Klink

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung vom 20.09.2018

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Klinken, Garwitz, Domsühl, Zieslübke, Alt Damerow, Frauenmark, Severin, Bergrade, Grebbin und Kossebade.

Trägerin der genannten Friedhöfe ist die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken.

Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs § 1 Verwaltung § 2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

Ordnung auf dem Friedhof § 3 Trauerfeier, Totengedenkfeiern § 4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 5 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen § 6

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

Anmeldung der Bestattung § 7 Verleihung des Nutzungsrechts § 8 Grabstätte § 9 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Särge und Urnen § 11 Ruhezeit § 12 Grabbelegung § 13 Umbettung § 14 Grab- und Bestattungsregister § 15

Vierter Abschnitt: Grabstätten

Arten der Grabstätten § 16 Reihengrabstätten § 17 Wahlgrabstätten § 18 Urnengrabstätten § 19 Urnengemeinschaftsanlagen § 20 Rasengrabstätten § 21

Fünfter Abschnitt: Kirchen

Benutzung der Kirchen § 22 Ausschmückung der Kirche § 23

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Mindeststärke der Grabmale § 24 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 25 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 28 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 29 Entfernung von Grabmalen § 30

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 31 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 32

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 33 Alte Rechte § 34 Pastorengrabstätten § 35 Gebühren § 36 Schließung und Entwidmung § 37 Rechtsbehelfe § 38 Inkrafttreten § 39

Friedhofsordnung

für die kirchlichen Friedhöfe in Klinken, Garwitz, Grebbin, Kossebade, Domsühl, Alt Damerow, Zieslübbe, Bergrade, Severin und Frauenmark

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe in Klinken, Garwitz, Grebbin, Kossebade, Domsühl, Alt Damerow, Zieslübbe, Bergrade, Severin und Frauenmark stehen im Eigentum der jeweiligen örtlichen Kirche. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Klinken. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 2

Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser setzt zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters/mitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 3

Ordnung auf dem Friedhof

(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur bei Tageslicht gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

f) das Rauchen und Telefonieren während einer Begräbnis- oder Totengedenkfeier,

g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i) das Führer von Hunden ohne Leine,

j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,

k) das Begraben von Tieren.

§ 4

Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Trauerfeiern an Fahrzeugen sind auf den Friedhöfen nicht erlaubt. (4) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf grundsätzlich nicht für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.

Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfun-

den werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.

(5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der thisbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. (6) Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz, für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information des Friedhofsträgers Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

§ 5

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gartnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegehenmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (10) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (11) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (12) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 12 gelten entsprechend.

§ 6

Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jeder hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandeln können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in

das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.

(2) Soll die Bestattung in einer Wahlgrabstände erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzt Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8

Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstände und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstände nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, undzarw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 20.07.2017,

c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

f) auf die Eltern,

g) auf die leiblichen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben.

j) Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis i vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstände. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstände an den Eigentümener zurück. (8) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstände und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstände darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (9) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstände unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (10)Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstände in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstände in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigten zu halten. (11)Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstände kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstände noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstände, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstände zurückgegeben werden.

§ 9

Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten: a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m; b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m.

c) Urnengrabstätten werden ortsüblich eingerichtet, jedoch maximal 1m x 1m. Die Plätze in der Urnengemeinschaftsanlage dürfen nicht größer als 70cm x 70cm angelegt werden.

§ 10

Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

§ 11

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.

§ 13

Grabbelegung

Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.

§ 14

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 15

Grab- und Bestattungsregister

(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

-Reihen- und Wahlgrabstätten zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

  • Rasenwahlgrabstätten zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, -Gemeinschaftsanlagen für Urnen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,

§ 17

Reihengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nachst freier Stelle abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Veränderung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt durch den Nutzungsberechtigten und muss der Friedhofsverwaltung vorher angezeigt werden. (4) Des Weiteren gelten die Bestimmungen des \(\S 30\)

§ 18

Wahlgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlangert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sãmtliche Grab breiten zu verlangern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlangert. (5) Für das Abräumen von Wahlgrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Beendigung der Nutzungszeit ist der Nutzungsberechtigte zuständig. Diese muss vor Beginn der Arbeiten den Friedhofsträger darüber informieren. (6) Des Weiteren gelten die Bestimmungen des \(\S 30\)

§ 19

Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) In Urnenwahlgrabstätten bei denen sich die Gröbe der Grabstände nach § 9 Abs. 3c richtig, damit je Grabbreite nur eine Urne beigesetzt werden. (2) In leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen darf je Grabbreite ebenfalls nur eine Urne beigesetzt werden. Ist eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen bereits mit einem Sarg belegt, damit keine Urne mehr zusammen beigesetzt werden (3) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 20

Urnengemeinschaftsanlagen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Der Beisetzung von Urnen dieren auch die Urnengemeinschaftsanlagen in Klinken, Garwitz, Domsühl, Severin, Frauenmark und Kossebade. Diese bestehen aus einem Rasenfeld, die je Raster den Platz für eine Urne vorsehen. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. Eine Bepflanzung und jeder andere Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Zum Ablegen von Blumen oder Kranzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen. (2) Die Beisetzung einer Urne erfolgt der Reihe nach. Es konnen zwei Plätze nebeneinander erworben werden. (3) Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Namensnennung. Es gilt die Ruhezeit für Urnengrabstätten. (4) Die Namensnennung erfolgt durch den Friedhofsträger. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urne ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert. (5) Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten.

