Friedhofsgebühren Kemnath 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Kemnath · Bayern · PLZ 95478

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 08.11.2005 (zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
425,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 17 €/J. × 25 J. = 425 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. b) GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022 (Einzelgrab)
Sargwahlgrab (4 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Plätze
850,00 €*
Gesamt für 4 Grabstellen (25 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Kein 1-stelliges Wahlgrab vorhanden; kleinstes Wahlgrab ist das Familiengrab zweistellig (Doppelgrab) – Pre...
💡 Umgerechnet: 212 € pro Grabplatz / Person
🧮 34 €/J. × 25 J. = 850 € · für 4 Grabstellen (Ø 212 € je Person / Stelle)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. c) GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022 (Familiengrab zweistellig/Doppelgrab); Grabarten gem. § 4 FriedhS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 08.02.2022: Familiengräber zwei- bis vierstellig
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
345,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 23 €/J. × 15 J. = 345 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. e) GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022 (Urnengrab)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
345,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verbindlicher Erwerb eines Pultsteins (Urnenhain, § 17 FriedhS)
🧮 23 €/J. × 15 J. = 345 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. f) GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022 (Urnengrab mit Pultstein im Urnenhain)
Baumbestattung (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
300,00 €*
Gesamt für 4 Urnen (15 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Baumgrab nur zwei- oder vierstellig; kein 1-stelliges Angebot – kleinstes Baumgrab = zweistellig, Preis je...
💡 Umgerechnet: 75 € pro Urne
🧮 20 €/J. × 15 J. = 300 € · für 4 Urnen (Ø 75 € je Urne)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. h) GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022 (Baumgrab zweistellig); § 4 FriedhS i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 08.02.2022: Baumgrab (zwei- und vierstellig)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
265,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 265 € · Urne: 74 €
📄 § 3a Abs. 1 Ziff. d) und i) GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 12.07.2016
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
46,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr je Tag der Inanspruchnahme
📄 § 4 GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.11.2005 (zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 08.02.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemnath vom 08.11.2005

Stadt Kemnath

Friedhofsgebührensatzung vom 08.11.2005

Satzung

über die Benutzungsgebühren der von der Stadt Kemnath verwalteten Bestattungseinrichtungen

vom 8. November 2005

Die Stadt Kemnath erlässt aufgrund des Art. 2 und Art. 8 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 553) folgende Satzung über die Bestattungseinrichtungen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachliche Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der von der Stadt Kemnath verwalteten Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig. (2) Die Stadt Kemnath erhebt

Grabgebühren (§ 3), Leichenhausgebühren (§ 4) und

  • sonstige Gebühren (§ 5).

§ 2 Persönliche Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist,

  • wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich, notariell oder testamentarisch verpflichtet ist oder
  • wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat oder
  • wer die Gebühren veranlasst hat oder
  • diejenigen, in deren Interesse die Gebühren entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Stadt Kemnath

Friedhofsgebührensatzung vom 08.11.2005

II. Einzelbestimmungen

§ 3 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen je Jahr für ein

a) Kindergrab 7,00 €

b) Einzelgrab 14,00 €

c) Familiengrab:

  • zweistellig (Doppelgrab) 23,00 €
  • dreistellig 31,00 €
  • vierstellig 39,00 €
  • fünfstellig 48,00 €
  • sechsstellig 56,00 €

d) Gruft

  • zweistellig 27,00 €
  • vierstellig 47,00 €

e) Urnengräber 14,00 €

f) Bestattungen im Anonymengrab 14,00 €

(2) Bei jeder Neubelegung einer Grabstände wird die Gebühr für die volle Belegungs-zeit erhoben; bereits entrichtete Gebühren werden angerechnet. (3) Die Grabgebühren für die Veränderung des Grabnutzungsrechts werden nach vollen Jahren berechnet; sie sind im Voraus zu entrichten.

§ 4 Leichenhausgebühren

Für die Benutzung des Leichenhauses und des Friedhofgeläutes beträgt die Gebühr 49,00 €.

§ 5 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen jeweils 3 v.H. des Kaufpreises, der auf Verlangen nachzuweisen ist. (2) Für die Benützung des Bahwagens werden 4,00 € verrechnet. Stadt Kemnath

Friedhofsgebührensatzung vom 08.11.2005

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der von der Stadt Kemnath verwalteten Einrichtungen für das Bestattungswesen.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherigen Gebührensatzung der Stadt Kemnath vom 20. August 2001 außer Kraft.

Kemnath, den 8. November 2005

Werner Nickl Erster Bürgermeister Stadt Kemnath

Friedhofsgebührensatzung vom 08.11.2005

Bekanntmachungsvermerk

Vorstehende Satzung über die Benutzungsgebühren der von der Stadt Kemnath verwalteten Bestattungseinrichtungen wurde am 8. November 2005 ausgefertigt und gleichzeitig im Ämtergebäude der Verwaltungsgemeinschaft Kemnath zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden niedergelegt.

Hierauf wurde entsprechend der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kemnath durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Tageszeitung Der neue Tag vom 9. November 2005 hingewiesen.

Die Satzung trat am 10. November 2005 in Kraft.

Verwaltungsgemeinschaft Kemnath Kemnath, den 11. November 2005

(Siegel) Robert Schön Dipl.-Verwaltungswirt (FH)

Beglaubigungsvermerk

Die Übereinstimmung vorstehender Vervielfältigung mit der Satzung über die Benutzungsgebühren der von der Stadt Kemnath verwalteten Bestattungseinrichtungen vom 8. November 2005 und dem Bekanntmachungsvermerk vom 11. November 2005 wird hiermit amtlich beglaubigt.

Verwaltungsgemeinschaft Kemnath, Kemnath den 11. November 2005

(Siegel) Robert Schön Dipl.-Verwaltungswirt FH)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.07.2013 (zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 08.02.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Kemnath vom 26.07.2013

Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

Satzung

über die Benutzung des Friedhofs und der

Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath

(Friedhofssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Kemnath folgende Satzung:

I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Stadt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der städtische Friedhof mit den Fl.Nr. 1077/2 und 1078, Gemarkung Kemnath

b) der von der Stadt verwaltete, im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung stehende Friedhof, Fl.Nr. 391, Gemarkung Kemnath

c) das Leichenhaus

d) die Leichentransportmittel

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

II.

Friedhof

§ 3

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner von Kemnath und, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeinslichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden. (4) Der Friedhof wird von der Stadt Kemnath (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

III.

Grabstätten (Arten, Pflege, Gestaltung und Größe)

§ 4

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Kindergräber

b) Einzelgräber

c) Familiengräber

d) Grüfte

e) Aschenurnengräber

Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Platzes der Grabstätte oder in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 5

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Grabbuch/Belegungsplan) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten schematisch dargestellt. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 6

Familiengräber, Einzelgräber

  1. 1. Kindergräber sind Einzelgräber für die Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr.
  2. 2. Einzelgräber sind Gräber für Verstorbene, das das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

§ 7

Familiengräber, Grüfte

  1. 1. Familiengräber sind mehrstellige Gräber, in der Regel zweistellig.
  2. 2. Grüfte sind ausgemauerte Familiengräber.
  3. 3. In den Familiengräbern und Grüften werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von Nichtangehörigen bedarf der Erlaubnis der Stadt.
  4. 4. Als Angehörige gelten:
    • a) Ehegatten,
    • b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
    • c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
  5. 5. Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Stadt als Grüfte ausgemauert werden.

§ 8

Aschenurnengräber

  1. 1. Für die Urnenbeisetzung stehen besondere Aschenurnengräber sowie die anderen Arten von Gräbern zur Verfügung. Es dürfen ausschließlich vererdbare Urnen verwendet werden.
  2. 2. Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  3. 3. Urnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden.
  4. 4. In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen je Quadratmeter. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

  1. 5. Urnen können nur per Erdbestattung beigesetzt werden.
  2. 6. Mit Ablauf des Benutzungsrechts an einer Grabstände erlischt auch das Recht zur Beisetzung der Aschenurnen. Wir das Benutzungsrecht nicht verlangert, so ist die Stadt berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise beizusetzen.

§ 9 Rechte an Grabstätten

  1. 1. Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren bestehen nur Rechte - Grabnutzungsrechte - nach dieser Satzung.
  2. 2. Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen verliehen; dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt.
  3. 3. Die Dauer des Benutzungsrechts an Grabstätten entspricht der Dauer der Ruhezeit gemäß § 27 dieser Satzung; bei Grüften beträgt sie 40 Jahre, bei Aschenurnengräbern 25 Jahre.
  4. 4. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon wird der Benutzungsberechtigte rechtzeitig von der Stadt verständigt.
  5. 5. Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst.
  6. 6. Wahrend der Dauer eines Grabnutzungsrechts darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das -recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist.

§ 10 Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkommlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung ausdrücklich zugewendet wurde. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.

  1. 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine entsprechende Graburkunde.

§ 11

Verzicht auf das Grabbenutzungsrecht

Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

§ 12

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 13

Größe der Gräber

  1. 1. Neue Gräber)dürfen erst dann ausgehoben werden, wenn das Einvernehmen der Friedhofsverwaltung erteilt wurde und der Neuerwerb im Belegungsplan eingetragen wurde.
  2. 2. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

a) Gräber für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr:

Länge 1,20 m

Tiefe 1,10 m

Breite 0,60 m

b) Einzelgräber für Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben:

Länge 2,10 m

Tiefe 1,80 m

Breite 0,90 m Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

c) Familiengräber:

Länge: 2,10 m

Tiefe: 1,80 m

Breite: 1,80 m

d) Gruftplätze:

Länge: 2,50 m

Tiefe: 1,80 m

Breite: 1,80 m

e) Unterirdische Beisetzung von Urnen:

Länge: 1,20 m

Tiefe: 0,70 m

Breite: 0,80 m

  1. 3. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 60 cm
  2. 4. Die Tiefe wird ab Oberkante des natürlich gewachsenen Bodens gemessen.
  3. 5. Den genauen seitlichen Abstand regelt der Belegungsplan.

§ 14

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht hoher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  2. 2. Bei Familiengrabern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
  3. 3. Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  4. 4. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 dieser Satzung Anwendung.

Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden.

Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstanden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 15

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zugelassen, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
  2. 2. Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. 3. Die Gehölze auf und kein den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
  4. 4. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und in die darauf vorgesehenen Grüngutbehältnisse zu entsorgen.

§ 16

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

  1. 1. Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrhabung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhof es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Großde der Grabmäler, Einfindungen usw. beziehen.
  2. 2. Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zu Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.
  3. 3. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler konnen von der Stadt auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 36 der Satzung), wenn sie den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 19 der Satzung) nicht genugen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 17 der Satzung) widerprechen.
  4. 4. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals istrechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufugen und davon:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Beareitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

b) Bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1: 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals.

c) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

  1. 5. die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 19 dieser Satzung entspricht.
  2. 6. Firmenbezeichnungen der ausfuhrenden Steinmetzbetriebe)durfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmalern, angebracht werden.
  3. 7. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.

Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17

Grabmalgestaltung

Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt.

Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken.

§ 18

Größe der Grabmäler und Einfassungen

  1. 1. Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern Höhe = 1,00 m Breite = 0,50 m

b) bei Einzelgräbern Höhe = 1,25 m Breite = 0,80 m

c) bei Familiengräbern Höhe = 1,60 m Breite = 1,60 m

Die Höhe wird vom natürlich gewachsenen Boden ab gemessen.

  1. 2. Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern = 0,60 m

b) bei Einzelgräbern = 0,90 m

c) bei Familiengräbern = 1,80 m Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 19

Gründung und Standsicherheit der Grabmäler

  1. 1. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein und in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Standfestigkeit hin überprüft werden, um Haftungs- und Schadenersatzansprüche sicher ausschreiben zu konnen. Grundlage dazu ist die Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG 4.7), die eine durch die Stadt zu beauftragende jährlich wiederkehrende Prüfung durch einen Fachkundigen vorschreiben.
  2. 2. Grabmäler und -einrichtungen müssen entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
  3. 3. Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergebnis sich augenfälle Mängel in der Standsicherheit oder werden Mängel im Zuge der jährlich wiederkehrenden Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
  4. 4. Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, nicht standfeste Grabsteine auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen halten oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

IV.

Leichenhaus

§ 20

Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
  2. 2. Die Toten werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
  3. 3. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
  4. 4. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung i. V. m. der Bestattungsbekanntmachung (BestBek) in den jeweils gültigen Fassungen Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

V.

Leichentransport, -versorgung, Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gebiet der Stadt Kemnath sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 22

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23

Friedhofs- und Bestattungspersonal

  1. 1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof Kemnath sind von der Stadt Kemnath hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt Kemnath kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

  1. 2. Auf Antrag kann die Stadt Kemnath von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c) und der Ausschmückung nach Abs. 1 e) befreien. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 24

Anforderungen an die Einfüllung des Grabes

Die Einfüllung des Grabes hat stets mit Kies, zu beginnen; die Einfüllung muss auf jeden Fall den Sarg noch überdecken; es ist von einem Bedarf von ca. 1 m³ Kies auszugehen. Die Weitereinfüllung kann mit vorhandenem Aushubmaterial erfolgen.

VI.

Bestattungsvorschriften

§ 25

Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde.

Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

§ 26

Bestattung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. 2. Die Stadt konnen Ausnahmen gem. § 19 Abs. 2 BestV zulassen, wonach der/die Verstorbene spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet oder - wenn er/sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung überführten werden soll - auf den Weg gebracht sein muss (§ 19 Abs. 1 BestV). Eine entsprechende Genehmigung ist durch das Bestattungsunternehmen bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig zu beantragen.
  3. 3. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug zum Grabe geleitet.
  4. 4. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 27

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr zehn Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenurnengräber.

§ 28

Leichenausgrabung und Umbettung

  1. 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom gemeinslichen Friedhofspersonal bzw. von dem durch die Stadt beauftragen Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis Mai, undzar nur außerhalb der Besucherzeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages der Grabbenutzungsberechtigten.
  2. 2. Jede Leichenausgrabung ist dem zuständigen Staatlichen Gesundheitsamtrechtzeitig mitzuteilen.
  3. 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwihnen.
  4. 4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeinschaftlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das zuständige Staatliche Gesundheitsamt zugestimmt hat.

VII.

Ordnungsvorschriften

§ 29

Besuchszeiten

Der Friedhof ist tagsüber geöffnet.

Die Besuchszeiten werden am Eingang des Friedhofs per Hinweisschild angeschlagen. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 30

Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

§ 31

Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt.
  2. 2. Diese kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
  3. 3. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält ein Erlaubnisschreiben, das gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Das Schreiben ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. 4. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
  5. 5. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes ausnahmslos untersagt.
  6. 6. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen – soweit dies erforderlich ist – gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Durch Fahrzeuge verursachte Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden und ggf. in Mitleidenschaft gezogene Wege (z. B. durch Fahrspuren) sind vom Bestattungsunternehmen unverzüglich wieder herzurichten.
  7. 7. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
  8. 8. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal bzw. der –verwaltung aus dem Friedhof verwiesen werden. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 32

Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere mitzunehmen,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 31 Abs. 5 ausgeführrt werden,
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  7. 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehen und gekennzeichneten Plätzen,
  8. 8. Grabhügel oder -einfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  9. 9. unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  10. 10. Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt oder ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.

§ 33

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

VIII.

Schlussvorschriften

§ 34

Zuwiderhandlungen, Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die Bestimmungen über die Anlage, Pflege, Instandhaltung und Grabräumung nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt (§ 14 und § 15).
  2. 2. entgegen § 16, § 17 und § 18 ohne vorherige Zustimmung und Genehmigung Grabmale, -platten oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert.
  3. 3. Grabmale nicht standsicher befestigt (§ 19).
  4. 4. den Bestimmungen über die Leichenausgrabung bzw. Umbettung (§ 28) zuwiderhandelt.
  5. 5. Die besteht gegebenen Öffnungszteiten des Friedhofes nach § 29 missachtet oder einen vorübergehend gespernten Friedhofsbereich aufgrund einer vorzunehmenden Ausgrabung bzw. Umbettung nach § 28 besucht.
  6. 6. den Vorschriften über das Verhalten auf den Friedhöfen (§ 30 und § 32) zuwiderhandelt.
  7. 7. den Vorschriften über die Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhofen nach § 31 zuwiderhandelt.

§ 35

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

  1. 1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  2. 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

§ 36

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kemnath vom 03.03.1983 außer Kraft.

Kemnath, den 26.07.2013

Werner Nickl Erster Bürgermeister Stadt Kemnath

Friedhofssatzung vom 26.07.2013

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehende Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath (Friedhofssatzung) wurde am 26. Juli 2013 ausgefertigt und gleichzeitig im Ämtergebäude der Verwaltungsgemeinschaft Kemnath zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden niedergelegt.

Hierauf wurde entsprechend der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kemnath durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Tageszeitung "Der neue Tag" vom 01.August 2013 hingewiesen.

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Verwaltungsgemeinschaft Kemnath Kemnath, den 02. August 2013

Reinhard Herr Verwaltungsrat

Beglaubigungsvermerk

Die Übereinstimmung vorstehender Vervielfältigung mit der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath (Friedhofssatzung) vom 26. Juli 2013 und dem Bekanntmachungsvermerk vom 10. August 2013 wird hiermit amtlich beglaubigt.

Verwaltungsgemeinschaft Kemnath, Kemnath, den 02. August 2013

Reinhard Herr Verwaltungsrat

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemnath vom 08.02.2022

Stadt Kemnath

  1. 4. Änderungssatzung vom 08.02.2022 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013 4. Satzung vom 08.02.2022 zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath (Friedhofssatzung) vom 26.07.2013

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

  1. 1. In § 3 wird

in der Überschrift nach dem Wort „Verwaltung“ das Wort „Begriffsbestimmung“ angehängt, ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(4) „Bei der Bestattung handelt es sich um eine Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einem Sarg bzw. einem Leinentuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.“

der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5

  1. 2. § 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Kindergräber

b) Einzelgräber

c) Familiengräber (zwei- bis vierstellig)

d) Grüfte (zwei- bis vierstellig)

e) Urnengrab

f) Urnengrab, mit Pultstein

g) Urnengrab, anonym

Stadt Kemnath

  1. 4. Änderungssatzung vom 08.02.2022 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013
    • h) Baumgrab (zwei- und vierstellig)
  2. 3. In § 8 werden in der Überschrift und in der Nr. 1 jeweils „das Wort „Aschenurnengräber“ durch das Wort „Urnengräber“ und in Nr. 7 das Wort „Aschenurnen“ durch „Urnen“ ersetzt, in Nr. 1 die Sätze 2 und 3 gestrichen.
  1. 4. Nach § 8 wird ein neuer § 8a mit folgendem Wortlaut eingefügt.

„§ 8a Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in vererdbaren Urnen (sog. „Bio-Urnen“) vorzunehmen. Ein entsprechendes Zertifikat dieser Urnen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Friedhofsträger eine Erdbestattung in einem Leichentuch ohne Sarg nach Absatz 1 aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulassen, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bestattungsunternehmen müssen in der Lage sein, die hierzu erforderlichen Anforderungen zu erfüllen, um eine sarglosen Bestattung im Leichentuch pietätvoll durchzuführen.“

  1. 5. § 31 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 31 Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  1. 2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

Stadt Kemnath

  1. 4. Änderungssatzung vom 08.02.2022 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

  1. 3. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.
  1. 4. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten-ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Es ist nicht gestattet, an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen. Die Stadt kann das Betreten und die Vornahme gewerblicher Arbeiten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
  1. 7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  1. 8. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  1. 9. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.“

II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Kemnath, den 08.02.2022

Stadt Kemnath

Stadt Kemnath

  1. 4. Änderungssatzung vom 08.02.2022 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013 Roman Schäffler Erster Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemnath vom 11.11.2015

Stadt Kemnath

  1. 1. Änderungssatzung vom 11.11.2015 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013

1. Satzung

vom 11.11.2015

zur Änderung der Satzung

über die Benutzung des Friedhofs und der

Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath

(Friedhofssatzung) vom 26.07.2013

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Kemnath folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

  1. 1. In § 1 Buchstabe c wird das Wort „Leichenhaus" durch die Worte „das 2015 in Betrieb genommene Aussegnungsgebäude" ersetzt.
  2. 2. § 8 Nr. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Es dürfen ausschließlich umweltgerecht abbaubare Über-Urnen (sogenannte Bio-Urnen) und aus biologisch abbaubarem Material bestehende Aschekapseln gemäß DIN-EN 13432 bzw. nach DIN-EN 350-2 verwendet werden. Ein entsprechendes Zertifikat dieser Urnen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.“

  1. 3. In § 13 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

„f) Urnengräber mit Pultstein

Länge: 0,52 m

Breite: 0,45 m

Bei Bestattungen von bis zu zwei Urnen beträgt die Tiefe 0,70 m, bei möglichen Bestattungen von bis zu vier Urnen sind die ersten beiden Urnen in einer Tiefe von 0,90 m zu verbringen.“ Stadt Kemnath

  1. 1. Änderungssatzung vom 11.11.2015 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013
  1. 4. § 17 erhält folgende neue Fassung

„§ 17

Grabmalgestaltung, -beschriftung und-genehmigung

Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken.

Der Erwerb eines neuen Urnengrabes im Urnenhain ist mit dem verbindlichen Erwerb eines Pultsteins verbunden. Um dem Ensemble dieser Urnengrabanlage ein einheitliches und würdiges Gesamtbild zu verleihen, legt die Friedhofsverwaltung die Schriftbilder (Schriftart, -farbe und -größe) fest, welche auf den Pultsteinen zugelassen sind. Zugelassen sind ausschließlich der Name und Vorname der/des Verstorbenen sowie die Geburts- und Sterbedaten.

Vor Auftragserteilung ist der Friedhofsverwaltung ein Entwurf der Beschriftung zur Genehmigung vorzulegen.

Ab dem Zeitpunkt der Urnenbeisetzung darf ein Holzkreuz bis zu einer Höhe von 70 cm mit den Angaben zur/zum Verstorbenen übergangsweise aufgestellt werden, bis der beschriftete Pultstein gesetzt ist, längstens jedoch sechs Monate."

  1. 5. In § 18 wird
  • die Aufzählung unter Nr.1 um die Buchstaben d) und e) mit folgendem Wortlaut erweitert:

„d) bei Urnengräbern außerhalb des Urnenhains

Höhe = 0,80 m Breite = 0,80 m

e) innerhalb des Urnenhains sind nur Pultsteine (§ 17 Satz 3) zulässig“,

  • die Aufzählung unter Nr.2 um die Buchstaben d) und e) mit folgendem Wortlaut erweitert:

„d) Urnengräber außerhalb des Urnenhains = 0,80 m

e). Urnengräber im Urnenhain : Keine Einfassungen zulässig“

  1. 6. Unter Nr IV. wird das Wort „Leichenhaus“ durch das Wort Aussegnungsgebäude“ ersetzt. Stadt Kemnath

I. Änderungssatzung vom 11.11.2015 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013

  1. 7. In § 20 werden
  • in der Überschrift das Wort „Leichenhauses“ durch das Wort „Aussegnungsgebäudes“ ersetzt,
  • unter Nr. 1 das Wort „Leichenhaus“ durch das Wort „Aussegnungsgebäude“ ersetzt und
  • die Nr. 2 wie folgt neu gefasst:

„2. Die Toten werden in der Haupthalle oder in einen der beiden Verabschiedungsräume aufgebahrt.“

II.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 27.10.2015 in Kraft

Kemnath, den 11.11.2015 Stadt Kemnath

Werner Nickl Erster Bürgermeister Stadt Kemnath

  1. 1. Änderungssatzung vom 11.11.2015 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath (Friedhofssatzung) vom 26. Juli 2013 wurde am 11.11.2015 ausgefertigt und gleichzeitig in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kemnath im Ämtergebäude, Stadtplatz 38, 95478 Kemnath zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden niedergelegt.

Hierauf wurde entsprechend § 37 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kemnath durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Tageszeitung "Der neue Tag" vom 12.11.2015 hingewiesen.

Die Satzung ist am 27.10.2015 in Kraft getreten.

Verwaltungsgemeinschaft Kemnath Kemnath, den 13.11.2015 i. A.

Reinhard Herr Verwaltungsrat

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemnath vom 12.07.2016

Stadt Kemnath

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 12.07.2016

1. Satzung

vom 12.07.2016

zur Änderung der Satzung

über die Benutzungsgebühren der von der Stadt Kemnath

verwalteten Bestattungseinrichtungen

vom 8. November 2005

Die Stadt Kemnath erlässt aufgrund des Art. 2 und Art. 8 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.03.2016 (GVBl. S. 36) folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

  1. 1. In den §§ 1 Abs. 1, 3 wird das Wort „Grabgebühren" jeweils durch das Wort „Grabnutzungsgebühren" ersetzt.
  2. 2. In § 1 Abs. 2 werden nach den bisherigen Worten „-Grabgebühren (§ 3)" die Worte „-Gebühren für Bestattungsleistungen (§ 3a)" als eine weitere Aufzahlung eingefügt. Das Wort „Leichenhausgebühren" wird durch die Worte „Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle" ersetzt.
  3. 3. Nach § 3 wird eine neuer § 3a eingefegt:

„§ 3a Gebühren für Bestattungsleistungen

(1) Für Bestattungsleistungen gelten folgende Gebühren:

a) Herrichten/Aufräumen der durch die Stadt gestellten Dekoration, jeweils bei der Aussegnung und Beerdigung/Urnenbeisetzung 26,50 €

b) Leichenträger für Überführung, je 16,00 €

c) Leichenträger für Beerdigung/Urnenbeisetzung, je 26,50 €

d) Öffnen und Schließen eines Grabes bis 1,80 m Tiefe, einschließlich Verwendung von Spundwänden, sofern erforderlich bei Verstorbenen unter zehn Jahren 128,00 € bei Verstorbenen über zehn Jahren 265,00 €

e) Zuschlag bei Tieferlegung bis 2,60 m zum Betrag zu Buchstabe d), einschließlich Verwendung von Spundwänden 53,00 € Stadt Kemnath

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 12.07.2016

f) Im Bedarfsfalle

-Zuschlag bei Fels für den Kompressor-Einsatz, je angefangene Stunde26,50 €
-Zuschlag für Einsatz einer Pumpe, je angefangene Stunde26,50 €

g) im Bedarfsfalle: Verbringen der/des Verstorbenen per Kraftfahrzeug in die nächstgelegene bzw. aufnahmefähige Kühlanlage, dortige Aufbahrung und anschließende Abholung mittels Kraftfahrzeug zur Bestattung im Friedhof Kemnath;

Aufbahrung in der Kühlung bis zwei Tage 63,00 € jeder weitere Tag in der Kühlung 26,50 €

h) Vorgeschriebener Bodenaustausch bei Graböffnungen, Transport und Einfüllung von gewaschenem Kies o. ä. wasserdurchlässigen Auffüllmaterial, der auf jeden Fall den Sarg noch überdecken muss. Abtransport und Entsorgung von Erdreich, das nicht mehr verfüllt werden kann

pro m³ Erdreich als Sondermüll 53,00 € pro m³ Kies 37,00 €

i) Öffnen und Schließen des Grabes bei Urnenbestattung 74,50 €

j) Exhumieren und Umbetten ,je angefangene Stunde 48,00 €

k) Schalten des Glockengeläutes am Friedhof Kemnath 6,00 €

l) Aufstellen/Aufräumen von zwei Stuhlreihen in der Aussegnungshalle für die Angehörigen und Hinterbliebenen 10,50 €

m) Verbringen von Kränzen, Schalen und Blumengebinden von der Aussegnungshalle zur Grabstelle pro Stück 2,00 €

(2) Für Bestattungsleistungen, die von Abs. 1 nicht erfasst sind, werden folgende Gebühren festgesetzt:

a) Leistungen nach Stundenaufwand, je Stunde 35,00 €

b) Sachleistungen nach tatsächlichem Aufwand

  1. 4. In § 4 erhält die Überschrift folgenden neuen Wortlaut: „§ 4 Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle“

Im nachfolgenden Satz werden die Wörter „des Leichenhauses“ durch die Wörter „der Aussegnungshalle“ ersetzt. Stadt Kemnath

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 12.07.2016

II.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kemnath, den ...

Werner Nickl Erster Bürgermeister Stadt Kemnath

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 12.07.2016

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzungsgebühren der von der Stadt Kemnath verwalteten Bestattungseinrichtungen vom 08.11.2005 wurde am 12.07.2016 ausgefertigt und gleichzeitig in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kemnath im Ämtergebäude, Stadtplatz 38, 95478 Kemnath zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden niedergelegt. Hierauf wurde entsprechend § 37 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kemnath durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Tageszeitung "Der neue Tag" vom 15.07.2016 hingewiesen.

Die Satzung ist am 16.07.2016 in Kraft getreten.

Verwaltungsgemeinschaft Kemnath Kemnath, den 16.07.2016 i. A.

Reinhard Herr Verwaltungsrat

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kemnath vom 08.02.2022

Stadt Kemnath 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 08.02.2022

2. Satzung vom 08.02.2022 zur Änderung der Satzung über die Benutzungsgebühren der von der Stadt Kemnath verwalteten Bestattungseinrichtungen vom 8. November 2005

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

1.§ 3 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 3 Grabnutzungsgebühren

(1) „Die Grabnutzungsgebühren betragen je Grabstätte und Jahr für ein

a) Kindergrab 7,00 €

b) Einzelgrab 17,00 €

c) Familiengrab

  • zweistellig (Doppelgrab) 34,00 €
  • dreistellig 51,00 €
  • vierstellig 69,00 €

d) Gruft

  • zweistellig 51,00 €
  • vierstellig 103,00 €

e) Urnengrab 23,00 €

f) Urnengrab mit Pultstein 23,00 €

g) Urnengrab, anonym 6,00

h) Baumgrab

  • zweistellig 20,00 €
  • vierstellig 39,00 €

(2) Bei jeder Neubelegung einer Grabstätte wird die Gebühr für die volle Belegungszeit er-hoben; bereits entrichtete Gebühren werden angerechnet.

(3) Die Grabgebühren für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden monatsgenau berechnet; sie sind im Voraus zu entrichten.“ Stadt Kemnath 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 08.02.2022

  1. 2. § 4 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 4 Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle

„Für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt die Gebühr 46,00 € je Tag der Inanspruch-nahme“

  1. 3. § 5 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Für die Benützung des Bahrwagens werden 7,00 € je Inanspruchnahme verrechnet.“

§ 6 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„§ 6 Entstehen und Fälligkeit

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühr (§ 3) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 der Friedhofssatzung,

b) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) Bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nut-zungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsge-nau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

  1. 2. Die Gebühren für Bestattungsleistungen (§ 3a) und die Benutzung der Aussegnungshalle (§4) entstehen jeweils mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  1. 3. Die sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
  1. 5. Sofern Dienstleistungen bzw. Sachverhalte anfallen, die in der Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, wird jeweils eine Sondervereinbarung getroffen. Die Gebührenhöhe be- stimmt sich nach den tatsächlichen Sach- und Personalkosten einschl. den Kosten der Verwaltung. Stadt Kemnath 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 08.02.2022

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kemnath, den 08.02.2022

(Siegel)

Roman Schäffler Erster Bürgermeister

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemnath vom 12.07.2016

Stadt Kemnath

  1. 2. Änderungssatzung vom 12.07.2016 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013

2. Satzung

vom 12.07.2016 zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath (Friedhofssatzung) vom 26.07.2013

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Kemnath folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 17 Satz 5 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Zugelassen sind ausschließlich der Name, der Vorname, die Geburts- und Sterbedaten, die Berufsbezeichnung sowie ein Bild der/des Verstorbenen.“

II.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Kemnath, den 12.07.2016 Stadt Kemnath

Werner Nickl Erster Bürgermeister

Stadt Kemnath

  1. 2. Änderungssatzung vom 12.07.2016 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013

Bekanntmachungsvermerk

Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath (Friedhofssatzung) vom 26. Juli 2013 wurde am 12.07.2016 ausgefertigt und gleichzeitig in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kemnath im Ämtergebäude, Stadtplatz 38, 95478 Kemnath zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden niedergelegt.

Hierauf wurde entsprechend § 37 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Kemnath durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Tageszeitung "Der neue Tag" vom 15.07.2016 hingewiesen.

Die Satzung ist am 16.07.2016 in Kraft getreten.

Verwaltungsgemeinschaft Kemnath Kemnath, den 16.07.2016

i. A.

Reinhard Herr Verwaltungsrat

3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kemnath vom 31.05.2019

Stadt Kemnath

  1. 3. Änderungssatzung vom 31.05.2019 zur Friedhofssatzung vom 26.07.2013

3. Satzung

vom 31.05.2019 zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kemnath (Friedhofssatzung) vom 26.07.2013

Aufgrund von Art. 23 der Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Kemnath folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 27 (Ruhezeiten) erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr zehn Jahre. Bei Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.“

II.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kemnath, den 31.05.2019

Stadt Kemnath

Werner Nickl Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kemnath?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kemnath mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 95xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kemnath anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kemnath
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 74 € (Urne) bzw. 265 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kemnath (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je Tag der Inanspruchnahme
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 95xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kemnath:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €