gedenkzeichen an den Gräbern grundsätzlich nicht höher als 1,60 m sein. Die Breite darf bei Einzelgräbern 1,00 m und bei Familiengräbern 1,60 nicht überschreiten. Urnengräber müssen mit einer liegenden Abdeckplatte bis zu einer Größe von 0,80 m Länge und 0,60 m Breite und mit einer
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Abschrägung von mindestens 6 cm vorn und bis zu höchstens 0,25 m hinten versehen werden. Darüber hinaus müssen Urnengräber durch Grünanpflanzungen eingefasst werden.
(2) Es dürfen nur durch Pflanzen gebildete Einfassungen angelegt werden. Gemauerte oder sonstige feste Einfassungen sind nicht gestattet. Bei Neuanlage oder nach einer Beerdigung kann der Grabhügel durch eine provisorische Einfassung aus Holz von hochstens 10 cm Höhe abgestützt werden. Diese ist innerhalb von zwolf Monaten wieder zu entfernen. (3) Die gepflanzten Einfassungen dürfen weder Breite noch Länge der Grabstelle überschreiben. Dabei ist jeweils von Außenkante zu Außenkante zu messen. (4) Pro Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Dagegen konnen auf jeder Grabstätte je eine Grablaterne und ein Weihwasserkessel aufgestellt werden. (5) Für die Urnennischen (oberirdisch) sind die Natursteinplatten in der vorhandenen Gröbe und Ausführung zu verwenden. Die Beschriftung hat in einheitlicher Schriftart (Antiqua bzw. Nr. 72) Gröbe und Farbgestaltung (Bronze) zu erfolgen.
§ 21 Teil 4
Anonymes Urnensammelgrab
Im anonymen Urnensammelgrab werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm x 25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Anwesenheit der Angehörigen und anderer Personen bei der anonymen Urnenbestattung ist nicht gestattet. Der Personensorgeberechtigte/Angehörige erwirbt nur das Recht auf eine würdige Beisetzung. Für die Beisetzung im Sammelurnengrab wird eine einmalige Gebühr erhoben. Es sind nur Urnen nach § 13 Abs. 4 dieser Satzung erlaubt. Nach erfolgter Beisetzung im Sammelurnengrab ist eine Umbettung in eine andere Grabstätte nicht mehr möglich.
Teil 4
Leichenhaus
§ 22 Paragraph 22
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Beisetzung oder Überführung nach auswärts. Im Leichenhaus werden auch Totgeburten sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beisetzung verwahrt. (2) Die Leichen werden bis zu ihrer Beisetzung oder Überführung im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Entscheidung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Eine offene Aufbahrung kann nur erfolgen, soweit nicht der Leichenschauart eine geschlossene Aufbahrung angeordnet hat und Grunde der öffentlichen Gesundheit oder Pietät dies zulassen. (3) Nur das mit der Leichenversorgung beauftrage Personal darf den Aufbahrungsraum betreten. Die Hinterbliebenen dürfen den Raum während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein eines Leichenversorgers betreten, sowie Grunde der öffentlichen Gesundheit dem nicht entgegenstehen. Sie dürfen Leichen nicht berühren. Dies gilt nicht für Personen, die amtliche Verrichtungen vorzunehmen haben.
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(4) Leichen von an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sind in einem zur Aufnahme solcher Leichen bestimmten besonderen Raum in verschlossenen Särgen bis zur Bestattung aufzubewahren. In diesen Fällen unterbleibt eine Aufbahrung. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen vorgenommen werden.
§ 23 Teil 5
Benutzungszwang
(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach abgeschlossener Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus oder einen sonstigen geeigneten Leichenraum zu verbringen. Dies gilt auch für Totgeburten. (2) Leichen sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen, die von auswärts in die Gemeinde überführten werden, sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhaus oder einen sonstigen geeigneten Leichenraum zu verbringen, falls sie nicht sofort nach Ankunft beigesetzt werden.
Teil 5
Leichenversorgung
§ 24 Teil 6
Leichenversorgung und -beförderung
Die Versorgung und Beförderung von Leichen obliegt nur denjenigen, die berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchführen (Bestatter). Leichenversorger sind alle Personen, die unmittelbar an der Leiche Verrichtungen (z.B. Waschen, Ankleiden, Einsargen) vornehmen.
Teil 6
Bestattungsvorschriften
§ 25 Paragraph 25
Allgemeines - Benutzungszwang
Die zur Bestattung Verpflichteten haben sich für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorzunehmen sind, der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen bzw. des durch die Gemeinde zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmern zu bedienen.
§ 26 Paragraph 26
Bestattung, Trauerfeiern
(1) Bestattungen sind von den Bestattungspflichtigen bei dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen oder der Gemeinde sobald wie möglich, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, anzumelden. Den Zeitpunkt der Beisetzung setzt die Gemeinde, vertretungsweise
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das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen, im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Sie findet nur an Werktagen und nur am Tage statt.
(2) Die mit einer Beisetzung verbundene Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle des Leichenhauses, am Grabe oder an einer anderen geeigneten Stelle des Friedhofes abgehalten werden. (3) Bei Bestattungen in benachbarten Gräbern hat der Nutzungsberechtigte die Überbauung seiner Grabstätte für die Lagerung des Erdaushubs zu dulden.
§ 27 Paragraph 27
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beläuft sich bei:
a) Personen ab 5 Jahre: auf 15 Jahre, b) Personen unter 5 Jahre: auf 6 Jahre, c) Fehl- und Totgeburten: auf 3 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre.
§ 28 Teil 7
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außer dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. Ausgrabungen und Umbettungen sind, wenn nicht zwingende Grunde vorliegen, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Öffnungszteiten für den Friedhof, möglichst in den frühen Morgenstunden, durchzuführen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwomen. (4) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen verursacht werden, haben die Angehörigen zu tragen.
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Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 29 Paragraph 29
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung, der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung, der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30 Paragraph 30
Ausnahmen
Die Gemeinde bewilligt Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung, soweit dies nach Bundes- oder Landesrecht zulässig sowie aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglich ist und dringende Gründe dafür sprechen.
§ 31 Paragraph 31
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 32 Paragraph 32
Haftungsausschluss
(1) Die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen sind für alle Sach- und Personenschäden verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere durch das Umfallen eines Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, schuldhaft verursacht werden.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Bestattungseinrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen.
§ 33 Paragraph 33
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung mit Geldbuße belegt werden.
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§ 34 Feststellung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen vom 01. Juni 2006 außer Kraft.
Klosterlechfeld, den 04. August 2017 Gemeinde Klosterlechfeld
Schneider
- Bürgermeister
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Feststellung
Die Satzung wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 GO und § 38 GeschO in der Zeit vom 07. August 2017 bis 22. August 2017 im Rathaus der Gemeinde Klosterlechfeld und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld niedergelegt und auf diese Weise ortsüblich bekannt gemacht. Hierauf wurde in einer amtlichen Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Klosterlechfeld und der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld hingewiesen.
Klosterlechfeld, den 23. August 2017 Gemeinde Klosterlechfeld
Schneider
- Bürgermeister