§ 21

Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Der Erwerb einer Rasengrabstätte zu der it. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasengrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. (2) Je Grabbreite durren in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden. (3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hugels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten selbst. (4) Nach der Erstanlage der Grabstände kann durch den Nutzungsberechtigten eine keine Bepflanzung bis zu 30 cm lang und in der Breite des Grabsteins erfolgen. Eine weitere Gestaltung der Fläche ist ausgeschlossen. Die verbleibende Rasenfläche ist stets frei von Blumen, Vasen Schalen oder Gegenständen zu halten. Ansonsten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, während der Pflege der Grabstände, diese Gegenstände ersatzlos zu entfernen. (5) Auf einer Rasenwahlgrabstände für Säre oder Urmen konnen Grabsteine in Buch Pult Form mit den maximalen Maßen von 0,60m x 0,80m schrag liegend, auf einer Platte mit dem Maß 50cm x 60cm, oder ein stehendes Grabmal mit einer maximalen Höhe incl. Sockel von 80 cm, eventuell auch ein verlangerter Sockel incl. Vase, durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. (6) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. (7) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. (8) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (9) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18.

Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Leichenhalle

§ 22

Benutzung der Kirchen

(1) Die Kirchen sind für die kirchlichen Feiern bei einer Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Kirchen durch andere, bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers und erfolgt auf Grundlage einer Nutzungsvereinbarung die durch den Antragsteller durch Unterschrift anzuerkennen ist. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen Kirche sowie der Särege darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särege erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särege der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.

§ 23

Ausschmückung der Kirche

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten.

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 24

Mindeststärke der Grabmale

(1) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:

a) ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,

b) ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,

c) ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m

d) über 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

§ 25

Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale mit Namensnennung sind auf allen Grabstätten zu errichten und sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 26

Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

§ 27

Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.

§ 28

Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zu setzen oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 29

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen

§ 30

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabstättenbepflanzungen und die Grabmale einschließlich Sockel, Fundament und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Fläche ist bündig an das Umfeld anzugleichen und mit Gras einzuzäen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstät-

te abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. Die Grabmale, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 31

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Wurde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernnd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Straucher, dürfen zudem eine Höhe von 1,50m nicht überschreiben. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiben. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung während der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gartner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (7) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gartnerisch herzurichten. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Das Einfassen der Grabstätten ist nur mit Naturstein und nur auf schriftlichen Antrag hin möglich. Der Antrag ist vom Steinmetz mit Material-und Größenangabe einzureichen. Die Paragrafen 24 und 25 gelten entsprechend. (11) Das Einzäunen der Grabstätte und die ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Grabplatten, Stein, Steinsplitt oder ähnlichen Materialien und Folie als Untergrund sind verboten. Eine Abdeckung ist nur zu 75% erlaubt. (12) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 20 Jahren, unter Angabe der Grunde, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mahen, in Höhe der lt. Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt. Vor dem Grabmal darf eine keine Bepflanzung bleiben bzw. eingerichtet werden. Sie darf maximal so breit wie das Grabmal sein und in der Länge nicht größer als 30cm.

§ 32

Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einbinden und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.

(2) Ist der Verantwortliche besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermittel, ist him ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grimal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschedes zu entfern. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermittel, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfern.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 33

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 35

Pastorengrabstätten

(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstände, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.

§ 36

Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 37

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzeln Grabstätten)dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile konnen für weitere Bestattungen gespert werden (Schliebung). In thisem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofteil keine weiteren Bestattungenstatt. Soweit durch Schliebung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in BetrachtCOMMenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzeln Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermittel ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schliebung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden.

§ 38

Rechtsbehelfe

(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 39

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsordnungen und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Klinken am 20.09.2018

Anke Güldner (Pastorin)

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied

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Bianca Littwin

weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 08.10.2018.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe in Klinken, Garwitz, Domsühl, Zieslübbe, Alt Damerow, Grebbin, Kossebade, Frauenmark, Severin und Bergrade vom

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die o.g. Friedhöfe. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines \(\S 2\) Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen \(\S 4\) Stundung und Erlass von Gebühren § 5 Gebührenhöhe § 6 Zusätzliche Leistungen \(\S 7\) Zurücknahme des Nutzungsrechts § 8 Inkrafttreten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung konnen, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilen Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

1

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren

Reihengrabstätte

-für Särge für 25 Jahre 280,00 EUR

Wahlgrabstätten

-für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 300,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 12,00 EUR

Wahlgrabstätten

-für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 250,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 10,00 EUR

Urnengemeinschaftsanlage incl. FUG, Pflege u. Namensnennung

für 25 Jahre je Grabbreite 1192,50 EUR

Rasengrabstätten incl. FUG und Pflege

-für Särge für 25 Jahre 1220,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 48,80 EUR

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung

des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 17,50 EUR

Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.

3. Gebühr für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger

durch Rasenmähen, nach Antrag des Nutzungsberechtigten auf Umgestaltung

in ein Rasengrab und schriftl. Genehmigung des Friedhofsträgers

frühestens nach Jahren, je Grabbreite und Jahr 15,00 EUR

Die Pflegegebühren werden bis zum Ende der Ruhefrist im Voraus erhoben,

zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühren.

4. Verwaltungsgebühren

Bestattungs-/Verwaltungsgebühr je Bestattung 65,00 EUR

Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 20,00 EUR

Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 20,00 EUR

§ 6

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der

Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

2

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültigen Friedhofsgebührenordnungen sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde-Klinken 20.09.2018

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Anke Gildner (Pastorin)

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates

Blance Littwin

weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis

Mecklenburg genehmigt am 08.10.2018.

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