Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2008🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.11.2001, zuletzt geändert 19.06.2008 (in Kraft seit 29.06.2008) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über das Friedhofs- und Beerdigungswesen „Bestattungswald Kaiserslautern“ inkl. Entgeltverzeichnis (2017)
7/40 Öffentliche
Einrichtungen
S a t z u n g
der Stadt Kaiserslautern über das Friedhofs- und Beerdigungswesen („Bestattungswald Kaiserslautern“)
vom 26.06.2017
Der Stadtrat der Stadt Kaiserslautern hat in seiner Sitzung am 26.06.2017 auf-grund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69) in der derzeit gültigen Fassung, dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504) in der derzeit gültigen Fassung, sowie dem Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG) vom 09. Juli 2010 (GVBl. S. 149) in der derzeit gültigen Fassung, neben der bestehenden Friedhofs-und Begräbnisordnung der Stadt Kaiserslautern folgende Satzung der Stadt Kai-serslautern über das Friedhofs- und Beerdigungswesen für den Bestattungswald Kaiserslautern beschlossen.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsfläche und Bestattungsart
§ 4 – Betretensrecht
§ 5 – Verhalten im Friedhof
§ 6 – Arten der Bestattungsplätze
§ 7 – Bestattungsplatzregister
Friedhofssatzung „Bestattungswald Kaiserslautern“ 7/40
§ 8 – Nutzungsrecht
§ 9 – Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 10 – Markierungen
§ 11 – Pflege der Bestattungsplätze
§ 12 – Durchführung von Bestattungen
§ 13 – Ruhezeit, Umbettungen
§ 14 – Haftung
§ 15 – Gebühren und Entgelte
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
§ 17 – Inkrafttreten
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Der Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Kaiserslautern – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Kaiserslautern als Waldbesitzer des kommunalen Stadtwaldes Nord – Waldgebiet „Distrikt 19/1 Haseln“. Neben der allgemeinen Friedhofs- und Begräbnisordnung der Stadt Kaiserslautern wird diese Satzung für den Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ erlassen.
(2) Der Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ umfasst die Waldfläche auf den Grundstücken Gemarkung Kaiserslautern, Flurstücks-Nummern 3803/018, 3803/019, 3804/001, 3804/002, 3805/2, 3807/007 und 3807/008 entsprechend der im Lageplan gemäß Anlage 1 vorgenommenen farblichen Markierungen der Außengrenzen.
(3) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsplätze vom Träger geeignete Plätze (Grabflächen) ausgewählt und in einem Bestattungsplatzregister erfasst.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Bestattung aller, die durch den Träger ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz im Friedhof erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldfläche sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.
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§ 3 – Bestattungsfläche und Bestattungsart
In den Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsplätzen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die frei von Metallen, Kunststoffen sowie organischen Schadstoffen sind, beigesetzt werden. Die Belegtiefe beträgt mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne. Die Urnen werden im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzten heimischen Baumarten (autochthone) oder an anderen Naturmerkmalen eingebracht. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben naturbelassen.
§ 4 – Betretensrecht
(1) Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz (LWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Bestattungswaldflächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Der Träger kann das Betretensrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der „Bestattungswald Kaiserslautern“ nicht betreten werden.
§ 5 – Verhalten im Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“
(1) Der Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anforderungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers ist Folge zu leisten.
(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind; ebenso ausgenommen sind Druckschriften der Fa. RuheForst GmbH bzw. der Stadt Kaiserslautern,
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d) die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
f) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
h) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind,
i) bauliche Anlagen (Grabmale) zu errichten.
(3) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Regelungen des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (LJG) bleiben unberührt.
§ 6 – Arten der Bestattungsplätze
Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:
a) Einzel- / Familienplatz Das Nutzungsrecht an einem Einzel- / Familienplatz wird auf bis zu 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag benannte(n) Person(en).
b) Gemeinschaftsplatz für Einzelbeisetzungen Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsplatz wird auf bis zu 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag benannte(n) Person(en).
c) Reihengemeinschaftsplatz für Einzelbeisetzungen Das Nutzungsrecht an einem Reihengemeinschaftsplatz wird der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von Jahren abgegeben. Der Reihengemeinschaftsplatz wird auf bis zu 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person.
§ 7 – Bestattungsplatzregister
(1) Im Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines Naturmerkmales (Bäume, Felsen, u.ä.). Die Bestattungsplätze erhalten zum Auffinden des Naturmerkmals eine Registernummer.
(2) Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus der die veräußerten Bestattungsplätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des
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Bestattungstages, der Registernummer sowie der Bestattungsplätze ersichtlich sind (Bestattungsplatzregister).
§ 8 – Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht an den Bestattungsplätzen im Bestattungswald Kaiserslautern wird für einen Zeitraum von maximal 99 Jahren, gerechnet vom Gründungsjahr 2012, einschließlich der Ruhezeit durch den Träger vertraglich vergeben.
§ 9 – Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Bestattungsplatzes sind jedoch erlaubt (siehe § 10).
(2) Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizufügen,
c) Sitzgelegenheiten, Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 10 – Markierungen
(1) Der Träger ist in Abstimmung mit dem Nutzungsvertragsnehmer befugt, Markierungsschilder (Gedenktafeln) in einheitlicher und dezenter Größe am Bestattungsplatz anzubringen.
(2) Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie angemessene und würdevolle Symbole, Abbilder und Abschiedsworte enthalten.
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§ 11 – Pflege der Bestattungsplätze
(1) Die Pflege der Bestattungsplätze obliegt ausschließlich dem Träger.
(2) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 12 – Durchführung von Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Bestattungsgenehmigung beizufügen sowie das Nutzungsrecht nachzuweisen. Den nach Eintritt des Sterbefalles erforderlichen Urnenanforderungsschein stellt der Träger aus.
(2) Der Träger stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen ab.
(3) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen mit dem Träger. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Träger oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.
(4) Eine mögliche Aussegnungsfeier darf nur an dem dafür vorgesehenen Andachtsplatz oder der Aussegnungshalle des Hauptfriedhofes stattfinden. Der Träger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch den Träger beigesetzt.
§ 13 – Ruhezeit, Umbettungen
(1) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
(2) Aschen wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(3) Die Regelungen des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) und die hierzu ergangene Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes bleiben unberührt.
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§ 14 – Haftung
(1) Das Betreten des Friedhofes geschieht auf eigene Gefahr
(2) Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturmerkmalen entstehen.
(3) Der Träger kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz (LWaldG) bleiben unberührt.
(4) Der Stadt Kaiserslautern obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kaiserslautern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 15 – Gebühren und Entgelte
Für die Nutzung der Bestattungsplätze werden keine Gebühren erhoben. Der Träger ist berechtigt, gemäß § 2 für das vertragliche Recht an einem Bestattungsplatz sowie die mit der Bestattung verbundenen Dienstleistungen ein Entgelt zu erheben.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Friedhof „Bestattungswald Kaiserslautern“ verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 17 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kaiserslautern über das Friedhofs- und Beerdigungswesen („Bestattungswald Kaiserslautern“) vom 11.06.2012 außer Kraft.
Friedhofssatzung „Bestattungswald Kaiserslautern“ 7/40
(3) Soweit Ansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kaiserslautern, den 26.06.2017 Stadtverwaltung
gez. Dr. Klaus Weichel Oberbürgermeister
Friedhofssatzung „Bestattungswald Kaiserslautern“ 7/40
Die Satzung wurde vom Rat der Stadt Kaiserslautern in seiner Sitzung vom 26.06.2017 beschlossen.
Die Satzung wurde durch den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Kaiserslautern am 26.06.2017 unterfertigt.
Die Satzung wurde am 29.06.2017 gem. §§ 24, 27 GemO und § 16 der Hauptsat-zung der Stadt Kaiserslautern im amtlichen Teil des Amtsblattes öffentlich be-kannt gemacht.
Die Satzung ist am 01.07.2017 in Kraft getreten.
Kaiserslautern, 13.07.2017 Stadtverwaltung Im Auftrag
gez. Markus Matheis Stadtamtmann
Friedhofssatzung „Bestattungswald Kaiserslautern“ 7/40
Entgelte und Leistungen
I.) Entgelthöhe für Ruhebäume:
Einzel- oder Familienbaum (bis zu 12 Beisetzungsstellen)
Wertungsstufe
Entgelt / Baum 3.900,00 € 4.900,00 € 6.900,00 €
Gemeinschaftsbaum (bis zu 12 Beisetzungsstellen)
Wertungsstufe
Entgelt / Urnenplatz 695,00 € 950,00 € 1.300,00 €
Reihengemeinschaftsplatz am Reihenbaum (bis zu 12 Beisetzungsstellen)
Entgelt pro Urnenplatz
595,00 €
II.) Entgelthöhe für Findlinge:
Einzel- oder Familienfindling
5.900,00 €
(bis zu 12 Beisetzungsstellen)
Gemeinschaftsfindling
800,00 € pro Urnenplatz
(bis zu 12 Beisetzungsstellen)
Reihengemeinschaftsplatz am Reihenfindling
595,00 € pro Urnenplatz
(bis zu 12 Beisetzungsstellen)
III.)
Bestattungsentgelt
250,00 € pro Beisetzung
Entgelt für eine Gedenktafel
20,00 € pro Gedenktafel
Friedhofssatzung „Bestattungswald Kaiserslautern“ 7/40
Das Bestattungsentgelt errechnet sich neben dem Verwaltungsaufwand aus der Vorbereitung der Beisetzungsstelle, der Durchführung der Beisetzung sowie Nachbereitung der Beisetzungsstelle und das Herstellen des natürlichen Zustandes. Darüber hinaus kann eine namentliche Kennzeichnung (Gedenktafel) in ein-heitlicher Größe und Erscheinungsbild angebracht werden. Entgelte für indi-viduell gestaltete Gedenktafeln bei gleichbleibender Größe nach Anfrage und Aufwand.
Allgemeine Hinweise:
- 1. Die Entgelte richten sich nach der Bewertung der Beerdigungsplätze und der Bestimmung der Beisetzungsstelle. Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Ruhestätte, die Größe und deren besondere Individualität und Stärke der Bäume bzw. Durchmesser der Findlinge sowie die direkten und angrenzenden Naturelemente.
- 2. Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien-, Gemeinschaftsgrabstätte oder Reihengrabstätte.
- 3. Im Ruhewald Kaiserslautern können nur biologisch abbaubare Urnen gemäß Satzung beigesetzt werden. Insbesondere Metallapplikationen müssen vor der Bestattung entfernt werden. Die Urne darf keinerlei nicht biologisch abbau- bare Verzierungen aufweisen.
- 4. Im Zusammenhang mit der Nutzung weiterer städtischer Einrichtungen kön- nen zusätzliche Gebühren entstehen (z. B. Trauerhallenbenutzung, Aufbe- wahrung von Urnen).
Friedhofsgebührensatzung (Friedhofsgebührenordnung) der Stadt Kaiserslautern – Neufassung 2001, zuletzt geändert 2008
7/9 Öffentliche Einrichtungen
Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung
(Friedhofsgebührenordnung)
vom 28.11.2001
Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengeset-zes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) und des § 36 der Satzung über das Friedhofs- und Beerdigungswesen (Friedhofs- und Begräbnisordnung) der Stadt Kaiserslautern vom 14.03.1968, in der Fassung vom 23.09.1998, hat der Stadtrat der Stadt Kaiserslautern am 19.11.2001 folgende Satzung beschlos-sen: *)
*) Änderungen siehe Rückseite Friedhofsgebührensatzung 7/9
*) geändert durch
a) Satzung vom 22.12.2006 gem. Stadtratsbeschluss vom 18.12.2006. Die Sat-zung wurde am 28.12.2006 gem. §§ 24, 27 GemO und § 17 der Hauptsat-zung der Stadt Kaiserslautern in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" - Ausgabe Kaiserslautern - öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten.
b) Satzung vom 19.06.2008 gem. Stadtratsbeschluss vom 28.04.2008. Die Sat-zung wurde am 28.06.2008 gem. §§ 24, 27 GemO und § 17 der Hauptsat-zung der Stadt Kaiserslautern in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" - Ausgabe Kaiserslautern - öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung ist am 29.06.2008 in Kraft getreten.
Friedhofsgebührensatzung 7/9
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich und Hebesätze
- 1. Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Stadt Kaiserslautern sowie für besondere Leistungen und Dienste nach Maßgabe der geltenden Friedhofssatzung werden Gebühren aufgrund dieser Satzung erhoben.
- 2. Die Nutzungsgebühren (§ 6 und § 6a) und die Beerdigungsgebühren (§§ 7 -
- 10. berechnen sich aus den in dieser Satzung festgelegten Beträgen und zwar je nach Gebührenart gesondert zugrunde zu legenden Vomhundertsät- zen. Die Vomhundertsätze werden in der jeweiligen Haushaltssatzung festge- legt. §2 Gebührenpflichtige
- 1. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt oder die Leistungen und Dienste in Anspruch nimmt.
- 2. Darüber hinaus ist gebührenpflichtig,
- a) wer sich zur Übernahme der Gebühr gegenüber der zuständigen Behörde bereiterklärt hat, oder
- b) wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder nach sonstigen Rechtsvorschriften für die Gebührenschuld haftet.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Entrichtung der Gebühren
1)
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Einrichtung oder der Beanspru-chung der Dienstleistung. Soweit sie nicht im Voraus erhoben werden, sind sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse zu zahlen.
§ 4 – Beitreibung
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
1) Fassung vom 22.12.2006
Friedhofsgebührensatzung 7/9
§ 5 – Rechtsmittel
Gegen die Gebührenfestsetzung stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmit-tel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I. S. 17) zu.
II. Gebührenverzeichnis
§ 6 – Nutzungsgebühr
2)
- 1. Die Stadt Kaiserslautern erhebt für die Einräumung eines 25-jährigen Nut- zungsrechts zur Bestattung von Personen nach § 2 Satz 2 der Friedhofs- und Begräbnisordnung Gebühren nach dieser Gebührensatzung für:
- a) Wahlgrabstätten (Standardgrab)
- b) Wahlgrabstätten im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Hauptwegen
- c) Wahlgrabstätten im allgemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Mauern und Ecken
- d) Wahlgrabstätten im Waldfriedhof neuer Art
- e) Wahlgrabstätten im Waldfriedhof alter Art
- f) Reihengrabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- g) Reihengrabstellen für Verstorbene vom vollendeten 5.Lebensjahr ab
- h) Urnengrabstellen
- i) Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonymes Urnengrab)
- j) Rasenurnengrabstätten
- k) Rasenwahlgrabstätten
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden für jedes weitere Nutzungs- jahr 1/25 der in den Absätzen 3 bis 6 angesetzten Gebühren erhoben. Dies gilt auch für die Verlängerung des Nutzungsrechts an bestehenden Gruftplät- zen, die nach § 14 der Friedhofsordnung nicht mehr neu überlassen werden.
- 3. Die Gebühr für eine einstellige Wahlgrabstätte (Standardgrab) beträgt 1.569,-- €
- 4. Für den erhöhten Pflegeaufwand der Wege-, Trenn- und Randflächen erhöht sich die Gebühr
2) Fassung vom 19.06.2008
Friedhofsgebührensatzung 7/9
a) für eine einstellige Wahlgrabstätte im all-gemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Hauptwegen auf 2.533,-- €
b) für eine einstellige Wahlgrabstätte im all-gemeinen Friedhof an der Mannheimer Straße an Mauern und Ecken der Hauptwege auf 3.222,-- €
c) für eine einstellige Wahlgrabstätte im Waldfriedhof neuer Art auf 1.650,-- €
d) für eine einstellige Wahlgrabstätte im Waldfriedhof alter Art auf 3.165,-- €
e) für eine Rasenurnengrabstätte 1.033,45 €
f) für eine Rasenwahlgrabstätte 3.770,45 €
- 5. Die Gebühr ermäßigt sich wegen des geringeren Pflegeaufwandes:
- a) für eine Reihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf 107,-- €
- b) für eine Reihengrabstelle für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab auf 855,-- €
- c) für eine Urnengrabstelle auf 1.025,-- €
- d) für eine Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Urnengrab) 632,-- €
- 6. Die Gebühren für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem Gruftplatz im Fried- hof an der Mannheimer Straße betragen:
- a) für einen Gruftplatz im allgemeinen Teil des Friedhofs für jeden m2 Nettograbfläche 627,-- €
- b) für einen Gruftplatz im Waldfriedhof für jeden m2 Nettograbfläche 813,-- €
- 7. a) Bei Doppelnutzung einer einstelligen Grabstätte wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 33 1/3 % erhoben. Diese Gebühr gilt für 25 Jahre Nutzungszeit.
- b) Eine Stelle, mehrere Stellen oder alle Stellen einer Wahlgrabstätte kann oder können doppelt genutzt werden. Die Doppelnutzung liegt dann vor, wenn die tiefe Bettung beantragt, vollzogen und die 2. Leiche bei- gesetzt wurde. Bei Urnenwahlgrabstätten liegt dann Doppelnutzung vor, wenn bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen die Beisetzung einer 2. Asche bean- tragt und vollzogen wurde.
Friedhofsgebührensatzung 7/9
c) Das Recht auf Doppelnutzung muss für die Dauer des Nutzungsrechts erworben werden. Wie dieses kann es auf Antrag wieder erworben werden.
d) Wird es notwendig, das Recht auf Doppelnutzung für weniger als 25 Jahre zu erwerben, so wird 1/25 der Gebühr nach Buchstabe a) für je-des Jahr erhoben.
e) Die Verleihung des Rechts der Doppelnutzung wird in der Urkunde über die Verleihung des Grabnutzungsrechtes vermerkt.
§ 6a – Gebühr für Urnengemeinschaftsgräber (anonymes Urnengrab)
Die Gebühr für ein Urnengemeinschaftsgrab setzt sich zusammen aus der Grundgebühr von 632,-- € zuzüglich der jeweiligen Gebühren nach § 7.
§ 7 – Beerdigungsgebühren
2)
- 1. Die Gebühren für die bei der Beerdigung notwendigen Dienste betragen:
- a) bei Verstorbenen vom vollendeten
- 5. Lebensjahr ab (Erwachsene) 884,53 €
- b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr (Kind) 399,83 €
- c) bei Totgeburten 349,72 €
- d) bei Urnen (Trauerfeier mit Sarg) 608,95 €
- e) bei Trauerfeier vor Überführung oder Einäscherung 369,66 €
- f) bei Urnen mit Hallenbenutzung 451,98 €
- g) bei Urnen ohne Hallenbenutzung 357,90 €
- 2. Werden in besonderen Fällen nur einzelne Dienste in Anspruch genommen, werden Teilgebühren erhoben. Die Teilgebühren für die einzelnen Dienste betragen:
- 1.1. Erdbestattung
- a) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (oben)
2) Fassung vom 19.06.2008
Friedhofsgebührensatzung 7/9
Dienst der Verwaltung 118,62 € Sargträgerdienst 313,93 € Grabmacherdienst 357,90 € Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Summe: 884,53 €
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebens-jahr an (tiefer)
Dienst der Verwaltung 118,62 € Sargträgerdienst 313,93 € Grabmacherdienst 357,90 € Trauerhallenbenutzung 94,08 € Tiefe Bettung 132,94 €
Summe: 1.017,47 €
c) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Dienst der Verwaltung 118,62 € Sargträgerdienst 117,60 € Grabmacherdienst 69,54 € Trauerhallenbenutzung 94,08 €
Summe: 399,84 €
d) Totgeburten Dienst der Verwaltung 118,62 € Sargträgerdienst 117,60 € Grabmacherdienst 43,97 € Trauerhallenbenutzung 69,54 €
Summe: 349,73 €
- 1.2. Urnenbeisetzung
a) Trauerfeier mit Sarg Urnenträgerdienst 117,60 €
Friedhofsgebührensatzung 7/9
Grabmacherdienst Urne 64,42 € Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle 57,26 € Dienst der Verwaltung 118,62 € Trauerhallenbenutzung 94,08 € Sargträgerdienst 156,97 €
Summe: 608,95 €
b) Trauerfeier mit Urne Urnenträgerdienst 117,60 €
Grabmacherdienst Urne 64,42 € Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle 57,26 € Dienst der Verwaltung 118,62 € Trauerhallenbenutzung 94,08 € Sargträgerdienst -,-
Summe: 451,98 €
c) ohne Hallenbenutzung Urnenträgerdienst 117,60 € Grabmacherdienst Urne 64,42 € Urnenaufbewahrung in der Trauerhalle 57,26 € Dienst der Verwaltung 118,62 € Trauerhallenbenutzung -,-
Summe: 357,90 €
d) Trauerfeier mit Sarg ohne Beisetzung
Dienst der Verwaltung 118,62 €
Trauerhallenbenutzung 94,08 € Sargträgerdienst 156,97 €
Friedhofsgebührensatzung 7/9
Summe: 369,67 €
- 1.3. Trauerhallenbenutzung in 94,08 € allen sonstigen Fällen
- 3. Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne für den zweiten und jeden weiteren Monat oder Teile desselben beträgt 87,94 €
- 4. Die Gebühr für die weitergehende Leistung der Totengräber bei der tiefen Bettung beträgt 132,94 €
§ 8 – Gebühren für besondere Leistungen
Die Gebühr für die Benutzung des Obduktionsraumes für eine Leiche beträgt 570,60 €
§ 9 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
- 1. Die Gebühr für das Freigraben und das Ausbetten einer Leiche einschließlich Wiederverfüllens des Grabes jedoch ohne Gestellung des Sarges beträgt:
- a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren 559,86 € (Ausbettung Erwachsener bis 10 Jahren Liegezeit) nach einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren 306,26 € (Ausbettung Erwachsener über 10 Jahren Liegezeit)
- b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr (Ausbettung Kind) 306,26 €
- 2. Die Gebühr für das Freigraben, das Ausbetten und das Wiedereinbetten einer Leiche im selben oder in einem anderen Grab einschließlich Aushebens die- ses Grabes und Wiederverfüllens beider Gräber, jedoch ohne Gestellung des Sarges beträgt:
- a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab nach einer Ruhefrist unter 10 Jahren 1.570,18 € (Umbettung Erwachsener bis 10 Jahren Liegezeit) nach einer Ruhefrist zwischen 10 und 20 Jahren 1.062,98 € (Umbettung Erwachsener zwischen 10 – 20 Jahre Liegezeit)
Friedhofsgebührensatzung 7/9
nach einer Ruhefrist von mehr als 20 Jahren 810,40 € (Umbettung Erwachsener über 20 Jahren Liegezeit)
b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 810,40 € (Umbettung Kind)
- 3. Die Gebühren für das Ausgraben und Umbetten einer Urne betragen:
- a) für das Ausgraben (Urnen-Ausbettung) 196,85 €
- b) für das Umbetten (Ausgraben und Wiedereinbetten - Urnen-Umbettung) 306,26 €
§ 10 – Bearbeitungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Grabmalantrages beträgt: bei ein- und zweistelligen Grabstätten 24,-- € bei drei- und vierstelligen Grabstätten 35,-- € bei fünf- und mehrstelligen Grabstätten 56,-- €
- 2. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Anbringen einer Grabeinfassung beträgt 24,-- € Diese Gebühr entfällt, wenn die Grabeinfassung Gegenstand des Grabmalan- trages nach Absatz 1 ist.
- 3. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung einer Gruft (unterirdische Grabkammer) beträgt 115,-- €
§ 11 – Sonstige Leistungen
Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinaus-gehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zutragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung ge-stellt.
§ 12 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Zum gleichen Termin wird die Friedhofsgebührensatzung vom 22.01.1982, in der Fassung vom 02.07.1998, aufgehoben.
Friedhofsgebührensatzung 7/9
Kaiserslautern, den 28.11.2001 Stadtverwaltung
gez. Deubig Oberbürgermeister
Die Satzung wurde am 15.12.2001 gem. §§ 24, 27, GemO und § 17 der Hauptsatzung der Stadt Kaiserslautern in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“-Ausgabe Kaiserslautern - öffentlich bekanntgemacht.
Die Satzung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.
Kaiserslautern, 30.01.2002 Stadtverwaltung Im Auftrag
gez. Wildt Stadtamtmann
2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Bestattungswald); Grabfeldsatzungen 1967/1970; Friedhofs- u. Begräbnisordnung 1968 i.d.F. 1998 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Grabfeldsatzung – Wahlgrabstätten Neuer Friedhof, Grabfeldbereiche A und B (1967)
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Kaiserslautern erlässt aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.09.1964 (GVBl. S. 145 ff.), der §§ 1, 2, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 08.11.1954 (GVBl. S. 139) und des Beschlusses des Stadtrates Kaiserslautern vom 09.03.1967 folgende
Satzung
zur Ergänzung der Friedhofssatzung
über die Bestimmung und die Ausgestaltung der Wahlgrabstätten auf dem Neuen Friedhof nach dem Belegungsplan "Grabfeldbereiche A und B" vom 26.09.1966
- Grabfeldsatzung -
Grabfeldsatzung 7/41
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Wahlgrabstätten 3
§ 2 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften 3
§ 3 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 3
§ 4 Gestaltung der Grabmale 4
§ 5 Einteilung der Grabfeldbereiche im Hinblick auf
die unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften 5
§ 6 Inkrafttreten 6
Grabfeldsatzung 7/41
§ 1
Wahlgrabstätten
(1) Die Felder 10, 11 und 12 des Grabfeldbereiches A und die Felder 1, 2 und 3 des Grabfeldbereiches B, deren Einteilung aus dem Plan des Garten- und Friedhofsamtes vom 29.09.1966 hervorgeht, sind Wahlgrabstätten (Wahl-gräber). (2) Die Grabgröße beträgt 2,50 x 1 m, die der Grabstätte einschl. der Wegeflä-che 3,70 x 1,30 (Vollgrabgröße). (3) Auf Antrag können bei Eintritt eines Beisetzungsfalles bis zu drei Grabstellen zu einer mehrstelligen Grabstätte zusammengefasst werden. (4) Auf Antrag können die Grabstätten doppelt belegt werden (Tiefgrab). (5) Es wird die Gebühr für "Plätze im Waldfriedhof" berechnet.
§ 2
Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Für die Gestaltung der Grabstätten der Grabfelder A 10 und B 1 gelten keine be-sonderen Vorschriften, jedoch sind sie so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in sei-ner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 3
Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten der Grabfelder A 11 und 12 sowie B 2 und 3 unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung, unabhängig von den besonderen Vorschriften über die Gestaltung der Grabmale (§ 4) folgenden Vorschriften: (2) Die Grabstätten werden an der Vorderseite der Gräber (Fußlage) durch die Friedhofsverwaltung mit einer durchgehenden Kanteneinfassung aus Hart-sandstein versehen. Die Material- und Lohnkosten haben die Nutzungsbe-rechtigten zu tragen; sie werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung ge-stellt. Seiteneinfassungen sind nicht zugelassen.
Grabfeldsatzung 7/41
(3) Die Oberfläche der Grabstätte ist mit bodendeckenden Gewächsen oder mit Sommerblumen zu bepflanzen, so daß der Bewuchs mit dem der Nachbar-grabstätte oder dem der Trennpflanzung (bei Endreihen oder am Rande des Grabfeldes) eine Einheit bildet und sich keine Trennlinien zeigen. (4) Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten sind nur rechtwinklig bekantete Trittplatten aus rotem Sandstein mit einer Breite von 30 cm am linken Rande der Grabstätte (von vorne) erlaubt. Ist am rechten Rande keine Trittplatten-reihe vorhanden, so darf eine solche nur mit vorheriger Zustimmung dieses Nachbarn angelegt werden.
§ 4
Gestaltung der Grabmale
(1) Es sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis 0,50 m2 Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 60 cm
b) auf zweistelligen Grabstätten bis 0,70 m2 Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 110 cm
c) auf dreistelligen Grabstätten bis 0,90 m2 Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 130 cm Die stehenden Grabmale müssen mindestens 20 cm stark (dick) sein. (2) Die Grabmale der Grabstätten auf den Feldern A 11 und B 2 können im üb-rigen frei gestaltet werden. Soweit zu ihnen auch Sockel gehören, müssen sie aus demselben Material gefertigt und ebenso bearbeitet sein. (3) Die Grabmale der Grabstätten auf den Feldern A 12 und B 3 müssen dar-über hinaus folgenden Anforderungen genügen:
a) Die Grabmale können aus Naturstein, Holz, Schmiede- oder Gusseisen bestehen. Die Verwendung von Kunststeinen, Kunststoffen und Blechen ist nicht gestattet. Bei Blechen kann dann eine Ausnahme gemacht wer-den, wenn ein künstlerisch hochwertiger metallbildhauerischer Entwurf vorgelegt wird und wenn sich das Grabmal an dieser Stelle in die Umge-bung besonders gut einfügt.
Grabfeldsatzung 7/41
b) Bei Steingrabmalen sind alle Seiten gleichartig zu bearbeiten. Sie sind ohne Sockel und ohne An- und Unterbauten aus einem Stück zu ferti-gen. Diese Grabmale müssen bildhauerisch gestaltet sein. Politur und Feinschliff sowie Schleifarten, die in der Wirkung dem Fein-schliff gleichkommen (z.B. bei feinkörnigen einfarbigen und dunklen Hartgesteinsarten), sind nicht erlaubt. Nicht erlaubt ist ferner die Ver-wendung von tiefschwarzen und sog. hellweißen Gesteinsarten.
c) Grababdeckungen sind nicht erlaubt, es sei denn, es handelt sich um eine künstlerisch gestaltete Grabplatte, die nicht mehr als zwei Drittel der Oberfläche des Grabbeetes bedeckt. In solchen Fällen ist das zu-sätzliche Aufstellen eines stehenden Grabmals nicht gestattet.
§ 5
Einteilung der Grabfeldbereiche im Hinblick auf die unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten der Grabfelder A 10 und B 1 (obere Lage) unterliegen kei-nen besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 2). (2) Die Grabstätten der Grabfelder A 11 und B 2 (mittlere Lage) unterliegen hin-sichtlich ihrer und der Grabmale Gestaltung den besonderen Vorschriften der §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2. (3) Die Grabstätten der Grabfelder A 12 und B 3 (untere Lage) unterliegen hin-sichtlich ihrer und der Grabmale Gestaltung den besonderen Vorschriften der §§ 3 und 4 Abs. 3.
Grabfeldsatzung 7/41
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1 Mai 1967 in Kraft.
Kaiserslautern, 13.04.1967 Stadtverwaltung
gez. Dr. Sommer Oberbürgermeister
I. Die Bezirksregierung der Pfalz hat gemäß RE. vom 04.04.1967, Az.: 100-09, gegen den Erlass der Satzung keine Bedenken erhoben. II. Gemäß § 24 GO. in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung wurde mit Bekanntmachung vom 13.04.1967, veröffentlicht in den Tageszeitungen "Die Rheinpfalz" und "Pfälzische Volkszeitung" am 25.04.1967 die Satzung nebst Plan ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Kaiserslautern, 25. April 1967 Stadtverwaltung Im Auftrag
gez. Seubert Stadtamtmann
Grabfeldsatzung – Wahlgrabstätten Friedhof Mannheimer Straße, Grabfeldbereich C (1970)
Öffentliche Einrichtungen
Die Stadt Kaiserslautern erlässt aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20.11.1969 (GVBl. S. 179), der §§ 1, 2, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 08.11.1954 (GVBl. S. 139) in der Fassung vom 20.12.1968 (GVBl. S. 276), der §§ 19, 20 und 21 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Kaiserslautern vom 14.03.1968 und des Beschlusses des Stadtrates vom 10.07.1970 folgende
Satzung
über die Bestimmung und Ausgestaltung der Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Mannheimer Straße im Grabfeldbereich C Felder 1 bis 7 nach dem Belegungsplan vom 06.01.1970
- Grabfeldsatzung -
(4. Tochtersatzung). Grabfeldsatzung 7/44
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Grabart und Gebühr 3
§ 2 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 3
§ 3 Gestaltung der Grabmale 4
§ 4 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften 5
§ 5 Inkrafttreten 6
Grabfeldsatzung 7/44
§ 1
Grabart und Gebühr
(1) Im Grabfeldbereich C, dessen Umfang und Einteilung sich aus dem Plan des Garten- und Friedhofsamtes vom 06.01.1970 ergibt und der Bestandteil dieser Satzung ist, liegen ausschließlich Wahlgräber nach § 16 Abs. 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung vom 14.03.1968. (2) Der Grabfeldbereich C liegt im Waldfriedhof; die Grabfelder C 1, C 2, C 3, C 4, C 5, C 6 und C 7 nach dem Belegungsplan vom 06.01.1970 sind Grabfel-der neuer Art (§ 4 Friedhofssatzung). Es wird die Gebühr für Wahlgrabplätze im Waldfriedhof neuer Art erhoben (§ 6 Abs. 2 Buchst. a Friedhofsgebüh-rensatzung). (3) Auf Antrag können bei Eintritt eines Beisetzungsfalles mehrere Grabstellen zu einer Grabstätte zusammengefasst werden; die Grabstellen können dop-pelt belegt werden (Tiefgrab).
§ 2
Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten der Felder C 1, C 2, C 4 Grabnummern 22 bis 38, C 5, C 6 und C 7 Grabnummern 16 bis 37 unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpas-sung an die Umgebung unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Gestaltung der Grabmale (§ 3) folgenden Vorschriften: (2) Die Oberfläche des Grabes ist mit bodendeckenden Pflanzen oder mit Sommerblumen zu bepflanzen, so daß der Bewuchs mit dem der Nachbar-grabstätte oder mit der Rahmenpflanzung zusammenwächst und sich keine Trennlinien zeigen. (3) Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten sind nur rechtwinkelig bekantete sog. Trittplatten aus Naturstein mit rauer Oberfläche und mit einer Breite von 30 cm am linken Rand der Grabstätte (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Ist am rechten Rand keine Trittplattenreihe vorhanden, so darf sie nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten des rechten Grabes gelegt werden. (4) Darüber hinaus gelten die Vorschriften des § 29 der Friedhofssatzung.
Grabfeldsatzung 7/44
(5) Der am Fußende des Grabes vorhandene Weg erhält durch das Garten- und Friedhofsamt eine durchgehende Kantensteineinfassung aus Hartsandstein und an der gegenüberliegenden Seite ein 30 cm breites Plattenband aus Hartsandstein. Die Material- und Lohnkosten dafür werden den Nutzungsbe-rechtigten zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. § 11 der Friedhofs-gebührensatzung findet entsprechend Anwendung.
§ 3
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. (2) In den Grabfeldern C 1, C 2, C 4 Grabnummern 22 bis 38, C 5, C 6 und C 7 Grabnummern 16 bis 36 sind stehende Grabmale nur bis zu folgenden Grö-ßen zulässig:
a) bei einstelligen Grabstätten bis 0,45 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 60 cm,
b) bei zweistelligen Grabstätten bis 0,60 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 110 cm,
c) bei dreistelligen Grabstätten bis 0,80 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 130 cm,
d) bei vier- und mehrstelligen Grabstätten sind dann größere Formate zu-lässig, wenn sie vor einer Pflanzung liegen. Die stehenden Grabmale müssen mindestens 22 cm dick sein. (3) Diese Grabmale müssen darüber hinaus folgenden Anforderungen genügen:
a) Für die Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Gussei-sen, bildhauerisch gestaltetes Kupferblech, Bronze, Feinmetall und E-maille verwendet werden. Die Verwendung von sog. tiefschwarzen und sog. hellweißen Gesteinsarten und allen nicht aufgeführten Metallen so-wie die Verwendung von Beton, Terrazzo, Glas und Kunststoffen ist nicht zugelassen. Nicht zugelassen ist ferner die Verwendung von Gold und Silber als Farbe, das Anstreichen der Grabsteine mit Farbe und das Anbringen von Lichtbildern.
b) Für die Gestaltung der Grabmale gelten folgende Vorschriften:
Grabfeldsatzung 7/44
- 1. Zugelassen ist jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur, Feinschliff und Schleifarten, die in der Wirkung dem Feinschliff nahe kommen, ins- besondere das Schleifen von feinkörnigen und dunklen Hartgesteinsar- ten; Schrift und Ornamentrücken können geschliffen sein. Alle Seiten müssen gleich bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen kei- ne Sockel und An- oder Unterbauten haben. Davon ausgenommen sind bildhauerisch gestaltete Holzkreuze und Metallgrabzeichen.
- 3. Die Flächen der Grabmale dürfen keine Umrandung haben.
- 4. Das Material der Schriften, Ornamente und Symbole muss dem des Grabmales gleich sein. Die Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein. (4) Grababdeckungen als bildhauerisch gestaltete Platten sind zulässig. Sie dürfen höchstens 2/3 des Grabbeetes einer Grabstelle bedecken, müssen mindestens 20 cm dick sein und dürfen nur flach auf das Grabbeet gelegt werden. Bei der Verwendung von Grababdeckungen ist das zusätzliche Auf- stellen eines stehenden Grabmales nicht gestattet. Im Hinblick auf das Ma- terial und die Bearbeitung gelten die Vorschriften des Abs. 3 entsprechend.
§ 4
Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Für die Gestaltung der Grabfelder C 3, C 4 Grabnummern 1 bis 17 und C 7 Grab-nummern 1 bis 13 gelten keine besonderen Vorschriften (§ 19 Abs. 2 Friedhofs-und Begräbnisordnung). Die Gräber sind jedoch so zu gestalten, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
Grabfeldsatzung 7/44
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
Kaiserslautern, den 07.08.1970 Stadtverwaltung In Vertretung
gez. Lieberich Bürgermeister
I. Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz hat gegen den Erlass der Satzung mit Regierungsentschließung vom 27.07.1970 - Az.: 100-09 - keine Beden-ken erhoben.
II. Die Satzung wurde gemäß § 24 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung in der Zeit vom 20.08.1970 bis einschließlich 27.08.1970 durch Offenlegung bekanntgemacht.
Die Satzung ist am 01.09.1970 in Kraft getreten.
Kaiserslautern, den 14.09.1970 Stadtverwaltung Im Auftrag
gez. Becker Stadtamtmann
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kaiserslautern?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kaiserslautern mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: