Bärnau, St

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.11.2024 · Friedhofssatzung: 01.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab384,00 € Als Einzelgrab angegeben
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab192,00 € Als Erdurnengrab angegeben
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)342,00 € (Sarg), 171,00 € (Urne) Grabherstellung nach § 4 Abs. 1
Trauerhalle / Halle393,00 € (Sarg), 151,00 € (Urne) Als Leichenhausbenutzung angegeben

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 21 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Bärnau folgende

FRIEDHOFSATZUNG DER STADT BÄRNAU

-GEBÜHRENSATZUNG-

  • Leseausfertigung-

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Gebührenerhebung

  1. 1. Die Stadt Bärnau erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§ 1 der Benutzungssatzung) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

  1. 2. Es werden erhoben

a) Grabgebühren (§ 3)

b) Bestattungsgebühren (§ 4)

c) Sonstige Gebühren (§ 5)

d) Verwaltungsgebühren (§ 6)

  1. 3. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

  1. 4. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist

a) wer den Auftrag zu einer Leistung gegeben hat.

b) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

c) wer nach den Bestattungsvorschriften für die Bestattung oder die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen hat.

d) wer nach dem Kostengesetz die Kosten zu tragen hat.

  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

  1. 3. Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Grabgebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass eines Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen.

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TEIL 2

DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN

§ 3

Grabgebühren

  1. 1. Die Grabgebühr beträgt für
    • a) ein Einzelgrab für 16 Jahr 384,00 €
    • b) ein Doppelgrab für 16 Jahre 768,00 €
    • c) ein Erdurnengrab für 16 Jahre 192,00 €
    • d) ein Fach in einer Urnenstele für 16 Jahre 1.200,00 €
    • e) ein Fach in der Urnenwand für 16 Jahre 672,00 €
    • f) eine Urnenerdkammer für 16 Jahre 768,00 €

  1. 2. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts um jeweils 16 Jahre gilt der jeweilige Beitrag in Absatz 1.

  1. 3. Die Gebühr für die jahrweise Verlängerung des Benutzungsrechts beträgt:
    • a) für ein Einzelgrab 24,00 €
    • b) für ein Doppelgrab 48,00 €
    • c) für ein Erdurnengrab 12,00 €
    • d) ein Fach in einer Urnenstele 75,00 €
    • e) ein Fach in der Urnenwand 42,00 €
    • f) eine Urnenerdkammer 48,00 €

  1. 4. Die Gebühr für den Erwerb eines Platzes für eine Gruft auf 30 Jahre beträgt je Jahr und Stelle 60,00 €.

  1. 5. Bei jeder Neubelegung (Sterbefall) einer Grabstätte wird die Gebühr für die volle Belegungszeit (=Ruhezeit von 16 Jahren) neu erhoben, bereits entrichtete Gebühren werden auf die neu zu berechnende Laufzeit angerechnet.

§ 4

Bestattungsgebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt
    • a) für ein Einzelgrab 342,00 €
    • b) für ein Doppelgrab 342,00 €
    • c) für eine Kinderbeisetzung (Kind bis 5 Jahre) 197,00 €
    • d) für eine Urnenbeisetzung im Einzel-, Doppel- oder Erdurnengrab 171,00 €
    • e) für die Urnenbeisetzung in einem Urnenfach in einer Stele, der Urnenwand oder einer Urnenerdkammer ab 171,00 €

  1. 2. Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers bei der Beisetzung beträgt 25,00 €.

  1. 3. Die Gebühr für die Tätigkeit einer Hilfsperson bei der Beisetzung beträgt 6,00 €

  1. 4. Die Gebühr für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird, beträgt 33,00 €

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  1. 5. Die Gebühr für das Einstellen einer Leiche in eine Gruft (Aufbruch von Erdreich) 342,00 €
  2. 6. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
    • a) bei Erdbestattung 393,00 €
    • b) bei Urnenbestattung 151,00 €
  3. 7. Die Gebühr für die Dekoration (Kerzen) des Leichenhauses beträgt
    • a) bei Erdbestattung 15,00 €
    • b) bei Urnenbestattung 15,00 €

§ 5

Sonstige Gebühren

  1. 1. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs 340,00 €
  2. 2. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof 170,00 €
  3. 3. Ausgrabung und Umbettung einer Urne 171,00 €
  4. 4. Tieferlegung der Grabsohle (40 cm) 237,00 €

§ 6

Verwaltungsgebühren

  1. 1. Erlaubnis zur Bestattung einer anderen Person (§ 2 Abs. 3 der Benutzungssatzung) 46,00 €
  2. 2. Erteilung der Erlaubnis von Grabmalen und Einfriedungen (§ 18 der Benutzungssatzung) 23,00 €
  3. 3. Erteilung der Erlaubnis zum Bau einer Gruft 232,00 €
  4. 4. Ausfertigung
    • a) einer Graburkunde 4,00 €
    • b) einer Ersatzurkunde 9,00 €
  5. 5. Ausstellung eines Leichenpasses 46,00 €
  6. 6. Ausstellung einer Zollbescheinigung zur Überführung ins Ausland 46,00 €
  7. 7. Genehmigung einer Exhumierung 92,00 €
  8. 8. Grabplatzbescheinigung 4,00 €
  9. 9. Sonstige Genehmigung oder Erlaubnis der Benutzungssatzung 5,00 € - 50,00 €

§ 7

Säumniszuschläge

3 Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 6 dieser Gebührensatzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO 1977.

§ 8

Sonderfälle

Erbringt die Stadt eine Leistung, die gleichzeitig mehrere Verstorbene betrifft, so werden die Gebühren nach dieser Satzung grundsätzlich für jeden Verstorbenen erhoben. Die Gebühren sind jedoch angemessen zu mindern, wenn sich der städtische Aufwand durch die gleichzeitige Leistung nicht nur geringfügig mindert. Dabei sind das Ausmaß der Benutzung und der gemeindliche Aufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

§9

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen wird, bzw. die Gemeinde ein Recht einräumt. Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Soweit die Stadt Leistungen erbringt, die über die nach den Bestattungsvorschriften gebotenen Mindestvoraussetzungen hinausgehen, kann sie Vorauszahlungen oder eine Sicherheit für ihre Gebührenansprüche verlangen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntgabe in Kraft

Bärnau, 14.11.2022

Michael Schedl Zweiter Bürgermeister

Veränderungsnachweis:

Satzung vom 15.12.2023

  1. 1. Änderungssatzung vom 14.11.2024

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Satzung über die Benutzung

des Friedhofs und der Bestattungseinrichtung der Stadt Bärnau (Friedhofssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Bärnau folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Särge § 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 13 Größe der Grabstätten § 14 Ruhefrist § 15 Rechte an Grabstätten § 16 Übertragung von Nutzungsrechten § 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 19 Grabschmuck § 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 21 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 22 Grabgestaltung § 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen; Standsicherheit 2

IV. Bestattungsvorschriften

§ 24 Leichenhaus § 25 Leichenhausbenutzungszwang § 26 Leichentransport § 27 Leichenbesorgung § 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 29 Bestattung § 30 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 31 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 32 Anordnungen und Ersatzvornahme § 33 Haftungsausschluss § 34 Gebühren § 35 Zuwiderhandlungen § 36 Inkrafttreten 3

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadt Bärnau errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den alten und den neuen Friedhof in Bärnau (Fl.-Nrn. 225, 884 Gmkg. Bärnau)

b) das Leichenhaus in Bärnau (Fl.-Nr. 888/2, Gmkg. Bärnau)

c) das Bestattungspersonal

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. (2) Erd- und Urnenbestattungen, Exhumierungen, Umbettungen und das Sammeln von Gebeinen werden ausschließlich auf Veranlassung des Personals der Friedhofverwaltung durchgeführt. Es bedient sich dabei eines vertraglich Verpflichteten (z.B. Totengräber, Bestattungsinstitut, Steinmetz, Bauunternehmer).

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen 4

Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist rund um die Uhr für Besucher geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen, zu trinken, zu essen, zu spielen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen, ebenso Fahrzeuge der Stadt Bärnau und sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassene Gewerbetreibende

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, 5

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie die Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen (z.B. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner) haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehende oder an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden 6

Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Rechte und Pflichten Dritter, in der Satzung als Nutzungsberechtigter bezeichnet, bestehen nur nach Maßgabe der Satzung. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Zuerkennung, Anlage und der Unterhalt von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Bärnau.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Erdurnengrabstätten

d) Urnenstelenfach

e) Urnenwandfach

f) Urnenerdkammer

g) Gruft (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Friedhofsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen, Reihen und Grabnummern aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind damit eindeutig zuordenbar. (3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der 7

maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen. Sie müssen luftdicht verschlossen sein. (5) § 30 BestV gilt entsprechend.

§ 12

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenstelenfächern, Urnenwandfächern oder Urnenerdkammern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 15 und 16 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 13

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Friedhofsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die 8

einzelnen Grabstätten haben folgende Längen, Breiten und Tiefen (Oberkante Sarg bzw. Urne) bzw. bieten Platz für folgende Urnenanzahl:

1. Einzelgrabstätten1,80 m × 0,90 m × 0,90 m
2. Doppelgrabstätten1,80 m × 1,80 m × 0,90 m
3. Erdurnengrabstätten0,80 m × 0,70 m × 0,50 m (4-5 Schmuckurnen )
4. Gruft3,50 m × 3,00 m 2,65 m × 2,20 m 2,65 m × 1,40 m
5. Urnenstelenfach2 Urnen mit oder 3 Urnen ohne Schmuckurne
6. Urnenwandfach2 Urnen mit oder 3 Urnen ohne Schmuckurne
7. Urnenerdkammer2 Urnen mit oder 3 Urnen ohne Schmuckurne

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.

§ 14

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bei Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern, die das 5. Lebensjahr bereits vollendet haben, beträgt 16 Jahre. (2) Die Ruhefrist bei Erdbestattungen von Kindern, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 7 Jahre. (3) Die Ruhefrist bei Urnenbestattungen beträgt 16 Jahre. (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (5) Die Grabstätten für Priester und Ordensfrauen besitzen ein dauerndes Ruherecht.

§ 15

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an einer Gruft wird auf 30 Jahre und erst nach deren Fertigstellung und baulichen Abnahme verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 16 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es 9

zulässt. Ausnahmen von dieser Regelung können durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Berechtigte einen Monat vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung - hingewiesen. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Alle Rechte und Pflichten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten an der Grabstätte sind damit erloschen. (7) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (8) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht wird erst durch Eintragung in das Gräberverzeichnis wirksam. (10) Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hierfür sind die Vorgaben in §§ 17-23 dieser Satzung zu beachten. Gleichzeitig beinhaltet das Nutzungsrecht die Verpflichtung zur Bezahlung aller anfallenden Bestattungsgebühren und der sonstigen anfallenden Kosten, die in der Friedhofsgebührensatzung geregelt sind. (11) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten in einem bestimmten Friedhofsteil, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (12) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 10

BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 17

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 18). (2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 16 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. 11

§ 18

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).

§ 19

Grabschmuck

(1) Gräber sind so zu gestalten, dass keine negativen Auswirkungen auf benachbarte Grabstätten ausgehen. (2) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze/Gestecke sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Kränze/Gestecke sind vorher zu trennen nach kompostierbaren Materialien und Restmüll. Gleiches gilt für abgebrannte Kerzen und Grablichter. (3) An den Urnenstelen ist nur Grabschmuck in der jeweiligen zum Urnenfach gehörenden Schmucknische erlaubt. Verwelkte Blumen sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Es dürfen nur elektronische Grablichter verwendet werden. Die Aufstellung von Blumenvasen, Gestecken, Blumenschalen, Grablichtern etc. ist auf und um die Urnenstelen herum nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Zeit unmittelbar nach der Beisetzung (bis zu drei Wochen). (4) Bei den Urnenwänden sind jeder Grabschmuck und Kerzen verboten. Hiervon ausgenommen ist die Zeit unmittelbar nach der Beisetzung (bis zu drei Wochen). (5) Bei den Urnenerdkammern sind jeder Grabschmuck und Kerzen verboten. Hiervon ausgenommen ist die Zeit unmittelbar nach der Beisetzung (bis zu drei Wochen).

§20

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der 12

Grabmäler, Einfriedungen etc. beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Entwurfs beizulegen. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 21 und 22 dieser Satzung entspricht. (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 21 und 22 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32). (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Holzeinfassungen, Grabmale aus naturlasierte Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm sowie Holzkreuze dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Anschließend sind diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen und entsorgen. (7) Die Beschriftung auf Verschlussplatten von Urnenstelenkammern und Urnenwandkammern kann eingraviert, aufgeklebt oder geschraubt werden. (8) Die Verschlussplatten von Urnenerdkammern dürfen nur graviert werden. Aufgeklebte oder geschraubte Beschriftungen sind nicht zulässig.

§ 21

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

Folgende Grabmalgestaltungen sind zugelassen:

a) Grabsteine mit einer Ansichtsfläche von mind. 0,3 m² und max. 0,5 m² für Einzelgräber. Grabsteine mit einer Ansichtsfläche von mind. 0,5 m² und max. 1,2 m² für Doppelgräber. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll 1:1,5 bis 1:2 betragen. Die Höhe darf 1,20 m nicht überschreiten. Die Grabsteintiefe darf 20 cm nicht unterschreiten. Bei Grabsteinen mit einer Breite von 30, 40 oder 50 cm darf die Tiefe von 30 cm nicht unterschritten werden.

b) Holzgrabmale, Schmiede- und Bronzekreuze

c) Helle Grabsteine mit einer Höhe von 0,60 m für Kindergräber

d) Liegende Grabsteine mit einer Ansichtsfläche von 0,3 m², die nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

e) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 22 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. 13

§ 22

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Es darf nicht grob verunstaltet oder ärgerniserregend wirken.

§ 23

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen; Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Bestimmungen der Gartenbau- Berufsgenossenschaft Kassel sind zu beachten. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Die Kontrolle der Standsicherheit wird einmal im Jahr mit einem anerkannten, unabhängigen Unternehmen durchgeführt. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 20 und § 21) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach 14

§ 16 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und anschließend mit einer Splittschicht sauber abzudecken. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Bei Auflassung von Grüften sind die Gruftmauern zu entfernen und die Grabstätten mit Erdreich aufzufüllen. Diese Regelung gilt auch, wenn das Nutzungsrecht nach dessen Ablauf nicht mehr erneuert wird. Die Gemeinde kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

##### § 24 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten § 11 dieser Satzung sowie die Vorschriften des § 30 BestV. 15

§ 25

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 26

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 27

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 28

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte

e) einschließlich der Stellung der Träger,

f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (3) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals 16

nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 29

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 30

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Hinterbliebenen mit dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Die Gemeinde ist darüber rechtzeitig zu informieren. (3) Weitere Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung einer Bestattung sind im Bestattungsgesetz (BestG) geregelt.

§ 31

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen für die Stadt mit einem Bestattungsunternehmen durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten für die Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (5) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (6) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (7) Während einer Exhumierung oder Umbettung bleibt der Friedhof geschlossen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (8) Umzubettende Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten. Eine beschädigte Urne ist vor 17

der Beisetzung in eine neue Überurne zu geben.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Exhumierungs- oder Umbettungszwecken auszugraben Bedarf der Anordnung eines Richters oder reiner Berufsgenossenschaft (10) Exhumierungen und Umbettungen von tiefer gelegten Leichen oder Urnen sind nicht möglich, wenn zwischenzeitlich eine weitere Leiche in der gleichen Grabparzelle bestattet wurde. Dies gilt nicht für Exhumierung auf Anordnung im Sinne des Abs. 9. (11) Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (12) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 32

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 33

Haftungsausschluss

Die Stadt Bärnau übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 34

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils geltende Gebührensatzung maßgebend.

§35

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 18

5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bärnau – Benutzungssatzung – vom 19. Januar 2011 außer Kraft.

Bärnau, 15. November 2024

Michael Schedl

  1. 2. Bürgermeister