📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.07.2024 (6. Änderungssatzung vom 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kitzingen vom 19.06.2013, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung (Stand: 21.07.2024)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 19.06.2013
Inkrafttreten: 30.06.2013
Änderungen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebüh-rensatzung) vom 18.04.2016
Inkrafttreten: 01.05.2016
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebüh-rensatzung) vom 18.06.2018
Inkrafttreten: 01.07.2018
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebüh-rensatzung) vom 31.07.2019
Inkrafttreten: 04.08.2019
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebüh-rensatzung) vom 14.12.2020
Inkrafttreten: 01.01.2021
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebüh-rensatzung) vom 01.06.2023
Inkrafttreten: 09.06.2023
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebüh-rensatzung) vom 01.06.2023
Inkrafttreten: 21.07.2024 Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264) und Art. 21 des Kos-tengesetzes (KG) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl S. 43) folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Gebührenerhebung
§ 2 – Gebührenarten
§ 3 – Grabgebühren
§ 4 – Leichenhausgebühren
§ 5 – Gebühren für Arbeitsleistungen
§ 6 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 7 – Gebühren für die Genehmigung für die Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabsteinen
§ 8 – Sonstige Gebühren
§ 9 – Entstehen und Fälligkeit
§ 10 Gebührenschuldner
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 – Gebührenerhebung
Die Stadt Kitzingen erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Friedhof Etwashausen, Friedhof Hoheim, Friedhof Hohenfeld und Friedhof Repperndorf) und die Inan-spruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen in den Friedhöfen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenarten
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Grabgebühren (§ 3) 2. Leichenhausgebühren (§ 4) 3. Gebühren für Arbeitsleistungen (§ 5) 4. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 6) 5. Gebühren für die Genehmigung für die Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabsteinen (§ 7) 6. Sonstige Gebühren (§ 8)
§ 3 – Grabgebühren
(1) Die Gebühren betragen für 1 Jahr
a) Familiengräber
1 einfache Grabstelle 59,-- € 1 zweifache Grabstelle 71,-- € 1 dreifache Grabstelle 97,-- € 1 vierfache Grabstelle 110,-- €
b) Familiengräber an der Mauer
1 einfache Grabstelle 64,-- € 1 zweifache Grabstelle 79,-- € 1 dreifache Grabstelle 110,-- € 1 vierfache Grabstelle 125,-- €
c) Familiengräber mit Überbreiten
1 sechsfache Grabstelle 141,-- € 1 achtfache Grabstelle 177,-- €
d) Familien-Urnenerdgräber 73,-- €
e) Urnennischen im Urnenhain des Alten Friedhofs 119,-- € Urnennischen in Urnenstelen im Alten Friedhof 93,-- € Urnennischen in Urnenanlagen im Neuen Friedhof 82,-- € Urnennischen in Urnenanlagen im Friedhof Hoheim
82,-- €
f) Urneneinzelgräber im Alten Friedhof an der Mauer 87,-- €
g) Urneneinzelgräber in den Urnengärten im Alten Friedhof
und Neuen Friedhof 103,-- €
h) Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen 65,-- €
i) Urneneinzelgräber an Bäumen im Neuen Friedhof 65,-- €
Urnendoppelgräber an Bäumen im Alten Friedhof und im
Neuen Friedhof 97,50 €
j) Reihengräber
1 Grabstelle (Erwachsene und Kinder über 7 Jahre; Nutzungsdauer 15 Jahre) einmalig 56,-- €
1 Grabstelle (Tot- und Fehlgeburten; Nutzungsdauer 10 Jahre) einmalig 50,-- €
k) Grüfte
1 vierfache Grabstelle 193,-- € 1 sechsfache Grabstelle 262,-- €
l) Urneneinzelgräber im Stelengarten Neuer Friedhof 69,-- € Urnenerdgräber für bis zu vier Urnen im Stelengarten
Neuer Friedhof 94,-- €
m) Urnengräber für Beisetzungen von Urnen in Gräbern mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen 90,-- €
und sind beim erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.
(2) Für die in den Grabfeldern 28 F, 33 bis 36 des Neuen Friedhofes und in der II. Abteilung des Friedhofes Hoheim und Hohenfeld erstellten Grabmalfundamente und verlegten Steinplatten und Pflastersteine als Grababgrenzungen werden folgende einmalige Gebühren beim Erster-werb erhoben:
a) Familiengräber
1 zweifache Grabstelle einmalig 238,-- € 1 vierfache Grabstelle einmalig 358,-- €
b) Urnengräber im Friedhof Hoheim und im Friedhof Hohenfeld einmalig 167,-- €
c) Reihengräber einmalig 215,-- €
(3) Für den Wiedererwerb von Familien- und Urnengräbern sowie Grüften sind die festgesetzten Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer der Nutzungs-zeit eines Grabrechts hinaus, so sind die Grabgebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Die Verlängerung der Nutzungszeit erfolgt auf volle Jahre.
(4) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabrechts erfolgt keine Rückerstattung der entrichteten Gebühren.
(5) Für die Überlassung einer Nischenplatte im Urnenhain des Alten Friedhofes wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 750,-- €
(6) Für die Überlassung einer Nischenplatte an den Urnenstelen im Alten Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 200,-- €
(7) Für die Überlassung einer Nischenplatte in der Urnenanlage des Neuen Friedhofes und im Friedhof Hoheim, für die Wandplatten der Urnengemeinschaftsgräber im Alten Friedhof an der Mauer, für Muschelkalkplatten für Urnenbeisetzungen in Gräbern mit künstlerisch und geschichtlich wertvollen Grabmalen im Stelengarten des Neuen Friedhofes wird eine einmalige Gebühr erhoben, in Höhe von
92,-- €
(8) Für die Überlassung eines Metallschildes zur Anbringung auf der Pultstele an der Friedwiese im Neuen Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 34,-- €
(9) Für die Überlassung eines Metallschildes zur Kennzeichnung der Beisetzungsstellen auf den übrigen Friedwiesen sowie für die Urnengärten im Alten Friedhof und im Neuen Friedhof, die Bestattung an Bäumen und in den Urneneinzelgräbern des Stelengartens im Neuen Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 40,-- €
(10) Für die Überlassung einer Grabplatte aus Stein zur Kennzeichnung der Beisetzungsstelle an einem Urnendoppelgrab an einem Baum im Neuen Friedhof und im Alten Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von
74,00 €
§ 4 – Leichenhausgebühren
Die Gebühr
- für die Benutzung der Trauerhalle zur Durchführung einer
Trauerfeier beträgt 220,-- €
- für die Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Kühlanlage
im Leichenhaus des Neuen Friedhofs je angefangener Kalendertag beträgt
43,-- € / Tag
- für die Benutzung der Tiefkühlung im Leichenhaus des
Neuen Friedhofes je angefangener Kalendertag beträgt
65,-- € / Tag
- für die Benutzung des Sezierraumes im Leichenhaus des
Neuen Friedhofes beträgt 104,-- €
- für die Benutzung des Abschiedsraumes im Leichenhaus
des Neuen Friedhofs zur Durchführung einer Trauerfeier beträgt
109,-- €
§ 5 – Gebühren für Arbeitsleistungen
(1) Die Gebühren betragen für
a) Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr)
aa) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 659,-- €
bb) für Kinder bis zu 7 Jahren 354,-- €
cc) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 231,-- € auf den Friedwiesen, in den Urnengärten und an Bäumen 231,-- € in einer Urnennische 201,-- €
dd) Tieferlegung: Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 68,-- € Kinder bis 7 Jahre 30,-- €
b) Mithilfe des Friedhofwärters beim Öffnen und Schließen von Grüften 68,-- €
c) die Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 201,-- €
d) Sarg- und Leichenträger je Mann und Gang 30,-- €
e) einen Urnenträger 30,-- €
f) eine städtische Aufsichtsperson 30,-- €
(2) Bei Abräumung freigegebener Grabstätten durch die Stadt werden folgende Gebühren festge-setzt.
a) Gräber (pauschal) bis 1,20 m Breite 354,-- € b) Gräber (pauschal) ab 1,21 m Breite 445,-- € c) Entfernen einer Urnenplatte 30,-- € d) Entfernen einer Steinplatte eines Urnengemeinschaftsgrabes im Alten
Friedhof oder einer Grabplatte aus Naturstein für die Urnendoppelgräber an Bäumen im Neuen Friedhof und im Alten Friedhof
30,-- € e) Entfernen eines Metallschildes eines Urneneinzelgrabes auf den Friedwiesen sowie den Urnengärten im Alten Friedhof und an den Bäumen im Neuen Friedhof 22,-- €
Unterliegen die Gebühren in Satz 1 a) oder b) der Umsatzsteuer, so wird diese zusätzlich zu den genannten Gebühren dem Gebührenschuldner auferlegt.
§ 6 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Für Ausgrabungen und Umbettungen sind Gebühren zu entrichten:
a) Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung
49,-- € b) Ausgrabung oder Umbettung eines Verstorbenen während der Ruhezeit 994,-- € Ausgrabung von Gebeinen 801,-- € c) Ausgraben einer Urne 206,-- €
(2) Bei der Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen sind neben den Gebühren nach Abs. 1 die Gebühren nach § 5 Abs. 1 a) und 1 d) zu entrichten.
§ 7 – Gebühren für die Genehmigung für die Errichtung und Änderung von
Grabmalen und Grabsteinen
Für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Änderung eines Grabmales oder Grabsteines wer-den Gebühren von 23,-- bis 110,-- € erhoben.
§ 8 – Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Ausfertigung von Graburkunden (Zweitschriften) (§ 40 Friedhofs- und Bestattungssatzung)
10,-- €
b) Umschreibung eines Grabrechts (§ 41 Friedhofs- und Bestattungssatzung)
36,-- €
c) Erstmalige Ausstellung von Zulassungskarten für Gewerbetreibende auf die Dauer von 4 Jahren (§ 7 Abs. 3 a) Friedhofs- und Bestattungssatzung)
137,-- €
d) Verlängerung von Zulassungskarten für Gewerbetreibende auf weitere 4 Jahre (§ 7 Abs. 3 b) Friedhofs- und Bestattungssatzung)
98,-- €
e) Ausstellung von Zulassungskarten für einmalige gewerbliche Tätigkeit (§ 7 Abs. 3 c) Friedhofs- und Bestattungssatzung)
36,-- € f) Erteilung einer Genehmigung von in der Friedhofs- und Bestattungssatzung zugelassene Ausnahmen
19,-- €
g) Entzug von Zulassungskarten (§ 7 Abs. 6 Friedhofs- und Bestattungssatzung)
36,-- €
h) Ausstellung einer Urnenaufnahmebestätigung
12,-- €
i) Verlängerung der Bestattungsfrist nach
§ 19 Abs. 2 Bestattungsverordnung (BestV)
30,-- €
§ 9 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld nach § 3 Abs. 1 und 3 entsteht mit dem Erwerb oder dem Wiedererwerb des Grabrechts.
(2) Die Gebührenschuld nach § 3 Abs. 2 und Abs. 5 entsteht mit dem Ersterwerb des Grabrechts.
(3) Die Gebührenschuld nach den §§ 4 bis 6 entsteht mit Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienstleistungen.
(4) Die Gebührenschuld nach den §§ 7 und 8 entsteht jeweils mit Erteilung der schriftlichen Genehmi-gung bzw. Ausnahme.
(5) Die anfallenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 10 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
a) wer die Durchführung der Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Amtshandlungen nach dieser Satzung beantragt,
b) wer nach § 15 i. V. m. § 1 der Bestattungsverordnung (BayRS 2127-1-1-l) für die Bestattung zu sor-gen hat,
c) wer sich der Stadt Kitzingen gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder Grabberech-tigter ist.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Er-hebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsge-bührensatzung) vom 03.08.1983 in der Fassung der 14. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe-bung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen vom 28.04.2010 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 19.06.2013, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung (Inkrafttreten 21.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen vom 19.06.2013, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung (Stand: 21.07.2024)
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 19.06.2013
Inkrafttreten: 30.06.2013
Änderungen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Bestattungsein-richtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 18.04.2016
Inkrafttreten: 01.05.2016
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Bestattungsein-richtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 06.03.2017 Inkrafttreten: 01.04.2017
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Bestattungsein-richtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 18.06.2018 Inkrafttreten: 01.07.2018
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Bestattungsein-richtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 01.06.2023 Inkrafttreten: 09.06.2023
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Bestattungsein-richtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 22.02.2024 Inkrafttreten: 01.05.2024
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Bestattungsein-richtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 22.02.2024 Inkrafttreten: 21.07.2024 Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Ge-meindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) folgende
S a t z u n g
über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Städtische Bestattungseinrichtungen
§ 2 – Benutzungsrecht
§ 3 – Friedhofsverwaltung und Gebührensatzung
§ 4 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten im Friedhof
§ 7 – Gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Leichenüberführung und Benutzungszwang
§ 9 – Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Ausheben von Gräbern
§ 11 – Ruhefrist
§ 12 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
§ 14 – Einzel- und Familiengräber
§ 15 – Reihengräber
§ 16 – Familienurnengräber
§ 17 – Urnennischen
§ 18 – Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen
§ 19 – Urnengärten
§ 20 – Stelengarten im Neuen Friedhof
§ 21 – Urnengemeinschaftsgräber
§ 21 a Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen
§ 22 – Urnenstelen
§ 23 – Baumbestattungen
§ 24 – Ehrengräber
§ 25 – Grüfte
§ 26 – Begräbnisplätze der Geistlichen
§ 27 – Sonstige Beisetzungsstätten
§ 28 – Gestaltung der Grabstätten
§ 29 – Grabpflege
V. Grabmale
§ 30 – Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabsteinen
§ 30 a Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 31 – Gründung und Unterhaltung des Grabmals
§ 32 – Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 33 – Grabmale in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 34 – Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale
§ 35 – Entfernung und Wiederaufstellung der Grabmale
§ 36 – Urnennischenplatten und Schilder für die Pultstele im Neuen Friedhof, die Friedwiesen und
Baumbestattungen
VI. Grabrechte
§ 37 – Rechte an Grabstätten
§ 38 – Inhalt des Grabrechts
§ 39 – Nutzungszeiten der Grabrechte
§ 40 – Graburkunde
§ 41 – Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten
§ 42 – Erlöschen und Rücknahme des Grabrechts
VII. Sonstige Bestimmungen
§ 43 – Ersatzvornahme
§ 44 – Haftung
§ 45 – Ordnungswidrigkeiten
§ 46 – Inkrafttreten
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Städtische Bestattungseinrichtungen
(1) Die Stadt Kitzingen errichtet und unterhält die folgenden öffentlichen Einrichtungen für das Bestat-tungswesen:
a) Alter Friedhof mit Trauerhalle
b) Neuer Friedhof mit Trauerhalle, Abschiedsraum, Kühlanlage und Sektionsraum
c) Friedhof Etwashausen mit Trauerhalle
d) Friedhof Hoheim mit Trauerhalle
e) Friedhof Hohenfeld
f) Friedhof Repperndorf.
(2) Im Alten Friedhof sind Bestattungen in Einzel- und Familiengräbern, in Grüften, in Familienurnen-erdgräbern, in Urnengräbern in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grab-malen, in Urnennischen, im Urnengemeinschaftsgrab, in Urnenstelen, in Urnengärten und Baum-bestattungen zulässig.
Im Neuen Friedhof sind Bestattungen in Einzel- und Familiengräbern, Reihengräbern, in Familien-urnenerdgräbern, in den Urnennischen, auf den Friedwiesen, im Stelengarten, im Urnengarten und Baumbestattungen zulässig.
Im Friedhof Etwashausen sind Bestattungen in Einzel- und Familiengräbern, in Urnenerdgräbern, in Urnengräbern in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen sowie auf den Friedwiesen zulässig.
Im Friedhof Hoheim sind Bestattungen in Einzel- und Familiengräbern, in Familienurnengräbern, in Urnennischen und auf der Friedwiese zulässig.
Im Friedhof Hohenfeld sind Bestattungen in Einzel- und Familiengräbern, in Familienurnengräbern, in Urnengräbern in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen und auf der Friedwiese zulässig.
Im Friedhof Repperndorf sind Bestattungen in Einzel- und Familiengräbern, in den beiden Grüften und auf der Friedwiese zulässig.
(3) Die Stadt stellt das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal, den Leichentransportwagen und übernimmt die Pflege von Reihengrabfeldern, Friedwiesen, Urnengärten, des Urnengemein-schaftsgrabes und der Urnensammelanlage.
§ 2
Benutzungsrecht
(1) Die Stadt stellt ihre Friedhöfe für die Bestattung
a) der Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Stadtgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Stadtgebiet hatten,
b) der Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff.1 Bestattungsverordnung (BestV))
c) der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestat-tung anderweitig nicht sichergestellt ist und
d) Tot- und Fehlgeburten i. S. d. Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG)
zur Verfügung.
(2) Die Bestattung anderer Personen ist zulässig, soweit es die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof zulassen.
(3) Das Belegungsrecht im Friedhof Hoheim bleibt den Bewohnern des Stadtteiles Hoheim und deren Angehörigen vorbehalten. Dies gilt nicht für die Friedwiese im Friedhof Hoheim.
§ 3
Friedhofsverwaltung und Gebührensatzung
(1) Die Verwaltung, Ausrichtung bzw. Beaufsichtigung der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bestattungsein-richtungen obliegt der Stadt.
(2) Die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen ist nach der Friedhofsgebühren-satzung der Stadt Kitzingen gebührenpflichtig.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nut-zungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich be-kannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, diese durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben wurden. Die Stadt kann die Entwidmung verfü-gen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung ent-sprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind nur während der nachstehend festgesetzten Zeiten geöffnet:
In den Monaten Oktober bis Februar von 07.00 bis 18.00 Uhr, in den Monaten März bis September von 07.00 bis 21.00 Uhr.
(2) In besonderen Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Weisungen der Auf-sichtspersonen sind zu befolgen.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist der Besuch des Friedhofes und Kindern unter 14 Jahren der Zutritt zu den Leichenhallen nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Innerhalb der Friedhöfe ist es untersagt,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren: Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen, genauso wie die Nutzung gem. § 7 Abs. 5,
- 2. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen,
- 3. zu rauchen, zu lärmen, zu betteln und zu lagern,
- 4. die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber und Grabmale und die zur Erinnerung an die Verstorbenen bestimmten Gegenstände sowie die Wasserentnahmestellen, Wege, Anpflan- zungen oder sonstigen Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen,
- 5. von fremden Grabstätten Blumen, Kränze, Erde oder dergleichen wegzunehmen,
- 6. unbefugt Grabstätten oder Rasenteile zu betreten,
- 7. die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören,
- 8. Demonstrationen zu veranstalten und Druckschriften zu verteilen,
- 9. Blumen, Kränze und Waren aller Art feilzuhalten,
- 10. gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten oder Arbeiten ohne die nach dieser Satzung er- forderliche Genehmigung auszuführen,
- 11. außerhalb der vorgesehenen Plätze Abraum oder Abfälle abzulagern,
- 12. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu ver- werten.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, sonstige Gewerbetreibende und Dienstleistungserbringer (nach-folgend alle „Gewerbetreibende“ genannt) bedürfen aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erfor-derlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Stadt stellt Zulassungskarten aus für
a) erstmalige Zulassung auf die Dauer von 4 Jahren,
b) Verlängerung für jeweils weitere 4 Jahre,
c) einmalige gewerbliche Tätigkeit.
Der Inhaber einer Zulassungskarte kann die Arbeiten durch Gehilfen ausführen lassen.
(4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der städtischen Friedhöfe nicht be-einträchtigt werden. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten der Friedhöfe, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen nur bis 15.00 Uhr ausgeführt werden. Während der Beerdigung müssen Arbeiten in der näheren Umgebung bis zum Ende der Trauerfeier eingestellt werden. Bei Beendi-gung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial darf nicht im Friedhof abgelagert werden, sondern ist durch den Gewerbetreibenden mitzunehmen und außerhalb des Friedhofes ordnungs-gemäß zu entsorgen. (5) Den zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist gestattet, an Werktagen die Friedhofswege mit leichten Fahrzeugen (Handwagen, Kombiwagen usw.) zu befahren. Dies gilt jedoch nur, soweit die tatsächlichen Wegeverhältnisse es zulassen. Der Transport des Materials soll möglichst bei tro-ckenem Wetter durchgeführt werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Stadt kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehr-fach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen. Die Gewerbetreibenden haf-ten für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzei-gen. Die Abs. 1 - 3 sind nicht anwendbar. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
III.
Bestattungsvorschriften
§ 8
Leichenüberführung und Benutzungszwang
(1) Die im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach erfolgter Leichenschau zeitnah in die Kühlanlage eines Leichenhauses verbracht werden. Als Leichenhaus gelten das städtische Leichenhaus im Neuen Friedhof, das Leichenhaus des Friedhofes der Evangelischen Kirchengemeinde Sickershausen und Leichenhäuser gewerblicher Bestattungsunternehmer, sofern diese den Anforderungen des Art. 5 Bestattungsgesetz genügen. In der Klinik Kitzinger Land Verstorbene können bis zur Bestattung in den dort vorhandenen Kühl-räumen aufbewahrt werden.
(2) Die Aufbewahrung der Leiche in einem städtischen Leichenhaus und das Verbringen der Leiche oder Urne zum Grab, das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Stadt Kitzingen.
(3) Leichen dürfen nur im Sektionsraum des Leichenhauses des Neuen Friedhofs geöffnet werden.
§ 9
Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Die Anlage, Zuteilung und Überlassung von Grabstätten erfolgt durch die Stadt Kitzingen und rich-tet sich nach den dort vorhandenen Friedhofs- und Belegungsplänen.
(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Stadt nach Anhörung der Hinterbliebenen und im Be-nehmen mit dem beteiligten Pfarramt festgesetzt. Bestattungen finden werktags, außer Samstag, in der Regel zwischen 13.00 und 16.00 Uhr, statt.
§ 9a
Särge, Urnen, sarglose Bestattungen
(1) Hinsichtlich der Särge, der Sargausstattung, der Bekleidung von Leichen und der Urnen gilt § 30 der Verordnung des Freistaates Bayern zur Durchführung des Bestattungswesens (Bestattungs-verordnung – BestV) vom 01.März 2001 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Neuen Friedhof können Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenste-hen. Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gem.
§ 7 Best
V untersagt. Die verwendete Umhüllung der Leiche muss so beschaffen sein, dass die physi-kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Für den Transport der Leiche sind geschlossene Särge oder andere geschlossene Transporthilfen für Verstorbene zu verwenden. Särge, Transporthilfen sowie Leichen- und Tragetücher, die bei der Erdbestattung i.S.d. Satz 1 Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung ge-stellt werden.
Im Übrigen gelten für die sarglose Bestattung im Sinne dieses Absatzes alle anderen Vorschriften für Erdbestattungen.“
§ 10
Ausheben von Gräbern
(1) Die Gräber, einschließlich aller Urnengräber, mit Ausnahme der Grüfte, werden vom städtischen Friedhofspersonal ausgehoben und geschlossen. Bei Öffnung des Grabes ist der Grabberechtigte verpflichtet, rechtzeitig für die Beseitigung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Pflanzungen zu sorgen.
(2) Mit der Öffnung und Schließung von Gruftgräbern hat der Grabberechtigte ein Fachgeschäft zu beauftragen. Die Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht des Friedhofspersonals vorgenommen werden.
(3) Das Öffnen und Schließen der Urnennischen sowie das Entfernen der Nischenplatte nach Freigabe des Grabrechts erfolgt durch das städtische Friedhofspersonal.
(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber bis zur Grabsohle beträgt bei Kindern bis zu 7 Jahren wenigstens 1,40 m, bei Verstorbenen ab dem 7. Lebensjahr wenigsten 1,80 m und bei Urnenerdbestattungen beträgt die Tiefe bis zur Oberkante 0,50 m.
(5) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist der ersten Leiche wird nur genehmigt, wenn die erste Leiche auf 2,40 m Tiefe bestattet wurde.
§ 11
Ruhefrist
(1) Erdbestattungen:
Bei Erwachsenen und bei Kindern über 7 Jahren beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Grabstätten
- im Neuen Friedhof
15 Jahre
- im Hoheimer Friedhof
30 Jahre
- in Abt. I des Alten Friedhofes
30 Jahre
- in allen übrigen Friedhöfen
20 Jahre
Bei Kindern bis zu 7 Jahren beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung in allen Friedhöfen 10 Jah-re.
(2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Grabstätten beträgt bei allen Formen der Urnenbestat-tungen in allen Friedhöfen 10 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Gebeinen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschrif-ten der vorherigen Genehmigung der Stadt Kitzingen. Vor Ablauf der Ruhezeit erfolgt die Genehmi-gung einer nicht von Amts wegen angeordneten Umbettung nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Die Umbettungen wer-den von der Stadt Kitzingen vorgenommen. Sie werden in der Regel außerhalb der Besuchszeit und zwar möglichst während der Wintermonate durchgeführt. Vor der Genehmigung einer Leichen-umbettung ist das Staatliche Gesundheitsamt zu hören.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die durch die Umbettung an den benach-barten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund einer behördli-chen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
(7) Der Umbettung dürfen nur die nächsten Angehörigen beiwohnen. IV.
Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden bereitgestellt als
- 1. Einzel- und Familiengräber (§ 14)
- 2. Reihengräber (§ 15)
- 3. Familienurnengräber (§ 16)
- 4. Urnennischen (§ 17)
- 5. Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen (§ 18)
- 6. Urnengärten (§19)
- 7. Stelengarten im Neuen Friedhof (§ 20)
- 8. Urnengemeinschaftsgräber (§ 21)
- 9. Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen (§ 21 a)
- 10. Urnenstelen (§ 22)
- 11. Baumbestattungen (Einzelgräber und Doppelgräber (§ 23))
- 12. Ehrengräber (§ 24)
- 13. Grüfte (§ 25)
- 14. Begräbnisplätze der Geistlichen (§ 26)
- 15. Sonstige Beisetzungsstätten (§ 27)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder einer bestimmten Grabstättenart.
§ 14
Einzel- und Familiengräber
(1) Einzel- und Familiengräber sind Grabstätten, an denen ein Grabrecht auf die Dauer der Nutzungs-zeit erworben werden kann.
(2) Familiengräber werden als zweifache oder vierfache Grabstellen, im Neuen Friedhof auch als sechsfache und im Alten Friedhof als sechsfache und achtfache Grabstellen zur Benutzung über-lassen, im Alten Friedhof Abt. I und in den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld und Hoheim auch als Familieneinzelgräber und in den Friedhöfen Etwashausen und Hohenfeld auch als Familiengrä-ber mit dreifachen Grabstellen. In einem Familiengrab dürfen 2 Urnen pro Sargplatz zusätzlich bei-gesetzt werden.
Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:
a) einfache Grabstelle (Friedhöfe Etwashausen und Hohenfeld) und zweifache Grabstelle
Länge: 230 bis 250 cm, Breite: 100 bis 120 cm
b) dreifache Grabstelle (Friedhöfe Etwashausen und Hohenfeld)
Länge: 230 bis 250 cm, Breite: 300 bis 400 cm
c) vierfache Grabstellen und zweifache Grabstellen in den Friedhöfen Etwashausen und Hohen-feld haben eine Länge von 230 bis 250 cm und in der Regel die doppelte Breite einer zweifa-chen Grabstelle.
Von den Regelausmaßen können in begründeten Fällen von der Stadt Ausnahmen zugelassen wer-den.
(3) In den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld (alter Teil), Hoheim, sowie in Abt. I des Alten Friedhofs dürfen Tiefenbestattungen nicht erfolgen.
(4) Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung die im Abs. 2 b) festgesetzten Breitenmaße über-schreiten, werden, soweit der Grabberechtigte es wünscht und öffentliche Interessen nicht entge-genstehen, im bisherigen Umfange belassen. Für die Überbreiten sind die jeweils in der Friedhofs-gebührensatzung festgesetzten Gebühren zu zahlen.
§ 15
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgrabstätten, in denen innerhalb eines Grabfeldes der Reihe nach bestattet wird und an denen kein Grabrecht erworben werden kann. Die Lage der Grabstätten kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden. Der Ort der Bestattung bestimmt die Stadt. Reihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 11) zur Verfügung gestellt.
(2) In einem belegten Reihengrab darf während der Ruhefrist keine weitere Bestattung vorgenommen werden.
(3) Es besteht ein Grabfeld für Erwachsene und Kinder über sieben Jahre.
(4) Reihengräber haben in der Regel folgende Ausmaße: Länge: 200 cm / Breite: 100 cm
(5) Den Ablauf der Nutzungsdauer von Reihengräbern gibt die Stadt vor Ablauf der Ruhefrist bekannt mit der Aufforderung, errichtete Grabmale innerhalb eines Monats von den Grabstätten zu entfer-nen. Nach Ablauf von 2 Monaten seit Beendigung der Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Eine Grabverlängerung oder Neuvergabe der Reihengräber erfolgt nicht.
§ 16
Familienurnengräber
(1) Familienurnengräber werden im Neuen Friedhof, im Alten Friedhof, in Etwashausen, in Hoheim und in Hohenfeld in besonderen Urnenfeldern bereitgestellt.
(2) Die Familienurnengräber im Neuen Friedhof, im Alten Friedhof und im Friedhof Etwashausen sind in der Regel 150 cm lang und 100 cm breit.
(3) In den Familienurnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein verwandtschaftli-ches Verhältnis zwischen den Personen muss nicht bestehen. Die Beisetzung hat in einer Tiefe von 80 cm zu erfolgen.
(4) Urnen und Überurnen müssen aus ökologisch leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Mate-rial bestehen.
§ 17
Urnennischen
(1) Urnennischen sind Familiengräber im Sinne des § 14, die im Alten Friedhof im Urnenhain, im Alten Friedhof in Urnenstelen, im Neuen Friedhof und im Friedhof Hoheim in der Urnenanlage zur Beiset-zung bereitgestellt werden.
(2) In den Urnennischen im Alten Friedhof im Urnenhain können Urnen von 4 Personen, im Alten Friedhof in Urnenstelen Urnen von 3 Personen und in der Urnenanlage im Neuen Friedhof und im Friedhof Hoheim Urnen von 2 Personen beigesetzt werden
(3) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Blumen- und Grabschmuck vor den Urnennischen ist nicht gestattet und kann von der Stadt ent-fernt werden.
§ 18
Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen
(1) Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen sind Grabstätten, an denen bereits zu Lebzeiten ein Grab-recht auf die Dauer der Nutzungszeit erworben werden kann. Die Lage der Grabstätten kann von den Hinterbliebenen unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse bestimmt werden.
(2) Die Urnen werden in einem Abstand von ca. 80 cm beigesetzt.
(3) In den Urnengräbern kann der Aschenrest von lediglich einer Person beigesetzt werden. Die Bei-setzung hat in einer Tiefe von 80 cm zu erfolgen.
(4) Die Grabstellen der Friedwiese im Neuen Friedhof werden nicht einzeln gekennzeichnet. Die Na-men der Verstorbenen werden an einer zentralen Pultstele durch ein Metallschild angebracht. Die Grabstellen auf den Friedwiesen in den Friedhöfen Etwashausen, Hoheim, Hohenfeld und Rep-perndorf werden durch Metallschilder an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet. Eine anonyme Beisetzung ist möglich.
(5) Die Pflege der Friedwiesen erfolgt durch die Stadt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann von dem städtischen Friedhofspersonal entfernt werden. (6) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19
Urnengärten
(1) Urneneinzelgräber in den Urnengärten im Alten Friedhof und im Neuen Friedhof sind Grabstätten, an denen bereits zu Lebzeiten ein Grabrecht auf die Dauer der Nutzungszeit erworben werden kann.
(2) Die Grabstellen werden durch Metallschilder an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet.
(3) Die Pflege der Urnengärten erfolgt durch das städtische Friedhofspersonal. Blumen- und Grab-schmuck ist nicht gestattet und kann von diesem entfernt werden.
(4) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 20
Stelengarten im Neuen Friedhof
(1) Gräber im Stelengarten des Neuen Friedhofs werden bereitgestellt als
- Urneneinzelgräber oder
- Urnengräber für bis zu vier Urnen
Bereits zu Lebzeiten kann an ihnen ein Grabrecht auf die Dauer der Nutzungszeit erworben werden
(2) Die Urneneinzelgräber werden durch ein Metallschild an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet. Urnengräber für bis zu vier Urnen werden durch Muschelkalkplatten gekennzeichnet, die auf dem Grab liegend angebracht werden. Für die Beschriftung gilt § 32 Abs. 7 entsprechend.
(3) Die Gräber im Stelengarten werden mit Kies von der Stadt Kitzingen angelegt. Blumen- und Grab-schmuck ist nicht gestattet und kann vom Friedhofspersonal entfernt werden.
(4) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 21
Urnengemeinschaftsgräber
(5) Urnengemeinschaftsgräber werden im Alten Friedhof in einem besonderen Urnenfeld zur Beiset-zung des Aschenrests jeweils einer Person bereitgestellt Die Lage der Grabstätte kann von den Hinterbliebenen nicht bestimmt werden. Eine Grabstelle in einem Urnengemeinschaftsgrab kann bereits zu Lebzeiten auf die Dauer der Nutzungszeit erworben werden.
(6) Die Grabstellen werden durch eine Steinplatte an der Mauer gekennzeichnet.
(7) Die Pflege der Urnengemeinschaftsgräber erfolgt durch das städtische Friedhofspersonal. Blu-men- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann von diesem entfernt werden. (8) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 21 a
Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen
(1) Urnenbeisetzungen können in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabma-len i. S. d. § 34 erfolgen. Die Grabstätten werden von der Stadt Kitzingen in Urnenerdgräber aufge-teilt. Die Maße der Grabstätten bestimmt die Stadt. Sie werden als Urnengräber für bis zu vier Ur-nen bereitgestellt.
(2) Die Urnengräber werden durch Muschelkalkplatten gekennzeichnet, die auf dem Grab liegend an-gebracht werden. Für die Beschriftung gilt § 32 Abs. 7 entsprechend.
(3) Die Gräber werden mit Kies von der Stadt Kitzingen angelegt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann vom Friedhofspersonal entfernt werden.
(4) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 22
Urnenstelen
(1) Urnennischen in Urnenstelen werden im Alten Friedhof zur Verfügung gestellt. An ihnen kann ein Grabrecht auf die Dauer der Nutzungszeit erworben werden kann. Die Lage der Grabstätten kann von den Hinterbliebenen nicht bestimmt werden.
(2) Die Grabstellen werden durch eine Steinplatte an der Urnennische gekennzeichnet.
(3) Blumen– und Grabschmuck soll an den Urnenstelen nur an den dafür vorgesehenen Simsen abge-legt werden.
(4) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 23
Baumbestattungen
(1) Im Neuen Friedhof können an den dort vorhandenen Bäumen Urneneinzelgräber und Urnendop-pelgräber bereits zu Lebzeiten auf die Dauer der Nutzungszeit erworben werden. Im Alten Friedhof können an den dort vorhandenen Bäumen Urnendoppelgräber bereits zu Lebzeiten auf die Dauer der Nutzungszeit erworben werden. Die Urneneinzelgräber werden durch Metallschilder an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet. Die Urnendoppelgräber werden durch Grabplatten aus Na-turstein an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet. Die Pflege der Flächen im Bereich der Baum-bestattungen erfolgt durch die Stadt Kitzingen.
(2) Blumen- und Grabschmuck soll an den Bäumen nicht abgelegt werden.
(3) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 24
Ehrengräber
(1) Für Gefallene beider Weltkriege, die nicht in einem Reihen-, Familien- oder Wahlgrab beigesetzt sind, sind im Alten und Neuen Friedhof besondere Grabfelder bereitgestellt, die auf Kosten des Staates und der Stadt unterhalten werden. An diesen Gräbern bestehen keine Rechte dritter Per-sonen.
(2) Für besonders verdiente Bürger stellt die Stadt bis auf Widerruf kostenlose Grabstätten bereit und regelt die Rechte an diesen Grabstätten sowie die Grabunterhaltung im Einzelfall.
§ 25
Grüfte
(1) Neue Grüfte werden nicht mehr zugelassen.
(2) Bei den bestehenden Grüften im Alten Friedhof und Repperndorfer Friedhof muss der Deckenver-schluss luftdicht hergestellt sein. Die Seitenwände und die Sohle der Grüfte müssen gegen das sie umgebende Erdreich ausreichend belüftet sein. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Einfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Grabberechtigten zu unterhalten.
(3) Die Grüfte dürfen nur für Beisetzungen oder in Ausnahmefällen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt geöffnet werden.
§ 26
Begräbnisplätze der Geistlichen
Für die Geistlichen sowie für die Gemeindeschwestern beider Konfessionen, die hauptberuflich in Kit-zingen tätig waren, werden die seither schon bestehenden Grabstätten im Alten Friedhof weiterhin unentgeltlich bereitgestellt.
§ 27
Sonstige Beisetzungsstätten
Tot- und Fehlgeburten werden auf Wunsch der Angehörigen an einem hierfür besonders bestimmten Ort im Neuen Friedhof bestattet. Dieser wird mit Rasen abgedeckt. Die Kennzeichnung kann durch ein Metallschild oder einen größeren Kieselstein erfolgen.
§ 28
Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf allen städtischen Friedhöfen sind Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften (siehe
§ 33 ), im Neuen Friedhof, im Friedhof Hohenfeld und im Friedhof Hoheim, darüber hinaus auch Ab-
teilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (siehe § 32) eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne be-sondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.
(3) Bäume, Sträucher und Hecken (mit Ausnahme niedrig wachsender Hecken) können auf Gräbern nur mit Zustimmung der Stadt gepflanzt werden. Sie sind auf deren Verlangen zurückzuschneiden oder zu entfernen, sofern Nachbargräber oder Friedhofsanlagen beeinträchtigt werden.
§ 29
Grabpflege
(1) Der Grabberechtigte oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das Grab vom Erwerb an gärt-nerisch zu pflegen und zu unterhalten.
(2) Das Grab ist namentlich zu kennzeichnen. Die Grabinschrift ist in einem jederzeit gut lesbaren Zu-stand zu erhalten.
(3) Verwelkte Blumen, Kränze und anderer unansehnlich gewordener Grabschmuck sind von den Grabstätten zu entfernen und dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen abgelegt werden; sie können durch den Friedhofswärter entfernt werden.
(4) Unwürdige Gefäße, vor allem Konservendosen und Flaschen, dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt, Dauerkränze aus Metall oder Glasperlen nicht verwendet werden; sie können durch den Friedhofswärter entfernt werden.
(5) Die Wege zwischen den Grabstellen sind von den Grabberechtigten von Wildwuchs freizu-halten.
(6) Die Bedeckung der Wege mit Kies oder ähnlichem Material zwischen den Gräbern ist unter-sagt.
V.
Grabmale
§ 30
Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabsteinen
(1) Die Errichtung und Änderung von Grabsteinen und Grabmalen bedarf der Genehmigung durch die Stadt.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung eines Grabmales sind im Maßstab 1:10 prüfbare Darstellun-gen in zweifacher Fertigung beizulegen und zwar:
a) der Grabmalsentwurf mit Einfassung oder Einfriedung einschließlich Grundriss, Vorder-und Seitenansicht,
b) der Schriftentwurf, der über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift Aufschluss gibt,
c) Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes.
(3) In besonderen Fällen kann die Stadt verlangen, dass Zeichnungen des Grabmales in größe-rem Maßstab, Zeichnungen der Schrift und der sonstigen Ausstattung bis zur natürlichen Größe vorzulegen sind. Es kann ferner die Vorlage von Materialproben in der vorgesehenen Bearbeitung wie auch von Modellen der Bildwerke gefordert werden.
(4) Der Antrag ist bei der Stadt durch den Grabberechtigten einzureichen und von dem mit der Ausführung Beauftragten mit zu unterzeichnen. Der Beginn von Arbeiten an Grabmalen, Ein-fassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofswärter vorher anzuzeigen.
(5) Die Genehmigungen sind während der Arbeiten im Friedhof mitzuführen und den Auf-sichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen kann die Stadt Kitzingen auf Kosten des Auftraggebers oder Aufstellers entfernen lassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
§ 30 a
Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der In-ternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2011 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils gel-tenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachwei-ses gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grab-steine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 31
Gründung und Unterhaltung des Grabmals
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe und seinem Gewicht dauerhaft gegründet und standsicher sein. Das Grabmal ist mit seinem Fundament, die einzelnen Grabmalteile sind untereinander sachgerecht zu verbinden. Die Gründung hat insbesondere so zu erfol-gen, dass die Grabmale bzw. die Grabsteine auch bei Öffnung benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Abs.4) der Grabanlage gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gülti-gen Fassung. (2) Grabmale sollen grundsätzlich in der einheitlich angeordneten Flucht aufgestellt werden.
(3) Grabberechtigte und sonstige Verpflichtete haben vorhandene Grabmale so zu unterhalten und zu pflegen, dass sie sich in einem würdigen Zustand befinden und dass Dritten durch ih-ren Zustand kein Schaden entsteht.
(4) Die Stadt führt einmal jährlich eine Standsicherheitsprobe bei allen Grabmalen durch. Wird dabei festgestellt, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet ist, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabsteinen, Absperrungen) treffen.
§ 32
Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Im Neuen Friedhof sind die Grabfelder 28 F, 33 und 34, im Friedhof Hoheim und im Friedhof Hohenfeld jeweils die Abteilung II als Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen.
(2) Die Form des Grabmales und das für die Herstellung der Grabstätte verwendete Material darf nicht aufdringlich, unruhig oder Effekt heischend wirken oder sonst wie geeignet sein, Ärgernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören.
(3) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigen Natur- und Kunststeinen, Eisen, Bronze und Holz in werkgerechter Bearbeitung. Andere Werkstoffe können unter den Vo-raussetzungen des Abs. 1 zugelassen werden.
(4) Firmennamen dürfen am Grabmal einschließlich des Grabsockels nur auf der Rück- oder Seitenfläche im unteren Viertel unaufdringlich angebracht werden.
(5) Aus Hartholz gefertigte Grabmale sollen nicht mit Farbe gestrichen, sondern nur mit farblo-sem nicht glänzenden Wetterschutzlack versehen werden; Zierwerk darf nicht aufdringlich gestaltet werden.
(6) Aus Stein gefertigte Grabmale sollen nicht mit Öl oder Ölfarbe gestrichen, mit Wachsüber-zügen oder mit einem anderen ähnlich wirkenden Anstrich versehen werden.
(7) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Metallfiguren, Symbolschmuck und Metallschrift sollen in Einzelanferti-gungen aus Eisen, Bronze, Blei oder Kupfer hergestellt werden. Die Inschriften auf den Ni-schenplatten im Urnenhain des Alten Friedhofes sind in Metallschrift und in erhabener Form auszuführen. Auf den Nischenplatten aus Muschelkalk sowie den Grabplatten aus Natur-stein sind die Inschriften in Metallschrift anzubringen oder einzugravieren. Auf den Nischen-platten der Urnenanlage im Neuen Friedhof, auf den Wandplatten für die Urnengemein-schaftsgräber im Alten Friedhof und auf den Nischenplatten der Urnenstellen sind die In-schriften in Metallschrift anzubringen oder einzugravieren. Die Beschriftung der Muschel-kalkplatten in den Urnenanlagen im Neuen Friedhof kann durch Anbringen eines Metall-schildes erfolgen.
(8) Die Grabmale sollen folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Familienurnengräbern Höhe Breite Länge Pultsteine
15 cm 40 cm 40 cm Steine / Hochformat 80 cm 50 cm ---- Steine / Breitformat
45 cm 60 cm
b) bei den Familiengräbern (zweifache Grabstellen) Höhe Breite Steine / Hochformat 110 cm 80 cm Steine / Breitformat
70 cm 100-120 cm
c) bei den Familiengräbern (vierfache Grabstellen) Höhe Breite Steine / Hochformat 160 cm 90 cm Steine / Breitformat 110 cm 200 cm
Für Grabmale aus Holz und Metall sind die Bestimmungen des Abs. 8 hinsichtlich der Höhe anzuwenden. In begründeten Ausnahmefällen können durch die Stadt auch Abweichungen zugelassen werden.
(9) Nicht zugelassen sind:
Grababdeckplatten, Grabeinfassungen Grabsockel über 15 cm Höhe.
Für Abteilungen mit 30-jähriger Ruhefrist kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 33
Grabmale in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung keinen besonderen Anforderungen.
(2) Hinsichtlich der Höhe und Breite von Grabmälern gilt § 32 entsprechend.
(3) Für das Anbringen von Firmennamen am Grab gilt § 32 Abs. 3 entsprechend.
(4) Abdeckplatten können nach der Größe des Grabes angebracht werden (Stärke 4 bis 12 cm).
§ 34
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen werden in ein Verzeichnis besonders geschützter Grabmale aufgenommen. Die Grabberechtigten und sonstigen Verpflichteten werden von der Eintragung verständigt.
(2) Jede Änderung oder Beseitigung geschützter Grabmale und baulicher Anlagen, auch die Än-derung der Beschriftung, bedarf der Genehmigung der Stadt.
§ 35
Entfernung und Wiederaufstellung der Grabmale
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist und des Grabrechts sollen genehmigte Grabmale und sonstige bau-liche Grabanlagen nicht entfernt werden.
(2) Grabmale oder sonstige Grabanlagen sind nach Ablauf des Grabnutzungsrechts zu entfer-nen. Sie sind auch zu beseitigen, wenn der für die Entrichtung der Benutzungsgebühr maß-gebende Zeitraum verstrichen ist. Die Verpflichtung obliegt den Eigentümern oder deren Er-ben. Soweit Eigentümer oder Erben nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und ein Hin-weis auf den Grabstätten nach Ablauf von 3 Monaten nicht zum Erfolg geführt hat, kann die ersatzlose Beseitigung von Amts wegen vorgenommen werden. Das Grabmal oder die sons-tigen baulichen Anlagen gehen in diesem Fall entschädigungslos in das Eigentum der Stadt (Friedhofsverwaltung) über. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht. Die Entfer-nung und Entsorgung von Urnennischenplatten, Steinplatten für Urnengemeinschaftsgräber und von Metallschildern für Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen, Urnengärten und Baumgräbern erfolgt ausschließlich durch die Stadt Kitzingen.
(3) Grabmale, die wegen Öffnung der Grabstätte oder aus einem anderen Grunde entfernt wur-den, sollen innerhalb von 2 Monaten wieder aufgestellt werden, wenn der Zustand der Grab-stätte dies gestattet.
(4) Von Grabstätten entfernte Grabmale dürfen innerhalb des Friedhofes nur an den hierfür von der Stadt bestimmten Plätzen vorübergehend längstens auf die Dauer von 2 Monaten hin-terstellt werden. Für entstandene Schäden übernimmt die Stadt keine Haftung.
(5) Sofern sich die zu entfernenden Grabmale an der Mauer im Alten Friedhof befinden, sind die an der Mauer nach der Entfernung zurückbleibenden Stellen aufzufüllen und so zu verput-zen, dass der Gesamteindruck der historischen Mauer nicht gestört wird.
§ 36
Urnennischenplatten und Schilder für die Pultstele im Neuen Friedhof, die Friedwiesen und Baumbestattungen
(1) Schrifttafeln für folgende Gräber werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt:
Alter Friedhof: Bronzetafeln für Urnenhain, Metallschilder für Urnengärten Muschelkalkplatten für Urnengemeinschaftsgrab Muschelkalkplatten für Urnenbeisetzungen in Gräbern mit künstlerisch und geschicht-lich wertvollen Grabmalen. Schriftplatten für Urnenstele Grabplatten aus Naturstein für Urnendoppelgräber an Bäumen
Neuer Friedhof
Muschelkalkplatten für Urnenanlagen und Stelengarten Metallschilder für Pultstelen Friedwiesen Metallschilder für Baumbestattungen (Urneneinzelgräber) Grabplatten aus Naturstein für Urnendoppelgräber an Bäumen Metallschilder für Urneneinzelgräber im Stelengarten
Übrige Friedhöfe:
Metallschilder für Friedwiesen Muschelkalkplatten für Urnenanlagen
Die Schrifttafeln gehen in das Eigentum des Grabberechtigten über.
(2) Für die Beschriftung der Nischenplatten gilt § 32 Abs. 7 entsprechend.
VI.
Grabrechte
§ 37
Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten verbleiben im Eigentum der Stadt.
(2) Das Grabrecht soll einer Person, dem Grabberechtigten, eingeräumt werden. Es entsteht mit der Eintragung des Berechtigten in die Grabkartei und nach Zahlung der fälligen Grabge-bühren.
(3) Ein Grabrecht kann zur Vornahme einer sofortigen Bestattung erworben werden. Ein Grab-recht an einem Erdgrab kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.
§ 38
Inhalt des Grabrechts
(1) Das Grabrecht gibt dem Grabberechtigten die Befugnis, über die Grabstätte für die Dauer der festgesetzten Nutzungszeit nach Maßgabe der Satzung zu verfügen.
(2) In einer belegungsfähigen Grabstätte können neben dem Grabberechtigten dessen Angehö-rige oder ihm nahestehenden Personen bestattet werden, wenn dieser bei Einräumung des Rechts oder später hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
§ 39
Nutzungszeiten der Grabrechte
(1) Die Nutzungszeit der Grabrechte beträgt bei Belegung eines Grabes
a) durch Erwachsene und Kinder über 7 Jahre im Neuen Friedhof
15 Jahre im Alten Friedhof (Abt. II und III)
20 Jahre in den Friedhöfen Etwashausen, Hohenfeld und Repperndorf 20 Jahre im Hoheimer Friedhof
30 Jahre im Alten Friedhof (Abt. I)
30 Jahre
b) durch Kinder bis 7 Jahre in allen Friedhöfen
10 Jahre
entsprechend den Ruhefristen (§ 11).
(2) Das Grabrecht kann auf Wunsch der Angehörigen in Abt. I des Alten Friedhofes und im Ho-heimer Friedhof auf die Dauer von höchstens 30 Jahren, in allen übrigen Friedhöfen auf höchstens 25 Jahre erworben bzw. verlängert werden.
(3) Die Nutzungszeit wird vom Tage des Erwerbs an gerechnet, ohne Rücksicht auf den Zeit-punkt der Belegung.
(4) In einer Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Nutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhefrist läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Nutzungsrecht vor der Bestattung verlän-gert werden.
§ 40
Graburkunde
(1) Über den Erwerb eines Grabrechts wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Grabberech-tigten ausgehändigt.
(2) Für den Nachweis des Grabberechtigten und den Inhalt des Grabrechts sind allein die Ein-tragungen in der Grabkartei maßgebend.
§ 41
Übergang des Grabrechtes beim Tod des Grabberechtigten
(1) Das Grabrecht geht beim Tod des Grabberechtigten auf den nächsten Angehörigen in fol-gender Reihenfolge über, soweit nicht eine anders lautende schriftliche Anordnung des Ver-storbenen vorliegt:
a) Ehegatten
b) Kinder
c) Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder oder ihre Ehegatten
d) Eltern
e) Enkel oder ihre Ehegatten
(2) Sind mehrere Angehörige der gleichen Rangfolge vorhanden, so muss derjenige, auf den das Grabrecht übergehen soll, die schriftliche Zustimmung der übrigen Angehörigen erbringen. Einigen sich die Angehörigen nicht auf eine Person, so trägt die Stadt den näher am Ort der Bestattung wohnenden Angehörigen als Grabberechtigten in die Grabkartei ein. Bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes kann die Stadt einen anderen Grabberechtigten eintragen. (3) Wurden die in Absatz 1 genannten Angehörigen nicht von dem Grabberechtigten beerbt, geht das Grabrecht auf den Erben über. Dieser hat die Umschreibung bei der Stadt zu bean-tragen. Bei der Antragstellung ist die Erbschaft durch Vorlage des Erbscheins nachzuweisen. Sind mehrere Erben vorhanden und einigen sich diese nicht auf eine Person, so trägt die Stadt den näher am Ort der Bestattung wohnenden Erben als Grabberechtigten ein.
(4) Unterbleibt die Umschreibung eines Grabrechts, so kann die Stadt nach Ablauf des Grab-rechts anderweitig über das Grab verfügen.
§ 42
Erlöschen und Rücknahme des Grabrechts
(1) Das Grabrecht erlischt
a) wenn nach Ablauf der Ruhefrist auf das Grabrecht schriftlich verzichtet wird,
b) wenn die Nutzungszeit (§ 39) abgelaufen ist.
(2) Die Stadt kann Grabrechte an Gräbern entziehen, wenn wichtige Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung der neuen Grab-stätten erfolgen in diesen Fällen nach Anhörung des Staatlichen Gesundheitsamtes auf Kos-ten der Stadt. Die Angehörigen der Umzubettenden sind, soweit erreichbar, zu benachrichti-gen.
(3) Im Falle des Abs. 2 stellt die Stadt für den Rest der Nutzungszeit gleichwertige Gräber - soweit möglich im gleichen Friedhof - zur Verfügung.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Kitzingen berechtigt, Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen zu entsorgen.
VII.
Sonstige Bestimmungen
§ 43
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zu-stand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetz-ten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringli-chen öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 44
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet nicht für Schäden, die an Grabstätten entstehen und nicht für Unfälle, die auf mangelnde Unterhaltung von Grabmalen zurückzuführen sind. Die Stadt haftet ferner nicht für Beschädi-gungen oder Abhandenkommen von Gegenständen, die in den Friedhöfen nicht von ihr ange-bracht wurden.
§ 45
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen § 5 die Friedhöfe oder Teile davon außerhalb der Öffnungszeiten betritt oder sich darin aufhält;
- 2. die Würde der Friedhöfe verletzt oder entgegen § 6 Abs. 1 Anweisungen des Aufsichtsperso- nals nicht befolgt;
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 die Friedhöfe durch Kinder bis zum 10. Lebensjahr ohne Begleitung durch Erwachsene betreten lässt;
- 4. gegen die in § 6 Abs. 3 genannten Verbote verstößt
- 5. entgegen § 7 Abs. 4 gewerbliche Arbeiten außerhalb der dort genannten Zeiten ausführt oder Arbeiten in der näheren Umgebung einer Beerdigung sowie Trauerfeiern nicht einstellt;
- 6. entgegen § 30 ein Grabmal ohne Genehmigung aufstellt bzw. verändert;
- 7. entgegen § 31 Abs. 1 ein Grabmal nicht dauerhaft oder standfest aufstellt oder die einheit- lich angeordnete Flucht nicht einhält;
- 8. entgegen § 32 in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften diese nicht beachtet;
- 9. entgegen §§ 29 und 31 den Unterhalt und die Pflege von Grabmalen, Grüften, Grabeinfas- sungen und Gräbern unterlässt, soweit die Zuwiderhandlungen nicht nach anderen Vor- schriften geahndet werden;
- 10. entgegen § 35 vor Ablauf der Ruhefrist und des Grabrechts Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen entfernt oder entfernte Grabmale nicht binnen 2 Monaten wieder aufstellt.
- 11. gewerbliche Arbeiten auf städtischen Friedhöfen durchführt, ohne eine Zulassung i.S.d. § 7 Abs. 1 vorweisen zu können. § 46
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestat-tungssatzung) vom 07.02.1991 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 28.04.2010 außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kitzingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kitzingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!