Gebührenordnung – Kaiserslautern

Vollständige Gebührenordnung für Kaiserslautern.

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich und Hebesätze

  1. Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Stadt Kaiserslautern sowie für besondere Leistungen und Dienste nach Maßgabe der geltenden Friedhofssatzung werden Gebühren aufgrund dieser Satzung erhoben.
  2. Die Nutzungsgebühren (§ 6 und § 6a) und die Beerdigungsgebühren (§§ 7 - 10) berechnen sich aus den in dieser Satzung festgelegten Beträgen und zwar je nach Gebührenart gesondert zugrunde zu legenden Vomhundertsätzen. Die Vomhundertsätze werden in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt oder die Leistungen und Dienste in Anspruch nimmt.
  2. Darüber hinaus ist gebührenpflichtig, a) wer sich zur Übernahme der Gebühr gegenüber der zuständigen Behörde bereiterklärt hat, oder b) wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder nach sonstigen Rechtsvorschriften für die Gebührenschuld haftet.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Einrichtung oder der Beanspruchung der Dienstleistung. Soweit sie nicht im Voraus erhoben werden, sind sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse zu zahlen.

§ 4 Paragraph 4

Beitreibung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

  1. Fassung vom 22.12.2006

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Friedhofsgebührensatzung

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§ 5 II. Gebührenverzeichnis

Rechtsmittel

Gegen die Gebührenfestsetzung stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I. S. 17) zu.

II. Gebührenverzeichnis

§ 6 a

Gebühr für Urnengemeinschaftsgräber (anonymes Urnengrab)

Die Gebühr für ein Urnengemeinschaftsgrab setzt sich zusammen aus der Grundgebühr von 632,– € zuzüglich der jeweiligen Gebühren nach § 7.

§ 7 Beerdigungsgebühren

Beerdigungsgebühren

  1. Die Gebühren für die bei der Beerdigung notwendigen Dienste betragen: a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (Erwachsene) 884,53 € b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kind) 399,83 € c) bei Totgeburten 349,72 € d) bei Urnen (Trauerfeier mit Sarg) 608,95 € e) bei Trauerfeier vor Überführung oder Einäscherung 369,66 € f) bei Urnen mit Hallenbenutzung 451,98 € g) bei Urnen ohne Hallenbenutzung 357,90 €
  2. Werden in besonderen Fällen nur einzelne Dienste in Anspruch genommen, werden Teilgebühren erhoben. Die Teilgebühren für die einzelnen Dienste betragen:
1.1 Erdbestattung
a) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (oben)
  1. Fassung vom 19.06.2008

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Friedhofsgebührensatzung

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Dienst der Verwaltung 118,62 €
Sargträgerdienst 313,93 €
Grabmacherdienst 357,90 €
Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Summe: 884,53 €
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (tiefer)
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Sargträgerdienst 313,93 €
Grabmacherdienst 357,90 €
Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Tiefe Bettung 132,94 €
Summe: 1.017,47 €
c) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Sargträgerdienst 117,60 €
Grabmacherdienst 69,54 €
Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Summe: 399,84 €
d) Totgeburten
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Sargträgerdienst 117,60 €
Grabmacherdienst 43,97 €
Trauerhallenbenutzung 69,54 €
Summe: 349,73 €
1.2 Urnenbeisetzung
a) Trauerfeier mit Sarg
Urnenträgerdienst 117,60 €

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Friedhofsgebührensatzung

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Grabmacherdienst Urne 64,42 €
Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle 57,26 €
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Sargträgerdienst 156,97 €
Summe: 608,95 €
b) Trauerfeier mit Urne
Urnenträgerdienst 117,60 €
Grabmacherdienst Urne 64,42 €
Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle 57,26 €
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Sargträgerdienst -,-
Summe: 451,98 €
c) ohne Hallenbenutzung
Urnenträgerdienst 117,60 €
Grabmacherdienst Urne 64,42 €
Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle 57,26 €
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Trauerhallenbenutzung -,-
Summe: 357,90 €
d) Trauerfeier mit Sarg ohne Beisetzung
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Sargträgerdienst 156,97 €

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Friedhofsgebührensatzung

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Summe: 369,67 €
1.3 Trauerhallenbenutzung in allen sonstigen Fällen 94,08 €
  1. Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne für den zweiten und jeden weiteren Monat oder Teile desselben beträgt 87,94 €
  2. Die Gebühr für die weitergehende Leistung der Totengräber bei der tiefen Bettung beträgt 132,94 €

§ 8 Paragraph 8

Gebühren für besondere Leistungen

Die Gebühr für die Benutzung des Obduktionsraumes für eine Leiche beträgt 570,60 €

§ 9 Paragraph 9

Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

  1. Die Gebühr für das Freigraben und das Ausbetten einer Leiche einschließlich Wiederverfüllens des Grabes jedoch ohne Gestellung des Sarges beträgt: a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren (Ausbettung Erwachsener bis 10 Jahren Liegezeit) 559,86 € nach einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren (Ausbettung Erwachsener über 10 Jahren Liegezeit) 306,26 € b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ausbettung Kind) 306,26 €
  2. Die Gebühr für das Freigraben, das Ausbetten und das Wiedereinbetten einer Leiche im selben oder in einem anderen Grab einschließlich Aushebens dieses Grabes und Wiederverfüllens beider Gräber, jedoch ohne Gestellung des Sarges beträgt: a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren (Umbettung Erwachsener bis 10 Jahren Liegezeit) 1.570,18 € nach einer Ruhefrist zwischen 10 und 20 Jahren (Umbettung Erwachsener zwischen 10 – 20 Jahre Liegezeit) 1.062,98 €

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Friedhofsgebührensatzung

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nach einer Ruhefrist von mehr als 20 Jahren (Umbettung Erwachsener über 20 Jahren Liegezeit) 810,40 €
b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Umbettung Kind) 810,40 €
3. Die Gebühren für das Ausgraben und Umbetten einer Urne betragen:
a) für das Ausgraben (Urnen-Ausbettung) 196,85 €
b) für das Umbetten (Ausgraben und Wiedereinbetten - Urnen-Umbettung) 306,26 €

§ 10 Bearbeitungsgebühren

1. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Grabmalantrages beträgt:
bei ein- und zweistelligen Grabstätten 24,– €
bei drei- und vierstelligen Grabstätten 35,– €
bei fünf- und mehrstelligen Grabstätten 56,– €
2. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Anbringen einer Grabeinfassung beträgt 24,– €
Diese Gebühr entfällt, wenn die Grabeinfassung Gegenstand des Grabmalantrages nach Absatz 1 ist.
3. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung einer Gruft (unterirdische Grabkammer) beträgt 115,– €

§ 11 Sonstige Leistungen

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zutragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Zum gleichen Termin wird die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.1982, in der Fassung vom 02.07.1998, aufgehoben.

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Friedhofsgebührensatzung

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Kaiserslautern, den 28.11.2001 Stadtverwaltung

gez. Deubig Oberbürgermeister

Die Satzung wurde am 15.12.2001 gem. §§ 24, 27, GemO und § 17 der Hauptsatzung der Stadt Kaiserslautern in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - öffentlich bekanntgemacht.

Die Satzung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Kaiserslautern, 30.01.2002 Stadtverwaltung Im Auftrag

gez. Wildt Stadtamtmann

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