Kirrweiler

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.01.2021 · Friedhofssatzung: 22.01.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab470,00 € Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr; bis 5. Lebensjahr 190,00 €
Sargwahlgrab550,00 € Einzelgrabstätte normal; Doppelgrabstätte 1.100,00 €; weitere Varianten (tief, Sonder-/Vorzugsgrab) teurer
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Satzung nennt nur Reihengrabstätte für Sargbestattungen
Urnenwahlgrab380,00 € Urnengrabstätte; alternativ Rasenwahlgrabstätte 2.430,00 € oder pflegefreies Urnengrabfeld 1.800,00 € (jeweils inkl. Pflege)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben keine Festgebühr; Arbeitslohn für Ausheben/Schließen wird direkt an den Arbeitsausführenden nach Aufwand erstattet
Trauerhalle / Halle300,00 € Benutzung der Leichenhalle; Leichenzelle (inkl. Leichenwagen) 180,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kirrweiler vom 22.01.2021**

Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Kirrweiler

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Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kirrweiler vom 22.01.2021

Der Gemeinderat Kirrweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

\(\S 1\) Allgemeines. 3 \(\S 2\) Gebührenschuldner 3 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 3 \(\S 4\) Inkrafttreten 3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ...4

I. Reihengrabstätten 4 II. Gemischte Grabstätten 4 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 4 IV. Ausheben und Schlieben der Graber 5 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 5 VI. Benutzung der Leichenhalle 6 VII. Verwaltungsgebühren 6 VIII. Zulassung von Gewerbetriebenden 6 IX. Sonstige Gebühren 6

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Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Kirrweiler

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§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05. November 2001 sowie die Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom 18. Juli 2013 außer Kraft.

Kirrweiler, den 22.01.2021

(Metzger)

Ortsbürgermeister

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Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Kirnweiler

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Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

I. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
>bis zum vollendeten 5. Lebensjahr190,00 €
>vom vollendeten 5. Lebensjahr ab470,00 €
II. Verleihung des Nutzungsrechtes einer Grabstätte nach § 2 Abs. 2
Einzelgrabstätte normal550,00 €
Einzelgrabstätte tief1.100,00 €
Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab690,00 €
Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief1.380,00 €
Doppelgrabstätte normal1.100,00 €
Doppelgrabstätte tief2.200,00 €
Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab1.370,00 €
Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief2.740,00 €
jede weitere Grabstätte, normal550,00 €
jede weitere Grabstätte, tief1.100,00 €
jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab690,00 €
jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief1.380,00 €
Urnengrabstätte380,00 €
Rasenwahlgrabstätte700,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (30 Jahre)1.730,00 €
Gesamt2.430,00 €
Rasenwahlgrabstätte, tief1.250,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (30 Jahre)1.730,00 €
Gesamt2.980,00 €
Grabstätte im pflegefreien Urnengrabfeld700,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (25 Jahre)1.100,00 €
Gesamt1.800,00 €
Grabstätte im pflegefreien Urnengrabfeld, tief1.250,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (25 Jahre)1.100,00 €
Gesamt2.350,00 €
III. Verlängerung des Nutzungsrechtes für 10 Jahre
Einzelgrabstätte normal180,00 €
Einzelgrabstätte tief360,00 €
Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab230,00 €

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Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Kirrweiler

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Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief460,00 €
Doppelgrabstätte normal360,00 €
Doppelgrabstätte tief730,00 €
Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab450,00 €
Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief910,00 €
jede weitere Grabstätte, normal180,00 €
jede weitere Grabstätte, tief360,00 €
jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab230,00 €
jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief460,00 €
Urnengrabstätte130,00 €
Rasenwahlgrabstätte230,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (30 Jahre)570,00 €
Gesamt800,00 €
Rasenwahlgrabstätte, tief410,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (30 Jahre)570,00 €
Gesamt980,00 €
Grabstätte im pflegefreien Urnengrabfeld280,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (25 Jahre)440,00 €
Gesamt720,00 €
Grabstätte im pflegefreien Urnengrabfeld, tief500,00 €
zzgl. Pflege für die gesamte Nutzungszeit (25 Jahre)440,00 €
Gesamt940,00 €
IV. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.
Gleiches gilt für entstehende Kosten im Rahmen etwaiger für den Grabaushub erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere für die Sicherung benachbarter Grabstellen.
V. Abräumen von Gräbern und Entsorgung von Grabmalen
Für das Abräumen von Gräbern sowie die Entsorgung der Grabmale, der Grabeinfassungen und der Grabfundamente durch die Friedhofsverwaltung und deren Beauftragte wird die Gebühr hierfür nach Aufwand erhoben.

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Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Kirweiler

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VI. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle300,00 €
Benutzung einer Leichenzelle (inkl. Leichenwagen)180,00 €
VII. Verwaltungsgebühren
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Anlagen je Antrag53,00 €
VIII. Zulassung von Gewerbetreibenden
Dauerzulassung530,00 €
Zulassung auf die Dauer von 5 Jahren200,00 €
Einmalige Zulassung67,00 €
IX. Sonstige Gebühren
Umschreibung von Grabnutzungsrechten14,00 €
Ausstellen von Leichenpässen20,00 €
Verlängerung von Nutzungsrechten27,00 €
Sonstige Leistungen, je angefangen halbe Stunde32,00 €
Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung46,00 €

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Kirrweiler

vom 22.01.2021

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom xx.xx.2020

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FRIEDHOFSSATZUNG

der Ortsgemeinde Kirrweiler

vom 22.01.2021

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kirrweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

\(\S 1\) Geltungsbereich 4 \(\S 2\) Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 4 \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung 4

  1. 2. Ordnungsvorschriften

\(\S 4\) Öffnungszteiten 5 \(\S 5\) Verhalten auf dem Friedhof 5 \(\S 6\) Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 6

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

\(\S 7\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit. 6 \(\S 8\) Sarge 6 \(\S 9\) Grabherstellung. 7 \(\S 10\) Ruhezeit 7 \(\S 11\) Umbettungen. 7

  1. 4. Grabstätten

\(\S 12\) Allgemeines, Arten der Grabstätten 8 \(\S 13\) Reihengrabstätten 8 \(\S 14\) Wahlgrabstätten 8 \(\S 15\) Urnengrabstätten 9

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

\(\S 16\) Wahlmöglichkeit 10 \(\S 17\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10 \(\S 18\) Besondere Gestaltungsvorschriften 10 \(\S 19\) Errichten und Andern von Grabmalen 11 \(\S 20\) Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit. 12 \(\S 21\) Standsicherheit der Grabmale 12 \(\S 22\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 12

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom xx.xx.2020

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§ 23 Entfernen von Grabmalen...13

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten...13 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten...13 § 25 Vernachlässigte Grabstätten...14
  2. 7. Leichenhalle...14 § 26 Benutzen der Leichenhalle...14
  3. 8. Schlussvorschriften...14 § 27 Alte Rechte...14 § 28 Haftung...14 § 29 Ordnungswidrigkeiten...14 § 30 Gebühren...15 § 31 Inkrafttreten...15

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom xx.xx.2020

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kirrweiler gelegenen Friedhof der Trägerschaft der Ortsgemeinde Kirrweiler stehen.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Kirrweiler waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Kirrweiler gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Kirrweiler in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom xx.xx.2020

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Kirrweiler auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom xx.xx.2020

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§ 6\*)### Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7#### Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8#### Särge

Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

\* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

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§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt generell 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im pflegefreien Urnengrabfeld wird auf 15 Jahre festgesetzt.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften¹, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

¹ Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).

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4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Rasengrabstätten, als Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen

d) Urnengrabstätten, als Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Anonyme Grabfelder

Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,5 m² für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom xx.xx.2020

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(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder als Wahlgrabstätten in Sonderformaten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für die gesamte Wahlgrabstätte maximal zwei mal für 10 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Rasengrabstätten, als Urnenwahlgrabstätte

b) in Urnengrabstätten, als Urnenwahlgrabstätte

c) im pflegefreien Urnengrabfeld, als Urnenwahlgrabstätte

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom xx.xx.2020

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(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(3) Rasengrabstätten sind Urnengräber, die nur als Wahlgrabstätte erworben werden können. In Rasengrabstätten dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Namensnennung erfolgt auf der Grabstätte. Grabschmuck darf abgelegt werden am Rande des Grabfeldes und auf den Ablagesteinen.

(4) Das pflegefreie Urnengrabfeld besteht aus Urnengrabstätten, die nur als Wahlgrabstätten erworben werden können. Die Nutzungszeit beträgt für das Urnengrabfeld 25 Jahre. Je Grabstätte im Urnengrabfeld dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Für das Urnengrabfeld dürfen nur biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, verwendet werden. Die Namensnennung erfolgt auf der Namensstele und nicht direkt am Grab. Das Ablegen von Grabschmuck an der Grabstätte ist nicht gestattet.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 16 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen/alternativ: allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 2,50 m werden, dürfen nicht gepflanzt werden.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

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a) Grababdeckungen und Grabplatten sind zulässig.

b) Die Grabflächen sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume. Die Vorschriften des § 17 sind zu beachten.

c) für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz, gegossenes und schmiedeeisernes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten: a. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, b. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarbeiten, insbesondere Beton, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) bei einstelligen Gräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite 0,80 m, Mindeststärke 0,18 m

b) bei zweistelligen Gräbern: Höhe 1,00 m bis 1,50 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke, 0,18 m

c) bei mehrstelligen Gräbern: Höhe 1,20 m bis 1,50 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m (3) Auf Urnengrabstätten gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Die Rasengräber sowie die Grabstätten im pflegefreien Urnengrabfeld sind Grabflächen, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Nicht gestattet sind daher:

a) Anpflanzungen jeglicher Art

b) das Einfassen und Abdecken der Grabstätte

c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (kies, Rindenmulch, u. a)

d) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und andere Gegenstände (ausgenommen in der Zeit vom 01.11. bis 31.12. des jeweiligen Jahres), ausgenommen ist der zentrale Sammelplatz zum Ablegen von Grabschmuck und Aufstellen von Kerzen. (5) Auf den Rasengräbern sind nur Grabmale in Form von Platten aus Granit (Oberfläche poliert) in der Sorte „Impala“ (original afrikanisch) mit einer Größe von 60 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 5 cm zugelassen. Die Beschriftung erfolgt in der Schriftart „Antiqua“ in Silber und muss vertieft sein. Die Platten sind bodengleich zu verlegen. (6) Für das pflegefreie Urnengrabfeld erfolgt die Beschriftung auf Namensschildern aus Metall in einem Goldton mit schwarzer Aufschrift. Die Namensschilder sind in der Größe 10 cm x 15 cm zu gestalten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

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(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.²

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet,

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diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde/Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

$^{2}$ Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde Kirrweiler haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

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  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  2. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  3. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  4. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  5. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3,4),
  6. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  7. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  8. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  9. 11. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 4 gestaltet oder bepflanzt,
  10. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  11. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde/Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler vom 18.07.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kirrweiler, den 22.01.2021

(Metzger)

Ortsbürgermeister

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