Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2018 · Friedhofssatzung: 01.03.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 450,00 Euro Reihengrabstätte je Grabstelle (Nr. 1.1) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 280,00 Euro Urnengrabstätte je Grabstelle (Nr. 1.3) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 273,70 Euro (Sarg Einfachgrab maschinell) / 142,80 Euro (Urne) Separat nach Nr. 4.1 und 4.2 (Ausschachten und Schließen) |
| Trauerhalle / Halle | 60,00 Euro Benutzung der Trauerhalle (Nr. 8) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
3. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettenheim vom 01. März 2018
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kettenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettenheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 20.09.2001 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kettenheim vom 20.09.2001
| 1. | Überlassung des Nutzungsrechts an einer | |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrabstätte je Grabstelle | 450,00 Euro |
| 1.2 | Reihengrabstätte als Rasengrabstätte je Grabstelle | 950,00 Euro |
| 1.3 | Urnengrabstätte je Grabstelle | 280,00 Euro |
| 2. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr | |
| 2.1 | an Reihengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1 |
| 2.2 | an Reihengrabstätten als Rasengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2 |
| 2.3 | an Urnengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.3 |
| 3. | Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Grabstelle und je Jahr | |
| 3.1 | an Reihengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.1 |
| 3.2. | An Reihengrabstätten als Rasengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.2 |
| 3.3 | an Urnengrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.3 |
| 4. | Ausschachten und Schließen von Gräbern | |
| 4.1 | Die Gebühr für die Herrichtung eines Erdgrabes beträgt für Verstorbene | |
| 4.1.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,20/0,60/1,80 m | |
| 4.1.1.1 | maschinell | 238,00 Euro |
| 4.1.1.2 | manuell | 297,50 Euro |
| 4.1.2 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
|---|---|---|
| 4.1.2.1 | bei einem Einfachgrab L/B/T 2,20/0,90/1,80 m | |
| 4.1.2.1.1 | maschinell | 273,70 Euro |
| 4.1.2.1.2 | manuell | 357,00 Euro |
| 4.1.2.2 | bei einem Tiefgrab L/B/T 2,20/0,90/2,40 m | |
| 4.1.2.2.1 | maschinell | 357,00 Euro |
| 4.1.2.2.2 | manuell | 476,00 Euro |
| 4.2 | Die Herrichtung eines Urnengrabes L/B/T 0,50/0,50/0,80 m beträgt | 142,80 Euro |
| 4.3 | Zuschlag zu den Nr. 4.1 und 4.2 für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) | 50% |
| 4.4 | Mit den Gebühren nach 4.1 und 4.2 sind abgegolten: | |
| - Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes | ||
| - Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten, Grasmatten, Dielen | ||
| - Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben | ||
| - Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab | ||
| 4.5 | Die Gebühr für eine Umbettung beträgt | 773,50 Euro |
| 4.6 | Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc. | 23,80 Euro |
| 4.7 | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) | 53,55 Euro |
| 5. | Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine | |
| 5.1 | einstellige Reihengrabstätte | 300,00 Euro |
| 5.2 | mehrstellige Reihengrabstätte die Gebühr nach 5.1 zzgl. je weitere Grabstelle | 100,00 Euro |
| 5.3 | einstellige Urnengrabstätte | 200,00 Euro |
| 5.4 | zweistellige Urnengrabstätte | 300,00 Euro |
| 6. | Die Gebühren nach Ziff. 5 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 5 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig. |
| 7. | Verlegung von Gehwegplatten in Abt. U je Grabstätte | 100,00 | Euro |
|---|---|---|---|
| 8. | Benutzung der Trauerhalle | 60,00 | Euro |
| 9. | Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 50,00 | Euro |
| 10. | Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte | 35,00 | Euro |
| 11. | Zulassungsgenehmigung für Grabmal | 35,00 | Euro |
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.05.2018 in Kraft.
Kettenheim, den 10.04.2018
(Wilfried Busch) Ortsbürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
F R I E D H O F S S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Kettenheim vom 24.08.1985
Inhaltsverzeichnis
- 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsvorschriften
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
- 4. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten - Nutzungsrechte
§ 14 Ehrengrabstätten
- 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 15 Gestaltungsvorschriften
- 6. GRABMALE
§ 16 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 20 Entfernen von Grabmalen
- 7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 22 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. LEICHENHALLE
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
- 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 24 Alte Rechte
§ 25 Haftung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Gebühren
§ 28 Inkrafttreten
Der Gemeinderat von Kettenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl.S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) am 01.08.1985 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 - Geltungsvorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kettenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. d) sowie derjenigen ehemaligen Kettenheimer Einwohner, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärftigen Alters- o. Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.*
§ 3 - Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG - (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstände zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist; dies gilt auch soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehoben bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung \* betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung \* kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung \* sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung \* gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenfuhrhunde - mitzubringen,
i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung * kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung*; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 - Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung*, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
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(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Der Termin, an dem die Arbeiten auf den Friedhofen ausgeführrt werden, ist zwei Tage vorher mit dem Ortsbürgermeister abzustimmen. Im übrigen haben die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen.
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei Urnen ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung* setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen) gem. § 9 BestG) in einer Grabstelle beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung\* konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 - Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, o,65 m hoch und im Mittelmaß o,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung* bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, o,60 m hoch und im Mittelmaß o,60 m breit sein.
§ 9 - Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung* ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m bis zur Oberkante der Urne mindestens o,50 m. Die Höhe der Einzelgräber für Verstorbene bis 5 Jahre beträgt 1,20 m in der Länge und o,60 m in der Breite. Gräber für Verstorbene über 5 Jahre haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von o,90 m je Grabstelle. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens o,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung* entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung* zu erstatten.
(5) Muß beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.
§ 10 Ruhezeit und Nutzungszeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.
§ 11 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung*. Umbettungen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung* in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, d.h. der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung \* durchgefuhrt. Sie kann sich darauf auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollen den möglichst nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13 - Reihengrabstätten - Nutzungsrecht
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Auf schriftlichen Antrag der Hinterbliebenen kann auch ein Grab mit bis zu 2 Grabstellen zugeteilt werden. (3) In jeder Reihengrabstätte konnen bis zu zwei Aschen, in einem zweistelligen Grab bis zu vier Aschen beigesetzt werden. (4) In jeder Reihengrabstelle darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht. (6) Durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr wird an der Reihengrabstätte ein Nutzungsrecht erworben. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt, aus der sich die Nutzungszeit ergibt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (7) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (8) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Reihengrabstätte wieder verlichen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (9) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte geh nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten in nachfolgender Reihenfolge über:
a) auf die Kinder,
b) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater bzw. Mutter,
c) auf die Eltern,
d) auf die Geschwister,
e) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
§ 14 - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 15 - Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Nicht zugelassen ist das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern. (2) Im neuen Teil des Friedhofes (Abt. D und E) sind Grabeinfassungen und Grababdeckplatten nicht zugelassen.
6. GRABMALE
§ 16 - Gestaltung der Grabmale
(1) Zulässig sind nur Grabmale bei Einzelgrabstätten bis zu 1,20 m Höhe, 0,65 m Breite und 0,14 m Mindeststärke, bei 2-stelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe, 1,30 m Breite und 0,14 m Mindeststärke.
§ 17 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung*. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 18 - Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 19 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung* auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung\* nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung\* dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt.
Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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§ 20 - Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung\* entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung* berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lätt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abräumen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstände von der Friedhofsverwaltung* abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 21 - Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 innerhalb von sechs Monaten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Die gilt ansspruchend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Im neuen Teil des Friedhofes (Abteilung D und E) dürfen die Grabstätten hochstens ergleich angelegt werden. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung*.
§ 22 - Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung* die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung* die Grabstände nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verpflichtete nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. LEICHENHALLE
§ 23 - Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung* betreten werden. Die Friedhofsverwaltung* kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 24 - Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 1b dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 - Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1).
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. Grabstätten entgegen § 15 Abs. 3 bepflanzt.
- 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18 Abs. 1),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung* entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 18, 19 u. 20),
- 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 22)
- 11. die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 27 - Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und deren Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.
§ 28 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.03.1974 außer Kraft.
Kettenheim, den 24. 8. 1985
(Müller) Ortsbürgermeister
*
= (das ist der Anstaltsträger im Benehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung)