Friedhofsgebühren Kerzenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Kerzenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67304

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.12.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Gebühren für Grabplätze, Ziff. a)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Gebühren für Grabplätze, Ziff. b) (als 'Urnengrab' bezeichnet; Nutzungsrecht nach V. a) verlängerbar wie Wahlgrab)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Gebühren für Grabplätze, Ziff. d)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf dem Friedhof in Kerzenheim (nicht in Rosenthal)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Gebühren für Grabplätze, Ziff. g)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
803,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 150 € bei Bestattung Fr ab 15 Uhr sowie Sa/So/Feiertage
🧮 Sarg: 803 € · Urne: 223 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, II. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung, Ziff. a) und d)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
56,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle, Ziff. a)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Kerzenheim (konsolidierte Fassung, Stand: 5. Änderung vom 15.12.2025)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Kerzenheim vom 3. November 2008 mit der

  1. 1. Änderung vom 17.03.2014
  2. 2. Änderung vom 15.06.2020
  3. 3. Änderung vom 03.07.2023
  4. 4. Änderung vom 22.01.2024
  5. 5. Änderung vom 15.12.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Gebühren für Grabplätze

II. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung III. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle V. sonstige Gebühren §1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden Gebührenbescheids fällig.

innerhalb

von

14 Tagen

nach

Bekanntgabe

des

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.06.2020 außer Kraft.

Eisenberg (Pfalz), den 07.01.2026 Verbandsgemeindeverwaltung für die Gemeinde Kerzenheim gez. Andrea Schmitt Ortsbürgermeisterin Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Gebühren für Grabplätze

I. Gebühren für Grabplätze

a) Wahlgrab (je Einzelgrab)

500,00 €

b) Urnengrab

350,00 €

c) Kindergrab

100,00 €

d) anonymes Urnengrab

600,00 €

e) Wiesengrab (nur Rosenthal)

f) Wiesenurnengrab

g) Baumgrab (nur Kerzenheim)

1.300,00 € 600,00 € 1.200,00 €

II. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung

a) bei Personen über 5 Jahren

802,93 €

b) bei Personen unter 5 Jahren

238,00 €

c) Tieferlegungszuschlag

182,18 €

d) Urnen

222,66 €

e) Leichenträger pro Stunde

58,00 €

f) bei Bestattungen freitags nachmittags ab 15.00 Uhr sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen wird ein Mehraufwand von 150,00 € berechnet

III. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

a) von einer Leiche innerhalb des Friedhofes Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens

b) von einer Leiche nach einem anderen Friedhof Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens

c) von einer Aschenurne innerhalb des Friedhofes Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens

d) von einer Aschenurne nach einem anderen Friedhof Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand eines gewerblichen Unternehmens Für die Ausgrabung und Umbettung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren vermindern sich die Gebühren nach § 1 Nr. 3a und 3b um 50 v. H.

IV. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

a) Aufbahrungsraum

56,00 €

b) Leichenzelle (Kühlzelle) 1. bis 3. Tag

100,00 €

jeder weitere Tag

c) Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

30,00 € 30,00 €

V. sonstige Gebühren

a) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengräbern auf weitere 30 Jahre ist die gleiche Gebühr zu zahlen. Nach einer Zweitbelegung in ein Wahlgrab ist das Nutzungsrecht auf volle 30 Jahre zu verlängern und die Verlängerungsgebühr zu erheben.

b) Gebühren für Grabmalgenehmigungen: Grabmalgenehmigungen für Familienwahlgräber

20,00 €

Grabmalgenehmigungen für Einzelwahlgräber, Urnengräber, Kindergräber

20,00 €

c) Bei einem vorzeitigen Erwerb einer Grabstätte wird, zusätzlich zur Gebühr für die Grabstätte, eine Gebühr von 50,00 € für jeweils 5 Jahre im Voraus für die Pflege erhoben

d) Bei einer Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit wird für die Dauer der restlichen Ruhezeit eine Gebühr von 30,00 € / Jahr für die Pflege durch das Friedhofspersonal erhoben. Eine vorzeitige Räumung einer Grabstätte darf frühestens nach 15 Jahren Ruhezeit erfolgen

e) Besondere und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die anfallenden Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kerzenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kerzenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kerzenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kerzenheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 223 € (Urne) bzw. 803 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 150 € bei Bestattung Fr ab 15 Uhr sowie Sa/So/Feiertage
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kerzenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kerzenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €