Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Kerzenheim (konsolidierte Fassung, Stand: 5. Änderung vom 15.12.2025)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Kerzenheim vom 3. November 2008 mit der
- 1. Änderung vom 17.03.2014
- 2. Änderung vom 15.06.2020
- 3. Änderung vom 03.07.2023
- 4. Änderung vom 22.01.2024
- 5. Änderung vom 15.12.2025
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1
Allgemeines
§ 2
Gebührenschuldner
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
§ 4
Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.
Gebühren für Grabplätze
II. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung III. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle V. sonstige Gebühren §1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden Gebührenbescheids fällig.
innerhalb
von
14 Tagen
nach
Bekanntgabe
des
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.06.2020 außer Kraft.
Eisenberg (Pfalz), den 07.01.2026 Verbandsgemeindeverwaltung für die Gemeinde Kerzenheim gez. Andrea Schmitt Ortsbürgermeisterin Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Gebühren für Grabplätze
I. Gebühren für Grabplätze
a) Wahlgrab (je Einzelgrab)
500,00 €
b) Urnengrab
350,00 €
c) Kindergrab
100,00 €
d) anonymes Urnengrab
600,00 €
e) Wiesengrab (nur Rosenthal)
f) Wiesenurnengrab
g) Baumgrab (nur Kerzenheim)
1.300,00 € 600,00 € 1.200,00 €
II. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung
a) bei Personen über 5 Jahren
802,93 €
b) bei Personen unter 5 Jahren
238,00 €
c) Tieferlegungszuschlag
182,18 €
d) Urnen
222,66 €
e) Leichenträger pro Stunde
58,00 €
f) bei Bestattungen freitags nachmittags ab 15.00 Uhr sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen wird ein Mehraufwand von 150,00 € berechnet
III. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
a) von einer Leiche innerhalb des Friedhofes Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens
b) von einer Leiche nach einem anderen Friedhof Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens
c) von einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens
d) von einer Aschenurne nach einem anderen Friedhof Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens Für die Ausgrabung und Umbettung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren vermindern sich die Gebühren nach § 1 Nr. 3a und 3b um 50 v. H.
IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
a) Aufbahrungsraum
56,00 €
b) Leichenzelle (Kühlzelle) 1. bis 3. Tag
100,00 €
jeder weitere Tag
c) Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung
30,00 € 30,00 €
V. sonstige Gebühren
a) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengräbern auf weitere 30 Jahre ist die gleiche Gebühr zu zahlen. Nach einer Zweitbelegung in ein Wahlgrab ist das Nutzungsrecht auf volle 30 Jahre zu verlängern und die Verlängerungsgebühr zu erheben.
b) Gebühren für Grabmalgenehmigungen: Grabmalgenehmigungen für Familienwahlgräber
20,00 €
Grabmalgenehmigungen für Einzelwahlgräber, Urnengräber, Kindergräber
20,00 €
c) Bei einem vorzeitigen Erwerb einer Grabstätte wird, zusätzlich zur Gebühr für die Grabstätte, eine Gebühr von 50,00 € für jeweils 5 Jahre im Voraus für die Pflege erhoben
d) Bei einer Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit wird für die Dauer der restlichen Ruhezeit eine Gebühr von 30,00 € / Jahr für die Pflege durch das Friedhofspersonal erhoben. Eine vorzeitige Räumung einer Grabstätte darf frühestens nach 15 Jahren Ruhezeit erfolgen
e) Besondere und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die anfallenden Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kerzenheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kerzenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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